Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 24. Februar 2026 mitgeteilt am 28. April 2026 Referenz SR1 25 31 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad gegen B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Mehrfache Drohung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 27. März 2025, mitgeteilt am 28. August 2025 (Proz. Nr. 535-2025-8)
2 / 14 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Imboden sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 27. März 2025 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von B._____ (im Folgenden: die Privatklägerin) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie einer Busse von CHF 5'850.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse setzte es auf 45 Tage fest. Weiter verzichtete das Regionalgericht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe, verlängerte aber die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten. Zudem verpflichtete das Regionalgericht den Beschuldigten, die Privatklägerin mit CHF 4'202.30 zu entschädigen. B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 22. September 2025. Der Beschuldigte beantragte den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Februar 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad, statt. Die Privatklägerin wurde einvernommen und verliess danach die Verhandlung. D. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen und sei für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln angemessen zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei anhand der neu festzusetzenden Busse zu bemessen. Kosten und Entschädigungen seien dem Gesetz entsprechend dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Erwägungen 1.1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Nicht mit Berufung angefochten ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG
3 / 14 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung). Ebenfalls nicht angefochten ist der Verzicht auf den Widerruf und die Verlängerung der Probezeit (Dispositivziffer 3). Diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.1. Die Privatklägerin und der Beschuldigte waren ein Paar. Im Mai 2022 zog die Privatklägerin zum Beschuldigten. Am 3. oder 4. Juli 2022 kam es zu einem Streit in der gemeinsamen Wohnung. Dieser wurde ausgelöst, weil die Privatklägerin bemerkt hatte, dass CHF 600.00 fehlten, die sie in ihrem Schmuckkästchen im Schlafzimmer aufbewahrt hatte. Sie erkundigte sich beim Beschuldigten nach dem Geld. Dieser gab an, nichts davon zu wissen. Die Privatklägerin rief die Polizei an, um zu fragen, was sie tun könne. Der Beschuldigte telefonierte mit seiner Mutter, die dem Paar in der Folge Bargeld brachte. Der Beschuldigte verliess dann die Wohnung. Danach packte die Privatklägerin einige ihrer Sachen und ging nach C._____, wo sie ein Zimmer hatte. Das Paar trennte sich. Mit Hilfe des Vaters des Beschuldigten regelten sie die gegenseitigen finanziellen Ansprüche. Am 25. Juli 2022 ging die Privatklägerin zusammen mit ihrem Vater und ihrer Freundin D._____ in die Wohnung des Beschuldigten, um ihre Sachen zu holen. Ebenfalls in der Wohnung anwesend waren der Beschuldigte und seine jetzige Freundin E._____. Am 31. Juli 2022, anlässlich der Übergabe des Wohnungsschlüssels, wurde die Privatklägerin vom Bruder des Beschuldigten tätlich angegriffen. 2.2. Thema des Berufungsverfahrens bilden Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin geäussert haben soll. Der Strafbefehl vom 9. April 2024 gliedert sich diesbezüglich in vier Absätze (StA-act. 1.55). Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten was folgt vor: Am 3. oder 4. Juli 2022 (im Rahmen des Streits wegen der verschwundenen CHF 600.00) soll der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht haben, er werde Leute organisieren, die sie vergewaltigen und häuten werden, falls sie die Polizei kontaktiere (Anklagepunkt 1 Abs. 1). Am 25. Juli 2022 (der Tag, an dem die Privatklägerin ihre Sachen aus der ehemals gemeinsamen Wohnung holte) soll der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht haben, er schneide ihr den kleinen Finger ab, falls sie irgendetwas aus der Wohnung mitnehme, was nicht ihr gehöre (Anklagepunkt 1 Abs. 2). Im Juli 2022 soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals telefonisch kontaktiert haben und ihr damit gedroht haben, dass er kommen werde, um ihr etwas anzutun, und dass er sie zusammenschlagen werde (Anklagepunkt 1 Abs. 3). Ebenfalls im Juli 2022 soll der Beschuldigte die Privatklägerin mittels Sprachnachricht bedroht haben. Er habe gesagt: «Du muasch würkli froh si, wenn diar nia öppis passiert, nia, nia, nia» (Anklagepunkt 1 Abs. 4).
4 / 14 2.3. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe bzw. bringt bezüglich der Sprachnachricht vor, dass er die Privatklägerin damit nicht bedroht habe. Es ist zu prüfen, ob anhand der vorhandenen Beweismittel der angeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweise liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, die Aussagen von D._____ (eine Freundin der Privatklägerin) und von E._____ (Freundin des Beschuldigten) und eine Sprachnachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vor. Die Privatklägerin hatte angegeben, die drohenden Aussagen des Beschuldigten und dessen Bruder auf ihrem Handy abgespeichert zu haben. Das Handy wurde jedoch vom Bruder des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff vom 31. Juli 2022 beschädigt und die Daten konnten nicht ausgelesen werden (StA-act. 5.7; StAact. 5.24 Frage/Antwort 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3 m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus («in dubio pro reo»; Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.4.1. Der Beschuldigte soll der Privatklägerin im Rahmen des Streits wegen des verschwundenen Gelds gedroht haben, er werde Leute organisieren, die sie vergewaltigen und häuten werden, falls sie die Polizei kontaktiere (Anklagepunkt 1 Abs. 1). Anwesend waren zu diesem Zeitpunkt einzig der Beschuldigte und die Privatklägerin. Bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin durch die Polizei stand zunächst der tätliche Angriff durch den Bruder des Beschuldigten im Vordergrund, der am Tag zuvor stattgefunden hatte (StA-act. 5.14). Erst im Verlauf der Einvernahme berichtete die Privatklägerin vom Streit mit dem Beschuldigten, als sie das verschwundene Geld bemerkt hatte. In diesem Zusammenhang erschienen die Drohungen eher nebensächlich und der mögliche Diebstahl stand im Vordergrund. Danach gefragt, welche Drohungen der Beschuldigte ausgesprochen habe, listete die Privatklägerin die Aussagen auf, ohne diese mit konkreten Ereignissen zu verknüpfen (StA-act 5.14 Frage/Antwort 15). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme am 23. Mai 2023 schilderte die Privatklägerin nicht von sich aus, dass der Beschuldigte ihr anlässlich des Streits wegen des Diebstahls gedroht habe, Leute zu organisieren, die sie vergewaltigen und häuten werden, falls sie die Polizei kontaktiere. Diese Aussage erfolgte erst, als die Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft nach den Drohungen gefragt wurde.
5 / 14 Sie listete wieder die konkreten Aussagen auf, dieses Mal verknüpft mit den Ereignissen (so, wie es dann Eingang in den Strafbefehl fand [StA-act. 5.22 Frage/Antwort 17]). An den Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass sie das erste Mal vor dem Regionalgericht von sich aus im Zusammenhang mit dem Streit betreffend das Geld die konkrete Drohung erwähnte (RG-act. 18/2 Frage/Antwort 3.3). Auch erwähnte sie nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin, dass sie aufgrund dieser expliziten Drohung Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Der Beschuldigte gab zu, dass er keinesfalls die Polizei im Haus haben wollte. Als Grund gab er an, er habe Cannabis zu Hause gehabt (act. H.6 Rz. 64 ff.). Offenbar wollte auch die Mutter den Kontakt mit der Polizei verhindern. Zumindest stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin D._____ darin überein, dass die Geldübergabe durch die Mutter den Zweck hatte, die Privatklägerin davon abzuhalten, die Polizei zu holen (StA-act. 5.15 Frage/Antwort 4; StA-act. 5.15 Frage/Antwort 21 und 25). Der Beschuldigte sagte aus, eine grobe Sprache zu haben (er begründete dies damit, ein Jenischer zu sein und deshalb andere Ausdrücke zu benutzen [RG-act. 18/1 Frage/Antwort 12; act. H.6 Rz. 64 ff.]). Auch die Zeugin D._____ bezeichnete seine Sprache als grob und asozial (StA-act. 5.15 Frage/Antwort 8). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in seiner Aufgebrachtheit wegen der Angst vor der Polizei (dass er sich hilflos fühlte, gab er selber an, er habe deshalb seine Mutter kontaktiert [StA-act. 5.17 Frage/Antwort 21]) derbe Ausdrücke gebraucht hat. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem konkreten Streit die spezifische Aussage getätigt hat und damit die Privatklägerin in genau dieser Situation in Angst und Schrecken versetzt hat, wie es die Anklage schildert, lässt sich anhand der Aussagen der Privatklägerin nicht überzeugend erstellen. 2.4.2. Die Zeugin D._____ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe am 25. Juli 2022 («Zügeltag») gesagt, er schneide der Privatklägerin den Finger ab (StA-act 5.24 Frage/Antwort 1). Noch bei der Polizei hatte sie im freien Bericht ausgesagt, beim Zügeln sei wegen des Schlüssels eine Wortstreiterei entstanden. «Jedoch ohne Drohung.» (StA-act. 5.15 Frage/Antwort 8). Die Aussagen der Zeugin sind widersprüchlich, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Privatklägerin schilderte erst bei der Staatsanwaltschaft, dass die Aussage bezüglich Fingerabschneidens während des Umzugs gefallen sei (StA-act. 5.22 Frage/Antwort 17). Sie hatte die besagte Drohung zwar zuvor schon erwähnt, ohne jedoch zu erklären, wann diese stattgefunden haben soll (StA-act. 5.14 Frage/Antwort 14). Der Beschuldigte stritt ab, solches gesagt zu haben. Die Zeugin E._____ will auch nichts dergleichen gehört haben (act. H.5 Rz. 60 ff.). Es ist also nicht erstellt, dass die vorgeworfene
6 / 14 Aussage tatsächlich gefallen ist. Der Beschuldigte sagte zwar aus, er kenne das Sprichwort, einem der klaue, schneide man den kleinen Finger ab (act. H.6 Rz. 115 ff.). Selbst wenn er den Ausdruck gegenüber der Privatklägerin gebraucht hätte (was aber nicht erstellt ist), lässt sich den Aussagen der befragten Personen nicht entnehmen, dass sich irgendjemand durch die vermeintliche Äusserung bedroht fühlte. Der Hinweis des Beschuldigten, dass – wenn er so etwas gesagt hätte – der Vater der Privatklägerin wohl irgendwie reagiert hätte, ist nicht von der Hand zu weisen (RG-act. 18/1 Frage/Antwort 5; act. H.6 Rz. 115). Zusammengefasst reichen die Beweise nicht aus, um ohne Zweifel zum Schluss zu gelangen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des Umzugs gedroht hat, ihr den kleinen Finger abzuschneiden, falls sie irgendetwas aus der Wohnung mitnimmt, was nicht ihr gehört. Falls er es gesagt haben sollte, fehlen Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin dadurch verängstigt wurde. 2.4.3. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist bezüglich der weiteren Drohungen dürftig. So heisst es im Anklagepunkt 1 Abs. 3, der Beschuldigte soll der Privatklägerin im Juli 2022 gedroht haben, dass er kommen werde, um ihr etwas anzutun, und dass er sie zusammenschlagen werde. Weder ist wirklich klar, wann er was gesagt haben soll, noch in welchem Kontext. Immer war auch die Rede vom Bruder des Beschuldigten. Insbesondere die Zeugin D._____ gab an, die Drohungen seien vom Beschuldigten und von dessen Bruder ausgesprochen worden (StA-act. 5.15 Frage/Antwort 6; StA-act. 5.24 Frage/Antwort 1). Die Privatklägerin äusserte, vor dem Bruder noch mehr Angst gehabt zu haben als vor dem Beschuldigten (StA-act. 5.14 Frage/Antwort 8). Glaubhaft sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie in der Zeit nach der Trennung telefonisch belästigt worden sei und dadurch Angst hatte (StA-act. 5.22 Frage/Antwort 19; RG-act. 18/2 Frage/Antwort 3.3). Ihr Vater, mit dem sie auf dem Arbeitsweg telefoniert habe und auf dessen Rufnummer sie die Anrufe umgeleitet habe, wurde nie befragt (StAact. 5.22 Frage/Antwort 19; RG-act. 18/2 Frage/Antwort 3.3). Es mangelt an genügenden Anhaltspunkten, die telefonischen Drohungen dem Beschuldigten anzulasten. Der Beschuldigte gab an, nach der Trennung keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben (StA-act. 5.22 Frage/Antwort 2 und 20; RGact. 18/1 Frage/Antwort 3.3; act. H.6 Rz. 136 ff.). Dies scheint allerdings nicht ganz überzeugend, liegen doch Sprachnachrichten in den Akten, die er der Privatklägerin irgendwann im Juli 2022 geschickt hatte (StA-act. 5.2). Im Ergebnis bleiben erhebliche Zweifel, ob die Drohungen tatsächlich vom Beschuldigten ausgesprochen wurden. Die Anklage genügt in diesem Punkt nicht, um den Beschuldigten gestützt darauf zu verurteilen.
7 / 14 2.4.4. Der Beschuldigte hat zugegeben, der Urheber der in der Anklage zitierten Sprachnachricht zu sein (Anklagepunkt 1 Abs. 4). Er stritt aber ab, der Privatklägerin damit gedroht zu haben (StA-act. 5.22 Frage/Antwort 21 f.; RG-act. 18/1 Frage/Antwort 3.3 und 3.9 f.). Die Nachricht im Kontext der angespannten Situation, der Wut auf die Privatklägerin, die der Beschuldigte zugab, gehabt zu haben (er gab an, sie habe seine Familie terrorisiert [RG-act. 18/1 Frage/Antwort 3.3]), hat sehr wohl einen bedrohlichen Inhalt. Auch der Tonfall wirkt keineswegs «nicht böse», wie der Beschuldigte darzustellen versucht. Die Privatklägerin schilderte nachvollziehbar, dass sie sich nicht wohl gefühlt habe in der Zeit nach der Trennung, dass sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte oder sein Bruder ihr etwas antun könnten. Sie habe auf dem Arbeitsweg mit ihrem Vater telefoniert, um Sicherheit zu gewinnen (StA-act. 5.22 Frage/Antwort 19; RG-act. 18/2 Frage/Antwort 3.3). Sie vertraute sich ihrer Freundin D._____ an, die bestätigte, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten bedroht und beschimpft worden war (StA-act 5.15 Frage/Antwort 6; StA-act. 5.24 Frage/Antwort 1; StA-act. 1.73 Frage/Antwort 1 f.). Beschimpfungen gab der Beschuldigte zu; diese ergeben sich auch aus der Sprachnachricht, wurden aber nicht zur Anklage gebracht. Der Sachverhalt bezüglich der Sprachnachricht ist genügend erstellt. 2.5. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. Mit den vorhandenen Beweismitteln lässt sich nicht ohne Zweifel erstellen, dass der Beschuldigte die Drohungen, wie sie die Anklage ihm im Einzelnen vorwirft, ausgesprochen hat. Einzig die mittels Sprachnachricht belegte Aussage: «Du muasch würkli froh si, wenn diar nia öppis passiert, nia, nia, nia» ist erstellt und auch, dass die Privatklägerin sich dadurch bedroht fühlte und ihr Sicherheitsempfinden beeinträchtigt wurde. 3.1. Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Wie zuvor ausgeführt, hat die Privatklägerin glaubhaft geschildert, dass sie Angst hatte, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte. Mit der zitierten Sprachnachricht hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung erfüllt. Da diese im Kontext einer Paarbeziehung stattfand, ist Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB anwendbar. Dieser erklärt die sonst als Antragsdelikt ausgestaltete Drohung zum Offizialdelikt, wenn sie innerhalb oder bis zu einem Jahr nach der Trennung einer Partnerschaft stattfindet. 3.2. Der Beschuldigte ist – zusätzlich zum vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
8 / 14 4.1. Art. 180 Abs. 1 StGB sieht für die Drohung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der gleiche Strafrahmen gilt für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. 4.2. Es ist zunächst die Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung als Einsatzstrafe zu bestimmen. Der Beschuldigte wurde als Lenker eines Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h von einem Radargerät erfasst. Er hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um netto 41 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) überschritten. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig. 4.3. Die Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 41 StGB). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auf die durch die Rechtsprechung schematisch festgelegten Grenzwerte zurückgegriffen werden. Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht demnach, wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h überschreitet. Mit den 41 km/h liegt die vorliegende Überschreitung ein gutes Stück über diesem Schwellenwert. Die Rücksichtslosigkeit wird in diesem Bereich grundsätzlich vermutet. Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines Überholmanövers begangen. Ein vorsätzliches Verhalten kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Insgesamt ist – mit der Vorinstanz – das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. Eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist dem angemessen. 4.4. Für die Drohung ist ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen. Eine konkrete Drohung (z.B. indem er sagte, was er ihr antun werde) hat der Beschuldigte nicht ausgesprochen. Die Drohung ist vage formuliert («Du musst froh sein, wenn dir nie etwas passiert»). Der Beschuldigte hat jedoch das Sicherheitsempfinden der Privatklägerin durchaus beeinträchtigen wollen und hat dies auch erreicht. In seinem gesamten Auftreten ist eine drohende Haltung zu erkennen. Dennoch hat der Beschuldigte selbst der Privatklägerin nie «etwas angetan» (im Gegensatz zu seinem Bruder, der dafür auch verurteilt wurde). Das Verschulden ist in objektiver und subjektiver Hinsicht leicht. Eine hypothetische Strafe von 30 Tagessätzen ist dem angemessen. Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist wegen der Drohung um 20 Tagessätze zu asperieren. 4.5. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (act. D.9). Am 4. November 2015 wurde er wegen diverser Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen und
9 / 14 einer Busse verurteilt. Der Beschuldigte gab an, es sei u.a. um ein frisiertes Töffli gegangen (act. H.6 Rz. 40). Am 23. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Delikten gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz und verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse. Der Beschuldigte erläuterte dazu, dass bei ihm Armeemunition sichergestellt worden sei (act. H.6 Rz. 37 f.). Die Probezeit wurde auf drei Jahre ab 27. Juni 2022 festgesetzt. Während dieser Probezeit beging der Beschuldigte die vorliegendem Urteil zugrunde liegenden Delikte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung beging der Beschuldigte zudem, während das Verfahren wegen Drohungen gegenüber der Privatklägerin lief. Aufgrund der Täterkomponenten (Delinquenz während laufendem Verfahren und während laufender Probezeit) ist die hypothetische Gesamtstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.6. Die angemessene Strafe für die zu beurteilenden Delikte beträgt demnach 150 Tagessätze. 4.7. Der Beschuldigte gab vor dem Obergericht an, einen Monatslohn von CHF 5'500.00 zu erhalten (act. H.6 Rz. 27). Mit der Vorinstanz ist von einem Jahresnettolohn von rund CHF 61'100.00 auszugehen (act. E.1 E. 6.6). Davon sind 20% pauschal für Steuern und Krankenkasse abzuziehen. Dies ergibt einen Tagessatz von abgerundet CHF 130.00. 4.8. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorstrafen des Beschuldigten können als «Jugendsünden» bezeichnet werden. In Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung war der Beschuldigte von Anfang an geständig. Er gab an, es sei dumm gelaufen beim Überholen. Was die Drohung anbelangt, war der Beschuldigte nicht einsichtig. Dennoch ist nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren mit E._____ liiert, mit der er zusammenwohnt, und er hat eine feste Anstellung. Das pendente Verfahren wegen eines Verkehrsdelikts fällt nicht ins Gewicht (act. H.6 Rz. 42 f.). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Um gewissen Restbedenken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.9. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungbusse dient dazu, dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel aufzuerlegen. Sie darf höchstens einen Fünftel der in der Summe
10 / 14 schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus der bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Die schuldangemessene Sanktion ist auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 130.00 (=CHF 19'500.00) festzulegen. Ein Fünftel davon, mithin CHF 3'900.00, ist als Busse auszufällen, die zu bezahlen ist. Die Geldstrafe ist entsprechend anzupassen und beträgt nun 120 Tagessätze zu CHF 130.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird auf 30 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Sie können der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wurden mit der Anklage fünf Sachverhalte zur Last gelegt (vier Drohungen, eine Verkehrsregelverletzung). Mit vorliegendem Urteil wird er wegen zwei Vorwürfen (eine Drohung, die Verkehrsregelverletzung) schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten zwei Fünftel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beschuldigte Untersuchungskosten (gesamthaft CHF 3’740.90) im Umfang von CHF 1'496.35 zu tragen. Der Rest geht zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 sind nach demselben Schlüssel zu verteilen. Der Beschuldigte hat CHF 1'200.00 zu übernehmen, der Rest ist dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Imboden) aufzuerlegen. 5.2. Da der Beschuldigte teilweise freizusprechen ist, hat sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad, Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 429 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad reichte dem Regionalgericht eine Honorarnote über CHF 6'567.40 ein (21.85 Stunden zu CHF 270.00 zzgl. 3% Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer [RG-act. 22]). Das Honorar ist angemessen. Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad ist aus der Kasse des Regionalgerichts Imboden mit CHF 3'940.45 (3/5 von CHF 6’567.40) zu entschädigen. 5.3. Die Privatklägerin liess sich von Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann vertreten. Diese machte einen Aufwand von 23.3 Stunden zu CHF 200.00 geltend (RG-act. 21). Das Regionalgericht führte aus, dass der Aufwand – bis zur teilweisen Einstellung des Verfahrens bezüglich des mehrfachen Diebstahls zulasten der Privatklägerin am 7. März 2024 – für die Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Drohungen etwa gleich gross gewesen sei. Das Regionalgericht
11 / 14 kürzte deshalb den Aufwand von 10.65 Stunden für die Zeit vom 3. März 2023 bis und mit 14. Dezember 2023 um die Hälfte (act. E.1 E. 10 S. 41). Diesem Vorgehen ist zu folgen. Insgesamt sind daher CHF 4’202.30 (inkl. 3% Auslagenpauschale und MWST) für die Vertretung der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren angemessen. Im Umfang ihres Obsiegens (Schuldspruch in einem von vier angeklagten Punkten) hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung für die durch die Rechtsvertretung entstanden Kosten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit CHF 1'050.60 (1/4 von CHF 4'202.30) zu entschädigen. 5.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, weshalb ihr von vornherein keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und eine angemessene Strafe. Der Schuldpunkt, der das Hauptbegehren ausmacht, wird mit vier Fünfteln gewichtet, die Strafzumessung mit einem Fünftel. Der Beschuldigte obsiegt im Schuldpunkt zu drei Vierteln. Hinsichtlich der Strafzumessung obsiegt der Beschuldigte zur Hälfte, indem die Geldstrafe korrigiert wird. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zu 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, sind in diesem Umfang vom Kanton Graubünden (Obergericht) zu tragen. Im Umfang von CHF 1'200.00 (3/10) sind sie dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.5. Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad machte für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren einen Aufwand von 20.30 Stunden geltend (act. G.1), also ungefähr gleich viel wie vor dem Regionalgericht. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht dessen, dass er den Beschuldigten bereits im Vorverfahren und im Verfahren vor Regionalgericht verteidigt hatte, zu hoch. Für die Berufungsanmeldung (03.04.2025) sind 0.25 Stunden ausreichend. Gerechtfertigt sind die zwei Stunden für die Durchsicht des vorinstanzlichen Urteils (01.09.2025), die Stunde für das Verfassen der Berufungserklärung (22.09.2025), die weitere Stunden für die Besprechung mit der Mandantschaft (30.01.2026) und die insgesamt acht Stunden für das Verfassen des Plädoyers (13.02.2026 und 16.02.2026). Die Berufungsverhandlung dauerte zwei Stunden statt der geschätzten 2.5 Stunden. Zu entschädigen sind 0.25 Stunden für die Durchsicht des Berufungsurteils und insgesamt 0.5 Stunden für E-Mail-Korrespondenz und ähnliches. Insgesamt erscheinen 15 Stunden Aufwand für das Berufungsverfahren als angemessen. Der Stundenansatz von CHF 270.00 wurde mit dem
12 / 14 Beschuldigten vereinbart (act. G.1). Hinzuzurechnen ist eine Spesenpauschale von 3% und die Mehrwertsteuer von 8.1%. Das angemessene Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren beläuft sich demnach auf CHF 4'509.40. Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad ist aus der Kasse des Obergerichts mit CHF 3'156.60 (7/10 von CHF 4'509.40) zu entschädigen.
13 / 14 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 27. März 2025, mitgeteilt am 28. August 2025 (Proz. Nr. 535-2025-8), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ ist schuldig - […] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. […] 3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Samedan, vom 23. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 300.00, wird verzichtet; hingegen wird die Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert. […] 2. A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freigesprochen (Anklagepunkte 1 Abs. 1 [3./4. Juli 2022], Abs. 2 [25. Juli 2022] und Abs. 3 [«im Juli 2022»]). 3. A._____ ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagepunkt 1 Abs. 4 [Sprachnachricht]). 4. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00 und einer Busse von CHF 3'900.00. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 3 Jahre. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 7. Die Untersuchungskosten von CHF 3’740.90 gehen im Umfang von CHF 2'244.55 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 1'496.35 zulasten von A._____. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'800.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden).
14 / 14 9. Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'940.45 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden) entschädigt. 10. A._____ hat B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'050.60 zu entschädigen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'800.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 12. Rechtsanwalt Luca Curdin Conrad wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'156.60 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 13. [Rechtsmittelbelehrung] 14. [Mitteilung an:]