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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2003 SKA 2003 5

February 25, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,692 words·~8 min·4

Summary

Lohnpfändung/Mietkosten | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 03 5 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Kantonsrichterin Riesen-Bienz, Aktuar Conrad. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der S . A G , Gläubigerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Ilanz vom 5. Februar 2003, mitgeteilt am 5. Februar 2003, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen P., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Lohnpfändung/Mietkosten, hat sich ergeben:

2 A. In der Betreibung Nr. 2021110 (Gruppe Nr. 202203) des Betreibungsamtes Ilanz mit der Gläubigerin S. AG, Zürich, und P., I., als Schuldner, für eine Forderung von Fr. 1'828.45 nebst Zinsen und Kosten, vollzog das Betreibungsamt am 25. Oktober 2002 eine Lohnpfändung. Der Schuldner ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und einem unmündigen Kind (geb. 1988) in Hausgemeinschaft. Beide Eheleute sind erwerbstätig; der Schuldner arbeitet im Regionalspital Surselva, seine Ehefrau im Rhätischen Kantons- und Regionalspital in Chur. Der Mietzins für die Wohnung in I. betrug im Pfändungszeitpunkt Fr. 1'100.– monatlich. Unter Anrechnung dieser Miete im gemeinsamen Notbedarf pfändete das Betreibungsamt vom damaligen Monatslohn des Schuldners von Fr. 3'350.– eine Quote von monatlich 1'000 Franken. B. Vorgängig dieser Pfändung hatten die Eheleute P. am 11. September 2002 einen frühestens auf den 31. März 2008 kündbaren Mietvertrag für eine 4 ½ Dachzimmerwohnung in O. mit einem monatlichen Anfangsmietzins von Fr. 2'500.– abgeschlossen. Auf Veranlassung des Schuldners nahm das Betreibungsamt am 5. Februar 2003 eine Pfändungsrevision vor. Unter Hinweis darauf, dass der Schuldner mit seiner Familie auf den 15. März 2003 diese neue Wohnung beziehen werde, rechnete es die neuen Wohnkosten von Fr. 2'500.– an. Gleichzeitig erhöhte es die Krankenkassenbeiträge von Fr. 450.– auf Fr. 512.– und den anrechenbaren Lohn von Fr. 3'350.– auf Fr. 4'250.–. Unter Berücksichtigung dieser neuen Werte, setzte das Betreibungsamt die monatlich pfändbare Lohnquote neu auf Fr. 880.– fest. C. Gegen die gleichentags mitgeteilte Pfändungsrevision führt die S. AG innert Frist mit Eingabe vom 6. Februar 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2003 beantragt P. sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Er macht im wesentlichen geltend, als er mit seiner Familie vor drei Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe keine Absicht bestanden, längere Zeit zu bleiben. Weil die Familie in Deutschland an einen Mietvertrag über mehrere Jahre gebunden gewesen sei, habe man sich in I. mit einer billigen, teilmöblierten Wohnung begnügt. Die Familie wolle inzwischen hier sesshaft werden. Nachdem der Mietvertrag in Deutschland dann doch habe aufgelöst werden können, sei sie schon zwecks Einstellung der Möbel darauf angewiesen gewesen, schnell eine grössere Wohnung zu finden. Er sei sich bewusst, den neuen Mietver-

3 trag abgeschlossen zu haben, als bereits Pfändungen bestanden haben, doch sei dies nicht aus Boshaftigkeit geschehen. Der Mehraufwand für die Wohnung werde im übrigen mehrheitlich dadurch kompensiert, dass er sein Arbeitspensum ausgedehnt habe und ein entsprechend höheres Einkommen erziele. Auch dies sei bei der Pfändungsrevision zu Gunsten der Gläubiger berücksichtigt worden. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2002 bestätigt das Betreibungsamt Ilanz, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages (4./11. September 2002) bereits Lohnpfändungen gegen den Schuldner bestanden haben. Einen Beschwerdeantrag stellt die Vorinstanz nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Ganz allgemein verlangt das Zwangsvollstreckungsrecht somit, dass der Schuldner im Falle einer Lohnpfändung seine Lebenshaltung einschränkt und für sich und seine Familie mit dem Notbedarf auszukommen hat. Obdach gehört zwar zur Existenz des Schuldners, und es sind dafür grundsätzlich die effektiv anfallenden Kosten anzurechnen. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass sich ein redlicher Schuldner aus eigenem Antrieb mit dem Notwendigen begnügt. Tut er es tatsächlich nicht, so setzt das Betreibungsamt das Notwendige, das heisst die der familiären Situation und den ortsüblichen Mitzinsen angemessenen Auslagen hypothetisch fest. Wohl kann der Schuldner von den Betreibungsbehörden nicht unmittelbar zum Bezug einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und der Schuldensituation angepassten Wohnung gezwungen werden, doch hat er seine Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten, wenn seine Einkünfte gepfändet werden müssen (BGE 109 III 52 f., 104 III 41 E. 2, mit Hinweisen). Bei der Berechnung des Existenzminimums haben die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, zurückzutreten gegenüber dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen. Lebt er dennoch über seine Verhältnisse, schenkt das Betreibungsamt diesem Umstand bei der Festsetzung des Notbedarfs keine Beachtung. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe-

4 amten der Schweiz sehen deshalb vor, dass der bei der Festsetzung des Notbedarfs zu berücksichtigende Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden kann, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt (s.a. Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderungen der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf), Ziff. II/1 Abs. 2; BGE 114 III 12 E. 4, 119 III 73). 2. Erhält das Betreibungsamt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). a. Im Pfändungszeitpunkt betrugen die monatlichen Auslagen für Wohnung der Familie P. Fr. 1'100.–. Der Schuldner macht zu recht nicht geltend, dass die Wohnverhältnisse damals für ihn und seine Familie unzumutbar gewesen seien. Neue tatsächliche Umstände, welche es in sachlich haltbarer Weise erfordert hätten, in eine wesentlich grössere und mehr als doppelt so teure Wohnung zu wechseln (wie Familienzuwachs und dergl.), vermag der Schuldner auf der anderen Seite nicht darzutun. Namentlich ist der Einwand, man habe unter Zeitdruck die Möbel aus der Wohnung in Deutschland irgendwo einstellen müssen, unbehelflich. Die zwangsvollstreckungsrechtliche Garantie einer notwendigen Unterkunft gilt für die Menschen (Schuldner und seine Angehörigen), nicht für die Möbel. Letztere hätte der Beschwerdegegner verkaufen oder vorübergehend andernorts für wesentlich bescheidenere Auslagen einstellen können. Nicht zu hören ist ferner der schuldnerische Einwand, der Mehraufwand für die neue Wohnung werde mehrheitlich dadurch kompensiert, dass er sein Arbeitspensum ausgedehnt habe und ein entsprechend höheres Einkommen erziele. Der Pfändung unterliegt einerseits das ganze Einkommen, andererseits hat der Schuldner keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Einkommensteile für unnötigen Lebensaufwand reserviert bleiben. Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand und besteht kein hinreichender (Revisions)Grund, die anfänglich für notwendig befundenen Wohnkosten zu erhöhen. b. Besteht im Pfändungszeitpunkt bereits ein Mietverhältnis mit einem übermässigen Mietzins wird der betreibungsrechtlich angemessene tiefere Mietzins nur mit Verzögerung notbedarfswirksam. Dem Schuldner ist in der Regel Gelegenheit einzuräumen, sich situationsadäquat zu verhalten. Damit er eine billigere Wohnung nehmen kann, ist der Ablauf des nächsten Kündigungstermins abzuwarten.

5 Vorliegend war der erste Pfändungszeitpunkt in der Pfändungsgruppe Nr. 202203) der 25. Oktober 2002 und der neue Mietvertrag für die teurere Wohnung in O. war bereits zuvor, am 4./11. September 2002, abgeschlossen worden. Dessen ungeachtet kann hier der Schuldner betreibungsrechtlich nicht in den Genuss der Kündigungsfrist für den neuen Mietvertrag kommen. Es ist zum einen selbstverständlich, dass eine vom Schuldner in der Zwischenzeit freiwillig übernommene Mehrverpflichtung keinen Revisionsgrund zu seinen Gunsten bilden kann (Georges Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 55 zu Art. 93 SchKG). Eine reduzierte Miete im Notbedarf kommt sodann im Speziellen sofort zur Anwendung, wenn der Schuldner angesichts von bevorstehenden Lohnpfändungen eine zu teure Wohnung mietet (Meier/Zweifel/Zaborowski/Jent-Sorensen, Lohnpfändung - Optimales Existenzminimum und Neuanfang?, Zürich 1999, S. 52; BGE 119 III 52). Dem Abschluss des neuen Mietvertrages bestanden zeitlich vorausgehend Lohnpfändungen in erheblichem Umfang und der Schuldner musste auch mit weiteren Verwertungsmassnahmen rechnen (Auszug aus dem Betreibungsregister, act. 03.5). Der Schuldner stellt in Anrede, beim Abschluss des neuen Mietvertrages subjektiv aus Boshaftigkeit gehandelt zu haben. Ob er durch den Abschluss des neuen Mietvertrages vornehmlich in der Absicht gehandelt hat, die Gläubiger hinzuhalten beziehungsweise zu schädigen, kann hier dahingestellt bleiben. Es reicht, wenn das schuldnerische Verhalten in objektiver Hinsicht geeignet ist, diese unerwünschten Nachteile für die Pfändungsgläubiger herbeizuführen. In diesem Sinne liegt ein eigentlicher Rechtsmissbrauchstatbestand vor, wenn ein Schuldner im Zeitpunkt drohender oder laufender Pfändungen sich gegenüber Dritten neu verpflichtet, beziehungsweise solche Verpflichtungen übermässig sind oder nicht seinem notwendigen Lebensunterhalt dienen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass -zumindest in bezug auf den Mietzins- kein hinreichender Grund für eine Pfändungsrevision bestand. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, eine neue Pfändungsurkunde unter Berücksichtigung der unbestrittenen Revisionspunkte (Lohnerhöhung, Krankenkassenprämie) zu erlassen. 3. Unter Beilage einer Vertragskopie teilte der Schuldner der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11. März 2003 mit, er habe auf den 1. April 2003 nochmals eine andere, günstigere Wohnung in I. gefunden. Die Aufsichtsbehörde hat ihren vorliegenden Entscheid am 25. Februar 2003 getroffen. Die danach eingetretene Tatsache, dass der Beschwerdegegner abermals eine neue Wohnung -für

6 einen Mietzins von Fr. 1'770.– monatlich- gemietet hat, kann nach der Entscheidfällung nicht mehr berücksichtigt werden. Das Betreibungsamt wird bei der Neubeurteilung zu befinden haben, ob allenfalls ein hinreichender neuer Revisionsgrund gegeben ist, das heisst, ob die neue Wohnung und die damit verbundenen Auslagen als notwendig im Sinne des Gesetzes gelten können. 4. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Ilanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar:

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