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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.11.2008 SKG 2008 47

November 13, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,655 words·~8 min·7

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 47 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des B., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. Oktober 2008, mitgeteilt am 30. Oktober 2008, in Sachen der Gemeinde C . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Gemeindeverwaltung C., gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Der A. wurden für die Krankenversicherung von B. am 3. September 1999 bzw. 4. April 2000 zwei Verlustscheine infolge Pfändung über Fr. 377.25 bzw. Fr. 403.10 (insgesamt Fr. 780.35) ausgestellt. Aufgrund dieser Verlustscheine konnten die Prämien bei der Gemeinde C. eingefordert werden, weshalb die Forderungen in der Folge auf dieselbe übergegangen sind. B. Mangels Bezahlung des genannten Betrags leitete die Gemeinde C. beim Betreibungsamt Chur gegen B. die Betreibung ein. Aus dem am 12. Juni 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 780.35 hervor. Als Forderungsgrund werden die beiden Prämienrechnungen der A. und die Verlustscheine angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde B. am 26. Juni 2008 zugestellt, der gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung erhob. C. Am 24. September 2008 gelangte die Gemeinde C. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 780.35 zuzüglich Fr. 55.00 für die Betreibungskosten. D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 erhob B. die Einrede fehlenden neuen Vermögens, da über ihn im Sommer 2000 der Privatkonkurs geschlossen worden sei. Die geforderte Summe sei demnach in die Konkursmasse gefallen. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Oktober 2008, mitgeteilt am 30. Oktober 2008, erteilte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 780.35. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung lägen nicht vor. Hingegen stellten die Verlustscheine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 SchKG dar, so dass die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einrede fehlenden neuen Vermögens sei nicht zu hören; diese sei im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären, andernfalls verwirke sie. Für den Betrag von Fr. 55.00 werde keine Rechtsöffnung erteilt, da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen von den Zahlungen des Schuldners in Abzug gebracht werden könnten. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob B. am 10. November 2008 Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur, welches die Beschwerdeschrift am 11. November 2008 zuständigkeitshalber an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterleitete. Sinngemäss erhob er erneut die Einrede fehlenden neuen Vermögens und legte der Beschwerdeschrift diverse Unterlagen betreffend seinen Privatkonkurs im Jahr 2000 bei.

3 G. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur wurde von B. am 1. November 2008 in Empfang genommen (act. 4). Seine Beschwerde erfolgte in der Folge rechtzeitig am 10. November 2008, jedoch nicht beim für Rechtsöffnungsbeschwerden zuständigen Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur. Dieses hat die Beschwerde gemäss Art. 79 ZPO am 11. November 2008 und somit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss weitergeleitet. Da B. seine Beschwerdeschrift bei derjenigen Instanz, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat, innert Frist einreichte, gilt seine Eingabe als rechtzeitig erfolgt (vgl. PKG 1996 Nr. 29; PKG 1995 Nr. 33). Sie entspricht auch im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 3. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde verschiedene Beilagen ein, wovon sich ein Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 13. April 2000 (act. 01/4), eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidi-

4 ums Imboden vom 6. September 2000 (act. 01/2) sowie die Schlussrechnung und Verteilungsliste des Konkursamts D. (act. 01/3) nicht bei den Vorakten befanden. Diese Unterlagen müssen - abgesehen davon, dass sie für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohnehin irrelevant wären - unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 4. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). 5.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. b) Dem Gericht liegen zwei Verlustscheine infolge Pfändung für die Beträge von Fr. 377.25 und Fr. 403.10 gegen den Beschwerdeführer vor (act. 2, 3). Verlustscheine aus einer Pfändung berechtigen zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 149 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bun-

5 desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 8/158 zu Art. 82 SchKG; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 20 Rz. 3). Die beiden Verlustscheine über einen Betrag von insgesamt Fr. 780.35 stellen somit provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. c) Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Der Betriebene kann dabei namentlich glaubhaft machen, die Forderung bestehe effektiv nicht, sei durch Zahlung erloschen oder gestundet sowie durch Verrechnung getilgt. Ebenso die Schuld sei verjährt oder verwirkt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., SchKG I, N. 90 ff. zu Art. 82 SchKG). d) Der Beschwerdeführer macht - wie bereits vor der Vorinstanz - sinngemäss die Einrede fehlenden neuen Vermögens geltend. Seiner Auffassung nach sei die geltend gemachte Forderung in die Konkursmasse gefallen, weshalb das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen sei. Andere Einreden werden nicht vorgebracht. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG hat der Schuldner, der bestreitet zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt. Erhebt der Schuldner diese Einrede somit nicht mit Rechtsvorschlag innert der Frist von zehn Tagen (Art. 74 Abs. 1 SchKG), ist er damit nicht mehr zu hören. Ein Verzicht auf die Einrede liegt jedoch erst vor, wenn die Rechtsvorschlagsfrist abgelaufen ist. Solange sie andauert, muss es dem Schuldner gestattet sein, einen weiteren Rechtsvorschlag zu erheben und darin die Einrede vorzubringen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., SchKG I, N. 8 zu Art. 75 SchKG und SchKG III, N. 3 zu Art. 265a SchKG). Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2008 zugestellt, woraufhin dieser Rechtsvorschlag ohne Angabe von Gründen erhob. Die Rechtsvorschlagsfrist ist folglich am Montag, dem 7. Juli 2008, abgelaufen, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel Die Einrede fehlenden neuen Vermögens wurde vom Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 20. Oktober 2008 erhoben und erfolgte demnach klarerweise verspätet, weshalb sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist. 6.a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer

6 unbenommen bleibt, seinen Standpunkt in einem allfälligen Aberkennungsprozess - ein ordentliches Verfahren mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln - darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Ob der Beschwerdeführer mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. b) Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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