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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.01.2003 SKA 2002 31

January 16, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,696 words·~8 min·5

Summary

Verwertung des Anteils an Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft, Bestimmung der Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG) | Direktes Gesuch

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 31 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer, Aktuar Conrad. —————— Zum Gesuch des Betreibungsamtes Maienfeld , Pfrundhaus, 7304 Maienfeld, Gesuchsteller, in verschiedenen Betreibungen, gegen X., Schuldner und Gesuchsgegner, und Y., Gesellschafterin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, Reichsgasse 71, 7002 Chur, betreffend Verwertung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft, Bestimmung der Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG), hat sich ergeben:

2 A. Beim Betreibungsamt Maienfeld sind zahlreiche Betreibungen gegen X., hängig. In den beiden Pfändungsgruppen 201096 (mit den Gläubigern: ...) und 202010 (mit den Gläubigern: ...) für Forderungen von insgesamt Fr. 57'254.45 pfändete das Betreibungsamt am 2. August 2001 und 3. Dezember 2001 jeweils als einziges Aktivum den Anteil des Schuldners am Vermögen der einfachen Gesellschaft, welche der Schuldner gemäss Vereinbarung vom 6. Juni 1997 mit Y., bildet. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus einem Grundstück in Z. (Parz. Nr. 54, Wohnhaus und Stall, 510 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung). Der Wert des Anteilsrechts von X. ist betreibungsamtlich auf Fr. 150'000.– geschätzt. B. Auf die Anzeige der Pfändung hin teilte Y. dem Betreibungsamt am 30. Oktober 2001 sinngemäss mit, sie lehne jede Forderung von X. aus einem Gesellschaftsverhältnis ab. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Fortsetzung ihrer Betreibungen verlangt hatte, unternahm das Betreibungsamt den Einigungsversuch unter den Gesellschaftern im Sinne von Art. 9 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 (VVAG). Dieser blieb erfolglos, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 feststellte. Gleichzeitig forderte es die Gläubiger auf, innert 10 Tagen ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Soweit sie sich vernehmen liessen, beschränkten sich die Gläubiger darauf, an der Verwertung festzuhalten. Sachdienliche Vorschläge betreffend die Verwertungsart gingen nicht ein. C. Am 6. Dezember 2002 überwies das Betreibungsamt die Akten dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Ersuchen um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die übrigen Gläubiger und der Schuldner liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Y. beantragt: "1. Von einer Verwertung des Anteilsrechts von X. an der einfachen Gesellschaft Y.-X. sei abzusehen. 2. Die einfache Gesellschaft Y.-X. sei aufzulösen, das Gemeinschaftsvermögen zu liquidieren und der Anteil von X. zu bestimmen. 3. Die Liquidation sei vom Betreibungsamt des Kreises Maienfeld vorzunehmen, eventuell sei ein Liquidator durch das Gericht zu bestimmen.

3 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachgesuchten Entscheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 VVAG sowie Art. 11/12 der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG). Gemäss Art. 18 der genannten Verordnung gelten dabei für das Verfahren, soweit das Bundesrecht, Staatsverträge und die Zivilprozessordnung keine Bestimmungen enthalten, die Bestimmungen der Verordnung. Als Aufsichtsbehörde ist der Kantonsgerichtsausschuss grundsätzlich befugt, die zur Weiterführung des Betreibungsverfahrens erforderlichen Vorkehren zu treffen oder anzuordnen, jedoch nur soweit sie im Rahmen der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens liegen (Art. 132 Abs. 3 SchKG; BGE 114 III 100 E. 1a). Insbesondere hat er darüber zu befinden, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Regeln herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). b. Vor dem Entscheid über die Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens sind die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unter den Beteiligten sind der Schuldner, die pfändenden Gläubiger und die Mitanteilinhaber, das heisst alle anderen Teilhaber an der Gemeinschaft, zu verstehen, wobei hinsichtlich der Teilhaber von vorneherein nur die Mitglieder einer unbestrittenen Gemeinschaft in Betracht fallen, da bei einem bestrittenen Gesamthandverhältnis keine Einigungsverhandlung durchzuführen, sondern das Anteilsrecht ohne weiteres als bestrittener Anspruch zu verwerten ist (Art. 10 Abs. 1 VVAG; BlSchK 1975 S. 100 f./130/135; Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 160). Y. macht zwar geltend, "aus der einfachen Gesellschaft resultiere wohl ein Saldo, dieser laute jedoch mit Sicherheit nicht zugunsten von X., sondern zu ihren Gunsten", doch wird damit die Existenz der einfachen Gesellschaft als solcher, der Kreis der daran Berechtigten und die Zugehörigkeit des Schuldners zu demselben im vorliegenden Fall nicht bestritten. c. Zu den in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlungen hat das Betreibungsamt Maienfeld die Beteiligten eingeladen. In der Folge haben der

4 Gläubiger, der Schuldner und die beiden übrigen Miterbinnen auch die Gelegenheit erhalten, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG ihre Anträge über den weiteren Gang des Verwertungsverfahrens zu stellen. Eine weitere Anhörung der Beteiligten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist weder verfahrensmässig erforderlich (BGE 96 III 18 E. 4, Pra 51 Nr. 63 E. 2; BlSchK 1975 S. 135; Bisang, a.a.O., S. 176), noch kann man sich im Speziellen sonst etwas davon versprechen. Eine Einigung unter den Beteiligten wurde nicht erreicht. Die Durchführung nochmaliger Einigungsverhandlungen erscheint der Aufsichtsbehörde zwecklos, nachdem schon unter den beteiligten Gesellschaftern keine Bereitschaft und Möglichkeit besteht, den Gläubigern einen Abfindungsvorschlag zu unterbreiten oder das Gesellschaftsverhältnis durch gegenseitige Übereinkunft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und Auskauf aufzulösen (act. 01/17). 2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht zu versteigern ist, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden soll. Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des Anteilsrechts als solches nur dann angeordnet werden, wenn sein Wert gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Ist zum Beispiel ein Gutachten zur Bewertung des in Frage stehenden Anteilsrechts nötig, so ist das Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit bereits nicht mehr gegeben (BlSchK 1977, S. 117); ebensowenig liegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (Magdalena Rutz, Basler Kommentar, N 27 zu Art. 132) Zweck dieser Vorschrift ist es einerseits, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen (BGE 96 III 10 E. 2); es darf nicht auf gut Glück versteigert werden (BGE 80 III 117 E. 1). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn den Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten eines langwierigen Prozesses um die Teilung des Gemeinschaftsgutes mit unsicherem Ergebnis auf sich zu nehmen, oder in erbrechtlichen Verhältnissen wenn das Erbschaftsinventar, Vorempfänge zwischen den Erben oder der Bestand des schuldnerischen Erbanspruchs strittig sind (BGE 96 III 17; BlSchK 1975, S. 136). Derartige, restriktiv anzuwendende, für eine sofortige Versteigerung des Anteilsrechts sprechende Tatbestände sind vorliegend nicht auszumachen. Andererseits ist mit der Gesellschafterin Y. ferner davon auszugehen, dass der Wert des Anteilsrechts (von X.) mittlerweile nicht mehr problemlos bestimmbar ist. Gemäss Gesellschaftsvertrag von 1997 -dessen Inhalt und Gültigkeit von Y. bestritten wird-

5 erschöpft sich das Gesellschaftsvermögen in dem auf den Namen von Y. eingetragenen Grundstück in Z.. Der Vertrag listet auf, aus welchen Mitteln der Gesellschafter Erwerb und weitere Investitionen erfolgt sind und hält ein Beteiligungsverhältnis von 1:1 fest (act. 01/12, S. 3 f. Ziff. 4). Y. macht nun geltend und liefert gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Beteiligungsverhältnis seither durch namhafte Investitionen ihrerseits (Übernahme und Erhöhung von Hypotheken, Einbringung weiterer Eigenmittel, eigene Arbeit) erheblich zu ihren Gunsten verändert habe. Auch wenn festzustellen ist, dass die weiter von Y. geltend gemachten Aufrechnungen offener Ansprüche aus einem aufgelösten beziehungsweise wirtschaftlich noch aufzulösenden Konkubinatsverhältnis mit dem Schuldner, das zum beschränkten Zweck der Übernahme, Ausbau und Nutzung der Liegenschaft "P." eingegangene Gesellschaftsverhältnis (act. 01/12, S. 1 Ziff. 1) kaum beeinflussen dürften, kann bei dieser Sachlage nicht von problemloser Bestimmbarkeit des Anteilsrechts gesprochen werden. Eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches soll ferner nur dann angeordnet werden, wenn eine rationellere Art der Verwertung sich als schlechthin ausgeschlossen erweist (BGE 96 III 18). Die Versteigerung des Anteilsrechts ist erfahrungsgemäss die ungünstigste Verwertungsart, so dass sie im Interesse aller vermieden werden sollte (BGE 80 III 120, 96 III 16; BlSchK 1977 S. 117; Bisang, a.a.O., S. 189). Selbst wenn der Wert annähernd bestimmbar wäre, bestünde bei Verhältnissen wie den vorliegenden meist die Gefahr, dass das Anteilsrecht zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (Bisang, a.a.O., S. 188). In einer geschlossenen Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern wie dem vorliegenden dürfte der Kreis der externen Bieter von vorneherein sehr beschränkt sein, weil diese weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht abschätzen können, worauf sie sich einlassen. Einen nach Angebot und Nachfrage spielenden Markt für derartige Anteilsrechte gibt es nicht. Es ist deshalb in aller Regel die Durchführung der Liquidation nach erbrechtlichen Regeln einer Versteigerung des Anteils als solchen vorzuziehen. Angesichts der gesamten Umstände ist es zur Wahrung der Interessen des Schuldners, der Gläubiger sowie der Gesellschafter daher richtig, eine Liquidation der einfachen Gesellschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts anzuordnen. Mit der Durchführung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses gemäss Art. 12 ff. VVAG wird das Betreibungsamt Maienfeld beauftragt.

6 3. Der Antrag, das Gesuch "unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz" zu entscheiden, findet im Gesetz keine Stütze. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG). Was für das Beschwerdeverfahren gilt muss auch für erstinstanzliche Verfahren auf einseitigen Antrag vor der Aufsichtsbehörde gelten.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Das gepfändete Anteilsrecht des Schuldners X. an der einfachen Gesellschaft Y. und X. ist durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation nach den obligationenrechtlichen Vorschriften zu verwerten. 2. Das Betreibungsamt Maienfeld wird angewiesen, die zur Liquidation erforderlichen rechtlichen Vorkehren zu treffen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar:

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