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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2008 SKA 2008 24

December 17, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·707 words·~4 min·8

Summary

Verwertung von Liegenschaftsanteilen | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 24 Entscheid Kantonsgerichtspräsidium als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner —————— In der Beschwerde des AX., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz und des BX., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügungen des Konkursamtes Maloja vom 17. November 2008, in Sachen der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses d e r Y . s e l . , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Verwertung von Liegenschaftsanteilen, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2008 samt mitgereichten Akten, in die vom Konkursamt Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Entscheid vom 9. August 2007 die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von Y. sel. anordnete,

2 - dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 24. September 2007 auf Antrag des Konkursamtes des Bezirks Maloja gestützt auf Art. 230 Abs. 1 SchKG das Konkursverfahren mangels genügender Aktiven wieder einstellte, - dass die Gemeinde Soglio am 15. Oktober 2008 dem Konkursamt Maloja mitteilte, dass sich im Nachlass ein Miteigentumsanteil von 12/64 einer Liegenschaft in Sarzana/Italien befinde, - dass das Konkursamt Maloja in der Folge am 1. November 2007 die Konkurseröffnung publizierte und dieser Liegenschaftsanteil am 13. Dezember 2007 in das Konkursinventar aufgenommen wurde, - dass das Konkursamt Maloja mit an AX. und BX. gerichteten Verfügungen vom 17. November 2008 unter anderem festhielt, dass der Anteil von 12/64 an der Liegenschaft in Sarzana/Italien der Erbengemeinschaft Y. sel. zur Verwertung gelange, - dass AX. und BX. am 28. November 2008 beim Kantongerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbeschwerde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangten, - dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, der Konkursbeamte sei nicht befugt, eine Verwertung eines Liegenschaftsanteils im Ausland anzuordnen; im übrigen seien die Erbquoten durch den Kreisnotar falsch berechnet worden, - dass für die Festlegung der Erbquoten im Streitfall der ordentliche Richter zuständig ist, so dass auf diese Rüge nicht eingegangen werden kann, - dass gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse) bildet, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient, - dass der örtliche Umfang der Konkursmasse indessen durch das Territorialprinzip begrenzt wird und demgemäss in einem schweizerischen Konkursverfahren nicht Vermögenswerte im Ausland verwertet werden können, es sei denn, ein entsprechender Staatsvertrag sehe dies vor (vgl. dazu Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

3 rechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 40 N 4 ff.; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 96 ff. zu Art. 197 SchKG), - dass mit Italien ein derartiger Staatsvertrag nicht besteht, so dass der Liegenschaftsanteil in Sarzana/Italien nicht zur Konkursmasse gezogen werden kann, - dass dieser Liegenschaftsanteil indessen zu Recht in das Konkursinventar aufgenommen wurde (Art. 27 Abs. 1 KOV), - dass die angefochtenen Verfügungen festhalten, dass der betreffende Liegenschaftsanteil zur Verwertung gelangt, - dass damit nur gemeint sein kann, dass die Verwertung durch das Konkursamt Maloja erfolge, - dass nach dem gesagten hinzu die Zuständigkeit des Konkursamtes Maloja fehlt und die Liquidation dieses Vermögenswertes vielmehr in Italien gestützt auf das einschlägige italienische Recht durchzuführen ist, - dass die angefochtenen Verfügungen somit aufzuheben sind, - dass gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung zum SchKG keine Parteientschädigung ausgerichtet werden kann, - dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG präsidialiter ergeht,

4 verfügt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident:

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