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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.10.2002 SKG 2002 37

October 1, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,626 words·~8 min·5

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 01. Oktober 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 02 37 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Koprio. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des U.B., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 14. August 2002, mitgeteilt am 23. August 2002, in Sachen der M.B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 160, Belmontstrasse 1, 7006 Chur, gegen den Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. U.B. und M.B. sind seit 1989 verheiratet. Am 23. Dezember 1998 haben sie einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und öffentlich beurkunden lassen, welcher unter II. Ziffer 5. folgende Vereinbarung enthält: „Für den Fall der Scheidung oder Auflösung des Güterstandes durch einen anderen in Art. 217 ZGB genannten Grund bezahlt die Ehefrau dem Ehemann zur Abgeltung seines Anspruchs im Zusammenhang mit der in die Liegenschaften in Italien getätigten Investitionen von Fr. 50'000.-- einen Betrag von Fr. 100'000.-- (Franken einhunderttausend). Dieser Betrag ist zahlbar innert 6 Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils.“ B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001, mitgeteilt am 13. Dezember 2001, hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur als Eheschutzrichter erkannt, dass die Parteien berechtigt seien, getrennt zu leben und dass die Gütertrennung mit Wirkung ab 23. August 2001 angeordnet werde. C. Mit Zahlungsbefehl vom 23. April 2002 (Betreibungs-Nr. 20000197), zugestellt am 25. April 2002, leitete U.B. die Betreibung gegen M.B. ein über einen Betrag von Fr. 100‘000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. März 2001. Dagegen erhob M.B. am 30. April 2002 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. Juli 2002 gelangte U.B. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. August 2002 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur machte der Gesuchsteller beziehungsweise sein Rechtsvertreter geltend, dass bereits die Anordnung der Gütertrennung die Fälligkeit der Forderung auslöse, da die Parteien für den Fall der Trennung und die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung keinen Zahlungstermin vereinbart hätten (Art. 75 OR). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Fälligkeit der Forderung könne nicht eintreten, solange die Par-teien noch verheiratet seien, da erst mit der Scheidung die Bedingung eintrete, mit der die Zahlungsfrist zu laufen beginne. Im Übrigen machte sie geltend, die Fr. 100'000.-- seien auch insofern nicht bedingungslos geschuldet, als auf die Auflösung des Güterstandes, das heisst auf den Vollzug und nicht auf die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung, abzustellen sei; zudem stellte sie verschiedene Forderungspositionen zur Verrechnung. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. August 2002, mitgeteilt am 23. August 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Das Gesuch in der Betreibung Nr. 20000197 des Betreibungs-amtes Churwalden wird abgewiesen.

3 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zulasten des Gesuchstellers. Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe mit Fr. 600.- - zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Als Begründung des Entscheides machte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur unter anderem geltend, dass die Voraussetzungen der Fälligkeit der Forderung nicht gegeben seien, da es der Auffassung sei, die Formulierung des Ehe- und Erbvertrages stelle auf die Auflösung des Güterstandes als vertragliche Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit ab. E. Gegen diesen Entscheid vom 14. August 2002, mitgeteilt am 23. August 2002, erhob U.B. am 29. August 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Als Begründung macht er geltend, dass die Formulierung im Ehe- und Erbvertrag zwar auf die Auflösung des Güterstandes abstelle, damit aber nicht der Zeitpunkt des Vollzugs der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern die Anordnung der Gütertrennung gemeint sei. Aus Art. 204 ZGB ergebe sich eindeutig, dass der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung seit dem 23. August 2001 aufgelöst und durch die Gütertrennung ersetzt worden sei. Die Forderung sei deshalb fällig, wenn man in Betracht ziehe, dass sich die Vereinbarung der Zahlungsfrist von sechs Monaten nur auf den Fall einer Scheidung beziehe. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 machte M.B. geltend, die Beschwerde sei abzuweisen, da die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig sei. Die Parteien hätten im umstrittenen Ehe- und Erbvertrag ausdrücklich den Zahlungstermin „innert sechs Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zahlbar“ vereinbart und damit eben gerade nicht gemeint, dass die Forderung bereits bei Eintritt eines Grundes zur Auflösung des Güterstandes, das heisst bei der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung, fällig werden könne. Die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung könne auf jeden Fall keine sofortige Fälligkeit per se bewirken, vielmehr hätten die Eheleute die güterrechtliche Auseinandersetzung zuerst durchzuführen. Auch in der Beschwerdeantwort werden zudem verschiedene Positionen zur Verrechnung gestellt. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2002 auf eine Vernehmlassung.

4 Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde erhoben werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG wird erteilt, wenn der Schuldner die Forderung unterschriftlich anerkannt hat. Als Schuldanerkennung gilt unbestrittenermassen auch der hier zur Diskussion stehende Ehe- und Erbvertrag. Die gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 100‘000.-- muss jedoch zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, da eine verfrühte Betreibung die Stellung des Schuldners beeinträchtigt (Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 77 zu Art. 82). An den provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG wird deshalb unter anderem die Anforderung gestellt, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung aufgrund des Ehe- und Erbvertrages bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar ist (Spühler/Pfister, SchKG I, Zürich 1999, S. 88). Dies ist im Folgenden mittels Auslegung der umstrittenen Vertragsbestimmung im summarischen Verfahren (Art. 137 Ziff. 2 ZPO) zu überprüfen. Für eine umfassende materielle Prüfung der Frage der Fälligkeit ist indessen nicht der Rechtsöffnungsrichter zuständig, sondern es steht, wenn die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt wird, die Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG, und wenn die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zur Verfügung. 3. Die umstrittene Bestimmung im Ehe- und Erbvertrag lässt, wie bereits die Rechtsbegehren der Parteien zeigen, verschiedene Interpretationen bezüglich des Zeitpunktes der Fälligkeit zu. Die Formulierung „Für den Fall der Scheidung oder Auflösung des Güterstandes durch einen andern in Art. 217 ZGB genannten Grund“ ist so gewählt, dass für die vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Fr. 100'000.-- die Auflösung des Güterstandes als Bedingung zu gelten hat. Da die Forderung erst mit dem Eintritt der Bedingung überhaupt fällig werden kann, ist zur

5 Feststellung des Zeitpunkts der Fälligkeit zu prüfen, was die Parteien mit der „Auflösung des Güterstandes“ gemeint haben. Nach der Auslegung dieser Formulierung kommt als Meinung der Parteien sowohl die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung als auch der Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Betracht. Lässt sich aus der Schuldanerkennung nicht ohne weiteres ein bestimmter Zeitpunkt für den Eintritt der Bedingung ermitteln, ist auch die Fälligkeit der Forderung nicht ohne weiteres bestimmbar. Im Übrigen ist auch umstritten, ob sich der direkte Hinweis auf die Fälligkeit „Dieser Betrag ist zahlbar innert sechs Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils“ wirklich nur auf die Auflösung des Güterstandes aufgrund von Scheidung, oder nicht auch auf die Auflösung aus den andern in Art. 217 ZGB genannten Gründen bezieht. Es ist unklar, ob die Zahlungsfrist von sechs Monaten nur im Falle einer Scheidung Geltung haben soll und in den andern Fällen die Fälligkeit sofort eintritt, oder ob die Fälligkeit auch in den übrigen Fällen auf den Zeitpunkt nach der Scheidung hinausgeschoben werden wollte. Die Argumentation des Beschwerdeführers hat zwar etwas für sich, sie vermag jedoch den Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht zu widerlegen. Die Frage der Fälligkeit lässt sich ohne weitere Beweiserhebungen, etwa durch Befragung des beurkundenden Notars, also des Erstellers der Urkunde, nicht klar beantworten. Dem zu beurteilenden Sachverhalt fehlt für das vorliegende summarische Verfahren die erforderliche Offensichtlichkeit. Abgesehen davon, dass die Parteien vor der Vorinstanz (siehe Novenverbot für das Beschwerdeverfahren, Art. 233 Abs. 2 ZPO) keine entsprechenden Beweisanträge stellten, wären weitere Beweismittel als die in Art. 138 Ziff. 4 ZPO genannten nur zuzulassen, falls der Beschwerdeführer nicht auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen werden könnte. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Es wird Sache des ordentlichen Richters im Rahmen eines umfassenden Verfahrens, in welchem die Parteien alle ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel einbringen können, sein, die umstrittene Formulierung auszulegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund einer summarischen Auslegung insgesamt zum Schluss, dass die Klausel im Ehe- und Erbvertrag so unklar formuliert ist, dass daraus die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung anhand der vorhandenen Akten nicht bestimmt werden kann oder doch zumindest nicht ohne weiteres bestimmbar ist. Der Beschwerdeführer hat daher allenfalls den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten. 4. Da Unklarheit bezüglich des Zeitpunktes der Fälligkeit der Forderung besteht, liegt kein genügender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Rechtsöffnung zu verweigern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwer-

6 deverfahrens von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Dieser hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG, PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc