Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 5 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des P., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Maienfeld vom 30. Dezember 2003, mitgeteilt am 08. Januar 2004, in Sachen des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen M., Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Lohnpfändung, hat sich ergeben:
2 A.1. In der Betreibung Nr. 2030056 des Betreibungsamtes Maienfeld, mit dem Gläubiger P. und der Schuldnerin M. über eine Forderung von Fr. 2'400.– nebst Zinsen und Kosten, vollzog das Betreibungsamt am 17. Juni 2003 ein erstes Mal die Pfändung. Die Schuldnerin gab dabei an, dass sie keine pfändbaren Aktiven besitze. Gestützt auf die von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen nahm das Betreibungsamt folgende Berechnung von Notbedarf und pfändbarem Einkommen aus Arbeitserwerb vor: Existenz-Minimum-Berechnung Schuldner Partner Gesamt Lohn 1'899.00 1'899.00 Grundbetrag 1'100.00 1'100.00 Mietzins inkl. NK 850.00 850.00 Krankenkasse 246.00 246.00 Arbeitsplatz-Fahrten 123.00 123.00 Existenz-Minimum 2'319.00 2'319.00 Betrag über Existenz-Minimum -420.00 -420.00 Pfändbare Lohnquote Gestützt darauf stellte das Betreibungsamt Maienfeld am 19. Juni 2003 die leere Pfändungsurkunde und einen Verlustschein über Fr. 3'005.05 aus. 2. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Gläubigers hob die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 19. August 2003 (SKA 03 20) diese Pfändungsurkunde und den Pfändungsverlustschein auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an das Betreibungsamt zurück. Dem Betreibungsamt wurde namentlich aufgetragen, den 13. Monatslohn zu pfänden; ausserdem wurde die Vorinstanz angewiesen, verschiedene Notbedarfspositionen (Grundbetrag, Krankenkassenprämie) anders zu berechnen beziehungsweise die ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen abzuklären. B. Am 30. Dezember 2003 vollzog das Betreibungsamt eine neue Pfändung, welcher folgende Notbedarfsberechnung zugrunde liegt: Existenz-Minimum-Berechnung Schuldner Partner Gesamt Lohn 1'899.00 1'899.00 Grundbetrag 775.00 775.00 Mietzins inkl. NK 850.00 850.00 Krankenkasse 136.00 136.00 Auswärtige Verpflegung 24.00 24.00
3 Arbeitsplatz-Fahrten 123.00 123.00 Halbtax-Abo 9.75 9.75 Franchise/Selbstbehalt Sanitas 69.15 69.15 Zahnarzt-Dentalhygiene 119.30 119.30 Existenz-Minimum 2'106.20 2'106.20 Betrag über Existenz-Minimum - 207.20 - 207.20 Pfändbare Lohnquote Eingepfändet wurden 2 Anteilscheine an der Wohnbaugenossenschaft E. im geschätzten Wert von Fr. 1'000.–, mit dem vorgemerkten Drittanspruch des Wohnpartners der Schuldnerin, S. (zufolge Verpfändung). Gemäss weiteren Feststellungen des Amtes hatte die Arbeitgeberin der Schuldnerin den 13. Monatslohn für das Jahr 2003 im Betrag von netto Fr. 2'026.20 dem Betreibungsamt überwiesen. Dieser könne jedoch nicht eingepfändet werden, da die Schuldnerin wegen der hinzugetretenen Gesundheitsausgaben für das Jahr 2003 das Existenzminimum im laufenden Jahr nicht erreiche. Angesichts des gesamten (Jahres)Mankos von Fr. 2'486.40 (12 x Fr. 207.20) könne der 13. Monatslohn nicht eingepfändet werden. Die Pfändung sei ungenügend, weshalb die Urkunde als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG gelte. C. Gegen die am 08. Januar 2004 mitgeteilte Pfändung liess P. mit Eingabe vom 22. Januar 2004 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen. Er stellt folgende Anträge: "1. Die Pfändungsurkunde/provisorischer Verlustschein vom 30.12.2003 in der Betreibung Nr. 2030056 gegen die Schuldnerin M. sei in folgender Hinsicht aufzuheben resp. zu ergänzen: a) Der 13. Monatslohn 2003 der Schuldnerin von netto Fr. 2'026.20, sei eingepfändet zu lassen bzw. definitiv einzupfänden und das Betreibungsamt Maienfeld sei anzuweisen, ihn an den Beschwerdeführer auszuzahlen. b) Der 13. Monatslohn 2004 der Schuldnerin sei zu pfänden, soweit zur Deckung der Forderungen und Kosten des Beschwerdeführers in der vorliegenden Betreibung notwendig, und die Schweiz. Mobiliar Versicherung, Agentur Chur, als Arbeitgeberin der Schuldnerin sei anzuweisen, den 13. Monatslohn 2004 in diesem Umfang zu gegebener Zeit an das Betreibungsamt Maienfeld zu überweisen. c) Die Pfändung sei nicht als ungenügend zu bezeichnen und die Pfändungsurkunde habe nicht als provisorischer Verlustschein zu gelten.
4 d) Der Restsaldo inkl. Inkasso von Fr. 62.60 und das Total Restforderungen von Fr. 130.– auf Seite 1 der Pfändungsurkunde seien ersatzlos zu streichen. 2. Es sei das Existenzminimum des Schuldnerin M. unter Berücksichtigung folgender Punkte neu zu berechnen: a) Prämienverbilligung Krankenkasse b) Franchise/Selbstbehalt Sanitas c) Zahnarzt/Dentalhygiene d) Aktueller Monatslohn 3. Gestützt auf die neue Berechnung des Existenzminimums und die Pfändung der 13. Monatslöhne von M. sei eine neue Pfändungsurkunde auszustellen. 4. Eventualiter sei das Betreibungsamt Kreis Maienfeld anzuweisen, den Rechtsbegehren 1 bis 3 nachzukommen und eine neue Pfändungsurkunde auszustellen. Dabei habe der Betreibungsbeamte X., Fh., in den Ausstand zu treten und sich durch den Beamten eines benachbarten Betreibungsamtes oder allenfalls durch die Stellvertreterin Y., Maienfeld, vertreten zu lassen. 5. Unter aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Kreises Maienfeld oder zulasten von M. oder eventualiter zulasten des Kantons Graubünden." Die Schuldnerin wandte sich mit Schreiben vom 04. Februar 2004 an die Aufsichtsbehörde. Das Betreibungsamt Maienfeld verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Betreibungsakten ist, soweit notwendig und sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Die Ausstellung der Pfändungsurkunde gemäss Art. 112 SchKG und des provisorischen Verlustscheins gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG sind betreibungsamtliche Verfügungen, die ausserdem den Gläubiger beschweren, weshalb das Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG gegeben ist. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Die angefochtene Verfügung hat das Betreibungsamt am 08. Januar 2004 -entgegen Art. 34 SchKG- mittels B-Post mitgeteilt. Es wird behauptet, sie sei von der Gläubigervertreterin erst am 12. Januar 2004 in Empfang genommen worden. Da sich etwas anderes nicht beweisen lässt, muss angenommen werden, dass die
5 Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 22. Januar 2004 eingehalten ist. Auf die im übrigen formgerecht eingelegte, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltende Beschwerde von P. ist daher einzutreten. b. In ihrer Gesamtheit nicht weiter einzugehen ist hingegen auf die "Beschwerdeantwort" von M. vom 04. Februar 2004. Sinngemäss wird wohl die Abweisung der Beschwerde beantragt, einen konkret auf das hier allein interessierende Betreibungsverfahren Nr. 2030056 des Betreibungsamtes Maienfeld Bezug nehmenden Antrag enthält dieser Schriftsatz nicht. Eine Begründung im Rechtssinne ist ebensowenig erkennbar, beschränkt sich die Schuldnerin doch darauf, sachfremde Aspekte vorzutragen sowie Verfahrensbeteiligte und unbeteiligte Dritte mit Kraftausdrücken zu belegen und persönlich anzugreifen. Für Aufsichtsverfahren nach Art. 17 SchKG sind gemäss Art. 22 Abs. 4 GVVzSchKG im übrigen die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen (Art. 3 ff. VVG) sinngemäss anwendbar. Nach Art. 14 VVG ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde Verletzungen des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten mit Verweis oder Ordnungsbusse bis Fr. 1000.–. Ob angesichts der bundesrechtlichen Vorschrift von Art. 20a Abs. 1 SchKG -Busse und Gebührenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung- Raum für eine Busse wegen Verletzung des Anstands nach dem vorbehaltenen kantonalen Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) bleibt, kann einstweilen dahingestellt bleiben. Der Beschwerdegegnerin wird ein Verweis erteilt. Sie hat sich inskünftig bei Eingaben an die Aufsichtsbehörde eines anständigen Tones zu befleissigen, ansonsten sie mit Busse zu rechnen hat. c. Für den Fall der Rückweisung an das Betreibungsamt beantragt der Beschwerdeführer, es habe der Betreibungsbeamte X. in den Ausstand zu treten und sich durch den Beamten eines benachbarten Betreibungsamtes oder allenfalls durch die Stellvertreterin des Betreibungsamtes Maienfeld vertreten zu lassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Betreibungsbeamte habe in der angefochtenen Verfügung in zweierlei Hinsicht die Anweisungen der Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 19. August 2003 (SKA 03 20) zwischen denselben Parteien und in derselben Betreibung klar und deutlich verletzt, indem er den 13. Monatslohn der Schuldnerin nicht gepfändet und es unterlassen habe, die Tatsache der Verbilligung der Krankenkassenprämien notbedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dies könne nur dahin interpretiert werden, dass der Betreibungsbeamte absichtlich zulasten des Gläubigers und zugunsten der Schuldnerin handle und folglich parteiisch sei.
6 Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief (Art. 10 Abs. 2 SchKG). Bei den Ausstandsgründen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG handelt es sich um unwiderlegbare Vermutungen, dass der Beamte wegen Eigeninteresse (eigene Sache) oder persönlicher Beziehung zu Beteiligten (Verwandtschaft, vertragliche Bindung) nicht mehr unabhängig ist, wohingegen die mit der Revision eingefügte Ziff. 4 derselben Bestimmung die Befangenheitsgründe im Sinne einer Auffangklausel ergänzt. Damit soll die Unbefangenheit des mit der Sache beauftragten Beamten gewährleistet werden, unabhängig davon, welches die konkreten Gründe für die mögliche Befangenheit sind. Dabei genügt bereits der Anschein von Befangenheit im Sinne konkreter Umstände die geeignet sind, objektiv Zweifel an der nötigen Distanz und Unparteilichkeit zu erwecken und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (James T. Peter, Basler Kommentar, N 1 f., 11, 14 zu Art. 10 SchKG; BGE 99 III 46 E. 2). Für die materielle Rechtsanwendung kann daher auf die Praxis zu den entsprechenden Vorschriften des Gerichtsorganisationsrechts (Art. 17 ff., insbesondere Art. 18 lit. g GVG) zurückgegriffen werden (vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 5 Ziff. 4 zu Art. 10). Der Umstand allein, dass sich zum Beispiel eine Richterperson bereits anderweitig mit der nunmehr ihren Ausstand fordernden Partei zu befassen hatte, lässt sie noch nicht als befangen erscheinen, und dies selbst dann nicht, wenn sie damals gegen diese Partei entschieden haben sollte. Weiter ist festzuhalten, dass eine mit Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung oder eine materiellrechtliche Fehlentscheidung nicht ohne weiteres den Ausstand des betreffenden Amtsinhabers nach sich zieht. Nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, können den Anschein der Befangenheit begründen (Urteil Bundesgericht vom 17. März 2003, 1P.76/2003 E. 3.5). Der Verdacht der Voreingenommenheit ist in solchen Fällen objektiv gesehen erst dann begründet, wenn es – insbesondere wiederholt – zu krassen Irrtümern und Fehlleistungen gekommen ist, die als schwere Verletzung der Amtspflichten gewertet werden müssen (vgl. Urteil Justizaufsichtskammer vom 26. Januar 2004, i.S. A.M., AB 03 26). Auch wenn vorliegend ein Betreibungsbeamter -wie zu zeigen sein wird- nach Belehrung durch seine Aufsichtsbehörde in einem von mehreren Punkten abermals falsch ent-
