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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.02.2006 SKG 2006 1

February 8, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,463 words·~12 min·8

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 1 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Y . GmbH , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 4. Januar 2006, mitgeteilt am 4. Januar 2006, in Sachen der Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen die X . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 24. Mai 2005 wurde beim Kreisamt Rhäzüns in Domat/Ems durch die X. AG ein Vermittlungsbegehren in Sachen gegen die Y. GmbH betreffend einer Forderung von Fr. 75'774.95 nebst Zinsen und Nebenkosten eingereicht. Dabei handelte es sich um ausstehende Werklöhne aus drei Verträgen. An der Vermittlungsverhandlung vom 23. Juni 2005 nahmen beide Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, teil. Da sich die Parteien anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht einigen konnten, wurde am 8. Juli 2005 auf Verlangen der X. AG der Leitschein ausgestellt. Mit Schreiben vom 9. November 2005 teilte der Rechtsvertreter der Gläubigerin dem Kreisamt Rhäzüns mit, dass sich die Parteien noch vor Ablauf der Prosequierungsfrist in einem Vergleich geeinigt hätten und deshalb der Leitschein nicht prosequiert worden sei. Gleichzeitig wurde das Kreisamt ersucht, die vermittleramtlichen Kosten unter vollständiger Aufnahme des Vergleichs in einem Kostenentscheid zu regeln. Die Parteien vereinbarten am 1. September 2005 folgenden Vergleich: „1. Die Beklagte anerkennt, aus den Werkverträgen betr. Projekte „Fortuna“ in Chur, „Andric/Schlatter“ in Cazis und „Monte“ in Cazis der Klägerin vergleichshalber CHF 60'000.00 zu schulden. 2. Bezahlt die Beklagte bis 30. September 2005, so verzichtet die Klägerin auf CHF 15'000.00, womit CHF 45'000.00 geschuldet sind. Dieser Betrag kann mit 25'000.00 in WIR und CHF 20'000.00 in bar getilgt werden. 3. Bezahlt die Beklagte bis 31. Oktober 2005, so verzichtet die Klägerin auf CHF 10'000.00, womit CHF 50'000.00 geschuldet sind. Dieser Betrag kann mit 30'000.00 in WIR und CHF 20'000.00 in bar getilgt werden. 4. Geht der Betrag gemäss Ziff. 3 nicht bis 31. Oktober 2005 bei der Klägerin ein, schuldet die Beklagte ab dem 1. November 2005 die vollen CHF 60'000.00 in bar. 5. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche für auseinandergesetzt und die anhängig gemachte Klage fällt durch Nichtprosequierung dahin. 6. Die Beklagte verzichtet auf eine ausseramtliche Entschädigung, auch wenn die anhängige Klage am 1. September 2005 nicht prosequiert wird. In diesem Sinne werden die allfälligen amtlichen Kosten halbiert und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen.“

3 Am 16. November 2005 erliess das Kreisamt Rhäzüns diesbezüglich einen Abschreibungsbeschluss und Kostenentscheid. B. Da der ausstehende Betrag bis am 31. Oktober 2005 nicht bezahlt wurde, stellte die Gläubigerin am 10. November 2005 das Betreibungsbegehren gegen die Schuldnerin. Als Forderungsurkunde wurde der Vergleich vom 1. September 2005 angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 11. November 2005 (Betreibungs-Nr. 20502454) für den Betrag von Fr. 60'000.00 nebst Zins zu 5% seit 10. November 2005 erhob die Y. AG am 1. Dezember 2005 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 ersuchte die X. AG das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag und forderte zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00. Zur Begründung führte sie an, dass mit der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 16. November 2005 ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliege. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. Januar 2006 erschien keine der Parteien. Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme. D. Mit Entscheid vom 4. Januar 2006, der gleichentags mitgeteilt wurde, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20502454 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 60'000.00 nebst Zins zu 5% seit 10. November 2005 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 750.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wird der Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Vergleich durch Aufnahme in den Abschreibungsbeschluss gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO [recte: Art. 70 Abs. 2 ZPO] die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von

4 Art. 252 ff. ZPO erlange. Der Abschreibungsbeschluss und Kostenentscheid bilde für den im Vergleich stipulierten Betrag von Fr. 60'000.00 einen definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb die Gläubigerin gemäss Art. 80 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangen könne. Ausserdem habe die Schuldnerin mangels Beteiligung am Verfahren keine Einreden vorgebracht. E. Die Y. GmbH erhob am 11. November 2005 (Poststempel 14. Januar 2006) beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Beschwerde mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 60'000.00 nebst Zins zu 5% und der Entscheid über die ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.00 seien aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die X. AG Mängelbehebungsarbeiten an den im Vergleich enthaltenen Objekten nicht ausgeführt habe und deshalb die definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 60'000.00 entsprechend zu reduzieren sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen, weshalb auf das eingelegte Rechtsmittel einzutreten ist. b) Offensichtlich unbegründete Beschwerden weist das Kantonsgerichtspräsidium gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO ohne weiteres Verfahren ab.

5 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO; sog. Novenverbot), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann somit nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (vgl. zum Ganzen PKG 2000 Nr. 14). Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Rechtsschrift Beilagen ein, die sich nicht bei den Vorakten befanden. Es handelte sich dabei um ein Mängelprotokoll betreffend Gärtnerarbeiten vom 7. September 2004. Diese Urkunden müssen nach dem Gesagten unberücksichtigt bleiben. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 50 und 52).

6 4. Die Beschwerdegegnerin machte vor der Vorinstanz sinngemäss geltend, dass ihre Forderung auf dem gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2005 / 16. November 2005 beruhe. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob damit ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorhanden ist und ob gegebenenfalls ein solcher durch Einwendungen von der Y. GmbH entkräftet wird. a) Der Vergleich ist ein Innominatvertrag, worin die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse beseitigen und dadurch einen umstrittenen oder unsicheren Rechtszustand zu einem unbestreitbaren machen. Wird der Vergleich zur Beilegung eines Prozesses vor Gericht abgeschlossen oder diesem eingereicht, so ist er ein “gerichtlicher“ Vergleich und damit eine Prozesshandlung (vgl. Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, N 750 ff.; Vogel, recht 1987, S. 100). Auch wenn sich das vorliegende Verfahren erst im Vermittlungsstadium befand, handelt es sich bei der im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Übereinkunft dennoch um einen “gerichtlichen“ Vergleich. Denn der am 1. September 2005 aussergerichtlich abgeschlossene Vergleich wurde dem Vermittler in vollem Umfange mitgeteilt und in den Abschreibungsbeschluss vom 16. November 2005 aufgenommen, wodurch er die Rechtsnatur eines gerichtlichen Vergleichs erhielt (vgl. PKG 1984 Nr. 25; 1961 Nr. 33). b) Gemäss der in der Schweiz vorherrschenden Lehre ist der gerichtliche Vergleich ein privatrechtlicher Vertrag und Prozessvertrag in einem. So verfügen die Parteien durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand und beenden zudem gleichzeitig das laufende Prozessverfahren. In diesem Sinne bestimmt denn auch Art. 70 Abs. 2 ZPO, dass der vor dem Vermittler abgeschlossene Vergleich durch die Aufnahme in die Abschreibungsverfügung „die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von Art. 252 ff. ZPO erlangt“. Der Vergleich wird also einem Urteil nicht völlig gleichgesetzt, woraus zu schliessen ist, dass der Gesetzgeber gewisse Unterschiede bewusst beibehalten wollte. Ein mit formeller und materieller Rechtskraft ausgestattetes Urteil äussert sich rechtlich in zweifacher Hinsicht: es ist vollstreckbar und unterliegt der Revision. Nun ist aufgrund der ZPO offensichtlich, dass das Gemeinsame von gerichtlichem Vergleich und Urteil in der Vollstreckung liegt. Für alle übrigen Bereiche entspricht er einem gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrag (vgl. PKG 1984 Nr. 25).

7 Gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 1. September 2005 verpflichtete sich die Y. GmbH, der Beschwerdegegnerin aus den Werkverträgen der Projekte „Fortuna“, „Andric/Schlatter“ und „Monte“ einen Betrag von Fr. 60'000.00 zu bezahlen (Ziff. 1. des Vergleiches). Bei Begleichung bis am 30. September 2005 hätte sich der Betrag auf Fr. 45'000.00 und bei Bezahlung bis am 31. Oktober 2005 auf Fr. 50'000.00 reduziert (Ziff. 2 und 3 des Vergleiches). Durch die Aufnahme in den Abschreibungsbeschluss vom 16. November 2005 wurde der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich wie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckbar (Art. 70 Abs. 2 ZPO). c) Im bündnerischen Zivilprozessrecht wird der Prozess nicht durch den Abschluss des Vergleichs, sondern erst durch einen formellen Abschreibungsbeschluss beendigt (PKG 1984 Nr. 25). Damit wird dieser Abschreibungsbeschluss als formeller Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG betrachtet (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 21 zu Art. 80). Dementsprechend stellt im vorliegenden Fall die rechtskräftige Abschreibungsverfügung des Kreisamtes Rhäzüns vom 16. November 2005, welche den zwischen den Parteien am 1. September 2005 abgeschlossenen Vergleich verurkundet hat, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. 5. Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren geltend, die definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 60'000.00 sei zu reduzieren, da die Beschwerdegegnerin Mängelbehebungsarbeiten an den im Vergleich enthaltenen Objekten nicht ausgeführt habe. Gemäss Art. 81 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung nur erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuldners hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geld-

8 summe zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 1 und § 144; PKG 1990 Nr. 31; 1982 Nr. 24). Die Beschwerdeführerin kann mit ihrer Verrechnungserklärung hinsichtlich der angeblich nicht ausgeführten Mängelbehebungsarbeiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren – abgesehen davon, dass es sich um ein Novum handelt (vgl. oben Erw. 2) und eine ausdrückliche Schuldanerkennung nicht vorliegt – ohnehin nicht mehr gehört werden. Denn diese Forderung – sofern sie bestanden hat – war schon vor Erlass des materiellen Urteils gegeben – das Mängelprotokoll datiert vom 7. September 2004, während der Vergleich am 1. September 2005 unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin hätte die Verrechnung somit schon beim Vergleich geltend machen können und müssen (vgl. Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band I, Art. 1-158, Zürich 1997, N. 5 zu Art. 81; Staehelin/ Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81). 6. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, die ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.00 sei aufzuheben. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Diese richtet sich nach den Grundsätzen des Art. 122 ZPO und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32; 1973 Nr. 19). Ein Anwalt ist dann angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung berücksichtigt werden, ohne dass die Honoraransätze unbesehen übernommen werden (BGE 119 III 69). Angesichts des durch das Rechtsöffnungsverfahren verursachten Aufwandes und der Schwierigkeit des Falles ist die von der Vorinstanz festgesetzte ausseramtliche Umtriebsentschädigung von Fr. 750.00 zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der Gesuchsgegnerin in jeder Beziehung angemessen. 7. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Abschreibungsbeschluss vom 16. November 2005 des Kreisamtes Rhäzüns einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstellt. Dementsprechend hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung über den anbegehrten Betrag zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

9 8. Es werden keine Kosten erhoben.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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