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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.02.2006 SKA 2005 39

February 14, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·507 words·~3 min·9

Summary

Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 39 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde in SchKG-Sachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2006 (7B.42/2006) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Zinsli Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, Zustelladresse: Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Beat Keller, Dufourstrasse 20, 8008 Zürich, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 7. November 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schumacher, Bünishoferstrasse 51, 8706 Feldmeilen, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. November 2005, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass X. von Y. für den Betrag von Fr. 118'846.-- betrieben wird und die Gläubigerin am 4. November 2005 nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 13. Oktober 2005 am 4. November 2005 beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren gestellt hat,  dass das Betreibungsamt Ilanz am 7. November 2005 die Pfändung betreffend einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in L. vollzogen und die Pfändungsurkunde ausgestellt hat,  dass X. dagegen am 18. November 2005 beim Bezirksgericht Surselva Beschwerde eingereicht hat,  dass diese vom Bezirksgericht Surselva am 23. November 2005 zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden überwiesen wurde,  dass dies indessen an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts ändert,  dass das Betreibungsamt Ilanz am 14. Dezember 2005 auf eine Stellungnahme verzichtet hat,  dass Y. ihre Stellungnahme am 1. Februar 2006 zukommen liess,  dass X. in seiner Beschwerde nicht vorbringt, das Betreibungsamt Ilanz habe im Zusammenhang mit der Pfändung Verfahrensfehler begangen,  dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe sämtliche Ausstände gegenüber Y. durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle beglichen,

3  dass dieser Einwand indessen nicht dazu führt, dass die Aufsichtsbehörde die Pfändungsurkunde aufheben könnte,  dass X. vielmehr gemäss Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG beim Richter in dem dort vorgesehenen Verfahren die Einstellung der Betreibung zu verlangen hat (vgl. Bodmer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 17 zu Art. 85 SchKG),  dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,  dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden dürfen,

4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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