7 schieden hat, kann ohne weitere Anhaltspunkte kaum von einem hinreichend objektiven Anschein persönlicher Befangenheit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer äussert in diesem Zusammenhang Befremdung darüber, dass der Betreibungsbeamte nach der ersten Rückweisung durch die Aufsichtsbehörde neue Notbedarfspositionen zu Gunsten der Schuldnerin zugelassen hat. Er gebe der Schuldnerin immer wieder Gelegenheit, neue Zuschläge zum monatlichen Grundbedarf zu machen, wie ein Vergleich der ersten Berechnung vom 17. Juni 2003 mit derjenigen vom 30. Dezember 2003 zeige. Tatsächlich hätten sich nach mehrmaligen Neuberechnungen des Notbedarfs die darin enthaltenen Positionen mittlerweile von 4 auf 8 verdoppelt. Darin kann schon deshalb kein Indiz für Parteilichkeit liegen, weil der für den Notbedarf relevante Sachverhalt von Amtes festzustellen ist und der Schuldner Anspruch auf eine Pfändungsrevision hat, wenn sich die massgebenden Umstände ändern beziehungsweise er erst nachträglich in die Lage kommt, sie zu belegen. Dass im konkreten Fall eine solche Pfändungsrevision mit einer Neubeurteilung anderer Positionen nach Rückweisung durch die Aufsichtsbehörde zusammenfällt, vermag an ihrer Berechtigung nichts zu ändern. Das Ausstandsbegehren gegen den Betreibungsbeamten des Kreises Maienfeld, X., ist folglich abzuweisen. 2. Gemäss angefochtener Pfändungsurkunde soll der Restsaldo der Betreibungsforderung inklusive Inkasso Fr. 62.60 beziehungsweise das Total der Restforderungen Fr. 130.– betragen. Von einem "Restsaldo" kann von vorneherein nicht die Rede sein, da keine Abschlagszahlungen erfolgt sind. Die Forderungshöhe beträgt Fr. 3'062.65. Die Pfändungsurkunde ist entsprechend abzuändern. 3.a. Im ersten Entscheid vom 19. August 2003 (SKA 03 20), welcher die nämliche Betreibung betraf, hat die Aufsichtsbehörde dargelegt, wie bei der Pfändung eines 13. Monatslohnes vorzugehen ist und dabei ausgeführt: Der 13. Monatslohn ist gesondert, auf den Zeitpunkt, in welchem er ausbezahlt wird, als zukünftiger Lohnanspruch zu pfänden, und es ist in der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Weiter wird, da einerseits der ordentliche Monatslohn jeweils nur insoweit gepfändet wurde, als er nicht für die Dauer des selben Monats für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig ist, und andererseits derartiger Notbedarf nur während 12 Monaten anfallen kann, der 13. Monatslohn dadurch unbeschränkt pfändbar. Unter Berufung auf diese Erwägung macht der Beschwerdeführer geltend, der 13. Monatslohn der Schuldnerin sei vollumfänglich
8 pfändbar, unabhängig davon, ob der Notbedarf während der 12 Monate eines Jahres durch das monatliche Einkommen gedeckt sei oder nicht. Das ist ein Irrtum. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erliegt hier augenscheinlich der Versuchung einer Überinterpretation. Es ist offensichtlich, dass mit der zitierten Erwägung lediglich gesagt werden wollte, dass eine Pfändungsbeschränkung durch laufende Auslagen insoweit nicht eintreten kann, als es den 13. Monat nicht gibt. Die Frage, wie vorzugehen ist, falls der Notbedarf mit dem laufenden Einkommen aus 12 Monaten regelmässig oder teilweise nicht erreicht wird (Unterdeckung, Manko), wurde nicht behandelt. Diesbezüglich gilt entgegen dem Beschwerdeführer, dass der 13. Monatslohn einen Bestandteil des Entgelts für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt und dieses vorab dazu dient, seinen Notbedarf zu decken. Dieses Prinzip wird durch die Unterscheidung von laufendem (ordentlicher Monatslohn) und anderem (13. Monatslohn) Erwerbseinkommen nicht in Frage gestellt. Ebenso wie dem Schuldner bei einem veränderlichen, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn Ausgleich aus den Überschüssen der anderen Perioden gewährt werden muss (BGE 121 IV 272 E. 3c), hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm der 13. Monatslohn insoweit belassen wird, als er für die Deckung seines Notbedarfs notwendig ist. Analoges gilt zum Beispiel für Einkünfte aus gepfändeten Liquidationsanteilen an einer unverteilten Erbschaft. Sind Lohnforderungen, Alimente oder andere periodische Leistungen im Sinne von Art. 93 SchKG Gegenstand der Pfändung, ist für die Bestimmung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie grundsätzlich unerheblich, ob es sich um fällige oder künftige Forderungen handelt; massgeblich sind allein die Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie im Zeitpunkt der Pfändung und während der Zeitspanne, in der sie ihre Wirkungen entfaltet. Dem in seiner Erwerbsfähigkeit ernsthaft beschränkten Schuldner ist unter Umständen der gesamte Betrag als unpfändbar zu belassen (Georges Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 93 SchKG; BlSchK 1997 Nr. 6 E. 6). b. Insoweit beantragt wird, es sei der 13. Monatslohn sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 zu pfänden, ist die Beschwerde in jedem Fall abzuweisen. Denn Erwerbseinkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden und die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Das Pfändungsjahr dauert somit vom Tag X bis zum Tag X-1 des Folgejahres. Ist weiter davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den 13. Monatslohn jeweils am gleichen Tag des Jahres ausbezahlt, kann dieser Lohnbestandteil von vorneherein nicht 2 Mal in die einjährige Pfändungsperiode fallen. Vorliegend überwies die Arbeitgeberin den 13. Monatslohn für das Jahr 2003 am 23. Dezember 2003 dem Betreibungsamt, woraus zu schliessen ist, dass er jeweils an diesem Tag oder
9 vorher fällig wird. Beginnt andererseits die Jahresfrist erst mit dem Pfändungsvollzug am 30. Dezember 2003, fällt der für das Jahr 2003 ausgerichtete 13. Monatslohn aus der aktuellen Pfändung. Statt dessen ist der 13. Monatslohn für das Jahr 2004 zu pfänden. Die Pfändung des 13. Monatslohnes 2004 steht unter den vorstehend dargelegten Vorbehalten für den Fall, dass die laufenden Monatslöhne den normalen und/oder ausserordentlichen Unterhalt nicht restlos zu decken vermögen. c. Die sinngemässen Rügen, es sei anzunehmen, dass der aktuelle Lohn der Schuldnerin höher liege als derjenige des Jahres 2003, und das Betreibungsamt müsse beim Arbeitgeber stets den neuesten Lohnausweis für den Pfändungsmonat verlangen, gehen an der Sache vorbei. Ohne konkreten Hinweis für eine erfolgte Lohnerhöhung kann das Betreibungsamt im Pfändungszeitpunkt Dezember auf den mittels Lohnausweis vom Mai des gleichen Jahres nachgewiesenen Lohn abstellen. Das Amt hat im übrigen einen neuen Lohnausweis für den Dezember 2003 eingeholt, welcher auch die Abrechnung des 13. Monatslohns enthält. Der ordentliche Dezemberlohn stimmt mit jenem vom Mai 2003 überein, da der Arbeitnehmerbeitrag für die Pensionskasse (Fr. 127.75) nur auf dem ordentlichen Monatsgehalt lastet (act. 04.8, 04.11). 4.a. Obwohl die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Maienfeld im ersten Entscheid angewiesen hat, öffentlichrechtliche und privatrechtliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien notbedarfsmindernd zu berücksichtigen, hat es das Betreibungsamt aus unerfindlichen Gründen unterlassen, eine entsprechend nachgewiesene Unterstützung durch die Sozialversicherungsanstalt Graubünden zu berücksichtigen. In der zulässigen Annahme, dass die Schuldnerin -bei gleichen oder nahezu gleichen Einkommensverhältnissen- auch im laufenden Jahr einen solchen Verbilligungsanspruch hat, ist dies nachzuholen. Der Schuldnerin ist seit September 2003 bekannt, dass in ihrem Notbedarf nur die Prämie für die obligatorische Grundversicherung nach KVG anzurechnen ist. Sie hatte inzwischen zudem die Möglichkeit, die Versicherung dementsprechend anzupassen, so dass auf diese Zahlen abzustellen ist. Die notbedarfsrelevante Grundprämie der Krankenversicherung beträgt nunmehr aufgerundet Fr. 186.– monatlich (act. 04.28). Sie wird mit jährlich Fr. 1'446.– verbilligt (act. 04.30), so dass sich unter dieser Position ein im Notbedarf anrechenbarer Aufwand von monatlich Fr. 66.– ergibt. Des weiteren ist erstellt, dass sich der Arbeitgeber an diesen Kosten beteiligt (act. 04.28, Versicherungspolice Sanitas vom 2.10.2002, S. 2). Wie sich aufgrund der Versicherungspolicen ergibt, beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf
10 jeweils 20 % (act. 04.28: Fr. 64.05 an die Gesamtprämie von Fr. 320.20; act. 04.44: Fr. 61.50 an die Gesamtprämie von Fr. 307.50). Verhält es sich dergestalt, dass der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin generell deren Krankenkassenprämie mit 20 % finanziert, ist der Schuldnerin unter dem Titel Krankenkassenprämien monatlich noch ein Betrag von Fr. 29.– anzurechnen (Grundprämie Fr. 186.00 – Fr. 120.00 (öffentlichrechtliche Prämienverbilligung) – Fr. 37.00 (auf die aktuelle Grundprämie entfallender Arbeitgeberanteil von 20%)). b. Insoweit das Betreibungsamt im Notbedarf unter den Titeln Franchise/Selbstbehalt Sanitas und Zahnarzt/Dentalhygiene Fr. 69.15 und Fr. 119.30 monatlich angerechnet hat, ist die Pfändung ebenfalls aufzuheben. Diese beiden Positionen sind ersatzlos zu streichen. Zum einen ist die Schuldnerin in der Lage, diese ausschliesslich im Jahre 2003 beziehungsweise früher angefallenen Zusatzauslagen für Gesundheit aus dem nunmehr freizugebenden 13. Monatslohn 2003 zu decken. Ob besondere Auslagen für Dentalhygiene ihrer Natur nach und in dem von der Vorinstanz verfügten Umfang im Notbedarf anrechenbar sind, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn die Berücksichtigung von anderen notwendigen Auslagen für Arzt, Medikamente, Geburt, Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel und dergl. setzt voraus, dass es sich um Auslagen handelt, welche unmittelbar bevorstehen oder später während der Dauer der Lohnpfändung anfallen (Vonder Mühll. a.a.O., N 32 zu Art. 93 SchKG; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nach Art. 93 SchKG vom 17. Januar 2001, Ziff. II.8). Sämtliche geltend gemachten Auslagen sind vor dem 30. Dezember 2003 angefallen (act. 04.14) und daher nicht anrechenbar. Daran festzuhalten rechtfertigt sich vorliegend auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die erste -nachträglich aufgehobene Pfändung- am 17. Juni 2003 erfolgt ist, und ein Teil der geltend gemachten ausserordentlichen Auslagen zeitlich nachgehend angefallen sind. Denn durch die Freigabe des 13. Monatslohn 2003 ist die Schuldnerin in der Lage, diese Aufwendungen zu decken. 5. Zusammenfassend ergibt sich folgende Notbedarfsrechnung und Pfändungsquote: Schuldner Fr. Partner Fr. Gesamt Fr. Nettolohn 1'899 1'899 Notbedarf Grundbetrag 775 775
11 Mietzins inkl. NK 850 850 Krankenkasse 29 29 Auswärtige Verpflegung 24 24 Arbeitsplatz-Fahrten 123 123 Haltax-Abo 10 10 Total Notbedarf 1'811 1'811 Betrag über Notbedarf 88 88 Monatlich pfändbare Lohnquote 88 88 Das Betreibungsamt Maienfeld wird angewiesen, in diesem Sinne eine neue Pfändungsurkunde auszustellen und den schuldnerischen Anspruch auf den 13. Monatslohn für das Jahr 2004 zu pfänden. Sollten der Schuldnerin während der Dauer des Lohnpfändungsjahres allfällige ausserordentliche, zu ihrem Notbedarf gehörende Auslagen erwachsen, kann sie eine Änderung der Lohnpfändung beantragen. 6. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben -vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG)- noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG). Dessen ungeachtet lässt der Beschwerdeführer eine Entscheidung unter aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Kreises Maienfeld oder zulasten von M. oder eventualiter zulasten des Kantons Graubünden beantragen. Er hält dafür, Art. 20a Abs. 1 SchKG müsse sinngemäss auch für Parteientschädigungen gelten. Das erscheint zunächst schon deshalb haltlos, weil das Gesetz hinsichtlich der Zusprechung von Parteientschädigungen ein ausdrückliches Verbot statuiert (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG ist eine abschliessende Regelung; sie lässt namentlich keinen Raum für die Anwendung kantonalen Rechts nach Art. 20a Abs. 3 SchKG. Wer sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, wird dessen Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs daher unter Vorbehalt der vorliegend nicht aktuellen unentgeltlichen Rechtspflege- stets selber zu tragen haben (BGE 122 I 8 E. 2c). Selbst wenn eine sinngemässe Anwendung von Art. 20a Abs. 1 SchKG auf die Parteientschädigung in Betracht käme was im übrigen auch angesichts des pönalen Charakters dieser Bestimmung (vgl.
12 Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel 2000, N 14 zu Art. 20a) zu verwerfen ist- übersieht der Beschwerdeführer bei seinem Antrag zunächst, dass sich der Adressatenkreis auf die Parteien und ihre Vertreter beschränkt. Von den Ämtern, den Betreibungsund Konkurskreisen oder dem Kanton ist nirgends die Rede. Zum anderen ist die nicht anwaltlich vertretene Schuldnerin vorliegend nicht Beschwerdeführerin und P. macht zu recht nicht geltend, die Art der Verfahrensführung durch die Gegenpartei sei mutwillig oder trölerisch. Sie ist allenfalls im Ton unanständig. Nicht unter die Bestimmung von Art. 20a Abs. 1 SchKG fällt jedoch eine Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstands. Aus dem Vorbehalt in Art. 20a Abs. 3 SchKG zu Gunsten des kantonalen Rechts für das übrige Verfahren ist zu schliessen, dass eine Verletzung des Anstandes gegebenenfalls nach diesem Recht zu ahnden ist. Allerdings darf die Sanktion Bundesrecht nicht widersprechen, namentlich die in Art. 20a Abs. 1 SchKG hinsichtlich der Auflage von Verfahrenskosten enthaltene abschliessende Regelung nicht missachten. Man kann wohl feststellen, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin einen ungebührlichen Inhalt aufweist beziehungsweise in einem ungebührlichen Ton abgefasst ist, indessen vermögen auch diese Feststellungen von vornherein keine Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG abzugeben (BGE 127 III 178 E. 2a). Um so mehr muss dies für die Belastung der Gegenseite mit einer Verfahrensentschädigung gelten.
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Maienfeld zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: