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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.01.2007 SKG 2007 2

January 11, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,681 words·~8 min·8

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 2 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Trüssel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des B., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsident Imboden vom 11. Dezember 2006, mitgeteilt am 12. Dezember 2006, in Sachen der C . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

2 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20602175 des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2006, zugestellt am 23. Oktober 2006, wurde B. für den Betrag von Fr. 35'321.30 nebst Zins zu 7% seit 1. März 2006 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 100.00 veranschlagt. Dagegen erhob der Betriebene am 2. November 2006 Rechtsvorschlag. 2. Mit Eingabe vom 23. November 2006 ersuchte die C. AG das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20602175 für die Forderung nebst Zinsen und Kosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde eine Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 eingereicht, die von vier Parteien, der C. AG (Gesuchsstellerin), der D. GmbH, B. (Gesuchsgegner) und E. unterzeichnet wurde. 3. Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 11. Dezember 2006 angesetzt. B. überbrachte der Vorinstanz seine schriftliche Stellungnahme am 11. Dezember 2006. Zur Rechtöffnungsverhandlung selbst erschien lediglich die Gesuchstellerin vertreten durch F. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006, mitgeteilt am 12. Dezember 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20602175 des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 35'321.30 nebst Zins zu 7 % seit 1. März 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 250’00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ 4. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob B. am 3. Januar 2007 mit einem als „Einsprache“ bezeichneten Schreiben Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden. Zur Begründung führte er an, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dies auch nicht werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Erschliessung G. nicht fertiggestellt, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre. Ebenfalls sei die die angebliche Forderung begründende Bürgschaft nur unter grossem Druck

3 von Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli eingegangen worden. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, die Erstellung der Oberfläche der Strasse sei nicht vereinbart worden, sei bemühend, da die Oberflächenbeschaffenheit bereits bekannt gewesen sei. 5. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehalt- und bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffernmässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung fortgesetzt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die abgeschlossene Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage,

4 Zürich 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften. 7. a) Die C. AG stützt sich im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer Forderung auf die Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006. Laut Ziff. 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung übernehmen die B. und E. von der D. GmbH einen Schuldbetrag von Fr. 35'321.30 als Teil des von letzterer gegenüber der C. AG noch offenem Werklohn. Dabei handelt es sich um eine externe Schuldübernahme gemäss Art. 176 f. des Obligationenrechts (OR; SR 220), denn die B. und E. werden solidarisch Schuldner der C. AG. Im Gegensatz zur internen Schuldübernahme gemäss Art. 175 OR wird der übernehmende Dritte bei der externen Schuldübernahme gemäss Art. 176 f. OR erst mit der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldner (Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Auflage, Basel 2003, N 1 zu Art. 175). Vorliegend sind die Voraussetzungen der externen Schuldübernahme gemäss Art. 176 f. OR gegeben, indem die Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 unter Ziff. 3 den Schuldner und den Gläubiger ausdrücklich bezeichnet sowie den genauen Schuldbetrag enthält. Weiter wird unter Ziff. 3 Abs. 2 der genannten Vereinbarung die Zustimmung zur Schuldübernahme durch die C. AG und die genaue Forderungssumme aufgeführt. Ausserdem ist die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet worden. Die vom Übernehmer unterzeichnete Übernahmeerklärung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (SJZ 1931/32, 235) und zwar unabhängig davon, ob die Schuld vom alten Schuldner unterschriftlich anerkannt worden ist, wenn in der Übernahmeerklärung die Forderungssumme genügend bestimmt ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 55 zu Art. 82 SchKG). Demzufolge ist die Ziff. 3 der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 unzweifelhaft als Schuldanerkennung seitens des Beschwerdeführers und somit als ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. b) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche die im vorliegenden Fall gegebene Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die

5 Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 179 Abs. 1 OR kann der Schuldübernehmer gegenüber dem Gläubiger jene Einreden geltend machen, die sich aus der übernommenen Schuld ergeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und dies auch in Zukunft nicht werde. Sie habe die Erschliessung G., Grundstück I. nicht fertig gestellt. Die Fertigstellung der Erschliessung G. ist jedoch nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006. Vielmehr ist diese Erschliessung Bestandteil des Kaufvertrages vom 10. September 2003. Dieser Kaufvertrag wurde ausschliesslich zwischen der Beschwerdegegnerin und der D. GmbH abgeschlossen. Somit handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine nicht forderungsbezogene Einrede der D. GmbH, die der Beschwerdeführer nicht geltend machen kann, ausser im Übernahmevertrag wäre etwas anderes festgelegt (Art. 179 Abs. 2 OR). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall und es besteht auch keine Abtretung seitens der D. GmbH, die das Vorgehen des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. 8. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Einwendungen vorbringt, die ihm nicht zustehen, wären seine Einwendungen, wie dies auch die Vorinstanz begründete, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Erschliessung G. sei nicht fertig gestellt worden und die Schuldübernahme sei nur unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli erfolgt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Schuldübernehmer zu, sofern das Rechtsgrundgeschäft des Schulübernahmevertrages zweiseitiger Natur ist. Der Kaufvertrag vom 10. September 2003 ist als wesentlich zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die Beschwerdegegnerin die Erfüllung angeboten hat, diese aber nicht ausführen konnte, weil noch einige Punkte bezüglich der Überbauung „Schlosshügel“ unklar waren, die mit der D. GmbH zuerst hätten geklärt werden müssen. Insofern würde es den Einreden bereits an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlen. Inwiefern im vorliegenden Fall die Vereinbarung mit der Schuldübernahme vom 13./14. Februar 2006 unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Cavigelli eingegangen worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.

6 Daraus folgt, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. 9. B. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG). 10. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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