Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 22. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 1 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der M. , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 11. Dezember 2002, mitgeteilt am 13. Dezember 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen A., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 12. September 2000 schlossen die F., die Rechtsvorgängerin der M., und A. einen Vertrag betreffend Aufschaltung einer Internet-Seite im Branchenverzeichnis I. ab. A. verpflichtete sich dabei, für eine Webseite mit einer Laufdauer von 60 Monaten zwei Raten zu je Fr. 1'750.-- (exklusiv Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Zahlung der ersten Rate erfolgte anfangs 2001. In der Folge weigerte sich A. jedoch, auch die zweite Rate zu bezahlen, da das Branchenverzeichnis I. nicht wie bei Vertragsschluss versprochen beworben worden und deshalb unbekannt geblieben sei. Zudem sei der Name des Verzeichnisses in der Zwischenzeit auf Y. geändert worden, ohne diese Änderung vorher schriftlich anzuzeigen oder zu vereinbaren. Die F. mahnte A. mit Schreiben vom 20. September 2001 und vom 17. Oktober 2001 und betrieb ihn schliesslich mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schanfigg vom 25. Februar 2002 in der Betreibung Nr. 20020152 für den Betrag von Fr. 1'881.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2001 und Fr. 40.-- Mahnspesen. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. am 1. März 2002 Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 15. November 2002 ersuchte die M. den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Am 27. November 2002 lud der Bezirksgerichtspräsident die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 11. Dezember 2002. An dieser nahm A. mit seinem Rechtsvertreter teil, während die M. fern blieb. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2002, mitgeteilt am 13. Dezember 2002, verweigerte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die provisorische Rechtsöffnung. In der Begründung hielt er fest, bei zweiseitigen Verträgen sei Voraussetzung für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung, dass der Gläubiger nachweise, dass er seine vertraglichen Pflichten erfüllt habe. A. habe glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, denn es leuchte ein, dass ein Auftritt in einem Branchenverzeichnis nur Sinn mache, wenn dieses Verzeichnis tatsächlich beworben werde, was kaum der Fall gewesen sei. Zudem verwende die M. heute die Bezeichnung Y., ohne diese Änderung mit A., wie im Vertrag vorgesehen, schriftlich vereinbart zu haben. C. Dagegen erhob die M. am 3. Januar 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. In der Begründung macht sie geltend, der Vertrag sei durch die zusätzliche Verwendung der Bezeichnungen Y. und G. nicht geändert worden. Nach wie vor bestehe das Branchenverzeichnis auch unter der Marke I. und sei über die gleichlautende
3 URL abrufbar. Der Eintrag von A. sei daher weiterhin unter der ursprünglichen Bezeichnung I. aufgeschaltet, was von vornherein eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung ausschliesse. Sie sei gemäss Ziffer 3 des Vertrages zudem jederzeit berechtigt, die Datenbank des Branchenverzeichnisses I. in zusätzliche Datenbanken und Kommunikationsnetzwerke einzuspeisen. I. sei heute Teil des Branchenverzeichnisses G. und laufe über dessen Datenbank. Eine solche Einspeisung sei gemäss Vertrag auch ohne Zustimmung von A. zulässig gewesen. Nach Vertrag sei sogar eine völlige Aufgabe des Branchenverzeichnisses unter der Marke I. möglich, indem das Verzeichnis ohne Übernahme der bisherigen Bezeichnung in eine andere Datenbank eingespiesen werden dürfe. Die im Vertrag eingegangenen Verpflichtungen würden von der M. vollumfänglich erfüllt. A. erhalte mit dem unter G., Y. und I. geführten Branchenverzeichnis sogar kostenlos Zusatzleistungen, die er unter I. allein noch nicht gehabt habe, denn die Verlinkung des Branchenverzeichnisses mit prominenten Drittportalen der Schweiz bedeute eine gewaltige Steigerung der Zugriffsmöglichkeiten. Es sei falsch, dass Zusagen bezüglich einer umfangreichen Bewerbung gemacht worden seien. So eine Zusage bedürfe gemäss Vertrag zudem der Schriftlichkeit. Für das Branchenverzeichnis sei jedoch bereits unter der Bezeichnung I. seit jeher Werbung gemacht worden. D. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2003 beantragt A. die Abweisung der Beschwerde. Er hält fest, dass die bei Vertragsschluss versprochene Werbung für I. ausgeblieben sei. Selbst die M. gebe zu, dass sie auf Y. und - was neu geltend gemacht werde - auf G. umgestellt habe. Darüber hinaus sei die Internetseite über den Zugang I. mindestens während der Dauer von drei Monaten nicht mehr verfügbar gewesen. Nachdem I. nicht mehr erreichbar gewesen sei, sei plötzlich ohne Ankündigung Y. aufgetaucht. Damit aber sei die M. zweifach vom Vertrag abgewichen, indem sie nämlich das Portal I. gänzlich ausgeschaltet gehabt und danach durch das andere, vertraglich nicht vorgesehene Portal Y. ersetzt habe. Im weiteren bestimme Ziffer 3 des Vertrages, dass der Besteller über alle Zu- und Abschaltungen informiert werde. Er sei jedoch überhaupt nicht informiert worden, weder über die Abschaltung von I. noch über die Aufschaltung von Y.. Damit habe die M. den Vertrag verletzt. Zudem müsse der Besteller gemäss Ziffer 8 des Vertrages einer Vertragsänderung oder Vertragsergänzung schriftlich zustimmen. - Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. E. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 24 GVVzSchKG in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 und Art. 233 Abs. 2 ZPO sind im Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin das Novenverbot, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen hat wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Dieses Novenverbot betrifft allerdings nur neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1979 Nr. 16 und Nr. 19; PKG 1978 Nr. 2; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84). a) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde mehrere Dokumente eingereicht, die weder der Vorinstanz vorlagen noch sich mit prozessualen Fragen befassen. Diese Dokumente dürfen aufgrund des herrschenden Novenverbots vorliegend keine Beachtung finden und sind aus dem Recht zu weisen. b) Der Beschwerdegegner hat nach Eingang der Rechtsöffnungsbeschwerde dem Vorderrichter mehrere Unterlagen zugestellt, welche dieser an den Kantonsgerichtsausschuss weiter geleitet hat. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Unterlagen dem Vorderrichter allenfalls nicht vorlagen, was zur Folge hätte, dass sie vom Kantonsgerichtsausschuss aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden könnten. Eine diesbezügliche Nachfrage des Kantonsge-richtspräsidiums hat ergeben, dass - entsprechend den Angaben des Beschwerdegegners - die fraglichen Dokumente während der Rechtsöffnungsverhandlung auflagen, vom Vorderrichter jedoch nicht zu den Akten genommen wurden. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente stellen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel dar. Da durch die Einreichung dieser Beweisunterlagen das Novenverbot nicht verletzt wird, können sie vom Kantonsgerichtsausschuss berücksichtigt werden. 2. a) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ge-
5 genstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120 Rz 22). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Rechtstitel, der gestützt auf Art. 80 SchKG zu einer definitiven Rechtsöffnung führen muss, offensichtlich fehlt, hat der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung zu prüfen. Er muss sie gewähren, wenn die fragliche Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Um als Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes gelten zu können, muss die Erklärung des Schuldners mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Sie muss in einer öffentlichen Urkunde festgestellt oder durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sein und ein vorbehaltund bedingungsloses Versprechen enthalten, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu einer bestimmten Zeit zu bezahlen (vgl. zum Ganzen: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band 1, 3. Aufl., Zürich 1984, § 20 Rz 4 ff., sowie Hansjörg Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in SJZ 95 [1999] Nr. 7, S. 133 f). b) Vorliegend stützt die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung auf den Vertrag zwischen ihr und dem Beschwerdegegner vom 12. September 2000. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdegegner diesen Vertrag unterzeichnet, weshalb das Erfordernis der Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Wie jeder zweiseitige Vertrag gilt jedoch auch dieser Vertrag nur als Zahlungsverpflichtung, wenn der Schuldner bedingungslos zu zahlen hat. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gläubiger, der seine Leistung Zug um Zug mit derjenigen des Schuldners zu erbringen hat oder selber vorleistungspflichtig ist, die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt oder deren Erfüllung wenigstens gehörig angeboten hat (BGE 79 II 280). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Der an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen zu be-
6 haupten und darzulegen, wobei die Glaubhaftmachung genügt, worauf der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Gemäss der in diesem Zusammenhang beachtlichen sogenannten „Basler Rechtsöffnungspraxis“, welche als gefestigte Rechtsprechung gilt, stellt der synallagmatische Vertrag unter anderem dann einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar, wenn der Betriebene zwar bestreitet, dass der Gläubiger vertragsgemäss erfüllt hat, seine Einwendungen aber offensichtlich haltlos sind (vgl. zum Ganzen: PKG 1989 Nr. 31 und 1993 Nr. 21, mit Hinweisen). Glaubhaft sind Einwendungen somit bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern (PKG 1993 Nr. 21). Die Einwendungen aus dem synallagmatischen Vertrag bringen das Rechtsöffnungsbegehren also ohne weiteres zu Fall, es sei denn, sie erweisen sich zum vornherein als haltlos oder würden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 20 Rz 15 sowie Hansjörg Peter, a.a.O., S. 133 f.). - Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe den Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt, da einerseits die beim Vertragsschluss versprochene Bewerbung des Branchenverzeichnisses ausgeblieben sei und andererseits die Abschaltung von I. sowie die Zuschaltung von Y. bzw. G. nicht angezeigt worden seien. In den Akten findet sich mit Bezug auf die geltend gemachte Werbezusage einzig die Aussage des Beschwerdegegners, der behauptet, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss eine ausgedehnte Werbekampagne für das Branchenverzeichnis I. in Aussicht gestellt habe. Andere Hinweise auf eine Werbezusage sind nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde denn auch, dass eine solche Zusage - wenn überhaupt - gültig erfolgt sei. Im Vertrag selbst sprechen sich die Parteien zur Frage der Bewerbung des Branchenverzeichnisses überhaupt nicht aus. Dafür haben sie in Ziffer 8 des Vertrages vereinbart, dass Zusicherungen, die nicht in diesem Vertrag enthalten sind, keine Gültigkeit haben. Unter diesen Umständen aber kann im vorliegenden summarischen Verfahren der Auffassung des Beschwerdegegners, bei Vertragsschluss sei eine gültige Zusicherung bezüglich einer bedeutenden Bewerbung des Branchenverzeichnisses abgegeben worden, nicht gefolgt werden. Es ist jedoch ohne Zweifel davon auszugehen, dass eine Homepage in einem Branchenverzeichnis nur Sinn macht, wenn dieses Branchenverzeichnis bekannt ist beziehungsweise bekannt gemacht wird, so dass möglichst viele Personen es kennen und benutzen. Unter diesen Umständen aber ist es glaubhaft, wenn der Beschwerdegegner ausführt, eine Bewerbung des Branchenverzeichnisses I. sei für ihn Grundlage des Vertragsschlusses gewesen und es sei daher zwischen den Parteien im Laufe der Vertrags-
7 verhandlungen über die geplante Werbung für das Branchenverzeichnis I. gesprochen worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Bewerbung des Branchenverzeichnisses im Fernsehen im Oktober 2000 eingestellt worden war, also kurz nach dem Vertragsschluss zwischen den Parteien. Wann und wie weit im weiteren die unter anderem mit dem Logo von I. versehenen Stadtpläne, welche der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Januar 2002 erhalten hat, überhaupt Verbreitung gefunden haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass für das Branchenverzeichnis I. über das bereits Geschilderte hinaus noch weitergehende Werbung betrieben worden wäre. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Beschwerde vorbringt, hat aufgrund des Novenverbots als nicht bewiesen zu gelten und bezieht sich überdies gemäss ihren eigenen Ausführungen auf das Branchenverzeichnis G.. Ihre Ausführungen in der Beschwerde weisen darauf hin, dass nur noch das Branchenverzeichnis G. beworben wird. Die Behauptung des Beschwerdegegners, das Branchenverzeichnis I. werde von der Beschwerdeführerin nicht beworben und sei daher weitgehend unbekannt geblieben, erscheint unter diesen Umständen als glaubhaft. Im Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, das Branchenverzeichnis I. sei mindestens drei Monate nicht erreichbar gewesen, bevor dann plötzlich das Verzeichnis Y. erschienen sei. Dieser Aussage des Beschwerdegegners hat die Beschwerdeführerin weder widersprochen noch hat sie sie mittels Urkunden widerlegt, obwohl dies mit einem Zugriffsprotokoll ohne weiteres möglich gewesen wäre. Im Übrigen hat auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Homepage des Beschwerdegegners sei immer noch über die URL I. erreichbar, obwohl das Branchenverzeichnis I. nun Teil des Branchenverzeichnisses G. sei, aufgrund des Novenverbots als unbewiesen zu gelten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund von Ziffer 3 Abs. 2 des Vertrages berechtigt gewesen, die Datenbank des Branchenverzeichnisses I. in zusätzliche Datenbanken und Kommunikationsnetze einzuspeisen oder die Einspeisung derselben einzustellen. I. sei heute Teil des Branchenverzeichnisses G. und laufe über dessen Datenbank. Eine solche Einspeisung sei gemäss Vertrag auch ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers zulässig gewesen. Nach dem Vertrag sei somit auch eine völlige Aufgabe des Branchenverzeichnisses unter der Marke I. möglich gewesen, indem das Verzeichnis ohne Übernahme der bisherigen Bezeichnung in eine andere Datenbank eingespiesen werden dürfe. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. In Ziffer 3 Abs. 2 des Vertrages wird - wie die Beschwerdeführerin selbst richtig angeführt hat - ausdrücklich davon gesprochen, dass das Branchenverzeichnis I. in zusätzliche Datenbanken oder Kommunikationssysteme eingespiesen werden dürfe. Zusätzlich bedeutet aber ohne Zweifel, dass zu etwas bereits Bestehen-
8 dem etwas Neues hinzu kommt, wobei das Bestehende - zumindest weitgehend unverändert erhalten bleibt. Bei einer Einspeisung der Datenbank von I. in eine andere Datenbank durfte somit gemäss Vertrag die Datenbank von I. selbst nicht verändert werden oder gar untergehen. Sie musste vielmehr unter ihrer Bezeichnung I. erhalten bleiben. Nun hat die Beschwerdeführerin jedoch ausgeführt, das Branchenverzeichnis I. sei heute Teil des Branchenverzeichnisses G. und laufe über dessen Datenbank. Daraus ist offensichtlich zu schliessen, dass die Datenbank von I. nicht mehr selbständig besteht, sondern in der Datenbank von G. aufgegangen ist, mithin verändert wurde oder gar untergegangen ist. Daran vermöchte im übrigen auch die unbewiesen gebliebene Einwendung der Beschwerdeführerin, die Webseite des Beschwerdegegners sei noch immer unter der URL I. aufgeschaltet, nichts zu ändern, denn gemäss den bereits zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerin wird mit der URL I. nur ein Teilbereich des Branchenverzeichnisses G. angesteuert. Eine Veränderung der Datenbank von I. ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen bereits für den Zeitpunkt glaubhaft, als die Beschwerdeführerin das Brachenverzeichnis nicht mehr unter dem Namen I. sondern unter der Bezeichnung Y. führte. Die Behauptung des Beschwerdegegners, das Produkt, welches er mit Vertrag vom 12. September 2000 erworben habe, bestehe nicht mehr beziehungsweise die Beschwerdeführerin habe auf ein anderes Produkt gewechselt, erscheint aufgrund der dargelegten Umstände glaubhaft. Der Wechsel von einem Produkt zu einem anderen bedeutet eine Vertragsänderung, welche gemäss Ziffer 8 des Vertrages vom 12. September 2000 zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit bedurft hätte. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Vertragsänderung schriftlich vereinbart worden sei. Er sei vielmehr nicht einmal über den Produktewechsel informiert worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass weder eine schriftliche Vereinbarung noch auch nur eine Information des Beschwerdegegners erfolgt ist. Damit steht für das vorliegende summarische Verfahren fest, dass die Vorbringen des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe kaum Werbung für das Branchenverzeichnis I. betrieben, obwohl die Bewerbung des Produkts für ihn erkennbar Grundlage des Vertragsschlusses gewesen sei, und zudem habe die Beschwerdeführerin einen Produktewechsel vorgenommen, ohne dies mit ihm zu vereinbaren oder ihn zumindest darüber zu informieren, glaubhaft sind. Der Beschwerdegegner hat folglich glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag nicht korrekt erfüllt hat. Es fehlt somit vorliegend eine der Voraussetzungen dafür, dass der zweiseitige Vertrag als Rechtsöffnungstitel dienen kann. c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Vertrag vom 12. September 2000 nicht als Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes gelten kann, welche die Ertei-
9 lung der provisorischen Rechtsöffnung rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung verweigert. Die Beschwerde ist unter diesen Umständen vollumfänglich abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass das Rechtsöffnungsverfahren, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG bestimmt, ein summarisches Verfahren ist. Zudem hat der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden (vgl. oben Erwägung 2 a). In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung kein endgültiger; es bleibt somit der Beschwerdeführerin unbenommen, mit verbesserter Argumentation ein neues Betreibungsverfahren anzustrengen oder den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 79 SchKG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdegegner hat für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung beantragt. Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Deren Höhe ist im Entscheid festzusetzen. Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für eine obsiegende Partei, die sich im Rechtsöffnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses für die Auslegung der Angemessenheit die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai 1997 beizuziehen. Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden dabei der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur (Art. 2 Honoraransätze). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.-- in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt (Art. 3 Honoraransätze). Überdies besteht ein Anspruch auf den Ersatz von Auslagen (Art. 9 Honoraransätze, vgl. zum Ganzen auch PKG 1990 Nr. 32, 1973 Nr. 19). Nachdem der Beschwerdegegner seinen Aufwand nicht beziffert hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung nach den obgenannten Grundsätzen in freiem Ermessen fest. Angesichts des für die Verfertigung der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren notwendigen Aufwandes erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss hierfür eine Entschädigung von Fr. 400.-- als gerechtfertigt.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc