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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.03.2005 SKG 2005 4

March 1, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,966 words·~15 min·4

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 4 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Z., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 13. Januar 2005, mitgeteilt am 19. Januar 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Trins vom 08. Dezember 2004 (Betreibungs-Nr. 2041607) wurde X. von Z. für den Betrag von CHF 6228.00, bestehend aus den Alimenten für A. für den Monat Juni 2004 in der Höhe von CHF 341.00 und für die Monate Juli bis Dezember 2004 in der Höhe von monatlich CHF 841.00 sowie aus den Alimenten für B. für den Monat Juli 2004 in der Höhe von CHF 841.00 (Ferienaufenthalt bei der Mutter), betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X. am 09. Dezember 2004 Rechtsvorschlag. B. Am 13. Dezember 2004 reichte X. gegen Z. beim Kreisamt Trins ein Vermittlungsbegehren betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Imboden vom 03. Juli 1996, mitgeteilt am 16. August 1996, ein. Gleichentags ersuchte er das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit dem Begehren, dass seine Tochter B., geboren am 28. Januar 1990, unter seine Obhut zu stellen und Z. zu Kinderunterhaltszahlungen von monatlich CHF 841.00 zu verpflichten sei (Proz.Nr. 130-2004-168). Mit Verfügung vom 03. Januar 2005, mitgeteilt am 10. Januar 2005, errichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden zunächst lediglich eine Beistandschaft mit dem Auftrag, Anträge zwecks definitiver Regelung der elterlichen Obhut, des Besuchs- und Ferienrechts und allenfalls des Unterhaltsanspruches von B. zu stellen. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 ersuchte Z. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 13. Januar 2005, 11:00 Uhr, angesetzt. Gleichzeitig wurde X. berechtigt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 07. Januar 2005 stellte X. den Antrag auf Abweisung des Gesuches, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz.Nr. 130-2004-168) entschieden sei. E. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 13. Januar 2005 erschien keine der Parteien. Im Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Januar 2005 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2041607 des Betreibungsamtes Trins wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. Ausseramtlich hat die Gesuchstel-

3 lerin den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründend führte das Bezirksgerichtspräsidium aus, dass zwischen den Parteien darüber Einigkeit bestehe, dass B. seit dem Monat Mai 2004 bei X. wohne. Damit liege es auf der Hand, dass die gegenseitigen Unterhaltsforderungen für die beiden Kinder zur Verrechnung kämen, anstatt dass die Parteien einander für das von ihnen nicht betreute Kind den Unterhaltsbeitrag monatlich zu bezahlen hätten. Ferner seien Kinderunterhaltsbeiträge für das ganze Jahr geschuldet; auch dann, wenn die Kinder beim Unterhaltsverpflichteten ihre Ferien verbringen würden. Die mündliche Vereinbarung, gemäss welcher der Gesuchsgegner während den Ferien von B. zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin verpflichtet sei, stelle daher etwas Aussergewöhnliches dar und könne in diesem Verfahren nicht gehört werden. F. Gegen diesen Entscheid erhob Z. am 31. Januar 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Januar 2005 des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden sei aufzuheben und in der Betreibungs-Nr. 2041607 des Betreibungsamtes Trins sei die definitive Rechtsöffnung für CHF 6228.- zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen anwaltschaftlichen Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bezirksgerichtspräsident habe am 13. Januar 2005 eine Verhandlung betreffend der Rechtsöffnung abgehalten, ohne dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 07. Januar 2005 der Beschwerdeführerin vorher zur Kenntnis zugestellt worden sei. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner nicht durch eine einzige Urkunde beweisen können, dass eine Gegenforderung bestehe, welche zur Verrechnung gebracht werden könnte. Dass durch das vorübergehende Verbleiben von B. beim Beschwerdegegner ein Alimentsanspruch des Genannten gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden sei, sei nie zugestanden worden und sei erst

4 jetzt Gegenstand eines materiellen Verfahrens, in welchem noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. Februar 2005 wurde das von Z. gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen. H. Am 24. Februar 2005 reichte X. seine Vernehmlassung mit folgendem Antrag ein: „1. Der Rekurs sei abzuweisen. 2. Allenfalls sei das Verfahren solange zu sistieren, bis das Gesuch des Beschwerdegegners betr. Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betr. Abänderung eines Scheidungsurteils durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden, resp. definitiv entschieden ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Begründend wurde zunächst dargelegt, dass die Parteien mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 13. Januar 2005 eingeladen worden seien. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Vernehmlassung vom 07. Januar 2005 zu äussern, und zwar bis zur angesetzten Verhandlung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit keine Rede sein. Die Tochter B. halte sich nicht nur tageweise beim Vater auf, sondern wohne bei diesem seit Mai 2004. Die Parteien hätten sich mündlich dahingehend geeinigt, dass die Mutter für den Unterhalt des Sohnes A. aufkomme, während der Vater für den Unterhalt der Tochter B. besorgt sei. Die Einkommensverhältnisse der Parteien würden zeigen, dass die getroffene Vereinbarung mehr als fair sei. Mit Verfügung vom 03./10. Januar 2005 habe der Bezirksgerichtspräsident Imboden über B. eine Beistandschaft errichtet. Diese habe dem Bezirksgerichtspräsidenten Anträge zwecks definitiver Regelung der elterlichen Obhut, des Besuchs- und Ferienrechts und allenfalls des Unterhaltsanspruches von B. zu stellen. Die Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen. Auf jeden Fall sei das Gesuch betr. Erlass vorsorglicher Massnahmen noch nicht entschieden. Deshalb werde der Antrag gestellt, das Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, bis der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vorliege. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Vernehmlassung des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Februar 2005 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder

6 die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München1998, N4 zu Art. 81). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 50 und 52). 4. a) Z. stützt ihr Begehren auf das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Imboden vom 03. Juli 1996, in welchem der Beschwerdegegner gemäss Ziff. 4 des Dispositivs verpflichtet wurde, Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder A. und B. von monatlich je CHF 800.00 (indexiert per 2004 CHF 841.-) zu bezahlen. Dieses Urteil des Bezirksgerichts stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Dies wurde weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdegegner in Frage gestellt. b) Nachdem die Vorinstanz festgehalten hat, dass der Rechtsöffnungstitel offensichtlich in Rechtskraft erwachsen ist, wies sie das Rechtsöffnungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Obhut über B. sei für die Zeit von Juni bis Dezember 2004 beim Vater gewesen, weshalb dieser einen Anspruch gegen die Mutter in der gleichen Höhe habe. Die gegenseitigen Unterhaltsforderungen für die beiden Kinder seien deshalb zur Verrechnung zu bringen. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltslose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Mit anderen Worten muss die Gegenforderung mindestens auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Die geltend gemachte Gegenforderung ist aber weder durch ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung noch durch eine Schuldanerkennung ausgewiesen. Die Verrechnungseinrede ist somit unbegründet. Im Übrigen müsste bei der Verrechnung von Unterhaltszahlungen Art. 125 Ziff. 2 OR beachtet werden, wonach Unterhaltsansprüche wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden können.

7 5. a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin geltend, dass ihr die Vorinstanz von der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 07. Januar 2005 keine Kenntnis gegeben habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt aus Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 169 ff.). b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn eine Behörde die Parteien nicht über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche dazu bestimmt sind, einen rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen und von deren Existenz bzw. Bedeutung im konkreten Fall sie nichts wissen (BGE 114 Ia 97 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich nicht, dass eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung in jedem Falle von Bundesrechts wegen dem Beschwerdeführer zugestellt werden müsste. Diese Pflicht besteht höchstens, wenn in der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung neue erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden. Erheblich ist ein neuer Gesichtspunkt unter anderem dann, wenn die entscheidende Behörde darauf abzustellen gedenkt (Bundesgericht, 13. Januar 2004, 5P.431/2003). Im vorliegenden Fall kann aber offen bleiben, ob die Vernehmlassung vom 07. Januar 2005 aufgrund von neuen erheblichen Gesichtspunkten hätte zugestellt werden müssen, denn mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 hat der Rechtsöffnungsrichter beide Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 13. Januar 2005 vorgeladen, womit er beiden Parteien Gelegenheit gegeben hat, zu allen Vorbringen der Gegenpartei nochmals Stellung zu nehmen. X. erhielt Gelegenheit, bis zur Verhandlung schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen, was bedeutet, dass er die Stellungnahme auch erst an der Verhandlung hätte vorlegen können. Z. hätte die Möglichkeit gehabt, sich an der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 07. Januar 2005 zu äussern. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wird eine Ver-

8 handlung rasch ohne vorangehende Beweisverfügung durchgeführt (vgl. Art. 138 Ziffer 3 ZPO). Es findet nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 138 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Eine allfällige Replik wäre eben gerade an der Verhandlung vorzutragen. Wenn nun die Beschwerdeführerin - wie es vorliegend der Fall war - der Vorladung nicht nachgekommen ist, so hat sie dies selbst zu vertreten und kann der Vorinstanz nicht entgegenhalten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Rüge ist deshalb unbegründet. 6. Der Rechtsvertreter von X. beantragt in seiner Vernehmlassung eventualiter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Gesuch des Beschwerdegegners betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsverfahren des Scheidungsurteils durch das Bezirksgerichtspräsidium definitiv entschieden sei. Die definitive Rechtsöffnung dient der Vollstreckung rechtskräftiger Gerichts- und Verwaltungsentscheide. Der Rechtsöffnungsrichter klärt nur, ob ein Entscheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels vorliege, ob dieser nicht nichtig sei, ob er in formelle Rechtskraft erwachsen sei und ob der Schuldner nicht durch das Vorlegen einer Urkunde die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweist. Der Sinn des Instituts der Rechtsöffnung liegt darin, dem Gläubiger, der die betriebene Forderung durch ein Urteil, eine dem Urteil gleichgestellte Urkunde oder eine Schuldanerkennung ausweisen kann, ein Mittel zur Verfügung zu stellen, mit dem er – im Gegensatz zur ordentlichen Klage nach Art. 79 SchKG – sehr rasch die Beseitigung des Rechtsvorschlages erwirken kann. Entsprechend wurde die Rechtsöffnung dem summarischen Verfahren zugeordnet. Im Gegensatz zum ordentlichen Zivilprozess, in dem Bestand und Umfang eines Anspruchs genau geprüft werden und der daraus folgende materielle Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann, fordert das Beschleunigungsgebot der Rechtsöffnung, dass der Richter aufgrund derjenigen Akten entscheidet, die ihm zum Zeitpunkt des Prozesses vorliegen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Band 119, 2000, S. 37 ff.). Demnach würde eine Sistierung des Prozesses bis zum Entscheid im Abänderungsverfahren bereits Sinn und Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens zuwiderlaufen. Es ist sodann gerade nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters in ein Verfahren des ordentlichen Richters einzugreifen. Abgesehen davon, dass der Beistand gerade die Frage der definitiven Obhut noch zu klären hat, entfaltet auch die Abänderung des Scheidungsurteils ihre Wirkung grundsätzlich im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (hier erst am 13. Dezember 2004 erfolgt). Über ein Abweichen von diesem Grundsatz hat der ordentliche Richter zu entscheiden (vgl. Die Praxis 81,1992, S. 675). Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verhältnisse sind keineswegs völlig liquid (vgl. auch Blätter für

9 SchKG 2005 S. 76), spricht doch der Bezirksgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 03. Januar 2005 betreffend vorsorgliche Massnahmen von einem „Hin und Her“ bezüglich der Betreuung von B.. Selbst wenn X. durch den ausstehenden Entscheid einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen zugesprochen bekäme, so müssten somit weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Tilgung durch Verrechnung geltend machen zu können. Die beiden sich gegenüberstehenden Forderungen müssten miteinander verrechenbar sein. Dies setzt voraus, dass auch der vom Schuldner geltend gemachte Anspruch fällig wäre. Zudem wäre die Einwilligung der Gläubigerin erforderlich, da – wie bereits erwähnt – Unterhaltsansprüche nicht wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden können (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Imboden vom 03. Juli 1996 ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliegt. X. konnte nicht durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus erhellt, dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Rechtsöffnungsbegehren von Z. zu Unrecht abgewiesen hat. Sein Entscheid vom 13. Januar 2005 ist deshalb aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6228.- zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.- sowie jene des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), welcher die Beschwerdeführerin ausserdem für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19; PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 800.- inkl. MWST als angemessen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wird sodann auf die Verfügung vom 11. Februar 2005 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 2041607 des Betreibungsamtes Trins wird die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 6228.- erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.- gehen zu Lasten von X.. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- gehen zu Lasten von X., welcher Z. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.- inkl. MWST zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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