Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.12.2007 SF 2007 10

December 4, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,659 words·~18 min·7

Summary

Verwahrung | Leib und Leben

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 10 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Giger und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., ledig, Hilfsarbeiter, Therapiezentrum „Im Schachen“, 4543 Deitingen, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, betreffend Verwahrung hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, wie folgt: „1. X. ist schuldig des Mordes gemäss Art. 112 StGB, des Raubes gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 StGB, der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 145 Ziff. 1, 3 und 4 VZV. 2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 25. August 1983, mit zehn Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 50.-- bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und über X. die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. 4. (Adhäsionsklagen) 5. (Kosten) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ B. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfordert eine Überprüfung der Verwahrung von Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, bis am 31. Dezember 2007. Das Kantonsgericht hat in diesem Sinne die Verwahrung von X. zu überprüfen. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts vom 15. März 2007 wurde Dr. med. A., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. April 2007 vom Amt für Justizvollzug Graubünden beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über X. zu erstellen. Das Gutachten lag am 30. September 2007 vor und ging beim Kantonsgericht Graubünden zusammen mit der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug Graubünden am 12. Oktober 2007 ein. Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Verwahrung von X. nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht indiziert. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Oktober 2007 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt. Er erhielt Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie dazu, sich zur Frage der Weiterführung der Verwahrung seines Mandanten vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 20. November 2007 stellt Rechtsanwalt Ranzi folgende Anträge: „1. Es sei X. in Nachachtung von Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Oktober/23. Dezember 2003 aus der Hochsicherheitsabteilung der Anstalt „Im Schachen“ zu entlassen

3 und er sei in eine für ihn geeignete offene Vollzugsanstalt im Sinne des Gutachtens von Dr. med. B. zu versetzen. 2. Eventuell sei für X. eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen und er sei dafür in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder in eine Massnahmevollzugseinrichtung zu versetzen. 3. In jedem Fall sei X. aus der Anstalt „Im Schachen“ in eine andere im Kanton Graubünden oder in der Ostschweiz gelegen Anstalt im Sinne von vorstehenden Ziffern 1 und 2 zu versetzen. 4. Es sei ein Obergutachten über die Massnahmenotwendigkeit einzuholen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2007 sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. b. X. wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt. In diesem Sinne ist bis am 31. Dezember 2007 die Überprüfung dieser Verwahrung vorzunehmen. Zuständig hierfür ist dasjenige Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, vorliegend somit das Kantonsgericht. c. Das Kantonsgericht hat in casu einzig zu prüfen, ob bei X. die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind, wobei aufgrund des Alters sowie der Art und Schwere der psychischen Störung von X. nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht, ist ein Täter psychisch schwer gestört, eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu-

4 sammenhang stehender Taten begegnen. Massnahmen nach Art. 59 StGB sind spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezwecken die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Vorausgesetzt sind Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 116). Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, ordnet das Kantonsgericht diese an. Kommt eine solche Massnahme nicht in Frage, hat das Gericht festzustellen, dass die Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) weitergeführt wird. 2.a. Dr. med. A. stellt in seinem Gutachten vom 30. September 2007 hinsichtlich X. die Diagnosen einer deutlich ausgeprägten Debilität sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Überdies sei diagnostisch von einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung auszugehen. Nach Einschätzung des Gutachters führt die ausgeprägte Intelligenzminderung ebenso wie die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die psychotische Störung zu weiteren prognostisch belastenden Defiziten wie einer verminderten Frustrationstoleranz, einer defizitären Impulskontrolle und einem nur rudimentär entwickelten moralischen bzw. Unrechtsverständnis bei nahezu fehlender Empathie. Die professionelle Betreuung und Behandlung sowie der geschützte und geschlossene Rahmen führe intramural zu einer erheblichen Reduzierung der dortigen Rückfallgefahr, nicht jedoch in Freiheit. Für zukünftige Gewalthandlungen, im Einzelfall – unter situativ ungünstig konstellierten Bedingungen – auch für eine Tötungshandlung, sei von einer moderaten bis erheblichen Rückfallgefahr, bezüglich Eigentumsdelikten von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Dieser ungünstigen Legalprognose stehe eine unzureichende therapeutische Beeinflussbarkeit gegenüber, welche eine relevante und belastungsstabile Senkung der Rückfallgefahr in Freiheit auch längerfristig unwahrscheinlich mache. b. Aus der ungünstigen Legalprognose auch für schwere Gewalthandlungen ergibt sich bei X. gemäss Beurteilung von Dr. A. die Notwendigkeit der Fortführung der Verwahrungsmassnahme nach Art. 64 StGB. Auch eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht angezeigt, da sich aufgrund der erheblichen Defizite des Exploranden eine unzureichende therapeutische Beeinflussbarkeit ergebe und X. zudem intellektuell wie auch motivational nicht in der Lage sei, einer strukturierteren deliktorientierten Behandlung im engeren Sinn folgen zu können. Zudem stehe die emotionale Labilität mit der reduzierten Stress-

5 resilienz einer in der Regel auch belastenden strukturierteren und fordernderen Behandlung entgegen. Die derzeitige Platzierung darf aus Sicht des Gutachters als optimiert bezeichnet werden. Eine Versetzung in eine andere Institution mit vergleichbar hoher Professionalität und individuellem Betreuungssetting brächte nach Dr. A. keine signifikante Besserung der Lebensqualität des Exploranden bzw. eine erhöhte Sicherheit für die Öffentlichkeit. Ein Institutionswechsel sei angezeigt bei anhaltender Krise in der Zusammenarbeit zwischen Explorand und Institution, Zunahme an Regelverstössen, die mehr auf die Persönlichkeit als auf eine psychotisch bedingte Instabilität zurückzuführen seien und andererseits bei anhaltender Überlastung des Betreuungsteams. Zentrale Merkmale eines geeigneten Platzierungssettings seien tragfähige Betreuungskontakte zu professionellen Bezugspersonen, die Gewährleistung einer kontrollierten Medikamenteneinnahme und die Förderung der Abstinenz des halluzinogenen Cannabiskonsums, die Fortführung einer supportiven Psychotherapie und die Einbindung in eine strukturierte, kognitiv wie emotional nicht überfordernde Alltagsgestaltung hinsichtlich Arbeit und Freizeit. c. Der Gutachter gelangt somit zusammenfassend zum Schluss, dass bei X. die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gegeben sind und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Namentlich fehlt es bei X. an der therapeutischen Beeinflussbarkeit und damit an der von Art. 59 StGB geforderten Behandlungsfähigkeit. 3.a. Der amtliche Verteidiger stellt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2007 mehrere Anträge, wobei sich im vorliegenden Verfahren insbesondere Ziffer 2 der Rechtsbegehren als relevant erweist, in der beantragt wird, für X. sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. In Ziffer 7 der Vernehmlassung verweist Rechtsanwalt Ranzi auf Art. 65 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht auch während des Vollzugs der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen kann. Dieser Verweis ist an sich richtig. Vorliegend ist die Frage einer stationären Massnahme aber allein im Zusammenhang mit Ziffer 2 Absatz 2 der Schlussbestimmungen des StGB zu prüfen. b. Der amtliche Verteidiger bringt vor, im Fall von X. dränge sich eine stationäre therapeutische Massnahme geradezu auf, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und sich der Vollzug des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses als schwierig erweise.

6 Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zum Gutachten von Dr. A., gemäss welchem – wie in Erwägung 2b. vorstehend ausgeführt – bei X. aufgrund seiner erheblichen Defizite eine unzureichende therapeutische Beeinflussbarkeit besteht (Gutachten A., S. 41). Die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit ist nach Beurteilung des Gutachters nicht gegeben, und zwar offensichtlich nicht. Vom amtlichen Verteidiger wird – zu Recht – mit keinem Wort dargelegt, dass bzw. aus welchen Gründen die Einschätzung von Gutachter A. nicht zutreffe und die Behandlungsfähigkeit von X. dennoch vorliege. Gutachter B., auf den sich Rechtsanwalt Ranzi an anderer Stelle bezieht, äusserte sich zur Frage einer stationären Massnahme nicht; Gegenstand seines Gutachtens bildete lediglich die Frage der Art des Verwahrungsvollzugs. In diesem Sinn sprach sich Dr. B. bei X. ebenfalls nicht für einen Wechsel von der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB aus, sondern äusserte sich nur zu verschiedenen Vollzugsstufen innerhalb der Verwahrung. Unter diesen Umständen ist der Antrag von X. auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abzulehnen und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Ob die angeordnete Verwahrung als solche haltbar ist, braucht das Gericht, wie bereits in Erwägung 1c. erwähnt, vorliegend nicht zu überprüfen. Es hat sich lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind. Da dies nicht zutrifft, muss die Verwahrung nach Art. 64 StGB weitergeführt werden. In diesem Sinn ist auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, bei X. handle es sich nicht um einen hochgefährlichen Täter, so dass die Fortsetzung der eigentlichen Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB nicht im Vordergrund stehe, nicht zu hören. 4.a. In Ziffer 1 und 3 der Rechtsbegehren beantragt der amtliche Verteidiger, X. sei aus der Anstalt „Im Schachen“ zu entlassen und in eine andere Anstalt zu versetzen. Auf diese Anträge, die den Vollzug der Verwahrung von X. betreffen, kann in casu nicht eingetreten werden. Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens bildet die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind, was bei X. nicht der Fall ist, so dass die Verwahrung nach Art. 64 StGB weitergeführt werden muss. Der Vollzug dieser Verwahrung ist nicht zu überprüfen, was von Rechtsanwalt Ranzi verkannt wird. Ebenso wenig zur Diskussion steht im Übrigen das Verhalten des Vormunds von X., C.. Auch wenn auf die Kritik am Vollzug der Verwahrung aufgrund des Ausgeführten grundsätzlich nicht einzugehen ist, erscheinen einige Bemerkungen zur Vernehmlassung des amtlichen Verteidigers als angezeigt, insbesondere im Zusam-

7 menhang mit dem Gutachten von Dr. med. B. vom 16. Dezember 2002 und dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003. b. Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 (VB 03 8) wurde die Vollzugsbehörde angewiesen, X. in eine offene Vollzugsanstalt, wie sie von Dr. B. in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 und in seiner Stellungnahme vom 1. September 2003 empfohlen worden war, zu versetzen. Gemäss dem genannten Urteil führte Experte B. damals aus, die an sich günstige Entwicklung, die X. durchgemacht habe, spreche aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, ihn in eine Institution wie eine offene Anstalt zu versetzen, die zwar feste Strukturen aufweise, nicht aber über speziell gesicherte Einrichtungen verfügen müsse und die die ihm notwendige Aufsicht gewährleisten könne. In Betracht falle beispielsweise die Strafanstalt Saxerriet, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfüge. Dr. B. wollte sich für die Unterbringung von X. indes nicht auf die Anstalt Saxerriet festlegen, sondern hielt in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2003 ausdrücklich fest, in Betracht falle auch eine andere geeignete Anstalt, die eine gute Betreuung gewährleiste und aus der eine stufenweise Vollzugslockerung möglich sei, wobei er etwa an die Anstalten St. Johannsen in Le Landeron oder „Im Schachen“ in Deitingen denke. Aus dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 geht im Weiteren hervor, dass X. nicht unverzüglich und stufenlos vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt werden sollte; Gutachter B. stellte gewisse Voraussetzungen an die Unterbringung und das praktische Vorgehen. Die Vollzugslockerungen sollten vielmehr aus einem geschlossenen Rahmen heraus schrittweise erfolgen (VB 03 8, S. 16 f.). c. Der amtliche Verteidiger macht geltend, anstatt dass die gerichtlich verfügte Vollzugslockerung wirklich in Angriff genommen worden sei, sei X. von der Anstalt Pöschwies in das Hochsicherheitsgefängnis „Im Schachen“ versetzt worden, was für ihn im Verhältnis zur Unterbringung in Regensdorf ganz eindeutig eine Verschärfung der Haft zur Folge gehabt habe und womit der Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2003 krass und nachhaltig missachtet worden sei. Diesen Einwänden kann sich das Gericht nicht anschliessen. Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 wurde die Vollzugsbehörde, wie erwähnt, angewiesen, X. in eine offene Vollzugsanstalt zu versetzen, wobei sich unter den von Dr. B. empfohlenen Anstalten auch das Therapiezentrum „Im Schachen“ in Deitingen befand. Darauf wird vom amtlichen Verteidiger im Übrigen auch selbst hingewiesen (Vernehmlassung, S. 5). X. wurde in Nachachtung des genann-

8 ten Urteils am 13. Mai 2004 in das Therapiezentrum „Im Schachen“ eingewiesen, nachdem die Strafanstalt Saxerriet die Aufnahme von X. abgelehnt hatte. Unter diesen Umständen kann keineswegs gesagt werden, der Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2003 sei missachtet worden, indem man X. in das Therapiezentrum im Schachen einwies. d. Rechtsanwalt Ranzi bringt im Weiteren vor, das Regime, das sich Dr. B. vorgestellt habe, habe nicht der Entwicklung entsprochen, welche die Anstalt „Im Schachen“ nahm, und schon gar nicht der Unterbringung von X. im Hochsicherheitstrakt. Zu diesem Einwand ist anzufügen, dass es sich wohl gerade umgekehrt verhielt, dass nämlich die Entwicklung von X. nicht einen derartigen Verlauf nahm, wie es sich Gutachter B. damals vorgestellt hatte. Die Anstalt „Im Schachen“ verfügt sowohl über eine geschlossene Abteilung als auch über einen offenen Bereich und eine stufenweise Lockerung wäre und ist daher im Grundsatz durchaus möglich. Offenbar liess nun aber das Verhalten von X. die Einleitung der erforderlichen Schritte bis anhin nicht zu. Weshalb es dazu kam – der amtliche Verteidiger macht geltend, der unsachgemässe Umgang und die Betreuung in der Anstalt „im Schachen“ hätten die von Dr. B. beschriebenen Fortschritte bei X. vernichtet – kann vorliegend nicht geprüft werden. Es erscheint indes klar, dass erst der Erfolg von schrittweisen Vollzugslockerungen letztlich die definitive Versetzung in den offenen Vollzug rechtfertigt. e. Unter den genannten Umständen erscheint auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, das Amt für Justizvollzug habe einfach beschlossen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses nicht zu vollziehen, in dieser Absolutheit nicht zutreffend. Aus den Verfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 29. März 2005 und vom 18. Mai 2006, die auf die vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegten Stellungnahmen der Schutzaufsicht vom 31. Januar 2005 und vom 28. Februar 2006 Bezug nehmen, geht vielmehr hervor, dass sich die Vollzugsbehörde durchaus bewusst war, dass X. die vom Gericht angeordneten Vollzugslockerungen zu gewähren sind, allerdings, wie bereits erwähnt, nicht voraussetzungslos. Aufgrund der persönlichen Situation von X. befürworteten die zuständigen Aufsichts- und Betreuungsorgane die Weiterführung der Massnahme in einem vorerst noch geschlossenen Rahmen, was dann vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement entsprechend verfügt wurde, nicht jedoch ohne darauf hinzuweisen, dass Vollzugslockerungen weiterhin angestrebt und sofern möglich, verwirklicht werden sollen.

9 f. Unter all diesen Umständen liegt entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers keine krasse Missachtung der Vorgaben des Kantonsgerichtsausschusses durch das Amt für Justizvollzug vor. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sah zwar zweifellos eine schrittweise Vollzugslockerung vor. Ob die einzelnen Schritte tatsächlich vollzogen werden können, ist allerdings eine andere Frage, die die zuständige Vollzugsbehörde und nicht das Gericht zu entscheiden hat. 5.a. Im Weiteren rügt der amtliche Verteidiger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So sei er weder bei der Auswahl des Gutachters angehört worden noch seien ihm die Fragen vorgelegt oder ihm Gelegenheit geboten worden, Zusatzfragen zu stellen. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, sich an der Begutachtung zu beteiligen. b. Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Mitwirkungsrecht gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 ff., 56, E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ia 260 ff.). Im vorliegenden Fall wurde X. von Gutachter Dr. A. persönlich begutachtet. Seinem Rechtsbeistand wurde das Gutachten nach dessen Vorliegen zugestellt und gleichzeitig die Gelegenheit geboten, sich zu dessen Inhalt sowie zur Weiterführung der Verwahrung zu äussern. Damit ist der Gehörsanspruch des Art. 29 BV gewahrt. 6.a In Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren beantragt Rechtsanwalt Ranzi schliesslich das Einholen eines neutralen Obergutachtens. Das Gutachten von Dr. A. widerspreche in der abschliessenden Beurteilung dem Gutachten von Dr. B., welches im Jahr 2003 erstellt worden sei und zum Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2003 geführt habe. b. Gutachter A. gelangte aufgrund seiner Abklärungen zum Schluss, dass eine Versetzung von X. in eine andere Institution mit vergleichbar hoher Professionalität und individuellem Betreuungssetting keine signifikante Besserung der

10 Lebensqualität des Exploranden bzw. keine erhöhte Sicherheit für die Öffentlichkeit brächte und begründete seine Ansicht entsprechend. Auch er ist aber im Übrigen der Ansicht, dass X. nicht eines derart geschützten Rahmens bedarf wie ihn eine geschlossene Strafanstalt oder auch das Therapiezentrum „im Schachen“ bietet. Allerdings weist er darauf hin, dass das reale Angebot an geeigneten Einrichtungen gering sei und berücksichtigt auch versetzungsbedingten Stress sowie die Aussagen von X. selbst. Letztlich gelangt er zum Schluss, dass der status quo aus forensisch-psychiatrischer Sicht sehr nahe an den optimalen Realisierungsmöglichkeiten liegt (vgl. Gutachten A., S. 39 f.). Seine Einschätzungen stehen somit nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Ansicht von Dr. B. in seinem Gutachten aus dem Jahr 2002. Dr. B. selbst erachtete die Anstalt „Im Schachen“ für X. ebenfalls als geeignet. Schrittweise Vollzugslockerungen sind dort grundsätzlich möglich, kamen indes bis anhin – was von Dr. B. nicht vorhergesehen wurde – aufgrund der persönlichen Entwicklung von X. nicht in Frage. In diesem Sinne sind für das Kantonsgericht keine Widersprüche zwischen den beiden Gutachten ersichtlich. c. Dass sich Dr. B. nicht zu den Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme äusserte und sich daher auch insofern nicht im Widerspruch zu Dr. A. befinden kann, wurde bereits in Erwägung 3b dargelegt. d. Weitere Widersprüche zwischen den Gutachten B. und A. erblickt der amtliche Verteidiger darin, dass Dr. B. das Risiko erneuter schwerer Gewalttaten mit Blick auf einen offenen Vollzug als verantwortbar prognostiziere, Dr. A. dagegen von einer moderaten bis erheblichen Rückfallgefahr – unter Umständen auch für eine Tötungshandlung – ausgehe. Allerdings ist festzuhalten, dass Dr. B. das Rückfallrisiko lediglich mit Blick auf einen offenen Vollzug der Verwahrung für verantwortbar hält. Dem stellt der amtliche Verteidiger die Einschätzung von Dr. A. hinsichtlich der Rückfallgefahr in Freiheit gegenüber, was nicht angeht. Bei einer selbständigen Lebensplanung und Lebensführung schliesst auch Dr. B. eine Rückfallgefahr gerade nicht aus, so dass kein wesentlicher Unterschied zum Gutachten A. auszumachen ist. e. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Gutachten Dr. A. nachvollziehbare und begründete Schlüsse enthält, die nicht wesentlich von denjenigen von Dr. B. in dessen Gutachten von 2002 abweichen. Unter diesen Umständen besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts kein Anlass, ein Obergutachten anzuordnen; der entsprechende Antrag ist abzulehnen.

11 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der Begutachtung sind vom Kanton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, besteht in casu nicht. Das vorliegende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprüfung der Verwahrung. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine Verwahrung angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kosten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zugeordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

12 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung ist gemäss Art. 64 StGB weiterzuführen. 2. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die übrigen Verfahrenskosten, bestehend aus: - den Kosten des Gutachtens von Fr. 10'880.00 - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'605.30 total Fr. 15'485.30 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SF 2007 10 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.12.2007 SF 2007 10 — Swissrulings