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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.03.2005 SF 2004 48

March 8, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,144 words·~1h 11min·6

Summary

Raub, gewerbsmässiger Diebstahl etc. | Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 48 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert, Giger Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2004, wegen Raub, gewerbsmässigem Diebstahl etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 15. Juni 1982 in OO. geboren. Zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern wuchs er dort bei seinen Eltern in schwierigen familiären Verhältnissen auf. In OO. besuchte er während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule. Wegen schulischer und disziplinarischer Schwierigkeiten wurde A. vorzeitig aus der Volksschulpflicht entlassen. Im April 1998 begann er eine dreijährige Lehre als Plattenleger bei der Firma B. AG in PP., wo er nach einem erfolgreichen Lehrabschluss noch während eines Jahres, bis zum Juli 2003, weiter arbeitete. Bei der Firma B. erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.--. Sein ehemaliger Arbeitgeber stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. Von Oktober 2003 an arbeitete A. temporär während zwei Monaten bei der Gerüstbaufirma NN. in QQ. und etwa einen Monat bei der Firma EE. in OO.. Von Januar bis März 2004 hielt er sich zwei Mal jeweils während zwei bis drei Wochen zwecks Drogenentzugs auf der Suchtstation AO. in RR. auf. Am 10. März 2004 trat er im Rehabilitationszentrum AN. in AM. eine Langzeitdrogentherapie an. Diese Therapie brach er jedoch nach drei Monaten vorzeitig ab. Von Mitte Juni 2004 bis anfangs September 2004 arbeitete er temporär als Maurer bei der Baufirma C. und ab dem 13. September 2004 bei der Firma D.. Vom 1. Dezember 2004 an war er für die Wintersaison bei der AP. in SS. als Allrounder tätig. Dabei verdiente er nach eigenen Angaben monatlich Fr. 2'500.-- netto. Er beabsichtigte, per Mai 2005 bei der Bauunternehmung E. AG, SS., eine Stelle als Hilfsarbeiter anzutreten. Seit dem 2. Mai 2005 befindet er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug. A. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Hingegen musste sich die Jugendanwaltschaft Graubünden drei Mal mit ihm befassen: Mit Entscheid vom 10. Juni 1998 wurde A. wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Am 10. Mai 1999 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid vom 10. Juni 1998, bestraft. Schliesslich verurteilte ihn der Jugendanwalt mit Entscheid vom 17. Februar 2000 wegen Entwendung zum Gebrauch zu einer Busse von Fr. 100.--. A. wurde am 17. September 2003 in OO. festgenommen und befand sich bis am 2. Oktober 2003 in der Strafanstalt AR. in Untersuchungshaft. B. Am 26. April 2004 wurden die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einer psychiatrischen Begutachtung von A. beauftragt. In ihrem Gutachten vom 12. August 2004 gelangt Frau Dr. med. KK. zu folgender medizinischer Diagnose:

3 Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch ICD-10: F19.25. Die ihr gestellten Fragen beantwortet sie wie folgt: „5.1 Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 5.2 War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Die festgestellte Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen, vornehmlich Heroin und Kokain, in geringerem Masse Alkohol sowie Cannabis, beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Expl. zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Die erwähnte Abhängigkeit (Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit) reduziert infolge des ausgeprägten Konsumdrangs die Steuerungsfähigkeit des Expl.. Daher ist die Zurechnungsfähigkeit des Expl. im Zeitraum der inkriminierten Taten leicht vermindert gewesen (gemäss Art. 11 StGB). 5.3 Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Entfällt. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Entfällt. 5.4 Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Nein. 5.5 Ist der Angeschuldigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)?

4 Zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr erscheint es zweckmässig, die diagnostizierte behandlungsbedürftige Abhängigkeitserkrankung des Expl. zu therapieren. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 StGB erscheint momentan nicht sinnvoll. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wir empfehlen eine ambulante Behandlung des Expl. im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB. Diese sollte auf eine totale Alkoholund Drogenabstinenz über den Zeitraum von mindestens drei Jahren abzielen und von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt werden. Die Abstinenzkontrollen können beim Hausarzt erfolgen. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre grundsätzlich mit einer ambulanten Behandlung vereinbar. Allerdings müsste gewährleistet werden, dass der Expl. völlig alkohol- und drogenabstinent ist sowie eine psychiatrische Behandlung auf Wunsch bereits dort in Anspruch nehmen kann. 5.6 Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren: Erscheint nach dem körperlichen und geistigen Zustand des Angeschuldigten sowie im Blick auf dessen Erziehbarkeit zur Arbeit zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zweckmässig (Art. 100 bis StGB)? Nein. 5.7 Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Wir empfehlen die Anordnung der Schutzaufsicht. Diese sollte die Kontrolle der dreijährigen totalen Alkohol- und Drogenabstinenz sowie die Durchführung der psychiatrischen Behandlung überwachen und den Expl. bei der sozialen Stabilisierung (Wohnung, Finanzen, Arbeit sowie Freizeitgestaltung) unterstützen. 5.8 Sind andere Massnahmen zweckmässig, z. B. Bevormundung, Verbeiständung? Nein.“ Mit Schreiben vom 4. Dezember 2004 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, es sei ein ergänzender Kurzbericht zum psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2004 einzuholen, da sich die Situation von A. derart verbessert habe, dass der Strafvollzug das Erreichte sowie das Behandlungsziel einer allenfalls angeordneten ambulanten Massnahme ernstlich würde gefährden können. Am 8. Dezember 2004 beauftragte das Kantonsgerichtspräsidium die psychiatrischen

5 Dienste Graubünden, A. im Februar 2005 nochmals kurz zu konsultieren und die vom Verteidiger in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2004 gestellten Fragen zu beantworten. Die erneute Untersuchung fand am 22. Februar 2005 statt. Im ergänzenden Kurzbericht vom 23. Februar 2005 hielt der Gutachter, Dr. med. LL., fest, der Explorand unterschätze weiterhin seine Abhängigkeit deutlich. Dies unterstreiche noch einmal die Notwendigkeit einer suchtbezogenen fachpsychiatrischen Behandlung, welche eine kontrollierte Drogenabstinenz zum Ziel haben müsse. Auch die Tatsache, dass A., trotz Empfehlung seitens der Gutachterin, seit August 2004 keine solche Behandlung begonnen habe, zeige die Unterschätzung der Suchtproblematik. Im weiteren scheine sich, so wie sich die Dinge derzeit darstellen würden, die soziale Situation leicht gebessert zu haben. Der Explorand habe eine ihn befriedigende Arbeitsstelle und er habe eine neue Beziehung aufgebaut. Auf der anderen Seite sei anzumerken, dass das jetzt Erreichte noch recht unstabil sei. Einer ambulanten Massnahme sei vor allem dann der Vorzug zu geben, wenn bereits eine tragfähige Beziehung zu einem Therapeuten oder einer Therapeutin aufgebaut und ein psychotherapeutischer Prozess in Gang gekommen sei. Ein Unterbruch einer solchen Beziehung beziehungsweise Behandlung könne sich tatsächlich ungünstig auf den Prozess auswirken. Da dies vorliegend nicht gegeben sei, sei bei der Aussage des Gutachtens zu bleiben mit der einzigen Einschränkung, dass zumindest aktuell eine leichte Verbesserung der sozialen Situation und damit eine Stabilisierung gegeben zu sein scheine. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio im Schreiben vom 4. Dezember 2004 gestellten Fragen beantwortete der Gutachter wie folgt: „Nach der Rechtsprechung geht eine ambulante Massnahme dem Freiheitsentzug vor, wenn bei einem Strafaufschub gute Resozialisierungschancen bestehen, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klar verhindert oder vermindern würde (vergleiche z.B. BGE 120 IV 1, 3). Würde der Heilungserfolg einer allenfalls durch das Gericht verfügten ambulanten Massnahme durch den Freiheitsentzug beeinträchtigt? Auf Grund der aktuell erhobenen Befunde ist nicht davon auszugehen, dass der Heilungserfolg einer allenfalls verfügten ambulanten Massnahme durch den Freiheitsentzug beeinträchtigt werden würde, da bisher noch keine spezifische Therapie begonnen wurde. Diese derzeitige Stabilisierung der sozialen Situation ist zwar positiv im Sinne einer Heilungschance zu werten, zeigt aber noch nicht eine solche Festigung, dass ein grosser Schaden anzunehmen wäre. Falls ja: weshalb und würde der Vollzug der Freiheitsstrafe den Erfolg einer ambulanten Therapie ernstlich oder erheblich gefährden? Da bisher keine ambulante Massnahme begonnen wurde, entfällt dieser Punkt.“

6 C. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2004 wurde A. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2004 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. 1.1. Am Sonntagabend, 13. September 2003, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad durch das Areal der Wohnüberbauung UU. in OO.. Um ca. 18.15 Uhr bemerkte er eine betagte Frau, welche an der Schulter eine Handtasche umgehängt hatte und sich mit einem Paar unterhielt. Er beschloss, der Frau die Umhängetasche zu entreissen, um sich Bargeld zu verschaffen. Nachdem die 93-jährige F. sich von dem Paar getrennt hatte und ihren Spaziergang in Richtung VV. fortsetzte, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad von hinten an der Fussgängerin vorbei, packte die an der Schulter umgehängte Handtasche und riss daran. Weil die Geschädigte die Tragriemen der Tasche über Kopf und Schulter gelegt hatte, wurde sie mitgerissen und anschliessend zu Boden geworfen. Dabei erlitt sie gemäss Arztbericht einen Bruch des Beckenrings links vorne (Schambein und Sitzbein) sowie diverse Blutergüsse am Hinterkopf, an der Hüfte und am Oberschenkel. Das erbeutete Bargeld in Höhe von ca. Fr. 25.-- verwendete der Angeklagte zum Kauf von Drogen. Die Handtasche mit dem restlichen Inhalt (Portemonnaie, Ausweise und Schlüssel) warf er in der Nähe der AS. in die EEE.. Am 14. September 2003 stellte die Geschädigte Strafantrag wegen Körperverletzung und Diebstahls. 1.2. Am Mittwoch, 5. November 2003 um ca. 16.45 Uhr, hielt sich der Angeklagte an der AAA. bei der YY. auf und beobachtet eine ältere Frau, welche am Stock ging und den Migrosmarkt WW. in Richtung XX. verliess. Er beschloss, die Frau zu überfallen. In der Folge näherte er sich der 81-jährigen G. und versuchte, ihr im Vorbeigehen die Handtasche zu entreissen. Die Geschädigte hielt jedoch ihre Handtasche krampfhaft fest. Der Angeklagte riss daher nochmals an der Tasche, so dass die Geschädigte zu Boden stürzte. Aufgrund ihrer Hilferuf[e] und ihrer Gegenwehr liess der Angeklagte schliesslich unverrichteterdinge von ihr ab und ergriff die Flucht.

7 Die Geschädigte zog sich beim Sturz einen Bruch des linken Unterarmknochens zu. Am 12. November 2003 stellte sie Strafantrag wegen Körperverletzung. 2. des gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.1. des gewerbsmässigen und besonders gefährlichen Diebstahls gemäss art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.1.1. Am Samstagnachmittag, 7. Juni 2003, befand sich der Angeklagte auf einer Sitzbank beim Schulhaus BBB. und hielt Ausschau nach älteren Frauen, um diesen die Handtasche zu entreissen. Als er um ca. 16.30 Uhr eine hochbetagte Frau in Richtung Alters- und Pflegeheim CCC. spazieren sah, entschloss er sich, die Frau zu überfallen. Er folgte der 92-jährigen H. bis zum Vorplatz des Altersheimes, trat dort von hinten an sie heran, packte ihren Arm und entriss ihr die Handtasche. Danach flüchtete er zu Fuss in Richtung DDD.. Mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von ca. Fr. 80.-- kaufte er Kokain und Esswaren. Die Handtasche samt Portemonnaie und Ausweisen warf er unweit des Tatortes fort, wo sie fünf Tage später aufgefunden und der Geschädigten erstattet werden konnte. Am 7. Juni 2003 stellte das Opfer Strafantrag wegen Diebstahls und Tätlichkeit. 2.1.2. Am Donnerstag, 24. Juli 2003 um ca. 15.15 Uhr, sass der Angeklagte erneut auf einer Sitzbank beim Schulhaus BBB. und hielt Ausschau nach älteren Frauen. Als um 15.15 Uhr eine betagte Frau mit einer Umhängetasche in Richtung Alters- und Pflegeheim CCC. vorbeispazierte, entschloss er sich, ihr die Handtasche zu entreissen. Auf der FFF., Höhe GGG., trat er unvermittelt von hinten auf die 84-jährige I. zu, entriss ihr die Tasche und rannte in Richtung HHH. davon. Das erbeutete Bargeld in Höhe von ca. Fr. 150.-- verwendete er für Kokain und Esswaren. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt (Schlüssel, ID, Kontokarte) warf er in die EEE.. 2.1.3. Nur einen Tag später, am 25. Juli 2003, fuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad in der Stadt herum in der Absicht, bei sich bietender Gelegenheit einen Entreissdiebstahl zu begehen. Um ca. 13.30 Uhr bemerkte er die 83-jährige J., welche auf dem Trottoir der JJJ. in Richtung KKK. lief. Auf der Höhe des LLL. fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad von hinten an der Fussgängerin vorbei und entriss ihr die Handtasche, welche sie am rechten Arm angehängt hatte. Dabei erbeutete er Bargeld in Höhe von ca. Fr. 400.--, welches er für Kokain und Esswaren verwendete. Die Handtasche mit den Ausweisen warf er später beim Ententeich im MMM. in ein Gebüsch, wo sie gleichentags aufgefunden und der Geschädigten erstattet werden konnte. Beim Versuch, die Tasche zurückzuhalten, erlitt die Geschädigte Schmerzen am rechten Arm. Am 25. Juli 2003 stellte sie Strafantrag wegen Diebstahls evtl. Körperverletzung.

8 Am 4. Oktober 2004 reichte der Rechtsvertreter der Geschädigten eine Adhäsionsklage über Fr. 1'240.50 ein. 2.1.4. Am Mittwochabend, 10. September 2003, fuhr der Angeklagte erneut mit dem Fahrrad in der Stadt herum in der Absicht, bei sich bietender Gelegenheit einen Handtaschendiebstahl zu verüben. Um ca. 21.00 Uhr bemerkte er auf dem Trottoir der NNN. eine ältere Frau mit einer Umhängetasche in der Hand. In der Folge wendete er sein Fahrrad und fuhr von hinten an die 73-jährige K. heran. Im Vorbeifahren riss er ihr die Handtasche aus der Hand und ergriff die Flucht. Nachdem er das Bargeld (ca. Fr. 55.--) entnommen hatte, warf er die Handtasche mit dem restlichen Inhalt in die EEE.. 2.1.5. Vier Tage später, am Sonntagabend, 14. September 2003, hielt sich der Angeklagte in der Nähe der OOO. auf, um bei sich bietender Gelegenheit einen Entreissdiebstahl zu begehen. Um ca. 20.15 Uhr bemerkte er auf dem linken Trottoir der JJJ. eine ältere Frau, welche zu Fuss in Richtung PPP. lief und an ihrer rechten Schulter eine Handtasche umgehängt hatte. Er entschloss sich, die Frau zu überfallen und fuhr mit dem Fahrrad von hinten an die 68-jährige L. heran. Im Vorbeifahren riss er ihr die Handtasche von der Schulter, wobei der Tragriemen riss. Anschliessend ergriff er die Flucht. Nachdem er das Bargeld (ca. Fr. 36.--) entnommen hatte, warf er die Handtasche mit den Ausweisen und Schlüsseln etc. in die EEE.. 2.2. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Nebst den unter Ziff. 2.1 erwähnten Delikten verübte der Angeklagte in der Zeit vom 16. Mai 2003 bis zum 6. Januar 2004 in OO. und PP. weitere drei Einbruch- und sechs Einschleichdiebstähle, zwei Einbruchsversuche sowie fünf weitere Diebstähle und einen Diebstahlsversuch im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 14'349.--. Das erbeutete Geld oder den Erlös aus dem Verkauf von Diebesgut verwendete er grösstenteils zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Der bei den Einbruchdiebstählen entstandene Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 7'820.--. Entsprechende Strafanträge wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs liegen - soweit erforderlich - vor. Der Angeklagte ist geständig. Die meisten Delikte will er unter Drogeneinfluss oder auf Methadonentzug begangen haben (act. 4/8 S. 1). In einem Fall (Ziff. 2.2.12) behauptet er, einen geringeren als den von der Geschädigten geltend gemachten Geldbetrag erbeutet zu haben. In einem weiteren Fall (Ziff. 2.2.15) bestreit er, einen Sachschaden verursacht zu haben. Im Einzelnen werden ihm folgende Delikte zur Last gelegt: 2.2.1 Zeit: 16. Mai 2003, ca. 14.40 Uhr Ort: OO., QQQ. Geschädigte: M.

9 Deliktsgut: Bargeld (Fr. 70.--), ein Portemonnaie, Ausweise und Kreditkarten etc. Deliktsbetrag: ca. Fr. 970.-- Bemerkungen: Der Angeklagte entwendete im Vorbeifahren die Handtasche aus dem Velogepäckträger. Adhäsionsklage: Am 7. Oktober 2004 reichte die geschädigte eine Adhäsionsklage über Fr. 970.-ein (act. 5/4) Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 1; 5/1-4 2.2.2 Zeit: 22. August 2003, ca. 21.00 Uhr Ort: OO., RRR. 19 Geschädigter: N. Deliktsgut: 1 Wanduhr, 4 Raddeckel, 1 Haushaltapparat Deliktsbetrag: ca. Fr. 110.-- Bemerkungen: Der Angeklagte schlich in den Keller des Mehrfamilienhauses ein und behändigte aus einem unverschlossenen Kellerabteil die obenerwähnten Gegenstände. Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 5; 9/1-3 2.2.3 Zeit: 29./30. August 2003, zwischen ca. 21.00 und 04.50 Uhr Ort: OO., SSS. 7 Geschädigte: O., vertreten durch P. Deliktsgut: --- Sachschaden: ca. Fr. 6’000.-- Bemerkungen: Der Angeklagte versuchte erfolglos, die Fensterscheibe der Bijouterie einzuschlagen, indem er mehrmals einen Stein von ca. 25 cm Durchmesser gegen die gepanzerte, doppelverglaste Scheibe warf. Strafantrag: Gestellt wegen Sachbeschädigung. Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 6; 10/1-3

10 2.2.4 Zeit: 4. September 2003, ca. 22.30 Uhr Ort: OO., TTT. Geschädigter: Q. Deliktsgut: 1 Mobiltelefon Sony Ericsson Deliktsbetrag: Fr. 550.-- Bemerkungen: Der Angeklagte fragte den Geschädigten, ob er dessen Handy benutzen dürfe. Als dieser ihm daraufhin das Handy übergab, ergriff er auf dem Fahrrad die Flucht. Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahls. Adhäsionsklage: Am 15. Oktober 2004 reichte der Geschädigte eine Adhäsionsklage über Fr. 550.-ein (act. 11/4). Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 7; 11/1-4 2.2.5 Zeit: 6. September 2003, ca. 19.25 Uhr Ort: OO., UUU., Höhe VVV. Geschädigter: R. Deliktsgut: 1 Mobiltelefon Nokia 3310 Deliktsbetrag: ca. Fr. 540.-- Bemerkungen: Der Angeklagte fragte den Geschädigten, ob er dessen Handy benutzen dürfe. Als dieser ihm das Handy übergab, ergriff er auf dem Fahrrad die Flucht. Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahls. Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 8; 12/1-3 2.2.6 Zeit: 9. September 2003, ca. 01.15 Uhr Ort: OO., WWW. 12 Geschädigte: Bijouterie S., vertreten durch T. Deliktsgut: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Alfex Deliktsbetrag: ca. Fr. 650.-- Sachschaden: ca. Fr 1'250.-- Bemerkungen: Mit einem Betonzylinder warf der Angeklagte ein Schaufenster der Bijouterie ein und entwendete daraus eine Herrenarmbanduhr. Strafantrag: Gestellt wegen Sachbeschädigung.

11 Adhäsionsklage: Mit Schreiben vom 28.07.2004 machte die Schweizerische Mobiliar-Versicherung eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von Fr. 728.80 geltend, welche vom Angeklagten anerkannt wird (act. 13/7) Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 9; 13/1-7 2.2.7 Zeit: 10. September 2003, zwischen 00.15 und 07.00 Uhr Ort: OO., UUU. 35 Geschädigte: a) U. AG, vertreten durch U. b) V. Deliktsgut: a) --b) 1 Bohrmaschine De Walt Deliktsbetrag: b) ca. Fr. 250.-- Sachschaden: a) ca. Fr. 400.-- Bemerkungen: Der Angeklagte gelangte durch die unverschlossene Eingangstüre ins Mehrfamilienhaus. An drei Kellerabteilen wuchtete er die Türen auf, so dass die Stossriegel und Türblätter beschädigt wurden. Aus einem Kellerabteil behändigte er eine Bohrmaschine, welche er später auf der Gasse verkaufte. Strafantrag: a) Gestellt wegen Sachbeschädigung b) Gestellt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 11; 15/1-4 2.2.8 Zeit: 10. September 2003, zwischen 00.15 und 07.00 Uhr Ort: OO., UUU. 35 Geschädigte: W. Deliktsgut: 1 Fahrrad Scott Deliktsbetrag: Fr. 1’395.-- Bemerkungen: Der Angeklagte schlich in den Keller des Mehrfamilienhauses und entwendete aus dem unverschlossenen Abteil von X. zum Nachteil von W. ein Mountain Bike. Strafantrag: ---

12 Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 12; 16/1-3 2.2.9 Zeit: 11. September 2003, zwischen 20.00 und 23.30 Uhr Ort: OO., XXX. 17 Geschädigter: Y. Deliktsgut: 1 Bandschleifmaschine Bosch Deliktsbetrag: ca. Fr. 200.-- Bemerkungen: Der Angeklagte entwendete aus dem Hobbyraum eine Bandschleifmaschine. Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahls. Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 13; 17/1-3 2.2.10 Zeit: 14. September 2003, ca. 00.30 Uhr Ort: OO., YYY. 124 Geschädigter: Z., vertreten durch AA. Deliktsgut: 1 PC-Tower unbekannter Marke, Bildschirm und Farbdrucker Deliktsbetrag: ca. Fr. 500.-- Sachschaden: Ca. Fr. 50.-- Bemerkungen: Der Angeklagte stieg durch das defekte Türfenster in den Bürocontainer ein und entwendete daraus die komplette Computeranlage, welche er tags darauf für Fr. 80.-- weiterverkaufte. Strafantrag: --- Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 14; 18/1-3 2.2.11 Zeit: 15. September 2003, ca. 20.15 Uhr Ort: OO., ZZZ. Geschädigte: BB. Deliktsgut: Einkauftasche, Portemonnaie, Bargeld, Esswaren Deliktsbetrag: ca. Fr. 80.-- Bemerkungen: Der Angeklagte entwendete im Vorbeifahren die Einkaufstasche aus dem Fahrradkorb. In der Folge kam er mit seinem Fahrrad zu Fall und musste zu Fuss flüchten.

13 Der Insasse eines Pws verfolgte ihn und konnte ihn in der Nähe des Tatortes stellen. Nachdem er dem Angeklagten die Tasche abgenommen hatte, riss sich jener los und floh. Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahls. Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 17; 21/1-7 2.2.12 Zeit: 15. September 2003, ca. 23.50 Uhr Ort: OO., AB., Höhe Gewerbepark AC. Geschädigte: CC. Deliktsgut: Einkaufstasche, Handtasche, Bargeld in Höhe von Fr. 1'570.--, Kredit- und Kundenkarten, ID, Schlüssel Deliktsbetrag: ca. Fr. 1’770.-- Bemerkungen: Der Angeklagte will lediglich ca. Fr. 800.-bis 900.-- an Bargeld erbeutet haben. Strafantrag: --- Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 18; 22/1-4 2.2.13 Zeit: 1.-4. September 2003 Ort: OO., AD. Geschädigter: unbekannt Deliktsgut: 1 Mobiltelefon Nokia 5210 Deliktsbetrag: ca. Fr. 100.-- Bemerkungen: Der Angeklagte fragte den Geschädigten, ob er dessen Mobiltelefon benutzen dürfe. Als dieser ihm sein Handy übergab, fuhr er davon. Strafantrag: --- Akten: 4/1, 2, 4-6; 8 Ziff. 19; 23/1-2 2.2.14 Zeit: 24.-27. Oktober 2003 Ort: PP., AE. 25 Geschädigte: B. AG, vertr. durch DD. Deliktsgut: 1 Schneidmaschine, 1 Kabelrolle Deliktsbetrag: ca. Fr. 428.--

14 Bemerkungen: Die Schneidmaschine konnte am 27.01.2004 bei AQ. sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Akten: 4/7, 8 Ziff. 21, 9, 27/1-6 2.2.15 Zeit: 27.-28. Oktober 2003 Ort: OO., AF., Überbauung AG. Geschädigte: B. AG, vertr. durch DD. Deliktsgut: 2 Schneidmaschinen, 1 Rührmaschine, 1 Bohrhammer, 1 Winkelschleifmaschine, 1 Kabelrolle Deliktsbetrag: ca. Fr. 4’175.-- Sachschaden: Ca. Fr. 20.-- (Vorhängeschloss beschädigt) Bemerkungen: Der Angeklagte bestreitet, das Vorhängeschloss aufgebrochen zu haben. Strafantrag: Gestellt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: 4/7, 8 Ziff. 22; 28/1-6 2.2.16 Zeit: 27.-28. Oktober 2003, 02.50 Uhr Ort: OO., UUU. Geschädigter: EE., vertreten durch FF. Deliktsgut: --- Deliktsbetrag: ca. Fr. 100.-- Bemerkungen: Der Angeklagte drang durch ein Kippfenster in die Büroräumlichkeiten seines ehemaligen Arbeitgebers ein und versuchte, die Computeranlage zu stehlen. Dabei wurde er von einer Polizeipatrouille gestört. Strafantrag: Gestellt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: 4/7, 8 Ziff. 23; 29/1-7 2.2.17 Zeit: 6. Januar 2004 Ort: OO., AH 148

15 Geschädigter: GG. Deliktsgut: Einen Koffer, diverses Fahrradzubehör, einen Steckschlüsselsatz, eine Schlagbohrmaschine Deliktsbetrag: ca. Fr. 2’631.-- Bemerkungen: Das Deliktsgut konnte am 27.01.2004 bei AQ. sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. Strafantrag: Gestellt wegen Hausfriedensbruchs. Akten: 4/7, 8 Ziff. 24; 30/1-7 3. des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. In der Zeit vom 1. bis 15. September 2003 verwendete der Angeklagte unberechtigterweise das Fahrrad MTB Euroteam, welches er eigenen Aussagen zufolge am Bahnhof in OO. unabgeschlossen aufgefunden haben will. Das Fahrrad war anfangs September 2003 in TT. zum Nachteil von HH. entwendet worden. Bei den Entreissdiebstählen vom 25.07., 10.09. und 14.09.2003 befuhr der Angeklagte verbotenerweise das Trottoir. 4. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Im Zeitraum von Januar bis zu seiner Festnahme vom 17. September 2003 und von Mitte Dezember 2003 bis zum 15. Januar 2004 kaufte und konsumierte der Angeklagte - abgesehen von einem 4-wöchigen Entzug im Februar 2003 - täglich eine oder mehrere Portionen Kokain. Gelegentlich konsumierte der Angeklagte auch Heroin und Marihuana. Das Kokain kaufte der Angeklagte von verschiedenen Schwarzafrikanern auf der Gasse in OO.. Gegen Mitbeteiligte werden separate Verfahren geführt.“ D. Am 8. März 2005 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Anwesend waren der Angeklagte A. sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob mündlich vertreten. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Insbesondere erklärte er erneut, dass er nicht bereit sei, in eine stationäre Massnahme einzutreten. a) Der Staatsanwalt stellte in seinem Plädoyer den Antrag, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Dafür sei er, unter Anrechnung der Untersu-

16 chungshaft von 16 Tagen, mit zweieinhalb Jahren Gefängnis zu bestrafen. Begründend führte er aus, bei der rechtlichen Subsumption stellten sich einige Abgrenzungsfragen bezüglich der Raubtaten und der Diebstähle. Was zunächst die beiden unter Ziffer 1 der Anklageschrift eingeklagten Raubtaten betreffe, so könnten diese nicht als blosse Entreissdiebstähle qualifiziert werden, auch wenn der Angeklagte mit den Opfern keinen Körperkontakt gehabt habe. In beiden Fällen seien die Opfer durch den Zug an der Handtasche zu Boden gerissen worden und in beiden Fällen habe der Widerstand der Opfer gebrochen werden müssen. Der Angeklagte habe daher in beiden Fällen Gewalt gegen die Opfer angewendet. Es lägen deshalb klarerweise Handlungen vor, die als Raub im Sinne von Art. 140 StGB zu qualifizieren seien. Dem Angeklagten werde im weiteren vorgeworfen, bezüglich dieser beiden Raubtaten eine besondere Gefährlichkeit offenbart zu haben. Eine besondere Gefährlichkeit liege unter anderem vor, wenn das Opfer erheblich verletzt werde, so dass die Schwelle zur schweren Körperverletzung knapp nicht erreicht werde. Diese Voraussetzung sei mindestens beim ersten Opfer, der 93-jährigen F., gegeben, welche insbesondere einen Bruch des Beckenrings erlitten habe, was für betagte Menschen gravierend sei. Subjektiv habe der Angeklagte bei seinem Vorgehen damit rechnen müssen, dass Verletzungen dieser Art eintreten könnten. Eine weitere Tatvariante bestehe darin, dass dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt würden, ohne dass eine grausame Behandlung vorliege. In beiden eingeklagten Raubfällen hätten die Opfer Verletzungen erlitten, die fraglos mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen seien. In subjektiver Hinsicht habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass mit dem Umreissen der beiden Frauen schmerzhafte Verletzungen verursacht werden könnten. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sei daher erfüllt. Beim Überfall auf G. habe der Angeklagte keine Beute gemacht, weshalb es beim unvollendeten Versuch geblieben sei. Für sämtliche Diebstähle sei Gewerbsmässigkeit eingeklagt worden. Der Angeklagte habe in etwa acht Monaten insgesamt 22 Diebstähle verübt, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sei, was für die Gewerbsmässigkeit jedoch irrelevant sei. Er habe ein Deliktsgut von rund Fr. 15'000.-- erbeutet. Gewerbsmässigkeit sei klar zu bejahen. In den unter Ziff. 2.1 der Anklageschrift aufgeführten fünf Fällen sei auch besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB eingeklagt. Es sei in allen Fällen darum gegangen, dass der Angeklagte betagten Frauen die Handtasche entrissen habe, ohne dass damit der Tatbestand des Raubes erfüllt worden sei. Der Angeklagte habe es planmässig auf betagte Frauen abgesehen gehabt. Er

17 habe den Frauen die Handtaschen weggerissen unbekümmert darum, ob die Opfer sich gewehrt hätten, ob sie zu Fall gekommen seien, ob sie Schmerzen erlitten hätten. Es sei ihm also völlig gleichgültig gewesen, ob die Frauen körperliche und psychische Schäden davongetragen hätten. Damit habe der Angeklagte eine besondere Gefährlichkeit manifestiert. Bezüglich der Strafzumessung sei festzuhalten, dass dem Angeklagten ein sehr schweres Verschulden zur Last gelegt werden müsse. Er habe rund acht Monate lang intensiv delinquiert und dabei eine erschreckende Geringschätzung der körperlichen und seelischen Gesundheit anderer offenbart. Sein Verhalten wiege um so schwerer, als er es bei einem Teil der Delikte auf eine aufgrund ihres Alters bei solchen Interventionen für körperliche und psychische Schäden besonders anfällige Personengruppe abgesehen gehabt habe. Strafmindernd könne das Geständnis gewertet werden. In geringem Masse straferhöhend zu gewichten seien die drei Jugendstrafen. Erheblich straferhöhend wirke der Umstand, dass der Angeklagte während laufender Strafuntersuchung weiter delinquiert habe. Bereits drei Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er wieder mit dem Verüben von Straftaten begonnen. Strafschärfend sei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen. Die in leichtem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit stelle einen Strafmilderungsgrund dar. Im vorliegenden Fall habe auch die Generalprävention ihre Bedeutung und dürfe straferhöhend gewertet werden, gehe es doch um den Schutz einer Personengruppe, die infolge ihres Alters bei Angriffen jedwelcher Art in körperlicher und psychischer Hinsicht zwangsläufig anfälliger sei als jüngere Menschen. Es gehe aber auch darum, dem besonders empfindlichen Sicherheitsbedürfnis betagter Menschen Rechnung zu tragen. Für die Strafzumessung sei vorliegend von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auszugehen, der eine Strafe von mindestens zwei und höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus androhe. Wegen des Strafmilderungsgrundes der verminderten Zurechnungsfähigkeit dürfe die Minimalstrafe unterschritten werden, der Strafschärfungsgrund von Art. 68 StGB lasse ein Überschreiten des Strafminimums dann aber wieder zu. Es sei auch zu berücksichtigen, dass weitere eingeklagte Straftatbestände Strafminima vorsehen würden. Es handle sich also auch bei diesen Tatbeständen um Delikte, die der Gesetzgeber als besonders schwer eingestuft habe. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheine eine Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen, als angemessen. Entgegen der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters werde keine ambulante Massnahme beantragt, da der Angeklagte bis anhin nichts unternommen

18 habe, was auf eine Motivation seinerseits für eine Therapie schliessen lasse. Die erforderliche Einsicht sei beim Angeklagten nicht vorhanden. Falls das Gericht gleichwohl eine ambulante Massnahme anordne, sei die Strafe jedenfalls nicht aufzuschieben. Ein Aufschub sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Ausnahme zu qualifizieren. Gemäss psychiatrischem Gutachten müsse eine ambulante Massnahme an die Bedingung geknüpft werden, dass der Angeklagte völlig alkohol- und drogenabstinent sei. Gerade das könne aber im Falle, dass der Angeklagte in Freiheit belassen werde, nicht gewährleistet werden. b) In seinem Plädoyer hielt der Verteidiger fest, dass der sogenannte Entreissdiebstahl in der Regel nicht unter den Raub zu subsumieren sei. Dies insbesondere insoweit, als das Opfer aufgrund der Überraschung keine Gegenwehr zu entwickeln vermöge. Entscheidend für die Abgrenzung von Raub und Entreissdiebstahl sei somit, ob das Opfer als Reaktion auf das Entreissen der Tasche besonderen, über das Festhalten der Tasche hinausgehenden Widerstand leiste, den der Täter brechen müsse. Begehe der Täter einen Diebstahl, bevor das Opfer überhaupt Widerstand entwickeln könne, so könne kein Raub vorliegen. Da der Angeklagte in allen Fällen nie gegen das Opfer Gewalt angewendet habe und es in der Folge auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit Gewaltanwendung gekommen sei, könne nur Art. 139 StGB zum Zuge kommen. Es bestehe vorliegend kein Raum für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Werde wider Erwarten doch auf Raub erkannt, so sei nicht von Ziff. 3 Abs. 3 der Bestimmung auszugehen. Gleiches gelte für Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB, den besonders gefährlichen Diebstahl. Wo sich das Opfer nicht zur Wehr setze beziehungsweise bedingt durch das Überraschungsmoment gegen den Täter nicht zur Wehr setzen könne - was vorliegend überall der Fall gewesen sei - sei auch keine besondere Gefährlichkeit gegeben. Verletzungen, die sich das Opfer durch einen Sturz zuziehe, vermöchten keine besondere Gefährlichkeit zu erzeugen, sofern sich das Opfer nicht zur Wehr setze beziehungsweise nicht zur Wehr setzen könne. Für den Vorfall vom 13. September 2003 sei der Angeklagte folglich wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB zu verurteilen. Auch beim Vorfall vom 5. November 2003 liege ein Diebstahl vor. Es habe auch hier keine Gewalteinwirkung auf das Opfer stattgefunden und es sei ebenfalls auszuschliessen, dass sich das Opfer gewehrt habe. Lediglich die physikalische Einwirkung auf die Tasche habe das Opfer zu Fall gebracht. Der Angeklagte habe auch in den anderen Fällen nie Gewalt angewendet und er habe zu Protokoll gegeben, dass er nie habe Gewalt anwenden wollen. Er habe jeweils ohne besondere Gefährlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehandelt, weshalb auf Art. 139 Ziff. 2 StGB erkannt werden müsse. Falls beim Vorfall

19 vom 25. Juli 2003 eine Tätlichkeit, namentlich ein Verstauchen des Armes des Opfers im Zusammenhang mit dem Wegreissen der Tasche, entstanden sei, so sei neben Art. 139 Ziff. 2 StGB - auf Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB zu erkennen. Bezüglich des Vorfalles vom 15. September 2003 könne man sich im übrigen fragen, ob lediglich Fr. 800.-- bis Fr. 900.-- erbeutet worden seien und nicht die geltend gemachten Fr. 1'570.--. Im weiteren bestreite der Angeklagte, bei Ziff. 2.2.15 das Vorhängeschloss aufgebrochen zu haben. Weiter würden alle gestellten Adhäsionsklagen anerkannt. Das unberechtigte Verwenden eines Fahrrades, die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG würden ebenfalls anerkannt. Der Angeklagte könne zusammenfassend des gewerbsmässigen Diebstahls, des unvollendeten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeit, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen werden. Hierfür sei er mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB anzuordnen, verbunden mit einer Schutzaufsicht von drei Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben. Bezüglich des Strafrahmens sei der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 2 al 2 StGB, das Handeln in schwerer Bedrängnis, zu berücksichtigen. Der Angeklagte sei in einer klaren Notsituation gewesen, die ihn bewogen habe, Geld zu beschaffen. Es sei vorliegend ferner das Geständnis und die Kooperationsbereitschaft des Angeklagten zu berücksichtigen. Des weiteren sei die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu beachten, so dass die Strafe gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit der geltenden Rechtsprechung um 25 % reduziert werden könne. Der Angeklagte habe eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die jedoch im Lichte der Vergangenheit, der persönlichen Umstände sowie der Gegenwart und Zukunft in ein richtiges Licht gerückt werden müsse. Der Angeklagte habe eine sehr schwere Jugend gehabt. Trotzdem habe er eine Lehre als Plattenleger absolvieren und erfolgreich abschliessen können. Anschliessend habe er noch im Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Er habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er fähig und willig sein könne, sich in geordneten Bahnen zu bewegen. Es gelte im weiteren zu beachten, dass der Angeklagte im Tatzeitraum stark alkohol- und drogenabhängig gewesen sei, keine Freundin und kein Obdach gehabt habe und von einem Monatsgrundgehalt von netto Fr. 500.-- habe leben müssen. Er habe auch mehrfach ausgesagt, dass er den Bestohlenen nichts habe antun und keine Gewalt habe anwenden wollen. Die Drogen- und Alkoholabhängigkeit, das fehlende soziale Netz sowie die fehlende soziale Hilfe für Nahrung und Kleidung würden die Taten nicht rechtfertigen, liessen sie aber in einem anderen Licht erscheinen. Durch die Dro-

20 genabhängigkeit habe er alle wichtigen Aspekte des sozialen Lebens verloren gehabt, was vorliegend zu beachten sei. Nachdem der Aufenthalt in AM. für den Angeklagten positiv habe abgeschlossen werden können, habe A. gespürt, dass er von seiner Abstinenz profitieren könne. Seit dem 1. Dezember 2004 arbeite er für die Wintersaison in der AP. in SS.. Sein Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm. In SS. erhalte er auch das Methadon, welches er regelmässig und ohne negativ aufzufallen einnehme. Sein Hausarzt bestätige, dass sich A. an die getroffenen Vereinbarungen halte. Der Angeklagte habe eine Freundin, die ihm privat einen starken Halt gebe. Ab Mai 2005 habe er zudem eine feste Vollzeitanstellung in SS. in Aussicht. Durch die offenkundige Stabilisierung und die erfolgreiche Bewältigung des Alltages fühle sich A. wie neu. Er sei für eine ambulante Therapie unter Schutzaufsicht sehr motiviert. Dass A. die Sucht unterschätze, wie das psychiatrische Gutachten vom 12. August 2004 festhalte, müsse nach diesen Ausführungen zurückgewiesen werden. A. wisse, wie sich das Drogenelend auswirken könne, er habe es am eigenen Leib gespürt und erfahre es eindringlich durch die vorliegende Verhandlung. Er wolle diese Phase seines kriminellen Lebens als abgeschlossen betrachten, wozu die Anzeichen positiv seien. Zweck und Ziel des Strafrechts seien unter anderem und vor allem die Spezialprävention verbunden mit Resozialisierung. Die Gutachterin habe im Gutachten vom 12. August 2004 festgehalten, dass es die Legalprognose günstig beeinflussen würde, falls A. sich auch sozial (Wohnung, Finanzen, Arbeit, Freizeitgestaltung) stabilisieren könne; eine Verwahrung (im Sinne des Vollzugs einer Freiheitsstrafe) scheine nicht zweckmässig. Vorliegend sei die erste Voraussetzung für den Aufschub der Strafe bei Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben, nämlich die Ungefährlichkeit des Täters. A. habe über ein Jahr lang keine Straftaten mehr verübt, lebe seit längerem in geordneten Verhältnissen und könne daher nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Die zweite Voraussetzung sei, dass der Heilungserfolg durch einen Freiheitsentzug beeinträchtigt werden würde. Mit anderen Worten gehe die Therapie vor, wenn bei einem Strafaufschub gute Resozialisierungschancen bestehen würden, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe vermindern würde. Vorliegend werde die Aussicht auf eine erfolgreiche ambulante Behandlung des Angeklagten durch keinen der Gutachter bestritten. Der Vollzug einer Strafe würde den Angeklagten aus seinen bisherigen geordneten Bahnen, seinem sozialen Netz, der aufgebauten Arbeitsstabilität sowie der bereits etwas gefestigten Beziehung zu seiner Freundin herausreissen und nachhaltig schädigen. Komme hinzu, dass ein therapiefeindliches Umfeld in Strafanstalten (wie zum Beispiel Drogen und Gewalt) meistens einer erfolgreichen Therapie entgegenstehen könne. Entgegen den Ausführungen der Klinik AL. sei die derzeitige soziale Festigung derart, dass ein Vollzug der Strafe eine Spezialpräven-

21 tion beinträchtige. Hinzu komme, dass vorliegend die ambulante Massnahme mit einer Schutzaufsicht von drei Jahren verbunden werden solle, was es erlauben werde, den Angeklagten zu überwachen und zu begleiten. Bei Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme könne diese auch jederzeit umgewandelt werden in den Vollzug der Strafe oder in eine stationäre Massnahme. Ein stufenweises Vorgehen lasse sich insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter den vorliegenden Umständen rechtfertigen. Es sei im übrigen darauf hinzuweisen, dass der letzte Gutachter davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte sich keiner ambulanten Massnahme unterzogen habe. Dies sei nur beschränkt der Fall. A. befinde sich in einem Methadonprogramm. Bei Drogenabhängigkeit bestehe eine ambulante Massnahme nun einmal in der Methadonsubstitution, wenn keine kontrollierte Heroin-Abgabe vorgehe. Die Methadonabgabe könne vorliegend durch eine psychiatrische Nebenbegleitung ergänzt werden. c) In seiner Replik wies der Staatsanwalt bezüglich der Abgrenzung zwischen Raub und Entreissdiebstahl auf zwei Entscheide des Kantonsgerichts hin. Im weiteren führte er aus, dass gemäss einem Entscheid des Bundesgerichtes auch das planmässige Vorgehen die besondere Gefährlichkeit begründen könne. Bezüglich des Strafmilderungsgrundes der schweren Bedrängnis hielt er fest, dass dessen Voraussetzungen von vornherein nicht gegeben seien. Schliesslich sei die Suchtabhängigkeit des Angeklagten bereits im Gutachten beachtet worden, welches aufgrund der Sucht auf eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen habe. Duplizierend hielt Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio fest, dass die von ihm zitierte Literatur bezüglich der Abgrenzung von Raub und Entreissdiebstahl jüngeren Datums sei, weshalb sie den älteren kantonsgerichtlichen Urteilen vorzuziehen sei. Bezüglich der schweren Bedrängnis wies er darauf hin, dass deren Beachtung durch das Anerkennen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. d) In seinem Schlusswort hielt A. fest, dass er sich für seine Taten entschuldigen wolle. Bezüglich der ambulanten Massnahme stimme es nicht, dass er nichts erreiche, wie dies der Staatsanwalt gesagt habe. Er habe eine Lehre abgeschlossen und das Militär gemacht. Wenn er etwas wolle, dann schaffe er das auch. Er habe sich die Drogenabstinenz fest vorgenommen. Er wolle das und er schaffe das.

22 Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Angeklagten vor, er habe mit seinem Verhalten F. gegenüber den Tatbestand des Raubes erfüllt; durch seine Vorgehensweise habe er zudem eine besondere Gefährlichkeit offenbart. Ebenso habe er G. berauben wollen, jedoch sei es beim Versuch geblieben. Auch in diesem Fall zeige das Vorgehen des Angeklagten eine besondere Gefährlichkeit. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, die Opfer hätten aufgrund der Überraschung gar keine Gegenwehr zu entwickeln vermocht, weshalb der Tatbestand des Raubes von vornherein nicht erfüllt sein könne. Falls trotzdem auf Raub erkannt werde, dürfe nicht von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Wo das Opfer sich nicht zur Wehr setze, sei auch keine besondere Gefährlichkeit gegeben. Es ist im Folgenden mithin zu prüfen, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Raubes erfüllte oder nicht. Wenn sein Verhalten als Raub zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob er besonders gefährlich gehandelt hat. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Der objektive Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, welche gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber oder jemanden richten, der den Gewahrsam eines anderen vorübergehend hütet beziehungsweise verteidigt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Seit der Revision von 1995 ist nicht mehr vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandunfähig wird beziehungsweise diese nachgewie-

23 sen werden muss. Es reicht aus, dass das Opfer als Folge der Gewaltanwendung den Diebstahl duldet. Die Gewalt muss jedoch eine Intensität aufweisen, die grundsätzlich geeignet wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Es muss dem Opfer sinngemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird (vgl. BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Als dritte Nötigungshandlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer - wenn auch nur vorübergehend - widerstandsunfähig macht. Im Anschluss und als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung muss der Täter einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Dieser Diebstahl muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht oder zumindest erleichtert worden sein. Vollendet ist der Raub mit Vollendung des Diebstahls. Kommt es nicht so weit, liegt ein unvollendeter Versuch des Raubes vor. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters erforderlich, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel widerstandsunfähig zu machen. Dies hat zudem in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff zu Art. 140 StGB). Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Tatumstände zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB enthaltene Mindeststrafdrohung von zwei Jahren Zuchthaus nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Beides führt im weiteren dazu, dass die für Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB entwickelten Kriterien nicht unbesehen auf den analogen Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 StGB übertragen werden dürfen (BGE 116 IV 316). Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung, wobei der

24 Täter diesbezüglich mindestens eventualvorsätzlich handeln muss (BGE 117 IV 137 mit Hinweis auf BGE 116 IV 315 ff.). Im weiteren werden einfache Körperverletzungen gemäss Lehre und Rechtsprechung von Art. 140 StGB konsumiert. Zerstört oder beschädigt der Täter in der Folge eine von ihm weggenommene Sache, so ist dies mitbestrafte Nachtat (Niggli/Riedo, a.a.O., N 217 zu Art. 139 StGB). b) aa) Nach anfänglichem Bestreiten (vgl. polizeiliche Einvernahmen vom 22. September 2003, act. 20.7, vom 25. September 2003 morgens, act. 20.8 und vom 25. September 2003 nachmittags, act. 20.9) führte der Angeklagte in der Untersuchung aus, er sei gegen Abend des 13. September 2003 mit dem Fahrrad von zu Hause in die Stadt gefahren. In der AJ. habe er einen alten „Schleichweg“ bei der AI. genommen. Dabei sei ihm eine ältere Frau aufgefallen. Sie habe mit einem Pärchen gesprochen. Mit dabei seien auch zwei kleine Kinder gewesen. Die ältere Frau habe sich anschliessend von den Personen getrennt und sei zu Fuss Richtung VV.weiter gegangen. Weil er sich gedacht habe, dass die Handtasche der älteren Dame eine leichte Beute sei, habe er eine Schlaufe gedreht und sei danach einfach von hinten an die Frau heran gefahren. Die Frau habe ihre Handtasche mit dünnen Riemen an der linken Schulter getragen. Im Vorbeifahren habe er an der Handtasche gerissen. Er sei sehr schnell gewesen und vermute, dass die Frau es gar nicht richtig mitbekommen habe. In der Tasche sei wenig Geld gewesen. Er habe die Tasche wohl in die EEE. geworfen. Er habe an diesem Nachmittag von seiner Mutter kein Geld, sondern nur Essen und Trinken erhalten. Er sei deswegen stocksauer gewesen. Und nachdem er die ältere Frau gesehen habe, habe er deren Tasche haben wollen. Er habe mit dem Geld seinen Lebensunterhalt finanzieren und auch Drogen kaufen wollen. Er wisse, dass die Frau zu Boden gefallen sei. Er habe deswegen kurz angehalten, sei vom Fahrrad gestiegen und habe der Frau helfen wollen. Als dann aber noch andere Leute hinzu gekommen seien, sei es ihm zu riskant geworden und er sei davon gefahren. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2003 (act. 4.6) bestätigte der Angeklagte im wesentlichen seine früher gemachten Aussagen. Er bestätigte auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters zudem, dass ihm schon bewusst gewesen sei, dass so etwas (eine Verletzung des Opfers bei einem Sturz aufgrund des Alters) passieren könne. F. hat gegenüber der Polizei erklärt, sie habe sich von zu Hause aus auf einen Spaziergang begeben. Sie habe die Absicht gehabt, den UU. auf der Seite der AJ. zu verlassen, als plötzlich ein Velofahrer auf sie zugefahren sei. Ob er zuerst an ihr vorbeigefahren sei, könne sie nicht mehr sagen. Jedenfalls habe er ihr die Umhängetasche entrissen. Da sie die Tasche über Kopf und Schultern gehängt gehabt habe, sei sie zu Boden gerissen worden. An Details könne sie sich nicht mehr

25 erinnern (polizeiliche Einvernahme vom 14. September 2003, act. 20.6). Aus dem Arztbericht vom 14. September 2003 (act. 20.4) geht hervor, dass sich F. beim Sturz einen Bruch des Beckenrings links vorne (Schambein und Sitzbein) sowie teilweise grossflächige Blutergüsse zuzog. Wie sich den Akten entnehmen lässt, bestehen kleinere Differenzen in den Aussagen des Angeklagten und der Geschädigten. Insbesondere hat der Angeklagte erklärt, die Frau habe die Handtasche an der linken Schulter getragen, während F. ausgesagt hat, sie hätte die Umhängetasche über den Kopf und die Schulter gelegt gehabt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden geht im Sachverhalt in der Anklageschrift davon aus, dass der Tragriemen der Tasche über den Kopf und die Schulter gezogen war. Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, sowohl anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2003 (act. 4.6, S. 2), als auch in der Schlusseinvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.8, S. 9) und an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 8. März 2005 als richtig anerkannt. Es ist mithin im Folgenden davon auszugehen. bb) Die Geschädigte G. gab am 13. November 2003 zu Protokoll (act. 26.5), dass sie am 5. November 2003 gegen 16.45 Uhr über die XX. in Richtung Migros gegangen sei. Es sei ihr ein ca. 30-jähriger Mann entgegen gekommen, der sie ohne zu zögern attackiert habe. Er habe sie mit beiden Händen umfasst und zu Boden geworfen. Gleichzeitig habe der Mann versucht, ihr die Handtasche zu entreissen. Sie habe ihre Handtasche jedoch krampfhaft festgehalten und angefangen, lauthals zu schreien. Dies habe dem Täter offenbar nicht gefallen, er habe die Flucht ergriffen. Sie sei am Boden sitzen geblieben und habe unschwer feststellen können, dass der linke Unterarm gebrochen gewesen sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2004 (act. 26.7) gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er an einem Tag, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, als es bereits dunkel gewesen sei, an der AAA. bei der YY. gestanden sei. Er habe eine ältere Frau aus der Migros kommen sehen. Sie habe eine Handtasche und, soweit er sich erinnern könne, eine Migros-Tasche bei sich gehabt. Sie sei in Richtung ZZ. gegangen. Er habe sich entschlossen, ihr zu folgen und ihr dann die Handtasche wegzureissen. Unmittelbar am Ende der XX. sei er von hinten an sie heran gekommen. Er habe versucht, im Vorbeigehen die Handtasche zu entreissen. Darauf habe die Frau angefangen, laut zu schreien. Er habe von ihr abgelassen und sei sofort davon gerannt. Er nehme an, dass er die Frau zu Boden gerissen habe. Er habe jedoch nicht nachgeschaut, da er sofort das Weite gesucht habe. Er habe nicht mitbekommen, dass die Frau sich verletzt habe. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.7, S. 1) erklärte der Angeklagte, dass er sich nicht

26 mehr konkret an die Tat erinnern könne, es werde wohl schon so gewesen sein, wie er es der Polizei gegenüber geschildert habe. Er sei vermutlich unter starkem Einfluss von Drogen gestanden. Weiter führte er aus, es sei möglich, dass G. den Eindruck gehabt habe, er komme von vorn. In der Regel aber habe er sich stets von hinten angeschlichen. Er könne sich an Details jedoch nicht mehr erinnern. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 16. September 2004 (act. 4.8, S. 11) und an der Hauptverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts am 8. März 2005 hat der Angeklagte schliesslich den in der Anklageschrift wiedergegebenen Vorhalt vollumfänglich und ohne Vorbehalte anerkannt. Auch wenn es in den Aussagen des Angeklagten und des Opfers gewisse Abweichungen bezüglich des Tatherganges gibt, ist im Folgenden daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Angeklagte anerkannt hat. Somit steht fest, dass der Angeklagte am Abend des 5. November 2003 versuchte, der Handtasche von G. habhaft zu werden, indem er beim Vorbeigehen die Handtasche packte und daran riss. Dabei kam G. zu Fall und verletzte sich. Weil G. aus Leibeskräften schrie, liess der Angeklagte von ihr ab und floh ohne die Handtasche. c) Das Tatvorgehen des Angeklagten weist in beiden Fällen dasselbe Muster auf: Er hat sich den Opfern genähert, hat ihre Handtasche gepackt und daran gerissen. Dabei sind die Opfer gestürzt und haben sich verletzt. Ohne Zweifel hat der Angeklagte durch den Zug an der Handtasche den Sturz der Opfer verursacht, was er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mehrfach anerkannt hat. Damit aber hat der Angeklagte augenscheinlich unmittelbar auf den Körper seiner Opfer eingewirkt, auch wenn er sie unter Umständen nicht berührt hat. Das Vorgehen des Angeklagten ist nämlich nicht anders zu qualifizieren, als wenn jemand einen anderen an den Kleidern packt und umreisst oder mit einem Stock, Baseballschläger oder ähnlichem den anderen umstösst beziehungsweise schlägt. Auch unter diesen Umständen ist es möglich, dass der Täter das Opfer nicht direkt berührt, aber es ist offensichtlich, dass er auf den Körper des Opfers einwirkt. Die Folgen der Handlungen des Täters treten in allen genannten Fällen unmittelbar am Körper der Opfer ein. Der Angeklagte hat mit seinem Vorgehen daher auf den Körper der Opfer eingewirkt und damit im Sinne des Gesetzes Gewalt an einer Person angewendet (vgl. hierzu auch BGE 81 IV 226; PKG 1985 Nr. 17; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, Zürich 2003, FN 329 S. 138). Im weiteren war die Gewalt, welche der Angeklagte gegen seine Opfer angewandt hat, ohne weiteres geeignet, deren zu erwartenden Widerstand zu brechen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Opfern um alte Menschen gehandelt hat (F. war im Zeitpunkt des Ereignisses 93 Jahre und G.

27 81 Jahre alt), die aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Verfassung gar nicht in der Lage waren, starken Widerstand zu leisten. G. hat dies in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2003 (act. 26.5, S. 1) sehr treffend zum Ausdruck gebracht, indem sie auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, unter anderem erklärte, sie habe ihre Tasche krampfhaft festgehalten und geschrieen. Ansonsten habe sie sich nicht wehren können; sie gehe am Stock und sei mittlerweile 81 Jahre alt. Es dürfen vorliegend an das Kriterium des Widerstandes keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden, ansonsten gegenüber alten und gebrechlichen Menschen der Tatbestand des Raubes kaum erfüllt werden könnte. Der Angeklagte musste von vornherein von seinen Opfern keinen grossen Widerstand erwarten. Er hat denn auch vor Schranken des Kantonsgerichts mehrfach zugegeben, dass er gerade deshalb ältere Personen für seine Taten ausgesucht hat, weil er von ihnen keine grosse Gegenwehr erwartet hat. aa) F. hatte sich den Tragriemen ihrer Handtasche über Kopf und Schulter gelegt. Damit hat sie ihren Widerstand gegen ein Entreissen der Handtasche klar manifestiert. Die Handtasche wurde nun nämlich durch den Körper zurückgehalten, was einem sehr starken Festhalten gleichgesetzt werden kann. Diesen Widerstand musste der Angeklagte überwinden, um die Tasche an sich nehmen zu können. Dass dazu ein nicht unerheblicher Kraftaufwand notwendig war, lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass der Tragriemen der Handtasche eben auch über den Kopf des Opfers gelegt war. Der Verteidiger hat geltend gemacht, die Opfer (vorliegend also F.) hätten aufgrund der Überraschung gar keinen Widerstand zu entwickeln vermocht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es muss zwar wohl davon ausgegangen werden, dass F. durch den unerwarteten und für sie unvorhersehbaren Angriff des Angeklagten überrascht worden ist. Gleichwohl musste der Angeklagte etwelche Kraft einsetzen, um die Handtasche an sich zu bringen. Dieser Kraftaufwand war bedingt durch die Tatsache, dass F. den Tragriemen der Tasche über den Kopf und die Schulter gezogen hatte und ihre Tasche so mit ihrem Körper schützte beziehungsweise zurückhielt. Dies ist als Widerstand im Rahmen der F. überhaupt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu werten. Der Angeklagte hat mithin den Widerstand, den F. aufgebracht hat, mittels Kraftaufwand gebrochen. Dadurch ist es dem Angeklagten gelungen, der Handtasche von F. habhaft zu werden. Er hat in der Folge die Tasche mitgenommen, hat ihr anschliessend das Geld entnommen und die Tasche samt weiterem Inhalt weggeworfen. Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte ohne Zweifel einen Diebstahl begangen, denn zum ersten waren die Tasche und deren Inhalt für den Angeklagten augenscheinlich fremde bewegliche Sachen, gehörten sie doch F. und hatte der Angeklagte kein Anrecht auf sie. Zum

28 zweiten hat der Angeklagte dadurch, dass er die Tasche F. entrissen und anschliessend mitgenommen hat, den Gewahrsam von F. gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Drittens hat er in der Folge wie ein Eigentümer über die Tasche und deren Inhalt verfügt, indem er das Geld für die Befriedigung seiner Bedürfnisse ausgegeben und die Handtasche weggeworfen hat, womit er seine Aneignungsabsicht klar kundgetan hat. Zu guter letzt ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gegeben, war der Angeklagte durch das erbeutete Geld und die Tasche samt Inhalt doch offensichtlich wirtschaftlich besser gestellt, beziehungsweise hat er dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, ohne darauf einen Rechtsanspruch zu besitzen. Damit hat der Angeklagte mit seinem Verhalten gegenüber F. alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zumindest in Kauf genommen hat, dass er einen eventuellen Widerstand seines Opfers mittels kräftigerem Zug an der Handtasche und allenfalls einem dadurch bedingten Umreissen des Opfers würde brechen müssen (vgl. auch seine bereits zitierte Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2003, act. 4.6, S. 3 oben). Das eine wie das andere hat sich als so nahe Möglichkeit dargestellt, dass das Vorgehen des Angeklagten nicht anders verstanden werden kann, denn als Inkaufnahme. Der Angeklagte hat zwar in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichts mehrfach ausgesagt, es sei nie seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen (vgl. zum Beispiel act. 8.3, S. 2). Dies kann jedoch nur dazu führen, dass vorliegend nicht von direktem Vorsatz ausgegangen wird, denn beim Vorgehen des Angeklagten war die Möglichkeit einer Gewaltanwendung, allenfalls mit Schädigung der Opfer, dermassen konkret vorauszusehen und naheliegend, dass die Tatsache, dass der Angeklagte trotzdem handelte, als Inkaufnahme verstanden werden muss. Mithin hat der Angeklagte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Ebenso ist offensichtlich, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einen Diebstahl zu begehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt. Nachdem auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat sich der Angeklagte gegenüber F. eines Raubes schuldig gemacht. bb) Aus den Aussagen von G. wird deutlich, dass sie ihre Handtasche krampfhaft festgehalten hat, sobald ihr bewusst wurde, dass der Angeklagte die Tasche entreissen wollte. G. hat mithin Widerstand (krampfhaftes Festhalten der Tasche) geleistet, so wie es in ihren Möglichkeiten lag. Bezüglich dem Argument des Verteidigers, die Opfer (hier also G.) hätten aufgrund der Überraschung gar keinen Widerstand zu entwickeln vermocht, kann auf das diesbezüglich bei F. Festgestellte verwiesen werden. G. mag durchaus überrascht gewesen sein. Sie war jedoch of-

29 fensichtlich in der Lage, ihre Handtasche krampfhaft festzuhalten, so dass sie der Angeklagte nicht sofort zu entreissen vermochte. Dies geht über das normale Halten einer Tasche weit hinaus und ist ohne Weiteres als Widerstand zu qualifizieren. Der Angeklagte hat versucht, diesen Widerstand zu brechen, indem er an der Handtasche zog. Dass er dies mit einiger Kraft getan hat, lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass G. umgerissen wurde. Nachdem aber G. zu schreien begann, hat der Angeklagte sein Vorhaben aufgegeben und ist ohne Handtasche geflohen. Damit hat der Angeklagte den beabsichtigten Diebstahl nicht durchgeführt. Er hat zwar Gewalt gegen eine Person angewandt und damit deren Widerstand zu überwinden gesucht, hat aber von seinem Opfer abgelassen und die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, nachdem das Opfer zu schreien begann und er befürchtete, entdeckt zu werden. In subjektiver Hinsicht muss dem Angeklagten zumindest Eventualvorsatz angelastet werden, denn die Möglichkeit, dass sich das Opfer wehren würde, was ein stärkeres Ziehen an der Handtasche notwendig machen und dadurch bedingt einen Sturz mit Verletzungsfolge des Opfers zur Folge haben würde, war so naheliegend, dass das Verhalten des Angeklagten als Inkaufnahme der Gewalt an einer Person betrachtet werden muss. Augenscheinlich gegeben ist die Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. In objektiver Hinsicht ist die Gewalt gegen eine Person gegeben, es fehlt jedoch der Diebstahl, welcher durch die Nötigungshandlung ermöglicht werden sollte. Der Angeklagte hat folglich das Delikt nicht vollendet, es ist beim Versuch geblieben. Das Vorgehen gegenüber G. erfüllt mithin den Tatbestand des unvollendeten Raubversuchs. d) Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine besondere Gefährlichkeit offenbart hat. Der Staatsanwalt macht geltend, die Verletzungen, welche sich F. zugezogen habe, befänden sich jedenfalls ganz nah bei einer schweren Körperverletzung. Subjektiv habe der Angeklagte bei seinem Vorgehen mindestens damit rechnen müssen, dass Verletzungen dieser Art eintreten könnten. Die besondere Gefährlichkeit sei daher klar erfüllt. Der Angeklagte habe F. und G. zudem erhebliche Schmerzen zugefügt. Objektiv sei dadurch das Tatbestandselement der besonderen Gefährlichkeit klar gegeben. Subjektiv habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass mit dem Umreissen der Frauen schmerzhafte Verletzungen verursacht werden könnten. Die besondere Gefährlichkeit sei auch in diesem Fall zu bejahen. aa) Aus dem Arztbericht vom 17. September 2003 (act. 20.4) geht hervor, dass sich F. beim Sturz einen Bluterguss am linken hinteren Schädel, einen Bruch des Beckenrings links vorne (Schambein und Sitzbein) sowie einen sehr grossen

30 Bluterguss an linker Hüfte und Oberschenkel zugezogen hat. Auf die Frage, ob bleibende Nachteile zu erwarten seien und wenn ja welche, erklärt der Arzt, dass F. blutverdünnende Medikamente zu sich nehme, so dass der Rückgang des Hämatoms sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Bruch des Beckenrings wird mit keiner Silbe erwähnt. Die voraussichtliche Dauer der Heilung schätzt der Arzt auf ungefähr zwei Wochen, wobei er diese Aussage mit einem Fragezeichen versieht. Zur Dauer des Spitalaufenthaltes äussert er sich nicht. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2003 (act. 20.6, S. 2 oben) hat F. auf die Frage, was sie sich für Verletzungen zugezogen habe, geantwortet, eine grosse Wunde am Hinterkopf sowie diverse Prellungen. Den Beckenringbruch hat sie mit keinem Wort erwähnt. Im Arztbericht wird mithin im Zusammenhang mit dem Beckenringbruch weder von einer schwerwiegenden Verletzung noch von bleibenden Nachteilen gesprochen. Ebenso wenig gibt es darin Hinweise, dass eine Operation notwendig gewesen wäre oder F. lange im Spital hätte bleiben müssen. F. selbst erwähnt den Beckenringbruch nicht einmal. Sie klagt auch nicht über besondere Schmerzen oder Beeinträchtigungen neben der Wunde am Hinterkopf und den Prellungen. Ihre Ausführungen enthalten weiter keinen Hinweis darauf, dass eine Operation, andere spezielle Heilbehandlungen oder ein längerer Spitalaufenthalt notwendig gewesen wären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere der Arzt aber auch F. den Bruch des Beckenrings weitergehend erwähnt beziehungsweise in ihren Aussagen den Bruch des Beckenrings und seine Folgen ausführlich geschildert hätten, wenn dieser sehr schmerzhaft gewesen wäre, wenn eine Operation und/oder eine weitergehende Heilbehandlung notwendig gewesen wäre beziehungsweise wenn schwerwiegende und/oder bleibende Nachteile zu erwarten gewesen wären. Aus dem Umstand, dass nichts davon erwähnt worden ist und insbesondere der Arzt grosses Gewicht auf die Hämatome legte, den Beckenringbruch jedoch nur kurz, gewissermassen beiläufig erwähnte, darf geschlossen werden, dass es sich beim Bruch des Beckenrings vorne links (Schambein und Sitzbein) um einen stabilen Bruch handelte, der erfahrungsgemäss auch bei älteren Menschen meist ohne operativen Eingriff und in der Regel ohne Komplikationen wieder ausheilt und oft nicht besonders schmerzhaft ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden handelt es sich daher bei den Verletzungen, die sich F. zugezogen hat, klarerweise nicht um solche, die beinahe den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen. Vielmehr sind es zwar sicherlich sehr ernst zu nehmende, jedoch nicht übermässig schwerwiegende einfache Körperverletzungen. Unter diesen Umständen jedoch vermögen die von F. erlittenen Verletzungen eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu begründen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung schon der Grundtatbestand

31 des Raubes einfache Körperverletzungen konsumiert, das heisst, mit der Bestrafung des einfachen Raubes einfache Körperverletzungen bereits mitabgegolten sind. Damit eine einfache Körperverletzung qualifizierend zu wirken vermöchte, müsste sie daher äusserst gravierend und schwerwiegend sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. bb) Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, den Opfern seien erhebliche Schmerzen zugefügt worden, was wiederum die besondere Gefährlichkeit zu begründen vermöge. Wie bereits ausgeführt, konsumiert der einfache Raub gemäss Lehre und Rechtsprechung einfache Körperverletzungen. Es wird somit davon ausgegangen, dass sich die dem einfachen Raub begriffsnotwendig inhärente Gefahr in einer einfachen Körperverletzung verwirklichen kann und dass das Unrecht dieser Körperverletzung mit der Bestrafung des Raubes mitabgegolten wird. Wird aber eine einfache Körperverletzung vom Raubtatbestand konsumiert, so vermögen Schmerzen, wie sie typischerweise mit einer einfachen Körperverletzung einher gehen, augenscheinlich nicht als qualifizierendes Merkmal zu wirken. Denn in Intensität und Dauer für eine Körperverletzung typische Schmerzen sind mit der Bestrafung für diese Körperverletzung abgegolten. Schmerzen, die allenfalls qualifizierend wirken könnten, müssten daher weit über das hinaus gehen, was normalerweise bei der fraglichen Körperverletzung zu erwarten ist. Vorliegend hat F. in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2003, also einen Tag nach dem Vorfall, keine besonderen Schmerzen erwähnt (act. 20.6, S. 2 oben). Auch im Arztbericht (act. 20.4) finden sich keine Hinweise auf besondere Schmerzen. Wie bereits ausgeführt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass F. einen stabilen Beckenringbruch erlitten hat, der erfahrungsgemäss oft als nicht besonders schmerzhaft empfunden wird. Dass im weiteren die Hämatome, welche F. sich zugezogen hatte, erheblich mehr Schmerzen verursacht hätten, als zu erwarten war, kann den Akten nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen aber muss davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen von F. im Zusammenhang mit den einfachen Körperverletzungen nicht über das typischerweise zu Erwartende hinaus gegangen sind. Sie vermögen folglich eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu begründen. G. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2003 ausgeführt, sie habe, nachdem sie gestürzt sei, an ihrem linken Unterarm starke Schmerzen verspürt und leicht feststellen können, dass dieser gebrochen gewesen sei (act, 26.5, S. 1 unten). Gemäss Arztbericht vom 18. November 2003 war der linke Unterarm von G. gebrochen und es war eine Operation notwendig gewesen (act, 26.3, S. 2). Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erwägungen, dass es sich bei der Verletzung von G. um eine einfache Körperverletzung gehandelt hat.

32 Es kann im weiteren nicht bestritten werden, dass ein Armbruch ohne weiteres starke Schmerzen verursachen kann. Starke Schmerzen können daher grundsätzlich als typisch für einen Armbruch erachtet werden. Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Schmerzen von G. im Zusammenhang mit dem Unterarmbruch in Dauer und Intensität über das Mass hinaus gegangen sind, das normalerweise bei einem Bruch der vorliegenden Art erwartet werden müsste. Es finden sich auch keine Hinweise, dass es zu schmerzhaften Komplikationen gekommen wäre. Die Schmerzen von G., auch wenn sie stark gewesen sind, sind daher gemäss Aktenlage nicht über das zu Erwartende hinaus gegangen. Im übrigen lässt sich aufgrund der Akten auch nicht sagen, der Angeklagte hätte bewusst und gewollt einen besonders schmerzhaften Bruch hervorgerufen beziehungsweise die für einen Unterarmbruch typischen Schmerzen durch sein Verhalten in irgend einer Form verstärkt. Insgesamt betrachtet ist somit festzuhalten, dass die Schmerzen, welche G. aufgrund des Bruches des Unterarms zu ertragen hatte, eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten nicht zu begründen vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, die eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des Gesetzes begründen würden. Der Angeklagte hat sich mithin keinen qualifizierten Raub zu schulden kommen lassen. e) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen gegenüber F. den Tatbestand des einfachen Raubes erfüllt hat. Er ist daher wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Gegenüber G. ist es beim Versuch geblieben, weshalb der Angeklagte wegen unvollendetem Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB zu bestrafen ist. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Angeklagten vor, er habe mit seinem Vorgehen gegenüber H., I., J., K. und L., welchen er allen die Handtasche entrissen habe, ohne Gewalt gegen sie anzuwenden, die Tatbestände des gewerbsmässigen und des besonders gefährlichen Diebstahls erfüllt. a) Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Strafe dafür beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Das Tatobjekt kann ausschliesslich in einer fremden, beweglichen Sache bestehen, zum Beispiel Bargeld, das im Eigentum ei-

33 ner anderen Person steht als derjenigen des Täters. Nach herrschender Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines anderen bricht und neuen, meist eigenen Gewahrsam daran begründet. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft und umfasst zwei Bestandteile, nämlich einerseits die Möglichkeit und andererseits den Willen, die Sache zu beherrschen. Bei der Herrschaftsmöglichkeit kann sich die Sache unter anderem in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person befinden, so zum Beispiel in deren Wohnung. Auch wenn sich der Gewahrsamsinhaber vorübergehend oder auch für längere Zeit von seinem Herrschaftsbereich - wie der Wohnung - entfernt, so geht der Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen nicht unter. Der Herrschaftswille einer Person ist in Bezug auf die seiner Herrschaftsmöglichkeit unterliegenden Sachen regelmässig gegeben. Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn jemand gegen den Willen und ohne Einverständnis des Inhabers den entsprechenden Gegenstand behändigt. Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Sache an sich nimmt. Allgemein erfolgt der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams regelmässig in einem Akt, wie es das Wort „wegnehmen“ ausdrückt. Die Wegnahme, und damit der Diebstahl, ist demnach vollendet, sobald an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers der neue getreten ist. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht die Aneignung darin, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie einem anderen zu veräussern beziehungsweise darin, dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Es genügt die blosse Absicht der Aneignung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache gegeben sein muss. Die unrechtmässige Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil, auf welchen der Täter keinen Rechtsanspruch hat (vgl. zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 121 ff. mit Hinweisen, Niggli/Riedo, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB, BGE 111 IV 75, BGE 118 IV 151). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, beträgt die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 116 IV 319; BGE 119 IV 132 f.) liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den

34 angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Nicht vorausgesetzt ist insbesondere, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bilde; es genügt, dass diese im Sinne eines „Nebenerwerbs“ ausgeübt wird (Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; BGE 123 IV 116 f.). Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 f.). In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, welches für die Annahme der Gewerbsmässigkeit monatliche Einkünfte von Fr. 1'000.-- bei einem Automechaniker (BGE 119 IV 139 ff.) beziehungsweise Fr. 500.-bei einem sonstigen Einkommen über Fr. 3'500.-- (BGE 123 IV 113) genügen liess. Nicht von Belang ist aber auch, dass die deliktischen Einnahmen grösstenteils der Finanzierung des Drogenkonsums gedient haben; die Notlage des Täters schliesst nämlich die Absicht der Erzielung regelmässiger Einkünfte nicht aus (Niggli/Riedo, a.a.O., N 97 zu Art. 139 StGB). Offenbart der Dieb durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, eine besondere Gefährlichkeit, so beträgt die Strafdrohung Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 4 StGB). Der Täter muss also durch die deliktische Vorgehensweise eine besondere Gefährlichkeit offenbaren. Das Verhalten des Täters vor und nach der Tat, insbesondere auch die Wiederholungsgefahr, sind nicht zu berücksichtigen (BGE 110 IV 79, BGE 109 IV 162, beide zur analogen Qualifikation beim Raub). Eine besondere Gefährlichkeit zeigt der Täter nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, wenn die Tat professionell vorbereitet und als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (BGE 117 IV 137; BGE 116 IV 315 ff). Zu beachten ist, dass für den besonders gefährlichen Diebstahl nicht derselbe strenge Massstab anzuwenden ist wie bei der analogen Qualifikation beim Raub, so dass die Voraussetzung der besonderen Gefährlichkeit beim Diebstahl früher erfüllt ist. Zerstört oder beschädigt der Täter eine von ihm weggenommene Sache, so ist dies mitbestrafte Nachtat (Niggli/Riedo, a.a.O., N 217 zu Art. 139 StGB).

35 b) aa) Am 7 Juni 2003 sass der Angeklagte nach eigenen Angaben auf einer Sitzbank beim Schulhaus BBB.. Um ca. 16.30 Uhr sah er die 92-jährige H.. Er folgte der älteren Dame ein Stück, fuhr dann von hinten mit dem Fahrrad an sie heran, packte ihren Arm und entriss ihr die Handtasche. Er erbeutete Bargeld in der Höhe von Fr. 80.--, mit welchem er Kokain und Esswaren kaufte. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt warf er unweit des Tatorts weg, wo sie nach fünf Tagen gefunden und der Geschädigten erstattet werden konnte (vgl. Dossier 6, Ziffer 2.1.1 der Anklageschrift). Am Nachmittag des 24. Juli 2003 sass der Angeklagte auf einer Sitzbank beim AK.. Um 15.15 Uhr sah er die 84-jährige I. mit einer Umhängetasche, welche sie locker in der Hand hielt, vorbeispazieren. Er begab sich zu einem Torbogen, und als I. diesen passierte, rannte er zu ihr hin, entriss ihr die Handtasche und floh. Der Handtasche entnahm er das Bargeld, gemäss Polizeirapport ungefähr Fr. 150.--, nach Aussagen des Angeklagten etwa Fr. 60.-- bis Fr. 80.--. Anschliessend warf er die Handtasche samt weiterem Inhalt in die EEE.. Mit dem Geld kaufte er sich Lebensmittel und Kokain (Dossier 7, Ziffer 2.1.2 der Anklageschrift). Am 25. Juli 2003, kurz nach dem Mittag, fuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad in der Stadt herum. Dabei bemerkte er die 83-jährige J., welche auf dem Trottoir der JJJ. ging. Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrrad von hinten an die Frau heran, entriss ihr die Handtasche und floh. Noch während der Fahrt untersuchte er die Handtasche und entnahm ihr das Bargeld. Dann deponierte er die Tasche samt restlichem Inhalt am Ententeich im MMM.. Gemäss Angaben der Geschädigten in der Adhäsionsklage befanden sich in der Tasche Fr. 400.--. Der Angeklagte will höchstens Fr. 150.-gefunden haben (Dossier 8, Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift). Am späteren Abend des 10. September 2003 fuhr der Angeklagte erneut mit einem Fahrrad in der Stadt herum. Er bemerkte auf dem Trottoir der NNN. die 73-jährige K., welche eine Umhängetasche in der Hand trug. Der Angeklagte wendete sein Fahrrad, fuhr von hinten an die Frau heran, riss ihr im Vorbeifahren die Handtasche aus der Hand und ergriff die Flucht. In der Handtasche fand der Angeklagte nach eigener Aussage ungefähr Fr. 40.--, gemäss Polizeirapport Fr. 55.--, welche er entnahm und für Esswaren ausgab. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt warf er in die EEE. (Dossier 14, Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift). Am Abend des 14. September 2003 hielt sich der Angeklagte in der Nähe der OOO. auf. Um ca. 20.15 Uhr bemerkte er die 68jährige L., welche auf der JJJ. in Richtung PPP. ging. Der Angeklagte fuhr der Frau hinterher, fuhr von hinten an sie heran, entriss ihr die Handtasche, wobei der Tragriemen riss, und floh. Der Handtasche entnahm er das Bargeld, nach seinen Aussagen etwa Fr. 80.--, gemäss Polizeirapport etwa Fr. 36.--, und warf die Tasche samt weiterem Inhalt anschliessend in die EEE. (Dossier 19, Ziffer 2.1.5 der Anklageschrift). Der Angeklagte hat diese Sachverhalte vor Schranken des Kantonsge-

36 richts grundsätzlich anerkannt. Bezüglich dem Deliktsbetrag beim Vorfall vom 25. Juli 2003, als der Angeklagte die Handtasche von J. behändigte, hat er auch vor Schranken des Kantonsgerichts daran festgehalten, dass sich lediglich etwa Fr. 150.-- im Portemonnaie befunden hätten. bb) Vorliegend ist offensichtlich und es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass der Angeklagte in den geschilderten fünf Fällen jeweils eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat. In allen fünf Fällen standen die Handtaschen mitsamt ihrem Inhalt augenscheinlich nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Angeklagten sondern der Opfer, und der Angeklagte hatte auch keinen Rechtsanspruch auf sie. Der Angeklagte macht denn auch in keiner Weise geltend, er sei an den Handtaschen oder deren Inhalt in irgend einer Form berechtigt gewesen. Durch das Entreissen und anschliessende Mitnehmen der Handtaschen hat der Angeklagte in geradezu lehrbuchmässiger Form den Gewahrsam der Opfer an den Handtaschen gebrochen, indem er ihnen gegen ihren Willen die Herrschaftsmöglichkeit über die Sachen entzogen hat. Gleichzeitig hat der Angeklagte neuen, und zwar eigenen Gewahrsam begründet, indem er die Handtaschen samt Inhalt mit sich nahm. Damit sind vorliegend die objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Ohne Zweifel war ihm bewusst, dass die Handtaschen samt Inhalt nicht in seinem Eigentum standen, und bewusst hat er auch die Taschen den Opfern entrissen und mit sich genommen, also den Gewahrsam der Opfer gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Der Angeklagte hat mithin vorsätzlich gehandelt. Im weiteren hat sich der Angeklagte die Gegenstände auch angeeignet, was sich daraus ergibt, dass er das Bargeld für seine Bedürfnisse verbraucht und die Taschen samt weiterem Inhalt weggeworfen hat, womit er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügte, ohne jedoch diese Eigenschaft zu haben. Die Absicht, sich die Sachen in der geschilderten Form anzueignen, bestand zweifellos bereits im Zeitpunkt, als der Angeklagte die Taschen behändigte, hat er doch genau aus dem Grund die Taschen entrissen, dass er zu Geld kam, und hatte er für die Taschen samt restlichem Inhalt von vorneweg keine Verwendung. Ebenfalls zu bejahen ist die unrechtmässige Bereicherung, hat sich der Angeklagte durch die weggenommenen Sachen doch einen Vermögensvorteil verschafft (seine Aktiven haben sich vermehrt), was insbesondere in Bezug auf das Bargeld offensichtlich ist, jedoch auch bezüglich der Taschen und deren weiteren Inhalt zutrifft, wenn der Vermögensvorteil auch nur für die kurze Zeit eintrat, bis der Angeklagte sich der Taschen wieder entledigte. Auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist mithin vorliegend in den

37 genannten fünf Fällen erfüllt. Der Angeklagte hat dies vor Schranken des Kantonsgerichts denn auch ausnahmslos anerkannt. cc) Es stellt sich die weitere Frage, ob der Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat, wie es durch die Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Angeklagte in dem Zeitraum, in welchem er die geschilderten fünf Entreissdiebstähle begangen hat, sowie davor und danach weitere Vermögensdelikte hat zu Schulden kommen lassen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat, sind daher die genannten fünf Entreissdiebstähle nicht isoliert zu betrachten, sondern zusammen mit den weiteren Vermögensdelikten zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat den Angeklagten denn auch nicht nur in Bezug auf die bereits geschilderten fünf Entreissdiebstähle wegen gewerbsmässigem Diebstahl angeklagt, sondern bezüglich sämtlicher eingeklagter Diebstähle. Die Frage, ob der Angeklagte mit Bezug auf die fünf genannten Entreissdiebstähle gewerbsmässig gehandelt hat, wird folglich im Zusammenhang mit den übrigen Vermögensdelikten zu klären sein. An dieser Stelle kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziff. 3 c). dd) Schliesslich macht die Staatsanwaltschaft Graubünden geltend, der Angeklagte habe mit seinem Vorgehen in den bereits geschilderten fünf Fällen eine besondere Gefährlichkeit offenbart, weshalb er gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zu verurteilen sei. In seinem Urteil 6S.102/1997 vom 18. April 1997, wiedergegeben bei Weissenberger, ZBJV 133 [1997], S. 498 f., hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob der Täter eine besondere Gefährlichkeit offenbart hatte, als er innert weniger Tage zwei betagten Frauen die Handtasche entriss beziehungsweise zu entreissen versuchte, ohne dass die Opfer Widerstand geleistet hätten oder verletzt worden wären. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass derjenige, der betagten Frauen planmässig die Handtaschen entreisse oder zu entreissen versuche, damit ganz allgemein eine Tendenz zu stärkeren Eingriffen in deren körperliche Integrität zeige, auch wenn er von solchen Opfern keine oder höchstens eine schwache Gegenwehr erwarte. In den konkret zu beurteilenden Fällen sei das gewählte Tatvorgehen geeignet gewesen, die Opfer durch Stürze zu verletzen und bei ihnen Angst und Betroffenheit auszulösen. Ältere Menschen seien bei Entreissdiebstählen gegenüber jüngeren einer massgeblich erhöhten Sturzgefahr ausgesetzt. Bekanntlich führten im fortgeschrittenen Alter auch scheinbar harmlose Stürze nicht selten zu schweren Verletzungen. Schliesslich könne gerade bei älteren Menschen ein durch einen Entreissdiebstahl ausgelöster Schreck unabsehbare physi-

38 sche und psychische Folgen haben. Unter diesen Umständen erweise sich die Handlungsweise des Täters als besonders hemmungslos und sei Ausdruck besonderer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB. Vorliegend hat der Angeklagte zugegebenermassen für seine Entreissdiebstähle bewusst und gewollt ältere Damen ausgesucht, weil er deren Verletzlichkeit und den Umstand, dass sie kaum in der Lage waren, Widerstand zu leisten, ausnutzen wollte, was er an der Hauptverhandlung selbst bestätigt hat. Der Angeklagte hat damit besonders niederträchtig gehandelt. Er hat - einzig um sich einen Vorteil zu verschaffen - bewusst in Kauf genommen, dass die Opfer seiner Handlungen durch den überraschenden Zug an der Handtasche zu Fall kommen und sich dabei, gerade aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden Gebrechlichkeit, (unter Umständen gravierend) verletzen könnten. Der Einwand des Angeklagten, er habe zunächst gar nicht daran gedacht, dass den Opfern etwas geschehen könnte, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Die Möglichkeit, dass die Opfer durch die Vorgehensweise des Angeklagten (ein überraschender, heftiger Zug an der Handtasche) zu Fall gebracht werden könnten, drängte sich dermassen klar und naheliegend auf, insbesondere auch weil ja für den bewusst gewollten und gesuchten Überraschungseffekt sowie die an das Delikt anschliessende Flucht alles sehr schnell gehen musste und ging (der Angeklagte ist in drei Fällen auf dem Fahrrad an den Frauen vorbeigefahren), dass sie dem Angeklagten vernünftigerweise nicht hat verborgen bleiben können. Dass im weiteren ein Sturz für betagte Menschen schwerwiegende Folgen haben kann, ist hinlänglich bekannt. Es muss vorliegend unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte auch schwere Verletzungen seiner Opfer in Kauf genommen hat. Die Vorgehensweise des Angeklagten weist folglich auf eine erschreckende Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von älteren Menschen hin, einer Personengruppe, die zweifellos besonders schutz- und hilfsbedürftig ist, mithin eigentlich gerade besondere Rücksichtnahme von Seiten ihrer Mitmenschen erwarten darf und auch erfahren müsste. Die Tatsachen, dass der Angeklagte bewusst und gewollt ältere Damen ausgesucht hat, um deren Gebrechlichkeit und damit verbunden ihr Unvermögen, wirksamen Widerstand zu leisten, auszunützen, dass der Angeklagte einen Sturz seiner Opfer und dadurch bedingt eine Verletzung derselben in Kauf genommen hat sowie dass er es bewusst auf eine besonders schutz- und hilfsbedürftige Gruppe abgesehen hatte, zeigen deutlich eine besondere Niedertracht und Hemmungslosigkeit, die den Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit erfüllen. Der Angeklagte hat sich durch die Entreissdiebstähle daher in fünf Fällen einen besonders gefährlichen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zu Schulden kommen lassen.

39 ee) J. hat im Zusammenhang mit dem Entreissdiebstahl vom 25. Juli 2003 erklärt, sie habe beim Versuch, die Tasche zurück zu halten, starke Schmerzen im rechten Arm erlitten; sie werde deswegen allenfalls einen Arzt aufsuchen müssen (Polizeirapport vom 28. Juli 2003, act. 8.1, S. 3 Mitte). Auf telefonische Anfrage des Untersuchungsrichters vom 16. September 2004 hin teilte JJ., der Sohn von J., mit, dass seine Mutter damals keinen Arzt konsultiert habe, sondern lediglich im Rahmen ihres normalen Besuches beim Hausarzt die Schmerzen im Arm erwähnt habe. Der Hausarzt habe keine spezielle Behandlung angeordnet. J. habe noch gelegentliche Schulterschmerzen, die möglicherweise mit dem Vorfall vom 25. Juli 2003 zusammenhängen würden (vgl. Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 16. September 2004, act. 8.4). J. hat am 25. Juli 2004 Strafantrag wegen Diebstahl und Körperverletzung gestellt (act. 8.2). - Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag hin mit Haft oder Busse bestraft. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtes folgend besteht eine Tätlichkeit in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 119 IV 25; BGE 117 IV 15). Es erscheint durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass durch den Zug an der Handtasche, welcher zum Entreissen derselben notwendig war, auch ein Zug/Ruck auf den rechten Arm der Geschädigten ausgeübt wurde, welcher in diesem Arm starke Schmerzen verursachte. Offensichtlich haben diese Schmerzen jedoch nicht eine so grosse Intensität erreicht, dass von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit gesprochen werden kann. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Hausarzt der Geschädigten keine spezielle Behandlung angeordnet hat. Ebenso hat die Geschädigte nach Aussage ihres Sohnes von einem Arztbesuch im Anschluss an den Entreissdiebstahl abgesehen. Daraus darf wohl geschlossen werden, dass die Schmerzen im rechten Arm nachgelassen hatten und schliesslich gänzlich verschwunden sind, hat der Sohn der Geschädigten dem Untersuchungsrichter gegenüber doch nur noch von Schulterschmerzen gesprochen, welche vielleicht mit dem Entreissdiebstahl zusammenhängen würden. Die Einwirkung auf den Körper, welche zu den Schmerzen geführt hatte, überschreitet jedoch klarerweise das übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Unter den gegebenen Umständen sind die Schmerzen, welche die Geschädigte am rechten Arm erlitten hat, als Tätlichkeit zu qualifizieren. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in Kauf genommen hat, dass sein Verhalten - der unerwartete und kräftige Zug an der Handtasche - bei den Opfern Schmerzen hervorrufen konnte, wie sie J. beklagt hat. Denn diese Möglichkeit hat sich so klar aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz-

40 dem die Handtasche entrissen hat, nur geschlossen werden kann, er habe die Verwirklichung der Möglichkeit in Kauf genommen

SF 2004 48 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.03.2005 SF 2004 48 — Swissrulings