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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.11.2025 SR1 2025 13

November 18, 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,132 words·~26 min·5

Summary

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG | Strassenverkehrsgesetz SVG

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. November 2025 mitgeteilt am 19. Dezember 2025 Referenz SR1 25 13 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Raphael Pironato gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 31. Oktober 2024, mitgeteilt am 27. Februar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-13)

2 / 17 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Maloja sprach A._____ am 31. Oktober 2024 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 210 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 7'140.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 71 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten des Verfahrens wurden A._____ auferlegt. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. C. Mit Schreiben vom 14. November 2025 wurde die Kantonspolizei Graubünden aufgefordert, das vom Messsystem automatisch erstellte Messprotokoll sowie Radarbilder einzureichen, was fristgerecht erfolgte. Die eingereichten Akten wurden den Parteien weitergeleitet. D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2025 beantragte der Beschuldigte, die Dispositivziffern betreffend den Schuldspruch, die ausgesprochene Sanktion, den Vollzug wie auch die Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien aufzuheben. Er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe im Umfang von 180 Tagessätzen zu bestrafen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von nicht über drei Jahren. Eventualiter sei er wegen "grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG" schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 210 Tagen zu bestrafen, wobei von der Verhängung einer (Verbindungs-)Busse vollumfänglich abzusehen sei. Zudem sei die Anschlussberufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 270 Tagen zu bestrafen. E. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 19. November 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

3 / 17 Erwägungen 1. Eintreten 1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 31. Oktober 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Was die Zulässigkeit der Anschlussberufung betrifft, ist auf BGE 147 IV 505 zu verweisen, wonach diese zu verneinen ist, wenn die Anschlussberufung ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt war (E. 4.4.3). Erstinstanzlich beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 210 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 8'900.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 89 Tagen, zu bestrafen (act. E.1 E. H). Das Regionalgericht Maloja verurteile den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 210 Tagen, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 7'140.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 71 Tagen. Insofern folgte das Regionalgericht Maloja den Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht vollumfänglich. Zudem begründete die Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung zu erheben, um in Nachachtung der inzwischen ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zu Verbindungsbussen (vgl. E. 8) eine angemessene Freiheitsstrafe ohne eine solche zu erreichen (act. H.2 Rz. 6). Damit erweist sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung als zulässig. 2. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 1. Juli 2024 (StA-act. 1.10) zusammengefasst vor, am 16. Juli 2023, um 16.43 Uhr, auf der Nationalstrasse N29 in Richtung Bivio auf der Höhe Julieralp trotz Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 7 km/h mit 153 km/h und damit 73 km/h schneller als erlaubt, gefahren zu sein. Dass er die zulässige Geschwindigkeit wie erwähnt überschreiten würde, habe der Beschuldigte mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf genommen, da er die gesetzlich geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder hätte kennen müssen. Dadurch habe der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern

4 / 17 geschaffen, was er aufgrund der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für ernsthaft möglich gehalten und durch sein Verhalten in Kauf genommen habe. 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sind bei Kontrollen der Geschwindigkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Diese Ausführungsvorschriften des EJPD finden sich in der Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261). Ergänzende Anforderungen dazu enthalten sowohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Die Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte und die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.3, 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Weisungen führt nicht (zwingend) zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Beschuldigten, mithin schliesst dieser Umstand nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 m.w.H.). 3.2. Das semistationäre Radarmessgerät Bredar RS-GS 11 (METAS Nr. 15561) erfasste den Personenwagen mit dem Kontrollschild TG Z.1._____ mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h bzw. 153 km/h nach dem Sicherheitsabzug von 7 km/h ausserorts auf der Nationalstrasse N29, Höhe Julieralp, in Fahrtrichtung Bivio (act. D.15.1 u. 15.2). 3.3. Vorliegend ist das automatisch erstellte Messprotokoll in den Akten vorhanden (act. D.15.3). Es gibt Auskunft über Datum und Zeit der Inbetriebnahme (16. Juli 2023, 15.55 bis 18.02 Uhr), die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung (0155: N29, Höhe Julieralp, 7513 Silvaplana, Fahrtrichtung Bivio), das Messsystem mit METAS-Nummer (Bredar RG-GS11 F/R; Metas Nr. 15561),

5 / 17 die Bestätigung der erfolgreichen Durchführung der Funktionstests – inklusive automatischer Ausrichtbilder von Start und Ende, je Front und Heck –, die Registrierung der wichtigsten Parameter (80 km/h signalisiert, Intervalldistanz 28 m, Objektivbrennweite 100 mm/ 50 mm) und den Bediener des Messgeräts (B._____). Darüber hinaus ist das Eichzertifikat (StA-act. 3.5) vorhanden, welches eine gültige Eichung vom 7. März 2023 bis am 31. März 2024 und damit im Zeitpunkt der Messung belegt. Die Übertretungsquote liegt mit 27 Übertretungen – Höchstwert 160 km/h, V15 Wert 51 km/h, V85 Wert 82 km/h – angesichts von 532 gemessenen Fahrzeugen in rund zwei Stunden (act. D.15.3) noch im Normbereich. 3.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes ausgewiesen und die Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät korrekt erfolgt ist. Der Beschuldigte stellte dies nach dem Beizug des vom Messsystem automatisch erstellten Messprotokolls sowie der Radarbilder (act. D.15.1 bis 15.3) auch nicht mehr in Frage (act. H.1 Rz. 3, act. H.5 Rz. 32 f.). Dass er den vom Radar erfassten Personenwagen gelenkt hat, räumte der Beschuldigte von Anfang an ein (StAact. 3.3 Frage 2). Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 4. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln 4.1. Grundlagen 4.1.1. Der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG). 4.1.2. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2 bis 4 der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2, 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.4, 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1, 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.2 m.H.). 4.1.3. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes

6 / 17 Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1, 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3, 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1, 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2). Mit anderen Worten ist es das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2). 4.1.4. Wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerte überschreitet – bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist dieser bei 60 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG) – verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508, 142 IV 137). 4.1.5. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2, 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1, je m.H.). Wer objektiv eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 2.2, 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2). Als Beispiele solcher Umstände werden etwa der plötzliche Eintritt eines technischen Defektes am Fahrzeug, eine äusserliche Drucksituation auf den Fahrer wie bei einer Geiselnahme bzw. einer Drohung oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1, 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse genügen hingegen für die Annahme aussergewöhnlicher Umstände nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3 m.H.).

7 / 17 4.2. Rechtliche Würdigung vorliegend 4.2.1. Die an der inkriminierten Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h. Der Beschuldigte hat diese um 73 km/h und damit den Schwellenwert von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Insofern ist grundsätzlich auch die zweite objektive Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3 SVG, nämlich die Schaffung einer qualifizierten abstrakten Gefahr, erfüllt, zumal eine solche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Regel bedeutet, dass ein hohes Unfallrisiko bei einem Hindernis oder einem Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug nicht vermieden werden kann. Aussergewöhnliche Umstände, die diese Vermutung widerlegen würden, sind vorliegend – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht ersichtlich. 4.2.2. Bei der inkriminierten Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Passstrasse, was das bei 153 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit 80 km/h grundsätzliche hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG als umso naheliegender erscheinen lässt. Daran ändert nichts, dass die Strasse an der inkriminierten Stelle gerade verläuft. Bei einer Kollision hätte ein grosses Risiko für den Beifahrer wie auch für den Beschuldigten bestanden. Selbst ohne Kollision mit einem Menschen oder Tier bestand die Gefahr, auf der nicht für solch hohe Geschwindigkeiten ausgelegten Strasse die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Wie erwähnt, genügt eine hohe abstrakte Gefahr. In den Umständen, dass die Verkehrsbedingungen am Tag des Vorfalls sowohl hinsichtlich des Wetters als auch des Verkehrsaufkommens gut waren, der betreffende Strassenabschnitt nicht eng ist und weder Kreuzungen noch Fussgängerübergänge aktenkundig sind, sieht das Bundesgericht keine besonderen Umstände, die die qualifizierte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, die durch die weit überhöhte Geschwindigkeit verursacht wurde, ausschliessen könnten (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.7). Der Beschuldigte macht daher zu Recht keine besonderen Umstände geltend und räumt ein, dass die objektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind (act. H.1 Rz. 12). Insofern ist grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand erfüllt – sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung. Der Beschuldigte stellt dies hingegen in Abrede (act. H.1 Rz. 13). 4.2.3. Nach dem Anlass zur Beschleunigung befragt, gab der Beschuldigte an, er habe die vorausfahrenden Bekannten einzuholen wollen, zu welchen er aufgrund eines langsamer fahrenden Reisecars den Anschluss verloren hatte (act. H.5 Rz. 69 ff., act. H.1 Rz. 13). Darin kann keine äusserliche Drucksituation, vergleichbar mit einer Geiselnahme, Drohung oder Notfallfahrt in das Spital, erblickt

8 / 17 werden. Weder behauptet der Beschuldigte eine mit den von der Lehre genannten Beispielen vergleichbare besondere Situation, welche den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG ausnahmsweise ausschliessen würde, noch ist sie erkennbar. 4.2.4. Was die gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, sagte der Beschuldigte aus, er habe gedacht, er fahre 100 oder 120 km/h (act. H.5 Rz. 69 ff.). Insofern bestand für diese auch bereits übersetzte Geschwindigkeit ein direkter Vorsatz. Weiter führte er aus, bewusst auf das Gas gedrückt bzw. beschleunigt zu haben, ohne gross nachzudenken und ohne in diesem Augenblick auf den Tacho zu schauen (act. H.1 Rz. 13). Aufgrund dessen, dass Autofahren sein Hobby ist (act. H.1 Rz. 6) und er um die Leistungsfähigkeit seines Sportwagens, den bzw. dessen Vorgängermodell er seit sieben Jahren vor dem inkriminierten Zeitpunkt zumindest an Wochenenden im Sommer fährt und damit kennt (act. H.5 Rz. 37 ff.), musste er bei Betätigung des Gaspedals ohne Kontrolle des Tachos eine massiv übersetzte Geschwindigkeit als möglich vorausgesehen haben und scheidet aus, dass "es passierte, ohne dass er es wollte" (act. H.1 Rz. 28) bzw. dass er aus pflichtwidriger Unvorsicht darauf vertraut haben kann, dass eine solch hohe Geschwindigkeit nicht erreicht wird. Damit liegt in Bezug auf die Geschwindigkeit bzw. die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel zumindest Eventualvorsatz vor und ist bewusste Fahrlässigkeit entgegen dem Beschuldigten (act. H.1 Rz. 23) zu verneinen. 4.2.5. Hinsichtlich der Risikoverwirklichung bringt der Beschuldigte vor, er habe nicht kopflos aufs Gas gedrückt, sondern abgewogen, dass das Risiko nun gering sein würde. An der fraglichen Stelle habe es keine Fussgänger, keine Velofahrer und keinen Gegenverkehr gegeben (act. H.1 Rz. 13). Er habe sich einen detaillierten Überblick über die Strecke vor und hinter ihm verschafft. Nachdem er keine Velofahrer, keinen Gegenverkehr, keine langsam fahrenden motorisierten Fahrzeuge und keine Hindernisse in der vor ihm liegenden Strecke, keine Sichtbehinderungen, keine Kurven, keine anderen Störungen ausmachen konnte und optimale Sicht sowie beste Strassenverhältnisse herrschten, habe er beschlossen Gas zu geben. Unter diesen Umständen sei keine Skrupellosigkeit und kein hemmungsloses Verhalten zu erblicken (act. H.1 Rz. 19). Es gebe keine Anzeichen auf ein Verhalten, das auf eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen hindeute (act. H.1 Rz. 29). 4.2.6. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die guten Witterungs-, Strassenund Verkehrsverhältnisse geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Sache vorbei (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2020 vom 17. Januar 2020 E. 1.4, 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2 zu Art. 90 Abs. 2 SVG m.H.).

9 / 17 Der Beschuldigte lässt im Übrigen bei seiner Argumentation ausser Acht, dass nicht jede Gefahrenquelle bzw. jedes Hindernis und damit jegliches Risiko sicher vorausgesehen werden kann – insbesondere auf der inkriminierten Strecke. Es handelt sich um eine nicht richtungsgetrennte Passstrasse, auf welcher jederzeit unverhofft Wanderer, Alp- und Wildtiere wie Rinder, Ziegen oder Murmeltiere auf der Fahrbahn erscheinen können. Zudem war es für den Beschuldigten unmöglich, die Situation vor dem ihm vorausfahrenden, auf dem Radarbild ersichtlichen Personenwagen vollumfänglich einzusehen, verdeckte dieser doch einen Teil der Sicht. Angesichts der massiv übersetzten Geschwindigkeit von 153 km/h ist auch im Hinblick auf die Reaktionszeit realitätsfremd, selbst bei hochleistungsfähigen Bremsen, genug rechtzeitig bremsen zu können – insbesondere auch bei einem abrupten Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs. Unter diesen Umständen ist ein hohes Unfallrisiko mit Toten oder Schwerverletzten zu bejahen. Dabei gefährdete er nicht nur sich selber, sondern insbesondere auch seinen Beifahrer. Indem der Beschuldigte aus nichtigen Gründen, nämlich dem Aufschliessen auf die vorausfahrenden Bekannten, trotz den dargelegten Umständen dennoch die zulässige Höchstgeschwindigkeit derart massiv überschritt, musste sich ihm die Gefahr, bei Auftauchen eines Hindernisses nicht rechtzeitig reagieren und einen Unfall mit Schwerverletzten oder Toten nicht vermeiden zu können, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, diese Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Risikos ausgelegt werden kann. Es wird ihm nicht abgesprochen, dass er einen solchen Unfall nicht herbeiführen wollte, doch verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3, 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2, 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2, 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1, je m.H.). Insofern ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen.

10 / 17 5. Strafzumessung 5.1. Anwendbares Recht 5.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Per 1. Oktober 2023 wurde Art. 90 SVG dahingehend ergänzt, als die nach Abs. 3 festgelegte Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden kann, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (sog. Ersttäterprivileg, Art. 90 Abs. 3ter SVG). 5.1.2. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Grundsatz der lex mitior; Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verübte die zu beurteilende Straftat am 16. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten des Abs. 3bis und Abs. 3ter, indes erfolgt die Beurteilung danach. Entsprechend ist das für ihn mildere, neue Recht anzuwenden. Wie sich zeigen wird, liegen keine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB vor, womit Art. 90 Abs. 3bis SVG ausser Betracht fällt. 5.2. Art. 90 Abs. 3ter SVG 5.2.1. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG). 5.2.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren keine Einträge auf (act. D.10), womit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG gegeben sind. 5.2.3. Gemäss Bundesgericht wolle der Gesetzgeber mit Abs. 3ter einen autonomen Rahmen für Ersttäter schaffen, indem er dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, der in diesen Fällen nicht mehr an eine Mindeststrafe von einem Jahr gebunden ist. Art. 90 Abs. 3ter SVG führe im Wesentlichen für den Fall eines

11 / 17 Ersttäters "una circostanza attenuante specifica fondata sulla mancanza di recidiva" ein (BGE 150 IV 481 E. 2.2). 5.3. Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). 5.4. Objektive Tatschwere 5.4.1. Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.4.2. Nach Abzug der Toleranz von 7 km/h fuhr der Beschuldigte mit 153 km/h und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h damit um 73 km/h. Damit betrug die Geschwindigkeit fast doppelt so viel als erlaubt. Es kann ohne Weiteres von einer besonders krassen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gesprochen werden. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 73 km/h bedeutend über dem von Art. 90 Abs. 4 SVG definierten Schwellenwert von 60 km/h liegt. 5.4.3. Zu den Umständen der Raserfahrt kann auf die Erwägungen zum objektiven Tatbestand verwiesen werden (E. 4.2). Angesichts derer ist die objektive Tatschwere im Spektrum aller Tatvarianten der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend als nicht mehr leicht zu bezeichnen und rechtfertigt es sich damit eine Strafe von 390 Strafeinheiten. 5.4.4. Soweit der Beschuldigte auf die Leistungsfähigkeit seines 600 PS starken Sportwagens verweist, wonach er nur drei Sekunden für die Beschleunigung gebraucht habe (act. H.1 Rz. 13, RG-act. 9 Rz. 4 und 19), vermag dies die Tatschwere nicht zu relativieren. Wie er selber ausführt, "muss er so ein Auto auch diesbezüglich unter Kontrolle behalten" bzw. liegt es in seiner Verantwortung, sein frei gewähltes Fahrzeug gesetzeskonform zu bedienen.

12 / 17 5.5. Subjektive Tatschwere 5.5.1. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.5.2. Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit (StAact. 3.3 Frage 3). Er hat sich zudem bewusst dazu entschieden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu überschreiten und bis zu 120 km/h zu fahren (act. H.5 Rz. 76 ff.). Wie ausgeführt, hat er in Bezug auf die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln aber eventualvorsätzlich gehandelt, was sein Verschulden leicht relativiert. Der Beweggrund für die Raserfahrt war, wie erwähnt, dass er die vor ihm fahrenden Bekannten einholen wollte. Der Tempoexzess erfolgte damit aus völlig nichtigen Gründen und war vermeidbar, was sich wiederum leicht verschuldenserhöhend niederschlägt. 5.5.3. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). 5.6.2. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (kinderlos, lebt in langjähriger Beziehung und arbeitet als Polymechaniker; vgl. act. H.5 Rz. 21 ff.) erweisen sich als strafzumessungsneutral. Was das Nachtatverhalten betrifft, räumte der Beschuldigte zwar von Anfang an ein, den vom Radar erfassten Sportwagen gelenkt zu haben (StA-act. 3.3 Frage 2), zumal er indes die gefahrene Geschwindigkeit erst vor Berufungsgericht nach Einholung weiterer Akten anerkannte (act. H.5 Rz. 27 ff.), fällt eine Strafminderung unter dem Titel eines Geständnisses dahin. 5.6.3. Der tadellose verkehrsstrafrechtliche Leumund des Beschuldigten (vgl. act. D.10) – die von ihm erwähnten Verfehlungen im frühen Verlauf seiner automobilistischen Karriere (act. H.1 Rz. 4) sind mangels Eintrags nicht zu

13 / 17 berücksichtigen – ist in Anwendung des sog. Ersttäterprivilegs gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG mit einem Abzug von 1/3 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.2; siehe E. 5.2.3). Zusammengefasst ergibt sich eine Strafe von 260 Strafeinheiten. 6. Strafart Die schuldangemessene Strafe von 260 Strafeinheiten sprengt klar den Rahmen, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2, 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1 u. 5.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2, 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2 m.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

14 / 17 7.2. Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 260 Tagen sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Wie erwähnt, verfügt der Beschuldigte – abgesehen von der vorliegend zu beurteilenden Tat – über einen reinen Leumund, insbesondere hat er sich keine weiteren Verstösse gegen das SVG zuschulden kommen lassen. Er zeigte sich einsichtig und räumte ein, einen Fehler gemacht zu haben (act. H.4 S. 4). Anhaltspunkte, die für eine ungünstige Legalprognose sprächen, sind hingegen keine ersichtlich. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Angesichts der guten Bewährungsaussichten rechtfertigt es sich, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. 8. Verbindungsbusse 8.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3, 134 IV 53 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1). 8.2. Zur Frage der Verbindungsbussen bei Freiheitsstrafen hat sich das damalige Kantonsgericht von Graubünden in den Urteilen SR1 24 27 vom 17. Dezember 2024 E. 7.2 und SR1 24 32 vom 30. Oktober 2024 E. 4.9.2 geäussert: Anders als bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe erscheint das Damoklesschwert des drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe mit den weitgehenden Konsequenzen für das Leben der beschuldigten Person tendenziell als ausreichend, sodass es sich in Ausübung des richterlichen Ermessens nicht als notwendig erweist, das bereits nicht unbeachtliche Drohpotential der Sanktion durch eine Verbindungsbusse zu

15 / 17 erhöhen. Aus demselben Grund erscheint auch die Schnittstellenproblematik als entschärft. Der Entzug des Führerausweises sowie die zu tragenden Kosten des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren vermögen zudem einen spürbaren Denkzettel zu bewirken. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse kann sich hingegen insbesondere aufdrängen, wenn ganz erhebliche Bedenken an der Legalprognose der beschuldigten Person vorliegen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Insofern ist denkbar, dass eine Verbindungsbusse zu einer Verbesserung der Prognose in Grenzfällen beitragen kann. Ferner kann sich im Einzelfall eine Verbindungsbusse bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus weiteren spezial- oder generalpräventiven Motiven aufdrängen, um eine täter- und tatangemessene Sanktionierung zu gewährleisten. 8.3. Vorliegend sind mit Blick auf die erwähnten Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten (vgl. E. 7.2) keine Gründe ersichtlich, aufgrund welcher sich das Aussprechen einer Verbindungsbusse aufdrängen würde, womit darauf verzichtet werden kann. 9. Fazit Der Beschuldigte ist für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG mit 260 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. 10. Kosten 10.1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aufgrund des Schuldspruchs sind die Untersuchungskosten von CHF 1'200.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 10.2. Berufungsverfahren 10.2.1. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf CHF 4'000.00 festgesetzt.

16 / 17 10.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt nur insofern, als statt einer Freiheitsstrafe von 270 eine solche von 260 Tagen ausgesprochen wird. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

17 / 17 Es wird erkannt: 1. A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG. 2. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 260 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 1'200.00 gehen zulasten von A._____. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulasten von A._____. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]

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