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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.08.2005 SF 2005 26

August 29, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,428 words·~17 min·4

Summary

Anordnung Strafvollzug

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 26 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Strafsache d e r Schutzaufsicht Graubünden , Grabenstrasse 1, 7001 Chur, Gesuchstellerin, gegen X., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur wegen Anordnung Strafvollzug, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 17. Juni 2003, mitgeteilt am 18. November 2003, sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden X. schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. Dafür wurde er – teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 20. Dezember 2001 ausgefällten Strafe – mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von vier Jahren auferlegt, verbunden mit der gestützt auf Art. 41 Ziffer 2 StGB erteilten Weisung, sich während der Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen. Gleichzeitig wurde X. für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Das Urteil blieb unangefochten. B. Mit Strafmandat vom 29. Dezember 2003 sprach der Kreispräsident Trins X. schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG. Dafür wurde er – teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 ausgefällten Strafe – mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Vom Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 bedingt aufgeschobenen Strafvollzuges wurde abgesehen. X. wurde indessen ausdrücklich verwarnt. C. Nach der am 29. Dezember 2003 vom Kreispräsidenten Trins ausgesprochenen Verwarnung delinquierte X. erneut. Deswegen wurde er am 1. Dezember 2004 mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Bestraft wurde er dafür mit einer Busse von Fr. 300.00. Vom Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten wurde wiederum abgesehen. Stattdessen wurde die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 ausgesprochene Probezeit von vier Jahren um ein Jahr, also auf fünf Jahre verlängert.

3 D. Mit Datum vom 2. Dezember 2004 beantragte die Schutzaufsicht Graubünden, welche X. seit November 2003 betreut, dem Kantonsgericht Graubünden, unter Beilage eines Verlaufsberichts von Dr. med. F. vom 19. November 2004 über das Methadonprogramm, X. förmlich zu ermahnen oder die bedingt aufgeschobene Strafe vollziehen zu lassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, X. befolge die ihm mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 erteilte Weisung, sich während der vierjährigen und mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur auf fünf Jahre verlängerten Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen, nicht. Desgleichen sei X. den ihm von der Schutzaufsicht Graubünden in Ergänzung des kantonsgerichtlichen Urteils erteilten Auflagen, sich bei den Stellenvermittlungsbüros und beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt zu melden sowie ihr die Liste seiner Arbeitsbemühungen zu unterbreiten, nicht nachgekommen. Vielmehr sei X. immer noch arbeitslos und lehne sogar den Eintritt in ein Beschäftigungsprogramm des Roten Kreuzes ab. Das Vorstellungsgespräch und weitere Termine beim Roten Kreuz habe X. gar nicht wahrgenommen; er sei ihnen unentschuldigt fern geblieben. Des Weiteren habe sich X. zwar bis am 19. November 2004 in das ihm verordnete Methadonprogramm bei Dr. med. F. begeben. Aber auch das Methadonprogramm sei nicht reibungslos verlaufen. Am 1. Juli 2004 sei X. unverhofft und ohne Vorgespräche für einen Drogenentzug in die Psychiatrische Klinik Beverin eingetreten, mit dem Ziel, danach in eine stationäre Drogentherapie überzutreten. Dieses Vorhaben habe er allerdings bereits sieben Tage später wieder aufgegeben. In der Folge sei das Methadonprogramm bei Dr. F. weitergeführt worden. Die während des Methadonprogramms durchgeführten Urinproben seien aber zweimal positiv auf harte und weiche Drogen ausgefallen. Hingegen sei einzuräumen, dass es X. in der Zeit vom 20. August 2004 bis 26. Oktober 2004 gelungen sei, drogenabstinent zu leben. Am 12. November 2004 sei X. aber wiederum positiv auf Kokain gestestet worden. Auf das positive Testergebnis angesprochen, habe X. mit verbalen Drohungen reagiert und die Praxis wutentbrannt verlassen. Daraufhin habe Dr. med. F. umgehend das Methadonprogramm beendet. In der Folge habe sich X. bei Dr. med. G., Methadonindikationsstelle Graubünden, für die Weiterführung des Methadonprogramms angemeldet. Über diesen Umstand habe Dr. med. G. die Schutzaufsicht Graubünden umgehend informiert, habe dieser gegenüber jedoch erklärt, sie werde X. nicht ins Methadonprogramm aufnehmen, sondern ans Ambulatorium Neumühle weiterverweisen. Dort habe sich X. aber nicht täglich, wie vereinbart worden sei, für die Methadoneinnahme gemeldet. Was die Durchführung der Psychotherapie angehe, zeige X. das gleiche Verhalten. Er habe ständig angehalten werden müssen, die Termine bei seinem ersten Therapeuten, Dr. H., wahrzunehmen. Auch der daraufhin durch-

4 geführte Therapeutenwechsel habe keine Besserung gebracht. Gemäss Angaben der damaligen Therapeutin, Dr. I., habe X. lediglich zwei von acht Terminen eingehalten. In Anbetracht dieser genannten Umstände sei X. förmlich zu ermahnen, oder es sei der bedingt aufgeschobene Strafvollzug zu widerrufen, so dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. E. Mit Beschluss vom 14. Februar 2005, mitgeteilt am 2. März 2005, entschied die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden was folgt: „1. X. wird gestützt auf Art. 41 Ziffer 3 Abs. 1 StGB förmlich ermahnt, die Weisung, sich während der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 auf 4 Jahre angesetzten und mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 01. Dezember 2004 um ein Jahr verlängerten Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen, zu befolgen. 2. (Kosten) 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Vollstreckung der bedingt aufgeschobenen Strafe nicht genüge, dass der Verurteilte eine richterliche Anordnung nicht befolge. Vielmehr sei er vom Richter noch förmlich zu ermahnen. Somit dürfe im vorliegenden Fall der bedingt aufgeschobene Strafvollzug nicht in dem Sinne widerrufen werden, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen wäre. X. sei vielmehr noch eine letzte Bewährungschance zu geben, und sei demnach förmlich zu ermahnen, die ihm erteilte Weisung, sich während der Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen, zu befolgen und die Termine für die Behandlungen einzuhalten. X. sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Delinquenz oder einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die ihm erteilte Weisung, der bedingt aufgeschobene Freiheitsentzug widerrufen werden könne, so dass er die Strafe vollziehen müsse. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 beantragt die Schutzaufsicht Graubünden die Anordnung des Strafvollzuges für X.. Als Begründung wird geltend gemacht, dass sich das Verhalten von X. seit dem Antrag der Schutzaufsicht um förmliche Ermahnung vom 2. Dezember 2004 nicht verändert habe. Er habe sich auch in den vergangenen Monaten nicht an die Auflagen des Gerichts gehalten. Wie aus dem Bericht der Klinik Waldhaus vom 21. April 2005 zu entnehmen sei, habe X. seit der Anhörung vor Gericht keinen einzigen Termin eingehalten. Am 18.

5 April 2005 sei die Therapie bei I. eingestellt worden. X. sei seitens der Schutzaufsicht mehrere Male aufgefordert worden, sich um einen Termin bei einem anderen Psychiater oder einer Psychiaterin zu bemühen. Den ersten Termin vom 7. Juli 2005 bei Dr. J. habe er nicht wahrgenommen, ob er den zweiten Termin vom 27. Juli 2005 einhalten werde, sei fraglich (gemäss Schreiben von Dr. J. vom 28. Juli 2005 nahm X. auch diesen Termin nicht wahr). Auch im Methadonprogramm zeige X. das gleiche unzuverlässige Verhalten. Das Ambulatorium Neumühle betrachte die ambulante Massnahme als gescheitert. Auch habe X. immer noch keine Anstrengungen unternommen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Den Vorstellungsterminen vom 4. und 14. Juli 2005 beim Roten Kreuz sei er ferngeblieben. X. könne oder möchte sich sein Suchtproblem nicht eingestehen, weshalb sämtliche Unterstützungsversuche der Schutzaufsicht fehlgeschlagen seien und deshalb die Strafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 zu vollziehen sei. X. sei bezüglich der Anordnung des Strafvollzuges informiert worden. G. An der am 29. August 2005 durchgeführten Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden nahmen X. und dessen amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann teil. Die Schutzaufsicht Graubünden, vertreten durch K., entschuldigte sich mit Schreiben vom 8. August 2005 für eine Teilnahme an der Verhandlung. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Strafkammer erhoben die Anwesenden keine Einwendungen. Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann opponierte in seinem Plädoyer nicht gegen den Antrag der Schutzaufsicht Graubünden bezüglich der Anordnung des Strafvollzuges. Falls X. sich aber wohlverhalte sei allenfalls eine stationäre Massnahme in Betracht zu ziehen. Auf die weiteren Ausführungen und Begründungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 41 Ziffer 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter die bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wenn er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, wenn er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder wenn er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht. Zuständig für den Entscheid des Widerrufs ist gemäss Art. 191 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 41 Ziffer 3 Abs. 3 StGB im Falle der Verübung neuer Verbrechen

6 oder Vergehen während der Probezeit der Richter, welcher diese zu beurteilen hat. Bei den verbleibenden Delikten sowie beim Eintritt eines anderen Widerrufsgrundes wie die Nichtbefolgung einer erteilten Weisung oder sich beharrlich der Schutzaufsicht entziehen ist der Richter für den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zuständig, der schon den bedingten Strafvollzug angeordnet hatte (vgl. Art. 41 Ziffer 3 Abs. 3 Satz 2 StGB). Vorliegend steht einzig die erneute Nichtbefolgung der erteilten Weisung zur Diskussion. Somit ist der Richter zuständig, der bereits den bedingten Vollzug ausgesprochen hatte, mithin die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden. 2.a) Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gibt dem Verurteilten die Chance, durch eigene Anstrengungen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe endgültig abzuwenden. Täuscht er indessen während der Probezeit das ihm entgegengebrachte Vertrauen, ist die Strafe zu vollziehen. Das Gesetz stellt dabei in Art. 41 Ziffer 3 StGB ausschliesslich auf Widerrufsgründe ab, welche der Täter zu verantworten hat und die er selber beeinflussen kann. Einen der Widerrufsgründe bildet der Umstand, dass der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt oder sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht (vgl. Art. 41 Ziffer 3 Abs. 1 StGB). Für die Vollstreckung der bedingt aufgeschobenen Strafe genügt es aber nicht, dass der Verurteilte eine richterliche Anordnung nicht befolgt. Er muss vielmehr vom Richter noch förmlich ermahnt worden sein. Gemahnt ist der Verurteilte erst dann, wenn er die Mahnung tatsächlich erhalten hat und ihm der drohende Strafvollzug damit zum Bewusstsein gebracht worden ist. Die Mahnung ist vom Richter vor dem Vollstreckungsentscheid auszusprechen. Dieser darf erst nach einer weiteren Verfehlung gefällt werden (vgl. Schneider in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 212 zu Art. 41 StGB). Die vom Gesetz verlangte Mahnung ist also im Falle der Zuwiderhandlung gegen die erteilte Weisung und im Falle des sich Entziehens von der Schutzaufsicht formelle Voraussetzung für den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Obwohl der Widerruf nicht stets zwingend ist, kann der Richter gemäss Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB aber nur in leichten Fällen und wenn zudem begründete Aussicht auf Bewährung besteht, vom Widerruf Umgang nehmen, und je nach den Umständen den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziffer 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber vom Widerruf des bedingten Vollzuges wegen Missachtung einer Weisung nur dann abzusehen, wenn der Betroffene seit der Verurteilung nicht mehr straffällig geworden ist, in stabilen familiären Verhältnissen lebt und sich am Arbeitsplatz bewährt hat (vgl. Reh-

7 berg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, § 6 S. 92; BGE 118 IV 335). b) X. wurde zum einen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2005 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden und zum anderen im Beschluss der Strafkammer vom 14. Februar 2005 betreffend förmliche Ermahnung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Delinquenz oder einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die ihm erteilte Weisung der bedingt aufgeschobene Freiheitsentzug widerrufen werden kann, so dass er die Strafe vollziehen muss (vgl. SF 04 49, S. 7 f.). Somit ist die formelle Voraussetzung der förmlichen Ermahnung durch den Richter für einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 erfüllt. c) Zwar ist X. seit dem Beschluss der Strafkammer vom 14. Februar 2005 nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten, doch hat er durch sein Verhalten, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der ihm mit Urteil vom 17. Juni 2003 durch das Kantonsgericht Graubünden erteilten und im Beschluss der Strafkammer vom 14. Februar 2005 bekräftigten Ermahnung zur Befolgung der Weisung, sich während der vier jährigen und mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 1. Dezember 2004 auf fünf Jahre verlängerten Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen, erneut zuwider gehandelt. Gemäss Schreiben des Psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 21. April 2005 (vgl. act. 01.1) ist X. weder an dem ihm schriftlich mitgeteilten und von ihm telefonisch bestätigten Termin vom 16. Februar 2005 noch an jenem vom 24. Februar 2005 bei Dr. I. erschienen. Auch dem Termin vom 23. März 2005 ist X. unentschuldigt ferngeblieben, ebenso an dem von ihm gewünschten Termin vom 13. April 2005. Am 18. April 2005 wurde Dr. I. seitens X. informiert, dass er die Therapie infolge Vertrauensverlusts abbreche. Die beiden folgenden Termine bei Dr. J. vom 7. Juli 2005 und vom 27. Juli 2005 nahm er ebenfalls nicht wahr (vgl. act. 02) Im Verlaufsbericht des Ambulatoriums Neumühle vom 20. Juli 2005 (vgl. act. 01.2) wird festgehalten, dass sich das Verhalten von X. seit der Gerichtsanhörung vom 14. Februar 2005 nicht wesentlich verändert habe. Er verhalte sich immer noch sehr unzuverlässig und nehme keine Gesprächstermine wahr. Die bei ihm vor der Abgabe des Methadons jeweils vorgenommenen Alkoholtests fielen häufig positiv aus (vgl. Beilage zu act. 01.2) Die Begründungen für das jeweilige Fernbleiben oder die positiven Alkoholtests seien meistens nicht nachvollziehbar gewesen. In der Zeit vom 14. Februar 2005 bis zum 20. Juli 2005 sei X. 40 Tage meistens unentschuldigt abwesend gewesen und kon-

8 sumierte während dieser Zeit auch kein Methadon. Gemäss dem Ambulatorium Neumühle müsse aufgrund dieser Situation die Massnahme einer ambulanten Behandlung als gescheitert erachtet werden. Gemäss Schreiben der Schutzaufsicht Graubünden vom 21. Juli 2005 (vgl. act. 01) bemühe sich X. immer noch nicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Die beiden Vorstellungstermine für ein Beschäftigungsprogramm beim Roten Kreuz vom 4. und 14. Juli 2005 nahm er nicht wahr. Das gleiche Verhalten lege X. auch bei der Wohnungssuche dar. Sein Vater verweigere ihm ein weiteres Verbleiben in seinem Haus. Auch könne sich X. sein Suchtproblem nicht eingestehen. Die Schutzaufsicht Graubünden kommt somit zum Schluss, dass sämtliche ihrer Unterstützungsversuche fehlschlugen. d) Aufgrund dieser Ausführungen steht unzweifelhaft fest, dass X. das in ihn gesetzte Vertrauen, sich rehabilitieren zu können und zu wollen, erneut missbraucht hat. X. wurde etliche Male darauf hingewiesen, sich an die ihm auferlegte und ihm zugute kommende Weisung zu halten und die Termine für die medizinische und psychiatrische Behandlung einzuhalten, ansonsten die Strafe vollzogen werde. X. liess dies aber auch nach der förmlichen Ermahnung durch die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Februar 2005 unbeeindruckt und er nahm seine Termine auch weiterhin nicht wahr. Eine begründete Aussicht auf Bewährung ist nach dem Gesagten nicht mehr gegeben und eine erneute Verwarnung erscheint zwecklos. Da X. auch keine Arbeitsstelle hat und die familiären Verhältnisse, zumindest zu seinem Vater, eher getrübt sind, kann vorliegend von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe nicht mehr abgesehen werden. Das Gesuch der Schutzaufsicht Graubünden vom 21. Juli 2005 ist somit gutzuheissen und der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2003 für die Strafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Demzufolge werden die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2003 X. erteilte und mit Beschluss der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2005 bekräftigte Weisung, sich während der Probezeit medizinisch- und psychiatrischtherapeutisch behandeln zu lassen, und die gleichzeitig angeordnete Schutzaufsicht aufgehoben. 3. Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 6 Abs. 2 StGB auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschieben. Eine nachträgliche Anordnung einer stationären Mass-

9 nahme ist somit möglich, auch wenn das Gericht ursprünglich eine Strafe verhängt hat. Die Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 6 Abs. 2 StGB hat im Sinne des Betroffenen folglich auch dann Vorrang vor der Strafe, wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen der Massnahme erst nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters zu einer Strafe und allenfalls erst nach dem Strafantritt als erfüllt erweisen (vgl. BGE 122 IV 292, 297). Diese Flexibilität soll den Rauschgiftsüchtigen zugute kommen und dient der Resozialisierung. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, nach anfänglicher fehlender Motivation für eine Therapie einem späteren Gesinnungswandel Rechnung zu tragen. Ein gewisser Leidensdruck im Strafvollzug dürfte nicht selten einer anschliessenden Behandlung den Weg ebnen. Unzulässig ist hingegen ein Wechsel vom Strafvollzug zu einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzuges (vgl. Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 87 f. zu Art. 44 StGB). Voraussetzungen zur Anordnung einer Behandlung eines Rauschgiftsüchtigen sind gemäss Art. 44 StGB die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens. Desweitern muss der Täter rauschgiftsüchtig sein, was dann zutrifft, wenn er einen übermässigen Hang zum Rauschgiftkonsum hat, dem er aus eigener Kraft nicht mehr zu widerstehen vermag. Zudem muss die Tat mit der Sucht im Zusammenhang stehen, d.h., diese war für die Verübung des Delikts unmittelbar oder mittelbar kausal, was nicht bedeutet, dass der Täter bei der Tat unter dem Einfluss des Suchtmittels gehandelt haben muss. Die Anordnung einer Behandlung soll die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten, was eine gewisse Aussicht auf Heilung des Täters bedingt (vgl. Rehberg, a.a.O., § 13 S. 148 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 f. zu Art. 44 StGB; PKG 1952 Nr. 48). X. leidet zweifelsohne an einer Heroin- und Kokainabhängigkeit (vgl. dazu auch die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Beverin, vom 2. September 2002 im Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2003 (SF 03 14, S. 3)). Die von ihm begangenen Delikte (u.a. Raub und Diebstahl) dienten der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums. Sie standen also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Sucht. Auch wenn sich X. sein Suchtproblem nicht eingestehen möchte oder kann, besteht immer noch eine Aussicht auf Heilung. Die Behandlungsbedürftigkeit von X. ist vorliegend gegeben. Falls er sich zudem während des Strafvollzuges in einer für den Richter nachvollziehbaren und überzeugenden Art und Weise behandlungsfähig und behandlungswillig zeigen sollte, was aber zur Zeit – wie die voranstehenden Erwägungen zeigen – offensichtlich nicht der Fall ist und was Voraussetzung für eine stationäre Massnahme wäre,

10 könnte er auf sein Gesuch hin allenfalls in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige eingewiesen werden. 4. Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.00.- sowie die Kosten des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 900.00.-, insgesamt somit Fr. 1'900.00.-, gehen zu Lasten von X.. Die Kosten des amtlichen Verteidigers werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt (vgl. Art. 155 StPO).

11 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. a) Der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2003 für die Strafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. b) Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2003 X. erteilte und mit Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2005 bekräftigte Weisung, sich während der Probezeit medizinischund psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen, und die gleichzeitig angeordnete Schutzaufsicht werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.- sowie die Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 900.- gehen zu Lasten von X.. Die Kosten des amtlichen Verteidigers werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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