Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Juni 2024 [Mit Urteil 6B_219/2025 vom 6. März 2026 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen soweit darauf eingetreten wurde, den vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.] Referenz SK1 22 61 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Sabrina Tschurr c/o Brenner Stillhart Tschurr Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 85, 9000 St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur Gegenstand Raub etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 04.11.2021, mitgeteilt am 10.11.2022 (Proz. Nr. 515-2021-37) Mitteilung 29. Januar 2025
2 / 39 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2021 die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwältin MLaw Sabrina Tschurr als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Bereits vorher, am 23. Januar 2021, konstituierte sich B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) als Zivil- und Strafklägerin. B. Der Beschuldigte befand sich vom 28. Januar 2021 bis am 11. März 2021 während insgesamt 43 Tagen in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. C. Mit Anklageschrift vom 20. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. D. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur fand am 4. November 2021 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte für die angeklagten Tatbestände eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 13 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben seien. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Probezeit einer mit Strafbefehl vom 14. Januar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und einen Landesverweis für die Dauer von 10 Jahren, ausgeschrieben im Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschuldigte beantragte im Schuldpunkt einen vollumfänglichen Freispruch; zudem beantragte er eine pauschale Genugtuung von CHF 8'000.00 für den erlittenen Freiheitsentzug von 43 Tagen. Eventualiter stellte der Beschuldigte die Anträge, er sei wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschobenen bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Von einem Landesverweis und vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Januar 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei abzusehen. Schliesslich sei die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. E. Mit Urteil vom 4. November 2021 verurteilte das Regionalgericht Plessur den Beschuldigten wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Es sprach dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus, wobei es den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Die bereits erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 43 Tagen rechnete es der Strafe an. Weiter verzichtete das Regionalgericht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
3 / 39 14. Januar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00. Hingegen sprach es einen Landesverweis aus und verwies den Beschuldigten für 7 Jahre aus der Schweiz, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben sei. Die Zivilklage der Privatklägerin verwies das Gericht auf den Zivilweg. Ausgangsgemäss auferlegte es dem Beschuldigten schliesslich die gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'971.30 (Untersuchungskosten, Gerichtsgebühr, amtliche Verteidigung). Die amtliche Verteidigerin entschädigte das Gericht mit CHF 7'987.05. F. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 1. Dezember 2022 beantragte seine amtliche Verteidigerin in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffern betreffend Schuldspruch, Strafmass, Landesverweisung, Zivilforderung und Kostenfolgen. Weiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. Für den erlittenen Freiheitsentzug von 43 Tagen sei er mit einer Genugtuung von CHF 8'600.00 zu entschädigen. Eventualiter stellte die Verteidigerin die Anträge, der Beschuldigte sei des Raubes und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Von einem Landesverweis sowie vom Widerruf der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei abzusehen. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anschlussberufung. Sie beantragte im Wesentlichen eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 auf 26 Monaten, wovon 13 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben seien. Weiter beantragte sie, den Beschuldigte für zehn anstatt sieben Jahre aus der Schweiz zu verweisen. H. Die mündliche Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2024 fand in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, seiner Verteidigerin und einer Dolmetscherin statt.
4 / 39 Erwägungen 1. Prozessuales und Aktenbeizug 1.1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). Angefochten sind mit Ausnahme von Ziff. 3 (Verzicht auf Widerruf) und Ziff. 5 (Zivilklage) sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils, womit über diese Punkte neu zu befinden ist. Ziff. 3 und Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Festzuhalten ist, dass die Staatsanwaltschaft betreffend Strafzumessung und Dauer des Landesverweises die Anschlussberufung erklärt hat und damit das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) diesbezüglich nicht gilt. 1.2. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Vorliegend ist aus nachfolgenden Gründen ein Beizug diverser Akten aus anderen Verfahren erforderlich: Die hier zu beurteilende Tat ist vom Beschuldigten mutmasslich in Mittäterschaft mit zwei anderen Personen begangen worden. Trotz der Pflicht in Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zur gemeinsamen Beurteilung in Fällen von Mittäterschaft hat die Vorinstanz für alle Angeklagten ein eigenes Verfahren durchgeführt und jeweils ein eigenes Urteil gefällt (Verfahren des Regionalgerichts Plessur Nrn. 515-2021-39 und 515-2021- 40). Die Akten dieser Verfahren liegen dem Berufungsgericht nicht vor, weshalb der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts das jeweilige Urteil und die jeweilige Einvernahme der beiden Beschuldigten C._____ und D._____ von Amtes wegen beigezogen hat (vgl. act. I.1-I.4). Die Dokumente sind den Parteien durch die Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung zugestellt worden (vgl. D.26). 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklage und Vorbringen der Verteidigung Mit Anklageschrift vom 20. Juli 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor: Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Am 22. Januar 2021, zwischen 23.37 Uhr und 23.41 Uhr, begingen C._____, D._____ und A._____ in E._____ auf der Einmündung Richtung Parkplatz F._____ zwischen der Toilette Parkplatz F._____ und dem Haus
5 / 39 G._____, einen Raub zum Nachteil von B._____, indem sie wie folgt vorgingen: C._____, D._____ und A._____ standen beim H._____ und sahen, dass die ihnen unbekannte Fussgängerin B._____ mit einer umgehängten Handtasche auf dem J._____ in Richtung I._____ ging. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, fassten C._____, D._____ und A._____ den Entschluss, B._____ die Handtasche zu entwenden und dabei gegebenenfalls Gewalt anzuwenden. C._____ folgte ihr auf dem J._____ Richtung K._____ und sprach sie an. Nachdem B._____ Angst bekam und umkehrte, folgte er ihr. Gleichzeitig näherten A._____ und D._____ sich vom H._____ her auf dem J._____ und folgten ihr zusammen mit C._____ auf den Parkplatz F._____. Dort forderten C._____, D._____ und A._____ B._____ auf, ihnen Geld zu geben. C._____ stiess B._____ zwei Mal mit den Händen gegen die Brust, so dass B._____ zu Boden stürzte und auf ihrer rechten Körperseite zu liegen kam. Die Tasche, welche B._____ auf der rechten Seite umgehängt hatte, lag zwischen ihr und dem Boden. Anschliessend hielten C._____, D._____ und A._____ den Riemen der Tasche und zogen B._____ ca. 10 Meter über den Asphalt. Dabei schlug B._____ mit dem Kopf auf dem Boden auf. Sie schrie um Hilfe. Als der Riemen der Tasche riss, flüchteten C._____, D._____ und A._____ mit der Tasche in Richtung F._____. C._____ kehrte nochmals zu der verletzt am Boden liegenden B._____ zurück und versetzte ihr einen Schlag. Danach entfernte auch er sich von ihr. Nachdem die Beschuldigten CHF 40.00 Bargeld, ein Mobiltelefon sowie ein Victorinox-Sackmesser aus der Tasche entwendet und zu sich genommen hatten, liessen sie die Tasche im Lift des Parkhauses F._____ zurück. Durch ihr Vorgehen erwirtschafteten C._____, D._____ und A._____ sich einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 2'369.00 (Tasche samt Inhalt). Zudem fügten sie B._____ eine Schädelprellung mit Prellmarke frontal rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts zu. Ausserdem beschädigten sie den Bügel der Sehbrille von B._____ (Sachschaden CHF 330.00). B._____ stellte am 23. Januar 2021 Strafklage und am 13. April 2021 Strafantrag und Privatklage. Die Verfahren gegen C._____ und D._____ werden unter separaten Prozeduren geführt (VV.2021.330 und VV.2020.3259). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestritt die Verteidigung zwar nicht die Tat an sich, jedoch eine Beteiligung des Beschuldigten daran. Im Wesentlichen brachte die Verteidigerin vor, dass der Beschuldigte in allen fünf Befragungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft seine Beteiligung am Raub konsequent bestritten habe. Er habe stets zu Protokoll gegeben, dass er zwar an besagtem Abend mit C._____ und D._____ unterwegs gewesen sei, jedoch weitergegangen sei, als diese mit dem Opfer gesprochen hätten. Er habe betont, das Opfer weder angefasst noch geschlagen zu haben und sich auch nicht dessen Tasche angeeignet zu haben. Besonders beachtenswert sei gewesen, dass das Opfer den Beschuldigten weder bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 noch bei der persönlichen Gegenüberstellung am 23. Februar 2021 eindeutig habe identifizieren können. Im Gegensatz dazu habe das Opfer C._____ zweifelsfrei aufgrund seiner Stimme und seines Aussehens als Täter 1
6 / 39 identifiziert - als denjenigen, der zuerst Kontakt aufgenommen, das Opfer zu Boden gestossen und später noch einmal geschlagen habe. D._____ habe in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass der Beschuldigte zwar anfänglich dabei gewesen sei, sich jedoch entfernt habe, als sie sich dem Opfer genähert hätten. Er habe bestätigt, dass nur er und C._____ die Handtasche durchsucht und das Diebesgut unter sich aufgeteilt hätten. In späteren Aussagen habe D._____ diese Version bekräftigt und präzisiert, dass sie erst nach dem Überfall wieder auf den Beschuldigten getroffen seien. Obwohl C._____ offensichtlich die treibende Kraft gewesen sei, habe er wiederholt versucht, dem Beschuldigten die Schuld zuzuschieben. Die Vorinstanz habe erwogen, dass das Opfer zu Protokoll gegeben habe, sie sei von drei Männern angegriffen worden. Das Opfer habe bei ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2021 präzisiert, dass mindestens zwei der Täter sie über den Asphalt geschleift hätten. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Opfers als konstant und glaubhaft eingestuft und darauf hingewiesen, dass diese durch die Aussagen von L._____ und C._____ gestützt würden. L._____ habe behauptet, zwei Männer hätten das Opfer am Boden festgehalten, während der dritte zugeschlagen habe. Dies sei jedoch vom Opfer selbst nie so geschildert worden, was darauf hindeute, dass L._____ das Geschehen offensichtlich nicht korrekt beobachtet habe. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten habe die Vorinstanz angegeben, dass seine Schilderungen Handlungsbrüche enthalten würden und ausweichend seien. Namentlich habe er keine Begründung angegeben, warum er, als die beiden Mitbeschuldigten das Opfer angesprochen haben, weitergegangen sei. Der Beschuldigte sei diesbezüglich jedoch nie konkret befragt worden; es sei zudem nicht unüblich, weiterzugehen, wenn andere Personen stehen blieben, um mit Fremden zu sprechen. Der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er die Schreie des Opfers gehört habe, jedoch den eigentlichen Überfall nicht beobachtet habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien konsistent und genau gewesen. Er habe immer wieder exakt dieselben Aussagen gemacht und Positionen auf einem Plan an zwei verschiedenen Einvernahmen exakt gleich einzeichnen können. Das Opfer habe die anderen zwei Täter zudem eindeutig identifiziert, den Beschuldigten jedoch nur als möglichen Täter 3 bezeichnet. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die entlastenden Aussagen von D._____ nicht gewürdigt, der keinen Grund gehabt habe, den Beschuldigten zu entlasten. Insgesamt lägen unüberwindbare Zweifel vor, dass der Beschuldigte am Raub beteiligt gewesen sei. Daher sei er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Raubes und der Sachbeschädigung freizusprechen (vgl. act. H.2).
