Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 51 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 21. November 2007, mitgeteilt am 21. November 2007, in Sachen der Y . GmbH , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Süsswinkelgasse 5, 7000 Chur, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Dezember 2007 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2007, in die vom Betreibungsamt B. zugestellten Betreibungsauskünfte, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass der Bezirksgerichtspräsident A. auf Gesuch der Y. GmbH mit Entscheid vom 21. November 2007 gegen X. per 21. November 2007, 18.00 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass X. dagegen am 3. Dezember 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, – dass er darin vorbrachte, die Forderung der Y. GmbH sei von ihm beglichen worden und aufgrund seines Vermögens sei davon auszugehen, dass er zahlungsfähig sei, – dass die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2007 die Zahlung ihrer Forderung an das Konkursamt bestätigte und deshalb Gutheissung der Beschwerde beantragte, – dass das Betreibungsamt B. am 11. Dezember 2007 dem Kantonsgerichtsausschuss eine Betreibungsauskunft über X. zustellte, woraus hervorgeht, dass seit dem Jahr 2000 Forderungen von über Fr. 600'000.— in Betreibung gesetzt worden sind, – dass das Bezirksgerichtspräsidium A. auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass X. in der Folge dem Betreibungsamt B. den Betrag von Fr. 223'000.― zur weiteren Schuldentilgung zukommen liess, – dass das Betreibungsamt B. am 20. Februar 2008 bestätigte, der überwiesene Betrag werde voraussichtlich für die Bezahlung der noch bestehenden Schulden ausreichen, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,
3 – dass der Schuldner die Schuld gegenüber der den Konkurs beantragenden Gläubigerin getilgt hat, – dass er durch Überweisung eines Betrages von Fr. 223'000.— an das Betreibungsamt zur Begleichung der restlichen Schulden glaubhaft gemacht hat, dass er nach wie vor zahlungsfähig ist, – dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung somit gegeben sind, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung von der Beschwerdegegenerin nicht verlangt wurde,
4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkurseröffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 21. November 2007 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.—- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: