Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Januar 2026 mitgeteilt am 20. März 2026 Referenz SR1 25 25 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder gegen B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Staatsanwaltschaft Gegenstand einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 96 VRV Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 3. April 2025, mitgeteilt am 9. Juli 2025 (Proz. Nr. 515-2024-17)
2 / 8 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 3. April 2025 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 96 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse 6 Tage betrug. Mit demselben Urteil sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos auch B._____ wegen Tätlichkeit schuldig. Die Untersuchungskosten auferlegte das Regionalgericht je zur Hälfte dem Beschuldigten und B._____. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 ging in Höhe von CHF 900.00 zulasten von B._____ und in Höhe von CHF 2'700.00 zulasten des Beschuldigten. B. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte in prozessualer Hinsicht die Einvernahme von C._____ als Zeugin. B._____ (im Folgenden: Privatkläger) meldete keine Berufung an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Januar 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Peter Schnyder, sowie des Privatklägers statt. C._____ (im Folgenden: Zeugin) wurde einvernommen. Die Staatsanwaltschaft hatte auf die Teilnahme verzichtet. D. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei von Schuld und Strafe hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung wegen Tätlichkeit freizusprechen. Weiter beantragte er, die Kosten habe der Kanton, evtl. der Privatkläger zu tragen. Der Privatkläger stellte keine Anträge. Erwägungen 1.1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 96 VRV ist nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen. 2.1. Unbestritten ist, dass es am 18. Februar 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bei der Übergabe der beiden Söhne des Privatklägers an deren Mutter (die Zeugin) und Grossvater (der Beschuldigte) kam. Die Zeugin platzierte die Kinder auf der
3 / 8 Rückbank des Autos des Beschuldigten. Es hatte keine Kindersitze, obwohl diese aufgrund des Alters der Kinder vorgeschrieben waren. Der Beschuldigte sass derweil auf dem Fahrersitz. Der Privatkläger wollte sich von den Kindern verabschieden und lehnte dazu von der rechten Seite her hinten ins Auto des Beschuldigten hinein. Es kam im Fahrzeug zu einem Handgemenge zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. 2.2. Die Staatsanwaltschaft formulierte in ihrer Anklageschrift vom 8. November 2024 zwei Sachverhalte, wobei die Rahmenhandlung (s. vorige Erwägung 2.1) jeweils identisch ist und die Vorwürfe je Person aufgegliedert sind. Dem Privatkläger (damals «beschuldigte Person 1») warf die Staatsanwaltschaft vor, mit der linken Hand den rechten Daumen des Beschuldigten gepackt zu haben und diesen nach hinten gedreht zu haben. Er sei auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihm den Finger unterhalb des linken Auges ins Gesicht gedrückt. Dies sei passiert, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger aufgefordert habe, das Auto zu verlassen und sich nach hinten gedreht habe. Der Privatkläger habe vom Beschuldigten abgelassen, als die Zeugin ihn von hinten an der Jacke gezogen habe. Der Beschuldigte habe einen Bluterguss mit leicht schmerzhafter Schwellung unter dem linken Auge im Bereich der Nase und eine Verletzung am rechten Daumen erlitten. Letztere habe operiert werden müssen. Dem Beschuldigten (damals «beschuldigte Person 2») warf die Staatsanwaltschaft vor, den Privatkläger mit der Faust unter dem linken Auge gestreift zu haben und ihn mindestens zweimal bewusst gegen die rechte Schulter geschlagen zu haben. Der Beschuldigte habe dadurch bewirkt, dass der Privatkläger ein Hämatom unter der Bindehaut im linken Auge, einen Bluterguss und eine Schwellung unterhalb des linken Auges erlitten habe. Zudem habe der Privatkläger einen Druckschmerz über dem rechten Schulterblatt und eine Verspannung der Nackenmuskulatur verspürt. Die Staatsanwaltschaft stufte die jeweiligen Handlungen als einfache Körperverletzungen ein (RG-act. 4). 2.3. Das Regionalgericht erachtete beide angeklagten Sachverhalte als erstellt, qualifizierte die Handlungen indes als Tätlichkeiten (act. E.1). Der Privatkläger akzeptierte seinen Schuldspruch, weshalb der ihn betreffenden Anklagevorwurf als erstellt gelten kann. 2.4. Der Beschuldigte bringt mit der Berufung zusammengefasst vor, die beiden angeklagten Sachverhalte widersprächen sich und schlössen sich gegenseitig aus. Die Staatsanwaltschaft sei von einem Zweifelsfall ausgegangen. Schon die Vorinstanz hätte den Beschuldigten «in dubio pro reo» freisprechen müssen. Dies gelte nun umso mehr für das Berufungsverfahren, da der Privatkläger seine Verurteilung
4 / 8 akzeptiert habe. Damit sei rechtskräftig festgestellt, dass der Angriff vom Privatkläger ausgegangen sei. Die glaubhaften Aussagen der Zeugin würden dies bestätigen (act. H.2 und H.6). 2.5. Die Staatsanwaltschaft schien davon ausgegangen zu sein, dass nur einer der beiden Anklagesachverhalte erfüllt sei. Das geht aus dem Schlussbericht hervor, worin die Staatsanwaltschaft schreibt, das Gericht habe zu prüfen, welche Aussagen es als glaubhaft bzw. welchen angeklagten Sachverhalt es als erstellt erachte (RG-act. 5 Ziff. I.1). Eine Alternativanklage in dem Sinne, dass der dem einen Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt den Vorwurf gegenüber dem anderen Beschuldigten notwendigerweise ausschliesst, liegt hier jedoch nicht vor. Uneinigkeit besteht darüber, wer die Auseinandersetzung initiierte. Aber: Nur weil der eine angefangen hat, bedeutet das nicht, dass der andere sich nicht schuldhaft verhalten hat. Dem Beschuldigten kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, der Schuldspruch des Privatklägers führe automatisch zu seinem Freispruch. Das gilt auch für das Berufungsverfahren. Indem der Privatkläger seinen Schuldspruch und damit den ihm zur Last gelegten Vorwurf akzeptiert hat, ist nicht ohne Weiteres der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt nicht erfüllt. 2.6. Es ist im Folgenden nachzuweisen, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung den Privatkläger bewusst mit der Faust unter dem linken Auge gestreift und dadurch ein Hämatom unter der Bindehaut im linken Auge, einen Bluterguss und eine Schwellung unterhalb des linken Auges verursacht hat. Weiter ist zu erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mindestens zweimal bewusst gegen die rechte Schulter geschlagen und dadurch einen Druckschmerz über dem rechten Schulterblatt und eine Verspannung der Nackenmuskulatur bewirkt hat. 2.7. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3 m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus («in dubio pro reo»; Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.8. Als Beweismittel dienen der Arztbericht (StA-act. 4.5) und Fotos des Privatklägers (StA-act. 4.14) sowie die Aussagen des Privatklägers (StA-act. 4.10,
5 / 8 4.13, RG-act. 17, act. H.4), des Beschuldigten (StA-act. 4.11, 4.13, 4.15, RGact. 17, act. H.5) und der Zeugin (StA-act. 4.12, 4.16, act. H.3). 2.8.1. Gemäss Arztbericht wurden beim Privatkläger ein Hämatom (Bluterguss) unter der Bindehaut im linken Auge, ein Bluterguss und eine Schwellung unterhalb des linken Auges festgestellt. Zudem notierte die untersuchende Ärztin, dass der Privatkläger angegeben habe, dass das Drehen des Kopfes nach rechts und links schmerzhaft sei (verspannte Nackenmuskulatur) und er einen Druckschmerz über dem rechten Schulterblatt empfinde (Untersuch vom 18. Februar 2023; StAact. 4.5). 2.8.2. Der Privatkläger sagte aus, dass er, als er ins Auto hineinlehnte, um sich von seinem Sohn zu verabschieden, etwas (die Hand des Beschuldigten [StA-act. 4.10 Frage/Antwort 1] bzw. eine Bewegung [StA-act. 4.13 Frage/Antwort 1; RG-act. 17 Frage/Antwort 3]) aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, den Kopf in Richtung des Beschuldigten – der auf dem Fahrersitz sass – gedreht habe und dann mit der Faust unter dem linken Auge getroffen worden sei (bzw. es geknallt habe [act. H.4 Rz. 63]). Der Privatkläger habe sich dann mit der rechten Hand geschützt, den Beschuldigten auf Distanz gehalten und sich hoch- und aus dem Auto gedrückt. Dabei habe er den Beschuldigten berührt; wo wisse er nicht. Er habe dann noch Schläge auf die rechte hintere Schulter bekommen (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 1; StA-act. 4.13 Frage/Antwort 1; RG-act. 17 Frage/Antwort 3; act. H.4 Rz. 43 ff.). 2.8.3. Die Zeugin gab an, der Beschuldigte habe den Privatkläger aufgefordert, das Auto zu verlassen. Da dieser nicht reagiert habe, habe der Beschuldigte dem Privatkläger an die Schulter gelangt und versucht, ihn aus dem Auto zu drücken (StA-act. 4.12 Frage/Antwort 2) bzw. er habe sich zum Privatkläger gedreht, habe seinen rechten Arm ausgestreckt nach hinten gehalten, um dem Privatkläger anzudeuten, dass es jetzt genüge und er das Auto verlassen solle (StA-act 4.16 Frage/Antwort 1; act. H.3 Rz. 54 ff.). Der Privatkläger habe dies wohl schon als Angriff gesehen (StA-act 4.16 Frage/Antwort 1). Jedenfalls sei es danach zu einem Handgemenge gekommen (StA-act. 4.12 Frage/Antwort 2). Der Privatkläger habe dem Beschuldigten ins Gesicht gegriffen (StA-act. 4.12 Frage/Antwort 2) bzw. habe sich nach vorne zum Beschuldigten gestürzt und habe seinen Arm in dessen Gesicht gehalten (StA-act 4.16 Frage/Antwort 1). Die Zeugin sei ums Auto herumgelaufen und habe versucht, den Privatkläger von hinten an der Jacke aus dem Auto zu ziehen (StA-act. 4.12 Frage/Antwort 2; act. H.3 Rz. 58 f.). 2.8.4. Der Beschuldigte schilderte den Vorfall wie folgt: Er habe den Privatkläger mehrmals aufgefordert, das Auto zu verlassen. Aus seiner Position (angeschnallt
6 / 8 auf dem Fahrersitz sitzend) habe er dem Privatkläger auf die Schulter gelangt (StAact. 4.11 Frage/Antwort 1) bzw. seine rechte Hand in die Luft gehalten als Schutzbewegung (StA-act. 4.13 Frage/Antwort 1) bzw. sich umgedreht, um den Privatkläger nach draussen zu drücken (RG-act. 17 Frage/Antwort 3.4; act. H.5 Rz. 45 f.). Der Privatkläger sei dann auf ihn los. Die Zeugin habe den Privatkläger von hinten an der Jacke aus dem Auto gezogen (StA-act. 4.11 Frage/Antwort 1; StA-act. 4.13 Frage/Antwort 1; RG-act. 17 Frage/Antwort 3.4; act. H.5 Rz. 44 ff.). 2.9. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen rechten Arm nach hinten in Richtung des Privatklägers ausgestreckt hat, um diesen zum Verlassen des Autos zu bewegen. Der Privatkläger bestätigte dies insofern, als er aussagte, eine Bewegung im Augenwinkel wahrgenommen zu haben, während er über seinen Sohn gebeugt war. Über das, was danach passierte, lässt sich nur mutmassen. Möglicherweise hat der Beschuldigte den Privatkläger mit seiner Armbewegung im Gesicht getroffen. Der Privatkläger wiederum dürfte die Geste des Beschuldigten als Angriff wahrgenommen haben (diese Vermutung äusserte auch die Zeugin). Der Privatkläger ging auf den Beschuldigten los. Die vom Privatkläger empfundenen Schläge auf seine Schulter bzw. seinen Rücken können Abwehrversuche des Beschuldigten gewesen sein oder aber erfolgt sein, als die Zeugin den Privatkläger aus dem Auto zog. Im Ergebnis lässt sich nicht mit genügender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bewusst mit der Faust im Gesicht gestreift hat und ihn auf die Schulter geschlagen hat. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend beweisen. In der Folge ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen. 3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten eines Strafverfahrens (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hatte die Untersuchungskosten je hälftig auf die beiden verurteilten Beschuldigten aufgeteilt. Dies erscheint sachgerecht. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen wird, hat der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) seinen Anteil zu tragen. Entsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 2'878.00 je zur Hälfte dem Privatkläger und dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen. Von den erstinstanzlichen Kosten (Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 für den begründeten Entscheid) auferlegte das Regionalgericht CHF 900.00 dem Privatkläger und CHF 2'700.00
7 / 8 dem Beschuldigten. Auch dies erscheint sachgerecht, da nur der Beschuldigte eine Begründung verlangt hatte. Dieser Kostenspruch ist aufgrund des nun erfolgten Freispruchs des Beschuldigten insofern anzupassen, als dem Beschuldigten nur den auf den Schuldspruch wegen der Verkehrsregelverletzung entfallenden Anteil (ausmachend 1/9) anzulasten ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind wie folgt zu verteilen: CHF 900.00 gehen – entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil – zulasten des Privatklägers, CHF 300.00 zulasten des Beschuldigten und CHF 2'400.00 hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) zu tragen. 3.2. Der Beschuldigte bzw. sein Wahlverteidiger hat Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, wenn der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Rechtsanwalt Peter Schnyder machte für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 21.8 Stunden zu je CHF 270.00 zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer geltend (insgesamt CHF 6’551.30; RG-act. 16). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Davon hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) einen Anteil von 8/9, entsprechend CHF 5’823.40 zu übernehmen. 3.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger stellte keine Anträge. Folglich hat der Kanton Graubünden (Obergericht) die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen, welche auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden. 3.4. Für die Verteidigung im Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Peter Schnyder einen Aufwand von 22.5 Stunden zu CHF 270.00 zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer geltend (act. G.1). Der Aufwand erscheint angemessen und der Kanton Graubünden (Obergericht) hat Rechtsanwalt Peter Schnyder mit CHF 6’764.00 zu entschädigen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 3. April 2025, mitgeteilt am 9. Juli 2025 (Proz. Nr. 515-2024-17), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: […] 3. A._____ ist schuldig […] der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 96 VRV. […[ 2. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.00. 3. A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 2'878.00 gehen im Umfang von CHF 1'439.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'439.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen im Umfang von CHF 900.00 zulasten von B._____, im Umfang von CHF 300.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'400.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 6. Rechtsanwalt Peter Schnyder wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5’823.40 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) entschädigt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 8. Rechtsanwalt Peter Schnyder wird für das Berufungsverfahren mit CHF 6'764.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 9. [Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilungen]