Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 40 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, in Sachen des Z., Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
2 1. Am 25. Februar 2005 kam es zwischen X. als Mieterschaft einerseits und Z. als Vermieterschaft andererseits zum Abschluss eines Mietvertrages betreffend der 1.5 Zimmerwohnung an der B.-Gasse in C. Sie vereinbarten einen Mietbeginn per 1. März 2005 und einen Mietzins von Fr. 1'087.- pro Monat. Mit Schreiben vom 7. April 2005 mahnte Z. X. betreffend Mietzinsausstände. Am 12. April 2005 schrieb X. Z., er erhalte die Zahlungen der Arbeitslosenkasse erst Ende April und werde dann die Mietzinszahlung vornehmen. Für die diversen Umstände entschuldige er sich. Mit Schreiben vom 29. April 2005 wies Z. X. darauf hin, dass bis zum 4. Mai 2005 die Mieten März bis und mit Mai im Gesamtbetrag von Fr. 3'261.- beglichen werden müssen. Am 3. Mai 2005 teilte X. Z. mit, er habe ihn bereits darauf hingewiesen, dass die Miete überrissen sei, er die Wäsche kostenpflichtig ausserhalb waschen lassen müsse und ihm wegen eines Stromausfalls vom 7. bis 13. April 2005 Lebensmittel im Wert von circa Fr. 300.- verdorben seien. Er werde die Mietauszahlungen des Sozialamtes nicht aushändigen, sondern das gesamte vorhandene Geld dem Sozialamt zurückerstatten. Zudem kündige er das Mietverhältnis per 30. Juni 2005. 2. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2005 setzte Z. eine Forderung von Fr. 3'261.- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2005 in Betreibung. X. erhob am 11. Mai 2005 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 verlangte Z. die Aufhebung des Rechtsvorschlages für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 machte X. geltend, die Mietzinszahlung März für Fr. 1'087.- sei in bar erfolgt. Z. habe indessen keine Quittung ausgestellt. Die Mietzinszahlung April sei reduziert worden, weil durch einen Stromausfall ein Schaden entstanden sei. Ebenfalls bar bezahlt worden sei die Miete Mai. Desweitern habe sich Z. geweigert, eine Quittung auszustellen, solange er nicht die gesamte Miete April erhalten habe. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 machte Z. geltend, nie einen Franken erhalten zu haben. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahm keine der Parteien teil. 3. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am 16. Juni 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 05/3459 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 3'261.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2005 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.- gehen zulasten des X.. Sie werden bei Z. unter Regresserteilung auf X.
3 erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. Z. für seine Umtriebe mit Fr. 80.- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“ 4. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 21. Juni 2005 ohne nähere Begründung Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. 5. Gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Art. 236 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass der Kantonsgerichtspräsident auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht eintritt oder er diese ohne weiteres Verfahren abweist. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe an den Kantonsgerichtsausschuss vom 21. Juni 2005 Beschwerde gegen die Punkte vier und fünf des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Juni 2005, allerdings ohne darzulegen, mit welchen Ausführungen er in diesen beiden Punkten nicht einverstanden ist. In Ziffer drei des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidiums (Rechtsmittelbelehrung) wird festgehalten, dass in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte angefochten würden und welche Änderungen beantragt würden. Zwar werden in der vorliegenden Beschwerde vom 21. Juni 2005 die angefochtenen Punkte angegeben, doch fehlt es klar an einer Begründung. Dazu kann festgehalten werden, dass es nicht Aufgabe des Richters ist, danach zu suchen, was der Rechtssuchende allenfalls will. Dieser hat vielmehr selber klar darzulegen, was er will und er hat dies auch kurz zu begründen, ansonsten der Gerichtspräsident gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO auf eine offensichtlich unbegründete Beschwerde nicht eintritt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Aber selbst wenn auf die Beschwerde - trotz fehlender Begründung - eingetreten würde, müsste sie als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden:
4 6.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt (Art. 82 SchKG). b) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag - als solcher ist auch der hier interessierende Mietvertrag zu qualifizieren -, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat, oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertrags-
5 konform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einreden eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die materiellrechtlichen, das heisst die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass Erfüllungsmängel in diesem Sinne, die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels gerichtet sind, vom Betriebenen lediglich zu behaupten sind, worauf der Gläubiger den positiven Beweis seiner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag müssen mit anderen Worten nicht glaubhaft sein, geschweige denn bewiesen werden; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, sie erweisen sich von vornherein als haltlos oder werden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4). c) Vorliegend stellt der am 25. Februar 2005 abgeschlossene Mietvertrag, wie noch zu zeigen sein wird, unzweifelhaft einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Somit liegt in der Zeit von März 2005 bis Mai 2005 ein gültiger Mietvertrag vor, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem Beschwerdegegner für die Monate März, April und Mai 2005 einen Mietzins von insgesamt Fr. 3'261.- zu bezahlen. Wie bereits ausgeführt, stellt der Mietvertrag als synallagmatischer Vertrag dann eine vorbehaltslose Schuldanerkennung von Seiten des Beschwerdeführers dar, wenn ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner seinerseits den Mietvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, wenn er also die vermietete Sache dem Beschwerdeführer zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch taugli-
6 chen Zustand übergeben und in demselben Zustand erhalten hat (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Auf Grund der Tatsache, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, wonach der Gläubiger seiner Leistungspflicht als Vermieter gegenüber dem Schuldner als Mieter nicht ordnungsgemäss nachgekommen wäre, kann auf eine ordnungsgemässe Erfüllung des Mietvertrages von Seiten des Beschwerdegegners geschlossen werden. Demzufolge ist der Mietvertrag vom 25. Februar 2005 als ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren, so dass weiter geprüft werden muss, ob der Schuldner materiellrechtliche Einwände im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht hat, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen (dazu kann der Schuldner neben formellen Einwänden Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung geltend machen). Dem ist offensichtlich nicht so. Die im Schreiben vom 3. Mai 2005 vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Mietzinshöhe und der Waschgelegenheit erweisen sich vorliegend als unbeachtlich, da ihm diese vertraglichen Grundlagen bereits bei Vertragsabschluss vom 25. Februar 2005 bekannt gewesen waren. Bezüglich des Einwands der bereits bezahlten Mietzinse (Tilgung der Forderung) kann festgehalten werden, dass der Nachweis für die Bezahlung derselben vom Beschwerdeführer erbracht werden muss. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es nicht glaubhaft, dass jemand, der trotz ausdrücklichem Begehren für eine erste Barzahlung keine Quittung erhält, weitere Zahlungen ebenfalls ohne Quittungen leistet. Ein Nachweis des Beschwerdeführers, dass er die Miete für die Monate März bis Mai 2005 bar bezahlt hat, geht aus den vorliegenden Akten denn auch nicht hervor und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft dargelegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Miete für die Monate März bis Mai 2005 bezahlt zu haben, erweist sich somit offensichtlich als haltlos. Dies ergibt sich auch aus seinen Schreiben vom 12. April 2005 und vom 3. Mai 2005, welche in völligem Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2005 an die Vorinstanz stehen, wonach er Mitte März, Mitte April und am 2. Mai 2005 die Miete bar bezahlt haben will.
7 Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des Mieters und Beschwerdeführers aufgrund der aus den Akten ersichtlichen geführten Korrespondenz als nicht glaubhaft. Bei den vorliegenden Einwendungen handelt es sich nicht um ernsthaft vertretbare Gründe, um eine Rechtsöffnung zu verweigern; für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache der Bezahlung der Mieten spricht auch nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen den provisorischen Rechtsöffnungstitel somit nicht zu entkräften. 7. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO weist das Kantonsgerichtspräsidium eine offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne weiteres Verfahren ab. 8. X. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. 9. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden könnte, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: