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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.05.2004 SKA 2004 19

May 10, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·778 words·~4 min·4

Summary

Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Mai 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 19 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 26. März 2004, mitgeteilt am 26. März 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. April 2004 samt mitgereichten Akten, die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 23. April 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass die X. Y. für den Betrag von Fr. 483.30 zuzüglich Kosten betreibt, dass Y. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben hat, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart am 10. Oktober 2003 den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt hat und weiter erkannt hat, dass der Schuldner über neues Vermögen im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung verfügt, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart am 5. Dezember 2003 der Gläubigerin für den Betrag von Fr. 483.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, - dass beide Entscheide rechtskräftig sind und die X. in der Folge das Fortsetzungsbegehren stellte, - dass das Betreibungsamt Fünf Dörfer in der Folge zur Pfändung schritt und in der Pfändungsurkunde festhielt, dass kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden könne, - dass der entsprechende Pfändungsbericht auf der Pfändungsurkunde die Schlussfolgerungen des Betreibungsamtes begründete, - dass der Gläubigerin mit der Pfändungsurkunde ein Verlustschein ausgestellt wurde, - dass die X. gegen diese Verfügung am 7. April 2004 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung, Einpfändung der Fahrzeuge des Schuldners, Fristansetzung bezüglich des Eigentumsanspruches an diesen Fahrzeugen und Neuberechnung des Existenzminimums, - dass das Betreibungsamt Fünf Dörfer in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat, - dass die X. mit Schreiben vom 19. Februar 2004 dem Betreibungsamt Fünf Dörfer mitgeteilt hat, dass Y. Halter von drei Fahrzeugen sei,

3 - dass aus den Akten indessen hervorgeht, dass Y. den Personenwagen BMW 325, Stamm-Nr. A., am 26. Februar 2004 für Fr. 1'500.-- an B. verkauft hat, - dass das Betreibungsamt dieses Fahrzeug somit zu Recht nicht gepfändet hat, - dass Y. indessen auch Halter des Fahrzeuges Toyota Celica, Stamm-Nr. C., ist, - dass bei den Akten indessen ein Kaufvertrag liegt, dass D., der Sohn von Y., dieses Fahrzeug am 4. Dezember 2003 von E. für Fr. 14'500.-- gekauft hat, - dass es unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes nicht glaubhaft ist, dass dieses Fahrzeug trotz seines Alters (1. Inverkehrsetzung am 11. August 1993) keinen Wert mehr aufweist, - dass dieses Fahrzeug somit zu pfänden ist unter Eröffnung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 ff. SchKG, - dass Y. offenbar auch Halter des Personenwagens Toyota Celica, Stamm- Nr. F. ist, - dass über dieses Fahrzeug keine Unterlagen in den Akten betreffend Kauf/Verkauf/Drittansprüche/Wert bestehen, - dass diese Abklärungen vom Betreibungsamt noch zu treffen sind und allenfalls dieses Fahrzeug anschliessend zu pfänden ist, - dass die Beschwerdeführerin sodann zurecht verschiedene Positionen der Existenzminimumberechnung rügt, - dass bei den Krankenkassenbeiträgen für die ganze Familie zu prüfen ist, ob allenfalls Kindeseinkommen besteht, welches die Übernahme der eigenen Krankenkassenbeiträge erlaubt, ob allenfalls Prämienverbilligungen ausbezahlt werden und ob diese Beiträge lediglich die obligatorische Versicherung betreffen, - dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Ziffer 4 lit. b und c) Auslagen für auswärtige Verpflegung

4 und überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch vom Schuldner nachzuweisen sind und insbesondere zu belegen ist, dass dafür keine Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden, - dass eine Position "Diverses" in den genannten Richtlinien nicht vorgesehen ist, sondern Auslagen einer bestimmten Position zuzuordnen sind, - dass aus allen diesen Gründen die angefochtene Pfändungsurkunde aufzuheben ist und die Pfändung vom Betreibungsamt Fünf Dörfer im Sinne der Erwägungen neu durchzuführen ist, - dass gemäss Art. 20 a SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können,

5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkunde aufgehoben. Das Betreibungsamt Fünf Dörfer wird angewiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen neu durchzuführen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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