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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.02.2006 SKG 2005 64

February 1, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,548 words·~13 min·9

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 64 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Schweizerischen Eidgenossenschaft , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 25. Oktober 2005, mitgeteilt am 2. November 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die X . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin verschickte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 23. März 2005 per Einschreiben die definitive Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2003 an die X. AG. Nachdem diese den Betrag nicht bezahlte, wurde sie am 26. Mai 2005 erstmals gemahnt. Am 23. Juni 2005 versandte die Beschwerdeführerin per Einschreiben die zweite Mahnung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2005 eingegangen ist. B. Nachdem die ausstehenden Bundessteuern 2003 weiterhin nicht bezahlt wurden, wurde der X. AG am 31. August 2005 ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Oberengadin zugestellt (Betreibungs-Nr. 2052283). Am 6. September 2005 erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 20. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Maloja ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2052283 für den Betrag von Fr. 850.-- nebst 3.5% Zins seit dem 26. August 2005, Fr. 10.-- Verzugszins bis zum 25. August 2005, Fr. 30.-- Mahngebühren, Fr. 50.-- Betreibungsgebühren sowie Fr. 50.-- Zahlungsbefehlkosten unter Vorlegung einer Rechtskraftbescheinigung und weiterer Unterlagen ein. D. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 25. Oktober 2005 erschien Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger als Vertreter der Schuldnerin. In seiner Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend, die X. AG habe die definitive Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2003 nie erhalten. Diese sei somit nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Begehren um definitive Rechtsöffnung abzuweisen sei. E. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2005, mitgeteilt am 2. November 2005, verweigerte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Ermessenseinschätzung und Rechnung in Rechtskraft erwachsen sei, da die Gläubigerin eine Bestätigung, dass die Schuldnerin die Veranlagungsverfügung tatsächlich erhalten habe, nicht eingereicht habe. Bei den Akten liege lediglich ein Nachweis, dass der Schuldnerin die zweite Mahnung per Einschreiben zugestellt worden sei. Beweispflichtig für den Erhalt der Veranlagungsverfügung bleibe die Gläubigerin. Den Beweis könne sie mit einer einfachen postalischen Bestätigung erbringen, die sich aber auf die Veranlagung und nicht auf die Mahnung beziehen müsse. Die Gläubi-

3 gerin verfüge damit nicht über einen Rechtsöffnungstitel, welcher den gesetzlichen Vorschriften entspreche. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja erhob die Steuerverwaltung Graubünden am 14. November 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 25. Oktober 2005, mitgeteilt am 2. November 2005, sei aufzuheben. 2. Es sei für die Forderung von Fr. 850.00 nebst Zins zu 3.5% seit 26.08.2005 sowie Fr. 10.00 Verzugszins für die Zeit vom 23.04.2005 bis 25.08.2005 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Es sei die Beschwerdebeklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.-- zu verpflichten. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“ Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ermessenstaxation und Rechnung für die Bundessteuer 2003 vom 23. März 2005 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Dies deshalb, weil der Zustellungsnachweis einer eingeschriebenen Sendung nicht nur durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein erbracht werden könne, sondern auch durch Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände. Lasse sich aus den Steuerakten der Beweis der Zustellung nicht erbringen, so werde der Steuerpflichtige vor Einleitung des Betreibungsverfahrens (nochmals) mit eingeschriebenem Brief gemahnt. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass insbesondere die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt habe, ein Indiz für die Zustellung einer Verfügung sei. Die Beschwerdegegnerin mache erstmals vor der Vorinstanz und damit erst über zwei Monate nach Zustellung der zweiten Mahnung geltend, dass sie die Ermessenstaxation für die Bundessteuer 2003 nie erhalten habe. Zu einem derart späten Zeitpunkt sei dieser Einwand jedoch als unglaubhaft zu würdigen. Hätte die Beschwerdegegnerin die Ermessenstaxation und Rechnung für die Bundessteuer 2003 vom 23. März 2005 tatsächlich nicht erhalten, so hätte es sich aus ihrer Sicht doch geradezu aufgedrängt, sich bei der Beschwerdeführerin spätestens nach der zweiten Mahnung zu erkundigen, weshalb sie zur Bezahlung eines Steuerbetrages aufgefordert werde, für den sie gar nicht veranlagt worden sei. Der erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachte Einwand der Beschwerdegegnerin, die Ermessenstaxation nicht erhalten zu haben, sei daher als reine Schutzbehauptung zu qualifi-

4 zieren. Die Voraussetzungen für einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG seien somit erfüllt. G. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegnerin wurde für die Einreichung einer Vernehmlassung Frist bis am 12. Januar 2006 gewährt. Am 12. Januar 2006 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass er die Beschwerdegegnerin nicht mehr vertrete, da diese neu seit dem 3. Januar 2006 ohne Organ (Verwaltungsrat) und ohne Domizil sei. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). b) Im Rahmen der formellen Voraussetzungen ist der Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme/Plädoyer vom 25. Oktober 2005 zu prüfen, worin die rechtsgenügliche Vertretungs- und Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters der Gesuchsstellerin (Kanton, A.) bestritten wird. Unter der Postulationsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können, das heisst vor Gericht selbstständig Anträge zu stellen und seine Sache vorzutragen; in der Schweiz ist sie Teil der Prozessfähigkeit, weil nirgends Anwaltszwang besteht. Sobald aber die Vertretung berufsmässig ist – und das ist der Fall, wenn der Vertreter bereit ist, in einer Vielzahl von Fällen Parteirechte wahrzunehmen –, ist das Anwaltsrecht zu beachten (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 5 N. 42; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, N. 275). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO kann jeder Handlungsfähige seine Rechtsstreitigkeiten vor dem Vermittler als Friedensrichter und vor dem Gericht entweder selbst führen oder sich

5 hiezu eines Rechtsvertreters bedienen, der über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügt. Auch an der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes, wonach schon vor dem Vermittler als Sühnebeamten grundsätzlich nur ein patentierter Rechtsanwalt Parteivertreter sein kann, sofern die Sache durch ein Kollegialgericht zu entscheiden ist, ist festzuhalten (vgl. PKG 1974 Nr. 14, 1984 Nr. 23 sowie 1992 Nr. 14). Eine Ausnahme hiervon bildet aber das Rechtsöffnungsverfahren, in welchem nach konstanter Praxis des Kantonsgerichtsausschusses regelmässig auch Personen als Parteivertreter zugelassen werden, welche nicht über den Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügen (vgl. zum Ganzen PKG 1992 Nr. 34). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. A. vom Rechnungswesen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, welche als Veranlagungsbehörde – gerichtsnotorisch – auch den Einzug der Steuern vornimmt, war somit ohne Zweifel berechtigt, das Rechtsöffnungsgesuch zu unterzeichnen. Dasselbe gilt selbstredend auch für den Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bezüglich der Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid

6 gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. 4.a) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Betreibung dann eingeleitet werden,

7 wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses vom 7. Dezember 2005 i.S. H.R.L., SKG 05 61). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdegegnerin zum ersten Mal am 26. Mai 2005 gemahnt, worauf sie nicht reagierte. Die zweite Mahnung wurde ihr am 24. Juni 2005 per Einschreiben zugestellt. Auch hier zeigte die Beschwerdegegnerin keine Reaktion. Erst vor der Vorinstanz – also nach über zwei Monaten – machte sie geltend, die Ermessenstaxation für die Bundessteuer 2003 nie erhalten zu haben. Ein Einwand zu einem so späten Zeitpunkt erscheint nicht nachvollziehbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der Regel angenommen werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis er betrieben wird (BGE 105 III 46). Im vorliegenden Fall ist durch die Akten belegt, dass die Beschwerdegegnerin die ihr am 23. Juni 2005 zugestellte Mahnung am 24. Juni 2005 im Empfang genommen hat. Wenn sie damit nicht einverstanden war, so hätte es an ihr gelegen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gerade dies tat sie aber nicht. Es muss jedoch zwingend davon ausgegangen werden, dass sie um die Bundessteuer 2003 und um die Höhe des Steuerbetrages wusste. Wer solches ohne Reaktion zur Kenntnis nimmt, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Veranlagung selbst nie erhalten. b) Nur am Rande sei hier das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses vom 8. Juni 2005 i.S. C.H.GmbH (SKG 05 27/28) erwähnt, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. In jenem Fall hatte die Beschwerdegegnerin auf die ihr per Einschreiben zugestellten Mahnungen reagiert. Die Beschwerdegegnerin machte dort aber – ohne einfach zuzuwarten – geltend, die Details der Veranlagungsverfügungen nie erhalten zu haben, sondern lediglich zwei Fotokopien der Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 2001 mit dem Aufdruck „Kopie für das Revisorat“. Die definitive Rechtsöffnung konnte somit deshalb nicht

8 erteilt werden, weil die blosse Zustellung von Kopien von Veranlagungsverfügungen noch nicht als Eröffnung solcher Verfügungen genügt. 5. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass die Veranlagungsverfügung vom 23. März 2005 für die direkte Bundessteuer 2003 der X. AG als rechtsgenüglich eröffnet gelten muss. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 25. Oktober 2005, mitgeteilt am 2. November 2005, ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 2052283 des Betreibungsamtes Oberengadin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin zudem mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 200.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2052283 des Betreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 30.08.2005) wird die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 850.-- nebst Zins zu 3.5% seit dem 26. August 2005 sowie Fr. 10.-- Verzugszins für die Zeit vom 23. April 2005 bis am 25. August 2005 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten der X. AG, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der X. AG, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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