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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.09.2008 SKG 2008 31

September 23, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,682 words·~18 min·7

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 31 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Hubert und Zinsli Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . - A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums I. vom 8. August 2008, mitgeteilt am 13. August 2008, in Sachen Y . - A G , vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat D., c/o L.-AG Treuhand- und Revisionsgesellschaft, Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr._ des Betreibungsamtes H. vom 18. Juni 2008, zugestellt am 30. Juni 2008, wurde die zu diesem Zeitpunkt in H. domizilierte Y.-AG von der X.-AG für den Betrag von 5'950.─ nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2007 wegen ausstehender Mietzinsforderungen (Mieten März – September 2008) betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls betrugen Fr. 70.─. Hiergegen erhob die Betriebene, vertreten durch C., gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung. B.1. Am 7. Juli 2008 stellte die X.-AG beim Bezirksgericht I. ein Rechtsöffnungsbegehren für 7 ausstehende Mieten März – September 2008 (Fr. 5'950.─), 5% Zins seit 1. Oktober 2007 (Fr. 173.55), Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 70.─), Verzugsschaden (Fr. 425.─) und Rechtsberatungskosten (Fr. 250.─). Beigefügt war ein Mietvertrag für Geschäftsräume für ein Büro inkl. Benutzung Infrastruktur, Sitzungszimmer und Briefkasten an der _strasse_ in J.; als Mietbeginn war darin der 1. Oktober 2007 angegeben. Der Brutto-Mietzins, zahlbar monatlich zum voraus, betrug Fr. 850.─ (Nettomiete Fr. 800.─, Nebenkosten Fr. 50.─). Der Mietvertrag trug auf Vermieterseite den Stempel der X.-AG und die Unterschriften von E. und F., auf Mieterseite den Stempel der Y.-AG und die Unterschrift "D.". 2. Die Y.-AG beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2008 Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit folgender Begründung: Die X.-AG habe zu keiner Zeit Büros, geschweige denn eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung gestellt, da die Räumlichkeiten vollständig besetzt gewesen seien, was allenfalls auch Geschäftspartner der Gesuchsgegnerin bestätigen könnten. D. sei nach wie vor der Überzeugung, keinen Mietvertrag unterschrieben zu haben; eine Verifizierung der Unterschrift würde jedoch mindestens Fr. 2'500.─ kosten, was sich jedoch erübrige, da die Räumlichkeiten tatsächlich nie hätten benutzt werden können. 3. Am 8. August 2008 überbrachte G., K., der Vorinstanz ein an die Gesuchsgegnerin adressiertes Schreiben vom 7. August 2008 mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrter Herr D. Ich bestätige Ihnen hiermit, dass ich bis Ende November 2007 in den Räumlichkeiten der X.-AG ein Büroraum belegte. Dieser enthält bis zum heutigen Tage meine persönlichen Sachen. Zu keiner Zeit wurde Ihnen ein Büro mit der entsprechenden Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Platzmässig wäre dies ohnehin nicht möglich gewesen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Mit freundlichen Grüssen G."

3 C.1. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 8. August 2008 nahm keine der Parteien teil. 2. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 13. August 2008, wies das Bezirksgerichtspräsidium - nachdem noch der Original-Mietvertrag beigezogen worden war - das Gesuch kostenpflichtig ab. Zur Begründung führte es - unter Bezugnahme auf die "Basler Rechtsöffnungspraxis" - aus, grundsätzlich müsse derjenige, der aus einem synallagmatischen Vertrag betreibe, den Beweis dafür erbringen, dass er selbst vertragskonform erfüllt habe bzw. hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Da dieser an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln jedoch kaum je zu erbringen sei, ohne dass der Schuldner mitwirke, resultiere in der Praxis eine Umkehr der Beweislast in der Weise, dass der Betriebene Erfüllungsmängel zu behaupten und darzulegen habe, woraufhin der Betreibende den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen habe. Zwar bestünden entgegen dem Vorbringen der Schuldnerin keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift von D. auf dem Mietvertrag; jedoch hätten die Vertreter der Schuldnerin glaubhaft dargelegt, der gemietete Büroraum habe ihnen gar nie zur Verfügung gestanden. Mangels Anwesenheit an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung habe dieses Vorbringen durch die Gläubigerin nicht widerlegt werden können. Da somit der gesuchsgegnerische Einwand der Nichterfüllung des Vertrags nicht zum Vornherein als offensichtlich haltlos qualifiziert werden könne, sei die in Betreibung gesetzte Forderung im summarischen Verfahren nicht genügend ausgewiesen, so dass die Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne. Es bleibe der Gläubigerin indes unbenommen, eine Anerkennungsklage gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben. 3. Mit als "Anerkennungsklage … betreffend Gesuch um Erlass von Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. (welche Gegenstand eines anderen Verfahrens vor Kantonsgericht ist) sowie Nr. " betitelter Eingabe an den Kantonsgerichtsausschuss vom 22. August 2008 (Poststempel 23. August 2008) beantragte die X.-AG was folgt: "1. Die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide der Verfügungen Abs. 1. und 2. sind aufzuheben und aufgrund der eingereichten Fakten/Urkunden neu zu beurteilen und angesuchte Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Der vorliegenden Anerkennungsklage sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4 3. Die Schuldner/in/Beklagte seien zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten zu verpflichten und der Gläubigerin/Klägerin zu erstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Schuldner/in/Beklagte mit solidarischer Haftbarkeit." Die Beschwerdeführerin verwahrt sich in ihrer Begründung gegen den impliziten Vorwurf der Urkundenfälschung durch die Beschwerdegegnerin und übt Kritik an der Vorgehensweise des Gerichts. Zudem liege keine Vollmacht von C. vor. Weiter wird - neben diversen Vorwürfen an die Adresse von G. - ausgeführt, D. habe das bisher von G. genutzte Büro per 26. November 2007 übernehmen können, die angemieteten Büroräumlichkeiten auch benutzt und dort Geschäftspartner empfangen; die Beschwerdeführerin habe überdies die ihr von der Beschwerdegegnerin übertragenen Mandatsarbeiten erbracht. Nachdem sie diese in Rechnung gestellt und am 1. Februar 2008 Uwe D. erneut zur Bezahlung aufgefordert habe, habe dieser per 4. Februar 2008 alles in Frage gestellt und die Bezahlung verweigert. 4. Auf Aufforderung des Kantonsgerichtspräsidiums zur Vernehmlassung verzichtete das Bezirksgericht I. unter Übersendung der Verfahrensakten und Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme; auch die Beschwerdegegnerin liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. D. Mit Einschreiben vom 28. August 2008 wurde D. vom Grundbuchinspektorat und Handelsregister aufgefordert, innert dreissig Tagen ein neues Domizil am statutarischen Sitz der Y.-AG anzumelden, da die Beschwerdegegnerin dieses eingebüsst habe. Mit Statutenänderung vom 25. September 2008 wurde der Sitz nach M. verlegt und ein neues Domizil c/o L.-AG in M. begründet. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen und hat mit kurzer Begründung darzutun, wel-

5 che Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Trotz der Bezeichnung als "Anerkennungsklage" ist die Eingabe vom 22./23. August 2008 als Beschwerde zu werten, da in ihr die Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Rechtsöffnungsentscheids verlangt sowie beantragt wird, die Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde der Rechtsvorschlag durch C. als Vertreter der Beschwerdegegnerin wirksam erhoben; eine entsprechende Vollmacht vom 9. April 2008 befindet sich bei den Gerichtsakten im Verfahren SKG 08 30, in dem sich die gleichen Parteien gegenüberstehen (act. 3.2 der beigezogenen Akten des Bezirksgerichts I., Proz.-Nr. _), weshalb die Bevollmächtigung gerichtsnotorisch ist. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter; über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1995 Nr. 25; 1996 Nr. 24). 3.a. Der Rechtsvorschlag ist unter anderem dann zu beseitigen und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). b.aa. Die Beschwerdeführerin hat mit dem unterzeichneten Mietvertrag vorliegend eine Schuldanerkennung im Sinne dieser Vorschrift vorgelegt. Der Kantonsgerichtsausschuss hat keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift von D. auf diesem Vertrag. Ein Vergleich dieser Unterschrift mit der Unterschrift D. auf der oben erwähnten Vollmacht lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass die Unterschriften vom selben Aussteller stammen. Die Vorinstanz ist also grundsätzlich zu Recht von der Gültigkeit des Mietvertrags ausgegangen. bb. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bezirksgerichtspräsident habe den Vorwurf der Urkundenfälschung ohne jegliche Beweise entgegen genommen und somit die Beschwerdeführerin der Urkundenfälschung bezichtigt, entbehrt

6 schon deshalb jeder Grundlage, als das Gericht verpflichtet ist, dem Schuldner das rechtliche Gehör zu gewähren und im Rahmen dessen auch allenfalls haltlose Behauptungen zunächst entgegen zu nehmen. Der Bezirksgerichtspräsident hat daraufhin den Original-Mietvertrag beigezogen und einen Unterschriftvergleich vorgenommen, woraufhin er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Mietvertrag von D. unterschrieben worden war. Insofern erweist sich auch der Vorwurf der Befangenheit als offensichtlich haltlos, weshalb auf ihn nicht näher einzugehen ist. cc. Bezüglich des Vorhalts, es seien Prozesshandlungen während der Betriebsferien der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass solchen Ferien keinerlei fristrechtliche Relevanz im gerichtlichen Verfahren zukommt. Soweit auf die Gerichtsferien verwiesen wird, ist anzumerken, dass diese im Betreibungs- und anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls keine Bedeutung haben; hier gelten lediglich die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG, welche jedoch bereits am 31. Juli 2008 geendet hatten. An der Rechtmässigkeit der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidiums I. besteht somit kein Zweifel. c. Zudem müsste die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, was der Richter von Amts wegen zu überprüfen hat (Daniel Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N. 77 zu Art. 82). Massgeblich hierfür ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 84 II 651; Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2001, 4C.200/2001 E. 1) der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (Staehelin, a.a.O., N. 77 mit Hinweisen). Dies war vorliegend der 30. Juni 2008. Gemäss Mietvertrag vom 30. Oktober 2007 ist der Brutto-Mietzins von Fr. 850.-- jeweils monatlich zum voraus zu bezahlen, weshalb für die im Zahlungsbefehl genannten Mietzinse vom Juli 2008 bis September 2008, mithin eine Forderung von 3 Monatsmieten im Betrag von Fr. 2'550.--, mangels Fälligkeit von vorneherein keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden können. Bezüglich dieses Betrags ist der Entscheid der Vorinstanz daher zu schützen. d. Die weiteren Mietzinsforderungen (vier Monatsmieten für den Zeitraum von März bis Juni 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.--) waren hingegen – vorbehältlich weiterer, nachfolgend zu prüfender Einwendungen – grundsätzlich fällig. Zu untersuchen ist indes, ob die Vorinstanz aufgrund der Einwendung, die Räumlichkeiten hätten nicht zur Verfügung gestanden, und des Schreibens von G. zu Recht davon ausging, die Forderung sei nicht ausreichend liquid und daraufhin die Rechtsöffnung verweigerte.

7 e. Verfügt ein Gläubiger über eine urkundlich festgestellte oder unterschriebene Schuldanerkennung, so muss der Richter die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Unter Einwendungen sind dabei auch die Einreden zu subsumieren. Es besteht somit eine andere Beweislastverteilung als im Zivilprozess. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung (hier: den Mietvertrag) einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind. Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen (Staehelin, a.a.O., N. 83). f.aa. Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat der Schuldner grundsätzlich lediglich den synallagmatischen Charakter des Vertragsverhältnisses darzutun, worauf es nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, dass die Erfüllung stets vom Schuldner der zu erfüllenden Leistung zu beweisen ist, dem klagenden Gläubiger obliegt, die eigene vertragskonforme Erfüllung beziehungsweise die gehörige Erfüllungsbereitschaft zu beweisen. Der an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung, also des Fehlens von Erfüllungsmängeln, ist ohne Mitwirkung des Schuldners indes kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen lediglich zu behaupten und darzulegen, wobei Glaubhaftmachung genügt, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Gemäss der vom Kantonsgericht Graubünden in diesem Zusammenhang konstant herangezogenen „Basler Rechtsöffnungspraxis" stellt der synallagmatische Vertrag unter anderem dann einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar, wenn der Betriebene zwar bestreitet, dass der Gläubiger vertragsgemäss erfüllt hat, seine Einwendungen aber nicht glaubhaft sind oder vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt werden (PKG 1989 Nr. 31 und 1993 Nr. 21, mit Hinweisen; Hansjörg Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in: SJZ 95 [1999] Nr. 7, S. 133 ff.). bb. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet,

8 dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. PKG 1993 Nr. 21; 1990 Nr. 31; 1989 Nr. 31. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich (vgl. PKG 1990 Nr. 31; 1989 Nr. 31). g. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch gestützt auf die Verfahrensakten mit der Begründung abgewiesen, nach der "Basler Rechtsöffnungspraxis" sei die Forderung nicht ausreichend liquid. Dieser Ansicht kann jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gefolgt werden. aa. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 87, mit Hinweisen). Unter Umständen genügt bei der provisorischen Rechtsöffnung auch schon ein blosses glaubhaftes Versichern, wenn z.B. die Wahrheit aufgrund notorischer Umstände wahrscheinlich erscheint (Staehelin, a.a.O., N. 89 mit Hinweisen). bb. Von solchen Umständen ist hier jedoch nicht auszugehen; ob der Beschwerdegegnerin Büroräumlichkeiten zur Verfügung standen und wie die interne Raumaufteilung aussah, ist aus den Akten – aufgrund derer das Bezirksgerichtspräsidium entschieden hat – nicht ersichtlich und es ist auch nicht gerichtsnotorisch. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2008 pauschal eingewendet, sie hätte die Büros bzw. die dazugehörige Infrastruktur nie benutzen können, da keine freien Büros vorhanden gewesen seien. Nähere Ausführungen machte sie vor der Vorinstanz hierzu nicht; so wird z.B. nicht dargelegt, wie viele Büros bei der Beschwerdeführerin insgesamt zur Verfügung standen und von wem diese in welcher Weise benutzt wurden. Es bleibt daher bei der blossen pauschalen Behauptung, die allein die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen vermag. Auch wenn dem Richter ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, zusteht, so ist es ihm doch verwehrt, allein aufgrund einer Parteibehauptung (die eben ein Minus zur Glaubhaftmachung darstellt) die Erteilung der Rechtsöffnung zu verweigern. cc. An dieser Beurteilung ändert auch das Schreiben von G. nichts. Abgesehen davon, dass der Verfasser offensichtlich im Streit das Vertragsverhältnis mit der X.-AG aufgelöst hatte, enthält das Schreiben auch Widersprüche: So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern G. beurteilen könnte, dass der Beschwerdegegne-

9 rin "zu keiner Zeit" ein Büro zur Verfügung gestanden habe, benutzte er selbst doch nur bis Ende November 2007 dort ein Büro. Auch sind die "persönlichen Sachen", die sich angeblich noch in den Räumlichkeiten befinden, nicht näher beschrieben, sodass nicht beurteilt werden kann, ob diese Gegenstände etwa ein ganzes Büro blockierten; selbst in diesem Fall sollte es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen sein, diese Gegenstände aus dem Büro zu entfernen. Vielmehr erscheint das Schreiben vom 7. August 2008 als Gefälligkeit gegenüber D., zumal der Verfasser seiner Hoffnung Ausdruck gibt, diesem mit den "Angaben gedient zu haben". dd. Somit ist festzuhalten, dass zur Glaubhaftmachung des Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe ihrerseits die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, lediglich die Behauptung der Beschwerdegegnerin und das erwähnte Schreiben von G. vorlagen. Auch bei grosszügiger Bemessung des richterlichen Beurteilungsspielraums reicht dies jedoch zur Glaubhaftmachung der Tatsache, der Beschwerdegegnerin hätten keine Räume zur Verfügung gestanden, nicht aus. Zur Glaubhaftmachung genügt es zwar, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. PKG 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31). Jedoch ist dies die Mindestanforderung, die an die Glaubhaftmachung zu stellen ist. Vorliegend kann indes nicht davon gesprochen werden, es handle sich - soweit im summarischen Verfahren erkennbar - um ernsthaft vertretbare Gründe (PKG 1993 Nr. 21): Die Beschwerdegegnerin legt nicht einmal ein Schriftstück ein, aus dem hervorginge, dass sie die Überlassung der Räumlichkeiten jemals gefordert hätte. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei die erst im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingelegten Schriftstücke, da im Beschwerdeverfahren das Novenverbot gilt (Staehelin, a.a.O., N. 83; PKG 2000 Nr. 14). ee. Die Vorinstanz ging daher zu Unrecht davon aus, der Anspruch auf Mietzinszahlungen für die Monate März bis Juni 2008 sei nicht liquide, weshalb ihr Entscheid in diesem Punkte aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen ist (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter Rechtsöffnung für Zinsforderungen auf den Mietrückständen. Diese Forderung ist jedoch nur teilweise ausgewiesen.

10 aa. Soweit Zinsen für den Zeitraum ab Juli 2008 geltend gemacht werden, kann dem Begehren von vorneherein nicht entsprochen werden, da - wie gezeigt die zugrunde liegenden Mietzinsforderungen zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig waren und damit naturgemäss kein Verzugszins anfallen konnte. bb. Was die Zinsforderung für die von März bis Juni 2008 aufgelaufenen Mietzinsschulden angelangt, kann Zins erst ab Fälligkeit der jeweiligen Forderung pro rata temporis verlangt werden; eine Verzinsung ab Oktober 2007 verbietet sich daher. Die Mietzinsforderung für den konkreten Monat wurde jeweils am Monatsersten fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Da die Rechtsöffnung für insgesamt für 4 Monatsmieten (März – Juni 2008) erteilt werden kann, rechtfertigt es sich, pauschal Zinsen auf den ausstehenden Gesamtbetrag ab Mitte dieses Zeitraums, d.h. ab 1. Mai 2008, zuzusprechen. 5. Weiter wird Rechtsöffnung für einen Verzugsschaden in Höhe von Fr. 425.─ anbegehrt. Ein solcher ist jedoch weder durch Schuldanerkenntnis ausgewiesen noch im Zahlungsbefehl aufgeführt, weshalb Rechtsöffnung für diesen Betrag nicht erteilt werden kann. Eine solche Forderung könnte allenfalls im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend gemacht werden, wobei zu der Frage, ob ein solches Unterfangen möglicherweise Erfolg versprechend wäre, hier nicht Stellung genommen werden kann. 6. Soweit um Rechtsöffnung für Rechtsberatungskosten in Höhe von Fr. 250.─ ersucht wird, hat die Vorinstanz dem Begehren zu Recht nicht stattgegeben. Auch diese Forderung ist nicht im Zahlungsbefehl aufgeführt und kann daher von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein. Im Übrigen sind - wie nachfolgend (E. 9.b.) ausgeführt wird - dem Verfahrensausgang entsprechend die aussergerichtlichen Kosten ohnehin wettzuschlagen, womit jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. 7. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist auch für die Kosten des Zahlungsbefehls gestellt worden. Art. 68 SchKG bestimmt, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt, dass sie aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Diese Kosten sind somit in die laufende Betreibung einzubeziehen und können aus deren Erlös vorweg beglichen werden (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 97 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wird das Betreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten vom Schuldner zurück, andernfalls hat er das Nachsehen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat mehrfach festgehalten, dass für die

11 Betreibungskosten nicht ausdrücklich Rechtsöffnung erteilt werden muss, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung derselben von Gesetzes wegen bestehe und der Gläubiger berechtigt sei, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. PKG 1991 Nr. 28 ; PKG 1991 Nr. 30, PKG 1999 Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin muss daher zuerst die Betreibungskosten decken, bevor ihre Leistungen auf die Hauptforderung angerechnet werden. Aus diesem Grund wird für die Kosten des Zahlungsbefehls die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt. 8. Soweit die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ersucht, ist dieses Gesuch gegenstandslos, da in einem Rechtsöffnungsverfahren gar keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann und muss. Im Rechtsöffnungsverfahren in erster Instanz geht es gerade um die Beseitigung des Rechtsvorschlags, welcher für sich schon bereits den Fortgang der Betreibung bis zum Rechtsöffnungsentscheid hemmt. Zudem hat die vorliegende Rechtsöffnungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO). 9.a. Im Ergebnis ist die Rechtsöffnungsbeschwerde hinsichtlich der Mietzinsforderungen für die Monate März bis Juni 2008 sowie die hierauf entfallenden Zinsen gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Für die darüber hinaus geltend gemachten Forderungen hat die Vorinstanz indes zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt, weshalb ihr Entscheid insoweit zu schützen ist. b. Da somit beide Parteien etwa zur Hälfte obsiegt haben, rechtfertigt es sich, die Gerichts- und Verfahrenskosten (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) hälftig zu teilen und die aussergerichtlichen Kosten (Art. 62 GebV SchKG) wettzuschlagen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes H. wird für den Betrag von Fr. 3'400.─ nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.─ sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.─ gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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