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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.03.2004 SKG 2004 5

March 16, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·987 words·~5 min·5

Summary

Einstellung des Konkurses mangels Aktiven | Konkurs

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Schnider —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der P S K . , Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Lorez, Florastrasse 49, 8008 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 11. Dezember 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, in Sachen der Konkursmasse H., vertreten durch das Konkursamt Maloja, Quadratscha 1, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, und H., Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Schelbert, Untermüli 8, 6302 Zug, betreffend Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift der PSK. vom 26. Januar 2004 und der Beschwerdeantwort von H. vom 1. März 2004, nach Einsichtnahme in die Konkursakten sowie auf Grund der Erwägungen:

2 ─ dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Erkenntnis vom 12. November 2003 den Konkurs über H., Pa., per 11. November 2003 eröffnet und das Konkursamt Maloja mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt hat; ─ dass das Konkursamt die vorläufige Konkursanzeige am 20. November 2003 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt publiziert und den bekannten Gläubigern, worunter der PSK., Wn., eine entsprechende Spezialanzeige zugestellt hat; ─ dass das Konkursamt nach der Einvernahme des Schuldners und der Inventaraufnahme dem Konkursrichter am 8. Dezember 2003 beantragte, das Konkursverfahren mangels Aktiven einzustellen, da keinerlei in die Masse fallendes Vermögen vorgefunden worden sei; ─ dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Konkursverfahren mit Entscheid vom 11. Dezember 2003 mangels genügender Aktiven eingestellt hat; ─ dass die Einstellung des Konkursverfahrens am 15. Januar 2004 im kantonalen Amtsblatt und am 16. Januar 2004 im SHAB publiziert und gleichentags die Spezialanzeige an die Gläubiger erlassen wurde, unter Hinweis darauf, dass das Konkursverfahren als definitiv eingestellt gelte, sofern nicht ein Gläubiger bis zum 26. Januar 2004 die Durchführung des Konkurses verlange und gleichzeitig zur Deckung der Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– (Nachforderungsrecht vorbehalten) leiste; ─ dass die PSK. gegen die Einstellung des Konkursverfahrens am 26. Januar 2004 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss führte, mit dem Hauptantrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anordnung des ordentlichen Konkursverfahrens; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ─ dass der Schuldner die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, sofern ihm überhaupt Parteistellung in diesem Verfahren zukomme; ─ dass der Antrag des Konkursamtes auf Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG an den Konkursrichter einerseits keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist (BlSchK 1999 Nr. 2) und andererseits der Gesetzgeber die Einstellung des Konkurses von derartiger Tragweite angesehen hat, dass er den Entscheid darüber nicht einem Vollstreckungsbeamten sondern im Interesse der Rechtssicherheit einem unabhängigen Richter übertragen hat (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 4 N 57 f.);

3 ─ dass der Konkursrichter beim Einstellungsentscheid die Sachlage prüfen und sich an Hand der Unterlagen des Konkursamtes ein eigenes Urteil darüber bilden muss, ob die Voraussetzungen für die Einstellung mangels Aktiven gegeben sind (Christoph Rudolf Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 177; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, Zürich 1997/1999, N 5-7 zu Art. 230 SchKG; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 742; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 158; AJP 2001, S. 81; BlSchK 1999 Nr. 2); ─ dass der Konkursrichter namentlich zu prüfen hat, ob die Inventaraufnahme mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt wurde oder ob deren Ergänzung anzuordnen ist (BlSchK 1999 Nr. 2); ─ dass das Konkursamt mit dem Antrag seine Einschätzung über allfällige Drittansprachen und Anfechtungsklagen abzugeben hat, und mit Blick darauf eine vertiefte konkursrichterliche Prüfung vor Einstellung des Konkurses zu erfolgen hat (AJP 2001, S. 81); ─ dass im vorliegenden Fall von inventarisierten Vermögenswerten, an denen Pfandrechte haften, die Frage eines allfälligen Verwertungsüberschusses zu prüfen ist (Lustenberger, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 230 SchKG); ─ dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja vorliegend den Antrag des Konkursamtes Maloja mit dem unerspriesslichen Hinweis, gemäss Bericht des Konkursamtes vom 8. Dezember 2003 seien nicht genügend Aktiven vorhanden, und ohne weitere Erwägung zum Entscheid erhoben hat; ─ dass darin keine Begründung im Rechtssinne liegt und nicht ersichtlich ist, dass der Vorderrichter bei seinem Entscheid die materiellen Voraussetzungen für die Einstellung des Konkursverfahrens im vorgenannten Sinne geprüft hat; ─ dass mithin ein Fall formeller Rechtsverweigerung vorliegt und der angefochtene Einstellungsentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob die materiellen Voraussetzungen für die Einstellung des Konkursverfahrens gegeben sind; ─ dass unter die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehenden Kosten gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG -für die jener Gläubiger haftet, der das Konkursbegehren gestellt hat- auch die Kosten des Einstellungsverfahrens selbst fallen (Lustenberger, a.a.O., N 14; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 9) und folglich auch jene eines allfälligen Beschwerdeverfahrens;

4 ─ dass vorliegend die Konkursmasse unterliegt und daher kostenpflichtig wird; ─ dass die in Anwendung von Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 300.– festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens folglich der Konkursmasse zu überbinden sind; ─ dass in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG); ─ dass ein entsprechender Antrag der obsiegenden Beschwerdeführerin vorliegt, entgegen ihrem Antrag die Entschädigung jedoch zu Lasten der Konkursmasse geht; ─ dass die Verfahrensentschädigung mangels eines bezifferten Entschädigungsbegehrens ermessenshalber auf 500 Franken festzusetzen ist;

5 erkannt : 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– gehen zu Lasten der Konkursmasse. 3. Die Konkursmasse ist verpflichtet, der PSK. eine Verfahrensentschädigung von 500 Franken zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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