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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.11.2003 SKG 2003 50

November 19, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,506 words·~13 min·6

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 50 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 28. Oktober 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 25. Juni 2003 erliess das Betreibungsamt Suot Tasna auf Begehren von Y. einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. M.) gegen die X. AG für eine Forderung in Höhe von Fr. 5'888.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2002. Dagegen erhob die X. AG am 3. Juli 2003 Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. August 2003 ersuchte Y. das Bezirksgerichtspräsidium Inn um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegen die X. AG für den in Betreibung gesetzten Betrag. Zur Begründung wurde dargetan, dass der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin bereits klageweise vor dem Bezirksgericht Inn eine Forderung aus Arbeitsrecht von Fr. 28'626.80 brutto + Fr. 796.25 netto, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2002 geltend gemacht habe. Anlässlich der Vermittlungshandlung vor dem Vermittlungsamt Suot Tasna am 27. Juni 2002 habe die Gesuchsgegnerin dann den Betrag von Fr. 5'888.95 anerkannt. Diese Forderungsanerkennung habe auch Eingang in den Leitschein des Vermittlungsamtes Suot Tasna vom 3. Juli 2002 gefunden, womit eine gerichtliche Schuldanerkennung im Umfang von Fr. 5'888.95 vorliege. Zudem habe die X. AG in ihrer Prozessantwort vom 23. September 2002 ihre Schuld im Betrag von Fr. 5'888.95 nochmals ausdrücklich anerkannt. C. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. September 2003 waren Y. und sein Rechtsvertreter persönlich anwesend. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2003, mitgeteilt gleichentags, entschied der Bezirksgerichtspräsident Inn wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. M. des BA Suot Tasna wird der von der X. AG erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 5‘888.95 nebst Zins zu 5 % seit 27.06.2002. 2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 300.00 werden beim Gesuchsteller erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber der Gesuchsgegnerin. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine aus-seramtliche Entschädigung über Fr. 1'176.50 zu bezahlen. 4. (Mitteilung).“

3 Als Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Inn an, dass die Anerkennung der Schuld vor dem Friedensrichter eine gerichtliche Klageanerkennung sei und zur definitiven Rechtsöffnung berechtige, selbst wenn dem Friedensrichter keine Spruchkompetenz zukomme und die Klage nach kantonalem Recht noch nicht rechtshängig sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 3. November 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers und Rekursgegners.“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die im Leitschein vermerkte Schuldanerkennung nicht zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG berechtige. Zutreffend sei zwar, dass gerichtliche Schuldanerkennungen den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt würden. Gerichtliche Schuldanerkennungen seien jedoch nicht jedes Zugeständnis in einer Rechtsschrift oder in einer protokollierten Äusserung vor den Schranken, sondern nur die Klageanerkennung, welche das Verfahren zum Abschluss bringe. Anerkennungserklärungen, welche das Verfahren nicht zum Abschluss bringen, würden höchstens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Für die provisorische Rechtsöffnung fehle es jedoch an der Fälligkeit der anerkannten Forderung. E. Mit Schreiben vom 14. November 2003 verzichtete die Vorinstanz auf eine ausführliche Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2003 ersuchte Y. um vollumfängliche Abweisung der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 3. November 2003. Dies mit der Begründung, dass bei Anerkennung der eingeklagten Forderung durch den Schuldner im Sühneverfahren diese als gerichtliche Schuldanerkennung zu gelten habe und somit die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Falls die definitive Rechtsöffnung wider Erwarten nicht erteilt werde, so müsse die Erklärung zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. F. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Verwaltungsentscheid), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 81). Die provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 SchKG). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Anerkennung der Forderung im Umfang von Fr. 5'888.95, welche im Leitschein vermerkt wurde, nicht als gerichtliche Schuldanerkennung betrachtet werden könne und deshalb die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen sei.

5 a) Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind gerichtliche Schuldanerkennungen einem Urteil gleichzustellen und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung. Auch Anerkennungen vor dem Friedensrichter gelten grundsätzlich als gerichtliche Klageanerkennungen und erlauben somit ebenfalls die definitive Rechtsöffnung. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass als gerichtliche Schuldanerkennung nicht jedes Zugeständnis in einer Rechtsschrift oder in einer protokollierten Äusserung vor den Schranken gilt, sondern nur die Klageanerkennung, welche das Verfahren zum Abschluss bringt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N 26 zu Art. 80 SchKG). Gemäss Art. 70 Abs. 2 und Art. 114 Abs. 2 der Bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erlangt die Anerkennung oder Teilanerkennung einer Klage beziehungsweise einer Schuld die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wenn sie im Protokoll vermerkt und im Wortlaut in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und den Parteien mitgeteilt worden ist; sie gilt dann als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. b) Vorliegend hat die X. AG vor dem Friedensrichter die gegen sie geltend gemachte Forderung von Fr. 28'626.80 brutto und Fr. 796.25 netto, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2002, im Umfang von Fr. 5'888.95 anerkannt. Da sich die Parteien jedoch nicht einigen konnten, wurde am 3. Juli 2002 durch die Kreispräsidentin Suot Tasna ein Leitschein ausgestellt, worin auch das durch die X. AG ausgesprochene Zugeständnis in deren Rechtsbegehren vermerkt wurde. Infolgedessen wurde aber keine Abschreibungsverfügung erlassen, welche für den Abschluss des Verfahrens nötig gewesen wäre. Die vor dem Friedensrichter geäusserte Schuldanerkennung erlangte demzufolge nicht die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung und kann somit einem rechtskräftigen Urteil nicht gleichgestellt werden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt mit der lediglich im Leitschein vom 3. Juli 2002 vermerkten Schuldanerkennung folglich nicht vor, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin durchaus berechtigt ist. 4. Folgend gilt es zu prüfen, ob für die durch die X. AG anerkannte Schuld ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, welcher zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Dazu ist zu prüfen, ob einerseits der Leitschein vom 3. Juli 2002 oder andererseits die Prozessantwort vom 23. September 2002, worin die Beschwerdeführerin jeweils ihre Schuld im Umfang von Fr. 5‘888.95 anerkannt hat, provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen.

6 a) Nach Art. 82 SchKG kann die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht oder durch eine öffentliche Urkunde festgestellt wurde. Eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehalt- und bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffernmässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann grundsätzlich auch dann die Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Schuldanerkennung durch einen Vertreter des Betriebenen unterzeichnet wurde. Das Vertretungsverhältnis muss jedoch ebenfalls urkundlich nachgewiesen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 5 S. 9) oder zumindest liquid sein (BGE 112 III 89; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29). b) Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt bereits mit der Prozessantwort der X. AG vom 23. September 2002 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Dieser enthält nämlich folgende Rechtsbegehren: „1. Der Betrag von Fr. 5'888.95 wird - gemäss Gehaltsabrechnung der X. AG vom April 2002 (gemäss OR) - anerkannt. 2. Im Übrigen sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen.“ Damit erklärt die X. AG ohne Vorbehalt, Y. die Summe von Fr. 5'888.95 zu schulden. Unter Ziffer 4 der Begründung werden zudem die einzelnen Positionen der anerkannten Schuld aufgeführt, womit die Beschwerdeführerin selbst ihre Schuld detailliert begründete. Diese Schuldanerkennung wurde zwar durch den Rechtsvertreter lic. iur. et oec. Pius Fryberg unterschrieben, was jedoch an der Gültigkeit derselben nichts ändert, da der Genannte von der X. AG gehörig bevollmächtigt wurde. Die Vollmacht liegt allerdings nicht bei den Akten, lässt sich daraus jedoch aufgrund des Vertretungsverhältnisses vor Bezirksgericht Inn sowie im Rechtsöffnungsverfahren liquid nachweisen. Es liegt somit zweifellos ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb offengelassen werden kann, ob die im Leitschein vermerkte Schuldanerkennung ebenfalls zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. 5. a) Die Beschwerdeführerin wendet nun weiter ein, dass falls die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden sollte, diese trotzdem nicht zu erteilen sei, weil es an der Fälligkeit der anerkannten Schuld fehle. Mit der Anerkennung der Schuld gebe sie zwar zum Ausdruck, dass sie bereit sei, den anerkannten Betrag zu bezahlen, hingegen erst, wenn das Verfahren definitiv abgeschlossen sei.

7 Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung verlangen kann. Haben die Parteien den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit nicht geregelt, kann er sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aber aus gesetzlichen Sondervorschriften ergeben. Da es sich bei der vorliegend anerkannten Schuld um Lohnforderungen vor der Zeit des 11. April 2002 handelt, ist gemäss Art. 339 OR davon auszugehen, dass diese Forderungen dannzumal fällig wurden. Da die X. AG im Umfang von Fr. 5‘888.95 die eingeklagte Forderung anerkannt und somit deren Fälligkeit nicht bestritten hat, wurde Letzere für diesen Betrag auch nicht aufgehoben (vgl. Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage Basel, N 4 zu Art. 75 OR). Die in Betreibung gesetzte Forderung war somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung durchaus fällig, womit auch die Rechtsöffnung - wenn auch nur provisorische - erteilt werden durfte. Der Einwand, die Fälligkeit der anerkannten Forderung sei noch nicht eingetreten, kann deshalb nicht gehört werden. b) Nicht zu überzeugen vermag auch die in der Rechtsöffnungsbeschwerde der X. AG vom 3. November 2003 geltend gemachte Verrechnungseinrede. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie zwar die gegen sie erhobene Forderung in gewissem Betrag anerkenne, diesen aber mit der ihr in jenem Verfahren zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung zur Verrechnung bringen möchte. Dazu müsste sie jedoch Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft machen, was vorliegend - zumal der Ausgang jenes Verfahrens nicht einmal bekannt ist - überhaupt nicht möglich ist; eine Glaubhaftmachung fehlt vollends. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nämlich weder gesagt werden, ob eine ausseramtliche Entschädigung in dem derzeit hängigen Verfahren überhaupt zugesprochen wird, noch kann über deren Höhe oder Fälligkeit eine Angabe gemacht werden. Zudem bringt die Beschwerdeführerin die Verrechnungseinrede erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese hätte jedoch, wollte ihr Erfolg beschieden sein, bereits im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. PKG 1996 Nr. 9; analog angewendet für den summarischen Prozess). Die Einwände der Beschwerdeführerin bleiben somit ohne Erfolg, weshalb für die durch die X. AG anerkannte Schuld die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. 6. Y. verlangte bereits vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn für die in Betreibung gesetzte Forderung einen Verzugszins von 5 % ab dem 27. Juni 2002. Aus Praktikabilitätsgründen kann für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie sich nicht aus der Schuldanerkennung ergeben, soweit es sich dabei

8 um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82 SchKG). Dies trifft hier zu und die geltend gemachte Höhe des Verzugszinses von 5 % entspricht durchaus dem zulässigen Zinsfuss von Art. 104 Abs. 1 OR. Für den Zinsenlauf ist deshalb ab dem 27. Juni 2002 - dem Tag der Klageanmeldung zur Vermittlung - ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5‘888.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2002 die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren ist. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 28. Oktober 2003 ist deshalb aufzuheben. 7. a) Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung, es seien weder die Voraussetzungen für die definitive noch jene für die provisorische Rechtsöffnung gegeben. Der Beschwerdegegner hingegen erachtete die Grundlage für die definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung als gegeben. Beide Parteien sind mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) jeweils zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner überbunden werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. b) Hinsichtlich der von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten von Y. muss bemerkt werden, dass diese - entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin - durchaus berechtigt war. Y. und sein Rechtsvertreter nahmen mit der Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung lediglich ein ihnen zustehendes Recht wahr; eine Pflicht auf Verzicht besteht diesbezüglich nicht. Auch die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1'176.50 ist angesichts des Aufwandes für das Gesuch, für die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung sowie für die Hin- und Rückfahrt von A. nach B. angemessen. Am Kostenentscheid der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 20030287 des Betreibungsamtes Suot Tasna wird die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 5‘888.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2002 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der X. AG, welche Y. mit Fr. 1‘176.50 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und der X. AG. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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