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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.09.2006 SF 2006 16

September 26, 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·15,011 words·~1h 15min·9

Summary

mehrfacher Raub, mehrfache Körperverletzung, Nötigung etc. | Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25./26. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 16 - 19 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Strafsache des CB., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1 / Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, des CC., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, des CD., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Ruadi Thöni, Postfach 230, Vertriebszentrale, 7017 AA., des CE., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Patrick Barandun, c/o Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2006, wegen mehrfacher Raub, Raubversuch etc., in Anklagezustand versetzt,

2 hat sich ergeben: A. a) CB. wuchs zusammen mit einer älteren Schwester bei seinen Eltern in U. auf. Dort besuchte er anfänglich auch die Primarschule. Aufgrund von Schwierigkeiten mit der Primarlehrerin besuchte CB. sodann während zwei Jahren die Primarschule in CI. Die Oberstufenschule besuchte CB. zuerst in V.. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit anderen Schülern wurde er jedoch nach W. verlegt, wo er die Oberstufe abschloss. Anschliessend begann er bei der Firma X. SA in Y. eine Lehre als Heizungsmonteur. Diese Lehrstelle wurde ihm gekündigt und er setzte sie als Anlehre bei der Firma Z. in AA. fort. Er schloss die Lehre als Heizungsmonteur im Sommer 2004 ab. Im September 2004 begann CB. eine Lehre als Sanitärinstallateur, welche er im Mai 2005 freiwillig abbrach. Von Juni 2005 bis Ende November 2005 arbeitete er bei der Firma AB. SA, als Strassenbauer, wo er einen Stundenlohn von Fr. 23.-- brutto, somit monatlich ca. Fr. 4'000.-- brutto verdiente. Die Wintersaison (12.2005 - 04.2006) über war er als Angestellter für die AC. AG in AD. tätig. Dort verdiente CB. Fr. 17.-- brutto pro Stunde. Im Frühjahr 2006 beabsichtigt er, bei der Firma AB. SA in eine Strassenbauerlehre zu absolvieren. Der Lohn im ersten Lehrjahr wird Fr. 1 '700.-- betragen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CB. nicht verzeichnet. Er wurde jedoch am 7./8. Juli 2003 vom Jugendanwalt Graubünden wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Am 6./7. Januar 2004 wurde er sodann vom Jugendanwalt Graubünden wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis etc., teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7./8. Juli 2003, mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Gemäss Leumundsbericht vom 21. November 2005 hat CB. in der Stadt V. einen getrübten Leumund. Bei den örtlichen Polizeifunktionären ist er als aggressive und streitsüchtige Person bekannt. CB. befand sich am 15. und am 16. November 2004 in Polizei- und vom 27. März 2005 bis am 7. April 2005 in Untersuchungshaft. Am 24. April 2005 und am 11. September 2005 befand er sich erneut in Polizeihaft. Gemäss Gutachten vom 20. Oktober 2005 von AE., Oberarzt forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, war der Angeklagte zur Zeit der Tat geistig mangelhaft entwickelt und bei den Delikten vom 18. März 2005 zusätzlich wegen einer geringgradigen Alkoholintoxikation in seiner Steue-

3 rungsfähigkeit leicht vermindert, so dass von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit für dieses Delikt auszugehen sei. Für die übrigen ihm zur Last gelegten Taten bestehe keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Von Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB rät der Gutachter ab und eine Gefährdung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht trunk- oder rauschgiftsüchtig im Sinne von Art. 44 StGB. Schliesslich sei eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB nicht zweckmässig. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer Schutzaufsicht. Gegebenenfalls wäre eine Anbindung an eine Beratungsstelle (z.B. Suchtberatung) zweckmässig. b) CC. wurde in AF. geboren und wuchs bei seiner Mutter und seinen Grosseltern in AG., AF., auf. Dort besuchte er die Grundschule und Oberstufe bis zur siebten Klasse. Nachdem sich seine Mutter mit AH. verheiratet hatte, kam CC. im Alter von 13 ½ Jahren in die Schweiz. Seit er 14 Jahre alt ist, wohnt CC. in V.. Er besuchte die Integrationsschule, während einem Jahr die Kleinklasse sowie die erste und zweite Realklasse. Im Sommer 2003 begann er eine Lehre als Strassenbauer bei der AB. SA in V., wo er im März 2005 einen Lohn von monatlich Fr. 1 '200.-- bezog. Aufgrund ständiger Probleme mit dem Angeklagten löste die Firma AB. SA das Anstellungsverhältnis auf. Bei der Firma AI. AG, CI., erzielte CC. ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'400.--. Gemäss Leumundsbericht vom 4. Dezember 2005 musste sich die Polizei V. bereits mehrfach mit CC. befassen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CC. nicht verzeichnet. Er wurde jedoch am 14./15. Dezember 2004 vom Jugendanwalt Graubünden wegen Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.- - bestraft. CC. befand sich vom 27. März 2005 bis am 4. April 2005 in Untersuchungshaft. c) CD. wuchs bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in AJ. und AK. auf, bis er 12 oder 13 Jahre alt war. Seine Mutter war drogenabhängig. In AJ. und AK. besuchte er die Primarschule. Als er 12 oder 13 Jahre alt war, kam er ins Kinderheim AL. in AM.. Dort lebte er bis er 18 oder 19 Jahre alt war. In AM. beendete er die Primarschule und besuchte dort auch die Realschule. Nach dem Schulabschluss absolvierte CD. eine Lehre als Strassenbauer. In der Folge arbeitete er im Sommer als Strassenbauer und im Winter als Pistenfahrzeugfahrer in AN.. Seit 23. Mai 2005

4 arbeitet er bei der Firma AO. als Strassenbauer. Er bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'985.--. Er hat Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis 30'000.--. CD. ist hyperaktiv. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CD. mit einer Eintragung verzeichnet. Er wurde am 6. Oktober 2004 vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Gemäss Bericht vom 30. November 2005 hat CD. in der Gemeinde AP. und in der Region einen getrübten Leumund. CD. befand sich am 4. April 2005 in Polizeihaft. Gemäss Gutachten vom 16. November 2005 von AE., Oberarzt forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, war die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht herabgesetzt. Der Geisteszustand des Angeklagten erfordert keine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und es liegt auch keine Gefährdung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist weder trunk- noch rauschgiftsüchtig. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB erscheint weder als notwendig noch zweckmässig. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter weder eine psychiatrische Behandlung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB noch eine Schutzaufsicht. d) CE. wurde in V. geboren und wuchs bei seiner Grossmutter in AQ. auf. In AQ. und V. besuchte er die Kleinklasse bis zum neunten Schuljahr. Seit seinem 14. Altersjahr lebt er bei seiner Tante, welche bis März 2004 in AQ. wohnhaft war und nun in AR. wohnt. Zu seiner Mutter hat CE. keinen Kontakt mehr. Seinen Vater kennt er nicht. CE. machte eine Ausbildung zum Kameramann in AS. und AT., welche er im Juni 2005 abschloss. Zurzeit ist CE. arbeitslos. Er wird von seiner Tante finanziell unterstützt. Er beabsichtigt, eine Ausbildung zum Krankenpfleger zu absolvieren. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist CE. nicht verzeichnet. Abgesehen vom laufenden Verfahren verfügt CE. über einen guten Leumund. CE. befand sich am 11. September 2005 in Polizeihaft.

5 B. a) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CB. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Angriffs gemäss Art. 134 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Drohung gemäss Art. 180 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. b) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CC. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. c) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CD. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. d) Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde CE. wegen Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Diesen Anklagen liegen nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2006 folgende Sachverhalte zu Grunde: „1. CB. zusammen mit CD.: 1.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Anlässlich ihres Aufenthaltes in AD. in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2005 vereinbarten CB., CD. und AW., dass Personen ausgenommen würden. Am 18. März 2005, um ca. 03.40 Uhr, begegneten AW., CB. und CD. in AD. auf dem Parkplatz der AC. AU. und AV.. CB. forderte

6 von AU. die Herausgabe von dessen Mobiltelefon Nokia im Wert von CHF 180.--, ohne dass dies die beiden anderen Täter bemerkt hätten. Ohne erkennbaren Grund schlugen die drei Täter sodann auf die beiden Geschädigten ein, CB. und CD. mit den Händen, AW. mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock. Nachdem sich die Täter vom Tatort entfernt hatten, zeigte CB. AW. das erbeutete Mobiltelefon und übergab dieses Schmid auf dessen Verlangen. Schmid warf es in der Folge in den unmittelbar daneben vorbeifliessenden Bach. AU. zog sich bei diesem Überfall eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein Hämatom und eine Schulterquetschung auf der linken Seite zu (act. 11.11), AV. eine Rissquetschwunde über dem linken Jochbein, eine oberflächige Schürfung des rechten Augenlides sowie ein Hämatom an der rechten Temporalregion (act. 11.12). Am 18. März 2005 stellte AU. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Diebstahls (act. 11.13). Am 18. März 2005 stellte AV. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung (act. 11.14). Gegen AW. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.376). AU. und AV. machten am 23. September 2005 und 3. März 2006 bzw. 30. September 2005 gegen sämtliche in Frage kommende Täterschaft Schadenersatz geltend und forderten eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 1 '000.-- (act. 1.12 -1.15, 1.54). 1.2 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Ebenfalls am frühen Morgen des 18. März 2005, um ca. 03.45 Uhr, schlug CB. in AD. auf dem Parkplatz der AC. AY. mit einem Faustschlag zu Boden und behändigte anschliessend dessen Portmonee im Wert von Fr. 40.--, in welchem er mindestens CHF 300.-- (eine Hunderter- und eine Zweihunderternote) vorfand. Um dem Geschädigten und seinen Begleitpersonen noch zusätzlich Angst einzujagen, zeigte CB. ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm. Während CD. unmittelbar neben CB. stand, will sich AW. zu diesem Zeitpunkt ca. zehn Meter vom Tatort entfernt aufgehalten haben. In der Folge begaben sich CB. und CD. zu AW. und forderten diesen auf, den Tatort zu verlassen, da sie nunmehr "genug Geld" hätten. Später übergab CB. AW. die Zweihunderternote, welche dieser am nächsten Tag mit CD. teilte. Nach Auskunft des Geschädigten AY. wurde dieser von drei Personen "herumgeschubst" und bekam zusätzlich zum Faustschlag von einem anderen Täter mit einem harten Gegenstand einen Schlag auf den Kopf (act. 12.4). Auch eine der Begleiterinnen von AY., AZ., bezeichnete drei Täter als am Überfall beteiligt (act. 12.5). Am 18. März 2005 stellte AY. gegen Unbekannt Strafantrag wegen Körperverletzung (act. 11.3). Gegen AW. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.376). 1.3 Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB Am gleichen Morgen, um ca. 03.40 Uhr, begab sich BA. zu Fuss vom BB. in AD. in Richtung BC., als sich ihm AW., CB. und CD. von hinten näherten. In der Folge schlug AW. dem Geschädigten ohne

7 Vorwarnung mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock heftig auf den Kopf und forderte von ihm mit den Worten "Give me your money!" Bargeld. Als BA. dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, schlug ihm AW. erneut mit dem Billardstock auf den Kopf. Nach einem kurzen Gerangel mit Schmid gelang es dem Geschädigten, zu Fuss in Richtung BB. zu flüchten, ohne den Tätern irgendwelche Vermögenswerte übergeben zu haben. BA. zog sich bei diesem Überfall zwei 5 cm lange Quetschwunden am Kopf zu (act. 13.5). Am 18. März 2005 stellte er gegen Unbekannt Strafantrag wegen Körperverletzung (act. 13.6). Gegen AW. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.376). 2. CB. zusammen mit CC. 2.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Abend des 25. März 2005 befanden sich CB. und CC. ausserhalb der BD. in AD. als BE. um ca. 21.00 Uhr zu ihnen die Treppe hoch kam. Nach einer Unterhaltung, welche gegenseitige Beschimpfungen enthielt, erteilte CB. BE. einen Faustschlag ins Gesicht. CC. brach anschliessend einen Schneepfahl ab und schlug damit auf BE. ein, welcher am Bauch und am Kopf getroffen wurde. Danach nahm CB. BE. das Portmonee aus der Hosentasche, nahm Fr. 10.-- an sich und warf das Portmonee zu BE. zurück. Das erbeutete Geld verwendete CB. für Getränke für sich selber und CC.. Gemäss Arztbericht vom 15. April 2005 erlitt BE. einen seitlichen Mittelgesichtsbruch rechts sowie eine Sensibilitätsstörung im zweiten Gesichtsnervenast rechts (act. 14.9). Am 25. März 2003 stellte er Strafantrag wegen Körperverletzung. 2.2 Nötigung gemäss Art. 181 StGB Im Anschluss an die Auseinandersetzung mit BE. begaben sich CB. und CC. in die BD.. Dort bedrängten sie BF., welcher vorher von BE. erfahren hatte, dass er zusammengeschlagen worden sei, Geld herauszurücken. BF. übergab CB. Fr. 100.--. Damit bezahlten CB. und CC. je ein Getränk. Sie teilten das Restgeld unter sich auf. BF. erstattete am 1. April 2005 schriftlich Strafanzeige. 2.3 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Abend des 26. März 2005 trafen sich CB., CC. und BG. in CI.. Da sie nicht genug Geld bei sich hatten, beschlossen sie, jemanden auszunehmen. Um ca. 22.15 Uhr trafen sie an der BH.-Strasse in CI., Höhe Parkplatz BI., auf BJ.. BG. fragte ihn, ob er Kokain oder Ecstasy kaufen wolle. Als BJ. verneinte und weglief, fragte CB. ihn nach Geld. BJ. weigerte sich, Geld zu geben und ging weiter. BG. schlug ihm deshalb von hinten auf den Kopf. CB. schlug ihm mit der Faust auf das Kinn. Als BJ. am Boden lag, traten sodann BG. und CC. auf ihn ein. BG. entwendete BJ. anschliessend das Portmonee, entnahm daraus Fr. 50.-- und warf das Portmonee im Wert von ca. Fr. 40.-- sowie die darin enthaltenen Bank- und Identitätskarten weg. Das erbeutete Geld wurde anschliessend unter den drei Tätern aufgeteilt.

8 Gemäss Arztbericht vom 13. April 2005 erlitt BJ. eine Schädelkontusion (act. 16.4). Die gesetzliche Vertreterin von BJ., BK., stellte am 3. Juni 2005 gegen CB., CC. und BG. Strafantrag wegen Drohung und Körperverletzung (act. 16.5). Gegen BG. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.643). 2.4 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 26. März 2005 gegen Mitternacht gingen CB., CC. und BG. erneut in CI. umher. Sie hatten die Absicht, jemanden auszunehmen. Sie trafen an der BL. in Chur auf BN. sowie BO. und folgten ihnen auf den Parkplatz des BM.. CB. und BG. fragten die drei Jugendlichen zuerst, ob sie Drogen kaufen möchten. Als diese verneinten, wiesen sie die Jugendlichen an, ihr Geld zu geben. Da die Jugendlichen Angst hatten, zeigten zwei der Jugendlichen ihr Portmonee. Der dritte Jugendliche führte kein Portmonee mit. CB. und BG. entnahmen den Portmonees insgesamt Fr. 22.50. Anschliessend sagten sie zu den Jugendlichen, dass es gesünder sei, nichts zu sagen. Am 31. März 2005 stellten die gesetzlichen Vertreter von BN. sowie BO. Strafantrag wegen Drohung sowie Diebstahls und Drohung. Gegen BG. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.643). 3. CB. zusammen mit CE. 3.1 Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 10. September 2005 begaben sich CB., CE. sowie BP. zum Zweifamilienhaus BQ.-Strasse 12 in AR., da sie über Hinweise verfügten, dass dort ein "CG." wohne, der Haschisch verkaufe. Sie betraten das unverschlossene Haus und suchten nach "CG.". Dabei entwendete CE. in der Küche ein Portmonee mit einer EC-Karte und Ausweisen sowie ca. Fr. 10.--. BP. entwendete im Zimmer von BR. ein Natel. Sodann wurden durch CE. oder BP. ein weiteres Portmonee sowie Fr. 50.-- Bargeld entwendet. Der Wert der entwendeten Portmonees beläuft sich gemäss Adhäsionsklage auf Fr. 36.--, das Natel war wertlos und die Kosten für die Wiederbeschaffung der EC-Karte und der Ausweise betrugen Fr. 86.--. Am 15. September 2005 stellte BS. gegen CB., CE. und BP. Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. BS. sowie sein Sohn BR. machten mit Schreiben vom 28. Februar 2006 adhäsionsweise eine Forderung von insgesamt Fr. 170.-- geltend. Gegen BP. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.3185). 3.2 Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB Im Anschluss daran begaben sich CB., CE. sowie BP. an die Tränkebachstrasse in AR.. Dort hielten sie die zwei Mofafahrer BV. und BW. an, packten sie an Armen und Schultern und fragten sie nach Geld und Natels. BV. und BW. erklärten, sie hätten weder Geld noch

9 Natels und wollten weiterfahren. Daraufhin wurden sie von CB., CE. und BP. gewaltsam zurückgehalten. CB. nahm in der Folge seinen Pfefferspray hervor und sprayte BW. aus einer Entfernung von ca. 40 cm ins Gesicht. Anschliessend versuchte er, auch BV. ins Gesicht zu sprayen. Dieser bedeckte aber sein Gesicht und bekam so nur wenig Pfefferspray ab. Er konnte sich indessen losreissen und mit seinem Mofa wegfahren. BP. versuchte sodann auf Geheiss von CB. das Natel von BW. aus dessen Hosentasche zu behändigen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Nach einem weiteren Pfeffersprayeinsatz in das Gesicht von BW. ergriffen die drei Jugendlichen die Flucht. Gegen BP. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.3185). 4. CB. 4.1 Angriff gemäss Art. 134 StGB Am 22. August 2004, um ca. 04.00 Uhr, war CB. an einem Angriff von mehreren Personen auf einen einzelnen Jugendlichen beteiligt. Als BX. dem angegriffenen Jugendlichen zu Hilfe kommen wollte, warf ihn CB. zu Boden. Als BX. aufstand und auf CB. losgehen wollte, versetzte ihm CB. einen Faustschlag ins Gesicht. Gleichzeitig versetzte BY. BX. einige Fusstritte. Als CB. wegrennen wollte und stolperte, erreichte ihn BX. und schlug auf ihn ein. Dritte zogen BX. anschliessend weg, so dass CB. fliehen konnte. Gemäss Arztbericht vom 22. August 2004 erlitt BX. eine Wadenbeinverletzung, eine Quetschung im Brustbereich sowie multiple Schürfungen und Quetschungen. Gegen BY. (VV.2004.3162) wurde ein separates Verfahren geführt. 4.2 Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Am 18. Oktober 2004, um ca. 13.20 Uhr, ging CB. mit zwei Jugendlichen über das Trottoir der BZ.-Strasse in CI. Er hatte die Absicht, dem Erstbesten, den er treffen würde, das Natel abzunehmen. Als CB. auf den ihm unbekannten A. traf, erteilte er diesem einen heftigen Stoss. Als A. weitergehen wollte, folgte ihm CB. und brannte A. mit einer Zigarette am Hals. Anschliessend entriss CB. A. die Kopfhörer und sagte, dass er sie zurückerhalte, wenn Baselgia ihm die Nummer einer Frau gebe. Als A. das Natel der Marke Siemens im Wert von Fr. 499.-- hervornahm, entriss ihm CB. dieses. Er verkaufte es später an einen ihm unbekannten Albaner für Fr. 200.--. Der polizeiliche Sachbearbeiter stellte bei A. eine 2 cm lange rote Brandnarbe auf der linken Halsseite fest (act. 34.4.1, S. 5). Am 12. November 2004 stellte die gesetzliche Vertreterin von A. Strafantrag wegen "Überfall an meinem Sohn" (act. 34.4.3). Mit Bericht vom 5. Dezember 2004 diagnostizierte sodann der behandelnde Psychologe von A. bei diesem ein Psychotrauma nach tätlichem Angriff. 4.3 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 24. April 2005, um ca. 6.30 Uhr, befanden sich CB. und B. an der C.-Strasse in CI. und machten Autostopp. Als sich ihnen D., welcher

10 stark angetrunken war, näherte, fragte ihn B. nach einer Zigarette. D. übergab ihm eine Zigarette und ging weiter. In der Folge kamen B. und CB. überein, dem Mann zu folgen und ihn "auszunehmen". Nachdem sie den Mann eingeholt hatten, versuchte CB. vorerst, ihm das Portmonee aus der Tasche zu ziehen, was jedoch nicht gelang. In der Folge erklärte CB. D., es handle sich um eine Polizeikontrolle und er müsse den Ausweis zeigen. Er packte D. und drückte ihn an die Wand. Gleichzeitig forderte er von ihm die Herausgabe des Portmonees mit den Ausweisen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte nach und in der Folge behändigte CB. das darin enthaltene Bargeld in der Höhe von Fr. 20.50. Das erbeutete Geld wurde anschliessend zwischen den beiden Tätern aufgeteilt. D. erstattete am 24. April 2005 Strafantrag wegen Diebstahls. Gegen B. wurde ein separates Verfahren geführt (VV.2005.1241). 4.4 Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 25. April 2005, um ca. 22.00 Uhr, begaben sich CB., E., CA. und B. mit dem Personenwagen GR XXXXX, welcher von CA. gelenkt wurde, zum Restaurant CF. in G.. CB. und B. drückten die Eingangstüre des Restaurants mit Gewalt auf, wobei das Schloss beschädigt wurde. Der Sachschaden betrug ca. Fr. 500.--. In der Folge entwendeten sie 45 Pakete Zigaretten im Wert von Fr. 207.-- sowie ein Serviceportmonee im Wert von Fr. 50.--, in welchem Bargeld im Betrag von Fr. 537.-- enthalten waren. Das Deliktsgut wurde aufgeteilt. Die Geschädigte, H., stellte am 26. April 2005 Strafantrag wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. H. machte mit Schreiben vom 6. März 2006 adhäsionsweise eine Forderung von insgesamt Fr. 632.25 geltend. Gegen die anderen Beteiligten wurden separate Verfahren geführt. 4.5 Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB Am 5. Februar 2006 kam es im und vor dem Dancing I. in V. in der Zeit von 01.30 und 02.00 Uhr zwischen CB. und J. zu einer Auseinandersetzung. Als K. sich um den am Boden liegenden J. kümmerte und CB., welcher auf J. eintrat, abwehren wollte, schlug CB. sie mit der flachen Hand ins Gesicht und den Fäusten auf den Kopf. Sodann stiess CB. K. gegen einen parkierten Lieferwagen. CB. sagte zu K., dass er sie fertig mache. Gemäss Arztbericht vom 9. Februar 2006 erlitt K. Prellmarken an der Stirn rechts, am Knie links sowie eine Schürfung am Handgelenk links (act. 29.9). K. stellte am 6. Februar 2006 gegen CB. Strafantrag wegen Tätlichkeiten, ev. Körperverletzung und Drohung (act. 29.10). Die übrigen Beteiligten verzichteten auf die Stellung eines Strafantrages. 4.6 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

11 Seit dem 11. August 2003 kaufte CB. für einen Bekannten einmal 3 und einmal 5 Tabletten Ecstasy. Sodann konsumierte er regelmässig Marihuana sowie unregelmässig auch Kokain, Ecstasy, LSD und Amphetamine. Die Kantonspolizei Graubünden stellte bei CB. 1.2 Gramm Haschisch sicher (Lager Nr. 192/05). 5. CC. 5.1 unvollendeter Diebstahlversuch gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 11. März 2006 begaben sich CC., L., M. sowie N. zur Zahnarztpraxis O. an die P.-Strasse 8 in CI.. Sie betraten den Garten und CC., L. und N. versuchten, die Türe zur Praxis aufzubrechen, was jedoch nicht gelang. M. stand "Schmiere". Es entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 1'000.--. Am 13. März 2006 erstattete Q. gegen sämtliche Täter Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Gegen die anderen Beteiligten wurden separate Verfahren geführt. 5.2 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit vom 1. August 2005 bis 2. April 2006 konsumierte CC. ab und zu Marihuana und Kokain. 6. CD. 6.1 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit vom 14. März 1995 bis 18. Juli 2005 konsumierte CD. täglich Marihuana, welches er selber anpflanzte. Sodann konsumierte er vierbis sechsmal pro Jahr Kokain. Am 4. April 2005 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei CD. 95.4 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Amphetamine sicher (Lager Nr. 200/05). 6.2 Fahren ohne Führerausweis, Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 96 Ziff. 2 SVG Am 17. Juni 2005 fuhr CD. mit dem Motorrad Yamaha DT 125 von AP. via G. nach CJ., obwohl er nicht über den Führerausweis für die entsprechende Motorradkategorie und über keinen Fahrzeugausweis verfügte, er für das Motorrad die erforderliche Versicherung nicht abgeschlossen und auch kein Kontrollschild eingelöst hatte." C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. und 26. September 2006 waren die Angeklagten persönlich, deren amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zugegen.

12 a) Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. Die Angeklagten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür seien sie zu bestrafen: a) CB. mit 30 Monaten Gefängnis unter Abzug der erlittenen Untersuchungs- und Polizeihaft. b) CC. mit 18 Monaten Gefängnis unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft. CC. sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. c) CD. mit 14 Monaten Gefängnis abzüglich der Untersuchungshaft. CD. sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. d) CE. mit 9 Monaten Gefängnis unter Abzug der Untersuchungshaft. CE. sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 3. Die 1.2 g Haschisch (Lager Nr. 192 / 05), die 95.4 g Marihuana und 0.1 g Amphetamine (Lager Nr. 200 / 05) seien richterlich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. 4. Kostenfolge: CB. seien Fr. 1'977.-- an Haftkosten, CC Fr. 262.-- und CD. Fr. 13.-aufzuerlegen. CB. sei zu verpflichten die Kosten des Gutachtens von Fr. 3'322.85 und CD. von Fr. 2'014.-- zu tragen. Die übrigen Kosten wie Barauslagen und Untersuchungsgebühr seien dem Angeklagten CB. zur Hälfte und zu je 1/6 den weiteren drei Angeklagten aufzuerlegen.“ b) Der amtliche Verteidiger von CB., Rechtsanwalt lic.iur. Werner Jörger, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei gemäss Ziffer 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.3, 2.4, 3.2, 4.2, 4.3, 4.4, und 4.6 der Anklageschrift (des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei in den Sachverhaltspunkten von Ziffer 2.2, 3.1, 4.1 und 4.5 der Anklageschrift (der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB) freizusprechen.

13 3. Dafür sei der Angeklagte milde, höchstens aber zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen. Es sei eine Schutzaufsicht anzuordnen. Im Falle des Strafvollzugs sei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 16 Tagen anzurechnen. 4. Anerkennung der Adhäsionsklage von AU. im Betrage von Fr. 1'641.10, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 641.10 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--. Anerkennung der Adhäsionsklage von AV. im Betrage von Fr. 1'678.60, bestehend aus einer Schadenersatzforderung von Fr. 678.60 und einer Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.--. Anerkennung der Adhäsionsklage von H. im Betrage von Fr. 632.25. Die Adhäsionsklage von BS., Siegrid BS. und BR. sei auf den Zivilweg zu verweisen. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten in Anklagepunkt Ziffer 3.1 wird die Adhäsionsklage der genannten im Betrage von Fr. 170.-- anerkannt.“ c) Der amtliche Verteidiger von CC., Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei gemäss Ziffer 2.1, 2.3, 5.1 und 5.2 der Anklageschrift (des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei in den Sachverhaltspunkten von Ziffer 2.2, und 2.4 der Anklageschrift (des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 3. Dafür sei der Angeklagte milde, mit einer unter dem Antrag des Staatsanwaltes liegenden Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dafür sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Auf die Ansetzung einer Probezeit sei zu verzichten. 4. Kostenfolge analog dem Antrag des Staatsanwaltes." d) Der amtliche Verteidiger von CD., Rechtsanwalt lic.iur. Ruadi Thöni, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Es sei der Angeklagte CD. im Sinne der Anklage vom 17. Mai 2006 wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG schuldig und im Übrigen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Es sei der Angeklagte mit 6 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben.

14 4. Es seien die beschlagnahmten Waren definitiv einzuziehen und zu vernichten, soweit nicht bereits geschehen. 5. Es sei von der Auferlegung einer Ersatzforderung an den Angeklagten im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen. 6. Es sei der Angeklagte in zivilrechtlicher Hinsicht je solidarisch mit den mitangeklagten CB. und dem separat angeklagten AW. zur Zahlung von Fr. 300.-- Schadenersatz an AY. zu verpflichten und seien allfällige weitere Forderungen der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten zu einem Achtel aufzuerlegen, im Übrigen den weiteren Mitangeklagten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.“ e) Der amtliche Verteidiger von CE., Rechtsanwalt lic.iur. Patrick Barandun, stellte und begründete folgende Anträge: „1. CE. sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. 2. CE. sei vom Vorwurf des unvollendeten Raubversuches gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. a) CE. sei des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) CE. sei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. c) Dafür sei CE. mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ f) In seinem Schlusswort bedauerte CB. die Vorfälle. Er habe damit abgeschlossen und seit seiner letzten Verzeigung nichts mehr gemacht. CC. erklärte, dass ihm das Vorgefallene sehr Leid tue. Der psychische und physische Schmerz, den die Opfer erlitten hätten, sei nachvollziehbar. Er halte sich nun in einer neuen Umgebung auf und sei froh, um die Therapie. Er sei nicht mehr so aggressiv. CC. bedauerte nochmals das Vorgefallene. CD. entschuldigte sich bei den Geschädigten und drückte sein Bedauern für das Vorgefallene aus. Er versuche, sein Leben zu ordnen und solche Vorfälle zu vermeiden. CE. schliesslich bedauerte das Vorgefallene ebenfalls. Er erklärte, sich in einer Drogentherapie zu befinden, um die Rückfallgefahr zu vermindern.

15 Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Der amtliche Verteidiger von CB. anerkennt den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt, bestreitet aber die rechtliche Qualifikation der in den Ziffern 2.2, 3.1, 4.1 und 4.5 der Anklageschrift relevierten Sachverhalte und verlangt für diese Anklagepunkte einen Freispruch. Der amtliche Verteidiger von CC. anerkennt den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt ebenfalls, beantragt aber einen Freispruch für die unter den Ziffern 2.2 und 2.4 eingeklagten Sachverhalte. Der amtliche Verteidiger von CD. kann die rechtliche Qualifikation der unter den Ziffern 1.1 und 1.3 relevierten Sachverhalte nicht anerkennen und verlangt für diese Anklagepunkte einen Freispruch. Der amtliche Verteidiger von CE. bestreitet die rechtliche Qualifikation der unter den Ziffern 3.1 und 3.2 relevierten Sachverhalte. Er verlangt einen Freispruch von der Anklage des Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Er beantragt einen Schuldspruch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen die Angeklagten für ihr Verhalten zur Verantwortung zu ziehen sind. b) Der amtliche Verteidiger von CD. bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass gegen AW., welcher an den Übergriffen von der Nacht vom 17. auf den 18. März 2005 in AD. ebenfalls beteiligt gewesen war, ein separates Verfahren geführt worden ist. Es wäre zu begrüssen gewesen, wenn gegen alle angeblich Beteiligten gleichzeitig verhandelt worden wäre. Wie er am ersten Verhandlungstag erfahren habe, sei AW. bereits rechtskräftig beurteilt worden. Der amtliche Verteidiger beantragte, den besonderen subjektiven Umständen bei CD. Rechnung zu tragen. Die Frage des Vorsatzes sei unabhängig vom gegen AW. gefällten Urteil und neu zu beurteilen, andernfalls eine Rüge wegen Befangenheit des Gerichts ausdrücklich vorbehalten bleibe. Den Bemerkungen des amtlichen Verteidigers ist zunächst entgegenzuhalten, dass in der Anklageschrift unter den jeweils relevanten Tatbeständen aufgeführt ist, dass gegen AW. ein separates Verfahren geführt worden ist. Es wurde sogar die Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft Graubünden vermerkt. Das Studium

16 der Anklageschrift erfolgte durch den amtlichen Verteidiger - seiner detaillierten Honorarnote zufolge - bereits am 23. Mai 2006. Es ist davon auszugehen, dass er spätestens mit der Kenntnisnahme der Anklageschrift und nicht erst seit dem 25. September 2006 vom separaten Verfahren wusste. Er hatte mithin genügend Zeit, sich damit zu befassen. In diesem Zusammenhang beanstandet er im Weiteren, dass das Gericht in gleicher Zusammensetzung (inklusive Aktuarin) tage, wie im Fall AW.. Er befürchtet, dass das Gericht befangen sein könnte. Anlässlich der Eröffnung der Verhandlung hat es der amtliche Verteidiger unterlassen, gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes Einrede zu erheben. Dazu bestand auch kein Anlass. Das Gericht tagt zwar in der gleichen Komposition; es ist aber unabhängig in der rechtlichen Beurteilung und nur an das Gesetz gebunden. Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die vier vor Schranken stehenden Angeklagten in völlig unterschiedlicher Zusammensetzung delinquiert haben. Es sind dabei weitere 8 Personen involviert, die heute nicht vor Gericht stehen. Gegen diese wird oder wurde ein separates Verfahren geführt. Würde man alle Beteiligten inklusive AW. gleichzeitig vor Gericht beurteilen, müsste eine Hauptverhandlung mit 13 Angeklagten durchgeführt werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass von diesen heute nicht vor Gericht stehenden Personen etwelche wiederum in unterschiedlicher und neuer Zusammensetzung delinquiert haben. Die Durchführung einer Strafverhandlung mit einer solchen Vielzahl von Angeklagten ist schlichtweg unmöglich und nicht zuletzt für die Angeklagten unzumutbar. 2. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107 IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Drohung nicht mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls (mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen) wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vorausgesetzt. Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist

17 der Versuch aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen hat. a) CB. zusammen mit CD.: aa) Gemäss Anklageschrift begegneten AW., CB. und CD. am 18. März 2005, um ca. 03.40 Uhr, in AD. auf dem Parkplatz der AC. AU. und AV.. CB. forderte von AU. die Herausgabe von dessen Mobiltelefon Nokia im Wert von CHF 180.--, ohne dass dies die beiden anderen Täter bemerkt hätten. Ohne erkennbaren Grund schlugen die drei Täter sodann auf die beiden Geschädigten ein, CB. und CD. mit den Händen, AW. mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock. Nach der Schlägerei übergab CB. das Mobiltelefon auf dessen Verlangen AW.. AW. warf es in der Folge in den daneben vorbei fliessenden Bach. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass AW., CB. und CD. plötzlich auf AU. und AV. einschlugen, als sie ihnen am frühen Morgen des 18. März 2005, um 03.40 Uhr in AD. auf dem Parkplatz der AC. begegneten. Zu prüfen ist, ob Raub gegeben ist. aaa) Der amtliche Verteidiger von CD. macht geltend, dass dieser bei der unbestrittenen tätlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten AU. und AV. keine Aneignungs- oder sogar Bereicherungsabsicht in Bezug auf das fragliche Mobiltelefon hatte. CD. habe damals vor Ort gar nicht mitbekommen, dass der Mitangeklagte CB. ein Mobiltelefon erbeutet habe. So sei es auch in der Anklageschrift festgehalten. In der Anklageschrift werde zu Recht nicht angeführt, dass CD. Kenntnis davon hatte, dass CB. das Mobiltelefon behalten habe. Mangels Bereicherungsbeziehungsweise nur schon Aneignungsabsicht sowie mangels des erforderlichen auf einen Dienstahl ausgerichteten Vorsatzes sei CD. vom eingeklagten Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 StGB freizusprechen. Der amtliche Verteidiger von CD. wendet zum Anklagepunkt Ziff. 1.1 konkret ein, dass in der Anklageschrift selbst festgehalten sei, dass es CD. nicht mitbekommen habe, dass CB. das Mobiltelefon erbeutet habe. In der Anklageschrift wird diesbezüglich die Behauptung von CD. wiedergegeben und dementsprechend im Konjunktiv formuliert "ohne dass dies die beiden andern Tätern bemerkt hätten". Es handelt sich also nicht um eine gesicherte Sachverhaltsfeststellung. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. April 2005 (act. 10.3, S. 2 f.) schilderte CB., wie er von einem der beiden Zürcher (AU. und AV.) das Natel erbeten habe, um Kollegen anzurufen. Nachdem er das Natel erhalten habe, habe AW. begonnen, auf die beiden einzuschlagen. Auf Vorhalt der Untersuchungsrichterin,

18 dass CD. nichts davon wissen wolle, dass das Natel weggenommen worden sei, gab CB. zu Protokoll, dass CD. auch dabei gewesen sei, als er die beiden Zürcher wegen des Natels angesprochen habe und sie - AW., CB. und CD. - sie anschliessend geschlagen hatten. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18 Juli 2005 (act. 10.9, S. 2) machte CB. die Aussage, dass er, nachdem er das Natel erhalten habe, einen der Geschädigten geschlagen habe. CD. habe auch auf einen der Geschädigten eingeschlagen; er habe ihm geholfen. AU. sagte dazu aus (act. 11.4), dass er und AV. kurz vor dem BC. von drei jungen Männern angesprochen worden seien. Einer habe ihn nach dem Natel gefragt. Er habe ihm das Gerät übergeben und dieser habe es dann ohne zu telefonieren eingesteckt. Als er um die Rückgabe gebeten habe, habe ihm der grösste der drei ohne vorgängige Diskussion mit einer Stablampe auf den Kopf geschlagen. AV. gab dazu zu Protokoll (act. 11.6), dass auf der Höhe des Hotels Signina drei Männer auf ihn und AU. zugekommen seien. Er sei um ein Natel gebeten worden, er habe aber keins mitgeführt. AU. habe dann einem der Männer sein Natel gegeben. Dieser habe es an sich genommen und eingesteckt mit der Bemerkung "dieses behalte er jetzt". AU. habe sein Natel zurückverlangt. Als er insistiert habe, habe einer der drei Männer auf seinen Kollegen mit einer langen Taschenlampe gegen den Kopf geschlagen. Er habe versucht, dazwischen zugehen, sei aber auch gleich geschlagen worden. Die beiden Geschädigten deponierten damit einhellig, dass ihnen drei junge Männer begegnet waren und dass einer von ihnen, das Natel erbat und einsteckte. Sie sagten auch übereinstimmend aus, dass zunächst einer von ihnen auf sie einschlug, als AU. das Natel zurückverlangte. Die Aussagen der Geschädigten decken sich inhaltlich also mit derjenigen von CB., welcher angegeben hat, dass CD. anwesend gewesen sei, als er das Natel erbeten hatte. Die Aussage von CB. erweist sich damit als glaubwürdig. CD. hat es also erwiesenermassen mitbekommen, wie CB. das Natel erfragte und es anschliessend nicht mehr zurückgab. Als AU. auf die Rückgabe beharrte, schlug zunächst einer auf ihn und dann alle drei auf die Geschädigten ein. Unbestritten ist, dass CD. bei der Gewaltanwendung eine aktive Rolle innehatte. baa) Die Ereignisse am frühen Morgen des 18. März 2005 in AD. (vgl. Ziff. 1.1 bis und mit Ziff. 1.3 der Anklageschrift) sind in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. An diesem Morgen kam es zu mehreren Schlägereien zwischen AW., CB., CD. und verschiedenen Touristen. In der Konfronteinvernahme von AW. und CD. vom 18. Juli 2005 gab CD. zu Protokoll, dass sie - also AW., CB. und CD. - die Idee auf AU. und AV. einzuschlagen gemeinsam gefasst hätten. Die Idee sei nicht von einem alleine gekommen (act. 10.8, Seite 2). In der gleichen Einvernahme

19 sagte AW. zum unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift angeführten Sachverhalt (zum Nachteil von AY.) aus, dass - während er einen Engländer verprügelt habe - CB. und CD. zu ihm gekommen seien und erklärt haben, dass sie jetzt genug Geld hätten. CD. schloss auf entsprechendes Befragen nicht aus, dass die Sachverhaltsdarstellung von AW. zutrifft (act. 10.8, Seite 5). Nach der erwähnten Konfronteinvernahme wurde CD. noch alleine zu den Vorfällen in AD. befragt. Er erklärte dazu, dass sie im BB. zuerst eher im Spass darüber gesprochen hatten, dass man noch Leute ausnehmen könne. Als sie das BB. verlassen hätten, habe AW. einfach auf jemanden eingeschlagen. Es sei dann zu einer Schlägerei mit Engländern gekommen, an welcher alle drei beteiligt gewesen seien. Dazu erklärte CD., dass er dann schon gewusst habe, dass es nun dazu kommen könnte, dass sie jemanden ausnehmen, das heisst ihm Geld etc. wegnehmen könnten (act. 10.10, S. 1f.). Diese Aussagen zeigen auf, dass sich CD. schon im BB. gedanklich damit auseinandersetzte, "Leute auszunehmen", selbst wenn dies zum damaligen Zeitpunkt eher aus Spass geschehen sein soll. Spätestens nachdem AW. nach dem Verlassen des BB. grundlos auf jemanden eingeschlagen hatte, damit noch bevor es zu den Übergriffen auf AU. und AV. gekommen ist, wusste CD., dass es darauf hinaus laufen könnte, dass sie "jemanden ausnehmen" werden. Unter "Ausnehmen" wird der Einsatz von Gewalt gegen in der Regel andere Jugendliche verstanden, um damit Geld, Natels, Zigaretten etc. zu erbeuten. Obwohl es CD. im besagten Moment bewusst wurde, dass es dazu kommen könnte, dass sie jemanden ausnehmen könnten, distanzierte er sich nicht von seinen Kollegen. Im Gegenteil, er beteiligte sich aktiv an den folgenden Übergriffen im Wissen darum, dass Geld etc. abgenommen werden könnte. Er nahm es damit wissentlich und willentlich in Kauf, dass Geld etc. erbeutet werden könnte. CB. sagte dazu auf Befragen vor Schranken deutlich aus, dass es so war, dass alle abgeschlagen worden seien, die ihnen in jenen Morgenstunden über den Weg gelaufen seien. Es habe keine ausdrückliche Absprache gegeben. Die Übergriffe seien jedoch im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Auch dass die Beute untereinander aufgeteilt werde, sei klar gewesen. Wie bereits im Urteil gegen AW. ausgeführt worden ist, ist es, um Mittäterschaft zu begründen, nicht erforderlich, dass die drei am Überfall auf AU. und AV. beteiligten Jugendlichen bereits im Voraus ausdrücklich und gemeinsam den Plan und Vorsatz fassten, AU. und AV. niederzuschlagen und sie auszunehmen. Es genügt, wenn der gemeinsame Tatentschluss konkludent geäussert wird, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Die Aussagen von CB. und CD. lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die drei Beteiligten bewusst und gewollt zusammengewirkt haben. Die drei Täter hatten alle das gleiche Interesse an der Tat, insbeson-

20 dere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Es ist folglich irrelevant, wer von ihnen Geld oder andere Wertgegenstände entwenden wollte. Der Vorsatz, durch Anwendung von Gewalt, Geld, Natels etc. zu erbeuten, wurde von allen gleichermassen getragen. Die Angeklagten CB. und CD. haben vorsätzlich und in massgebender Weise mit AW. zusammengewirkt, so dass alle als Hauptbeteiligte dastehen; es ist Mittäterschaft gegeben. Einzig die Tatbeteiligung war unterschiedlich, was im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen sein wird. Die Tatabsicht "Leute auszunehmen" war aber bei allen drei Tätern generell vorhanden. Insofern deckt sich die auf Grund des Beweisergebnisses gewonnene Überzeugung, dass Mittäterschaft ausgewiesen ist, mit den im Fall AW. gewonnenen Erkenntnissen. caa) Nach den aufgezeigten Aussagen der Geschädigten und von CB. wurde zuerst das Natel übergeben, dann zurückbehalten und hierauf, nachdem auf die Rückgabe beharrt worden war, wurde Gewalt angewendet. Vom Geschehensablauf liegt damit ein so genannter räuberischer Diebstahl vor: Nach Vollendung aber vor Beendigung des Diebstahls wurde Gewalt verübt, um die Beute zu sichern (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 12 zu Art. 140 ZGB). Damit ist Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv gegeben. Dass AW. das Nokia Mobile danach in den Bach warf, das heisst, dass er die weggenommene Sache im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zerstörte oder unbrauchbar machte, bleibt eine von Art. 140 Ziff. Abs. 1 StGB mitbestrafte Nachtat. Es besteht keine echte Konkurrenz (vgl. dazu Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 6. Auflage, S. 152). ab) Den Übergriff auf AY. haben CB. und CD. unbestritten - zusammen mit AW. - als Mittäter zu verantworten. Nachdem CB. und CD. gegen AY. Gewalt angewendet hatten, konnten sie ihm erfolgreich Geld im Betrage von Fr. 300.-- abnehmen. Die Tat ist unbestritten als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Alle subjektiven und objektiven Merkmale sind erfüllt. ac) Aus der Serie der Vorfälle am frühen Morgen des 18. März 2005 bleibt der Übergriff auf BA. zu beurteilen. CD. bringt - wie damals und analog zu AW. zum Übergriff auf AY. (SF 05 35) - vor, dass er keine aktive Rolle innehatte. Er sei höchstens in der Nähe gestanden, habe sich aber nicht in tatrelevanter Weise an diesem Raubversuch beteiligt. Es stellt sich - analog zum Fall AW. beim Übergriff auf AY. die Frage, ob CD., der sich nicht unmittelbar am Übergriff auf Grant Wallace beteiligt haben will, die Tathandlungen von AW. anzurechnen sind. Nach den Aussagen von AW. will er einen Engländer verprügelt haben, um von ihm Geld zu erhalten,

21 während CB. und CD. damit beschäftigt gewesen sein sollen, AY. auszunehmen. Bei diesem Engländer soll es sich um Grant Wallace gehandelt haben (vgl. act. 10.8, S. 5f). Wie oben unter Erw. 2aa) aufgezeigt worden ist, redeten - gemäss den eigenen Angaben von CD. - AW., CB. und er bereits im BB. darüber, dass sie "Leute ausnehmen" könnten. In der Folge kam es dann, kaum als sie das BB. verlassen hatten, dazu, dass AW. ohne ersichtlichen Grund auf jemanden losgegangen war. Es kam dann zu einer Schlägerei mit Engländern. CD. sagte aus, dass ihm dann bewusst worden sei, dass sie - damit sind Yves Andres Schmid, CB. und er selbst gemeint - jemanden ausnehmen, das heisst ihm Geld und andere Wertgegenstände wegnehmen könnten. In der Folge kam es dann zu den unter Anklage stehenden Übergriffen auf AU. und AV., AY. und Grant Wallace. Diese Übergriffe können nicht für sich allein betrachtet werden, sie hängen alle miteinander zusammen. Wie die Aussage von CD. beweist, war auch ihm bewusst, dass auf die Betroffenen eingeschlagen wurde, um Beute zu machen. CB. bestätigte ebenfalls, dass alle, die ihnen über den Weg liefen, im gegenseitigen Einverständnis abgeschlagen worden seien. Es sei auch klar gewesen, dass die Beute untereinander aufgeteilt werde. Selbst wenn also CD. gegenüber BA. nicht tätlich geworden sein sollte, sind ihm die Tathandlungen von AW. anzurechnen. Hätte AW. Geld erbeutet, hätte er anteilsmässig daran partizipiert. Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich zweifelsfrei, dass sie bei den verschiedenen Vorkommnissen gleichgerichtet gehandelt haben. Ihnen liegt ein genereller Tatentschluss, Leute auszunehmen, zu Grunde. Dieser Tatentschluss wurde von CD. bewusst - wie er selbst aussagte - mitgetragen. Er hat sich also unabhängig davon, ob er selbst Hand anlegte, was aber nach seinen Aussagen nicht ganz ausgeschlossen werden kann (vgl. act. 10.8, S. 6), als Mittäter zu verantworten. AW. ist beim Übergriff auf Grant Wallace nicht von dem abgewichen, was der gemeinsamen Vorstellung über den Ablauf der Tat entsprochen hat, weshalb sein gesamtes Handeln CB., was von diesem unbestritten ist, und CD. anzurechnen ist. Nachdem auf BA eingeschlagen worden war, gelang es ihm zu flüchten, ohne Geld herausgegeben zu haben. Es liegt ein unvollendeter Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB vor. ad) Raub ist in drei Stufen qualifiziert: Durch Bewaffnung, durch besondere Gefährlichkeit (bsp. infolge Bandenmässigkeit) und durch Lebensgefährdung, schwere Körperverletzung oder Grausamkeit. AW. benützte bei den Raubüberfällen vom 18. März 2005 einen abgesägten Billardstock. Dieser fällt nicht unter den Begriff einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 139 StGB). Eine Bande ist bei Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub gegeben (Trechsel, a.a.O., N 16 zu

22 Art. 139 StGB). AW., CB. und CD. haben sich zum Ausgang getroffen und sich am fraglichen Abend und Morgen spontan zu einer Gruppe gebildet. Der Wille, am fraglichen Abend und Morgen durch Anwendung von Gewalt zu Geld zu kommen, ist ausgewiesen. Der Wille zur gemeinsamen Fortsetzung solcher Delikte ist jedoch nicht rechtsgenüglich erkennbar; es handelt sich jedoch um einen Grenzfall. Es liegen damit keine qualifizierten Raubtatbestände vor, hingegen mehrfache Begangenschaft. b) CB. zusammen mit CC.: ba) CB. und CC. sind geständig und es ist ausgewiesen (act. 14.3, 9.5 und 9.3), dass sie am Abend des 25. März 2005 in der BD. in AD. nach einer kurzen Unterhaltung auf BE. einschlugen und ihm danach CB. das Portmonee aus der Hosentasche nahm und Fr. 10.-- entwendete. Das Geld verwendeten CB. und CC. für Getränke für sich selbst. Gemäss Arztbericht vom 15. April 2005 erlitt BE. einen seitlichen Mittelgesichtsbruch rechts sowie eine Sensibilitätsstörung im zweiten Gesichtsnervenast rechts (act. 14.9). Auch hier wurde der gemeinsame Tatentschluss konkludent geäussert. Die Jugendlichen haben bewusst und gewollt zusammengewirkt. Sie hatten alle das gleiche Interesse an der Tat. Es kann auf die obigen Ausführungen zur Mittäterschaft verwiesen werden (vgl. Erw. 2aa). Die Tat ist unbestritten als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. bb) Am Abend des 26. März 2005 trafen sich CB., CC. und BG. in CI. Da sie nicht genug Geld hatten, beschlossen sie, jemanden auszunehmen. Am späteren Abend um 22.15 Uhr kam es zum Übergriff auf BJ. (vgl. Anklageschrift Ziff. 2.3). CB. und CC. sind geständig, BJ. zusammen mit BG., gegen den ein separates Verfahren geführt wird, geschlagen und getreten zu haben, um von ihm Geld zu erbeuten. Sie entwendeten ihm das Portmonee und entnahmen diesem Fr. 50.--. Das Geld wurde anschliessend unter den drei Tätern aufgeteilt. Damit haben sie sich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. bc) In der gleichen Nacht gegen Mitternacht stiessen CB., CC. und BG. in CI. auf die drei Jugendlichen BN. sowie BO.. Sie hielten die Jugendlichen an, ihnen Geld zu geben und bedrohten diese, nachdem sie das Geld im Betrage von Fr. 22.50 erhalten hatten. Der Verteidiger von CC. bringt vor, dass dieser keinen Tatbeitrag geleistet habe. CC. sei bei der Beschlussfassung nicht dabei gewesen; er habe diese Jugendlichen nicht berauben wollen und sei während der Tatausführung

23 abseits gestanden. Es sei keine Mittäterschaft gegeben und CC. sei von diesem Anklagepunkt freizusprechen. Der Vorfall ereignete sich wenig später nach dem Übergriff auf BJ.. CC. sagte gegenüber dem Untersuchungsrichter aus (act. 10.1, S. 5 f.), dass sich CB. und BG. nach dem Vorfall mit BJ. dahingehend äusserten, dass sie noch weitere Personen ausnehmen möchten. Nachdem sie das Sunshine- Pub verlassen hätten, seien sie hinter den drei Jugendlichen hergegangen; er habe sich jedoch zurückgehalten. Vor Schranken erklärte er, dass er abseits gestanden sei. Er habe gesehen, wie die Jugendlichen den Geldbeutel herausgenommen hätten und er habe daraus geschlossen, dass sie CB. und BG. Geld gaben. Er erklärte zudem, dass das erbeutete Geld zusammen verbraucht worden wäre, wenn sie nicht unmittelbar darauf von der Polizei angehalten worden wären. CB. sagte dazu auf Befragen des Vorsitzenden, dass allen drei klar gewesen sei, dass Geld abgenommen werde. CC. will jedoch keinen Tatbeitrag geleistet und abseits gestanden haben. Seine Aussage steht in diesem Punkt im Widerspruch zu den Aussagen von CB. und BG.. CB. hatte gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgesagt, dass BG. vor den Jugendlichen und er und CC. hinter oder neben ihnen gestanden seien (act. 10.3, S. 9). BG. hatte ausgesagt, das CC. neben ihm und CB. gestanden sei; jeder von ihnen sei vor einem der drei Opfer gestanden (act. 10.2, S. 2). Sodann sagten CB. und BG. übereinstimmend aus, dass einer der Jugendlichen CC. erkannt habe. Es ist vorstellbar, dass CC. deshalb etwas abseits gestanden war. Nach den Aussagen von CB. und BG. war er dennoch unmittelbar an der Tat beteiligt. Er war mit ihnen zusammen um die drei Jugendlichen gruppiert, wodurch sie sich bedroht fühlten, was sie letztlich dazu veranlasste, das wenige Geld, das sie hatten, herauszugeben. Ihnen wurde dann noch angedroht, dass sie Schläge bekommen, wenn sie nicht schweigen. Dem fügte CC. "en Gruess us Züri" hinzu, damit die Opfer dachten, die Täter seien aus Zürich. Bei diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich CC. nicht an der Tat beteiligt hat. Er hat seinen Tatbeitrag durch seine bedrohende körperliche Präsenz geleistet und er wäre dementsprechend auch an der Beute beteiligt worden. Ohnehin kann dieser Vorfall nicht isoliert betrachtet werden. Die Übergriffe auf BJ. und die drei Jugendlichen BN. sowie BO. ereigneten sich in der gleichen Nacht in einem kurzen zeitlichen Abstand. Vor dem ersten Übergriff hatten sie beschlossen, jemanden auszunehmen, weil sie nicht genug Geld hatten. Nach dem ersten Vorfall erklärten CB. und BG. nach der Aussage von CC. nochmals ausdrücklich, dass sie noch weitere Personen ausnehmen möchten. CC. blieb gleichwohl weiterhin mit CB. und BG. zusammen und folgte mit ihnen den drei Jugendlichen BN. sowie BO.. Er wusste seiner Aussage zufolge genau, dass den Jugendlichen Geld abgenommen werden sollte, was durch CB. bestätigt wird (act. 10.3, S. 8). Trotzdem distanzierte er sich nicht von der Tat. Weder hielt er seine

24 Kollegen zurück noch entfernte er sich vom Tatort. Im Gegenteil, er gruppierte sich - möglicherweise in einem etwas grösseren Abstand als die andern, damit er nicht erkannt wurde - um die Jugendlichen und schaute zu, wie CB. und BG. ihnen das Geld abnahmen. Er wusste, dass die Jugendlichen ihr Geld aus Angst hergaben. Er hätte sich zudem an der Beute beteiligt. Ganz offensichtlich hat er vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt. So sagte BG. aus, dass sie alle etwa ähnlich an den Vorfällen beteiligt gewesen seien (act. 10.2, S. 3). Der Vorsatz, durch Anwendung von Gewalt Geld zu erbeuten, wurde von allen getragen. CB. und CC. haben in Mittäterschaft den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. c) CB. zusammen mit CE.: ca) Am 10. September 2005 hielten sich CB., CE. und BP. (gegen BP. wird ein separates Verfahren geführt) in AR. auf. Nachdem sie erfolglos versucht hatten, Betäubungsmittel zu erwerben (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3a), trafen sie in der Tränkenbachstrasse auf zwei Mofafahrer. Diese wurden angehalten, um ihnen Geld abzunehmen, welches Unterfangen trotzt Einsatz eines Pfeffersprays erfolglos blieb (vgl. Ziff. 3.2 der Anklageschrift). BV. gab dazu zu Protokoll (act. 28.4, S. 1), dass drei Personen versucht hätten, ihn und BW. zu stoppen. Er habe angehalten, weil er glaubte, diese zu kennen. CE. habe ihn hierauf gefragt, ob er etwas Geld habe. Nachdem er verneint habe, habe ihn CE. nach seinem Natel gefragt. Er habe geantwortet, dass er kein Geld auf dem Natel geladen habe. Mittlerweile sei BW. zurückgekommen. Er wollte mit ihm weiterfahren, worauf er von CE. am Lenker zurückgehalten worden sei. BW. sei dann von BP. von hinten am Oberkörper leicht festgehalten worden. CB. habe einen Pfefferspray hervorgeholt und in den Helm von BW. gesprayt. CB. habe dann versucht, auch ihn zu besprühen. Dies sei misslungen und er habe davon fahren können. BW. bestätigte die Ausführungen von BV. (act. 28.9). Er gab an, von BP. gehalten worden zu sein. Dieser habe sein Geld und sein Natel gewollt. Von CB. sei ihm Pfefferspray ins linke Auge gesprüht worden. BP. sei immer aggressiver geworden, habe ihn gedrängt und immer fester am Oberarm festgehalten. Plötzlich habe er noch eine Ohrfeige auf die rechte Wange erhalten. Dabei habe BP. beständig nach seinem Geld verlangt. Er sei dann erneut mit Pfefferspray besprüht worden. Die Täter seien dann davongelaufen, weil sich ein Fahrzeug genähert habe. Gemäss der Aussage von BW. seien alle drei Täter bei ihm gestanden.

25 Der amtliche Verteidiger von CE. sieht keine qualifizierende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. CE. müsse sich auch nicht die Tathandlungen von BP. und CB. anrechnen lassen. Es liege kein gemeinsamer Tatentschluss vor, noch habe CE. gewusst, dass CB. einen Pfefferspray auf sich getragen hatte und diesen einsetzen würde. CB. und CE. haben auf Befragen des Vorsitzenden zum unter Ziff. 3.1 der Anklageschrift relevierten Sacheverhalt (vgl. Erw. 3a nachfolgend) einhellig angegeben, dass es allen klar gewesen sei, dass man bei sich bietender Gelegenheit Geld mitlaufen lasse und es mit den Kollegen teile. Auch bei BV. und BW. sei beiden klar gewesen, dass sie diesen Geld und Natels abnehmen wollten, auch wenn dies davor nicht ausdrücklich geplant worden sei. Die Beute wäre unter ihnen geteilt worden. Den Delikten in AR. lag damit offensichtlich ein gemeinsamer Tatenschluss zu Grunde. Wie oben unter Erw. 2aa bereits einlässlich ausgeführt worden ist, weshalb darauf verwiesen werden kann, genügt es, wenn der gemeinsame Tatentschluss konkludent geäussert wird. Dies haben die Täter getan, indem sie bewusst und gewollt zusammen agierten, als sie BV. und BW. auszurauben versuchten. CE. wandte zwar keine unmittelbare körperliche Gewalt an. Dadurch, dass er BV. am Lenker des Mofas zurückhielt und sich, als dieser entfloh, zusammen mit den andern Tätern um BW. stellte, übte er mit seiner Erscheinung unmittelbar psychischen Druck aus und machte BW. dadurch widerstandsunfähig. Er leistete damit seinen eigen Tatbeitrag. Der Einsatz des Pfeffersprays durch CB. stellt unbestritten ebenfalls eine qualifizierte Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. CB. und CE. haben den Diebstahl dann aber nicht begangen, so dass ein unvollendeter Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB gegeben ist. d) CB.: Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass CB. am 24. April 2005, um zirka 6.30 Uhr, zusammen mit B. (gegen welchen ein separates Verfahren geführt wird) an der C.-Strasse in CI. den stark alkoholisierten D. an die Wand drückte und von ihm die Herausgabe des Portmonees verlangte. Dieser Aufforderung kam D. nach und CB. behändigte das darin enthaltene Bargeld im Betrage von Fr. 20.50 (vgl. Ziff. 4.3 der Anklageschrift). Damit hat sich CB. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. e) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Körperverletzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rahmen von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl.

26 Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinweisen, insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemerkungen zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Werden die Angeklagten wegen mehrfachen Raubes respektive mehrfachen Versuchs dazu verurteilt, so sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten, soweit sie bei den Raubtaten erfüllt wurden, konsumiert. Sie sind nicht zu beurteilen. 3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Subjektiv sind neben dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB). a) Am 10. September 2005 begaben sich CB., CE. und BP. nach AR., um Haschisch zu erwerben. Sie gingen zum Zweifamilienhaus BQ.-Strasse 12, da dort ein "CG." wohnen sollte, welcher Haschisch verkaufe. Sie betraten das unverschlossene Haus und suchten diesen "CG.". Im Zuge dieser Suche wurden verschiedene Wertgegenstände (2 Portmonees und ein Natel) sowie Bargeld im Betrage von Fr. 50.-- entwendet (vgl. Ziff. 3.1 Anklageschrift). Auf der Suche nach "CG." trafen sie in verschiedenen Zimmern auf die Eltern von "CG.", welche ihnen erklärten, wo sich das Zimmer von "CG." befand. Als sie "CG." fanden, forderte dieser sie auf, das

27 Haus zu verlassen. CB., CE. und BP. verliessen unter Begleitung von "CG." das Haus (act. 10.15 - 10.19). Die amtlichen Verteidiger von CB. und CE. bestreiten, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Art. 186 StGB schützt die Freiheit des Berechtigten darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dabei muss der Wille des Hausherrn deutlich geäussert werden. BR. alias "CG." gab auf polizeiliches Befragen zu Protokoll, dass es für seine näheren Kollegen üblich war, dass sie ohne zu läuten ins Haus kommen konnten. Deshalb sei die Eingangstüre auch immer offen. Seine Eltern seien damit einverstanden, dass seine Kollegen uneingeschränkten Zutritt ins Haus haben. Nach dem Beweisergebnis stand die Haustüre der BS. demnach immer offen, damit die Kollegen von BR. uneingeschränkt ein und aus gehen konnten. CB. und CE. wurden nach Betreten des Hauses von den Eltern von BR. zudem nicht hinausgewiesen, nicht einmal, als sie deren Schlafzimmer betraten. Bei diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass CB. und CE. unrechtmässig in das Haus eingedrungen sind. Sie haben sich dann aber auch nicht gegen den Willen des Hausherrn im Haus aufgehalten. BR. hat selbst ausgesagt, dass CB. und CE. auf seine Aufforderung hin das Haus verlassen haben. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit nicht erfüllt. CE. ist von der Anklage des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Gegen CB. ist in einem weiteren Fall des Hausfriedensbruchs angeklagt (vgl. Ziff. 4.4 der Anklageschrift), welcher einer Prüfung zu unterziehen ist (vgl. nachfolgend Erw. 3b). Sollte er sich dort des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, kann kein Freispruch erfolgen, es liegt dann aber keine mehrfache Begangenschaft vor. Der amtliche Verteidiger von CB. sieht im Weiteren die Tatbestandvoraussetzungen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt an, wohingegen der amtliche Verteidiger von CE. auf geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB plädiert. Der Grenzwert für die Annahme eines «geringen Vermögenswertes» wurde vom Bundesgericht in BGE 121 IV 264 auf Fr. 300.-- festgesetzt, ebenso für den «geringen Schaden» in BGE 123 IV 119. Die Anwendung von Art. 172ter StGB setzt im Übrigen subjektiv voraus, dass sich auch der Vorsatz des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkt (BGE 122 IV 159, 123 IV 119). Auf Grund des Beweisergebnisses ist festzustellen, dass die Täter nicht in das Haus gegangen sind, um gezielt mehr Beute zu suchen. Die ursprüngliche Absicht war, von "CG." Betäubungsmittel zu kaufen. Wie die Aussagen von CB. und CE. vor Schranken aber ergeben haben, war es ihnen bewusst, dass man sich in jener Nacht bei sich bietender Gelegenheit Geld oder andere Wertgegenstände wie Natels aneignete. In dieses Bild passt auch der unmittelbar darauf erfolgte Übergriff auf BV. und BW. (vgl. vorstehend Erw. 2ca). Die Täter handelten

28 in konkludenter Übereinstimmung. Zwar mag es zutreffen, dass CB. selbst im Haus BS. nichts entwendete. Er muss sich aber die Tathandlungen von CE. und BP. anrechnen lassen. Auch wenn die einzelnen Täter nicht immer gesehen haben, was die anderen machen, waren immer alle drei zusammen. Dabei musste jeder von ihnen damit rechnen, dass seine Begleiter einen Diebstahl begehen würden. Die Täter handelten in unausgesprochener Übereinstimmung. Ihr Vorsatz war zugestanden darauf ausgerichtet, "Beute" zu machen und diese wäre auch klar untereinander aufgeteilt oder miteinander verbraucht worden. Die Gesamtbetrachtung der Vorfälle in AR., die Aussagen von CB. und CE. sowie der Umstand, dass alle vom Diebesgut profitiert hätten, lassen keine Zweifel offen, dass Mittäterschaft vorliegt. Objektiv ist angesichts des Deliktsbetrages - adhäsionsweise wird eine Forderung von Fr. 170.-- geltend gemacht - die Geringfügigkeit zu bejahen. Entscheidend ist die subjektive Seite, der Wert nach der Vorstellung des Täters. Die Art und der Ort der Aufbewahrung des Gegenstandes können ein Indiz für dessen Wert sein (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 172ter StGB). Die Täter sind nun nicht spezifisch auf Geldsuche gewesen. Es gibt keine Hinweise, dass sie möglichst viel Geld zu finden hofften. In einem auf dem Küchentisch herumliegenden Portmonee werden in der Regel auch nicht mehrere Hundert Franken aufbewahrt. So mussten sie nicht damit rechnen, darin namhaft Geld zu finden. Auch gesamthaft betrachtet waren ihre Taten an jenem Abend nicht auf grössere Geldbeträge ausgerichtet, ansonsten sie wohl kaum zwei Jugendliche zu berauben versucht hätten. Die Geringfügigkeit ist damit auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. CB. und CE. sind schuldig im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. b) CB. ist überführt und geständig, am 25. April 2005, um zirka 22.00 Uhr zusammen mit anderen Tätern ins Restaurant CF. in G. eingebrochen zu sein, wo sie - gemäss Anklage - rund 45 Päckchen Zigaretten und ein Serviceportmonee im Wert von Fr. 50.--, in welchem Bargeld im Wert von Fr. 537.-- enthalten gewesen sei, entwendeten. Durch das gewaltsame Aufbrechen der Restauranteingangstüre wurde ein Sachschaden von zirka Fr. 500.-- verursacht. CB. will gemäss seiner Aussage vor Schranken mit seinen Kollegen lediglich 20 bis 25 Päckchen Zigaretten gestohlen haben, was jedoch offen gelassen werden kann, weil die Anzahl der gestohlenen Päckchen Zigaretten für die rechtliche Qualifikation der Tat irrelevant ist. CB. hat sich objektiv und subjektiv des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die erforderlichen Strafanträge liegen rechtskonform vor.

29 c) CC. ist überführt und geständig, am 11. März 2006 zusammen mit anderen Tätern den Versuch unternommen zu haben, vom Garten aus die Türe zu einer Zahnarztpraxis aufzubrechen, in der Absicht, Geld und Flachbildschirme zu entwenden. Die Täter waren mit einer Brechstange und Taschen ausgerüstet, um das Diebesgut abzutransportieren. Es gelang ihnen jedoch nicht, die Türe aufzubrechen. Es entstand ein Sachschaden von Fr. 1'000.--. CC. ist schuldig des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Die erforderlichen Strafanträge liegen rechtsgenüglich vor. 4. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. "In anderer Weise" schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung nicht die Vorraussetzungen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Art. 123 StGB schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Abzugrenzen ist die Bestimmung der einfachen Körperverletzung zudem von den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 15, 119 IV 25) ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Jörg Rehberg, Strafrecht III, 6. Auflage, S. 25ff; BGE 119 IV 2ff); die Verursachung von Schmerzen wird nicht mehr vorausgesetzt. Beispiele: Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten, Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Verschmieren eines Stücks Patisserie im Gesicht eines andern, sog. «entartage» (BGer vom 08.10.2001, 6S.436/2001). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (bsp. Zufügen erheblicher Schmerzen, eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 27, Pra 83 (1994) Nr. 17), gilt dagegen bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 180 StGB). Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und dieses, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen (vgl. BGE 81 IV 106, 99 IV 215). Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer

30 (bsp. Drohung mit ungeladener Waffe) kann die beabsichtigte Wirkung erzielen (RS 1972 Nr. 328). a) CB. ist überführt und geständig, am 18. Oktober 2004, um zirka 13.20 Uhr, auf A. losgegangen zu sein, um dessen Natel abzunehmen. Er erteilte ihm zunächst einen heftigen Stoss. Als A. weiter gehen wollte, folgte ihm CB. und brannte ihn mit einer Zigarette am Hals. Er entriss ihm die Kopfhörer und erklärte, sie zurückzugeben, sofern er die Nummer einer Frau bekomme. Als A. sein Natel der Marke Siemens im Wert von Fr. 499.-- hervor nahm, wurde es ihm von CB. entrissen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt als Trickdiebstahl nach vorausgegangener Körperverletzung qualifiziert. Dieser Rechtsauffassung kann gefolgt werden und CB. ist für den Übergriff auf A. der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der für die Beurteilung der Körperverletzung erforderliche Strafantrag ist rechtsgenüglich gestellt worden. b) Am 5. Februar 2006 kam es im und vor dem Dancing I. in lIanz in der Zeit von 01.30 und 02.00 Uhr zwischen CB. und J. zu einer Auseinandersetzung. Als K. sich um den am Boden liegenden J. kümmerte und CB., welcher auf J. eintrat, abwehren wollte, soll CB. sie mit der flachen Hand ins Gesicht und den Fäusten auf den Kopf geschlagen haben. Sodann soll CB. K. gegen einen parkierten Lieferwagen gestossen haben. CB. habe zu K. gesagt, dass er sie fertig mache. Gemäss Arztbericht vom 9. Februar 2006 erlitt K. Prellmarken an der Stirn rechts, am Knie links sowie eine Schürfung am Handgelenk links (act. 29.9). Der amtliche Verteidiger bringt vor, dass sich CB. mit J. gestritten habe. CB. habe K. versehentlich mit der Hand oder dem Fuss getroffen und zwar nur einmal. Er hätte K. nie vorsätzlich geschlagen und er glaube deshalb auch nicht, dass er sie bedroht habe. Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht der von CB. vor der Polizei gemachten Aussage (act. 29.5). Demgegenüber steht die Aussage von K. (act. 29.3). Sie gab zu Protokoll, dass sie von CB. mit den Fäusten und einem Schlagstock geschlagen worden sei. Er habe sie mit dem Stock am Rücken getroffen. Mit den Fäusten habe er ihr auf den Kopf geschlagen. Mit der flachen Hand habe er ihr einmal ins Gesicht geschlagen. CB. habe ihr sodann gesagt, dass er sie "fertig machen werde". R. erklärte gegenüber der Polizei (act. 29.4), dass K. CB. von J. habe wegstossen wollen. In diesem Moment habe ihr CB. mit der Faust in das Gesicht geschlagen und sie mit der Hand zur Seite gestossen. Er konnte jedoch keine Feststellung machen, dass K. von CB. bedroht worden wäre. S. gab zu Protokoll (act.

31 29.8), dass CB. K. mit der Faust oder der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, als sie dem am Boden liegenden J. helfen wollte. CB. soll dann auch noch mit dem Fuss gegen K. getreten und sie am Arm getroffen haben. Dass K. von CB. bedroht worden wäre, konnte er nicht feststellen. T. machte die Aussage (act. 29.6), dass K. versucht habe, CB. zurückzuhalten. CB. habe ihr hierauf mit der Faust in das Gesicht geschlagen und ihr auch eine Ohrfeige verpasst. Er äusserte die Meinung, dass CB. K. zudem mit einem Stock auf den Rücken geschlagen habe. T. konnte bestätigen, dass K. verbal von CB. bedroht worden war. Er habe ihr gesagt, dass er sie "fertig mache". Verschiedene Beteiligte bestätigen damit offensichtlich einhellig, dass K. von CB. geschlagen worden war. Ihre Aussagen lassen keine Zweifel offen, dass CB. K. gewollt und heftig geschlagen hat. Er ging gezielt auf sie los, als sie ihn abwehren und dem am Boden liegenden J. zu Hilfe kommen wollte. T. bestätigte sodann, dass K. von CB. mehr als einmal geschlagen worden ist. Dass K. von CB. unbeabsichtigt, das heisst fahrlässig getroffen worden war, kann demnach ausgeschlossen werden. Offen gelassen werden kann, ob CB. den Stock draussen noch einsetzte oder ob er ihn da gar nicht mehr hatte. Es ist erstellt, dass CB. K. mehrmals vorsätzlich geschlagen hat, womit er sich der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Erstellt ist auch, dass CB. K. gemäss Art. 180 StGB bedroht hat. Art. 180 StGB ist sowohl in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der für die Bestrafung erforderlichen Strafanträge sind rechtskonform gestellt worden. 5. Gemäss Art. 134 StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Strafbar ist die Beteiligung daran erst, wenn ein Angegriffener oder Dritter infolge der Attacke verletzt oder getötet wird; diese objektive Strafbarkeitsbedingung entspricht jener beim Raufhandel. Der Vorsatz des Täters bezieht sich darauf, an einem solchen Angriff aktiv teilzunehmen. Erstreckte er sich nachweisbar darüber hinaus auf die einem Angegriffenen zugefügte körperliche Schädigung, ist deren Urheber neben Art. 134 StGB auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) bzw. eines Tötungsdelikts (Art. 111 ff. StGB) zu bestrafen. War der Geschädigte die einzige angegriffene Person, gilt diese letztere Strafe diejenige nach Art. 134 StGB ab (BGE 118 IV 229). Der amtliche Verteidiger von CB. bestreitet den unter Ziff. 4.1 der Anklageschrift relevierte Sachverhalt. CB. sei an einer Auseinandersetzung mit einer ande-

32 ren Person beteiligt gewesen, als er von BX. tätlich attackiert worden sei. Diese Person sei nicht identisch mit dem gemäss Anklageschrift angegriffenen "einzelnen Jugendlichen". Diesbezüglich sei das Anklageprinzip verletzt, weil dieser Jugendliche namentlich nicht genannt sei. CB. sagte gegenüber der Polizei aus (act. 34.3.6), dass er sich am Sonntag Morgen, den 22.08.2004, um zirka 04.00 Uhr, zusammen mit anderen Jugendlichen vor dem CH. Pub aufgehalten habe und zusammen mit diesen Jugendlichen in eine Auseinandersetzung mit einem einzelnen Jugendlichen verwickelt gewesen sei. Dieser sei rechtsradikal gesinnt gewesen, weshalb er von den anderen angepöbelt und geschlagen worden sei. Er selbst habe mit ihm mehrheitlich nur geredet. Als er ihn aber "angemacht" habe, habe er ihm eine Ohrfeige gegeben. Ein älterer Mann sei dann auf ihn losgegangen. Es sei mit diesem zu einer Auseinandersetzung gekommen. Bei diesem älteren Mann handelt es sich um BX.. BX. sagte gegenüber der Polizei aus (act. 34.3.7), dass ihm vor dem CH. Pub aufgefallen sei, wie mehrere Personen einen einzelnen Jugendlichen belästigten. Er sei hingegangen und habe die Jugendlichen aufgefordert, den einzelnen in Ruhe zu lassen. Ein jüngerer Mann habe ihn aggressiv aufgefordert zu gehen. Er habe seine Hand auf dessen Schulter gelegt, um ihn zu beruhigen. Dieser habe sich aber noch mehr erregt und ihn aufgefordert, die Hand wegzunehmen. Als er seine Hand von dessen Schulter weggenommen habe, sei er plötzlich von hinten in seinen Rücken geschlagen oder getreten worden. Er sei dann auch von vorne geschlagen worden. Im Fotoauswahlkonfront (act. 34.3.4) identifizierte BX. CB. als denjenigen, der ihn von Platz verwiesen habe. Vor dem Untersuchungsrichter bestätigte CB. seine vor der Polizei gemachte Aussage (act. 34.3.10). Er führte aus, dass er sich am fraglichen Sonntagmorgen mit einigen Kollegen vor dem CH. Pub in V. aufgehalten habe. Es sei dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Rechtsradikalen gekommen, in deren Verlauf er diesem eine Ohrfeige gegeben habe. In diesem Moment sei BX. dazu gekommen und habe sich eingemischt. Dieser habe ihn am Oberkörper gepackt und festgehalten. Er habe ihn aufgefordert, ihn loszulassen. Da dieser seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er ihn auf den Boden geworfen. In der Folge sei André Albin hinzugekommen und habe den am Boden liegenden BX. geschlagen. Im Gegensatz dazu erklärte CB. vor Schranken auf entsprechendes Befragen, dass er sich am Übergriff auf den einzelnen Jugendlichen nicht beteiligt habe. Er habe nur aus der Nähe zugeschaut. BX. sei einfach auf ihn losgegangen, weil dieser den Eindruck gehabt habe, er sei beteiligt. Er habe BX. ein Bein gestellt. BY. habe ihn dann "windelweich" geschlagen. Angesichts der deutlichen und übereinstimmenden Aussagen, die CB. vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter einen Monat beziehungsweise drei Monate nach diesem Vorfall gemacht hat, ist die heutige Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist

33 nicht einzusehen, weshalb sich CB. in den vorerwähnten Aussagen zu Unrecht selbst belastet haben sollte. Er hat zugestanden, sich zusammen mit einer Gruppe anderer Jugendlichen an einem Angriff auf einen einzelnen, eher rechtsradikal gesinnten Jugendlichen aktiv beteiligt zu haben. Dieser Jugendliche ist angepöbelt worden und CB. hat ihm sogar eine Ohrfeige gegeben. Dieser Jugendliche wurde im Sinne von Art. 134 StGB von mindestens zwei Personen attackiert. Als BX. eingriff, wurde dieser ebenfalls angegriffen und verletzt (act. 34.3.5). damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 134 StGB erfüllt. CB. hat sich zusammen mit mehreren anderen Personen an einem Angriff auf einen einzelnen (rechtsradikal gesinnten) Jugendlichen beteiligt. Dieser Angriff hatte schliesslich zur Folge, dass BX. verletzt wurde, da sich die Auseinandersetzung auf ihn ausweitete, als er den Streit schlichten wollte. BX. ist als Dritter im Sinne von Art. 134 StGB zu sehen. Das Akkusationsprinzip ist folglich nicht verletzt. CB. ist schuldig des Angriffs gemäss Art. 134 StGB. 6. Gemäss Art. 181 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung Gewaltanwendung besteht in der Einwirkung auf den Körper des Menschen und ist immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben geeignet ist, die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu beeinträchtigen. Die Androhung ernstlicher Nachteile muss sich auf ein Übel beziehen, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Ernstlich ist der angedrohte Nachteil, wenn er sich objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 181 StGB). Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit: Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB ist dieses Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen (BGE 129 IV 264). In Betracht kommt nur ein Zwangsmittel, welches das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreitet wie Gewalt oder Drohung. CB. und CC. sind der Nötigung zum Nachteil von BF. angeklagt. Die amtlichen Verteidiger bestreiten, dass der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. BF. habe an jenem Abend freiwillig spendiert. BF. erklärte gegenüber der Polizei (act. 15.3), dass er in der BD. Billard gespielt habe, als drei Typen hinzugekommen seien und mitspielen wollten. Nach kurzer Zeit habe ihn einer von denen aufgefordert, eine Runde Getränke zu bezahlen. Weil sie nicht von dieser Forderung abliessen und er

34 keinen Ärger wollte, habe er ihnen Fr. 100.-- gegeben. Dann habe er die Bar verlassen. Verbal sei er nicht direkt bedroht worden. Die Typen seien um ihn herum gestanden und hätten ihn bedrängt. Sie hätten ein paar Mal gesagt, er solle ihnen Geld geben. Demgegenüber stehen die Aussagen von CB. und CC.. Beide erklären vor Schranken übereinstimmend, dass BF. nicht gebeten worden sei, ihnen Geld zu geben. Er habe ihnen das Geld von sich aus gegeben. Bereits vor dem Untersuchungsrichter hatte CB. ausgesagt (act. 10.3, S. 6 - 7), dass BF. ihm Fr. 100.-- gegeben habe, um Getränke zu holen. Die Hälfte des nach der Bezahlung der Getränke verbliebenen Retourbetrages habe er CC. gegeben. Zu BF. habe er gesagt, dass er ausgenommen worden sei. BF. habe ihm geglaubt und sei dann gegangen. BF. hat nicht angegeben, worin konkret die Androhung lag. Seiner Aussage kann entnommen werden, dass er sich bedrängt fühlte und keinen Ärger wollte. Um den Tatbestand der Nötigung zu bejahen, ist ein gewisses Mass an Einwirkung erforderlich. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar beziehungsweise ersichtlich, womit BF. bedroht worden ist, mit anderen Worten, mit welchen ernstlichen Nachteilen er rechnen musste, hätte er das Geld nicht gegeben. BF. hatte davor davon erfahren, dass BE. zusammengeschlagen worden war. Subjektiv hatte er wohl Angst davor, das gleiche Schicksal zu erleiden. Objektiv ergeben sich aber keine rechtsgenüglichen Hinweise, um die Verletzung der Willensbetätigung von BF. durch Anwendung von Gewalt, Drohung oder ähnlichem Mittel zu bejahen. Das dafür erforderliche Ausmass ist nicht gegeben. CB. und CC. sind von der Anklage der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen. 7. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. a) Gemäss eigenen Angaben hat CB. seit 11. August 2003 unter zwei Malen 3 beziehungsweise 5 Tabletten Ecstasy für einen Bekannten erworben. Er konsumiert regelmässig Marihuana und gelegentlich Kokain, Ecstasy, LSD und Amphetamine. Dafür ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. b) Gemäss eigenen Angaben konsumierte CC. in der Zeit vom 1. August 2005 bis 2. April 2006 ab und zu Marihuana und Kokain. Dafür ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. c) CD. konsumierte vom 14. März 1995 bis 18. Juli 2005 täglich Marihuana. Sodann konsumierte er während einer kurzen Periode vier- bis sechsmal pro Jahr

35 Kokain. Dafür ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, soweit die Übertretungen nicht bereits verjährt sind. 8. Gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer u.a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis und Busse bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft. CD. ist überführt und geständig, am 17. Juni 2005 mit dem Motorrad Yamaha DT 125 von AP. via G. nach CJ. gefahren zu sein, obwohl er nicht über den Führerausweis für die entsprechende Motorradkategorie und über keinen Fahrzeugausweis verfügte, er für das Motorrad die erforderliche Versicherung nicht abgeschlossen und auch kein Kontrollschild eingelöst hatte. Damit hat er sich unbestritten des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. 9. Das Strafgesetz enthält eine nach Alterskategorien abgestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Erwachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gilt das ordentliche Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 155 E. 2a). Deshalb wird im Strafpunkt immer geprüft, ob diese Massnahme in Betracht kommt (BGE 125 IV 239, 117 IV 251 E. 2b). Gemäss Art. 100 Abs. 1 StGB kann der Richter an Stelle einer Strafe die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu ist, und seine Tat damit im Zusammenhang steht, und, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten (Art. 100bis Ziff. 1 StGB). Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sind, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Zustand des Täters (alternativ Störung oder Gefährdung der cha-

36 rakterlichen Entwicklung, Verwahrlosung, Liederlichkeit, Arbeitsscheue) steht und dass auf Grund dieses Zustandes eine Rückfallgefahr besteht. Im Weiteren muss die Arbeitserziehung als geeignetes und notwendiges Mittel der Rückfallbekämpfung erscheinen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten nach ihrer Zielsetzung auf Täter zugeschnitten ist, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzdelinquenz einordnen lassen. Die straftatrelevanten Entwicklungsdefizite müssen erzieherisch behebbar sein, jedenfalls insoweit, dass angenommen werden kann, dadurch lasse sich künftige Delinquenz verhüten. Schliesslich muss sich ebenfalls prognostisch eine Gefährlichkeit des Einzuweisenden verneinen lassen. Wesentliche Beurteilungskriterien für eine Einweisung bilden demnach Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (BGE 125 IV 241, 118 IV 351 E. 2d). Allerdings ist auch die Arbeitserziehung als Behandlungsmassnahme nur dann geeignet, künftige Delikte zu verhüten, wenn der Betroffene einer in solcher Form erfolgenden sozialtherapeutischen oder sozialpädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint (BGE 123 IV 113, BGE 118 IV 351; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 446 f. N 2, S. 453 N 18). CB. ist von den Psychiatrischen Diensten Graubünden begutachtet worden (act. 2.8). Der Gutachter stellte die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung DSM-IV-TR 301.7, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, was einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB entspreche. Die von ihm begangenen Delikte seien vorwiegend in diesem Zusammenhang zu sehen. Teilweise habe er zwar auch unter Alkohol- und Kokaineinfluss gehandelt, was jedoch meistens, wenn überhaupt, relativ wenig Einfluss auf die Handlungsund Steuerungsfähigkeit gehabt habe. Der Gutachter erachtet das Ausmass der defizitären charakterlichen Entwicklung als nicht derart ausgeprägt, dass eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt für zweckmässig erachtet würde. Der Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, dass der Angeklagte seit vier Jahren selbständig lebe und seinen Haushalt versorge, was gegen die Notwendigkeit einer solchen Massnahme spreche. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Angeklagte über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Er hat sich an seinen beiden Arbeitsstellen (AB. SA und AC.) bewährt und eine zweite Ausbildung als Verkehrswegbauer in Angriff genommen. Mitentscheidend fallen vorliegend aber auch die gutachterlichen Feststellungen ins Gewicht, dass die allgemeine Therapiemöglichkeit als eher ungünstig anzusehen ist und die Therapie-bereitschaft des

37 Angeklagten gering ist. Die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sind damit nicht gegeben. 10. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist von der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten, der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammentreffende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig kompensieren, der dem Richter zur Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich aber sowohl nach oben als auch nach unten aus. In der Begründung der Strafzumessung müssen die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB).

38 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). b) Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall die in Art. 140 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von mindestens sechs Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Der Gesetzgeber hat damit zu verstehen gegeben, dass der Raub als ernstzunehmende Delikte zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung des Deliktes. Diese erlauben dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Bei der Strafzumessung gilt es auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vor Schranken stehenden Angeklagten zu suchen. ba) CB.: Das Verschulden des Angeklagten CB. ist äusserst gravierend. In einem kurzen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren (August 2004 bis Februar 2006) delinquierte er massiv. Während diesem Zeitraum befand er sich vier Mal für kürzere Zeit in Polizei- und Untersuchungshaft und liess sich gleichwohl nicht vor weiterer Delinquenz abschrecken. Insgesamt wurde er für 14 Delikte schuldig gesprochen, darunter des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs dazu gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Das Ausmass an Gewalt und die Gewaltbereitschaft, welche der Angeklagte bei den Raubtaten, aber auch bei den gegen Leib und Leben gerichteten Delikten an den Tag legte, ist erschreckend. Dies ungeachtet der Tatsache, dass

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