Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 2 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r C . GmbH , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen, Postfach 5576, Bollwerk 15, 3001 Bern, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 12. Januar 2006, mitgeteilt am 25. Januar 2006, in Sachen der D., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Vertrag vom 2. Oktober 2000 verkaufte D., als alleinige Gesellschafterin der L. AG, alle ihre Aktien dieser Gesellschaft an die C. GmbH per 1. November 2000. Der vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 1'000'000.-, wobei Fr. 600'000.- anlässlich der Übergabe der Aktien mittels Bankcheck beglichen wurden, während für die bleibenden Fr. 400'000.- die Gewährung eines Darlehens für die maximale Dauer von fünf Jahren zuzüglich Zins von 8% p.a. vereinbart wurde. In einer „Ergänzenden Vereinbarung zum Aktienkaufvertrag“ vom 25. Oktober 2000 wurde bezüglich der Darlehenszinsen ausgeführt, sie seien halbjährlich fällig per 30. April und 31. Oktober. Die Darlehenszinsen wurden bis 31. Dezember 2003 bezahlt. Die Zinsen vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 sowie jene vom 1. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004 sind Gegenstand hängiger Aberkennungsklagen der Beschwerdeführerin. Die Zinsen für die Zeit vom 1. November 2004 bis 25. Oktober 2005 sind vorliegend eingeklagt worden. Weiter enthält die „Ergänzende Vereinbarung zum Aktienkaufvertrag“ vom 25. Oktober 2000 zwischen D. und der C. GmbH folgenden Passus (Ziff. 4 Abs. 5): „4. Liquide Mittel (Abs. 1-4) Per 31. Oktober 2000 wird ein provisorischer Betrag, von Fr. 300'000.-, zwischen den Parteien festgelegt und auf dieses Datum hin an Frau D. ausbezahlt. Diese Auszahlung wird buchhalterisch in der Gesellschaft als Darlehen an Frau D. aufgeführt. Dieses Darlehen wird durch Verrechnung mit Forderungen von Frau D. aus Leistungen für die Gesellschaft in den nächsten fünf Jahren getilgt.“ B. Mit Darlehensvertrag datiert vom 20. Oktober 2000 vereinbarte die L. AG mit D. ein Darlehen in Höhe von Fr. 300’000.- zuzüglich Zinsen von 4% (vgl. S. 2): „III. Zinsen/Rückzahlungspflicht 1. Das Darlehen wird mit 4 % p.a. verzinst. Der Zins wird jeweils auf den 30. Juni und den 30. Dezember fällig, erstmals am 30. Juni 2001. Der Zins wird auf Darlehen aufgerechnet. 2. Das Darlehen ist voraussichtlich innert 8 Jahren zurückzubezahlen. IV. Vertragsdauer/Kündigungsrecht 1. (…) 2. Der vorliegende Darlehensvertrag ist gegenseitig frühestens per 31. Dezember 2008 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündbar.“
3 In einem „Anhang zum Darlehensvertrag“ zwischen der L. AG und D. vom 19. November 2000, heisst es betreffend die Rückzahlungspflicht: „2. Rückzahlungspflicht Die Rückzahlung erfolgt durch Verrechnung von Arbeitsleistungen der Darlehensnehmerin für Beratungstätigkeiten, Management-Unterstützung und den Arbeiten, welche in Zusammenhang mit dem neuen Ferienwohnungsangebot in Canada stehen“. C. Mit Brief vom 11. Oktober 2005 machte der Rechtsvertreter von D. die C. GmbH darauf aufmerksam, dass das Darlehen von Fr. 400'000.- am 25. Oktober 2005 fällig werde und forderte sie zur Überweisung des Betrages auf. Innert Frist ging keine Zahlung ein. D. Gegen den am 9. November 2005 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2052887 des Betreibungsamtes Oberengadin in Hohe von Fr. 432'000.- nebst Zins zu 8% auf Fr. 16'000.- seit 1. Mai 2005 sowie auf 416'000.- seit 1. November 2005, erhob die C. GmbH Rechtsvorschlag, worauf am 15. Dezember 2005 das Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde. E. Mit schriftlichem Vertrag vom 21. Dezember 2005 trat die L. AG die Forderung gegen D. in der Höhe von Fr. 300'000.- zuzüglich Zinsen von 8% (Fr. 120'000.-) an die C. GmbH ab. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Januar 2006 machte die Betriebene C. GmbH die Verrechnungseinrede gegenüber D. geltend. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Januar 2006, mitgeteilt am 25. Januar 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Der Gläubigerin wird in der Betreibung Nr. 2052887 des Betreibungsamtes Oberengadin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 432'000.- nebst Zins zu 8% auf Fr. 16'000.- seit 1. Mai 2005 sowie auf den gesamten Betrag seit 1. November 2005 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 750.- gehen zu Lasten der Schuldnerin. Sie werden bei der Gläubigerin unter Regresserteilung auf die Schuldnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichts Maloja zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat die Schuldnerin die Gläubigerin für ihre Umtriebe mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“
4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aktienkaufvertrag vom 2. Oktober 2000 sowie dessen Ergänzungsvertrag vom 25. Oktober 2000 provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen. Zudem sei bei der Einwendung der Verrechnung die Gleichartigkeit der zu verrechnenden Forderungen nicht gegeben. Die Rückzahlung des Darlehens von D. an die L. AG habe durch Erbringung von Arbeitsleistungen zu erfolgen, indessen sei die Verrechnung bei Verträgen über Dienstleistungen generell ausgeschlossen. Somit sei die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 432'000.- nebst Zins zu 8% auf Fr. 16'000.- seit 1. Mai 2005 sowie auf Fr. 416'000.- seit 1. November 2005 zu gewähren. G. Gegen diesen Entscheid erhob die C. GmbH am 6. Februar 2006 Rechtsöffnungsbeschwerde an den Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung nicht zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 300'000.- auschliesslich durch Arbeits- bzw. Dienstleistungen zu geschehen habe, nicht haltbar sei, weil man damit unterstellen würde, die L. AG hätte sich verpflichtet, D. ein bestimmtes Auftragsvolumen zu erteilten. Eine solche Verpflichtung sei gemäss der Beschwerdeführerin widerrechtlich. H. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. März 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weiter gezogen werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Der Rechtsöffnungsentscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2006 in Empfang genommen. Mit Eingabe der vom 6. Februar 2006 (Montag) datierten Beschwerde
5 ist die Frist gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b) Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). 2.a) Die Wirkungen des Rechtsvorschlags sind richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG), und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Es ist deshalb zu prüfen, ob mit dem Aktienkaufvertrag vom 2. Oktober 2000 sowie dessen Ergänzungsvertrag vom 25. Oktober 2000 eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob diese durch sofortige Einwendungen glaubhaft entkräftet wurde. b) Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrages zu bestimmter Zeit verpflichtet. In der Schuldanerkennung muss die Person des Verpflichteten sowie die des Berechtigten genau bezeichnet sein und identisch mit dem Betriebenen resp. Betreibenden sein. Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt oder bestimmbar sein; die Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein(vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 87). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Die Schuldanerkennung kann sich aus mehreren Schriftstücken zusammensetzen, vorausgesetzt die Urkunden stehen in
6 offensichtlichem Zusammenhang. Als Schuldanerkennung gelten auch zweiseitige Verträge, wobei gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis im Synallagma nur derjenige Erfüllung verlangen kann, der selbst erfüllt hat oder hierzu bereit ist (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu Art. 82 SchKG). Im vorliegenden Fall schlossen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2000 einen Aktienkaufvertrag, zu welchem noch eine „Ergänzende Vereinbarung zum Aktienkaufvertrag“ vom 25. Oktober 2000 kam. Diese zwei Urkunden hängen offensichtlich zusammen. Unter Ziff. 2 im Aktienkaufvertrag wurde die Gewährung eines Darlehens in Höhe von Fr. 400'000.- zwischen der Verkäuferin (D.) und der Käuferin (C. GmbH) für eine maximale Dauer von fünf Jahren abgemacht. Dies wird in der „Ergänzenden Vereinbarung“ unter Ziff. 5 nochmals wiederholt; zudem werden die Parteien hier mit Namen genannt, die Dauer des Darlehens wird aber auf exakt fünf Jahre festgelegt. Aus diesen zwei Urkunden geht hervor, dass sich die C. GmbH vorbehaltlos gegenüber D. verpflichtet hat, ihr eine bestimmte Geldsumme zurückzugeben. Dieser Betrag ist nach fünf Jahren fällig, wie aus der jüngeren Abmachung hervorgeht. Es ist unbestritten, dass D. die Aktien gemäss Kaufvertrag vom 2. Oktober 2000 auf die C. GmbH übertragen hat und folglich ihre vertragliche Pflicht erfüllt hat. Sie kann ihrerseits von der Schuldnerin die Erfüllung im Synallagma verlangen. Demzufolge ist der Aktienkaufvertrag vom 2. Oktober 2000 zusammen mit dem Ergänzungsvertrag vom 25. Oktober 2000 unzweifelhaft als Schuldanerkennung von Seiten der Beschwerdeführerin und somit als ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. 3. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die im vorliegenden Fall gegebene Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (PKG 1990 Nr. 31; PKG 1993 Nr. 21).Glaubhaftmachen bedeutet somit mehr als behaupten und weniger als beweisen. Dabei kann der Richter in grosser Freiheit und in Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Einwendungen der Schuldnerin prüfen. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, wird er die Rechtsöffnung verweigern (PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31). Der Gläubiger wird jedoch dadurch nicht rechtlos, sondern auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen, wo er mittels Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch gel-
7 tend machen kann (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 85). Zu den entkräftenden Einwendungen oder Einreden gehören z.B. der Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung. Die Tilgung einer Forderung kann durch Verrechnung (Art. 120 OR ff.) erfolgen. Einwendungen und Einreden sind auch zu beachten, wenn sie erst nach Einleitung der Betreibung entstanden sind und erstmals im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht wurden. Die Einrede der Verrechung kann somit auch erhoben werden, wenn der Schuldner die Verrechnungsforderung erst im Rechtsöffnungsverfahren durch Abtretung erwirbt (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Basel 1998, N 85 und 93 zu Art. 82 SchKG). Insoweit ist die Forderungsabtretung gemäss Vertrag vom 21. Dezember 2005 zwischen der L. AG und der C. GmbH nicht zu beanstanden. Von dieser Abtretung konnte D., welche anwaltlich vertreten war, spätestens an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Januar 2006 Kenntnis nehmen. Die abgetretene Forderung könnte somit grundsätzlich zur Verrechnung taugen. Allerdings müssen dazu verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verrechnende verrechnet eine Eigenforderung mit der Hauptforderung des Verrechnungsgegners. Die Verrechnung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Existenz der Forderungen, Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Erfüllbarkeit der Hauptforderung, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung sowie eine Verrechnungserklärung (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. Zürich 2003, N 3395 ff; Aepli, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich 1991, zu Art. 120-126 N 35ff). Die Verrechnungsforderung muss im Zeitpunkt, wo sie verrechnet wird, fällig und klagbar, also durchsetzbar sein. Für die Hauptforderung hingegen genügt Erfüllbarkeit (Gauch, a.a.O., N 3414-20; Aepli, ZH Komm, N 80 ff zu Art. 120, v.Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 2. Band, 3. Aufl., Zürich 1994). Gemäss dem Darlehensvertrag zwischen der L. AG und D. vom 20. Oktober 2000 (III Ziff. 2) ist das Darlehen „voraussichtlich innert 8 Jahren zurückzubezahlen“. Weiter heisst es dort (IV Ziff. 2.): „Der vorliegende Darlehensvertrag ist gegenseitig frühestens per 31. Dezember 2008 … kündbar“. Indessen heisst es im Ergänzungsvertrag zum Aktienkauf zwischen D. und der C. GmbH vom 25. Oktober 2000 (Ziffer 4 Abs. 5): „Dieses Darlehen wird durch Verrechnung mit Forderungen von Frau D. aus Leistungen für die Gesellschaft in den nächsten fünf Jahren getilgt“. Wie aus der Gegenüberstellung dieser Textpassagen hervorgeht, bestehen zwischen den verschiedenen Abmachungen Ungereimtheiten. Es ist nicht klar, ob die Verrechnungsforderung bereits fällig ist. Zwischen den
8 direkt involvierten Parteien, d.h. zwischen der L. AG und D. wurde vereinbart, dass der Darlehensvertrag von Fr. 300'000.- frühestens auf den 31. Dezember 2008 fällig gestellt werden könne. Weiter ist zu bemerken, dass der Ergänzungsvertrag zum Aktienkauf zwischen D. und der C. GmbH geschlossen wurde, also aus der Sicht der Fälligkeit der in Frage stehenden Verrechnungsforderung von den falschen Parteien. Kommt hinzu, dass die Feststellung in diesem Ergänzungsvertrag, wonach das Darlehen durch Verrechnung in den nächsten fünf Jahren getilgt werde, nicht bedeuten muss, das damit die Fälligkeitsklausel im Vertrag zwischen den direkt involvierten Parteien ausser Kraft gesetzt wurde. Wie bereits eingangs erläutert, muss der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen und Einreden, die er gegen die Rechtsöffnung vorbringt, glaubhaft machen (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das bezieht sich auch auf die Fälligkeit (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Es ist vorliegend nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden, dass die Verrechnungsforderung fällig ist. Es bestehen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie frühestens per 31. Dezember 2008 fällig werden kann. Anzumerken bleibt noch, dass es nun aber nicht Aufgabe des im summarischen Verfahren entscheidenden Rechtsöffnungsrichters sein kann, bezüglich des Willens der Parteien im Zusammenhang mit der Fälligkeit eine materiell-rechtliche Entscheidung zu treffen. Da die Fälligkeit der Verrechnungsforderung nicht glaubhaft dargetan ist, ist die Einrede der Verrechnung entsprechen zu verwerfen. 4. Die Vorinstanz beurteilte die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Hauptforderung und der Verrechnungsforderung (Art. 120 Abs. 1 OR). Sie verneinte die Gleichartigkeit und liess die Verrechnung aus diesem Grund nicht zu. Gleichartigkeit wird allgemein angenommen, wenn sich die Forderungen inhaltlich auf gleichartige Leistungen richten. Das Erfordernis der Gleichartigkeit betrifft auschliesslich die Leistungsgegenstände der Obligationen und muss für jede gesondert geprüft werden. Massgebend ist, was auf Grund der Obligation zu leisten wäre; in einem konkreten Fall ergibt sich dies aus Vereinbarung oder Gesetz. Vorliegend ist die Hauptforderung, die D. gegen die C. GmbH hat, eine Geldsumme in der Höhe von Fr. 400'000.- zuzüglich Zinsen, wie sie aus dem Aktienkaufvertrag vom 2. Oktober 2000 respektive der Ergänzung dazu vom 25. Oktober 2000 hervorgeht. Auf der anderen Seite steht die Forderung aus Darlehensvertrag vom 20. Oktober 2000 der L. AG gegen D. in Höhe von Fr. 300'000.-, die später an die C. GmbH abgetreten wurde. Nach Massgabe des Darlehensvertraganhangs vom 19. November 2000 sollte die Rückzahlung „durch Verrechnung von Arbeitsleistungen der Darlehensnehmerin für Beratungstätigkeiten, Management-Unter-
9 stützung und den Arbeiten, welche in Zusammenhang mit dem neuen Ferienwohnungsangebot in Canada stehen“ (Ziff. 2) erfolgen. Die Frage der Gleichartigkeit kann hier offen gelassen werden, da die Voraussetzung der Fälligkeit der Verrechnungsforderung durch die Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft gemacht wurde. Ebenso kann die Frage offen gelassen werden, ob die Darlehensforderung in Höhe von Fr. 300'000.- tatsächlich untergegangen sei, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu glauben scheint. 5. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die widersprüchlichen und ungenauen Regelungen betreffend Fälligkeit sowie weitere Fragen mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln allenfalls auf dem Wege der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG klären zu lassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bei Fr. 1000.- festgelegt. Ausseramtlich hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausserdem mit Fr. 500.- (inkl. MWSt) zu entschädigen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hat 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: