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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.08.2004 SKA 2004 31

August 23, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·654 words·~3 min·4

Summary

Pfändungsankündigung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 31 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 04. Oktober 2004 (7B.186/2004) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Surses vom 16. Juli 2004, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14 gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Juli 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Surses vom 30. Juli 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass X. von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts) für den Betrag von Fr. 300.-- zuzüglich Zins für ausstehende Gerichtskosten betrieben wird, - dass für diesen Betrag nach erfolgtem Rechtsvorschlag der Bezirksgerichtspräsident Albula am 27. November 2003 die definitive Rechtsöffnung erteilte, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, - dass die Gläubigerin am 9. Juni 2004 das Fortsetzungsbegehren stellte, - dass X. in der Folge auf das Betreibungsamt Surses zur Vornahme der Pfändung vorgeladen wurde, - dass X. diese Vorladung bei der Post nicht abgeholt hat, so dass er am 29. Juni 2004 erneut auf den 5. Juni 2004 vorgeladen wurde, - dass der Schuldner diese Vorladung bei der Post wieder nicht abgeholt hat, - dass das Betreibungsamt Surses daraufhin am 13. Juli 2004 dem Betreibungsamt Romanshorn einen Pfändungs- und Einvernahmeauftrag zustellte, - dass das Betreibungsamt Surses dem Schuldner am 16. Juli 2004 erneut eine Pfändungsankündigung zustellte mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, - dass X. dagegen am 27. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit den Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihn nur an seinem rechtlichen Wohnsitz zu belangen und das unberechtigte Rechtshilfeverfahren beim Betreibungsamt Romanshorn einzustellen sowie ihm einen juristischen Beistand beizugeben, - dass das Betreibungsamt Surses seine Vernehmlassung am 30. Juli 2004 einreichte,

3 - dass darauf verzichtet wurde, bei der Gläubigerin eine Vernehmlassung einzuholen, - dass der Antrag, X. sei an seinem Wohnort zu belangen, an der Sache vorbeigeht, da die Gläubigerin das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Surses gestellt hat, welches für die Wohngemeinde Savognin des Beschwerdeführers zuständig ist, - dass X. somit an seinem Wohnort betrieben wird, - dass dies indessen nicht bedeutet, dass nur Vermögenswerte des Schuldners, welche an seinem Wohnort gelegen sind, gepfändet werden können, - dass vielmehr gemäss Art. 89 SchKG entweder das Betreibungsamt selbst nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen hat, - dass das Vorgehen des Betreibungsamtes Surses somit nicht zu beanstanden ist, wenn es das Betreibungsamt Romanshorn rechtshilfeweise mit der Pfändung eines dort gelegenen Miteigentumsanteils des Schuldners betraute, - dass X. es sich vielmehr selbst zuzuschreiben hat, dass die Pfändung von andernorts gelegenen Vermögenswerten ins Auge gefasst wird, da er den Vorladungen des Betreibungsamtes Surses nicht Folge geleistet hat, - dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, so dass X. auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ist, - dass die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen ist, - dass das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos ist, sofern keine böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung vorliegt (Art. 20a SchKG), - dass die vorliegende Beschwerde wohl trölerisch ist, indessen noch einmal von einer Auferlegung von Gebühren oder einer Busse abgesehen wird,

4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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