Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 30 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 2. Juni 2004, mitgeteilt am 8. Juni 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Y . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 12. Januar 2004 ersuchte die X. nach eingereichter Forderungsklage gegen die Y. um die Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung. Diese wurde am 9. März 2004 durchgeführt, wobei die Parteien folgenden Vergleich vereinbarten: „1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 1'100.--. 2. Die Bezahlung erfolgt innert 10 Tagen seit Abschluss dieses Vergleichs. 3. Die Klägerin stellt der Beklagten eine buchhaltungstaugliche Rechnung zu. (...).“ Noch gleichentags erliess der Kreispräsident-Stellvertreter Chur diesbezüglich eine Abschreibungsverfügung. Die Y. unterliess es jedoch, die am 9. März 2004 zugestellte Rechnung zu begleichen, worauf sich die X. mit Schreiben vom 24. März 2004 an das Kreisamt Chur wandte, um nach dem ihrer Meinung nach nicht zustande gekommenen Vergleich einen Leitschein zu erhalten. Das Kreisamt Chur stellte mit Schreiben vom 31. März 2004 klar, dass mit dem Vergleich in der Abschreibungsverfügung ein Rechtstitel vorliege und die Beklagte betrieben werden könne. B. Mangels Zahlung erliess das Betreibungsamt Chur am 28. April 2004 auf Begehren der X. einen Zahlungsbefehl gegen die Y. (Betreibungs-Nr 04/2914) für die Forderung von Fr. 1'100.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2004 und Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung zuzüglich Fr. 70.-- für den Zahlungsbefehl und einer Inkassogebühr über Fr. 7.35. Als Forderungsurkunde wurde der Vergleich vom 9. März 2004 angegeben. Dagegen erhob die Betriebene Y. am 4. Mai 2004 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2004 ersuchte die X. den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur um die Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung unter Einbezug sämtlicher Kosten und forderte zusätzlich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 200.--. Zur Begründung führte sie an, dass die Beklagte nicht bezahlt habe. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahm der Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin teil, der geltend machte, dass die vereinbarte Rechnung nicht buchhaltungskonform gewesen sei und deshalb umgehend per Fax retourniert worden sei. D. Mit Entscheid vom 2. Juni 2004, mitgeteilt am 8. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt:
3 „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 04/2914 des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.-- gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe mit Fr. 80.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident an, dass die Abschreibungsverfügung des Kreisamtes Chur einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Da jedoch nicht sämtliche der Abschreibungsverfügung zugrunde liegenden Bedingungen erfüllt seien, konkret die von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Abrechnungen betreffend Mehrwertsteuer nicht vorlägen, obwohl beide Parteien mehrwertsteuerpflichtig seien, werde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. E. Am 18. Juni 2004 erhob die X. beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2004 zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die gesamten Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Höhe des geschuldeten Betrages durch die Abschreibungsverfügung des Kreispräsident-Stellvertreters vom 9. März 2004 festgelegt worden sei; den Vergleich habe die Schuldnerin anerkannt und unterschrieben. Trotzdem sei die Zahlung nicht innert den vereinbarten zehn Tagen erfolgt. Die Rechnung, welche die Gesuchsgegnerin erhalten habe, sei sehr wohl buchhaltungstauglich. Der Rechtsöffnungsrichter habe das ins Spiel gebrachte Fax, worin geltend gemacht würde, dass die vereinbarte Rechnung nicht buchhaltungskonform ausgestellt worden sei, ohne Prüfung als bewiesen angenommen. Tatsächlich sei dieses Fax nie angekommen. F. Während der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, liess sich die Y. mit Schreiben vom 2. Juli 2004 vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung über den Betrag von Fr. 1'100.-- auszustellen. In ihrer Begründung legte sie dar, dass gemäss Vermittlung
4 vom 9. März 2004 und der darauf folgenden Abschreibungsverfügung eine buchhaltungstaugliche Rechnung als Grundlage für die vermittelte Saldozahlung auszustellen sei. Die am 9. März 2004 erstellte Rechnung erfülle diese Anforderung nicht, da in dieser der Betrag von Fr. 1'100.-- inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer, die Mehrwertsteuernummer und die genaue Spezifikation der verrechneten Leistung fehlen würden. Diese drei Bedingungen seien laut Mehrwertsteuergesetz strikte einzuhalten, weshalb die Zahlung zu Recht zurückgehalten worden sei. Mit den beiden Fax vom 10. und 22. März 2004 habe die Y. dazu beitragen wollen, dass die Gesuchstellerin der Auflage des Vergleiches ohne weitere Umstände nachkommen könne, obwohl sie nicht zur Mahnung verpflichtet gewesen wäre. Dass nun die X. den Empfang der beiden Fax bestreite, sei unbehelflich, zumal diese keine Bestandteile des Vergleiches darstellen würden. Auch eine neue am 17. Juni 2004 gestellte Rechnung sei nicht mehrwertsteuertauglich und die darin enthaltene Forderung von Fr. 1'785.50 sei materiell falsch. Der Betrag von Fr. 1'100.-- sei mit Valuta 30. Juni 2004 trotz des Formfehlers und ohne Rechtspflicht, jedoch als Geste des guten Willens geleistet worden. Deshalb sei eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung nachzuliefern. G. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die vorliegende Beschwerde, welche als Rechtsbegehren lediglich die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung enthält, ist als solche bezeichnet und richtet sich gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 2. Juni 2004. Ihr kann entnommen werden, dass sich die X. gegen die vorinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsbegehrens wehrt. Da gegenüber
5 Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben ist, wenn klar erkannt werden kann, was sie wollen, genügt die vorliegende Beschwerde den Formvorschriften. Betreffend verlangter Rückweisung an die Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres selbst einen Entscheid fällt, wenn die Sache – wie im vorliegenden Fall - spruchreif ist (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss entscheidet daher im vorliegenden Fall über die definitive Rechtsöffnung selbst, auch wenn die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde; wie dargelegt, geht aus der Beschwerde klar hervor, dass die X. eine Änderung des angefochtenen Entscheides und eine Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuches will. Auf die Beschwerde, die fristgemäss eingereicht wurde, ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann somit nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. Die Rechnung vom 17. Juni 2004 hat dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid vom 2. Juni 2004) nicht vorgelegen. Da der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz von den Voraussetzungen auszugehen hat wie der vorinstanzliche Richter, darf die genannte, erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Rechnung aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, die am 17. Juni 2004 gestellte Rechnung sei nicht mehrwertsteuertauglich und die darin enthaltene Forderung von Fr. 1'785.50 sei materiell falsch.
6 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 50 und 52). 4. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihre Forderung auf dem gerichtlichen Vergleich vom 9. März 2004 beruhe. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob damit ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorhanden ist und ob gegebenenfalls ein solcher durch Einwendungen von der Y. entkräftet wird. a) Der Vergleich ist ein Innominatvertrag, worin die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse beseitigen und dadurch einen umstrittenen oder unsicheren Rechtszustand zu einem unbestreitbaren machen. Wird der Vergleich zur Beilegung eines Prozesses vor Gericht abgeschlossen oder diesem eingereicht, so ist er ein "gerichtlicher" Vergleich und damit eine Prozesshandlung (vgl. Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, N 750 ff.; Vogel, recht 1987, S. 100). Im vorliegenden Fall hat sich das Verfahren erst im Vermittlungsstadium befunden. Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist bereits im Sühneverfahren möglich, wenn die zum Zweck der Prozessbeendigung getroffene Vereinbarung der mit dem Prozess befassten Instanz in vollem Umfange mitgeteilt und gemäss Art. 70 Abs. 2 ZPO und Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO im Protokoll vermerkt worden ist. Die anlässlich der Verhandlung vor dem Kreispräsident-Stellvertreter Chur vom 9. März 2004 von bei-
7 den Parteien unterzeichnete Vereinbarung, wonach die Beklagte der Klägerin innert zehn Tagen Fr. 1'100.-- zu bezahlen habe, stellt, da sie dem Vermittler in vollem Umfange mitgeteilt und nach der Protokollierung in die Abschreibungsverfügung aufgenommen worden ist, eindeutig einen gerichtlichen Vergleich dar (vgl. PKG 1984 Nr. 25; 1983 Nr. 18; 1961 Nr. 33). b) Gemäss der in der Schweiz vorherrschenden Lehre ist der gerichtliche Vergleich sowohl ein privatrechtlicher Vertrag als auch ein Prozessvertrag. Die Parteien verfügen durch den Abschluss eines solchen Vergleichs im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand und beenden zudem gleichzeitig das laufende Prozessverfahren. In diesem Sinne bestimmt denn auch Art. 70 Abs. 2 ZPO, dass der vor dem Vermittler abgeschlossene Vergleich durch die Aufnahme in die Abschreibungsverfügung "die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils im Sinne von Art. 252 ff. ZPO erlangt". Der Vergleich wird also einem Urteil nicht völlig gleichgesetzt, woraus zu schliessen ist, dass der Gesetzgeber gewisse Unterschiede bewusst beibehalten wollte. Ein mit formeller und materieller Rechtskraft ausgestattetes Urteil äussert sich rechtlich in zweifacher Hinsicht: es ist vollstreckbar und unterliegt der Revision. Nun ist aufgrund der Zivilprozessordnung offensichtlich, dass das Gemeinsame von gerichtlichem Vergleich und Urteil in der Vollstreckung liegt. Für alle übrigen Bereiche entspricht ersterer einem gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrag (vgl. PKG 1984 Nr. 25). Gemäss dem zwischen den Parteien am 9. März 2004 anlässlich der Sühnetagfahrt vor dem Kreisamt Chur abgeschlossenen Vergleich hat sich die Y. dazu verpflichtet, der X. innert zehn Tagen Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Durch die Abschreibungsverfügung desselben Tages ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich entsprechend den obigen Ausführungen wie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckbar. c) Im bündnerischen Zivilprozessrecht wird der Prozess nicht durch den Abschluss des Vergleichs, sondern erst durch einen formellen Abschreibungsbeschluss beendigt (PKG 1984 Nr. 25). Damit wird dieser Abschreibungsbeschluss als formeller Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG betrachtet (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 21 zu Art. 80). Infolge dessen stellt im vorliegenden Fall die rechtskräftige Abschreibungsverfügung des Kreispräsident-Stellvertreters Chur vom 9. März 2004, welcher den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich verurkundet hat, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die in Betrei-
8 bung gesetzte Forderung dar. Entsprechend müsste die definitive Rechtsöff-nung gewährt werden. 5. Dagegen hat der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung am 2. Juni 2004 mit der Begründung abgelehnt, es seien nicht sämtliche der Abschreibungsverfügung zugrunde liegenden Bedingungen erfüllt. Habe es doch die Beschwerdeführerin unterlassen, der Beschwerdegegnerin eine Rechnung mit den von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Abrechnungen betreffend Mehrwertsteuer zuzustellen. Mit dieser Argumentation folgt die Vorinstanz der legitimen materiellen Einwendung der Beschwerdegegnerin (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 56), die sich in diesem Sinne darauf beruft, nicht bedingungslos zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur geht somit stillschweigend von einer Abhängigkeit zwischen der Zahlung in der Höhe von Fr. 1'100.-- innert zehn Tagen und der Zustellung einer buchhaltungskonformen Rechnung aus. Die Vorinstanz übersieht jedoch in ihrer Würdigung, dass jener Einwand schon dem Grundsatze nach ungerechtfertigt ist, zumal nicht zu vermuten ist, die Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin aus dem Schuld- und Forderungsverhältnis sei ursprünglich davon abhängig gewesen, dass sie eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung erhalte. Ein solches Austausch- und Abhängigkeitsverhältnis ist denn auch durch den Vergleich nicht festgelegt worden. Dass es der Vertragsmeinung entsprochen habe, eine solche gegenseitige Abhängigkeit der beidseitigen Verpflichtungen zu schaffen, kann nicht behauptet werden; sie kann dem Vergleich auch nicht entnommen werden. Verschiedene Umstände sprechen zudem gegen eine dahingehende Auslegung des Vergleiches. So ist doch darin immerhin angegeben, innert welcher Frist die Gesuchsgegnerin zu bezahlen hat, wohingegen in Bezug auf die Zustellung der buchhaltungstauglichen Rechnung keine Frist gesetzt worden ist. Insbesondere hat die Y. nachgewiesenermassen eine Rechnung mit Datum vom 9. März 2004 erhalten, die sie fristgerecht hätte begleichen können. Im Nachhinein hätte sie dann immer noch die von ihr verlangte mehrwertsteuerkonforme Rechnung von der Gesuchstellerin fordern können. Die Einwendung der Beschwerdegegnerin dringt somit nicht durch, weshalb die im Vergleich und in der Abschreibungsverfügung festgelegten Leistungen, namentlich die Bezahlung innert zehn Tagen und die Zustellung einer buchhaltungskonformen Rechnung, unabhängig voneinander zu betrachten sind. Die Zustellung einer buchhaltungstauglichen Rechnung ist demzufolge keine Bedingung für die zu leistende Summe von Fr. 1'100.--. Die Y. war daher nicht berechtigt, ihre Zahlung von der Bedingung des Empfangs einer buchhaltungskonformen Rechnung abhängig zu machen.
9 6. Die Beschwerdegegnerin macht des Weiteren geltend, sie habe den Betrag von Fr. 1'100.-- mit Valuta 30. Juni 2004 ohne Rechtspflicht und nur als Geste des guten Willens geleistet. Soweit sie damit die Einwendung der Tilgung der Schuld, wie in Art. 81 Abs. 1 SchKG behandelt, vorbringt, verkennt sie, dass die Schuldentilgung mittels Urkundenbeweis zu belegen ist. Die Glaubhaftmachung genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht (BGE 119 II 8; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keinen einzigen Beleg eingereicht, aus welchem die Tatsache der Tilgung hervor gehen würde. Infolge dieser Unterlassung hat sie die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung zu erdulden. 7.a) Nachdem nun die Hauptforderung auf der Abschreibungsverfügung vom 9. März 2004 beruht, ist für den Betrag von Fr. 1’100.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dagegen ist in der genannten Verfügung kein Zins festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin fordert nun aber, dass gemäss Zahlungsbefehl für den ab 19. März 2004 aufgelaufenen Verzugszins Rechtsöffnung zu erteilen sei. b) Praxisgemäss kann für Verzugszins auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn ein solcher im Rechtsöffnungstitel nicht direkt ausgewiesen ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 80) und der Verzugszins zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Sind Verzugszinse nicht zahlenmässig ausgewiesen, müssen sie wenigstens aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sein, damit die definitive Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen auch ohne Rechtsöffnungstitel erteilt werden darf (vgl. PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Der Beginn des Zinsenlaufs ist abhängig vom Grund des Verzugseintritts (d.h. Mahnung oder Verfalltag/Fristablauf). Während bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsenlauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf (vgl. Art. 76 f. und Art. 102 OR). Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 104). Die Höhe des zu erhebenden Zinses beläuft sich gemäss Art. 104 Abs. 1 OR auf 5 %. c) Im vorliegenden Fall ist die Zinsforderung zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht worden. Nach dem zu beachtenden Rechtsöffnungstitel haben die Parteien seit Abschluss des Vergleiches vom 9. März 2004 eine Zah-
10 lungsfrist von zehn Tagen vereinbart. Die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht des Vergleiches und der Abschreibungsverfügung ab dem ersten Tag nach dem Ablauf dieser Zahlungsfrist, konkret am 20. März 2004, in Verzug geraten, weshalb ihr seitdem Verzugszinsen anzurechnen sind. Bezeichnenderweise wird die Zinsforderung durch die Beschwerdegegnerin weder in Höhe noch Bestand bestritten. Daher ist für die Verzugszinsforderung von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf einen Betrag von Fr. 1'100.-- seit 20. März 2004 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 8. Zu den Kosten des Zahlungsbefehls sowie der Inkassogebühr (BGE 73 III 71) ist sodann festzuhalten, dass dafür nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss, da sie aus dem Betreibungsergebnis von Gesetzes wegen vorweg zu tilgen sind (Art. 68 SchKG; vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 28 und 30). Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 300.--. Eine solche muss ihr jedoch verweigert werden, da diese ausgenommen die vorliegend in Betracht fallenden und hernach zu behandelnden Gerichtskosten sowie die allfällig zuzusprechende Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 119 III 65) - nicht zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG gehört, welche den Parteien im Verlaufe eines Verfahrens erwachsen und im Betreibungsverfahren mitbetrieben werden (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 13 N 1 ff.). Diese Entschädigung wird daher grundsätzlich von den Betreibungskosten nicht erfasst. Ebenso wenig ist sie von Gesetzes wegen geschuldet. Es fehlt damit hinsichtlich der Umtriebsentschädigung sowohl an einem rechtsgenüglichen Rechtsöffnungstitel als auch an einer gesetzlichen Grundlage für deren Entrichtung, weshalb dafür keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 18). 9. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass mit der Abschreibungsverfügung des Kreispräsident-Stellvertreters Chur vom 9. März 2004 ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliegt. Die Vorbringen seitens der Beschwerdegegnerin, die Zahlung müsse wegen der nicht zugestellten, buchhaltungstauglichen Rechnung nicht geleistet werden und die Schuld sei - inzwischen - getilgt, ändern daran nichts. Daraus erhellt, dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Rechtsöffnungsbegehren der X. zu Unrecht abgewiesen hat. Sein Entscheid vom 2. Juni 2004 ist deshalb aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'100.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2004 zu erteilen.
11 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), welche die Beschwerdeführerin ausserdem für ihre Umtriebe für das Verfahren vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen hat (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 04/2914 des Betreibungsamtes Chur wird für den Betrag von Fr. 1'100.-- nebst Zins von 5 % seit dem 20. März 2004 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Y., welche die X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: