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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.10.2007 SKG 2007 40

October 29, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·630 words·~3 min·13

Summary

Konkurseröffnung | Konkurs

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 40 29. Oktober 2007 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc M. Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Christian Berloznik, X., Via Alpsu 48, 7188 Sedrun, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007, mitgeteilt am 4. Oktober 2007, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Oktober 2007 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 auf Gesuch der Y. über die X. per 4. Oktober 2007, 11.15 Uhr, den Konkurs eröffnet hat, – dass die X. dagegen am 5. Oktober 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des Konkursentscheides beantragte, – dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der Beschwerdeführerin infolge des Todes von Verwaltungsrat A. der der Gläubigerin geschuldete Betrag nicht rechtzeitig habe bezahlt werden können; dass dieser Betrag aber am gleichen Tag beim Bezirksgericht Surselva hinterlegt werde, – dass der entsprechende Beleg über die Hinterlegung von Fr. 23'816.-- beim Bezirksgericht Surselva eingereicht wurde, – dass die Vorinstanz und die Gläubigerin keine Vernehmlassung eingereicht haben, – dass die Schuldnerin in der Folge über das Betreibungsamt Disentis ebenfalls die Restschuld von Fr. 713.55 für Zinsen und Kosten bezahlt hat, – dass im Weiteren belegt wurde, dass die B. als Alleinaktionärin der Schuldnerin bei der C. rund Fr. 350'000.-- zur Sanierung der X. hinterlegt hat, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, – dass in der Zwischenzeit die gesamte Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bezahlt bzw. hinterlegt wurde,

3 – dass aus dem Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Disentis vom 18. Oktober 2007 wohl hervorgeht, dass in den Jahren 2006 und 2007 gegen die Beschwerdeführerin zahlreiche Betreibungen in beträchtlicher Höhe angehoben wurden, – dass andererseits die Alleinaktionärin aber rund Fr. 350'000.-- zur Sanierung der Gesellschaft hinterlegt hat, so dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde, – dass unter diesen Umständen der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007 aufzuheben ist, – dass mit der Mitteilung dieses Urteils das Gesuch vom 19. Oktober 2007 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird, – dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten der X. gehen, da die Zahlung der Schuld erst nach Konkurseröffnung erfolgte, – dass aus dem gleichen Grund auch die bisher beim Konkursamt Surselva aufgelaufenen Kosten zu Lasten der X. gehen,

4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007 aufgehoben. 2. Die beim Konkursamt Surselva aufgelaufenen Kosten gehen zu Lasten der X.. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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