7 / 39 2.3. Ausgangslage und vorliegende Beweismittel Aus den Darlegungen der Verteidigung wird ersichtlich, dass der angeklagte Rahmensachverhalt, wonach B._____ am 22. Januar 2021 um etwa 23:37 Uhr zwischen der Toilette Parkplatz F._____ und dem Haus G._____ in Chur ausgeraubt worden ist, nicht bestritten wird. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass D._____ und C._____ am Raub beteiligt gewesen sind und der Beschuldigte mit diesen im Zeitpunkt des Raubes unterwegs gewesen sei. Bestritten wird letztlich, dass der Beschuldigte an der Tat selbst beteiligt gewesen ist; die Verteidigung und der Beschuldigte selbst stellen den Sachverhalt vielmehr so dar, dass der Beschuldigte lediglich als unbeteiligter Dritter dabei gewesen ist. Vorliegend ist damit namentlich zu prüfen, ob der Beschuldigte, wie im Anklagesachverhalt beschrieben, an der Tat mitgewirkt hat. Zur Beurteilung dieser Frage liegen als Beweismittel namentlich die Aussagen des Beschuldigten (erste polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.19], zweite polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.23], Einvernahme zur Person [StA act. 3.7], Konfrontationseinvernahme [StA act. 5.25], Einvernahme Regionalgericht [VI act. 21], Einvernahme Kantonsgericht [act. H.4]), von D._____ (erste polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.21], zweite polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.24], Konfrontationseinvernahme [StA act. 5.25], Einvernahme Regionalgericht [act. I.4]), von C._____ (erste polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.17], zweite polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.18], dritte polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.22], Konfrontationseinvernahme [StA act. 5.25], Einvernahme Regionalgericht [act. I.2]), der Privatklägerin (erste polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.13], zweite polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.20], Konfrontationseinvernahme [StA act. 5.25]), und von L._____ (polizeiliche Einvernahme [StA act. 5.16], staatsanwaltschaftliche Einvernahme [StA act. 5.27]) vor. Weiter liegen ein Rapport und eine Fotodokumentation der Kantonspolizei (StA act. 5.1 u. 5.2), eine Aktennotiz zu einer Gegenüberstellung (StA act. 5.26) und ein Arztbericht betreffend die Privatklägerin in den Akten (StA act. 5.5). Das Kantonsgericht hat zudem die (rechtskräftigen) Urteile des Regionalgerichts Plessur (und die bereits erwähnten Einvernahmen) betreffend C._____ und D._____ eingeholt (vgl. act. I). Die weiteren in den Akten befindlichen Beweismittel (namentlich div. Einvernahmen von Drittpersonen, Protokolle Hausdurchsuchungen) tragen zur Beantwortung der Frage, inwiefern der Beschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein soll, nichts Wesentliches bei. Anhand der genannten relevanten Beweismittel ist die Beteiligung des Beschuldigten zu beurteilen.
8 / 39 2.4. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen
9 / 39 Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). 2.5. Aussagen der Privatklägerin 2.5.1. Wie dargelegt, ist die Privatklägerin im Verfahren zweimal alleine und einmal im Rahmen einer Konfronteinvernahme einvernommen worden. Zur Frage, inwiefern der Beschuldigte am Raub beteiligt gewesen ist, äusserte sich die Privatklägerin an diversen Stellen in den Einvernahmen. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie auf dem J._____ durch einen kleinen dunkelhäutigen Mann (Nordafrikaner; Täter Nr. 1) mit einer Bierbüchse in der Hand zuerst überholt und dann auf Deutsch und Englisch angesprochen worden sei. Sie habe sich unwohl gefühlt und habe dann gewendet und sei in Richtung F._____ gelaufen, da es dort heller und beleuchtet gewesen sei. Auf dem Weg in Richtung F._____, noch auf dem J._____, sei sie zwei dunkelhäutigen Typen begegnet. Einer habe ähnlich ausgesehen wie der vorherige Typ (Täter Nr. 2), der andere sei grösser gewesen und von hellerer Hauptfarbe (Araber; Täter Nr. 3). Da ihr die Männer vertrauenswürdig vorgekommen seien, habe sie diese angesprochen und gefragt, ob sie ihr helfen würden, da sie sich wegen des anderen Mannes nicht wohlfühlen würde. Die zwei Männer seien dann zum anderen Mann gelaufen; sie sei weiter in Richtung F._____ und habe immer wieder retour geschaut. Die zwei Männer seien wieder zu ihr aufgeschlossen und hätten gemeint, es sei jetzt alles in Ordnung. Sie seien dann wieder zurück zum ersten Mann. Als sie in Richtung F._____ eingebogen sei, habe sie bemerkt, dass jemand ganz nahe hinter ihr sei. Sie habe sich umgedreht und die drei Typen von zuvor gesehen. Die beiden kleineren Nordafrikaner hätten sie überholt und seien vor ihr gestanden, der dritte Typ (Täter Nr. 3) hinter ihr. Die Nordafrikaner hätten etwas auf Deutsch gesagt, was sie nicht verstanden habe, dann hätten sie auf Englisch so etwas wie "gib uns Geld" gesagt. Der Arabertyp sei dann auch nach vorne zu den zwei anderen. Einer habe sie dann auf Englisch gefragt, woher sie sei. Als sie geantwortet habe, "I'm Italian", habe der erste Mann sie angegriffen, indem er ihr mit beiden Händen einen Stoss gegen den Brustkorb versetzt habe. Einer der beiden anderen habe – sie könne nicht sagen welcher – habe ihr zwei Faustschläge gegen die Brust versetzt. Dann hätten sie zwei oder alle drei an den Schultern gefasst und sie geschüttelt, woraufhin sie auf den Boden gefallen sei. Dort habe sie sich verletzt und um Hilfe geschrien. Als sie am Boden gelegen sei, hätten die Typen – welcher genau oder ob alle, könne sie nicht sagen – den Tragriemen ihrer Handtasche gepackt. Sie habe die Handtasche jedoch festgehalten, woraufhin die Männer sie etwa 10 bis 12 Meter auf dem Asphalt hinter sich hergezogen hätten.
10 / 39 Eventuell habe sie sich auch hier den Kopf angestossen. Nach den 10 bis 12 Meter hätten sich die Tragriemen der Handtasche gelöst, woraufhin die Männer mitsamt der Tasche in Richtung F._____ weggerannt seien. Der Mann Nr. 1 sei etwas langsamer gewesen; als dieser beim F._____ gewesen sei, sei er noch einmal zurückgekommen und habe ihr einen Faustschlag oder Fusstritt in die rechte Schulter versetzt. Als sie am Boden gelegen sei, sei ein weiterer Mann, ein Sicherheitsbeamter, hinzugekommen. Dieser habe dann die Polizei gerufen. Den Täter Nr. 3 beschrieb die Privatklägerin wie folgt: Ca. 180 bis 182 cm gross, athletischer Statur, breite Schultern, 25- bis 30-jährig, arabtertyp mit hellerer Haut und braunem Teint, ganz kurze Haare. Er habe eine gepflegte Erscheinung gehabt und sich insofern von den beiden anderen klar unterschieden. Er habe sicher Deutsch, Englisch und eventuell auch Italienisch gesprochen (StA act. 3.13, Fragen 2, 3, 4, 5 und 8). Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde die Privatklägerin namentlich zum Täter Nr. 3 und seiner Beteiligung befragt. Sie bestätigte, dass der Mann Deutsch, Englisch und auch Italienisch gesprochen habe. Als sie den zwei Männern zu Beginn gesagt habe "Please, can you help me and stay with me for a while, because that guy (Täter Nr. 1) is giving me problems", habe dieser Mann gefragt: "Which guy?". Später, als sie gesagt habe, sie sei Italienerin, habe derselbe gesagt "ah, italiana". Welche Funktion der Täter Nr. 3 genau gehabt habe, könne sie nicht genau sagen, da alles sehr schnell gegangen sei. Sie sei sich aber ziemlich sicher, dass nur der kleine Täter Nr. 1 nicht in der Lage gewesen sei, sie alleine an der Tasche ziehend ca. 10 bis 12 Meter über den Asphalt zu schleifen, womit sie davon ausgehe, dass mindestens zwei Täter involviert gewesen seien. Auf die Frage, ob ein Täter während des Angriffs etwas abseits gestanden habe, gab sie an, dass sie dies nicht sagen könne (StA act. 5.20, Fragen 5, 6, 10 und 11). Anlässlich der Konfronteinvernahme bestätigte die Privatklägerin ihre bis dahin getätigten Aussagen. Konkretisierend brachte sie vor, dass es der Täter Nr. 3 gewesen sei, welcher sie vor dem ersten Angriff durch den Täter Nr. 1 auf Englisch gefragt habe, woher sie sei ("Where do you come from?", vgl. StA act. 5.25, Frage Nr. 3). Auf die Frage, ob sie von allen drei Tätern angegriffen worden sei, konnte sie dies nicht genau angeben. Sie wisse, dass alle drei vor ihr gestanden hätten, als sie zweimal gegen den Brustkorb gestossen worden sei und als sie am Boden gelegen sei. Auch gehe sie davon aus, dass mehr als ein Täter sie mitgeschleift habe. Sicher gesehen habe sie jedoch, dass alle drei Täter weggerannt seien, als sie die Tasche hatten (StA act. 5.25, Fragen Nrn. 3, 29). 2.5.2. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine sehr hohe Aussagequalität auf. Die geschilderten Abläufe sind in sich stimmig; zwischen den Einvernahmen –
11 / 39 namentlich der ersten Einvernahme und der Konfronteinvernahme – bestehen sehr wenige Unterschiede und praktisch keine Widersprüche. Die Privatklägerin konnte genau angeben, wo sie wann durch wen angesprochen worden ist. Sie beschrieb die Interaktionen und Gespräche zwischen ihr und den drei Beschuldigten sehr konkret. Erst nachdem der erste Angriff durch den ersten Täter erfolgt war, konnte sie nicht mehr genau sagen, welcher Täter was gemacht hat. Namentlich konnte sie nicht angeben, wer ihr den zweiten Schlag versetzt oder sie an der Handtasche gezogen hat. Dass sie dies so eingestand, spricht ebenfalls für eine hohe Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal anzunehmen ist, dass es für sie ein leichtes gewesen wäre, einem bestimmten Täter bestimmte Handlungen zuzuschreiben. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von weiteren Realkennzeichen auf. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren, ist dementsprechend als sehr hoch zu werten. Nichts daran zu ändern vermögen die teilweise falschen Antworten in den beiden sequenziellen Foto-Wahlkonfrontationen (StA act. 5.13 u. 5.20) und die etwas vage Antwort betreffend den Täter Nr. 3 an der Video-Gegenüberstellung ("möglicherweise als Täter 3"; vgl. StA act. 5.26). Einerseits ist unbestritten, dass es sich bei den drei Personen von besagtem Abend um C._____, D._____ und den Beschuldigten gehandelt hat (vgl. Aussagen der drei Beschuldigten). Andererseits gab die Privatklägerin auch hier jeweils selbst an, dass sie sich jeweils nicht sicher sei (vgl. StA act. 5.13, Fragen 9 u. 10). Aus dem Gesagten folgt insgesamt, dass auf die Aussagen der Privatklägerin sehr genau abgestellt werden kann. 2.6. Aussagen von L._____ 2.6.1. Der Zeuge L._____ ist im Verfahren zweimal einvernommen worden. Bei ihm handelt es sich um den Securitas, welcher die Privatklägerin nach dem Vorfall aufgefunden hat. Anlässlich beider Einvernahmen gab er zu Protokoll, dass er in besagter Nacht für Securitas unterwegs gewesen sei und das Parkhaus F._____ kontrolliert habe. Als er die Einfahrtsrampe hinaufgelaufen sei, habe er jemanden um Hilfe rufen hören. Er habe dann gesehen, dass eine Frau am Boden lag und drei Täter bei ihr waren (StA act. 5.16 u. 5.27, jeweils Frage 1). An der ersten Einvernahme gab L._____ weiter an, dass einer der grösseren die Frau festgehalten, die anderen zwei auf sie eingeschlagen hätten. Der kleinere habe bereits die Tasche in der Hand gehabt, als er ihn erblickt habe. Alle drei seien dann zusammen in Richtung M._____ davongelaufen; der Erste mit maximal 10 Sekunden Vorsprung zu den anderen (StA act. 5.16, Frage 1). An der zweiten Einvernahme gab er wiederum an, dass er Kleinste, sobald er ihn gesehen habe, mit der Tasche weggerannt sei, in Richtung F._____ am Brunnen vorbei. Die anderen beiden seien noch bei der Frau gewesen. Einer habe die Frau noch festgehalten. Der andere
12 / 39 habe auf sie eingeschlagen. Dann seien beide davongesprungen, dem Ersten hinterher (StA act. 5.27, Frage 1). In beiden Einvernahmen schilderte er dann gleich, dass er dann zur Frau hin sei; diese habe noch am Boden gelegen. Er habe ihr auf die Beine geholfen und sie etwas auf die Seite genommen. Sie sei dort bei den Bögen der ehemaligen Stadtbibliothek gesessen. Er habe dann die Polizei gerufen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht sagen könne, ob – wie das Opfer ausgesagt hatte – ein Täter noch einmal zum Opfer zurückgelaufen sei und ihr dann einen Schlag versetzt habe (StA act. 5.16, Fragen 1 u. 3; 5.27, Fragen 1 u. 4). 2.6.2. Die Aussagen des Zeugen L._____ sind relativ kurz, was angesichts der kurzen Interaktion jedoch auch verständlich ist. Grundsätzlich sind die Aussagen in sich logisch und nachvollziehbar. Einzig hinsichtlich der konkreten Handlungen der drei Beteiligten bestehen gewisse Fragezeichen. Die Verteidigung bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass auch die Privatklägerin nicht beschrieben hat, dass sie von einem Beschuldigten gehalten wurde, während die anderen beiden auf sie einschlugen. Diese Aussagen sind dementsprechend zu Recht mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, zumal L._____ offensichtlich nur sehr kurz Zeit hatte, die Situation zu erfassen. Seine Aussage spricht aber dennoch dafür, dass alle drei Beschuldigten direkt beim Opfer standen und auf dieses einwirkten. Insgesamt sind die Aussagen von L._____ unter den genannten Einschränkungen als glaubhaft zu werten. 2.7. Aussagen des Beschuldigten 2.7.1. Der Beschuldigte ist im Verfahren insgesamt fünfmal zur Sache einvernommen worden. In allen Einvernahmen gestand er ein, dass er beim besagten Vorfall vor Ort gewesen sei, bestritt jedoch auch, an der Tat selbst beteiligt gewesen zu sein. Im Einzelnen gab er anlässlich der ersten Einvernahme an, dass er an besagtem Tag gegen 16 Uhr nach der Arbeit mit dem Zug nach Chur gefahren sei, um sich mit Kollegen zu treffen. Irgendwann in der Nacht habe er dann C._____ getroffen, welcher mit einem anderen Mann zusammen gewesen sei, welchen er vom Sehen gekannt habe. Wie dieser heisse, wisse er nicht. Sie seien dann zusammen eine Stunde in der Stadt spazieren gegangen; in der Nähe des Parkhauses hätten sie eine Frau getroffen. C._____ und sein Kollege hätten mit der Frau gesprochen; er wisse nicht, ob sie diese gekannt hätten. Jedenfalls habe er sich von der Frau und den anderen beiden entfernt und sei in Richtung Altstadt gelaufen. Etwa eine bis zwei Minuten später habe er gesehen, wie C._____ und der andere an ihm vorbeigerannt seien. Etwa eine halbe Stunde später habe er sie wider getroffen. C._____ habe gesagt, er habe mit der Frau gestritten. Danach habe er bei seinem eritreischen Kollegen N._____ in E._____ übernachtet. Auf Nachfrage bestritt er mehrfach, dass die Frau ebenfalls tätlich angegangen habe.
13 / 39 Er habe die Frau schreien gehört und dann den Securitas gesehen. Er sei ganz vorne an der Ecke gestanden, die anderen etwa bei der Einfahrt zum Parkhaus. Was die anderen gemacht hätten, habe er nicht gesehen. (StA act. 5.19, Fragen 2, 3, 4, 5, 6). Auch anlässlich der zweiten Einvernahme bestritt der Beschuldigte, dass er am Vorfall beteiligt gewesen sei. Er sei zusammen mit den anderen vom H._____ auf dem AA._____ in Richtung F._____ gelaufen. Dort hätten sie den Fussgängerstreifen bei der dortigen Toilette überquert. Vom F._____ her sei die Frau entgegengekommen. D._____ sei etwas vorausgegangen und habe sie angesprochen. C._____ und er seien etwas weiter hinten gewesen. Er habe gehört, dass D._____ die Frau auf Deutsch angesprochen habe. C._____ und er hätten aufgeschlossen; er sei weitergelaufen, C._____ sei stehen geblieben und habe mit der Frau auf Italienisch gesprochen. Ein paar Sekunden später habe er den Schrei der Frau gehört; ein Securitas sei in Richtung der Frau gelaufen. Nochmals einige Sekunden später seien D._____ und C._____ an ihm vorbeigerannt; er sei dann auch mitgerannt. Die anderen beiden seien in den Durchgang Richtung Parkhaus Lift, er sei weiter zur O._____ in die Wohnung eines Kollegen gelaufen. Die belastenden Aussagen von C._____, D._____ und L._____ bestritt der Beschuldigte vehement. Er sei hinter dem Securitas gestanden, als dieser in Richtung Frau gelaufen sei und sei dabei etwa 50 Meter von ihr entfernt gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er jedoch, dass er entgegen der Aussage an der ersten Einvernahme nicht in E._____, sondern in P._____ übernachtet habe. An der Einvernahme gab er an, dass er zwar verstehen könne, dass C._____ und D._____ ihn beschuldigen würden, zumal sie selbst schon im Dreck stecken würden. Weshalb der Securitas ihn beschuldigt habe, verstehe er nicht, zumal er hinter diesem gestanden habe, er ihn also sicher nicht gesehen habe (StA act. 5.23, namentlich Fragen 3, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 25, 60, 61). Anlässlich der Konfronteinvernahme, der Einvernahme vor Regionalgericht und der Einvernahme vor Kantonsgericht bestätigte der Beschuldigte seine bis dahin getroffenen Aussagen, namentlich bestritt er auch weiterhin, an der Tat beteiligt gewesen zu sein (vgl. StA act. 5.25, VI act. 21 u. act. H.4). Zum Vorfall gab er vor Kantonsgericht an, dass er weitergelaufen sei, als die zwei anderen zum Opfer seien. Kurz darauf habe er dann den Schrei des Opfers gehört. Er habe ihr nicht geholfen, weil er erschrocken sei, und sei dann weggerannt (act. H.4, Frage, 13). 2.7.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind als grundsätzlich detailliert (zumindest die ersten Aussagen) und konstant zu werten, auch wenn verschiedentlich Widersprüche vorhanden sind (bspw. Übernachtungsort nach der Tat). Der Ablauf der Geschehnisse direkt vor der eigentlichen Tat (namentlich erstes Ansprechen
14 / 39 des Opfers durch einen Täter) entspricht dabei grundsätzlich den Aussagen der Privatklägerin. Dies gilt jedoch nicht für die Tat selbst. Während der Beschuldigte überhaupt keine Interaktion mit der Privatklägerin erwähnt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass alle drei vor ihr gestanden hätten und der Beschuldigte (Täter Nr. 3) mit ihr gesprochen habe. Dies erscheint nicht zuletzt deshalb als glaubhaft, da die Privatklägerin den Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme detailliert beschreiben konnte, was kaum möglich gewesen wäre, wenn der Beschuldigte nur an der Privatklägerin vorbeigelaufen und es zu gar keiner Interaktion gekommen wäre. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Nebengeschehens durchaus als glaubhaft. Hinsichtlich der Tat selbst und seiner eigenen Beteiligung widersprechen seine Angaben jedoch in wesentlichen Punkte den Aussagen der Privatklägerin und der übrigen anwesenden Personen. Weiter erscheint seine Darstellung, wonach er einfach weitergelaufen sei und nichts bemerkt habe, als kaum glaubhaft. Dies, zumal er vor Regionalgericht ausdrücklich angegeben hat, dass er die beiden anderen verdächtigt habe, als der eine vorausgegangen sei und mit der Frau gesprochen habe (vgl. IV act. 21, Frage 5.8 und 5.9). Vor Kantonsgericht gab er zwar an, dass er dies vor Regionalgericht nicht so gesagt habe und es ein Sprachfehler sei; er habe keine Gefahr gesehen (vgl. act. H.4, Fragen 79, 80). Dies erscheint jedoch als Schutzbehauptung, zumal auch andere Personen (namentlich C._____) aussagten, dass sich die Privatklägerin bereits beim ersten Ansprechen sichtlich unwohl gefühlt und sich von D._____ weggedreht habe und in eine andere Richtung gelaufen sei. 2.8. Aussagen von C._____ 2.8.1. C._____ ist zur Sache selbst insgesamt fünfmal einvernommen worden. Anlässlich der ersten Einvernahme gab er an, dass er um etwa 23:20 bis 23:40 Uhr den Beschuldigten und D._____ per Zufall beim H._____ getroffen habe. Als sie dort gewesen seien und miteinander gesprochen hätten, sei eine ältere Frau mit einer dunklen Handtasche vorbeigelaufen. Der Beschuldigte habe dann die Idee gehabt, der Frau die Tasche zu entreissen. Die Frau sei auf dem Trottoir in Richtung Kantonsschule gelaufen. D._____ sei dann auf den Weg in Richtung AB._____, um die Frau einzuholen. Dieser habe die Frau dann von vorne ansprechen wollen. Er (C._____) und der Beschuldigte seien der Frau auf dem J._____ nachgelaufen. D._____ sei beim F._____ wieder auf den J._____ und habe die Frau angesprochen. Die Frau habe sichtlich ein ungutes Gefühl bekommen und sich von D._____ weggedreht und sei wieder in ihre Richtung gelaufen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie auf D._____ schauen sollten oder etwas Ähnliches. Er habe ein schlechtes Gefühl gehabt, als er gemerkt habe, dass die Frau Hilfe wolle und was jetzt gleich kommen würde von den anderen. Die Frau sei dann über die
15 / 39 Strasse in Richtung F._____. Auf der Höhe der Stopp-Markierung habe der Beschuldigte die Frau dann wieder eingeholt. Der Beschuldigte habe sie von vorne attackiert und dabei an ihrer Handtasche gerissen, woraufhin die Frau auf ihre rechte Seite gefallen sei. Danach sei D._____ gekommen und habe ebenfalls begonnen, an der Tasche zu reissen. Er (C._____) und D._____ hätten am Riemen gezogen, bis die Frau die Tasche losgelassen habe. Danach seien sie auf den F._____ geflüchtet und da links abgebogen. Bei der Treppe ins Parkhaus hätten sie die Tasche durchsucht. CHF 40.00 habe er genommen, das Handy habe D._____ behalten (StA act. 5.17, Frage 1). Anlässlich der zweiten Einvernahme zur Sache (StA act. 5.22) bestätigte er im Wesentlichen seine Aussagen aus der ersten Einvernahme. Zusätzlich gab er auf Vorhalt anderer Aussagen an, dass er sich mit der Frau nicht unterhalten und die Frau auch nicht als Erstes angegriffen habe (StA act. 5.22 Fragen 13, 14, 18, 19). Es stimme zwar, dass das Opfer am Riemen über den Asphalt geschleift worden sei, dies seien aber der Beschuldigte und D._____ gewesen (StA act. 5.22 Frage 23). Weiter gab er neu zu Protokoll, dass der Beschuldigte nach der Tat ein Taxi gerufen und man sich beim Restaurant Q._____ getroffen habe und mit dem Taxi von dort weggefahren sei (StA act. 5.22 Fragen 9-12). An der Konfronteinvernahme (StA act. 5.25) und der Einvernahme vor Regionalgericht (act. I.2) bestätigte er im Wesentlichen seine bis dahin getroffenen Aussagen zur Tat selbst. Zum Verhalten nach der Tat wich er abermals etwas von seinen bis dahin getroffenen Aussagen ab. So gab er an, dass man sich nach der Tat in einem Haus getroffen und von dort aus dann ein Taxi gerufen habe, um nach P._____ zu fahren. Die Beute hätten sie aufgeteilt; man habe etwas zum Rauchen gekauft und dann zu dritt geraucht (act. I.2, Fragen 14-17). 2.8.2. Die Aussagen von C._____ sind – ähnlich wie beim Beschuldigten – im Nebengeschehen als durchaus detailliert und konstant zu werten. So stimmen auch bei seinen Angaben hinsichtlich der Vorgänge direkt vor der Tat wesentliche Punkte mit den Angaben der Privatklägerin überein. Weiter bestätigte er den von der Privatklägerin beschriebenen groben Tatablauf, wonach jemand die Privatklägerin gestossen habe und sie danach an der Tasche gezogen hätten. Noch mehr als beim Beschuldigten sind bei C._____ jedoch wesentliche Ungereimtheiten zu seinem eigenen Tatbeitrag vorhanden. Gemäss C._____ war der Beschuldigte der eigentliche Haupttäter, welcher die Idee zum Raub hatte und die Privatklägerin als Erstes angegriffen habe. Dies widerspricht den Aussagen der Privatklägerin, von D._____ und dem Beschuldigten selbst. Es erscheint offensichtlich, dass C._____ seinen eigenen Tatbeitrag herunterspielen und den zwei anderen, namentlich dem Beschuldigten, die Hauptverantwortung überbinden wollte. Hinsichtlich des Tatbei-
16 / 39 trags der drei Beschuldigten ist auf die Aussagen von C._____ nur sehr zurückhaltend abzustellen. 2.9. Aussagen von D._____ 2.9.1. Auch D._____ ist im Verfahren zur Sache viermal einvernommen worden. An der ersten Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er am fraglichen Abend zunächst alleine unterwegs gewesen sei. Am Bahnhof habe er dann den Beschuldigten getroffen. Zusammen sei man zusammen in Richtung R._____; irgendwoher sei dann C._____ zu ihnen gestossen. Sie seien dann zusammen die Strasse dem Fluss entlang in Richtung F._____ gelaufen. Vor ihnen sei eine Frau gewesen. Er sei dann auf die andere Seite gegangen, er glaube in die AC._____, und habe dann die Frau um Hilfe schreien hören. Er habe nicht gesehen, was genau passiert sei, nur wie die Frau am Boden gelegen habe und C._____ an der Tasche und die Frau so über den Asphalt gezogen habe. Er habe zuerst zu C._____ und dann zu der Frau gesagt, sie sollen die Tasche loslassen. Die Frau habe dann auch losgelassen. Mit der Tasche seien sie davongerannt. Der Beschuldigte sei auch bei der Frau gewesen. Kurz bevor er wieder bei ihnen gewesen sei, sei er weggegangen. Wohin wisse er nicht. C._____ und er seien dann zu diesem Parkhaus und hätten geschaut, was in der Tasche gewesen sei. Sie hätten CHF 60.00 und ein Handy und ein Messer mitgenommen. Danach seien sie zu Fuss zum Bahnhof und mit einem Taxi nach P._____ gefahren. Den Beschuldigten hätten sie noch in der Nähe vom Parkhaus gesehen und ihm erzählt, was sie aus der Tasche genommen hätten. Zur Frage, wer die Idee gehabt habe, die Frau zu überfallen, gab D._____ an, dass er dies nicht wisse, er jedenfalls nicht. Es sei nichts geplant gewesen; er sei erst dazugekommen, als C._____ an der Tasche gezogen habe und die Frau am Boden gelegen habe (StA act. 5.21, Fragen 1-20). Anlässlich der zweiten Einvernahme, der Konfronteinvernahme und der Einvernahme vor Regionalgericht blieb D._____ bei seinen Angaben. Er gab zwar zu, dass er ebenfalls an der Tasche gezogen habe, jedoch sei er erst dazugekommen, als die Frau schon am Boden gelegen habe. Er habe die Frau nicht als Erstes angesprochen und auch nicht geholfen, die Frau über den Asphalt zu ziehen. Der Beschuldigte sei auch da gewesen, aber sei irgendwo danebengestanden, er wisse es nicht mehr genau (vgl. StA act. 5.24, Fragen 7-24; StA act. 5.25, Fragen 19-26). 2.9.2. Die Aussagen von D._____ sind von allen drei Beschuldigten am wenigsten detailliert und namentlich hinsichtlich des Kernsachverhalts sehr pauschal und ausweichend ausgefallen. Während er den Ablauf vor dem Antreffen des Opfers zeitlich und räumlich noch nachvollziehbar beschrieb (vgl. StA act. 5.21, Frage 1),
17 / 39 gab er für den weiteren Verlauf zusammengefasst lediglich an, dass er weggelaufen sei und eine kleine Runde gemacht habe, als er plötzlich einen Schrei gehört habe. Dies widerspricht den Aussagen der anderen Beteiligten, wonach er die Privatklägerin als Erstes angesprochen habe. Auch bei D._____ ist davon auszugehen, dass er seine eigene Beteiligung herunterspielen wollte. Zum Beschuldigten gab er an, dass er nicht wisse, was dieser gemacht habe. Er sei jedoch bei der Frau gestanden, als diese am Boden gelegen habe (vgl. StA act. 5.24, Fragen 17 und 19). Auch danach sei der Beschuldigte noch bei der Frau gewesen (StA act. 5.24, Frage 23). Insgesamt ist auch bei D._____ hinsichtlich des Tatbeitrags der drei Tatbeteiligten nur sehr zurückhaltend auf seine Aussagen abzustellen. Jedoch gab auch er an, dass der Beschuldigte – entgegen der Aussage des Beschuldigten – bei der Privatklägerin gestanden habe. 2.10. Sonstige Beweismittel und Unterlagen Wie dargelegt, liegen verschiedene weitere Beweismittel und Akten vor. Aus der Fotodokumentation der Staatsanwaltschaft und dem Arztbericht wird ersichtlich, dass das Opfer eine Schädelprellung sowie Prellungen am Oberschenkel und Ellbogen erlitten hat (vgl. StA act. 5.5 u. 5.2). Zudem ist erkennbar, dass auch die Brille des Opfers beschädigt worden ist (StA act. 5.2). Zu erwähnen ist schliesslich die vorgenommene Gegenüberstellung der drei Beschuldigten, anlässlich welcher die Privatklägerin C._____ als Täter Nr. 1, D._____ als Täter Nr. 2 und den Beschuldigten als (möglicherweise) Täter Nr. 3 identifizierte (vgl. StA act. 5.26). Die übrigen Beweismittel und Unterlagen tragen nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei. Hinzuweisen ist einzig auf die beiden rechtskräftigen Urteile des Regionalgerichts Plessur betreffend C._____ und D._____. In diesen sah das Regionalgericht den Anklagesachverhalt jeweils als erstellt an und verurteilte sowohl C._____ als auch D._____ wegen Raubes und Sachbeschädigung. 2.11. Gesamtwürdigung und Fazit Aus den bisherigen Darlegungen wird deutlich, dass alle fünf vor Ort anwesenden Personen den Ablauf der Geschehnisse in unterschiedlicher Art und Weise beschrieben haben. Unbestritten erscheint, dass es sich bei den drei von der Privatklägerin beschriebenen Personen um C._____, D._____ und den Beschuldigten handelt, wobei der Beschuldigte als Täter Nr. 3 identifiziert wurde. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, von C._____ und des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass die Privatklägerin von einem der drei Beschuldigten auf dem J._____ angesprochen wurde und die Privatklägerin daraufhin die Richtung gewechselt hat, um zu den zwei anderen Beschuldigten zu laufen. Fraglich erscheint, wer die Person gewesen ist, welche die Privatklägerin als Erstes ange-
18 / 39 sprochen hat. Die Privatklägerin identifizierte C._____ als Täter Nr. 1. Gemäss C._____ und dem Beschuldigten war es jedoch D._____, welcher der Privatklägerin den Weg abgeschnitten und sie als Erste angesprochen hat. Im vorliegenden Verfahren muss diese Frage letztlich nicht definitiv beantwortet werden, zumal niemand angab, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt hat. Dieser Punkt kann damit offenbleiben. Unabhängig davon ist weiter davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach einem kurzen Gespräch mit dem Täter Nr. 1 die Laufrichtung wechselte und die zwei anderen Beteiligten (d.h. der Beschuldigte und C._____ oder D._____) ansprach und um Hilfe bat (vgl. die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, von C._____ und des Beschuldigten). Anschliessend ist als erstellt anzusehen, dass sie vom J._____ in Richtung F._____ am gleichnamigen Parkhaus vorbeilief, als sie von allen drei Beschuldigten eingeholt und abermals angesprochen wurde. Gemäss glaubhafter Aussage der Privatklägerin fragte dabei der Beschuldigte die Privatklägerin auf Englisch, woher sie sei. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und C._____ ist weiter als erstellt anzusehen, dass mindestens einer der drei Beschuldigten die Privatklägerin umgestossen hat und einer oder mehrere Täter danach an der Handtasche gezerrt haben. Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Anklagesachverhalt ohne Weiteres als erstellt zu betrachten ist, zumal der Sachverhalt durch die Privatklägerin bis dahin sehr detailliert beschrieben worden ist und die drei Beschuldigten diesen punktuell selbst bestätigt haben. Etwas weniger klar erscheint – wie bereits dargelegt – der weitere Tatablauf und namentlich die Beteiligung des Beschuldigten. Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, dass er einfach an der Privatklägerin vorbeigelaufen sei und nichts bemerkt habe, bis diese geschrien habe. Dies erscheint aufgrund diverser Indizien wenig glaubhaft. Erstens gab der Beschuldigte selbst an, dass er bereits einen Verdacht gehabt habe, als einer der Beteiligten zur Privatklägerin gelaufen sei und sie angesprochen habe. Dass er in diesem Zeitpunkt das Verhalten des Täters Nr. 1 als verdächtig empfunden hat, erscheint denn auch als verständlich, zumal der Täter Nr. 1 offenbar die Privatklägerin umlaufen hat, um ihr den Weg abzuschneiden und auch C._____ angegeben hatte, dass sich die Privatklägerin sichtlich unwohl gefühlt hatte. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht erscheinen deshalb als wenig glaubhaft. Zweitens gab die Privatklägerin an, dass sie die zwei anderen Täter (also auch den Beschuldigten) angesprochen und um Hilfe gebeten habe, was auch C._____ so bestätigt. Dass der Beschuldigte dies sprachlich nicht verstanden hat, erscheint zwar möglich, angesichts der vorherigen Umstände und seinen offenbar vorhandenen Englischkenntnissen jedoch ebenfalls als wenig glaubhaft. Vielmehr ist auch hier davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Privatklägerin durch den
19 / 39 Täter Nr. 1 unter Druck gesetzt worden war und ihr Gefahr drohte. Drittens gab die Privatklägerin ausdrücklich an, dass der Beschuldigte sie kurz vor der ersten Attacke auf Englisch gefragt habe, woher sie sei. Diese Aussage erscheint glaubhaft, zumal die Privatklägerin ausdrücklich darauf hinwies, dass die Frage vom Täter Nr. 3 gekommen sei. Offensichtlich fand damit also eine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt, obwohl dies der Beschuldigte im Verfahren immer wieder bestritten hat. Und viertens gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, dass sie zwar nicht genau wisse, welcher Täter was getan habe, sie jedoch ausdrücklich bestätigte, dass alle drei Beschuldigten beim Angriff und danach direkt bei ihr gestanden hätten. Auch der Zeuge L._____ und D._____ sagten aus, dass alle drei Beschuldigten beim Opfer gestanden hätten, was diametral den Aussagen des Beschuldigten widerspricht. Angesichts dieser Umstände sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten. Falls er nicht selbst an der Planung des Raubes beteiligt war – was nicht erstellt werden kann – so musste ihm aufgrund der Umstände zumindest bewusst gewesen sein, dass seine zwei anderen Kollegen einen Überfall oder etwas ähnliches planten. Trotzdem ist er bei den beiden und der Privatklägerin geblieben, hat selbst mit dem Opfer gesprochen und so das Opfer in vermeintlicher Sicherheit wiegen lassen. Die konsistenten Aussagen der Privatklägerin und namentlich von L._____ legen schliesslich nahe, dass der Beschuldigte beim Angriff nicht nur danebenstand, sondern aktiv am Übergriff mitwirkte, zumal L._____ beobachtete, wie alle drei Beteiligten in unmittelbarem Kontakt mit dem Opfer waren. Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Beweisen deshalb ein weitgehend klares Bild: Der Beschuldigte war Teil des Übergriffs auf die Privatklägerin, indem er sie zuerst mit einem Gespräch ablenkte und dann aktiv am Entreissdiebstahl der Tasche mitwirkte. Die vorliegende Beweislage ist ausreichend stark, um die aktive Beteiligung des Beschuldigten am Raub zu belegen. Daran vermag auch die Behauptung der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte gar nicht an der Beute beteiligt worden sei. Dies, zumal der Beschuldigte selbst aussagte, dass C._____ das Taxi nach P._____ bezahlt habe und es als wahrscheinlich erscheint, dass die Taxifahrt mit der Beute bezahlt worden ist. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 3.1.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
20 / 39 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211). Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter zum Beispiel umwerfen, schlägt oder tritt er es, so bricht er den Widerstand im Sinne des Gewaltbegriffs von Art. 140 StGB. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3; BGer 6B_1404/2020 v. 17.1.2022 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 124). 3.1.2. Vorliegend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte selbst gegen das Opfer Gewalt angewendet hat. Zudem ist aufgrund diverser Aussagen der zwei anderen Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er die Tasche der Privatklägerin an sich genommen hat. Angesichts dessen erscheint klar, dass der Beschuldigte einzelne Tatbestandsvoraussetzungen in alleiniger Täterschaft nicht erfüllt hat. Fraglich ist jedoch, ob er sich des Raubes in Mittäterschaft strafbar gemacht hat; in diesem Falle wären ihm Handlungen der anderen Mittäter anzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bestätigt in BGer 6B_140/2021 v. 24.2.2022) gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aal; 118 IV 397 E. 2b). Daraus folgt aber nicht, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft sind. Vielmehr wird die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgeblich an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (vgl. dazu BGer
21 / 39 6B_939/2013 v. 17.6.2014 E. 2). Neben der gemeinsamen Tatausführung setzt Mittäterschaft sodann einen gemeinsamen Tatentschluss voraus (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden; einer besonderen Verabredung bedarf es nicht (BGer 6B_939/2013 v. 17.6.2014 E. 2). Namentlich ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich, wie etwa dann, wenn mehrere Personen in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGer 6B_1201/2019 v. 1.5.2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Allerdings haftet jeder Mittäter nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt mithin dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc; s.a. BGer 6B_98/2013 v. 10.6.2013 E. 2.3 und 6P.188/2006 vom 21.2.2007 E. 6.6). Nicht erforderlich ist grundsätzlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft). In diesem Fall haftet der Hinzutretende indessen nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch begangen wird (BGer 6B_473/2012 v. 21.2.2013 E. 1.4; 6B_1091/2009 v. 29.4.2010 E. 3.3). Erst wenn Mittäterschaft bejaht wird, kommt schliesslich die strafprozessuale Beweiserleichterung zum Tragen, wonach jedem Mittäter die Tatbeiträge der jeweils anderen wie die eigenen zugerechnet werden (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_371/2020 v. 10.9.2020 E. 2.3). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, hat der Beschuldigte in massgeblicher Weise an der vorliegend zu beurteilenden Tat mitgewirkt. Zusammen mit den anderen beiden Mittäter hat er die Privatklägerin angehalten und angesprochen; der Beschuldigte selbst verwickelte die Privatklägerin in ein kurzes Gespräch, kurz bevor ein anderer Mittäter auf die Privatklägerin einwirkte. Im Weiteren ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form auf die Privatklägerin eingewirkt hat, als sie am Boden lag, sei dies, indem er sie festgehalten hat oder mit anderen Mitbeschuldigten am Riemen der Tasche gezogen hat. Mit seinen Handlungen hat er damit aktiv eine entscheidende Rolle eingenommen. Ob der Beschuldigte bereits von Beginn weg – wie von C._____ behauptet – massgeblich am Tatentschluss beteiligt war, lässt sich jedoch nicht erstellen. Zumindest jedoch hat er sich in konkludenter Art und Weise den Tatentschluss der zwei anderen Mittäter zu eigen gemacht, als er bemerkt hat, dass diese eine Aktion gegen die Privatklägerin planten. Gemäss eigenen Aussagen verdächtigte er seinen Kollegen D._____ ja bereits dann, als dieser die Privatklägerin ein erstes Mal angesprochen hatte. Dass seine zwei Kollegen einen Raub oder
22 / 39 etwas Ähnliches planten, lag aufgrund der Gesamtumstände im Rahmen des voraussehbaren. Die Handlungen, welche seine Mittäter durchführten, waren damit durch den Willen des Beschuldigten abgedeckt, womit ihm diese Handlungen im Rahmen der Tatbestandsbeurteilung anzurechnen sind. 3.1.3. Aufgrund der Mittäterschaft der drei Angeklagten ist der Tatbestand des Raubes anhand der Handlungen aller drei Beteiligten zu prüfen. Wie dargelegt, ist der Anklagesachverhalt dabei grundsätzlich als erstellt anzusehen. Es ist damit davon auszugehen, dass ein Mittäter die Privatklägerin zweimal mit den Händen gegen die Brust stiess, sodass die Privatklägerin zu Boden fiel und auf der rechten Körperseite zu liegen kam. Diese Handlung ist rechtsgenüglich als Gewalt im Sinne des Raubtatbestands anzusehen, zumal damit offensichtlich der Widerstand der Privatklägerin in grossen Teilen bereits gebrochen worden ist. Weiter zogen die Beschuldigten so an der Tasche, dass die Privatklägerin über den Asphalt gezogen wurde und sie dabei mutmasslich den Kopf auf dem Boden aufschlug. Als der Riemen der Tasche riss, behändigte sich einer der beiden anderen Mittäter der Tasche, woraufhin alle drei wegrannten. Damit brachen sie den Gewahrsam der Privatklägerin an der Tasche samt Inhalt und begründeten daran selbst neuen Gewahrsam. Durch ihr Vorgehen erwirtschafteten sich die drei Mittäter – zumindest vorübergehend – einen Vermögensvorteil von rund CHF 2'369.00, wobei sie lediglich etwas Bargeld, ein Mobiltelefon und ein Sackmesser behielten. Unabhängig davon, dass sie sich der Tasche freiwillig entledigten, haben sie damit die objektiven Voraussetzungen des Diebstahls und damit auch des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelten die Mittäter hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte in Mittäterschaft sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 3.2.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Begriff des Schadens ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. In Frage kommen sowohl materielle Schäden als auch solche immaterieller Art. Zu berücksichtigen sind namentlich Kosten für die Wiederbeschaffung und Reparatur. In subjektiver Hinsicht verlangt
23 / 39 der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 3.2.2. Vorliegend ist als erstellt anzusehen, dass durch die Handlungen der drei Beschuldigten die Sehbrille der Privatklägerin (Wert CHF 330.00) beschädigt worden ist. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art.144 Abs. 1 StGB liegt damit ohne Weiteres vor. Wie bei der Beurteilung des Raubes kann vorliegend nicht erstellt werden, dass die Brille der Privatklägerin direkt durch eine Handlung des Beschuldigten beschädigt worden ist. Die Ausführungen zur Mittäterschaft im Rahmen der Beurteilung des Raubes gelten vorliegend jedoch analog, es kann darauf verwiesen werden. Namentlich musste der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass im Rahmen des Raubes eine Sachbeschädigung eintreten konnte. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Auch diesbezüglich sind keine Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, womit der Beschuldigte im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 3.3. Fazit rechtliche Würdigung Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte als Mittäter sowohl des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie auch der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Strafzumessung 4.1. Grundsätze, Anträge und Vorbringen der Verteidigung 4.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.1.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Den Vollzug der Strafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Der Beschuldigte beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Reduktion der vorinstanzlichen Strafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Erhöhung auf 26 Monate Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Strafe lediglich hinsichtlich 13 Monaten aufzuschieben sei. 4.1.3. Die Verteidigung führte an der Hauptverhandlung aus, dass die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden festgestellt habe, dass ein relativ hoher Deliktsbe-
24 / 39 trag vorliege und der Beschuldigte sowie seine Mittäter das Opfer zu Beginn verfolgt und verängstigt hätten, bevor sie ihm den Weg abgeschnitten hätten. Zudem hätten die Täter eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem körperlich unterlegenen Opfer gezeigt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Vergleich zu seinen Mittätern eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe, da er das Opfer weder geschlagen noch an der Tasche gezerrt habe. Das objektive Tatverschulden wiege somit im Rahmen des Raubes leicht. Diese Feststellung der Vorinstanz sei korrekt; zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschuldigte keinen Rappen des Deliktsbetrags behändigt habe. Zum subjektiven Tatverschulden habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte mit seinen Mittätern aus rein finanziellen Interessen gehandelt habe. Damit verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Handtasche nie in den Händen gehabt habe und offensichtlich kein Interesse an der Tasche oder ihrem Inhalt gehabt habe. Zudem sei er im Gegensatz zu seinen Mittätern berufstätig gewesen und habe es nicht nötig gehabt, Personen auszurauben. Die Vorinstanz habe die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festgesetzt, ohne dies zu begründen. Angesichts der Rolle des Beschuldigten und seiner tatsächlichen Handlungen plädierte die Verteidigung für eine Festsetzung auf sechs Monate Freiheitsstrafe. Zur Sachbeschädigung schliesslich habe die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die hypothetische Einsatzstrafe um einen Monat erhöht werden solle. Die Verteidigung wies betreffend die Tatkomponenten jedoch darauf hin, dass die Vorinstanz eine nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten als straferhöhend gewertet habe, obwohl es sich um ein Bagatellvergehen handle. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte den Strafbefehl rechtzeitig zur Kenntnis genommen habe. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seines bisherigen Verhaltens sei die Strafe des Beschuldigten vielmehr um einen Monat zu reduzieren. Insgesamt sei der Beschuldigte maximal mit einer Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen (act. H.2, S. 6 f.). 4.2. Strafrahmen und Sanktionsart 4.2.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind keine Gründe vorhanden, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen der beiden Tatbestände abzuweichen ist.
25 / 39 4.2.2. Für den Raub ist die Sanktionsart – wie dargelegt – im Gesetz zwingend festgelegt; dementsprechend ist dafür eine Freiheitsstrafe festzulegen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung fallen jedoch sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Dem Gesagten entsprechend ist in casu für die Sachbeschädigung lediglich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies, zumal für den Raub ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und eine Geldstrafe für die Sachbeschädigung unter diesen Umständen und angesichts der tiefen Schadenssumme als genügend erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Zusammenfassend ist damit für den Raub eine Freiheitsstrafe und für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe auszusprechen. 4.3. Strafe Raub 4.3.1. Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit zwei Mittätern handelte, wodurch sie in der Übermacht waren. Sie agierten nachts, in unbeleuchteten Verhältnissen und zielgerichtet. Der Angriff auf das Opfer erfolgte unvermittelt, so dass sich die Privatklägerin kaum wehren konnte. Tatmotiv war letztlich Geldgier. Dass die Privatklägerin nicht schwerere Verletzungen erhalten hat, ist wohl lediglich ihrer geringen Gegenwehr und dem Erscheinen des Sicherheitsbeamten zu verdanken. In diesem Sinne ist die Tatschwere an sich als erheblich zu werten. Zu berücksichtigen ist jedoch, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, dass der Beschuldigte eine untergeordnete Rolle eingenommen hat. In diesem Sinne ist das objektive Tatverschulden seines Tatbeitrags geringer einzuordnen, als dies die Staatsanwaltschaft darlegt (vgl. act. H.1, S. 6 f.). Insgesamt ist angesichts des Deliktbetrags, der eher leichten Verletzungen der Privatklägerin und der
26 / 39 eher geringen Tatbeteiligung des Beschuldigten noch von einem für den Tatbestand leichten Verschulden auszugehen. Dies rechtfertigt eine Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Tat direktvorsätzlich und gezielt verübt worden ist. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Idee zur Tat hatte. Jedoch hat er sich den Tatentschluss seiner Mittäter zu eigen gemacht und damit letztlich direktvorsätzlich gehandelt. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere unter keinem Titel in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Die Verteidigung sieht angesichts der Rolle des Beschuldigten eine Einsatzstrafe von sechs Monaten als anmessen an. Dies erscheint unter Beachtung der Schwere des Raubes an sich als wesentlich zu tief. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Tatkomponenten auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (act. E.1, E. A) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2021 ist nicht einschlägig und vorliegend nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Verteidigung sind jedoch auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafe um einen Monat gesenkt werden sollte. Die Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu senken. 4.3.3. Zwischenfazit Raub Unter Berücksichtigung der erfolgten Erwägungen resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 4.4. Strafe Sachbeschädigung Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass ein Schaden in der Höhe von rund CHF 330.00 verursacht wurde. Mit der Vorinstanz ist immerhin zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung nur Mittel zum Zweck beziehungsweise Nebenfolge des Raubes war. Insgesamt ist das Verschulden am unteren Rand des unteren Drittels anzusetzen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint vorliegend als angemessen. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es kann auf das Ausgeführte zum Raub verwiesen werden. Aus dem Dargelegten resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
27 / 39 4.5. Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung ein, gemäss welchem er ein Nettogehalt (auch abzüglich Quellensteuer) von rund CHF 4'200.00 erwirtschaftet (act. B.2 und B.3). Zuzüglich der Quellensteuer von CHF 421.60, abzüglich eines Pauschalabzugs von 20% für den allgemeinen Lebensaufwand und eines Abzugs von CHF 300.00 für die Unterstützung seines Kindes in T._____ verbleibt ein anrechenbares Einkommen von CHF 3'422.40, womit der Tagessatz auf abgerundete CHF 110.00 festzulegen ist. 4.6. Fazit Strafzumessung Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Raub und die Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu bestrafen. 5. Vollzug 5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann eine Strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und drei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.2. Vorliegend hat der Beschuldigte – wie bereits dargelegt – eine Vorstrafe, welche jedoch nicht einschlägig ist (SVG-Delikt) und in der Beurteilung der Legalprognose kaum zu berücksichtigen ist. Sonst hat sich der Beschuldigten seit seiner Ankunft in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Angesichts dessen
28 / 39 ist nicht davon auszugehen, dass er erneut straffällig wird, zumal die heute ausgefällte Strafe bei erneuter Delinquenz zu vollziehen wäre. Der individuelle Tatbeitrag des Beschuldigten ist zudem als eher gering einzuordnen; auch ein teilweiser Vollzug erscheint deshalb – gerade unter Berücksichtigung der 43 Tagen Untersuchungshaft – als nicht notwendig, um dem Verschulden Rechnung zu tragen. Es ist entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe nötig ist, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. dazu Plädoyer StA, act. H.1, S. 9). Angesichts dieser Gründe ist dem Beschuldigten damit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6. Landesverweis 6.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Verteidigung beantragte vor dem Kantonsgericht von einem Landesverweis abzusehen; die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verlängerung des Landesverweises auf 10 Jahre. 6.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 6.1.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
29 / 39 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 v. 13. 10.2021 E. 1.2; m.H.). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 6B_429/2021 v. 3.5.2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 v. 16.12.2021 E. 4.2.3; m.H.). 6.1.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 v. 13.4.2021 E. 5.3.4; m.H.). Art. 66a StGB ist insoweit EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 v. 10.3.2021 E. 3.2.5). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1). 6.1.5. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_45/2020 v. 14.3.2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 v. 29.11.2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.5.6; vgl. zum Härtefall aus gesundheitlichen Grün-
30 / 39 den: BGE 145 IV 455 E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Nonrefoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_45/2020 v. 14.3.2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24.6.2020 E. 2.1.2). 6.2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass der Beschuldigte V._____ und in AD._____ aufgewachsen sei, einer Stadt, die als Zentrum eines gescheiterten Staates gelte. Seit dem Sturz des Diktators AE._____ im Jahr 1991 herrsche in V._____ ein anhaltender Machtkampf zwischen verschiedenen Stämmen, während die S._____ weite Teile des Landes kontrolliere. Diese Organisation habe kürzlich einen verheerenden Angriff in AD._____ verübt, was das hohe Risiko von Terroranschlägen und Entführungen im gesamten Land unterstreiche. Die Sicherheitslage sei katastrophal, und es gebe weder Rechtsstaatlichkeit noch soziale Wohlfahrt. Der Beschuldigte sei das älteste von vier Kindern und habe familiäre Verbindungen in AF._____ und der Schweiz. Sein Vater sei 2013 ermordet worden, was die instabile Familiensituation verdeutliche. Seine Mutter lebe in T._____, während seine Grossmutter in U._____ wohne. In V._____ lebe niemand mehr aus seiner Kernfamilie. Er sei in V._____ einmal verheiratet gewesen und habe eine Tochter, welche im Jahr 2008 zur Welt gekommen sei. Mittlerweile sei er geschieden und habe seine Tochter seit 2012 nicht mehr gesehen. Beruflich sei der Beschuldigte in V._____ vielfältig tätig gewesen, unter anderem als Schuhputzer und Taxifahrer sowie als Inhaber eines Fotogeschäfts. Nachdem ein Mitglied von S._____ durch einen Mitarbeiter auf einem Video festgehalten worden sei, sei er bedroht worden und habe sich gezwungen gesehen, 2012 zu fliehen. Seine Flucht habe ihn über mehrere Länder nach W._____ und schliesslich in die Schweiz geführt, wo er seit 2013 lebe. In der Schweiz habe sich der Beschuldigte gut integriert und sei seit 2016 erwerbstätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er sofort einen Job gefunden und arbeite derzeit als Produktionsmitarbeiter. Seine Arbeitgeberin schätze seine Leistung sehr, was auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration hinweise. Zudem verfüge er über ausreichende Deutschkenntnisse, um im Alltag kommunizieren zu können. Die Vorinstanz habe Zweifel an seinen Sprachkenntnissen und sozialen Kontakten in der Schweiz geäussert. Diese Einschätzung sei unzutreffend, da der Beschuldigte über ein aktives soziales Netzwerk verfüge und regelmässig Kontakt zu Freunden
31 / 39 und Kollegen pflege. Da seine gesamte Familie nicht mehr in V._____ lebe und ihm dort zudem Gefahr für Leib und Leben drohe, sei eine Rückkehr für ihn unmöglich. Zusammenfassend stelle die Verteidigung fest, dass ein persönlicher Härtefall vorliege, da die Gefahrenlage in V._____ eine Wiedereingliederung unmöglich mache. Daher solle das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher gewichtet werden als das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung (act. H.2, S. 7 ff.). 6.3. Katalogtat Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB strafbar gemacht. Beim Tatbestand des Raubes handelt es sich dabei um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Unabhängig von der Höhe der Strafe ist der Beschuldigte deshalb grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). 6.4 Härtefallbeurteilung 6.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. A und E. 7.3). Demnach wurde der Beschuldigte am A._____ 1991 in V._____ geboren und wuchs dort mit einer Schwester und drei Brüdern bei seinen Eltern auf. Er besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete dann als Schuhmacher, Fotograf und Taxifahrer. Sein Vater war Polizist und ist verstorben. Am 23. Oktober 2013 kam der Beschuldigten in die Schweiz; er verfügt heute über einen Ausweis F (vorläufig aufgenommener Ausländer). Vor Staatsanwaltschaft und Regionalgericht gab der Beschuldigte an, dass seine Geschwister und seine Mutter in V._____ wohnen würden (vgl. StA act. 3.2, Frage 1, VI act. 21, S. 8). Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht – rund zweieinhalb Jahre später – brachten er und die Verteidigung vor, dass ein Bruder in X._____, eine Schwester in Y._____ und seine Mutter mit zwei weiteren Brüdern in T._____ wohnen würden. Aus der Familie sei niemand mehr in V._____ (vgl. act. H.4, Fragen IV.2, IV.10). Neu erläuterte er zudem, dass er eine Freundin in T._____ habe, welche er zu heiraten gedenke. Er wolle mit ihr in der Schweiz wohnen (vgl. act. H.4, Fragen V.72 ff.). Als Grund, weshalb er aus V._____ geflüchtet sei, gab er an, dass seine Familie für die Regierung gearbeitet habe und ihm deshalb von verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppierungen Gefahr drohe (act. H.4, Frage V. 59). Vor Kantonsgericht gab er im Schlusswort zudem zu Protokoll, dass er in V._____ ein Fotostudio gehabt habe und ein Mitarbeiter Videoaufnahmen gemacht habe, auf welchen ein Terrorist zu sehen gewesen sei. Die Terrorgruppe habe anschliessend seinen Laden in die Luft gejagt und sie gesucht, weshalb sie geflüchtet seien. Als er schon in der
32 / 39 Schweiz gewesen sei, hätten sie nach seinem Vater geschaut und ihn umgebracht (vgl. StA act. H.3, S. 6). Zu seiner Integration in der Schweiz gab der Beschuldigte an, dass er einen sehr guten Bezug zur Schweiz habe und er sehr viele Beziehungen zu Einheimischen habe. Er spreche Deutsch, nur nicht genug gut, um an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, weshalb er einen Dolmetscher benötige. Zu seiner beruflichen Integration erläuterte er, dass er seit September 2023 bei der Z._____ arbeite und netto CHF 4'000.00 verdiene (vgl. act. H.4, S. 2 f. und 6 ff.). 6.4.2. Der Beschuldigte lebt seit nunmehr fast 12 Jahren in der Schweiz, weshalb eine Landesverweisung für ihn zweifellos eine gewisse Härte bedeuten würde. Dennoch kam der Beschuldigte erst 2013 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz, womit er die ersten rund zwei Drittel seines Lebens in V._____ verbracht hat, darunter die prägenden Jahre als Kind und Jugendlicher. Der Beschuldigte ist zudem alleinstehend und hat keine Kinder in der Schweiz. Dass er eine besonders enge Beziehung zu seinem offenbar in X._____ wohnhaften Bruder hat, macht er nicht geltend. Gemäss den Angaben vor Kantonsgericht verfügt er zwar über keine Familie mehr in V._____. Ob dies tatsächlich so ist, erscheint aufgrund seiner früheren Angaben im Jahr 2021 zumindest fraglich. Angesichts dieser Punkte und angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die Landessprache spricht und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, wären seine Chancen auf eine Wiedereingliederung deshalb ohne Weiteres intakt. Dies, auch wenn die Wegweisung aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards und der instabilen Verhältnisse in V._____ zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden wäre. 6.4.3. Was seine Integration in der Schweiz angeht, ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er an verschiedenen Orten gearbeitet hat und zurzeit bei der Z._____ angestellt ist. Er erzielt ein regelmässiges Einkommen und hat – soweit bekannt – keine wesentlichen Schulden. Seine wirtschaftliche Eingliederung ist heute deshalb insgesamt grundsätzlich als gelungen zu bezeichnen, auch wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit seine Arbeitsstelle mehrfach wechselte und teilweise auch Arbeitslosengelder bezog. Die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist denn auch das Element, welches vorliegend für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte. In der Gesamtbetrachtung vermag dies jedoch nicht zu genügen. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte auch nach 12 Jahren im Land offenbar nicht sehr gut Deutsch spricht (vgl. eigene Aussage in act. H.4, Frage V.7, "wenig Deutsch"), auch wenn er sich offenbar grundsätzlich im Berufsalltag verständigen kann. Der Beschuldigte gab vor Kantonsgericht an, dass er sehr viel Kontakt zu Einheimischen habe. Ob dies tatsächlich so ist, erscheint fraglich, zumal er dazu nichts Konkretes angab und vielmehr allgemein auf
33 / 39 seine Arbeitskollegen und Nachbarn verwies. Zusammenfassend ist die wirtschaftliche Integration als gelungen, die gesellschaftliche Integration jedoch als ungenügend zu betrachten. Eine Integration, die sich durch besonders intensive Beziehungen auszeichnet und bei einer Ausweisung aus der Schweiz zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde, liegt auf jeden Fall nicht vor. 6.4.4. Nicht durchzudringen vermag der Beschuldigte ferner mit seinem Argument, es bestünde kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ergibt sich bereits aus seiner Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB und liegt in der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zwar ist der Beschuldigte nicht beziehungsweise nur mit einem Bagatelldelikt vorbestraft. Gerade bei schweren Straftaten – was ein Raub zweifellos ist – genügt aber auch bei einem Ersttäter ein geringes Rückfallrisiko, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen (vgl. BGer 6B_748/2021 v. 8.9.2021 E. 1.3.2; 6B_191/2020 v. 17.6.2020 E. 1.8). 6.4.5. Schliesslich stehen der Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt auch keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, womit Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB keine direkte Anwendung findet. Dafür, dass dem Beschuldigten, wie er vorbrachte, in V._____ ernsthafte Gefahr drohen würde, bestehen schliesslich zu wenig konkreten Anhaltspunkte; die Angaben des Beschuldigten dazu waren sehr knapp und Belege sind letztlich keine Vorhanden. Auch die Mutter des Beschuldigten und seine Geschwister waren gemäss seinen eigenen Angaben zumindest bis Ende 2021 im Land wohnhaft, was darauf hindeutet, dass der Familie keine weitere Verfolgung droht. Andere Gründe macht der Beschuldigte nicht geltend. Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigte individuell-persönlich treffen müssten, käme ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. BGer 6B_105/2021 v. 29.9.2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die Behörden im Asylverfahren zum Schluss gekommen sind, dass dem Beschuldigten keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb er lediglich vorläufig aufgenommen worden ist. Gewiss dürfte – wie von der Verteidigung zu Recht geltend gemacht – das Leben im Herkunftsland des Beschuldigten vor dem genannten politischen Hintergrund weitaus härter und gefährlicher sein als in der Schweiz. Die Zustände in V._____ können sich aber verändern. Es lässt sich denn auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in V._____ in nächster Zukunft entwickeln wird, zumal die Schweiz in den vergangenen Jahren
34 / 39 auch verschiedentlich Rückführungen vornehmen konnte. Der Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt damit keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7). 6.4.6. In der Gesamtbetrachtung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Angesichts der dargelegten privaten Interessen würde schliesslich wohl auch eine Interessenabwägung zuungunsten des Beschuldigten ausgehen. Insgesamt ist damit eine Landesverweisung auszusprechen. 6.5. Dauer Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Dauer von 10 Jahren. Angesichts dessen, dass der Tatbeitrag und des Beschuldigten eher tief einzuschätzen ist, er sich ansonsten in den vergangenen Jahren abgesehen von einer anderen Straftat korrekt verhalten hat und der Landesverweis auf das Leben des Beschuldigten erhebliche Auswirkungen hat, erscheint es angemessen, die Massnahme lediglich für die Dauer des gesetzlichen Minimums von fünf Jahren auszusprechen. 6.6. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 6.6.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO; vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird
35 / 39 dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.). 6.6.2. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist V._____ Staatsangehöriger und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich verfügt er in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Sodann liegt die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe über einem Jahr. Durch den Raub wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Ausschreibung auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im SIS anzuordnen. 6.7. Fazit Landesverweis Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte einerseits eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, andererseits liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Gegen den Beschuldigten ist demnach ein fünfjähriger Landesverweis auszusprechen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Untersuchung und Vorinstanz 7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 7.1.2. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil verurteilt; eine Anpassung erfolgt lediglich im Strafmass, was für die vorinstanzliche Kostenverteilung
36 / 39 nicht relevant ist. An den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, zumal die beschuldigte Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs.1 StPO zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird. Diesbezüglich und hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 15'971.30 (Untersuchungskosten: CHF 4'384.25; Gerichtsgebühr: CHF 3'600.00; amtliche Verteidigung: CHF 7'987.05) sind damit vollumfänglich durch den Beschuldigten zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'987.05 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.2. Rechtsmittelinstanz (mit Berichtigung des vorzeitigen Entscheiddispositivs) 7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.2. In casu dringen sowohl der Beschuldigte als Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft als Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin nur teilweise mit ihren Anträgen durch. Im Hauptpunkt (Schuldpunkt und Landesverweis) ist der Beschuldigte – abgesehen von der Dauer des Landesverweises – als unterliegend zu betrachten. Hinsichtlich des Strafmasses dringen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte mit ihren (Eventual)anträgen nicht vollständig durch. Angesichts dieser Ausgangslage und des Aufwands der Anträge erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten ¾ (CHF 3'000.00) und der Staatsanwaltschaft ¼ (CHF 1'000.00) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2.3. Vorliegend war der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung übernimmt einstweilen der Kanton Graubünden, sie sind aber vom Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Zurückzuerstatten sind die Kosten dabei nur insoweit, als der Beschuldigte in der Sache unterliegt, vorliegend demnach zu ¾. Die amtliche Verteidigerin reichte anlässlich der Hauptverhandlung zwei Honorarnoten im Umfang von CHF 611.10 und CHF 3'480.65 (inkl. Spesen und MwSt.; act. G.1 und G.2) ein. Dieser Gesamtaufwand erscheint der vorliegenden Sache angemessen. Im unbegründeten Entscheiddispositiv vom 12. Juni 2024 der erkennenden I. Strafkammer ist lediglich eine Honorarnote (act. G.2) berücksichtigt
37 / 39 worden. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist das Entscheiddispositiv diesbezüglich von Amtes wegen zu berichtigen. Die Verteidigerin ist damit durch den Kanton Graubünden neu mit CHF 4'091.75 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von CHF 3'068.80, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Dispositivziffer 5.3 ist dementsprechend anzupassen. Die Berichtigung wird den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO).