Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.02.2006 SKG 2006 3

February 22, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,980 words·~10 min·8

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 3 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. Januar 2006, mitgeteilt am 26. Januar 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 17. Februar 2005 schlossen X. als Darlehensgeber und Y. als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über Fr. 2'000.--. Die Rückzahlung des Betrages von insgesamt Fr. 2'000.-- (1'800.-- und 200.--) quittierten die Parteien am 6. Juni 2005 mit ihrer Unterschrift. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2005 des Betreibungsamtes Kreis Chur wurde Y. von X. für den Betrag von Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. Dezember 2005 betrieben (Betreibungs-Nr. 20509080). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Gegen diesen ihr am 12. Dezember 2005 zugestellten Zahlungsbefehl erhob Y. gleichentags Rechtsvorschlag. In der Folge stellte X. am 15. Dezember 2005 beim Bezirksgericht Plessur das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 25. Januar 2006 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur war Y. mit ihrem Ehemann Z. persönlich anwesend. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Januar 2006 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 20509080 des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 17. Februar 2005 über Fr. 2'000.-- einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle. Mit der Quittung über die Bezahlung von Fr. 1'800.-- und Fr. 200.-- vom 6. Juni 2005 mache die Gesuchsgegnerin glaubhaft, dass der Darlehensbetrag zurückbezahlt und die Schuld somit getilgt worden sei. C. Gegen diesen am 26. Januar 2006 mitgeteilten Entscheid erhob X. am 2. Februar 2006 Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur. Dabei reichte er ein neues, der Vorinstanz nicht vorgelegtes Aktenstück ein. Diese Beschwerde wurde daraufhin an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden weitergeleitet.

3 Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Y. das Darlehen nicht zurückbezahlt habe. Des Weiteren fordert X. Fr. 500.-- von ihrem Ehemann sowie Fr. 547.88 für eine Rechnung der Firma F.. D. In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2006 führte Y. aus, dass sie das Darlehen von Fr. 2'000.-- bereits am 6. Juni 2005 vollständig an X. zurückbezahlt habe. Die zwei weiteren Forderungen seien nicht einmal Gegenstand des Betreibungsbegehrens gewesen. Aufgrund entstandener Probleme mit X. betreffend des Lokals Bar B. habe ihr Ehemann am 15. Februar 2005 X. Fr. 10'000.-- für dessen Arbeiten sowie dafür bezahlt, dass dieser aus dem Geschäft Bar B. ausscheide. Ihr Ehemann schulde X. zum heutigen Zeitpunkt kein Geld. Was die Rechnung der Firma F. betreffe, so habe X. damals Waren über den Firmennamen Bar B. bestellt, diese jedoch nie selbst bezahlt. Den Betrag von Fr. 537.88 (+ Fr. 10.-- Mahngebühr) müssten ihr Mann und sie nun über die Inkassofirma I. Ag in Raten abbezahlen. Auch mit der Beschwerdeantwort wurden Akten eingelegt, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weitergezogen werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Wird die Rechtsmitteleingabe bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so ist diese gemäss Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden – gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben – dazu verpflichtet, die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn eine beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegende Eingabe bei derjenigen Instanz, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist (vgl. PKG 1995 Nr. 33; PKG 1996 Nr. 29). Vorliegend hat X. den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur gemäss Empfangsbestätigung der Post am 27. Januar 2006 in Emp-

4 fang genommen, so dass die zehntägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann und am 6. Februar 2006 endete. Dadurch, dass er die Beschwerdeschrift bereits am 3. Februar 2006 der Post übergab, an die Vorinstanz adressierte und diese die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterleitete, ist die an das unzuständige Bezirksgerichtspräsidium Plessur adressierte Beschwerde vom 2. Februar 2006 als fristgerecht beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht zu betrachten. b) Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerde hält diesen Anforderungen stand, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Bei der Prüfung der Beschwerdeanträge stellt die Beschwerdeinstanz auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich – was hier nicht vorliegt – um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. b) Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 2. Februar 2006 eine neue Akte ins Recht. Dabei handelt es sich um eine Mahnung der Firma F. über den Betrag von Fr. 547.88. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur hervorgeht, hat diese Unterlage der Vorinstanz nicht vorgelegen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst wird und dementsprechend aus dem Recht zu weisen ist. In seiner Beschwerde fordert X. ausserdem neu zusätzlich Fr. 500.-- von Z.. Auch dieses Begehren hat aufgrund des Novenverbotes sowie aufgrund der Tatsache, dass Z. im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist, unberück-

5 sichtigt zu bleiben. Auch die neu eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin können entsprechend nicht berücksichtigt werden. 3.a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages zu einer bestimmten Zeit verpflichtet. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob Urkunden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöffnungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Darlehensvertrag vom 17. Februar 2005 einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind die Einwendungen der Beschwerdegegnerin dahin gehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften. b) Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet. Dem Zwecke der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerkennung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung erbringt, das heisst die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung einer Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1). Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine bestimmte Datierung oder die Angabe eines Grundes (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4.

6 Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 82 SchKG). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 130 N 74). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat Y. im Darlehensvertrag vom 17. Februar 2005 schriftlich bestätigt, X. den Betrag von Fr. 2’000.-- zu schulden. Diese Privaturkunde enthält somit sowohl die Namen der Schuldnerin und des Gläubigers, die Höhe und Fälligkeit der Forderung als auch den Zahlungswillen und die Unterschrift der Schuldnerin. Es liegen folglich alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. 4.a) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die im vorliegenden Fall gegebene Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (PKG 1971 Nr. 32). Dabei kann er in grosser Freiheit und in Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Einwendungen der Schuldnerin prüfen. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, wird er die Rechtsöffnung verweigern (PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31). Der Gläubiger wird jedoch dadurch nicht rechtlos, sondern auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen, wo er mittels Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch geltend machen kann (Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, §19 N 85). Als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen gelten solche, die entweder gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens oder gegen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Gültigkeit oder Wirksamkeit gerichtet sind (Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, §19 N 82 ff.). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eingewendet, das Darlehen von Fr. 2'000.-- am 6. Juni 2005 vollständig an den Beschwerdeführer zurückbezahlt zu haben. Als Beweis dient eine Quittung, die von X. unterzeichnet ist. Dieser bestreitet denn auch nicht die Echtheit dieser Quittung. Die Beschwerdegegnerin ver-

7 mag somit einen ernsthaft vertretbaren Einwand im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend zu machen. 5. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu Recht nicht erteilt worden ist. Mit der Quittung vom 6. Juni 2005 kann die Beschwerdegegnerin glaubhaft machen, dass die Darlehensschuld von Fr. 2'000.-- getilgt wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, auf dem Weg der Anerkennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SKG 2006 3 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.02.2006 SKG 2006 3 — Swissrulings