Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 7 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 31. Juli 2008 abgewiesen worden). Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung der S taa tsanwa l tscha f t Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Mai 2007, mitgeteilt am 18. Juni 2007, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A., Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, hat sich ergeben:
2 A. A. wurde am 19. September 1955 in L. geboren und verbrachte ihre ersten Lebensjahre in M.. Ihre Eltern liessen sich scheiden, als sie vier Jahre alt war. Daraufhin zog A. mit ihrer Mutter und dem um ein Jahr älteren Bruder nach N. zur Grossmutter. Die Grossmutter wurde in der folgenden Zeit zu ihrer Hauptbezugsperson; an den Vater kann sich A. kaum erinnern. In N. besuchte A. die Primarund die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte sie erfolgreich eine dreijährige Lehre als Zahnarztgehilfin. Unterbrochen durch einen Sprachaufenthalt in England arbeitete sie in der Folge einige Jahre auf dem erlernten Beruf, unter anderem bei einem Zahnarzt in L.. Danach arbeitete sie drei Jahre als Prophylaxehelferin, wobei sie im Kanton Graubünden Schulklassen besuchte und über Zahnprophylaxe sprach. Nebenbei liess sie sich in einer Privatschule in L. zur Arztsekretärin ausbilden und war anschliessend von 1985 an in dieser Funktion am I. in N. tätig. Im Jahre 1994 kündigte sie diese Stelle und zog zu ihrem damaligen Lebenspartner nach O./P., der dort einige Monate zuvor schon eine Stelle angenommen hatte. Im P. arbeitete A. als Sekretärin bei einem Chirurgen und dann bei einem Zahnarzt. In dieser Zeit begann sie, vermehrt Alkohol zu trinken. Ab 1998/1999 kam es zunehmend zu Spannungen mit ihrem Lebenspartner, welche schliesslich zur Trennung führten. Deshalb kehrte A. im Frühjahr 2000 wieder nach N. zurück, wo sie bis Januar 2004 bei ihrer Mutter wohnte. In N. ging sie auch eine neue Beziehung ein, die im Juni 2004 wieder auseinander brach. Während des Zeitraums März 2000 bis Ende August 2005 war A. insgesamt zehn Mal, teils während mehreren Wochen, in der Psychiatrischen Klinik J. und zuletzt einmal in der Psychiatrischen Klinik K. hospitalisiert. Sie hatte Alkoholprobleme, teilweise bestand auch die Gefahr von Selbsttötung. In einigen Fällen erfolgten die Einweisungen in die Kliniken zwangsweise im Rahmen des führsorgerischen Freiheitsentzuges. Die Antabus-Medikation, der sich A. nach der letzten Hospitalisation unterzogen hatte, musste im April 2006 wegen einer damit verbundenen Sehnervenstörung gestoppt werden. Einer geregelten Arbeit ging sie nicht mehr nach. Am 26. Juli 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises N. über A. eine Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB an, verbunden mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung. Nachdem sie im Jahre 2005 zeitweise wieder mit ihrer Mutter in deren Wohnung lebte, wohnt A. nun seit Mai 2006 alleine an der T-Strasse in N.. A. ist ledig und hat keine Kinder. Sie erhält eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Das Geld wird der Vormundschaftsbehörde überwiesen. Für das Jahr 2004 versteuerte A. gemäss Auszug der Steuerverwaltung weder ein Reineinkommen noch Vermögen. Sie wurde im Zeitraum vom 26. Oktober 2004 bis zum 9. März 2006 für insgesamt Fr. 4'202.80 zehn Mal betrieben. Sodann liegen zehn Verlustscheine im Betrag von total Fr. 5'329.55 vor.
3 Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit zwei Vorstrafen verzeichnet: Am 24. Februar 2004 wurde sie vom Friedensrichter in Q. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit einer Busse von EUR 3'500.-- bestraft. Sodann verurteilte sie der Kreispräsident N. am 31. Oktober 2005 wegen Hausfriedensbruch zu einer Busse von Fr. 300.--. Im weiteren hat sich ergeben, dass A. am 12. August 2004 von der Stadtpolizei N. wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäss Art. 14 des Polizeigesetzes sowie Unfug gemäss Art. 15 des Polizeigesetzes zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt wurde. Eine am 20. Juli 2004 gegen sie wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs eröffnete Strafuntersuchung wurde infolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. B. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde A. psychiatrisch begutachtet. Dr. med. C. von der Psychiatrischen Klinik K. kommt in seinem Gutachten vom 31. Juli 2006 im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Zum Zeitpunkt der Tat habe bei A. eine psychische Störung, eine Störung durch Alkohol sowie eine rezidivierende depressiver Störung vorgelegen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben hätten, dass sich A. im Vorfeld des 30. April 2006 in einem depressiven Verstimmungszustand befunden hätte. Sofern das Gericht zum Schluss komme, dass A. bereits vor der Tat vom 30. April 2006 Alkohol getrunken habe, käme die Diagnose einer akuten Alkoholintoxikation hinzu. Im letzten Fall sei die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 aStGB mindestens leichtgradig vermindert gewesen. Diese Verminderung sei am ehesten auf eine heftige Gemütsbewegung zurückzuführen, welche auf der Grundlage eines langjährigen innerfamiliären Konflikts entstanden sei. Eine Rückfallgefahr bestehe einzig bei erneutem unkontrolliertem Alkoholkonsum. A. sei alkoholabhängig. Die Vorausserzungen für eine Massnahme im Sinne von Art. 43 aStGB seien aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Zweckmässig sei aber die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 aStGB. Im Falle von A. würde eine stationäre Behandlung keine Vorteile gegenüber einer ambulanten Behandlung bringen. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB genüge somit. Diese Behandlung sei mit einem gleichzeitigen Vollzug einer Strafe vereinbar. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter neben der Anordnung einer fachpsychiatrischen Behandlung zusätzlich die Weisung einer kontrollierten Abstinenz. A. ist bei Dr. med. D., Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, N., in ambulanter Behandlung. Im Anschluss an den hier zur Diskussion stehenden Vorfall wurde A. durch den Bezirksarzt Plessur am 1. Mai 2006 per FFE in die Psychiatrische Klinik K.
4 eingewiesen. Dort ist sie noch am gleichen Tag entwichen. Am 3. Mai 2006 wurde A. in N. angetroffen und zurück in die Psychiatrische Klinik K. versetzt. Weil ab dem 8. Mai 2006 die medizinischen Voraussetzungen weggefallen waren, um A. weiterhin gegen ihren Willen in der Klinik zurückzubehalten, wurde sie verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, die in der Psychiatrischen Klinik K. vollzogen wurde. Am 29. Mai 2006 wurde A. auf freien Fuss gesetzt. C. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Februar 2007 wurde A. wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Februar 2007 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1. des vorsätzlichen Tötungsversuchs gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB: A. wohnte seit ca. anfangs 2006 wieder bei ihrer 82-jährigen Mutter, B., an der S-Strasse in N.. In dieser Zeit hatte sie ab und zu Streit mit der Mutter. Am Sonntag, den 30. April 2006, kam die Angeklagte gegen 22.30 Uhr nach Hause. Die Mutter lag zu diesem Zeitpunkt bereits im Bett, war aber noch wach. Die Angeklagte ging direkt ins Zimmer der Mutter, ohne dass diese vorher irgendetwas zu ihr gesagt hätte, und setzte sich auf die im Bett liegende Mutter. Dann legte sie beide Hände um deren Hals und würgte sie so heftig, dass B. fast keine Luft mehr bekam. Sodann sagte ihr die Angeklagte ‚jetzt musst du einmal wissen, wie das ist!’ und ‚ich mache die fertig!’. Auch sagte sie zur ihr, dass ‚sie ein schönes Leben gehabt habe und jetzt damit fertig sei’. Nach ca. 5 Minuten gelang es B., ihre Tochter am Handrücken zu kratzen. Nur deshalb und weil diese dann dort blutete, liess sie die Hände los. Gleich darauf nahm die Angeklagte die Bettdecke und drückte diese gegen das Gesicht der noch immer unter ihr liegenden Mutter mit der Folge, dass diese fast nicht mehr atmen konnte. Nach einigen Minuten und mit fast letzter Kraft gelang es B., aus dem Bett zu rutschen. Während sie neben dem Bett am Boden sass, erhob sich die Angeklagte aus dem Bett und nahm die Nachttischlampe an sich. In der Folge schwang sie diese Lampe zunächst umher, bis der Lampenschirm wegflog. Dann schlug sie im Stehen zunächst mit dem oberen Teil des Ständers und nachher mit dem Messingfuss der Lampe mehrmals gegen den Kopf der nunmehr am Boden sitzenden Mutter. Wie bereits schon vorher äusserte sich die Angeklagt auch in dieser Phase dahingehend, dass sie die Mutter töten wolle, und rief ihr unter anderem zu ‚du hast lange genug gelebt, jetzt bekommst du den Rest!’ und ‚ich mache dich
5 fertig!’. Plötzlich warf die Angeklagte die Lampe auf den Boden, liess von der Mutter ab und ging aus dem Zimmer. Durch die Schläge mit dem Lampenfuss erlitt B. mehrere Rissquetschwunden am Kopf, die genäht werden mussten. Strafantrag wegen Körperverletzung hat sie nicht gestellt. Am nächsten Morgen um 6.45 Uhr unterzog die ausgerückte Stadtpolizei N. die Angeklagte einem Alcotest. Dieser ergab einen Wert von 0.96 Gewichtspromille. Wann die Angeklagte den entsprechenden Alkohol konsumiert hat, konnte nicht ermittelt werden; die Angeklagte selber gab an, sie habe Wein getrunken, dies aber erst nach dem Vorfall im Zimmer ihrer Mutter. 2. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB Am 1. Juni 2006, um ca. 09.40 Uhr, nahm A. in N. aus dem Kaufhaus U. Damenunterwäsche sowie ein T-Shirt im Gesamtwert von Fr. 125.75 an sich und verliess damit das Kaufhaus U., ohne die Ware zu bezahlen. Der Vertreter der Geschädigten stellte Strafantrag wegen Diebstahls.“ D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 10. Mai 2007 waren A. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sowie der Vertreter der Anklage, Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel, anwesend. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. Die Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erlittene Untersuchungshaft sei auf die Strafe anzurechnen. 3. Für einen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe sei der Angeklagten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 4. Bezüglich des bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe, sei der Angeklagten gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, die angeordnete ambulante Behandlung durchzuführen respektive fortzusetzen. 5. Bezüglich des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sei neben der Strafe eine ambulante Behandlung während des Vollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB richterlich anzuordnen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger beantragte das Folgende: 1. A. sei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB und des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
6 2. Dafür sei sie mit einer Freiheitsstrafe von deutlich unter einem Jahr zu bestrafen. 3. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz. E. Mit Urteil vom 10. Mai 2007, gleichentags im Dispositiv mitgeteilt, schriftlich mitgeteilt am 18. Juni 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. wird vom Vorwurf des vorsätzlichen Tötungsversuchs gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei gesprochen. 2. A. ist schuldig - der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB, - der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB und - des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 3. Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen) und einer Busse von CHF 300.-- bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit A. die Busse nicht bezahlt. 6. A. wird angewiesen, die ambulante psychiatrische Behandlung fortzuführen. 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 21'859.95 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 8'687.75, Gerichtskosten von CHF 5'000.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von CHF 8'172.20) gehen zur einen Hälfte zu Lasten von A.. Die andere Hälfte der Untersuchungskosten (CHF 4'343.85) und der Gerichtkosten (CHF 2'500.--) gehen zu Lasten des Kantons bzw. der Gerichtskasse. Die zu Lasten von A. fallenden hälftigen Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 4'086.10) werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. Der Rest geht zu Lasten der Gerichtskasse. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 8. … 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung).“
7 F. a) Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 27. Juni 2007 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen geringfügigen Diebstahls aufzuheben. 2. A. sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB und des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Dafür sei sie mit 3 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu bestrafen. 3.2. Die erlittene Untersuchungshaft sei auf die Strafe anzurechnen. 3.3. Für einen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. 3.4. Bezüglich des bedingt aufgeschobenen Teiles der Freiheitsstrafe sei der Angeklagten gemäss Art. 63 [recte: 44] Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, die angeordnete ambulante Behandlung fortzusetzen. 3.5. Bezüglich des zu vollziehenden Teiles der Freiheitsstrafe sei neben der Strafe eine ambulante Behandlung während des Vollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB richterlich anzuordnen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Begründend führte sie zusammengefasst aus, umstritten seien der Tathergang (Sachverhalt) und die rechtliche Subsumption, insbesondere die Frage, ob ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Bezüglich den Aussagen der Angeklagten falle auf, dass diese sich in Widersprüche verwickle. Sie sei nie in der Lage gewesen, den Ablauf des Geschehens in verständlicher Darstellung glaubhaft wiederzugeben. Einige ihrer Aussagen seien widerlegt worden. Andere Abläufe habe sie in den verschiedenen Einvernahmen jeweils unterschiedlich dargestellt und dabei immer mehr zugestanden. Demgegenüber seien die Aussagen der Mutter im Wesentlichen frei von Widersprüchen. Sie schildere das Erlebte konkret, anschaulich und nachvollziehbar. Ihre Aussagen würden durch objektive Beweise unterstützt. Die Mutter habe klar dargetan, dass sie kein Interesse habe, dass ihre Tochter bestraft werde. Sie habe sich denn auch nicht leichtfertig dazu entschlossen, Aussagen beim Untersuchungsrichter zu machen. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb sie ihre Tochter mit falschen Angaben belastet haben sollte. Dass die Tochter der Mutter Worte wie „ich mache dich fertig!“, „du hast genug lange gelebt!“ und „jetzt musst
8 du einmal wissen, wie das ist!“ gesagt habe, halte das Bezirksgericht für bewiesen. Trotzdem verneine es einen Tötungsvorsatz der Tochter. Aus dem Umstand, dass die Tochter die Mutter nicht getötet habe, abzuleiten, es habe von Anfang an kein Tötungsvorsatz bestanden, sei abwegig. Die Tochter habe erst von der Mutter abgelassen, als diese um ihr Leben gefleht habe. Im weiteren gehe, entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts, aus dem Verhalten der Mutter nach dem Vorfall nichts hervor, was an ihrer erlittenen Todesangst während der Attacken ihrer Tochter etwas zu ändern vermöchte. Es sei daher vom Sachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift umschrieben worden sei. Es bleibe zu prüfen, welcher Tötungstatbestand anwendbar sei. In Art. 111 StGB gehe das Strafgesetzbuch von einem Grundtatbestand aus. Mord falle vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Für die Anwendbarkeit von Art. 113 StGB (Totschlag) aber fehle es am Erfordernis der Entschuldbarkeit, denn es könne nicht angenommen werden, dass auch ein durchschnittlich erregbarer, an sich anständig gesinnter Mensch in der gleichen Situation in einen solchen Affekt hätte geraten können. Das Verschulden wiege von der Schwere der Gefährdung des höchsten Rechtsgutes, nämlich des Lebens, her schwer. Auf der subjektiven Seite sei die Intensität des deliktischen Willens als ganz erheblich zu bezeichnen. Der Versuch sei strafmildernd zu berücksichtigen. Zu den inneren Umständen gehöre im vorliegenden Fall der Affekt, der strafmindernd berücksichtigt werden könne. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens sei von einer leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was zu einer entsprechenden Strafmilderung führe. Die Vorstrafen wirkten nur geringfügig straferhöhend. Von einer besonderen Strafempfindlichkeit könne nicht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe rechtfertige sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Für den geringfügigen Diebstahl, der eine Übertretung darstelle, sei zwingend eine Busse auszusprechen. Es erscheine eine solche von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen angemessen. Gemäss Gutachten bedürfe die Angeklagte einer Massnahme. Es müsse somit nur dann nicht oder zumindest weniger befürchtet werden, die Angeklagte werde erneut Straftaten begehen, wenn eine konsequente ambulante Behandlung im Sinne des Gutachtens erfolge. Ein Teil der Strafe könne unter der Voraussetzung aufgeschoben werden, dass die ambulante Behandlung während der Probezeit weitergeführt werde. Für den zu vollziehenden Teil der Strafe sei die ambulante Massnahme während des Vollzugs weiterzuführen. b) In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 liess A. folgende Anträge stellen: „A Materielles
9 1. Hauptbegehren: 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2007 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Die Anschlussberufung der Frau A. vom 12. Juli 2007 sei gutzuheissen. 2. Eventualbegehren: 2.1 Es sei auf versuchten vorsätzlichen Totschlag gem. Art. 113 i.V.m. Art. 23 StGB zu erkennen. 2.2 Dafür sei A., nebst einer Busse von Fr. 300.00, mit einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren zu bestrafen. Es sei ihr der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 3. Subeventualbegehren: Für den Fall, dass A. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werden sollte, sei ihr für den Teil von zwei Jahren Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Der Vollzug der darüber hinausgehenden Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B Prozessualer Antrag 1. Es sei A. auch für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizugeben. 2. Es sei im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ In der Begründung machte ihr Verteidiger zusammengefasst geltend, für die Beurteilung der Streitsache sei die persönliche Befragung von A. wesentlich, weshalb eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sei. Es sei unbestritten, dass es am Abend des 30. April 2006 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A. und ihrer Mutter gekommen sei. Beide seien dabei verletzt worden. Das Bezirksgericht Plessur habe richtig festgehalten, dass die der Mutter zugefügten Verletzungen einfach im Sinne von Art. 123 StGB seien. A. habe den von der Staatsanwaltschaft Graubünden erhobenen Vorwurf der Tötungsabsicht von Anfang an bestritten. Sie bestreite auch, die von der Vorinstanz angenommenen Äusserungen gegenüber ihrer Mutter gemacht zu haben. Selbst wenn solche Äusserungen jedoch gefallen sein sollten, könne man daraus noch keine Tötungsabsicht ableiten. Ausdrücke, die in einer solch emotional aufgeladenen Situation, wie sie zwischen den
10 Parteien am 30. April 2006 vorgelegen habe, fallen würden, dürften nicht wörtlich genommen werden. Es treffe im weiteren zu, dass die Aussagen der Beteiligten zu den Abläufen am 30. April 2006 in einzelnen Punkten voneinander abwichen. In wesentlichen Punkten stimmten sie jedoch überein. Zu Recht habe das Bezirksgericht aus dem Umstand, dass A. von sich aus aufgehört habe, ihre Mutter zu attackieren, geschlossen, dass kein Tötungsvorsatz vorgelegen habe. Das Bezirksgericht habe im weiteren aufgrund des Verhaltens des Opfers nach der Tat, das sich aus den Akten ergebe, die Todesangst der Mutter relativiert. Zu Recht habe es im weiteren dieses Verhalten des Opfers als gegen eine Tötungsabsicht sprechend interpretiert. A. habe für eine Tötung auch kein Motiv gehabt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei daher vollumfänglich abzuweisen. Sollte das Gericht doch den Vorsatz bejahen, sei allerhöchstens auf Totschlag zu erkennen. Der Psychiater habe festgestellt, das Tatgeschehen habe sich in einer emotional aufgeladenen Situation ereignet, das Verhalten von A. könne am ehesten im Zusammenhang mit einer heftigen Gemütsbewegung gesehen werden, welche auf der Grundlage eines langjährigen innerfamiliären Konflikts entstanden sei. Diese Gemütsbewegung sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sehr wohl entschuldbar gewesen, habe A. doch in den Einvernahmen darauf hingewiesen, dass ihre Mutter sehr dominant sei und sich immer in ihr Leben eingemischt habe. Aus den Akten ergebe sich im weiteren, dass A. ohne jeden äusseren Grund aufgehört habe, die Mutter weiter zu verletzen. Aus diesem Grund komme nicht Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern Art. 23 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Sollte das Gericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen, A. habe sich einer versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, so sei eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren auszusprechen, die gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben sei, da A. keine ungünstige Prognose gestellt werden könne. Sollte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, aber weniger als drei Jahren ausgesprochen werden, so sei für einen Teil von zwei Jahren Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug auf jeden Fall zu gewähren. Der die zwei Jahre übersteigende Teil der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 63 StGB zugunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben. Der behandelnde Psychiater erachte eine Weiterführung der psychotherapeutischen Aufarbeitung der Problematik als unbedingt notwendig, ebenso die Behandlung des Suchtproblems. Seiner Ansicht nach bestehe Aussicht auf erfolgreiche Behandlung mit gesellschaftlicher Reintegration. Auch gemäss psychiatrischem Gutachten habe die begonnene psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund zu stehen. Dass eine Behandlung bei Dr. med. D. auch im Strafvollzug möglich sei, werde bezweifelt. Ein Therapeutenwechsel mache aber wenig Sinn.
11 c) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. a) Am 12. Juli 2007 erhob A. Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als A. der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A. sei mit einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à Fr. 10.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00, zu bestrafen. 3. Es sei A. auch für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung hielt ihr Verteidiger fest, Voraussetzung für die Anwendung von Art. 128 Abs. 1 StGB sei, dass die verletzte Person tatsächlich der Hilfe bedürfe, mit anderen Worten, dass sich die verletzte Person nicht selbst helfen könne. Die Mutter sei nach der Auseinandersetzung ins Badezimmer gegangen, um sich das Blut abzuwaschen. Am Morgen habe sie der Notrufnummer 144 telefoniert. Mehr hätte auch A. nicht für ihre Mutter tun können. Habe sich aber das Opfer selbst helfen können, so sei der Tatbestand von Art. 128 StGB nicht gegeben und A. zu Unrecht deswegen verurteilt worden. Weiter vermöge die sehr rudimentäre Begründung im angefochtenen Urteil den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht zu genügen. Aus dem Urteil gehe insbesondere nicht hervor, wie die einzelnen Umstände gewichtet worden seien. Werde A. vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe freigesprochen, sei das Strafmass schon aus diesem Grund zu reduzieren. Wäre A. zurechnungsfähig gewesen, wäre eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen gewesen. Nun sei aber gemäss psychiatrischem Gutachten ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Art. 11 StGB leichtgradig vermindert gewesen. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts Plessur sei die Angeklagte zudem einsichtig gewesen und habe sich stets kooperativ verhalten. Es sei eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten angemessen, so dass gemäss Art. 41 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen sei. Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen sei an der obersten Grenze. A. sei ohne Anstellung, sie habe auch kein Vermögen. Es werde daher ein Tagessatz von Fr. 10.00 vorgeschlagen. b) In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass dem Rechtsbegehren der Anschlussberufung im Schuld-
12 und Strafpunkt die Grundlage entzogen sei, wenn die Angeklagte in Gutheissung der Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen werde. Im Übrigen werde die Auffassung der Anschlussberufung, wonach der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne, geteilt. H. a) An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 23. Oktober 2007 waren A. mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sowie als Vertreter der Anklage Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzisierte A. auf richterliches Befragen die Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. In der Befragung zur Sache bestätigte sie die von ihr in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. b) Sowohl der Staatsanwalt als auch der Verteidiger hielten sich in ihren Plädoyers an die bereits in ihren Rechtsschriften gemachten Ausführungen. Nach der Replik von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel, in welcher er an seinen Ausführungen festhielt, und der Duplik von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, in der er seinen Standpunkt bekräftigte, erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Sie hielt fest, dass sie den ganzen Vorfall einige Zeit später mit der Mutter durchdiskutiert habe. Sie habe sich entschuldigt. Es tue ihr sehr leid, dass es zu dieser Eskalation gekommen sei. Es mache ihr Mühe, diesen Vorfall zu verarbeiten. Es sei vorher nie so etwas geschehen und es werde nie mehr so etwas vorkommen. Die Mutter habe ihr keinen Vorwurf gemacht, ein gutes Verhältnis zwischen ihnen habe sich schnell wieder ergeben. Sie könne nur wiederholen, dass es ihr leid tue. c) Auf Antrag der Verteidigung und mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft wurde auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet, da A. nach Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters bei einem verurteilenden Erkenntnis suizidgefährdet sei, weshalb ihr das Urteil des Kantonsgerichts wenn immer möglich im Beisein ihres Psychiaters mitgeteilt werden sollte. Dem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt wurde das Dispositiv in der Folge schriftlich zugestellt, eine begründete Ausfertigung erfolgt vorliegend. Die anwesenden Pressevertreter erklärten sich damit einverstanden, beim Verteidiger Auskunft über den Entscheid des Gerichts einholen zu können.
13 I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. b) Der Staatsanwalt und der Verurteilte können innert zehn Tagen seit Zustellung der Berufungsschrift die Anschlussberufung erklären. Mit ihr können auch Teile des vorinstanzlichen Urteils, die nicht Gegenstand der Berufung bilden, angefochten werden. Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie die Berufung (Art. 143 Abs. 3 StPO). Auch die Anschlussberufung genügt den gesetzlichen Anforderungen an Begründung, Frist und Form, so dass auf sie eingetreten werden kann. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt ab-
14 weichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2007 (vgl. Verfügung vom 15. August 2007, act. 13) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4. Von beiden Seiten unangefochten geblieben ist die Verurteilung von A. durch die Vorinstanz wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich folglich damit nicht mehr zu befassen und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. 5. Vorliegend ist unbestritten, dass es am Abend des 30. April 2006 zwischen A. und ihrer Mutter zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, in deren Verlauf die Mutter zum Teil starke Riss- und Quetschwunden am Kopf erlitten hat, welche genäht werden mussten, während A. leicht verletzt wurde (vgl. die Vernehmlassung von A. vom 13. August 2007 zur Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, act. 10, S. 3 unten und S. 4 oben). Von A. bestritten wird jedoch der in der Anklageschrift relevierte Ablauf der Geschehnisse sowie eine Tötungsabsicht ihrerseits. Es ist mithin im Folgenden zu prüfen, von welchem Sachverhalt aufgrund der Akten auszugehen ist. Anschliessend ist darüber zu befinden, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass A. in Tötungsabsicht gehandelt hat, oder nicht. 6. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erheb-
15 liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen, rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis, Nr. 180, S. 953 ff.). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993).
16 7. Um den rechtlich erheblichen Sachverhalt zu relevieren, sind zunächst die Aussagen der Zeugen, des Opfers sowie diejenigen von A. zu würdigen. a) In den Akten findet sich die Aussage von E., einem Nachbarn von B.. Er hat am 24. Mai 2006 gegenüber der Polizei festgehalten, er sei am Morgen des 1. Mai 2006 etwa um 5.45 Uhr die Zeitung holen gegangen. Als er ins Treppenhaus zurückgekehrt sei, sei B. aus ihrer Wohnung gekommen. Auf der rechten Kopfhälfte sei sie blutüberströmt gewesen. Er habe sie gefragt, was geschehen sei, worauf sie zur Antwort gegeben habe, ihre Tochter habe sie umbringen wollen. B. habe ihm gegenüber geschildert, was geschehen sei. Angeblich sei B. im Bett gewesen und die Tochter sei auf sie drauf gelegen und habe sie gewürgt. B. habe sich befreien können. Weiter solle die Tochter mit einer Tischlampe gegen den Kopf von B. geschlagen haben (act. 12.3). E. hat klar, sicher und ohne Ausschmückungen ausgesagt, was B. ihm am Morgen nach dem Vorfall erzählt hat. Seine Aussagen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Er hat gemäss Aktenlage kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, warum er falsche Angaben hätte machen sollen. Seine Aussagen erscheinen mithin glaubhaft. b) Auch F., Rettungssanitäterin, welche sich am Morgen des 1. Mai 2006 im Treppenhaus und auf der Fahrt ins Spital um B. kümmerte, wurde einvernommen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter hielt sie am 9. Oktober 2006 fest, als sie bei der Wohnung eingetroffen seien, sei B. vor der Wohnung auf der Treppe gesessen und habe auf sie gewartet. B. habe ziemlich viel Blut im Kopfbereich gehabt; teilweise sei das Blut schon eingetrocknet gewesen, so an den Haaren. Es sei noch ein Mann dort gewesen, ein Nachbar. Sie habe B. gefragt, was passiert sei. Diese habe zur Antwort gegeben, es habe viel Blut in der Wohnung. Sie habe sich dann den Kopf von B. angeschaut. Nach 2 bis 3 Minuten seien sie darauf gekommen, dass der Vorfall schon vor Mitternacht geschehen sein müsse. B. habe dann klar erzählt, dass ihre Tochter alkoholisiert heimgekommen sei, ihr ein Kissen oder ein Stück vom Sofa (sie, F., wisse nicht mehr, was es gewesen sei) aufs Gesicht gedrückt habe, bis B. sich selbst habe befreien können. Anschliessend habe die Tochter B. den Fuss einer Stehlampe mehrmals auf den Kopf geschlagen, was die Rissquetschwunden am Kopf verursacht habe. B. habe dann gesagt, dass es ziemlich viel Blut gegeben habe und sie sich in ihr Zimmer habe retten können. Auf Nachfrage, was sie genau damit gemeint habe, dass B. sich in ihr Zimmer habe flüchten können, erklärte F., B. habe ihr gesagt, dass sie sich ins Zimmer habe flüchten können und dass sie dieses Zimmer abgeschlossen habe. Sie sei dann dort eingeschlossen gewesen und habe gewartet, bis sie nichts mehr gehört habe, erst anschliessend sei sie wieder aus dem Zimmer gegangen, um den Notruf zu informie-
17 ren. Auch das habe B. ihr gesagt. Warum sie davon ausgegangen sei, dass B. sich vom Wohnzimmer aus in ihr Zimmer habe flüchten können, wisse sie nicht mehr. Sie habe in ihrem Bericht geschrieben, dass die Tochter um 22.30 Uhr nach Hause gekommen sei. Auch das habe ihr B. erzählt. B. habe gesagt, dass die Tochter heimgekommen sei und ihr dann sogleich das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe (act. 12.5). Dass sich der Vorfall im Wohnzimmer abgespielt hat, ist aufgrund der Aussagen von B., der Aussagen von A. sowie des Spurenbildes in der Wohnung (fehlende Blutflecken im Wohnzimmer, erhebliche Blutflecken im Schlafzimmer von B., Nachttischlampe als Tatgegenstand) auszuschliessen. F. hat denn auch nicht erklärt, B. habe ihr gesagt, der Vorfall habe sich im Wohnzimmer zugetragen. Sie hat diesen Schluss offensichtlich selbst gezogen. Die Aussagen über die Auseinandersetzung zwischen Mutter und Tochter jedoch sind klar und nachvollziehbar und stimmen mit den Aussagen von E. und von B. überein. F. hat augenscheinlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie falsch ausgesagt haben könnte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet daher die Aussagen von F. bezüglich der Auseinandersetzung zwischen B. und A. als glaubhaft. c) Weiter finden sich in den Akten die Aussagen von G., dem Bruder von A. und Sohn von B.. Er hat am 9. Oktober 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgeführt, er habe ein gutes, wenn auch nicht inniges Verhältnis zu seiner Schwester. Er sehe sie immer wieder, insbesondere wenn er am Wochenende in N. sei. Seine Schwerster habe eine Krankheit, Schizophrenie. Wenn sie in diesem Zustand sei, dann sei sie eine andere Person und manchmal schon aggressiv zur Mutter. Meistens sei dann Alkohol im Spiel und sie mache der Mutter Vorwürfe. Die Aggressionen würden phasenweise auftreten, vielleicht jedes halbe Jahr einmal. Er sei auch schon dabei gewesen, als seine Schwester auf die Mutter losgegangen sei. Er habe die beiden dann trennen müssen. Er könne sich erinnern, dass A. im Sommer 2005 eine solche Phase gehabt habe und tätlich gegen die Mutter geworden sei, so dass er seine Schwester habe aus der Küche stellen müssen. Es sei auch vorgekommen, dass A. ihm gegenüber aggressiv geworden sei und ihm beispielsweise eine PET-Flasche nachgeworfen habe. Seit dem Vorfall im April 2006 sei zwischen seiner Schwester und der Mutter nichts mehr passiert, obwohl seine Schwester wieder zur Mutter gehe. Er habe nie gehört, dass seine Schwester der Mutter mit dem Tode gedroht hätte. Seine Schwester sei nach dem Vorfall einige Zeit in der Klinik K. gewesen, wo er sie besucht habe. Bezüglich des Vorfalles habe sie gesagt, es sei wie ein Traum. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern. So wie er das verstanden habe, sei sie sich gar nicht bewusst gewesen, was vorgefallen
18 sei. Er habe sie nicht genau gefragt, was passiert sei, da er bereits von seiner Mutter her gewusst habe, was vorgefallen sei. Er habe nicht mehr alles in Erinnerung. Seine Mutter habe gesagt, dass A. in ihr Zimmer gekommen sei. Den Zeitpunkt wisse er nicht mehr. A. sei auf die Mutter los, habe sie gewürgt und irgendwie das Kissen auf den Kopf gedrückt. Irgendetwas sei dann noch mit der Lampe passiert. Seine Mutter sei damit geschlagen worden. Sagen könne er noch, dass seine Mutter sich aus der Situation habe lösen können und dass seine Schwester dann aus dem Zimmer gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte er, der Vorfall sei im Zimmer der Mutter passiert. Seine Mutter habe alles ziemlich detailliert geschildert. Was er nun erwähnt habe, sei das, woran er sich noch erinnern könne (act. 12.6). Auch die Aussagen von G. sind klar und in sich schlüssig. Er hat zu A. ein gutes Verhältnis, was diese sowohl gegenüber dem Gutachter (psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2006, act. 3.13, S. 9) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, warum er falsch hätte aussagen sollen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die Aussagen von G. glaubhaft sind. d) Die Mutter von A., B., hat die Vorkommnisse am Abend des 30. April 2006 mehrfach geschildert. Die ersten Aussagen ergeben sich aus ihrem Anruf bei der Notrufzentrale, welcher aufgenommen worden ist (vgl. CD, Gesprächstaufzeichnung, act. 9.13) und der sich auch als Abschrift in den Akten befindet (act. 9.14). Dabei hat B. erklärt, man habe sie ermorden wollen. Jetzt habe sie den ganzen Kopf verschlagen und viel Blut verloren. Auf die Frage, wann man sie denn habe ermorden wollen, gab sie zur Antwort, dass dies schon am Abend zuvor geschehen sei. Nun habe sie den ganzen Kopf verschlagen. Man habe sie zuerst ersticken wollen und danach habe man mit einer solchen ... (an diesem Punkt stellte die Mitarbeiterin der Notrufzentrale eine Frage, so dass B. nicht weiter ausführte, was genau geschehen war). Auf die Frage, wer sie denn habe ermorden wollen, antwortete B. klar und ohne zu zögern, ihre Tochter. Diese sei noch da, aber schlafe, weshalb sie jetzt ab müsse. Weiter führte sie aus, sie habe nicht aufstehen und anrufen können, weil ihr so schwindlig gewesen sei. Jetzt habe sie sich ein bisschen erholt. Aber ihr sei schlecht. Nun müsse sie den Anruf beenden, weil es ihr nicht gut gehe (hier ist die Abschrift des Anrufs, act. 9.14, ungenau). Die zeitlich nächsten Aussagen von B. über den Vorfall ergeben sich aus dem Gespräch mit ihrem Nachbarn, E., den sie im Treppenhaus traf, als sie auf die Ankunft des Notarztes wartete. Sie hat ihm gegenüber – wie bereits ausgeführt – erklärt, ihre Tochter habe sie umbringen wollen. Sie sei bereits im Bett gewesen, als ihre Tochter auf sie drauf gelegen sei und sie gewürgt habe. Sie habe sich befreien können. Weiter habe ihre Tochter ihr mit einer
19 Tischlampe gegen den Kopf geschlagen (vgl. polizeiliche Einvernahme E. vom 24. Mai 2006, act. 12.3, S. 1). Gegenüber der Rettungssanitäterin hat sich B. dahingehend geäussert, dass ihre Tochter alkoholisiert nach Hause gekommen sei, ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt habe, bis sie sich selbst habe befreien können, und ihr dann den Fuss einer Stehlampe mehrmals auf den Kopf geschlagen habe, was die Rissquetschwunden am Kopf verursacht habe. Sie hat erklärt, dass ihre Tochter heimgekommen sei und ihr dann sogleich das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von F. vom 9. Oktober 2006, act. 12.5, S. 2 und 3). Die nächste bekannte Aussage von B. war jene gegenüber dem Assistenzarzt in der Notaufnahme des Spitals. Ihm hat B. offenbar erklärt, ihre Tochter habe mehrmals geschrieen, dass sie sie umbringen werde. Sie habe Todesängste ausgestanden (vgl. E-Mail von Dr. med. H., Facharzt für Rechtsmedizin, vom 26. Juni 2006 an den Untersuchungsrichter, act. 11.6, in welcher dieser die Aussagen des Assistenzarztes wiedergibt). In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2006, also nur etwas mehr als zwei Tage nach dem Vorfall, erklärte B., sie sei am Sonntag, den 30. April 2006, ca. 22.30 Uhr, im Bett gewesen. Sie sei wach gewesen und habe gehört, wie ihre Tochter nach Hause gekommen sei. Die Zimmertüre sei ein wenig offen gewesen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Plötzlich sei die Tochter mit ihrem ganzen Gewicht auf ihren Oberkörper geplumpst. Die Tochter habe sofort angefangen, sie zu würgen. Sie habe die Tochter auf dem Handrücken gekratzt, damit diese aufhöre. Sie habe richtig fest gekratzt und darum habe die Tochter dann auch aufgehört, sie zu würgen. Die Tochter sei stark alkoholisiert gewesen. Die Tochter habe ihr gesagt, sie werde es ihr nun zeigen und sie fertig machen. Die Tochter habe ihr mit dem Leben gedroht. Sie habe Todesangst gehabt, weil sie nicht richtig habe atmen können. Nach dem Würgen habe ihr die Tochter die Bettdecke ins Gesicht gedrückt. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Sie sei aber nicht bewusstlos geworden, habe irgendwie Kräfte sammeln und sich dagegen wehren können. Sie habe gemerkt, dass sie sich seitlich aus dem Bett schieben könne. Sie sei am Boden gesessen, als die Tochter plötzlich die Nachttischlampe genommen und gegen sie geschwungen habe. Der Lampenschirm sei weggefallen. Zuerst habe die Tochter sie mit dem oberen Teil des Ständers, nachher mit dem Fuss der Lampe mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Sie habe um ihr Leben gefleht. Wenn die Tochter weiter geschlagen hätte, hätte sie dies nach ihrer Meinung nicht überlebt. Die Tochter habe gesagt, sie mache sie nun fertig. Die Tochter sei nicht mehr sie selbst gewesen. Nach ihrem Flehen habe die Tochter dann aufgehört, sie zu schlagen. Die Tochter habe sich, wie wenn nichts gewesen wäre, in ihr Zimmer begeben. Sie selbst sei dann später ins Badezimmer gegangen und habe versucht, die Blutungen zu stillen. Sie habe sehr stark am Kopf geblutet. Der Fuss der Lampe habe
20 dann am Boden gelegen und sie habe diesen im Kasten in ihrem Zimmer versteckt. Sie habe das gemacht, damit die Tochter sie nicht mehr schlagen könne. Die hätte sie sonst getötet. Auf die Frage, wie der Zustand der Tochter gewesen sei, als diese nach Hause gekommen sei, erklärte B., sie habe der Tochter zugerufen, ob sie es sei. Diese habe ja gesagt. Und plötzlich sei die Tochter auf ihr gelegen und habe begonnen, sie zu würden. Erst als die Tochter sie gewürgt habe, habe sie bemerkt, dass etwas mit dieser nicht gestimmt habe. Die Tochter habe nach Alkohol gerochen und habe eine ganz andere Stimme gehabt als sonst. Die Tochter habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Diese habe richtig stark auf die Luft- und Speiseröhre gedrückt. Darum habe sie die Tochter auf den Handrücken gekratzt, das sei ihre letzte Rettung gewesen. Die Tochter habe so stark mit der Bettdecke in ihr Gesicht gedrückt, dass sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Die Tochter habe fest und richtig mit Wut mit der Lampe gegen ihren Kopf geschlagen. Sie habe viele Sachen gesagt wie: Dir will ich jetzt, das vergesse ich dir nie, dass du mich ins K. hast bringen lassen; jetzt kannst du sterben, du hast genügend lange gelebt; du hattest ein schönes Leben und ich nicht; ich mache dich fertig. Auf die Frage, warum die Tochter plötzlich von ihr abgelassen habe, erklärte B., sie habe gefleht, die Tochter solle sie doch am Leben lassen. Irgendwie sei die Tochter wie aus einer Trance erwacht und sei aus dem Zimmer verschwunden. Die Tochter habe sich auf ihr Zimmer begeben. Sie, B., sei ins Badezimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Später sei sie auch wieder ins Bett gegangen. Einmal sei sie aufgestanden und habe nachgeschaut, was ihre Tochter gemacht habe. Diese habe fest geschlafen, und so habe sie den Notarzt alarmiert (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 29. Mai 2006 führte letztere aus, am 30. April 2006 sei sie seit drei Tagen vom Spital wieder zu Hause gewesen und sei so gegen 22.00 Uhr oder 22.15 Uhr zu Bett gegangen. Zuvor sei sie im Wohnzimmer gewesen und zwar allein. Sie habe dort gelesen. Um etwa 22.30 Uhr, sie sei im Bett auf dem Rücken gelegen, habe sie gehört, wie an der Wohnungstüre der Schlüssel gegangen sei. Ihre Tochter sei dann zu ihr ins Zimmer gekommen. Plötzlich sei die Tochter wie ein Stein auf ihr gelegen und habe sie gewürgt. Die Tochter habe beide Händen um ihren Hals gelegt und gesagt: Jetzt musst du einmal wissen, wie das ist, und weitere ähnliche Sachen. Sie habe mit ihren Fingernägeln die Tochter an den Händen kratzen können und sie habe auch gemerkt, dass die Tochter geblutet habe. Daraufhin habe die Tochter die Hände vom Hals losgelassen. Dann habe die Tochter das Duvet über ihr Gesicht gedrückt. Es sei ihr dann gelungen, unter dem Duvet rauszurutschen. Sie sei dann auf dem Boden gesessen. Daraufhin habe ihre Tochter die Lampe, diesen schweren Messing, in ihre Hand genommen und habe mit dieser an
21 ihre Stirn und ihren Kopf geschlagen. Die Tochter habe gesagt, nun bekomme sie, B., noch den Rest. Sie habe zu ihrer Tochter gesagt, sie solle sie leben lassen, sie hätte ihr nichts getan. Plötzlich habe die Tochter den Lampenfuss und den Ständer auf den Boden geworfen und sei in ihr Zimmer gegangen. Dies habe die Tochter ganz abrupt gemacht, sie, B., sei überrascht gewesen. Sie habe dann bemerkt, wie sie geblutet habe, alles sei voller Blut gewesen. Sie sei ins Badezimmer gegangen, habe einen Waschlappen genommen und das Blut abgewischt. Es habe immer weiter geblutet. Dann habe sie dem Krankenwagen telefoniert. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei etwa fünf Minuten und sehr stark gewürgt worden. Sie habe geglaubt, dass sie ersticken werde. Die Tochter habe eine grosse Kraft gehabt. Sie habe tief Luft holen müssen. Die Tochter habe während des Würgens gesagt, sie, B., habe ein schönes Leben gehabt, jetzt sei fertig. Die Tochter habe immer wieder das gleiche gesagt. Bezüglich des Duvets erklärte sie, sie sei noch im Bett gelegen und ihre Tochter auf ihr. Ihre Tochter habe ihr das Duvet mit der Hand direkt ins Gesicht gedrückt, das heisse, die Hand der Tochter sei ihr direkt ins Gesicht gedrückt worden, das Duvet sei ihr nicht nur vors Gesicht gehalten worden, sondern aufs Gesicht gedrückt. Sie habe geglaubt zu ersticken. Nach ein paar Minuten sei es ihr gelungen, unter dem Duvet herauszuschlüpfen. Ob ihre Tochter in dieser Zeit etwas zu ihr gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Zu den Schlägen führte B. auf Nachfrage hin aus, sie sei neben dem Bett am Boden gesessen. Ihre Tochter sei aufgestanden und habe die Lampe genommen, die auf dem Nachttisch gewesen sei. Die Tochter habe die Lampe herumgeschwungen, so dass der Lampenschirm weggeflogen sei. Sie habe gedacht, dass sie fliehen könnte, habe aber kaum aufstehen können. Ihre Tochter habe den Lampensockel in der Hand gehabt und ihr diesen gegen den Kopf geschlagen. Das habe aber anders getönt. Sie habe ziemlich viel Blut verloren. Ihre Tochter sei gestanden, als sie mit der Lampe auf sie eingeschlagen habe. Sie habe ein paar Mal gegen den Kopf geschlagen. Der Lampenfuss habe Ecken, wodurch die Verletzungen entstanden seien. B. blieb bei dieser Darstellung, obwohl A. in der Konfronteinvernahme diese Angaben bestritt (vgl. Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3). Auch gegenüber ihrem Sohn hat B. die Vorgänge vom 30. April 2006 geschildert. G. hat – wie bereits ausgeführt – erklärt, soweit er sich noch erinnern könne, habe seine Mutter ihm gegenüber den Vorfall so geschildert, dass A. in das Zimmer der Mutter gekommen sei. Sie sei auf die Mutter los gegangen, habe sie gewürgt und ihr irgendwie das Kissen auf den Kopf gedrückt. Irgendetwas sei auch noch mit der Lampe passiert, seine Mutter sei damit geschlagen worden (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2006, act. 12.6, S. 3).
22 B. hat die Vorfälle vom 30. April 2006 offensichtlich im Kern immer gleich geschildert, nämlich dass A. heim gekommen sei, plötzlich auf sie geplumpst sei, sie gewürgt habe, ihr das Duvet aufs Gesicht gedrückt habe und sie mehrmals mit dem Lampenfuss auf Kopf und Stirn geschlagen habe. Ihre Aussagen sind anschaulich, lebensnah, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Sie schildert die Geschehnisse in einer logischen Abfolge und zeigt auf, wie das eine zum andern geführt hat. Ihre Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen und gegenüber Dritten sind übereinstimmend und konstant. Sie hat ihre Empfindungen und Gedanken realistisch und einfühlbar beschrieben. B. hat auf Nachfrage jeweils auch ohne weiteres detailliertere Angaben machen können und wo sie sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht wusste, hat sie dies angegeben. Auch geht aus ihren Aussagen klar und unmissverständlich hervor, dass sie ihrer Tochter nicht schaden wollte, hat sie doch gegenüber dem Untersuchungsrichter ausdrücklich erklärt, dass sie auf keinen Fall möchte, dass ihre Tochter bestraft werde, sie wolle jedoch, dass ihre Tochter endlich eine richtige psychiatrische Betreuung erhalte (act. 12.2, S. 2). B. hat denn in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Mai 2006 auch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (act. 12.2, S. 2). Schliesslich werden ihre Aussagen auch durch weitere Beweise gestützt. So sind auf den Fotos, welche die Polizei am 1. Mai 2006, gegen 11.00 Uhr, von den Verletzungen von B. machte, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil sehr wohl und sehr deutlich Würgemale am Hals von B. erkennbar (vgl. die rötlichen Flecken auf dem Hals von B., Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 17a und 17b, aber insbesondere auch Foto Nr. 16). In diesem Zusammenhang wird zudem der Rechtsmediziner von der Vorinstanz ungenau zitiert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrem Urteil nämlich ausgeführt, der Gerichtsmediziner habe in seiner E-Mail vom 26. Juni 2006 (act. 11.6) und in seinem Schreiben vom 17. August 2006 (act. 11.8) festgehalten, es seien keine Zeichen stattgehabter Gewalt gegen den Hals erkennbar. Liest man die entsprechenden Aktenstücke jedoch genau durch, so wird augenscheinlich, dass der Gerichtsmediziner eine Feststellung in dieser Form nicht getroffen hat. Zum ersten hat er diesbezüglich nicht seine eigenen Beobachtungen wiedergegeben, sondern jene des Assistenzarztes, der B. am 1. Mai 2006 in der Notaufnahme des Spitals betreut hat. Und zum zweiten hat dieser Arzt offenbar lediglich erklärt, dass er sich an Zeichen stattgehabter Gewalt gegen den Hals nicht erinnern könne (vgl. insbesondere das Schreiben vom 17. August 2006, act. 11.8, S. 1, wo Dr. med. H. im übrigen auch sehr deutlich erklärt, dass er sich zum ganzen Fall nicht äussern könne, da er weder Mutter noch Tochter selbst untersucht habe). Ebenso war aus den Spitalakten gemäss Dr. med. H. lediglich ersichtlich, dass sich multiple Riss-Quetsch-Wunden am behaarten Kopf befunden hätten, welche genäht
23 werden mussten (Schreiben vom 17. August 2006, act. 11.8, S. 1). All dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Würgemale vorhanden gewesen wären. Es bedeutet einzig, dass dem behandelnden Arzt offenbar keine Würgemale aufgefallen sind, weshalb diese auch keinen Eingang in die Spitalakten gefunden haben. Dies erscheint im übrigen leicht erklärbar, war B.s Kopf doch offenbar blutüberströmt und wies mehrere, zum Teil noch immer blutende Verletzungen auf (vgl. die Aussagen der Rettungssanitäterin gegenüber dem Untersuchungsrichter vom 9. Oktober 2006, act. 12.5, S. 2), was ohne Zweifel die Aufmerksamkeit sofort auf diese Wunden lenkte. Die Fotos belegen jedoch deutlich, dass Würgemale am Hals vorhanden waren. Was wiederum B.s Aussage stützt, ihre Tochter habe sie gewürgt. Im übrigen erscheint der Spitalbericht auch insofern ungenau, als die von der Polizei gemachten Fotos klar belegen, dass nicht nur am behaarten Kopf Riss-Quetsch-Wunden vorhanden waren, sondern auch im Stirn-/Schläfenbereich (vgl. Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 16a und 16b). Dieser Spitalbericht und darauf fussende Feststellungen vermögen daher in keiner Weise die klaren Aussagen von B., welche durch die Fotos der Polizei zudem bestätigt werden, auch nur abzuschwächen, geschweige denn zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Im übrigen erachtete der behandelnde Arzt gemäss den Ausführungen von Dr. med. H. die Aussagen der Mutter als glaubwürdig (vgl. act. 11.6 und 11.8). Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung der Aussagen der Mutter im weiteren ausgeführt, es bestehe ein Widerspruch bezüglich der Heimkehr von A.. Die Mutter habe ausgesagt, ihre Tochter sei nach Hause und direkt in ihr Zimmer gekommen. Dies könne jedoch kaum zutreffen. Die Kleidungsstücke, welche A. und B. getragen hätten, seien durch die Polizei sicher gestellt worden. A. habe während der Auseinandersetzung eine kurze Pyjamahose und ein T-Shirt getragen. Jedenfalls seien durch die Polizei keine anderen blutverschmierten Kleidungsstücke von ihr sichergestellt worden. A. müsse sich somit vor der Auseinandersetzung zuerst umgezogen haben und sei demnach nicht direkt nach ihrer Heimkehr zu der Mutter ins Zimmer gegangen. Es trifft zu, dass die Polizei im Zimmer von A. eine blutverschmierte Pyjamahose und ein T-Shirt mit erheblichen Blutflecken gefunden und sichergestellt hat. In den Akten finden sich Fotos von diesen Kleidungsstücken (Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 13a – 13d). Es fällt auf, dass beide Kleidungsstücke zwar sehr grosse Blutflecken aufweisen, jedoch keine Spuren von Blutstropfen beziehungsweise keine Blutspritzer. Es wäre nun aber offensichtlich am ehesten zu erwarten gewesen, dass sich auf den Kleidern von A., die sie während des Vorfalles getragen hat, Spuren von Blutstropfen beziehungsweise Blutspritzer gefunden hätten, die vom Auftreffen des Lampenfusses auf dem Kopf von B. oder von Blut am Lampenfuss stammten, das von diesem weggespritzt wäre, als A. zum nächsten Schlag ausholte. Weder an der Kleidung von A., noch an jener
24 von B., noch auf dem Bett von B. oder am Fussboden in B.s Zimmer finden sich jedoch Blutspritzer beziehungsweise Blutstropfenspuren (vgl. Fotoblatt, act. 10.2). Es erscheint dem Gericht unter diesen Umständen folgerichtig anzunehmen, dass A. die Schläge gegen den Kopf der Mutter in schneller Folge führte, so dass noch kaum Blut aus den Wunden ausgetreten war, weshalb kein Blut wegspritzte. Nachdem sie auf ihre Mutter eingeschlagen hatte, verliess A. nach Aussage von B. das Schlafzimmer ihrer Mutter sofort, ohne sich irgendwie um die Mutter zu kümmern. Insbesondere hat sie sich ihrer Mutter nicht mehr genähert. Unter diesen Umständen aber musste die Kleidung von A., die sie während des Vorfalles getragen hatte, gar nicht blutverschmiert sein. Es kann daher auch ihre Strassenkleidung gewesen sein. Im übrigen ist leicht erkennbar, dass die Blutflecken auf T-Shirt und Pyjamahose von A. nicht entstanden sein können, während A. auf B. mit dem Lampenfuss einschlug, dafür sind die Blutflecken eindeutig zu gross. Im übrigen aber dürften diese Blutflecken auch viel zu gross sein, als dass sie von den (sehr leichten) Verletzungen von A. selbst (vgl. Fotoblatt, act. 10.2, S. 15) stammen könnten. A. muss daher die Pyjamahose und das T-Shirt nicht schon im Zeitpunkt des Vorfalles getragen haben. Wie die Blutflecken auf die Pyjamahose und das T-Shirt gelangt sind, lässt sich aber aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich klären. Dass A. während der Auseinandersetzung eine kurze Pyjamahose und ein T-Shirt getragen habe, ist somit reine Spekulation. Dem kriminaltechnischen Bericht (act. 10.1) ist zu entnehmen, dass die Spuren keine Rekonstruktion des Tatablaufs zulassen würden. Immerhin ist bemerkenswert, dass das im Schlafzimmer von A. sichergestellte Kopfkissen, welches stark blutverschmiert war, Blut von B. enthielt. Wie dies dahin kam, konnte A. nicht erklären. Die Blutflecken auf der Pyjamahose und dem T-Shirt könnten aber – auch dies ist reine Spekulation – von diesem Kissen stammen, zumal auf dem übrigen Teil des Bettes von A. kein Blut erkennbar ist (act. 10.2 Foto 12). Kommt hiezu, dass Blut nach einer gewissen Zeit trocknet. Die Grösse und die Position der Blutflecken könnten zwar grundsätzlich auch dafür sprechen, dass A. später ins Zimmer der Mutter zurückgekehrt ist, sich neben die Mutter in eine Blutlache gesetzt hat (vgl. Blutlache neben dem Bett, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 5 und 5a, sowie Flecken auf der Pyjamahose, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 13b) und der Kopf der Mutter für einige Zeit an ihre Schulter gelehnt war (vgl. Flecken am T-Shirt, Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 13a und 13d). B. hat jedoch ausgesagt, ihre Tochter sei nach dem Vorfall sofort in ihr Zimmer gegangen (polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2006, act. 12.1, S. 2 und 3) und sie selbst sei die ganze Nacht wach gewesen (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 5 oben). Sie erzählt nichts davon, dass A. noch einmal in ihr Zimmer gekommen wäre. Die Frage, wie die Blutflecken auf die Kleidungsstücke von A. gekommen sind, muss daher unbeantwortet
25 bleiben. Jedenfalls aber sprechen die vorhandenen Blutflecken auf der Pyjamahose und dem T-Shirt von A. nicht gegen die Aussagen der Mutter, ihre Tochter sei nach Hause gekommen und plötzlich auf sie geplumpst. Was schliesslich die Blutflecken allgemein betrifft, so ist mit dem kriminaltechnischen Bericht festzustellen, dass die Spuren keine Rekonstruktion des Tatablaufs zulassen. Was dazu gesagt werden kann, ist reine Spekulation. Wesentlich – und das ist entscheidend – sind hinsichtlich des Tatablaufs die klaren, widerspruchsfreien Aussagen von B., die ja auch durch die Zeugen E., F. und G., durch den Notruf, durch die Unterlagen der Gerichtsmedizin und durch die Fotos noch bekräftigt werden. Ebenso wenig lassen die Schilderungen der Mutter in den einzelnen Einvernahmen bezüglich der Schläge mit der Lampe, welche die Vorinstanz als widersprüchlich auffasst, die Aussagen der Mutter als weniger glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Mutter habe in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, die Tochter habe zuerst den oberen Teil des Ständers auf ihren Kopf geschlagen und danach den Lampenfuss. An der Konfronteinvernahme habe sie zu Protokoll gegeben, ihre Tochter habe die Lampe herum geschwungen, sodass der Lampenschirm weggeflogen sei. Danach habe sie ihr den Lampensockel auf den Kopf geschlagen. Die Vorinstanz hat bei diesen Ausführungen ein wichtiges Detail in den Aussagen von B. nicht erwähnt. B. hat am 3. Mai 2006 gegenüber der Polizei nämlich ausgeführt, ihre Tochter habe plötzlich die Nachttischlampe genommen und diese gegen sie herumgeschwungen. Der Lampenschirm sei weggefallen. Zuerst habe die Tochter mit dem oberen Teil des Ständers, nachher mit dem Fuss der Lampe mehrmals gegen ihren Kopf geschlagen (act. 12.1, S. 2 oben, Hervorhebung hinzugefügt). Das Kantonsgericht vermag unter diesen Umständen in den Aussagen von B. keinen Widerspruch zu erkennen, hat sie doch offensichtlich sowohl gegenüber der Polizei als auch im Konfront erklärt, ihre Tochter habe die Nachttischlampe geschwungen, so dass der Lampenschirm weggeflogen sei; anschliessend habe ihre Tochter sie mit dem Lampenfuss geschlagen. Allein aus der Tatsache, dass B. gegenüber der Polizei davon gesprochen hat, ihre Tochter habe sie zuerst mit dem einen Ende des Lampenfusses geschlagen und nachher mit dem anderen, und dass sie im Konfront nur ausgeführt hat, ihre Tochter habe sie mit dem Lampenfuss geschlagen, kann offensichtlich kein Widerspruch abgeleitet werden. Im übrigen hat die Polizei von der Nachttischlampe Fotos gemacht, die sich in den Akten befinden. Darauf ist leicht zu erkennen, dass der Lampenschirm samt Glühbirne und Fassung vom Lampenfuss abgebrochen ist. Der Lampenschirm, welcher aus Stoff besteht, der über ein Drahtgestell gespannt ist, weist keine Blutflecken und lediglich eine sehr geringfügige Deformation auf (Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 9 und 9a), die ohne Zweifel nicht von einem Schlag gegen den Kopf von B. stammt,
26 der eine der Verletzungen hätte verursachen können (dann wäre sie nämlich erheblich grösser ausgefallen), sondern allenfalls vom Aufprall am Boden. Der Zustand der Nachttischlampe stützt mithin B.s Aussage, dass der Lampenschirm abgebrochen sei, bevor ihre Tochter mit dem Lampenfuss auf sie eingeschlagen habe. Auch dies spricht eindeutig für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Weitere Vorbehalte gegen die Aussagen von B. hat die Vorinstanz nicht angebracht. A. wiederum belässt es in ihrer Vernehmlassung dabei, die Aussagen der Mutter zu bestreiten und auf ihre eigenen Aussagen zu verweisen, in der Anschlussberufung äussert sie sich gar nicht dazu. In Würdigung sämtlicher Umstände kommt die Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Aussagen von B. im Kern glaubhaft sind. e) Daran vermögen die Aussagen von A. nichts zu ändern. Sie hat in den verschiedenen Einvernahmen und gegenüber dem Gutachter die Ereignisse am Abend des 30. April 2006 sehr unterschiedlich geschildert. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2006 hat sie angegeben, am 30. April 2006 habe sie den Tag hindurch gearbeitet und nach der Arbeit, etwa um 18.00 Uhr bis 18.15 Uhr, sei sie zu ihrer Mutter gegangen. Als sie bei ihrer Mutter angekommen sei, sei sie nüchtern gewesen. Auch bei ihrer Mutter zu Hause habe es keinen Alkohol. Vor der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter habe sie eine Schlaftablette genommen. Sie bestritt im weiteren, ihre Mutter gewürgt und bedroht zu haben. Ebenso bestritt sie, ihrer Mutter die Bettdecke ins Gesicht gedrückt zu haben. Die Mutter habe dann die Nachttischlampe genommen und ihr ins Gesicht geworfen. Daher würde auch die Verletzung an ihrem linken Auge stammen. Nachher habe sie die Nachttischlampe genommen und diese gegen die Mutter geworfen. Nach der Auseinandersetzung habe sie das Zimmer der Mutter verlassen und habe sich schlafen gelegt. Ihre Mutter habe das Zimmer abgeschlossen. Sie habe erst nach der Auseinandersetzung mit der Mutter etwa drei Gläser Weisswein konsumiert. Den Wein habe sie sich erst nach der Auseinandersetzung am Kiosk der Tankstelle in R. beschafft. Dies sei etwa zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr gewesen. Die Auseinandersetzung mit ihrer Mutter habe etwa 20 Minuten gedauert. Nachher sei sie zur Tankstelle gegangen. Es habe für sie keinen Grund gegeben, ihre Mutter zu würgen. Mit der Bettdecke sei gar nichts gewesen. Wenn schon habe es sich um ein Kissen gehandelt, welches ihr ihre Mutter zugeworfen habe und das sie dann wieder zurück geworfen habe. Sie habe ihre Mutter nicht mit dem Tode bedroht. Sie beide hätten grosse Angst gehabt, vorwiegend jedoch dann, als die Nachttischlampe ins Spiel gekommen sei. Es sei zwischen ihr und ihrer Mutter eine heftige Auseinandersetzung gewesen. Als die Nachttischlampe ins Spiel gekommen sei und sie beide geblutet hätten, hätten
27 sie auch beide grosse Angst gehabt. Sie müsse noch einmal erwähnen, dass die Mutter vorerst die Nachttischlampe behändigt habe und diese gegen sie geworfen habe. Sie müsse gegenüber den ersten Aussagen berichtigen, dass sie mit der Nachttischlampe auf ihre Mutter eingeschlagen habe und sie am Kopf verletzt habe. Sie habe jedoch nur zwei Mal zugeschlagen. Auf die Frage, ob sie zur Zeit des Vorfalles im vollen Besitz ihrer Sinne und sich bewusst gewesen sei, was sie tue, antwortete sie mit ja. Es sei möglich, dass die vorgängig eingenommene Schlaftablette bereits ihre Wirkung gezeigt habe (act. 13.1). Am 9. Mai 2006 erklärte sie gegenüber dem Untersuchungsrichter in der Hafteinvernahme, sie bestreite einen Tötungsvorsatz vehement. Es habe keinen Grund dafür gegeben, dass sie ihrer Mutter nach dem Leben hätte trachten sollen. Sie habe der Mutter am 30. April 2006 auch nie gesagt, dass sie sie umbringen wolle. Richtig sei, dass es zwischen ihr und ihrer Mutter eine Auseinandersetzung gegeben habe. Für Details verweise sie auf ihre polizeilichen Aussagen. Die Aussagen der Mutter seien übertrieben. Es seien mehrere Faktoren zusammengekommen, die Anlass für diese Auseinandersetzung gegeben hätten. Es seien aber eher kleinere Sachen gewesen. Ab und zu hätten sie auch schon vor dem 30. April 2006 Streit miteinander gehabt, jedoch immer nur verbal. Zu Tätlichkeiten sei es am 30. April 2006 zum ersten Mal gekommen. Sie habe ihre Mutter aber weder gewürgt, noch ihr die Bettdecke ans Gesicht gehalten. Die Nachttischlampe habe sie ihr aber schon zugeworfen, dies aber erst, nachdem die Mutter die Lampe zuerst gegen sie geschwungen habe. Sie bestätigte, dass sie bis gegen 18.00 Uhr gearbeitet habe. Auf den Vorhalt hin, dass sie gemäss Abklärungen der Polizei am 30. April 2006 nicht zur Arbeit erschienen sei, erwiderte sie, es sei möglich, dass sie nicht gearbeitet habe. Bei der polizeilichen Befragung sei sie nervös gewesen und habe ein Durcheinander gehabt. So würden sich eventuell die nicht ganz korrekten Angaben erklären. Sie sei sich jedoch ganz sicher, dass sie am Sonntagabend um ca. 18.30 Uhr zu Hause bei ihrer Mutter gewesen sei. Es habe auf ihrer Seite keine Tötungsabsicht vorgelegen, dafür habe auch kein Anlass bestanden. Es habe wohl eine verbale Auseinandersetzung gegeben, die dann wegen der Nachttischlampe etwas ausgeartet sei. Mehr sei da aber nicht gewesen. Das Leben mit ihrer Mutter sei schon nicht immer einfach gewesen in den Monaten, in denen sie zusammen gelebt hätten (act. 13.2). In der Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006 hat sie ausgesagt, die Aussagen der Mutter würden in verschiedenen Punkten nicht zutreffen. Der ganze Vorfall sei kurz vor 22.30 Uhr passiert. An diesem Tag sei sie aber eigentlich nicht weg gewesen, sondern nur im Garten, um dort die Katze zu suchen. Sie sei etwa eine halbe Stunde draussen gewesen. An diesem Sonntag sei sie am Nachmittag von zu Hause weg gewesen. Um ca. 19.00 Uhr sei sie aber wieder in der Wohnung der Mutter gewesen. Sie
28 glaube, ihre Mutter sei auch in der Wohnung gewesen. Sie habe, nachdem sie nach Hause gekommen sei, verschiedene Dinge zusammengepackt, weil sie am nächsten Tag in ihre neue Wohnung habe zügeln wollen. Ihre Mutter sei gegen 22.15 Uhr zu Bett gegangen, sie selbst sei schon in ihrem Zimmer im Bett gewesen. Somit sei sie nicht zur Wohnungstüre herein gekommen und ins Zimmer der Mutter gegangen. Sie sei schon fürs Bett umgezogen gewesen. Ihre Mutter habe vor dem Zubettgehen im Wohnzimmer ferngesehen. Sie selbst habe dazu keine Zeit gehabt, unter anderem habe sie noch eine Liste geschrieben mit all den Sachen, die sie noch habe erledigen sollen. Sie sei also in ihrem Zimmer gewesen. Weil das Licht gebrannt habe oder sonst irgendetwas gewesen sei, habe es einen Wortwechsel zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben. Daraufhin sei sie aufgestanden, weil sie nicht habe schlafen können, obwohl sie vorher eine Schlaftablette genommen habe. Es sei nicht geplant gewesen, dass sie ins Zimmer der Mutter gehe. Trotzdem sei sie dann ins Zimmer gegangen. Ihre Mutter sei auf dem Rücken im Bett gelegen. Im Zimmer habe kein Licht gebrannt, jedoch im Gang. Im Zimmer habe es wieder einen Wortwechsel gegeben. Die Mutter habe gesagt, sie solle das Zimmer verlassen. Das eine habe dann das andere ergeben. Sie könne sich nicht mehr an Details erinnern. Die Mutter sei dann fast hysterisch geworden. Auch die Lautstärke habe sich erhöht. Nachdem sich die Mutter im Bett aufgerichtet habe, habe sie deren Kopfkissen genommen und zu ihrer Mutter gesagt, dass sie einmal ruhig sein solle. Mit dem Kopfkissen habe sie ihre Mutter abgewehrt, damit diese endlich einmal ruhig sei. Das mit dem Kissen sei ganz kurz gewesen. Sie habe der Mutter einfach gesagt, sie solle ruhig sein. Vermutlich habe sie der Mutter das Kissen in Richtung Kopfbereich gehalten. Ihre Mutter habe sich gewehrt und habe ihr die Hände aufgekratzt. Auf jeden Fall habe sie das Kopfkissen losgelassen. Daraufhin sei die Nachttischlampe gegen ihr linkes Auge geschlagen worden. Sie habe ein Hämatom am Auge erlitten, sich die Lampe aber sicher nicht selber an den Kopf geschlagen. Zudem sei sie am Fussende des Bettes gestanden, so dass sie die Lampe gar nicht hätte greifen können. Die Lampe sei an ihr linkes Auge geflogen. Anschliessend habe sie die Lampe wieder zu ihrer Mutter zurückgeworfen. Leider habe sie die Mutter mit dem Lampenfuss am Kopf getroffen. Dies sei von ihr nicht beabsichtigt gewesen. Ihre Mutter sei zweimal mit dem Lampenfuss am Kopf getroffen worden. Sie nehme an, sie habe diesen Fuss somit zwei Mal geworfen. Nach dem ersten Wurf habe sie den Lampenfuss vom Boden wieder aufgenommen. Anschliessend sei nicht mehr viel passiert. Die Mutter habe sehr laut gesagt, dass sie das Zimmer verlassen solle. Sie sei in ihr Zimmer gegangen. Die Mutter habe die Zimmertüre mit dem Schlüssel abgeschlossen. Sie habe ihre Mutter weder gewürgt, noch ihr das Duvet ins Gesicht gedrückt. Sie sei vielleicht seitlich auf dem Bett gelegen, auf
29 der Mutter sei sie jedoch nicht gelegen. Nachdem sie in ihrem Zimmer gewesen sei, habe sie sich wieder angezogen und habe einen Spaziergang gemacht, weil sie frische Luft benötigt habe. Sie sei nirgends hingegangen. Auf den Vorhalt hin, dass sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, sie sei anschliessend zu einer Tankstelle gegangen und habe dort Wein gekauft, erwiderte sie, das habe sie tatsächlich gemacht, sie habe das eben noch selbst beifügen wollen. Bei der Tankstelle in R. habe sie einen halben Liter Weisswein gekauft und diesen später zu Hause getrunken. Im weiteren erklärte sie, es treffe zu, dass sie zuerst das Kissen gegen ihre Mutter gerichtet habe und dann sei das mit dem Lampenfuss gewesen. Das Kissen habe sie nicht mehr in der Hand gehabt, nachdem sie den Lampenfuss geworfen habe. Sie habe das Schlafzimmer der Mutter während des Vorfalles nicht verlassen. Sie habe selbst geblutet, vor allem am linken Auge. Sodann habe sie am linken Arm geblutet. Als sie in ihr Zimmer zurück gegangen sei, habe sie sich umgezogen und die Wohnung dann verlassen, ohne sich aufs Bett zu legen. Die Aussagen der Mutter würden nicht zutreffen, sie sei sich beispielsweise sicher, dass sie das Kissen in den Händen gehalten habe. Sie habe ihre Mutter nicht gewürgt. Sie habe das Kissen gegen sie gedrückt und nicht das Duvet. Dabei sei die Mutter im Bett gelegen beziehungsweise sei halbwegs aufgerichtet gewesen. Nach 2-3 Minuten, so lange habe das mit dem Kissen und der Lampe gedauert, sei die Mutter mit ausgestreckten Beinen auf der Bettvorlage vor dem Bett gelegen. Im weiteren erklärte sie, sie habe während des Vorfalles schon etwas zu der Mutter gesagt, jedoch nicht, was diese ausgeführt habe. Sie hätte keinen Grund gehabt, ihre Mutter fertig zu machen. Sie habe auch sicher nicht gesagt, dass ihre Mutter ein schönes Leben gehabt habe. Dass dem so sei, sei allgemein bekannt, und sie müsse das der Mutter nicht noch sagen. Ihre Mutter habe jedoch bestimmt gesagt, dass die Katze jetzt noch bei ihr bleibe (act. 13.3). Gegenüber dem Gutachter hat A. ausgeführt, sie habe den Tag mit Kollegen verbracht und sei gegen 18.00 Uhr nach Hause gekommen. Sie sei innerlich schon auf den bevorstehenden Umzug eingestellt gewesen. Zuletzt habe es noch gelegentlich Diskussionen mit der Mutter darüber gegeben, ob sie ihr Kätzchen noch eine Weile bei der Mutter lassen oder gleich mitnehmen werde. Gemeinsam mit der Mutter habe sie am Abend noch Fernsehen geschaut. Gegen etwa 21.45 Uhr sei die Mutter dann ins Bett gegangen. Gegen 22.00 Uhr habe sie, A., ihre Schlaftablette eingenommen, welche sie meist eine halbe Stunde vor dem Einschlafen nehme. Sie habe vor der Auseinandersetzung mit der Mutter keinen Alkohol getrunken. Bevor sie selbst dann ins Bett gegangen sei, sei sie noch am Zimmer der Mutter vorbei gekommen, da ihres direkt daneben liege. Sie könne nicht mehr sagen, was das erste Wort gewesen sei. Sie sei sicher, dass die Mutter sie nicht gerufen habe. Es sei jedoch normal, dass sie noch gemeinsam redeten. Ein Wort
30 habe das andere ergeben. Sie sei dann ins Zimmer der Mutter gegangen. Es habe sich ein Streit über den Verbleib der Katze entwickelt. Die Mutter sei am Kopfende in der Nähe der Nachttischlampe gestanden und sie, A., sei am Fussende gestanden. Sie sei gar nicht an die Lampe gekommen. Die Mutter habe ihr schliesslich gesagt, sie solle das Zimmer verlassen, sie habe jedoch die Situation geklärt haben wollen. In den letzten drei Monaten, in welchen sie bei der Mutter gelebt habe, habe sie sich immer zurückgezogen, habe alles herunter geschluckt. Es sei aber nicht geplant gewesen, dass sie der Mutter noch einmal die Meinung sage, bevor sie ausziehe. Sie habe vorher noch nie jemandem etwas angetan. Sie glaube auch, dass die Mutter nicht einen ganz klaren Kopf gehabt habe, sei sie doch kurz vorher unter Vollnarkose operiert worden. In der Folge habe sie, A., das Gefühl gehabt, dass die Mutter immer wieder Dinge vergessen oder verlegt habe. Gleichzeitig habe die Mutter ihr vorgeworfen, dass sie Sachen weggeworfen habe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe die Mutter an der Nachttischlampe gerupft und diese dann auf sie geworfen. Sie sei im Bereich des linken Auges leicht verletzt worden. Sie habe dann die Lampe auf die Mutter zurückgeworfen. Sie habe die Mutter am Kopf getroffen. Die Lampe sei einmal hin und einmal her geflogen, mehr nicht. Anschliessend sei sie mit einem Kissen auf die Mutter zugegangen, um sie zurückzuschubsen. Dabei habe die Mutter sie am rechten Arm ergriffen und gekratzt. Sie habe blaue Flecken am linken Oberarm und der rechten Hüfte gehabt. Sie müsse dann irgendwie gegen die Tür gestolpert sein. Sie wisse, dass sie mit keinen Gegenständen zusammengekommen sei. Sie sei auf die Mutter noch mit dem Kissen losgegangen, um ihr zu sagen, dass sie sie endlich in Ruhe lassen solle. Sie habe das Kissen aber nicht auf ihr Gesicht gedrückt, sie habe mit dem Kissen nur die Mutter abgewehrt. Es könne sein, dass sie kurz das Zimmer verlassen habe und noch einmal hinein gekommen sei aus lauter Nervosität. Sie habe dann Blut gesehen und sei erschrocken. Sie habe bis dahin noch gar nicht realisiert gehabt, was passiert sei. Sie habe auch bei der Mutter Blut gesehen. Sie habe aber nicht sehen können, wie viel es gewesen sei, da es recht dunkel gewesen sei. Wie lange die ganze Auseinandersetzung gedauert habe, könne sie gar nicht mehr sagen, eventuell 15 Minuten. Sie sei dann hinaus gegangen, um einen Lappen zu holen. Die Mutter habe aber dann das Zimmer geschlossen. Sie habe dann gemerkt, dass die Schlaftablette wirke. Sie sei aber nicht so kaputt gewesen, dass sie nichts mehr habe machen können. Ihr Körper habe sich schon weitgehend an die Tabletten gewöhnt. Sie sei dann noch einmal in ihr Zimmer gegangen, habe sich angezogen, habe sich ihr Gesicht gewaschen und dann Zigaretten kaufen gehen wollen. Sie habe an der Tankstelle aber einen halben Liter Weisswein gekauft, weil sie so durcheinander gewesen sei. Sie sei dann nach Hause und habe diese Fla-
31 sche getrunken. Dann habe sie sich ins Bett gelegt und habe geschlafen (psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2006, act. 3.13, S. 16 – 18). Schliesslich hat A. in der Schlusseinvernahme am 18. Oktober 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärt, es habe am fraglichen Abend eine verbale und anschliessend eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben. Sie habe aber keinerlei Tötungsabsicht gehabt. Das mit der Bettdecke sei ohnehin falsch; es sei ein Kissen gewesen, das sie in der Hand gehalten habe und mit dem sie sich gegen die Mutter gewehrt habe. Was die Nachttischlampe betreffe, so sei es so gewesen, dass sie diese als erste an den Kopf geschlagen erhalten habe. Erst anschliessend habe sie die Nachttischlampe an den Kopf der Mutter geschlagen. Sodann sei der Vorfall nicht um ca. 22.30 Uhr geschehen, sondern früher, nämlich kurz nach 22.00 Uhr. Der ganze Vorfall im Zimmer der Mutter habe etwa 10 Minuten gedauert. Sie habe nach dem Vorfall Alkohol konsumiert. Gekauft habe sie den Weisswein bei der Tankstelle in R.. Wann sie diesen Weisswein gekauft habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie habe den Wein jedoch nicht schon mit der Absicht gekauft, diesen an jenem Abend zu trinken. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie den Wein vor dem Vorfall mit der Mutter gekauft habe. Bei den bisherigen Aussagen sei sie durcheinander gewesen, der Kiosk an der Tankstelle in R. habe nach dem Vorfall gar nicht offen gehabt (act. 1.16). Aus diesen Aussagen wird sehr deutlich, dass sich A. immer wieder in erhebliche Widersprüche verwickelt hat. So hat sie zunächst ausgesagt, am 30. April 2006 den ganzen Tag gearbeitet zu haben. Nachdem die polizeilichen Ermittlungen ergeben hatten, dass dies nicht stimmte, hat sie erklärt, sie sei am Nachmittag des 30. April 2006 mit Freunden weg gewesen. Ebenso hat sie ausgesagt, bei ihrer Mutter in der Wohnung gebe es keinen Alkohol. Auch erklärte sie, nach dem Vorfall eine Flasche Wein gekauft und dann zu Hause getrunken zu haben. Trotzdem hat die Polizei im Zimmer von A. zwei leere Flaschen von alkoholischen Getränken gefunden (Fotoblatt, act. 10.5). Weiter erklärte A. in der Konfronteinvernahme, ihre Mutter habe am Abend des 30. April 2006 ferngesehen, sie selbst habe dazu aber keine Zeit gehabt, weil sie vor dem Umzug am nächsten Tag noch viele Dinge zu erledigen gehabt habe. Gegenüber dem Gutachter wiederum hat sie festgehalten, sie habe am Abend des 30. April 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter ferngesehen. Bei der Polizei sagte sie aus, der ganze Vorfall habe sich zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen, und auf Nachfrage verneinte sie klar und deutlich, dass der Vorfall um etwa 22.30 Uhr geschehen sein könnte; in der Konfronteinvernahme führte sie dann jedoch selbst an, es sei etwa 22.30 Uhr gewesen. In der Konfronteinvernahme erklärte sie im weiteren, sie sei schon vor ihrer Mutter zu Bett gegangen, gegenüber
32 dem Gutachter führte sie aber aus, die Mutter sei ins Bett gegangen und danach habe sie, A., ihre Schlaftablette genommen, die sie meist etwa eine halbe Stunde vor dem Einschlafen nehme. Im Konfront sagte sie aus, ihre Mutter sei auf dem Rücken gelegen, als sie das Zimmer betreten habe. Dem Gutachter erzählte sie, die Mutter sei am Kopfende des Bettes gestanden. In der polizeilichen Einvernahme hielt sie fest, es sei nichts mit dem Duvet gewesen, jedoch habe ihre Mutter ihr das Kissen entgegen geworfen, welches sie dann zurückgeworfen habe. Im Konfront erzählte sie, dass sie selbst das Kissen vom Bett der Mutter genommen und gegen die Mutter gehalten habe. Weiter schilderte sie im Konfront, dass die Mutter ihr die Hände aufgekratzt habe, als sie ihr das Kissen entgegen gehalten habe, worauf sie das Kissen losgelassen habe. Darauf habe sie die Lampe gegen ihr linkes Auge geschlagen bekommen. Sie habe sich die Lampe sicher nicht selbst an den Kopf geschlagen. Zudem sei sie am Fussende des Bettes gestanden, so dass sie die Lampe gar nicht hätte greifen können. Diese Schilderung ist rein logisch nicht möglich: A. behändigte nach ihrer eigenen Aussage das Kissen der Mutter, als diese sich im Bett aufgerichtet beziehungsweise teilweise aufgerichtet hatte. Dann hielt beziehungsweise drückte sie das Kissen gegen die Mutter. Als sie das Kissen losliess, bekam sie nach ihrer Schilderung schon den Lampenfuss ans Auge geschlagen. Entweder stand A. während des Vorfalles mit dem Kissen neben dem Bett der Mutter und richtete das Kissen gegen die im Bett liegende Mutter, dann aber blieb ihr gar keine Zeit, sich vor dem geltend gemachten Schlag mit dem Lampenfuss ans Fussende des Bettes zu begeben, oder sie stand die ganze Zeit am Fussende des Bettes, wobei sie dann nicht in der Lage gewesen wäre, das Kopfkissen der Mutter zu behändigen und damit gegen ihre Mutter zu drücken. Im Konfront schilderte A. weiter, dass sie zuerst ein Kissen gegen ihre Mutter gehalten habe und erst nachher die Lampe ins Spiel gekommen sei. Dem Gutachter jedoch erklärte sie, zuerst habe die Mutter die Lampe nach ihr geworfen, sie habe sie zurückgeworfen und dann das Kissen genommen, um die Mutter abzuwehren. Im Konfront gab sie zu, dass sie das Kissen der Mutter vermutlich gegen den Kopf gehalten beziehungsweise gedrückt habe, während sie dem Gutachter ganz klar erklärte, sie habe das Kissen nicht an den Kopf der Mutter gehalten. Im Konfront hielt sie klar fest, dass sie während des ganzen Geschehens das Zimmer der Mutter nicht verlassen habe und anschliessend direkt in ihr eigenes Zimmer gegangen sei. Beim Gutachter hielt sie es für möglich, dass sie das Zimmer der Mutter verlassen habe und wieder zurückgekehrt sei. Zunächst sagte sie bei der Polizei aus, sie habe die Lampe nur gegen die Mutter zurückgeworfen. Noch in derselben Einvernahme kam sie auf diese Aussage zurück und bestätigte, dass sie mit der Lampe die Mutter geschlagen habe. Die Schläge gegen die Mutter hat sie auch in der Konfronteinvernahme zugegeben.
33 Gegenüber dem Gutachter jedoch hat sie wiederum ausgesagt, die Nachttischlampe sei nur zwischen ihrer Mutter und ihr hin und her geworfen worden, mehr sei nicht gewesen. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch im Konfront und gegenüber dem Gutachter hat sie weiter erklärt, sie habe nach dem Vorfall die Wohnung verlassen und habe Wein gekauft. Erst in der Schlusseinvernahme hat sie geltend gemacht, den Wein schon vor dem Vorfall gekauft zu haben. Gegenüber dem Bezirksarzt hatte sie im weiteren am Morgen des 1. Mai 2006 offenbar zugegeben, vor dem Vorfall Wein getrunken zu haben (vgl. Schreiben des Bezirksarztes vom 1. Mai 2006, act. 4.1). Im weiteren Verlauf der Untersuchungen und auch vor Schranken der Strafkammer des Kantonsgerichts hat sie immer vehement bestritten, vor der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter Alkohol getrunken zu haben. In den Aussagen von A. bestehen augenscheinlich erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche. Neben diesen Widersprüchen in den Aussagen selbst finden sich auch Abweichungen zu den Zeugenaussagen von G., dem Bruder von A.. So hat A. erklärt, es sei das erste Mal gewesen, dass sie gegen ihre Mutter tätlich geworden sei. Ihr Bruder jedoch, zu dem sie nach eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2006, act. 3.13, S. 9 unten), hat dem Untersuchungsrichter gegenüber erklärt, A. sei manchmal schon aggressiv zur Mutter. Die Aggressionen träten immer phasenweise auf. Er sei auch schon dabei gewesen, als seine Schwester auf die Mutter losgegangen sei. Er habe dann beide trennen müssen. Er könne sich erinnern, dass A. im Sommer 2005 eine solche Phase gehabt habe und tätlich gegen die Mutter geworden sei, so dass er seine Schwester aus der Küche habe stellen müssen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. Oktober 2006, act. 12.6, S. 2). Im weiteren hat A. ausgesagt, sie habe mit dem Lampenfuss zweimal auf ihre Mutter eingeschlagen. Aus den Fotos der Verletzungen von B., welche die Polizei erstellt hat, ist leicht ersichtlich, dass B. vier Platzwunden am Kopf hatte (Fotoblatt, act. 10.2, S. 13). Aufgrund der Form des Lampenfusses (Fotoblatt, act. 10.2, Foto Nr. 9) und der Lage der Wunden (Stirn/Schläfenbereich und behaarter Kopf, vgl. Fotoblatt, act. 10.2, S. 13) kann im weiteren ausgeschlossen werden, dass mit einem Schlag zwei Wunden entstanden sind. A. hat mithin zumindest vier Mal zugeschlagen. Schliesslich hat A. auch immer bestritten, ihre Mutter gewürgt zu haben. Auf den Polizeifotos vom Hals des Opfers sind jedoch deutlich Würgemale erkennbar (Fotoblatt, act. 10.2, Fotos Nr. 17a und 17b sowie 16). Die Aussagen von A. widersprechen mithin in einigen wesentlichen Punkten auch objektiven Beweisen. In ihren Aussagen ist im weiteren eindeutig eine auffallende Tendenz zu erkennen, ihr eigenes Verhalten und ihre Handlungen abzuschwächen und zu beschönigen, den ganzen Vorfall zu bagatellisieren. Schliess-
34 lich ist auch auf die Aussage von G. gegenüber dem Untersuchungsrichter hinzuweisen, er habe seine Schwester in der Klinik K. besucht und diese habe ihm dabei erklärt, der ganze Vorfall sei für sie wie ein Traum, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, sie habe einen schlechten Traum gehabt. Er habe das so verstanden, dass sie sich selbst gar nicht bewusst gewesen sei, was vorgefallen sei (act. 12.6, S. 2 unten). A. selbst hat im weiteren in einem Telefonat wenige Stunden vor der Konfronteinvernahme gegenüber ihrer Mutter offenbar erklärt, sie wisse nicht mehr, was alles passiert sei (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 2 oben). Auch diese Äusserungen wecken erhebliche Zweifel an den weiteren Aussagen von A.. Das Kantonsgericht kommt in Würdigung sämtlicher Umstände und Beweise, insbesondere aber aufgrund der zahlreichen und erheblichen Widersprüche in den Aussagen von A. selbst, zum Schluss, dass deren Aussagen mindestens im Kerngehalt nicht glaubhaft sind und daher die überzeugenden und konstanten Aussagen der Mutter nicht zu erschüttern vermögen. f) Aufgrund der Beweise erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts als nachgewiesen, dass A. am Abend des 30. April 2006 ins Schlafzimmer ihrer Mutter ging und diese zunächst so stark würgte, dass B. kaum noch Luft bekam. Dabei sagte sie zu ihrer Mutter, dass sie sie nun fertig machen würde. Erst als B. A. kräftig am Handrücken kratzen konnte, löste diese ihre Hände vom Hals ihrer Mutter. Daraufhin nahm A. die Bettdecke und drückte diese ihrer Mutter ins Gesicht, so dass ihre Mutter fast nicht mehr atmen konnte. Es gelang B., unter der Bettdecke aus dem Bett zu rutschen. Als B. neben dem Bett auf dem Boden sass, packte A. die Nachttischlampe und schwang diese herum, worauf der Lampenschirm wegflog. Anschliessend schlug A. mit dem Lampenfuss mehrmals auf den Kopf ihrer Mutter ein. Dabei sagte sie zu dieser, sie mache sie fertig und nun bekomme sie den Rest. B. flehte um ihr Leben. Daraufhin liess A. den Lampenfuss fallen und ging in ihr eigenes Zimmer. 8. Nachdem nun feststeht, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob A. mit Tötungsabsicht gehandelt hat oder nicht. A. hat von Beginn weg bestritten, dass sie ihre Mutter habe töten wollen. Auch die Vorinstanz hat eine Tötungsabsicht verneint. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hingegen hält fest, dass sich aus den Beweisen einzig der Schluss ziehen lasse, A. habe ihre Mutter töten wollen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass A. ihre Mutter töten wollte beziehungsweise zumindest deren Tod in Kauf nahm oder nicht.
35 a) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen alle objektiven Merkmale eines Straftatbestandes verwirklicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 f. zu Art. 18 aStGB, Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006. §9 Ziff. 2.2, lit. a). Das Wissen um die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Im übrigen muss sich der Täter die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders vergegenwärtigen. Es genügt, dass ihm die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242, S. 253 E 3 e, mit Hinweisen; Donatsch/Tag, a.a.O., §9 Ziff. 2.2, lit. a). Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Der Entschluss allein begründet jedoch noch keine Strafbarkeit. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Täter die betreffende Tat wirklich ausführt oder zumindest mit der Ausführung beginnt. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter im weiteren nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissensseite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafbaren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintreten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen entspricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 aStGB, mit weiteren Hinweisen; Donatsch/Tag, a.a.O., §9 Ziff. 2.431, lit. a). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - ausser im Falle eines Geständnisses - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
36 Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Eventualvorsatz genügt auch für den unvollendeten oder vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung (Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 7 zu Art. 111 StGB). b) A. hat gemäss Aktenlage am Abend des 30. April 2006 ihre Mutter zunächst über längere Zeit gewürgt, so dass B. kaum noch Luft bekam. Anschliessend hat sie ihrer Mutter eine Bettdecke aufs Gesicht gedrückt, so dass B. kaum atmen konnte. Schliesslich hat sie mit dem ungefähr 1.5 kg schweren Lampenfuss mehrmals auf den Kopf von B. eingeschlagen. Während sie ihre Mutter drangsalierte, sagte sie in eher wütender Form Dinge wie: „Ich zeige es dir nun und mache dich fertig“, „Ich mache dich fertig“, „Jetzt bekommst du noch den Rest“, „Du hast ein schönes Leben gehabt, jetzt ist fertig“. Es ist allgemein bekannt, dass das Unterbinden oder auch das erhebliche Einschränken der Sauerstoffzufuhr über einen längeren Zeitraum bei einem Menschen unweigerlich zum Erstickungstod führen kann. A. hat ihre Mutter gemäss deren Aussagen mehrere Minuten lang kräftig gewürgt (Konfronteinvernahme vom 29. Mai 2006, act. 13.3, S. 3), so dass diese nicht mehr richtig atmen konnte (po