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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.08.2004 SKG 2004 36

August 18, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,181 words·~11 min·4

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Z., 18. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 36 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 26. Mai 2004, mitgeteilt am 6. Juli 2004, in Sachen der X . GmbH , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Gründel, Stentzlers Hof, Peterskirchhof 1-5, DE-04109 Leipzig, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 11. Juni 2002 erliess das Amtsgericht D. ein Versäumnisurteil in Sachen der Firma X. GmbH, D-04275 Leipzig, gegen A., D-06785 Oranienbaum, womit der Beklagte zur Zahlung von EUR 3'833.90 nebst Zinsen zu 5% verurteilt wurde. Der Beklagte ergriff gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel; der Einspruch wurde aber, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2002 vor dem Amtsgericht D., durch seinen Rechtsvertreter zurückgezogen und das Urteil erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. Y. des Betreibungsamtes Z. vom 27. Februar 2004, zugestellt am 8. März 2004, wurde A. über den Betrag von insgesamt Fr. 7801.75 (zusammengesetzt aus Fr. 6043.40 nebst Zins zu 5% seit 21. Februar 2004 als Hauptschuld zuzüglich weiterer Zinsen, diverser Kosten und Gebühren) betrieben. Dagegen erhob er unmittelbar bei der Zustellung Rechtsvorschlag ohne Begründung. C. Mit Eingabe vom 31. März 2004 liess die X. GmbH beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von EUR 3‘833, 90 (nebst Zinsen über dem Basiszinssatz gemäss § 1 DÜG hieraus seit dem 6. Oktober 2001) beantragen. Als Rechtsöffnungstitel wurde das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes D. vom 11. Juni 2002, Az.: C., eingereicht. D. Zu der auf den 26. Mai 2004 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur erschien keine der Parteien, doch liess sich A. mit am 25. Mai 2004 überbrachtem Schreiben vernehmen. Er brachte vor, dass die in Betreibung gesetzte Forderung aus einem Ausbildungsvertrag fliesse, welcher zwischen der X. GmbH und der Firma L. A. geschlossen worden sei, er als Privatperson mithin nicht Vertragspartei und damit nicht passivlegitimiert, sondern nur zu der Ausbildung delegiert worden sei. Ferner beanstandete er den Bestand der Forderung an sich. Im Laufe der Flugausbildung habe sich nämlich herausgestellt, dass sämtliche Gebühren wie namentlich Landungs- und Flugplatzgebühren mit den vertraglich vereinbarten – und durch ihn bereits beglichenen – Ausbildungskosten in Höhe von DM 12'000 nicht abgegolten, sondern von den Auszubildenden zusätzlich zu bezahlen waren. Da auf diese Nebenkosten im Vertrag nicht eigens hingewiesen worden sei, liege ein Vertragsbruch seitens der X. GmbH vor. Schliesslich machte er in seiner Stellungnahme geltend, dass er über kein Einkommen verfüge.

3 E. Mit Entscheid vom 26. Mai 2004, mitgeteilt am 6. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Das Urteil des Amtsgerichtes D. vom 11./18. 06. 2002, Geschäfts-Nr. C., wird für vollstreckbar erklärt. 2. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. Y. des Betreibungsamtes Z. für den Betrag von Fr. 6'038.40 nebst Zins zu 5 % seit 06. 10. 2001 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ F. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 16. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, dieser sei aufzuheben. Er beanstandete, wie bereits in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2004, dass er als Privatperson betrieben worden sei, obwohl es sich bei dem in Frage stehenden Vertrag, welcher dem Versäumnisurteil des Amtsgerichtes D. vom 11. Juni 2002 zugrunde liege, nicht um einen Privatvertrag, sondern um einen Firmenvertrag handle. Ausserdem monierte er das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes D. vom 11. Juni 2002 mit der Begründung, dass die X. GmbH den Vertrag nicht erfüllt habe und machte zudem geltend, sein Rechtsbeistand habe im damaligen Verfahren entgegen seinen Interessen gehandelt. Schliesslich sollen Verfahrensfehler begangen worden sein; er beantrage deshalb Neuaufnahme und Neuprüfung. G. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Juli 2004 auf eine Stellungnahme verzichtete, reichte die X. GmbH am 4. August 2004 ihre Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragen liess. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. Juli 2004 wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N. 22). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter gemäss Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung verlangen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt hat, neue Beweismittel vorzulegen sowie Zeugen anzuhören, sei er darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen im vorliegenden, fortgeschrittenen Verfahrensstadium aufgrund des Novenverbotes unzulässig wäre, da der zweitinstanzliche Richter bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen hat wie der Vorderrichter (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO; PKG 2000 Nr. 14). 3. Im zu beurteilenden Fall ist zunächst unbestritten, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin und dem in Frage stehenden Rechtsöffnungstitel (Versäumnisurteils des Amtsgerichtes D. vom 11. Juni 2002), welcher im deutschen Recht begründet ist, ein Sachverhalt mit Auslandbezug vorliegt, womit hinsichtlich der Anerkennung des Urteils das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) im allgemeinen und das

5 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) im speziellen anwendbar ist. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des LugÜ ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses sowohl von Deutschland (14. Dezember 1994) als auch von der Schweiz (18. Oktober 1991) unterzeichnet und ratifiziert worden ist. Prozessrechtlich ist innerstaatlich nach dem Grundsatz „lex processualis fori“ das bündnerische Zivilprozessrecht massgebend. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 5 LugÜ und gab im konkreten Fall zu keiner Beanstandung Anlass. 4. Ebenso ist unbestritten, dass die Vollstreckung eines ausländischen Urteils nach dem in Art. 31 ff. LugÜ vorgezeichneten Verfahren zu erfolgen hat. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, in der Schweiz an den Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Art. 80. f. SchKG zu richten. Diese Bestimmung trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass in der Schweiz die Vollstreckung von Geldforderungen bundesrechtlich geregelt ist, andererseits berücksichtigt sie Art. 81 Abs. 3 SchKG, wonach in der Schweiz darauf verzichtet wird, einem ausländischen Urteil durch ein separates Exequaturverfahren – wie es in Art. 31 Abs. 1 LugÜ allgemein vorgesehen ist – die Vollstreckbarkeit zu verleihen (G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 426 f.). Vielmehr entscheidet danach der Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise über die Zulassung ausländischer Vertragsstaatenentscheidungen zur Vollstreckung in der Schweiz. In PKG 1997 Nr. 21 wurde ausführlich erwogen, wie mit dem aus Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ fliessenden Widerspruch zum Verfahren nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ umzugehen ist. Nach der dort dargelegten Praxis haben die Kantone ein separates Vollstreckungsverfahren zur Verfügung zu stellen, wobei dem Gläubiger die Wahlmöglichkeit zwischen diesem und der Betreibungseinleitung mit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren eingeräumt wird (vgl. dazu auch BGE 125 III 386 ff.; 116 Ia 394 ff.; Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 6. September 2001: PZ 01 105). Da die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall die Betreibung bereits eingeleitet und somit von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Rechtsöffnungsrichter vorfrageweise über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils entschieden hat.

6 5. Bei dem Versäumnisurteil des Amtsgerichtes D. vom 11. Juni 2002 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ, womit der Antrag auf Vollstreckung – neben den in Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG vorgesehenen Einreden – nur aus einem der in den Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründen abgelehnt werden kann (Art. 34 Abs. 2 LugÜ). Derartige Gründe wurden durch den Beschwerdeführer jedoch keine vorgetragen. Demgegenüber stellte er seine Passivlegitimation in Abrede, indem er monierte, er sei nicht als Privatperson am Vertrage mit der X. GmbH beteiligt gewesen, sondern die Firma L. A. sei tatsächliche Vertragspartnerin gewesen. Da die Passivlegitimation keine Prozessvoraussetzung ist (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 195 N 76 und S. 197 N 89 f.), sondern die Klage bei deren Fehlen im Sinne eines SaZ.teils abgewiesen wird, darf das deutsche Versäumnisurteil wegen Art. 34 Abs. 3 LugÜ – wonach die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in der Sache selbst unzulässig ist – diesbezüglich nicht überprüft werden. Im Lichte des Art. 27 Abs. 2 LugÜ ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich immerhin auf das Verfahren vor dem Amtsgericht D. eingelassen hat, was zumindest in einem gewissen Widerspruch zu der Bestreitung seiner Passivlegitimation steht. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Parteienidentität. Die im Entscheid, beziehungsweise im Rechtsöffnungstitel zur Zahlung verpflichtete Person muss mit der betriebenen Person identisch sein (vgl. Staehelin/ Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 29 zu Art. 80 SchKG). Dies ist vorliegend zu bejahen, da sowohl das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes D. wie auch der Zahlungsbefehl A. als Schuldner bezeichnen. 6. Auch mittels der weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, dass einerseits die X. GmbH den Vertrag nicht erfüllt und andererseits der Rechtsbeistand im damaligen Verfahren seine Interessen missachtet habe, beanstandete er den Rechtsöffnungstitel in materiell-rechtlicher Hinsicht, womit auch diesbezüglich Art. 34 Abs. 3 LugÜ einer Überprüfung im Wege steht. Sämtliche Einwendungen zum materiellen Bestand der Forderung und damit zur inhaltlichen Richtigkeit des Urteils hätten im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht D., welches zu diesem Urteil geführt hat – allenfalls unter Ausschöpfung des Rechtsmittelweges – vorgebracht werden müssen. Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, ist im vorliegenden Verfahren eine neuerliche Überprüfung desselben selbstredend ausgeschlossen.

7 7. Schliesslich ist aufgrund der von A. vorgebrachten Rüge, es seien Verfahrensfehler begangen worden – welche jedoch von ihm nicht näher erläutert wurden – Art. 46 Ziff. 2 LugÜ zu beachten. Diese Bestimmung erfordert, dass die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Unterschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Im vorliegenden Fall geht aus dem Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes D. vom 17. September 2002 teilgenommen hat, eindeutig hervor, dass A. das Versäumnisurteil vom 11. Juni 2002 zugestellt worden war. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem in Rechtskraft erwachsenen und gemäss Art. 46 ff. LugÜ vollstreckbaren Versäumnisurteil des Amtsgerichtes D. vom 11. Juni 2002 einen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 400.-- festgesetzt. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und – in den Fällen anwaltlicher Vertretung – nach den Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und PKG 1990 Nr. 32). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Abklärungen und Ausführungen der beschwerdegegnerischen Rechtsvertretung und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand, erachtet der Kantonsgerichtsausschuss im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 700.-- als angemessen. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gestützt auf den Kostentarif des Art. 48 GebV SchKG bemessen wurden und somit nicht zu beanstanden sind.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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