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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.09.2004 SKA 2004 38

September 7, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·842 words·~4 min·4

Summary

Verwertungsaufschub | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 38 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 6. August 2004, mitgeteilt am 06. August 2004, in Sachen der Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verwertungsaufschub, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. August 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 27. August 2004 samt Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Z. vom 31. August 2004 sowie in Erwägung,

2 - dass die Z. in den drei gegen X. angehobenen Betreibungen (Betreibung Nr. A. über rund Fr. 240'000.--, Betreibung Nr. B. über rund Fr. 707'000.--, Betreibung Nr. C. über rund Fr. 162'000.--) am 16. Juli 2004 die Verwertungsbegehren gestellt hat, - dass X. am 4. August 2004 beim Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez ein Gesuch gemäss Art. 123 SchKG um Aufschub der Verwertung gestellt hat, - dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez das Gesuch am 6. August 2004 abgewiesen hat, - dass X. dagegen am 19. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht hat, mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in den obgenannten Betreibungen die Verwertung der Grundstücke um 12 Monate beziehungsweise nach richterlichem Ermessen hinauszuschieben; eventuell sei die Sache zur neuen Prüfung an das Betreibungsamt Lugnez zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, - dass darin zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 2'200.-- monatlich der Z. überlassen würden; dass sie eine Stelle mit einem Jahreseinkommen von etwa Fr. 100'000.-- in Aussicht habe; dass zudem eine Wohnung für rund Fr. 230'000.-- bis Fr. 250'000.-- verkauft werden könne; dass die Darlehen auf diese Weise durch eine Umschuldung zurückbezahlt werden könnten, - dass sowohl das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez als auch die Z. in ihren Vernehmlassungen vom 27. beziehungsweise 31. August 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragten, - dass der Betreibungsbeamte gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens 12 Monate hinausschieben kann, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann und sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet,

3 - dass gemäss Lehre und Rechtsprechung der Schuldner in der Lage sein muss, die Schuld in höchstens 13 Raten zu tilgen, - dass Glaubhaftmachung bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Zahlungsfähigkeit besteht (vergleiche dazu Suter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, 1998, N 8 ff. zu Art. 123 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG I, Zürich 1997, N 5 ff. zu Art. 123 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, 2003, § 27 N 15 ff.), - dass in den drei Betreibungen eine Schuld von rund Fr. 1'100'000.-- aufgelaufen ist, - dass das heutige Einkommen von X. (Mietzinsen von Fr. 2'200.-- pro Monat) kaum für die Bezahlung der laufenden Zinsen ausreicht (vergleiche Suter, a.a.O., N 17 zu Art. 123 SchKG), - dass X. seit längerer Zeit arbeitslos ist und keine Arbeitslosengelder bezieht, - dass sie sich wohl für eine neue Stelle beworben hat, indessen noch keine konkreten Aussichten bestehen, dass sie die von ihr erwähnte Stelle mit einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.-- zugesprochen erhält, - dass die Zahlungsfähigkeit auch nicht glaubhaft gemacht werden kann, selbst wenn sie diese Stelle antreten könnte, da ihr nach Abzug ihres Existenzminimums höchstens monatlich Fr. 5'000.-- verbleiben würden, so dass sie von der Schuld innert 12 Monaten lediglich rund Fr. 60'000.-- abbezahlen könnte, - dass grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie die nötigen Mittel von Dritten erhält, zu berücksichtigen ist (vergleiche Suter, a.a.O., N 14 zu Art. 123 SchKG),

4 - dass diese Aussichten indessen zu vage sind und bei der heutigen finanziellen Situation von X. nicht zu erwarten ist, dass ein Dritter eine Neufinanzierung ihrer Liegenschaften vornimmt, - dass schliesslich auch die von ihr geltend gemachte Möglichkeit eines Teilverkaufs ihres Immobilienbesitzes sich nicht konkretisiert hat, - dass unter diesen Umständen die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht ausreichen, um die Schuld innerhalb eines Jahres zu tilgen, - dass damit die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit nicht gegeben ist, so dass der Betreibungsbeamte das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde abzuweisen ist, - dass damit das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, - dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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