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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.05.2003 SKG 2003 16

May 21, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,227 words·~6 min·6

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar Crameri. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 9. April 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. Y. des Betreibungsamtes Alvaschein vom 29. Januar 2003 leitete die A. gegen B. eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein für eine Forderung über Fr. 188.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2002, gemäss der Rechnung Nr. X. vom 27. Mai 2002, und Fr. 15.-- Mahnspesen. Grund der Forderung bildeten die Ausmessung und Einstellung der Tachokonstante, die Einstellung des Kilometerstandes und die Erstellung des Tachoprüfberichtes. Dagegen erhob der Schuldner am 14. Februar 2003 Rechtsvorschlag. B. Am 14. März 2003 stellte die A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Als Urkunden wurden die obenerwähnte Rechnung, eine Fotokopie der Tachoscheibe sowie der Fahrt- und Restwegschreiberprüfbericht eingereicht. Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen. Indessen wandte er sich am 1. April 2003 an die Gesuchstellerin mit einem Schreiben folgenden Inhalts: „Sie haben mich durch Zustellung des ZB für lumpige 188.-- CHF dermassen verärgert, dass ich aus Zorn Rechtsvorschlag erhoben habe. Den Rechtsvorschlag können Sie mit hohen Kosten beseitigen, werden aber mit 100 % Garantie einen Verlustschein erhalten.“ Mit Entscheid vom 9. April 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, wies der Bezirksgerichtspräsident Albula das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 130.-- gingen zu Lasten der Gesuchsstellerin. C. Dagegen beschwerte sich die A. am 8. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen. Neu will die Beschwerdeführerin sinngemäss auch, dass ihr für die Telefongebühren Rechtsöffnung gewährt werde. Das Bezirksgerichtspräsidium Albula verzichtete auf eine Stellungnahme. B. liess sich nicht vernehmen.

3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Ziff. 2 GVV zum SchKG) können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen und darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Die Eingabe vom 8. Mai 2003 ist nicht näher begründet. Nur sinngemäss kann ihr entnommen werden, dass die A. mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 9. April 2003 nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung verlangt. Bei grosszügiger Auslegung zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist somit den Formvorschriften des Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Die Eingabe kann folglich als Beschwerde entgegengenommen werden. Sie ist fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2. Den von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren gestellten sinngemässen Antrag, es sei ihr auch für die Telefongebühren provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, kann der Kantonsgerichtsausschuss nicht berücksichtigen. Zufolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren sind in diesem Verfahren neue Rechtsbegehren ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO).

4 3. Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Dem Zeck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1, N 1). Um einen gültigen Rechtsöffnungstitel zu bilden, muss sich die vorbehaltlose Erklärung des Schuldners auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde angegeben ist oder unmittelbar daraus oder aus anderen Schriftstücken abgeleitet werden kann (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 1, N 8). Bei mehreren Schriftstücken ist ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Anerkennungserklärung und den den Forderungsbetrag angebenden Dokumenten erforderlich (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6, N 6). Diese Ausführungen machen deutlich, dass die eingereichten Urkunden (Rechnung, Fotokopie der Tachoscheibe, Fahrt- und Restwegschreiberprüfbericht), keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen, wie übrigens schon der Bezirksgerichtspräsident Albula zu Recht festgestellt hat. In diesen Dokumenten fehlt eine Willenserklärung des Schuldners, durch die er sich zur Bezahlung der Schuld im Betrage von Fr. 188.30 bei deren Fälligkeit verpflichtet. Diese Schuld wird - wie der Bezirksgerichtspräsident Albula ebenfalls zu Recht erkannt hat - auch mit dem Schreiben vom 1. April 2003 nicht anerkannt. Für die Mahnspesen mangelt es sogar an einem Schriftstück, worin festgelegt ist, welche Kosten der Schuldner für Mahnungen zu übernehmen hat. Aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden kann die provisorische Rechtsöffnung somit nicht erteilt werden. Fehlt es somit an einem Rechtsöffnungstitel, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula, womit er die provisorische Rechtsöffnung verweigerte, ist demzufolge zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Der Beschwerdeführerin bleibt es

5 unbenommen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG). 5. Gemäss Art. 48 Geb V SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Mit ihrer Beschwerde unterliegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- zu ihren Lasten. Eine Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da er sie nicht verlangt hat.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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