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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.09.2003 SKG 2003 30

September 17, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,801 words·~14 min·5

Summary

rigetto definitivo | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 30 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martino Luminati, Via Sottosassa 71, 7742 Poschiavo, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bernina vom 3. Juli 2003, mitgeteilt am 6. August 2003, in Sachen der Confédération Suisse und des Etat d e Neuchâtel , Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch den Contentieux général, case postale 2316, Musée 1, 2001 Neuchâtel 1, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. X. wechselte am 1. April 2002 seinen Wohnsitz vom Kanton A. nach B.. Bevor er den Kanton A. verliess, informierte er sich noch bezüglich seiner Steuerschulden. Die Steuerverwaltung soll ihm daraufhin die Auskunft erteilt haben, dass er ihr gegenüber keine Steuern mehr schulde. Am 26. Juli 2002 erhielt X. von der Steuerverwaltung A. zudem einen Betrag von Fr. 1380.-- zurückerstattet. B. Am 1. August 2002 erliess die Steuerverwaltung A. die definitive Veranlagungsverfügung hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2001 und eine Rechnung, datiert vom 6. September 2002, über Fr. 1840.50. Die Veranlagungsverfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Da X. dachte, er habe all seine Steuerschulden beglichen, zahlte er die Rechnung nicht. Mit Mahnung vom 27. November 2002 wurde er nochmals aufgefordert, die Rechnung über Fr. 1840.50 zu begleichen. Sein Rechtsvertreter schrieb daraufhin am 10. Dezember 2002 an die Steuerverwaltung des Kantons A., dass es sich bei dieser Rechnung um einen Fehler handeln und man diesen korrigieren müsse. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 antwortete die Steuerverwaltung des Kantons A., dass die definitive Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer 2001 für X. erst nach seinem Wegzug erfolgt sei. Er habe zwar bereits die kantonale und kommunale Steuerschuld 2001 entrichtet, wobei er jedoch den Betrag von Fr. 1380.-- zu viel eingezahlt habe. Dieser sei ihm deshalb zurücküberwiesen worden; er betreffe jedoch lediglich die kantonale und kommunale Steuer. C. Nachdem X. die Rechnung trotz dieses Schreibens nicht bezahlte, liessen die Confédération Suisse und der Kanton A. am 4. März 2003 durch das Betreibungsamt Poschiavo einen Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. I.) gegen X. im Umfang von Fr. 1840.50 zuzüglich Zins zu 4% seit 1. Februar 2003 sowie für Zinsen von Fr. 48.95 bis zum 31. Januar 2003 und für Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- ausstellen. Am 11. März 2003 erhob X. dagegen fristgerecht Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 ersuchten die Confédération Suisse und der Kanton A. das Bezirksgerichtspräsidium Bernina in dieser Sache um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Dem Gesuch legten sie eine Rechtskraftbescheinigung, datiert vom 24. April 2003, bei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 gab das Bezirksgerichtspräsidium Bernina X. Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Gleichentags lud es die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung auf den 3. Juli 2003 ein.

3 Eine schriftliche Stellungnahme von X. ist nicht erfolgt; anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003 machte er geltend, dass er die Steuerschuld für die direkte Bundessteuer 2001 bereits bezahlt habe. D. Mit Entscheid vom 3. Juli 2003, mitgeteilt am 6. August 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Bernina wie folgt: „1. L‘ istanza di rigetto definitivo è accolta. 2. La tassa di giudizio di CHF 150.-- è a carico dell’escusso che è tenuto a rimborsare tale importo alla procedente, in quanto essa l’ha anticipata. 3. L’escusso paga alla procedente un importo di CHF 50.00 a titolo di ripetibili. 4. Contro questa decisione può venir interposto ricorso alla Commissione del Tribunale Cantonale entro 10 giorni. 5. (Informazione alle parti)“ Begründet wurde der Entscheid damit, X. habe mit keinem Aktenstück bewiesen, dass er seine Schuld hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2001 getilgt habe. Sein Einwand, er habe alle seine Steuerschulden beim Wegzug beglichen und schulde somit auch die Bundessteuer nicht mehr, könne deshalb nicht gehört werden und die definitive Rechtsöffnung sei zu erteilen. E. Am 18. August 2003 reichte X. gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: „ 1. La decisione impugnata sia integralmente annullata. 2. Spese e ripetibili a carico dei convenuti in ricorso.“ Dies insbesondere mit der Begründung, dass es nicht sein könne, dass er zuerst Fr. 1380.-- vom Kanton A. zurückerhalte, dieser jedoch kurze Zeit später für ausstehende Steuern einen Betrag von Fr. 1840.50 erhebe, obwohl ihm bei seinem Wegzug aus dem Kanton A. zugesichert worden sei, dass gegen ihn keine Steuerforderungen mehr offenstünden. Im Zeitalter der elektronischen Datenerfassung sei es ein Leichtes, kurz zu prüfen, ob jemand noch eine Steuerschuld offen habe oder nicht. Aufgrund der Auskunft, dass gegen ihn keine Steuerschulden mehr bestünden, habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, die ihm zugestellte Rechnung bezüglich der direkten Bundessteuern nicht bezahlen zu müssen. Der angefochtene Entscheid verstosse deshalb gegen Art. 81 Abs. 1 SchKG. Zudem macht er geltend, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilt habe, ohne im Besitz einer

4 Vollstreckbarkeitserklärung im Sinne von Art. 4 lit. c des Konkordats gewesen zu sein und sie somit gegen diese Gesetzesbestimmung verstossen habe. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 20. August 2003 wurde den Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2003 eingeräumt. Mit Schreiben vom 28. August 2003 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident Bernina um Abweisung der Beschwerde. Die Confédération Suisse und der Kanton A. beantragten am 29. August 2003 ebenfalls, dass der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bernina vom 3. Juli 2003 geschützt und die Beschwerde somit abgewiesen werde. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden teilte am 2. September 2003 den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVzumSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. 3. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht und der Rechtsöffnungstitel das zur

5 Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den dafür allgemein geltenden Grundsätzen aufweist (Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. 1, Zürich 1984, § 19 N 10). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Nach Art. 244 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons A. und Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.00) werden definitive Steuerveranlagungsverfügungen einem Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG ausdrücklich gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 3 GVVzumSchKG sieht zudem vor, dass Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen ebenfalls Urteilen gleichgestellt sind. Zum Erfordernis der formellen Rechtskraft gehört der Nachweis, dass die Veranlagung von der zuständigen Steuerbehörde erlassen, dem Steuerpflichtigen die zu vollstreckende Verfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden und dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraftbescheinigung allein genügt dazu nicht (BGE 105 III 43). Die definitive Rechtsöffnung ist somit zu gewähren für formrichtig eröffnete Veranlagungsverfügungen der Veranlagungsbehörde, gegen die innert der gesetzlichen Frist keine Einsprache erfolgt ist. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Steuerpflichtige sodann einwenden, dass es an der formellen Rechtskraft der zu vollstreckenden Verfügung fehlte. Mit befreiender Wirkung kann er darüber hinaus die in Art. 81 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgezählten Einreden geltend machen. b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 18. August 2003 nun vor, dass durch Nichtzulassung des gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwands der Schuldentilgung die Vorinstanz diese Gesetzesbestimmung verletzt habe. Gemäss dieser Norm wird die definitive Rechtsöffnung hinsichtlich einer Forderung, welche auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, beruht, nur erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweisen kann, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die hier interessierende definitive Steuerveranlagungsverfügung ist, wie unter lit. a ausgeführt wurde, einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Sie wurde X. korrekt eröffnet, ist mit einer Rechtskraftbescheinigung vom 24. April 2003 versehen und somit ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel. X. machte vor der Vorinstanz folglich auch keine Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel als solchen geltend, sondern wendete ein, dass er beim Wegzug aus dem Kanton A. all seine Steuerschulden begli-

6 chen habe und dies ihm auch von den dortigen Behörden bestätigt worden sei. Weder im vorinstanzlichen noch im jetzigen Verfahren konnte X. jedoch Beweise vorbringen, welche belegen, dass er die Steuerschuld der direkten Bundessteuern 2001 von Fr. 1840.50 bereits beglichen hat. Das Bezirksgerichtspräsidium hat am 3. Juli 2003 somit diesbezüglich keineswegs eine Gesetzesnorm verletzt, sondern in korrekter Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG entschieden. 4. a) Gegenüber einem Veranlagungsentscheid, der in einem anderen Kanton ergangen ist, gehen die Einwände des Steuerschuldners weiter. Nach Art. 81 Abs. 2 SchKG kann der Steuerpflichtige, wenn er in einem anderen Kanton betrieben wird, auch den Einwand erheben, er sei nicht richtig vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Zusätzlich stehen ihm auch die Einwände gemäss dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Konkordat; SR 281.22) offen, sofern dieses anwendbar ist. Die Kantone haben sich gemäss diesem Konkordat verpflichtet, sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- und Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden zu leisten. Kommt das Konkordat zur Anwendung, so kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 3 lit. a des Konkordats im Rechtsöffnungsverfahren zudem die Einwände vorbringen, er habe keine Gelegenheit gehabt, „sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleisteten Rechtsmittel Gebrauch zu machen“. Art. 3 lit. b des Konkordats schreibt ausserdem vor, dass der Betriebene auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein muss. Gemäss Art. 5 des Konkordats hat der Rechtsöffnungsrichter dabei von Amtes wegen zu prüfen, ob diese Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 3 des Konkordats erfüllt sind und ob die rechtskräftige Steuerveranlagung einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt ist (Art. 2 des Konkordats). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf vorliegenden Sachverhalt das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22; Konkordat) anwendbar sei, da es in der Kompetenz der Kantone stehe, die direkte Bundessteuer einzuziehen. Gemäss Art. 4 des Konkordats müssten dem Rechtsöffnungsrichter für den Nachweis der Vollstreckbarkeit der öffentlich-rechtlichen Ansprüche bestimmte Dokumente vorgelegt werden, damit dieser über die Rechtsöffnung entscheiden könne. Die Vorinstanz

7 habe jedoch, ohne im Besitz einer Erklärung im Sinne von Art. 4 lit. c des Konkordats zu sein, entschieden und dadurch diese Bestimmung verletzt. Die definitive Rechtsöffnung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen. Folgend gilt somit vorerst zu prüfen, ob das Konkordat auf diesen Sachverhalt überhaupt angewendet werden kann. Wenn kantonale Behörden gestützt auf Bundesrecht - wie im vorliegenden Fall bei der Veranlagung der direkten Bundessteuern verfügen, gelten diese nicht als Verwaltungsbehörden des Bundes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Derartige Verfügungen und Entscheidungen können daher grundsätzlich nicht direkt gemäss Art. 80 SchKG, sondern nur aufgrund des Konkordats in einem anderen Kanton vollstreckt werden. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch in vielen Spezialgesetzen bestimmt, dass rechtskräftige Entscheide gemäss dem jeweiligen Bundesgesetz vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind. Dadurch werden sie von Bundesrechts wegen in der ganzen Schweiz direkt vollstreckbar, auch wenn sie nicht von einer Verwaltungsbehörde des Bundes, sondern von einer kantonalen Behörde in Anwendung des Bundesrechts erlassen worden sind. Sie werden dadurch aber nicht zu Entscheiden von Bundesbehörden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG, sondern bleiben kantonale Entscheide gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 105 zu Art. 80 SchKG). Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG; SR 642.11) schreibt explizit vor, dass in Betreibungsverfahren rechtskräftige Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Urteil haben. Damit sind die von der kantonalen Steuerbehörde gestützt auf das DBG erlassenen rechtskräftigen Steuerveranlagungen in der ganzen Schweiz, auch ohne Anwendung des Konkordats, vollstreckbar. Im vorliegenden Fall kommt das Konkordat demnach nicht zur Anwendung und der Einwand, Art. 4 lit. c des Konkordats sei verletzt, erweist sich als unbegründet. Es muss aber beachtet werden, dass gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG bei vollstreckbaren Urteilen, welche in einem anderen Kanton erlassen wurden, dem Betriebenen überdies die Einwendungen zustehen, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Solche Einwände hat der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu schützen ist und für die Betreibung Nr. I. des Betreibungsamtes Poschiavo gegen X. zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde.

8 5. Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass auch dann, wenn das Konkordat anwendbar gewesen wäre, die Beschwerde nicht hätte gutgeheissen werden können. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift lediglich den formellen Einwand vor, die Vorinstanz habe am 3. Juli 2003 entschieden, ohne im Besitz einer Bescheinigung im Sinne von Art. 4 lit. c des Konkordats gewesen zu sein. Darin hätte die entscheidende Behörde bestätigen sollen, dass die Anforderungen an das Verfahren gemäss Art. 3 des Konkordats erfüllt waren. In den Akten findet sich - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt - sodann auch keine solche Bescheinigung. Ein konkreter Einwand, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche gemäss Art. 3 des Konkordats nicht korrekt erfolgt sei, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor und macht auch keine erfolgreichen Einreden gemäss Art. 6 des Konkordats geltend (bezüglich Art. 6 lit. a des Konkordats gilt zu vermerken, dass ein urkundlicher Beweis der Tilgung nicht erbracht wurde; vgl. dazu die Ausführungen unter 3.b.). Da der Rechtsöffnungsrichter gemäss Art. 5 des Konkordats jedoch von Amtes wegen festzustellen hat, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind, hätte trotz diesbezüglich fehlender Substantiierung der Beschwerde eine Prüfung erfolgen müssen. Art. 2 des Konkordats erklärt rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden für vollstreckbar, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind. Wie bereits unter 3. a) erwähnt, sieht Art. 244 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons A. ausdrücklich diese Gleichstellung vor, womit die Voraussetzung von Art. 2 des Konkordats erfüllt wäre. Die Anforderungen an das Verfahren gemäss Art. 3 des Konkordats wären ebenfalls eingehalten, auch wenn die Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Art. 4 lit. c des Konkordats selbst nicht bei den Akten liegt. Aus den vorliegenden Dokumenten - insbesondere der definitiven Steuerveranlagungsverfügung hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2001 - zeigt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer korrekt und formrichtig veranlagt wurde. Dies auch, zumal der Beschwerdeführer sich auf diese Steuerveranlagungsverfügung bezieht und dadurch den Erhalt und somit die Eröffnung derselben bestätigt. Entsprechend den Anforderungen von Art. 3 des Konkordats wurde die Steuerveranlagungsverfügung mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen, welche auf das ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam macht. Der Beschwerdeführer hätte folglich die Gelegenheit gehabt, Einsprache gegen die Veranlagung zu erheben. Innert Frist erfolgte eine sol-

9 che jedoch nicht, womit die Steuerveranlagungsverfügung rechtskräftig und somit vollstreckbar wurde, was mittels Rechtskraftbescheinigung bestätigt wird. Dass die Anforderungen an das Verfahren erfüllt wurden, ergibt sich zudem aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdegegnerinnen selbst, weshalb es keiner gesonderten Bescheinigung bedurft hätte. Demnach kann festgehalten werden, dass auch dann, wenn das Rechtshilfekonkordat anwendbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer seinen Einwand korrekt formuliert hätte, Letzterer trotzdem ohne Erfolg geblieben wäre. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 26 GVVzumSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 GebV SchKG) gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Mangels eines Antrages ist den Beschwerdegegnerinnen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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