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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.11.2006 SKG 2006 63

November 14, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,666 words·~8 min·7

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 63 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Gesellschaft A . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. Oktober 2006, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. März 2005 stellte B. bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Gesuch betreffend Kostengutsprache für ein Hörgerät. In der Folge führte die Gesellschaft A. bei B. die erforderliche Hörgeräteanpassung durch. Es wurde ihm sodann ein Hörgerät ausgehändigt, wobei er am 16. April 2005 gegenüber der Gesellschaft A. auf die bestmögliche zuzahlungsfreie Variante verzichtete und die Zuzahlung für eine bessere Hörgeräteanpassung unterschriftlich bestätigte. So wurden dann Gesamtkosten für das Hörsystem von Fr. 4'922.70 aufgeführt, wobei die Kostenübernahme durch die IV mit Fr. 3'970.45 und die Kostenübernahme durch den Kunden mit Fr. 952.25 angegeben wurden. Anschliessend wurde B. zur Schlussexpertise bei einem Spezialarzt aufgeboten, hielt die mehrfach angesetzten Termine jedoch allesamt nicht ein. So stellte die Gesellschaft A. B. mit Schreiben vom 17. Januar 2006 Rechnung über den Gesamtbetrag von Fr. 4'922.75. B. Da B. die Forderung der Gesellschaft A. nicht beglich, stellte letztere am 16. August 2006 beim Betreibungsamt C. ein Betreibungsbegehren. Mit Zahlungsbefehl vom 18. August 2006, zugestellt am 4. September 2006, in der Betreibung Nr. 2060908 des Betreibungsamtes C. wurde B. durch die Gesellschaft A. für den Betrag von Fr. 4'922.75 nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2006 betrieben. Dagegen erhob B. am 8. September 2006 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 27. September 2006 ersuchte die Gesellschaft A. das Bezirksgerichtspräsidium Surselva um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'922.75. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2006, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva: „1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2060908 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 952.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2006 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.-- gehen zu vier Fünfteln zulasten der Gesuchstellerin und zu einem Fünftel zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf den Schuldner für den auf diesen fallenden Teil gesamthaft bei der Gesuchstellerin eingezogen und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

3 E. Gegen diesen Entschied erhob die Gesellschaft A. am 21. Oktober 2006 Einsprache (recte: Rechtsöffnungsbeschwerde) beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden und beantragte sinngemäss Erteilung der Rechtsöffnung für den vollen Rechnungsbetrag von Fr. 4'922.70. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Gesellschaft A. wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-instanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 1981 Nr. 24; PKG 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen

4 tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. auch PKG 2000 Nr. 14). Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2006 an den Kantonsgerichtsausschuss verschiedene Papiere (Beilagen Rekurrent act. 01/1 - 01/3) zu den Akten. Es handelt sich dabei aber nicht um neue Beweismittel, da dieselben Dokumente schon im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereicht wurden. 3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 120 f.). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner vorbehaltlos und unbedingt zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages zu bestimmter Zeit verpflichtet (Amonn/Walther, a.a.O., S. 129). Ist die Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unterschrieben worden sein (D. Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, Basel 1998, N 12 zu Art. 82 SchKG). In Betracht fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Verträge in Formularen oder in einfacher Schriftform und dergleichen (Amonn/Walther, a.a.O., S. 130). Die Auslegung, ob eine Schuldanerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers (D. Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 82 SchKG). Ob einer Erklärung des Schuldners die Eigenschaft als Rechtsöffnungstitel zukommt, entscheidet ausschliesslich der Richter (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, N 3 zu § 1). 4. a) Die Gesellschaft A. ersuchte die Vorinstanz um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die Gesamtkosten des Hörsystems im Betrage von Fr. 4'922.75. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva hiess das Rechtsöffnungsgesuch nur teilweise - d.h. für den Betrag von Fr. 952.25 - gut. Zur Begründung wurde aus-

5 geführt, eine unterzeichnete Schuldanerkennung liege nur für den Mehrbetrag von Fr. 952.25 gemäss der vom Schuldner unterzeichneten Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten vom 16. April 2005 vor. Für den darüberhinausgehenden Teil der Forderung finde sich dagegen keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, so dass diesbezüglich auch keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann durchaus gefolgt werden. B. erklärte nämlich im Rahmen der Hörgeräteanpassung, er verzichte auf die bestmögliche zuzahlungsfreie Variante und zeige sich mit einer von ihm zu leistenden Zuzahlung für eine bessere Hörgeräteanpassung einverstanden. So wurden dann in einer Bestätigung der Gesellschaft A. vom 16. April 2005 die Gesamtkosten für das Hörsystem mit Fr. 4'922.70 aufgeführt, wobei die Kostenübernahme durch die IV mit Fr. 3'970.45 und die Kostenübernahme durch den Kunden mit Fr. 952.25 angegeben wurden. Dies wurde durch B. unterschriftlich bestätigt. Aus dem Wortlaut sowie dem Titel („Hörgeräteanpassung: Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten“) der durch den Beschwerdegegner unterzeichneten Erklärung ergibt sich eindeutig, dass sich seine unterschriftliche Bekräftigung nur auf die Zahlung der freiwilligen Mehrkosten bezogen hat. b) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde nun aber sinngemäss Erteilung der Rechtsöffnung für den vollen Rechnungsbetrag von Fr. 4'922.70. Begründend wird dargelegt, es treffe wohl zu, dass B. nur eine Schuldanerkennung von Fr. 952.25 unterzeichnet habe; dies jedoch in der Annahme, dass die IV Graubünden für die Differenz aufkommen werde. Da sich B. aber geweigert habe, die Mitwirkungspflicht wahrzunehmen, müsse er für die gesamten Kosten persönlich aufkommen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So kann nämlich die Erklärung des Beschwerdegegners vom 16. April 2005 keineswegs eindeutig als Verpflichtung zur Übernahme des unter „Kostenübernahme IV“ angegebenen Betrages von Fr. 3'970.45 - für den Fall, dass die IV ihren Kostenanteil nicht erbringt - interpretiert werden. Ein solcher Sinn liesse sich allenfalls höchstens durch Auslegung ermitteln. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren aber um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO), lassen sich die Behauptungen der Gesellschaft A. betreffend der Zahlungspflicht von B. - und somit die Frage, wie der Vertrag tatsächlich zu verstehen ist nicht näher überprüfen. Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen unbenommen,

6 mit allen ihr allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Es steht somit fest, dass die Bestätigung vom 16. April 2005 eine Schuldanerkennung des Beschwerdegegners einzig für die Bezahlung der Mehrkosten von Fr. 952.25 darstellt. c) Weiter lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 4. Mai 2006 eine Kostengutsprache zugunsten von B. für ein Hörgerät ab. Jedoch lässt sich auch diese ablehnende Verfügung in Kombination mit der Bestätigung vom 16. April 2005 nicht ohne weiteres als zusätzliche Schuldanerkennung durch B. für die über den Betrag von Fr. 952.25 hinausgehende Forderung verstehen; dies insbesondere mangels Unterschrift des Beschwerdegegners. d) Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich somit als zutreffend. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Gesellschaft A. mit der Bestätigung vom 16. April 2005 einen gültigen Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 952.25 vorgelegt hat. Für den Betrag von Fr. 3'970.45 fehlt es jedoch an der erforderlichen unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 400.-- festgesetzt.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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