Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 46 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Arno Lombardini, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. November 2004, wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 10. April 1964 in I., Provinz J., K., als älteres von zwei Kindern eines spanischen Küfers sowie einer Hausfrau (gelernte Damenschneiderin) geboren. Als er zwei Jahre alt war, übersiedelte die Familie in die Schweiz und nahm in F. Wohnsitz, wo der Vater als Gipser und die Mutter in der Zentralwäscherei tätig war. Nachdem X. in F. während zwei Jahren die Primarschule besucht hatte, kehrte er auf Wunsch seiner Eltern nach K. zurück, wo er an der L. bei seinen Grosseltern wohnte und für sieben Jahre die Schule besuchte. Während den letzten beiden Schuljahren absolvierte er mit Erfolg einen Fernkurs in Kunstmalerei in einem Kunstinstitut. Im Oktober 1980 kehrte X. in die Schweiz zu seinen Eltern zurück. In der Folge arbeitete er während eines Jahres im Gipsergeschäft A. in B. und danach bis im Jahre 1984 bei der Firma C. in F. als Handlanger. Anschliessend war er im Malergeschäft D., E., tätig. Im Frühjahr 1989 erlitt X. einen schweren Arbeitsunfall und war längere Zeit arbeitsunfähig. Danach hatte er mehrere Temporärjobs inne, bevor er Ende 1989 bei der G. AG eine Stelle als Schichtarbeiter antrat. Dort war X. bis im Jahre 1999 tätig. Zwischen 1998 und 2004 befand sich X. zufolge verschiedener Einweisungsgründe mehrfach in der psychiatrischen Klinik H. in F.. Seit August 2001 ist er arbeitsunfähig und bezieht eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'514.- -. Im Betreibungsregister ist X. in den Jahren 2002 und 2003 mit Betreibungen über geringe Beträge verzeichnet. Bei der Steuerverwaltung der Stadt F. figuriert X. mit einem Einkommen von Fr. 44'800.--. Vermögen besitzt er keines. Am 21. Februar 1992 heiratete X. AD.. Aus dieser Verbindung ging im Jahre 1992 und 1997 je ein Knabe hervor. Seit April 2003 lebt X. von seiner Frau gerichtlich getrennt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. X. wurde am 27. April 2004 wegen Verdachts einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben in F. vorläufig festgenommen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 29. April 2004, mitgeteilt gleichentags, die Untersuchungshaft an. Mit Entscheid vom 22. Juli 2004, mitgeteilt am 23. Juli 2004, bewilligte der Haftrichter die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 26. Oktober 2004. Gemäss Verfügung des zuständigen Untersuchungsrichters vom 11. August 2004 wurde X. mit Wirkung ab 12. August 2004 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Die Strafanstalt Sennhof stellt ihm ein gutes Führungszeugnis aus. B. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über X. in der psychiatrischen Klinik P. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. In der Expertise
3 vom 6. Juli 2004 gelangt Dr. med. Q. zum Schluss, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide. Im Zeitpunkt der Tat sei er in seiner Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht beeinträchtigt gewesen. Durch die kombinierten Auswirkungen seiner impulskontrollschwachen Persönlichkeitsstruktur und des leicht bis mittelgradigen Rauschzustands sei seine Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln jedoch teilweise beeinträchtigt gewesen. Da aufgrund der Ablaufdynamik nicht von einer eigentlichen Affekthandlung gesprochen werden könne, sei die Zurechnungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur leichtgradig, allenfalls leicht- bis mittelgradig vermindert gewesen. Das epileptische Grundleiden von X. erfordere weiterhin ärztliche Behandlung. Eine stationäre bzw. ambulante Massnahme bezüglich der Rückfallgefahr werde aber nicht empfohlen. Im Weiteren hält der Gutachter fest, dass dem Angeklagten bezüglich Gefährdung der öffentlichen Sicherheit keine günstige Prognose gestellt werden könne. Aufgrund der unguten Lebenssituation, der schwachen Selbststeuerungsfähigkeit, der Affektlabilität mit Impulsdurchbrüchen, allenfalls der Affinität zu Stich- und Schusswaffen und des Konsums von Alkohol in Freiheit, könne X. zumindest für einen bestimmten Personenkreis eine ernsthafte Gefährdung darstellen. Mit Schreiben vom 3. September 2004 hält Dr. med. Q. bezüglich der Diagnose bzw. Behandlung des Angeklagten durch Dr. med. R. fest, dass die Diagnosen durchwegs therapierelevant, konsistent und nachvollziehbar gestellt worden und dementsprechend dem wechselnden Zustandsbild des Exploranden durchaus gerecht geworden seien. Auch die Behandlung habe den Erfordernissen der damaligen Problemsituation von X. entsprochen. C. Mit Verfügung vom 27. April 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Thusis mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 2. September 2004. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. November 2004 wurde X. wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. November 2004 der folgende Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4 Am Abend des 26. April 2004 befand sich X. in F. in der Altstadt in der S., wo er eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Bier konsumierte. Gegen 21.00 Uhr betraten T. und deren Freundin U. das Lokal. In der Folge unterhielt sich X. mit den beiden Frauen und einem weiteren Gast. T. hat dann X. zweimal zugerufen und mitgeteilt, dass soeben Dr. med. R. vor der erwähnten Bar vorbeilaufe. Sowohl T. als auch X. waren aufgrund psychischer Probleme bei Dr. med. R., welcher bis zu seiner Pensionierung auf Ende Februar 2004 in der psychiatrischen Klinik H. in F. als Oberarzt tätig war, in Behandlung gewesen. Sodann rannte X. aus der Bar, blieb stehen und schaute Dr. med. R. nach. In der Folge kehrte er in die Bar zurück und forderte seinen Kollegen V. auf, ihn zu begleiten, da er sich nun an Dr. med. R., der ihm ein Jahr seines Lebens genommen habe, rächen werde. Daraufhin folgten X. und V. Dr. med. R. über die N.. Als dieser beim O. vor einem Schaufenster stehen blieb, näherten sie sich ihm auf wenige Meter. Dr. med. R. lief weiter und gelangte durch das M. sowie über die AE. zum AA., wo er die öffentliche WC-Anlage aufsuchen wollte. Der Angeklagte folgte ihm in einem grösseren Abstand. Bevor Dr. med. R. die Treppe zur WC-Anlage betrat, ging ihn V. offenbar spontan an, indem er ihm die Hand reichte und einen Gruss von "X." ausrichtete. Ohne dieser Begebenheit Bedeutung beizumessen, suchte Dr. med. R. gegen 21.30 Uhr die erwähnte Toilette auf. Inzwischen war V. wieder zum Angeklagten auf die AE. zurückgekehrt, der nun seinerseits diese Toilette aufsuchte. Dort traf X. Dr. med. R., der gerade im Begriff war, die Toilette zu verlassen. X. will dabei Dr. med. R. seine Probleme vorgeworfen haben. Im anschliessenden Wortwechsel fielen offenbar Beschimpfungen bzw. Beleidigungen. X. holte in der Folge sein Klappmesser mit braunem Griff und einer feststellbaren Klinge von 9 cm hervor und stach mehrmals auf Dr. med. R. im Nacken-, Flanken- und Bauchbereich ein. Nachdem es diesem gelungen war den Angeklagten zu besänftigen, willigte X. ein, bei einem Bier mit Dr. med. R. im Gartenrestaurant vor dem Restaurant "Z." sein Problem auszudiskutieren. Nachdem sie sich in der Gartenwirtschaft an einen Tisch gesetzt und eine Runde genommen hatten, verschlechterte sich der Gesundheitszustand von Dr. med. R. aufgrund des Blutverlustes zusehends. In der Folge lief der Angeklagte, ohne sich um den Verletzten zu kümmern, davon. Auf seinem Retourweg in die S. kam wieder sein Begleiter V. dazu, der während des fraglichen Vorfalls aufgepasst hatte, dass niemand die WC-Anlage aufsuchen würde. Beim M. begegneten sie T. und U.. In der Folge teilte X. den beiden Frauen mit, dass er sich nun gerächt habe. Auf weiteres Befragen gab er ihnen bekannt, dass sie Dr. med. R. in der Gartenwirtschaft des Restaurants "Z." finden könnten. Während sich T. auf den Heimweg begab, rannte U. in die Gartenwirtschaft zu Dr. med. R., der dort noch immer am Tisch sass. In der Folge avisierte sie die Notruf Nummer 144 und die Polizei. Akten: Dossier 4 Aus dem Arztbericht des Rechtsmediziners Dr. med. W. vom 21. Juni 2004 geht hervor, dass Dr. med. R. fünf Messerstichverletzungen erlitt, die wegen der Lungenverletzung und der Blutung in den Brustraum, der traumatischen Eröffnung des Abdomens sowie des Blutverlusts und des Sättigungsabfalls in ihrer Gesamtheit als lebensgefährlich erachtet wurden. Durch die Stiche kam es zu falscher Luftansammlung und Blutung in der linken Brusthöhle (Hämatopneumothorax), so dass Dr. med. R. anschliessend im Kantonsspital F. notfallmässig operiert werden musste. Gemäss Bericht des Hausarztes von Dr. med. R. vom 05. Juli 2004 sei durch die Stichverletzung die Lungenfunktion eingeschränkt. Sodann führt Dr. med. U. F. Gyr aus, dass aufgrund
5 der Verletzungen vom 26. April 2004 der Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad II bestehe. Auch zeige Dr. med. R. Symptome eines posttraumatischen Stresssyndroms mit Schlafstörungen und Alpträumen auf und sei als Psychiater zu 100 % arbeitsunfähig. Akten: 4.15, 4.30 Der Angeklagte konnte kurz vor Mitternacht des 26. April 2004 in F. festgenommen werden, wobei er die Tatwaffe auf sich trug. Er ist geständig, die in Frage stehende Tat begangen zu haben. Er habe seinen ehemaligen Psychiater Dr. med. R. allerdings nicht töten wollen, obschon er eingesteht, dass man mit Messerstichen im Nacken-, Flanken- und Bauchbereich jemanden töten könne. Er habe sich lediglich rächen wollen, da ihm Dr. med. R. aufgrund dessen falschen medikamentösen Behandlung ein Jahr seines Lebens genommen habe. Die Auswertung der beim Angeklagten am 27. April 2004 um 05.20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab zum rechtlich relevanten Zeitpunkt (21.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1.7 Gewichtspromille. Hinweise, dass X. unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder Medikamenten gehandelt haben könnte, bestehen keine. Bei der nach der Tat in der Wohnung des Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden sieben Degen, ein Säbel, eine Hieb- bzw. Stichwaffe, ein Pfeilbogen, eine Schlagwaffe, ein Dolch, neun Sack- bzw. Klappmesser, diverse Munition, Munitionskomponenten wie Schwarzpulver, Zündhüte, Kugeln etc., ein Revolver Remington Replica Kaliber 44, ein Kugelgewehr Gallager Replica Kaliber 54, ein Revolvergewehr Remington Replica Kaliber 44, ein Kugelgewehr Hawken Replica 6630 Kaliber 45 sowie eine Dekorationspistole sichergestellt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurden die Tatwaffe und sämtliche vorerwähnten Waffen, Munition sowie die Munitionskomponenten beschlagnahmt. Akten: 1.10, 1.35, 4.9, 4.10, 4.17, 4.24 (S. 8 oben) Mit Schreiben vom 22. September 2004 reichte die Rechtsvertreterin von Dr. med. R. eine Adhäsionsklage ein, in welcher nebst Schadenersatz von Fr. 1’916.35 eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.00 jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. April 2004 beantragt wird. Akten: 1.34“ D. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 9. Februar 2005 in Anwesenheit des Angeklagten, X., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, statt. Die Anklage wurde durch den Ersten Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, vertreten. Zugegen war überdies die Rechtsvertreterin des Adhäsionsklägers Dr. R., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. In der Folge wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt.
6 Der Angeklagte gab nach Verlesung der Anklageschrift sowie weiterer entscheidwesentlicher Akten an, er könne sich nicht mehr an alles im Detail erinnern, stehe jedoch nach wie vor zu seiner Tat. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Erste Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei schuldig zu sprechen des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB. 2. Dafür sei er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft mit 3 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen. 3. Die beim Angeklagten beschlagnahmte Tatwaffe und die Schuss-, Stich- und Schlagwaffen sowie die Munition gemäss Sicherstellungsprotokoll (Ziff. 8, 9, 10, 11 und 12) seien in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz gerichtlich zuhanden des Kantons einzuziehen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Die Rechtsvertreterin des Adhäsionsklägers Dr. R., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, bestätigte und begründete in der Folge ihre in der Adhäsionsklage vom 22. September 2004 gestellten Rechtsbegehren. Der amtliche Verteidiger stellte und begründete in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei des vollendeten Versuchs des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. 3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 4. Von einer Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sei mit Ausnahme der Tatwaffe und unter Auflage der freihändigen Veräusserung abzusehen. 5. Es sei Dr. R. Schadenersatz von Fr. 1'916.35 sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der amtliche Verteidiger machte in seinem Plädoyer geltend, beim versuchten Tötungsdelikt handle es sich um eine entschuldbare Affekthandlung, so dass nicht auf versuchte vorsätzliche Tötung, sondern auf versuchten Totschlag zu erkennen sei. Bei der Strafzumessung müsse der Versuch sowie die verminderte Zurechungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigt werden. In Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit erweise sich das Gutachten als nicht schlüssig, da es von einer
7 leichtgradig, allenfalls leicht- bis mittelgradig herabgesetzten Zurechungsfähigkeit spreche. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei dem Angeklagten daher eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen. Zweifle das Gericht an der letzteren, werde die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Strafmindernd fielen vor allem das Geständnis, der gute Leumund, die Vorstrafenlosigkeit sowie die gezeigte Reue ins Gewicht. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang ein Entschuldigungsschreiben von X. an Dr. R. zu den Akten. In Würdigung aller Umstände erscheine eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, da diese einen zu schweren Eingriff in die Rechtsstellung des seit langen Jahren in der Schweiz wohnenden Angeklagten darstellen würde. Die Tatwaffe sei einzuziehen; hingegen sei der Angeklagte im Hinblick auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände freiwillig zu einer Veräusserung bereit, so dass beantragt werde, von einer gerichtlichen Einziehung derselben unter Auflage der Veräusserung abzusehen. In Bezug auf die Adhäsionsklage werde der geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1'916.35 anerkannt. Dagegen erscheine die eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- entschieden zu hoch. Die Genugtuung sei daher nach richterlichem Ermessen, indes erheblich tiefer, festzusetzen. In der Replik beziehungsweise der Duplik hielten sowohl der Staatsanwalt als auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung fest. In seinem Schlusswort beteuerte der Angeklagte, es tue ihm leid, was passiert sei. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts, der Rechtsvertreterin des Adhäsionsklägers und des amtlichen Verteidigers - die ersten mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gemäss Anklageschrift wird X. vorgeworfen, Dr. med. R. am 26. April 2004 in der öffentlichen WC-Anlage am AA. mehrere Messerstiche im Nacken-, Flanken- und Bauchbereich zugefügt und ihn dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben. Zuvor hatte sich der Angeklagte zusammen mit T. und U. in der S. aufgehalten. Dabei war er von T. darauf aufmerksam gemacht worden, dass Dr. R. so-
8 eben vor der erwähnten Bar vorbeigelaufen sei. In der Folge hatte X. den Anwesenden bekannt gegeben, er werde sich nun an Dr. R., der ihm ein Jahr seines Lebens genommen habe, rächen. Er folgte jenem, teilweise in Begleitung seines Kollegen V., durch die Altstadt zu der erwähnten WC-Anlage, wo es im Verlaufe eines Wortwechsels zur Tat kam. Dr. R. gelang es, den Angeklagten nach fünf Messerstichen zum Aufhören zu bewegen, indem er vorschlug, etwas zusammen trinken zu gehen und die Sache zu bereden. Die beiden Personen begaben sich in der Folge ins Restaurant Z.. Nach Bestellung der Getränke entfernte sich der Angeklagte von dort und liess den verletzten Dr. R., für den kurz danach eine Ambulanz gerufen wurde, zurück. b. Der dargestellte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (vgl. act. 3.2, 4.17, 4.21, 4.24, 4.28), von denen er auch in der Hauptverhandlung nicht abwich. Einzig anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. April 2004 (act. 4.22) hatte er die Tat noch abgestritten, was er später mit dem Umstand begründete, er habe aus Angst nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt (act. 4.21, S. 5 unten). Am Geständnis des Angeklagten ändert nichts, dass er sich zuweilen nicht mehr an jedes Detail der Tat zu erinnern vermag, da er im Grundsatz nach wie vor zu seinem Handeln steht. Zusätzlich untermauert wird das Geständnis des Angeklagten durch die glaubwürdigen, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen V. (act. 4.18, 4.24), U. (act. 4.16, 4.25), T. (act. 4.27), AB. (act. 4.20) und AC. (act. 4.19) sowie durch die Angaben des Opfers Dr. R. selbst, welcher als Zeuge einvernommen wurde (act. 4.23, 4.28). Es ist unter diesen Umständen rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. am 26. April 2004 mit einem Messer mehrmals auf Dr. R. einstach und diesen dadurch lebensgefährlich verletzte. In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob und allenfalls aufgrund welcher Strafbestimmung der Angeklagte für sein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen ist. 2.a. Gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 bis 116 StGB) zutrifft. Art. 111 StGB stellt den Grundtatbestand der verschiedenen vom Schweizerischen Strafgesetzbuch erfassten Formen der vorsätzlichen Tötung dar. Bei Art. 112 StGB (Mord) handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand, während die Art. 113 StGB (Totschlag), 114 StGB (Tötung auf
9 Verlangen) und 116 StGB (Kindestötung) privilegierte Tatbestände darstellen (Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 27 vor Art. 111 StGB). Für die Qualifizierung zum Mord nach Art. 112 StGB wird ein besonders skrupelloses Handeln vorausgesetzt, das sich durch einen besonders verwerflichen Beweggrund (z.B. Habgier, Rache oder extremer Egoismus bzw. extreme Geringschätzung des Lebens), einen besonders verwerflichen Zweck der Tat (z.B. Eliminationsmord) oder eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung (z.B. ausserordentliche Grausamkeit, Heimtücke oder Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen Tatmitteln) verdeutlicht (Schwarzenegger, a.a.O., N 3 und N 7 ff. zu Art. 112 StGB; Trechsel, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 112 StGB). Im Lichte dieser Beispiele erhellt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon Abstand genommen hat, X. des Mordes anzuklagen. Trotz des Umstandes, dass die Tat als vollkommen unverhältnismässig und kaum nachvollziehbar erscheint, kann sie nicht als ein Verhalten qualifiziert werden, welches es rechtfertigen würde, von einer besonderen Skrupellosigkeit im dargelegten Sinne zu sprechen. Die Anwendung von Art. 112 StGB fällt damit ausser Betracht. Von den privilegierten Formen der vorsätzlichen Tötung ist vorliegend von vornherein nur der Totschlag gemäss Art. 113 StGB in Betracht zu ziehen. Dieses Delikt begeht, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Täter muss demnach in einem Affekt handeln (psychologisches Kriterium) und dieser Affekt muss entschuldbar sein (normatives, ethisches Kriterium) (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 113 StGB). Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Es kann sich vielfach um Gefühle handeln, die über längere Zeit in einer Konfliktsituation bewusst oder unbewusst aufgestaut worden sind, bis es zu einer explosiven Entladung kommt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 203 f., 118 IV 236; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl.
10 2003, §1 N 29; Trechsel, a.a.O, N 2 f. zu Art. 113 StGB). Demgegenüber gründet die grosse seelische Belastung vorab auf einer äusseren Zwangslage. Mit einer schweren seelischen Belastungssituation ist ein chronischer seelischer Zustand, eine psychische Drucksituation gemeint, die während eines langen Zeitraums kontinuierlich heranwächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 119 IV 204, 118 IV 236; Schwarzenegger, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 113 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Die Anwendbarkeit von Art. 113 StGB setzt neben dem Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung voraus, dass der Affekt, in dem der Täter gehandelt hat, nach den Umständen entschuldbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung (und nicht etwa die Tat) nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 2004, 6S.180/2004, E. 1.1. in fine, mit Hinweisen; Schwarzenegger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 113 StGB). Nicht nur die heftige Gemütsbewegung, auch die grosse seelische Belastung muss entschuldbar sein. Sie muss bei objektiver Betrachtungsweise nach den sie auslösenden äusseren Umständen als menschlich begreiflich bzw. verständlich erscheinen (Schwarzenegger, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 113 StGB). b. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger geltend, beim versuchten Tötungsdelikt handle es sich um eine Affekthandlung. Der Angeklagte habe sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, da er im Tatzeitpunkt dem vermeintlich Schuldigen für sein verpfuschtes Leben gegenübergestanden sei und dieser ihn zudem mit der abschätzigen Bemerkung „Ausländer“ provoziert habe. Dieser Affekt sei unter Berücksichtigung der schwierigen Situation, in der sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt befunden habe - vollständige Arbeitsun-
11 fähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung, Trennung von seiner Familie, Annahme, dass Dr. R. ihn falsch behandelt habe - und der damit einhergehenden Beleidigung durch das Opfer durchaus entschuldbar. Das Verhalten des Angeklagten sei daher nicht als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, sondern als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu werten. Diesen Ausführungen kann sich das Gericht nicht anschliessen. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. Q. im psychiatrischen Gutachten kann insbesondere mit Blick auf das Tatgeschehen nicht von einer typischen Affekthandlung gesprochen werden, zumal die Tatanlaufzeit relativ lange gewesen und vom Opfer kaum ein provokatives Signal ausgegangen sei. Ausserdem habe sich gezeigt, dass sich der Angeklagte an jenem Tag nicht in einer pathologischen Verstimmtheit befunden habe. Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass der Angeklagte bezüglich der Medikamentation im Laufe seiner Behandlung lediglich zwei Auseinandersetzungen mit Dr. R. gehabt hat. Nach eigenen Aussagen des Angeklagten habe er Dr. R. gelegentlich auf der Strasse gesehen, manchmal sogar gegrüsst, er habe aber nie eigentliche Hassgefühle in sich aufsteigen gefühlt; überhaupt sei er sich keiner besonderen Aggression gegen diesen Arzt bewusst (act. 2.10, S. 16). An diesen Schlussfolgerungen im Gutachten zu zweifeln, besteht für das Gericht kein Anlass. Sie sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch anlässlich der Hafteinvernahme (act. 3.2) hatte der Angeklagte ferner festgehalten, dass das Arzt-/Patientenverhältnis zwischen ihm und Dr. R. nicht schlecht gewesen sei. Aus diesen Ausführungen folgt nun aber, dass der Angeklagte nicht im Affekt gehandelt hat. Zunächst spricht gegen das Vorliegen einer grossen seelischen Belastung insbesondere der Umstand, dass sich der Angeklagte nicht in einer durch die vermeintlich falsche Behandlung hervorgerufenen psychischen Drucksituation befand, die heranwuchs und zu einem langen Leidensprozess führte, war sich der Angeklagte gemäss Gutachten sowie eigenen Aussagen doch keiner besonderen Hass- oder Aggressionsgefühle gegenüber Dr. R. bewusst. Gegen das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung spricht sodann insbesondere der Umstand, dass die Anlaufzeit zur Tat relativ lange war, verfolgte der Täter das Opfer vor der Tat doch eine gewisse Zeit und zwar mit der klar geäusserten Absicht, sich bei diesem für eine angeblich falsche Behandlung zu rächen. Eine Affekthandlung im Sinne einer heftigen Gemütsbewegung könnte höchstens darin erblickt werden, dass sich bei X. im Zeitpunkt des Zusammentreffens mit Dr. R. über längere Zeit aufgestaute Gefühle plötzlich entladen hätten, und der Angeklagte dadurch spontan zum Messer griff, anstatt sich wie angeblich vorgesehen bloss mit Schlägen zu rächen. Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten von einem derartigen Affekt ausgehen würde, so fehlte
12 es aber, und zwar in mehrfacher Hinsicht, an dessen Entschuldbarkeit. Zunächst geht, was die vermeintlich falsche Behandlung durch Dr. R. betrifft, aus dem Schreiben von Dr. Q. vom 3. September 2004 hervor, dass die Behandlung des Angeklagten durch Dr. R. den Erfordernissen der damaligen Problemsituation sowohl hinsichtlich Diagnostik als auch hinsichtlich der Behandlung entsprochen habe. Die Annahme des Angeklagten, durch Dr. R. falsch behandelt worden zu sein, erweist sich daher als falsch. Zwar ist in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen, dass sich der Angeklagte nicht bewusst war, dass seine Vermutung falsch war. Jedenfalls aber lässt auch eine subjektive, nicht fundierte Annahme einer Falschbehandlung es nicht als menschlich verständlich und damit entschuldbar erscheinen, den behandelnden Arzt in derartiger Weise anzugreifen. Es ist in keiner Weise davon auszugehen, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person bei der Konfrontation mit einem Arzt, dem ein Behandlungsfehler unterstellt wird, in einen derartigen Affekt geraten wäre. Daran vermag auch der vom Angeklagten erhobene Vorwurf, Dr. R. habe ihn als Ausländer bezeichnet und dadurch provoziert, nichts zu ändern. Abgesehenen davon, dass eine derartige Äusserung nicht nachgewiesen ist, würde auch diese den Affekt unter keinen Umständen als entschuldbar erscheinen lassen. Nicht auszuschliessen ist sodann ein beträchtliches, die Entschuldbarkeit des Affekts ausschliessendes Selbstverschulden des Angeklagten an der Herbeiführung des Affekts, insbesondere durch den erheblichen Alkoholkonsum, verfügte der Angeklagten im Tatzeitpunkt doch über eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1.7 Gewichtspromillen. Objektiv gesehen ist unter diesen Umständen der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB nicht erfüllt. c. Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert, wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, Vorsatz. Vorsatz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter die Straftat mit Wissen und Willen verübt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 18 StGB). Das Wissen um die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Even-
13 tualvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissensseite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafbaren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintreten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen entspricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 StGB, mit weiteren Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - ausser im Falle eines Geständnisses - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Eventualvorsatz genügt auch für den unvollendeten oder vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB). Vorliegend liegt ohne Zweifel eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Angeklagten vor. Er begab sich mit der klaren Absicht, sich bei Dr. R. für angeblich erlittenes Leid zu rächen und mit jenem abzurechnen, an den Tatort. Zwar gab er mehrfach an, er habe sich an Dr. R. bloss in Form von Schlägen rächen wollen, habe aber nicht die Absicht gehabt, diesen zu töten (vgl. act. 3.2, 4.17, 4.21, 4.24). Mag in diesem Sinne auch kein direkter Tötungsvorsatz nachweisbar sein, so ist dennoch zu beachten, dass der Angeklagte fünf Mal mit einem Messer auf den Nacken- und Flankenbereich sowie auf den Bauch seines Opfers eingestochen hat. Die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung drängte sich unter diesen Umständen als derart wahrscheinlich auf, dass das Vorgehen des Angeklagten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Angeklagte gab denn auch selbst zu Protokoll, er nehme an, dass man mit einem derartigen Verhalten jemanden töten könne (act. 4.24, S. 8). Damit hat X. aber zumindest eventualhttp://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=6%7eeventualvorsatz%4010%7eeventualvorsatz%403%7eeventualvorsatz%404%7eeventual_vorsetz%401%7evorsetz%401%7eeventual%401%7e&d=doc_de_1983_BGE_109_IV_137&ha=PG140 http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=6%7eeventualvorsatz%4010%7eeventualvorsatz%403%7eeventualvorsatz%404%7eeventual_vorsetz%401%7evorsetz%401%7eeventual%401%7e&d=doc_de_1999_BGE_125_IV_242
14 vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. d. Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter nach den Grundsätzen von Art. 65 StGB milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden, ohne dieses Ziel aber zu erreichen (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 22 StGB). Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, liegt ein unvollendeter Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB vor (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 21 StGB). Aus der Tatsache, dass X. mit einem Messer, das geeignet war, einen Menschen zu töten, mehrmals auf den Oberkörper von Dr. R. einstach und diesen dabei lebensgefährlich verletzte, geht eindeutig hervor, dass dieses Vorgehen ohne weiteres Zutun geeignet war, den beabsichtigten Erfolg, nämlich den Tod des Opfers herbeizuführen. Der Angeklagte hat somit die strafbare Handlung zu Ende geführt bzw. alles getan, was er nach seiner Vorstellung hierfür tun musste. Dass die Tat misslang und der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist allein den Bemühungen des Opfers um Beschwichtigung des Täters sowie der darauf folgenden raschen medizinischen Behandlung zu verdanken. Unter diesen Umständen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs.1 StGB auszugehen. e. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tat des X. als vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Was die dem Opfer zugefügten schweren Körperverletzungen betrifft, so werden diese vom Tötungsversuch konsumiert (Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bd. 1, N 80 zu Art. 123 StGB). 3.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das
15 Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 111 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. b. X. hat eine schwere Tat begangen, indem er Dr. R. mit mehreren Messerstichen lebensgefährlich verletzte und dabei dessen Tod in Kauf nahm. Zu diesem Akt führten nicht zuletzt die falsche Annahme des Angeklagten, Dr. R. habe ihn nicht fachgerecht behandelt, sowie ein der Tat vorausgehender erheblicher Alkoholkonsum. Das Verschulden von X. wiegt unter diesen Umständen schwer. Er wollte einem Menschen ohne nachvollziehbaren Grund jenes Gut wegnehmen, das als das Höchste betrachtet wird. Damit hat er eine erschreckende Gleichgültigkeit fremdem Leben gegenüber gezeigt. Einzig den erfolgreichen Beschwichtigungsversuchen von Dr. R. bzw. der nachfolgenden raschen medizinischen Betreuung desselben ist es zu verdanken, dass das Opfer überlebte. Strafmindernd kann X. zugute gehalten werden, dass er nach anfänglichem Bestreiten zu seiner Tat steht und ein Geständnis abgelegt hat. Ferner zeigt er Reue hinsichtlich der begangenen Tat; unter anderem hat er seinem Opfer ein Entschuldigungsschreiben zukommen lassen. Die Intensität eines Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB, wie von der Verteidigung geltend gemacht, wird dadurch indes nicht erreicht. Zu Gunsten von X. gilt es auch zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und einen rechten Leumund geniesst. Auch dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt aufgrund seiner durch die psychische Erkrankung bedingte dauernden Arbeitslosigkeit sowie der Trennung von seiner Familie in einer belastenden Lebensphase befand, kann ihm zugute gehalten werden. Die Strafanstalt Sennhof stellt ihm überdies ein gutes Führungszeugnis aus. Keinen Strafreduktionsgrund stellt der Eventualvorsatz dar. Diese Vorsatzart ist hinsichtlich der
16 Strafzumessung dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2003, 6S.216/2003, E. 3). Strafmildernd wirkt sich einerseits der vollendete Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB aus. Gemäss der letztgenannten Bestimmung kann das Gericht statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer - wie im Falle von Art. 111 StGB - auf Zuchthaus erkennen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 54). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Opfer durch die ihm zugefügten Messerstiche lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat und zwischen der Tat und deren tatbestandsmässigem Erfolg daher nur sehr wenig lag. Darüber hinaus zog der Vorfall für das Opfer schwerwiegende physische und psychische Folgen nach sich, die im heutigen Zeitpunkt nur teilweise behoben sind und für das Opfer zu einer erheblichen Einschränkung im täglichen Leben führen dürften. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs kann daher nur in geringem Mass zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Anderseits wirkt sich aber die psychiatrisch festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis höchstens mittlerem Grad strafmildernd aus (Art. 11 i.V.m. Art. 66 StGB). Da das psychiatrische Gutachten in dieser Hinsicht genügend Anhaltspunkte für die Festsetzung des Urteilsmasses bietet, erweist sich das Einholen eines Obergutachtens nicht als notwendig. Seitens der Verteidigung wurde sodann vorgebracht, dass das Opfer den Angeklagten durch die Bezeichnung als Ausländer provoziert habe und die Strafe daher zusätzlich im Sinne von Art. 64 StGB zu mildern sei. Gemäss Art. 64 Abs. 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen hat. Für eine Strafmilderung der genannten Art müssen die ungerechte Reizung ebenso wie die ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufgewühlt und zu einer spontanen Reaktion getrieben haben (BGE 104 IV 237 f.). Umstände der genannten Art liegen in casu indes nicht vor. Abgesehen davon, dass die behauptete Äusserung des Opfers nicht nachgewiesen ist, erreicht die Betitelung als Ausländer nicht eine Intensität, die es rechtfertigen würde, die Strafe für eine versuchte vorsätzliche Tötung zu mildern. Straferhöhungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor.
17 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfertigt. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der von ihm vom 27. April 2004 bis am 12. August 2004 erstandenen Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht. d. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. e. Die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme wird weder vom Gutachter empfohlen, noch besteht eine entsprechende Behandlungswilligkeit seitens des Angeklagten. Auf die Anordnung einer Massnahme wird daher verzichtet. 4.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Person, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). b. Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt, wiegt das Verschulden von X. in Bezug auf das begangene Delikt schwer, so dass unter diesem Aspekt eine Landesverweisung als gerechtfertigt erschiene. Gegen eine solche sprechen indes die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung
18 von X. handelt und er sich abgesehen von der vorliegend beurteilten Tat bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen hat und über einen rechten Leumund verfügt. Sodann hat der Verurteilte enge Beziehungen zur Schweiz. Er lebte bereits als Kind einige Jahre und seit Ende der Schulzeit im Jahr 1980 ununterbrochen in der Schweiz. Hinzu kommt, dass die Familie des Angeklagten in der Schweiz lebt. Seine Beziehungen zur Schweiz sind unter diesen Umständen enger als jene zu seinem Heimatland K., und die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen jene der Öffentlichkeit an seiner Fernhaltung. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird daher verzichtet. 5.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Für eine Einziehung von Gegenständen nach Art. 58 StGB ist aufgrund des Gesagten unter anderem erforderlich, dass diese einen Deliktskonnex aufweisen, indem sie tatsächlich zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind. Die blosse Eignung eines Gegenstandes, bspw. einer Schusswaffe, zur Begehung einer strafbaren Handlung rechtfertigt keine Einziehung (BGE 129 IV 93, E. 4.1, 112 IV 72, E. 1a). Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz besteht. Ein derartiger Hinderungsgrund liegt unter anderem bei Personen vor, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c. Waffengesetz). Die beschlagnahmten Gegenstände werden nach Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Entscheidet sich das Gericht für eine Einziehung, hat es im Entscheid Anordnungen bezüglich der Modalitäten dieser Massnahme zu treffen. Es erweist sich daher als nicht genügend, nur über die Einziehung zu entscheiden, sondern es ist
19 zusätzlich die Vernichtung, das Unbrauchbarmachen, die Verwertung etc. anzuordnen und damit eine bestimmte Behörde (im Regelfall die Vollzugsbehörde) zu beauftragen. Im Fall der Verwertung ist anzuordnen, was mit dem Erlös zu geschehen hat (Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N 92 zu Art. 58 StGB). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar und untersteht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Gegenstands möglich ist, besteht daher kein Grund, dem rechtmässigen Eigentümer (u.U. auch dem Täter) den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlöses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt (Florian Baumann, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 14 zu Art. 58 StGB mit Hinweis auf BGE 117 IV 346). b. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte die Kantonspolizei am 10. Mai 2005 sieben Degen, ein Säbel Replica, eine Hieb- bzw. Stichwaffe, ein Pfeilbogen, eine Schlagwaffe, ein Dolch, neun Sack- bzw. Klappmesser, diverse Munition und Munitionsbestandteile, ein Revolver Remington Replica Kaliber 44, ein Kugelgewehr Gallager Replica Kaliber 54, ein Revolvergewehr Remington Replica Kaliber 44, ein Kugelgewehr Hawken Replica 6630 Kaliber 45 sowie eine Dekorationspistole sicher (act. 1.10). Diese Gegenstände sowie die Tatwaffe (Taschenmesser) wurden vom zuständigen Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 beschlagnahmt (act. 1.35). Es ist offensichtlich und vom Angeklagten anerkannt, dass die Tatwaffe zur Begehung einer strafbaren Handlung diente, nämlich der versuchten vorsätzlichen Tötung von Dr. R.. Die Tatwaffe wird daher gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. Was die übrigen Waffen, die Munition und die Munitionsbestandteile betrifft, so ist festzuhalten, dass der Experte dem Angeklagten im psychiatrischen Gutachten eine Affinität zu Stich- und Schusswaffen attestiert und die Ansicht äussert, der Angeklagte stelle zumindest für einen begrenzten Personenkreis eine ernsthafte Gefährdung dar. Unter diesen Umständen besteht berechtigter Anlass zur Annahme, dass der Angeklagte mit den genannten Gegenständen Dritte gefährden könnte und diese missbräuchlich verwendet. Die übrigen Waffen, die Munition und die Munitionsbestandteile gemäss Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramts Thusis vom 12. Oktober 2004 werden daher gestützt auf Art. 31 in Ver-
20 bindung mit Art. 8 Waffengesetz gerichtlich eingezogen und sind durch die Vollzugsbehörde zu verwerten. Die von der Verteidigung beantragte Aushändigung an den Angeklagten unter Auflage der freihändigen Veräusserung würde dem durch die Einziehung verfolgten Sicherungszweck nicht genügend Rechnung tragen. Der Erlös der Verwertung ist X. nach Abzug der Verwertungskosten herauszugeben. 6.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3 StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Adhäsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 2. September 2004 erging, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). b. Am 22. September 2004 reichte die Rechtsvertreterin des Geschädigten Dr. med. R., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, gegen X. eine Adhäsionsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1.34): „1. Es sei festzustellen, dass X. gegenüber dem Adhäsionskläger aus dem Überfall vom 26.04.2004 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2. Es sei X. zu verpflichten, dem Adhäsionskläger den bis anhin entstandenen Schaden von Fr. 22.10 nebst Zins zu 5% seit 26.04.2004, Fr. 735.45 nebst Zins zu 5% seit 26.04.2004 und Fr. 1'158.80 nebst Zins zu 5% seit 26.04.2004 zu bezahlen. 3. Es sei ein Nachklagerecht des Adhäsionsklägers bezüglich weiterer Schadenersatzforderungen aus dem Überfall vom 26.04.2004 vorzubehalten. 4. Es sei X. zu verpflichten, dem Adhäsionskläger eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% sei 26.04.2004 zu bezahlen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte die Rechtsvertreterin des Adhäsionsklägers Ziffer 2 der Rechtsbegehren wie folgt: „2. Es sei X. zu verpflichten, dem Adhäsionskläger den bis anhin entstandenen Schaden von Fr. 22.10 nebst Zins zu 5% seit 16.07.2004, Fr. 735.45 nebst Zins zu 5% seit 09.08.2004 und Fr. 1'158.80 nebst Zins zu 5% seit 18.08.2004 zu bezahlen.“
21 Zur Begründung der Adhäsionsklage wird geltend gemacht, der Adhäsionskläger habe durch die ihm vom Adhäsionsbeklagten zugefügten Messerstiche lebensgefährliche Verletzungen erlitten. An deren Folgen leide dieser körperlich, in Form einer eingeschränkten Lungenfunktion sowie einer Beeinträchtigung im Gehen durch eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, noch heute. In psychischer Hinsicht zeige der Adhäsionskläger Symptome eines posttraumatischen Stresssyndroms mit Schlafstörungen und Angstzuständen. Er sei überdies zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Adhäsionskläger sei daher zunächst der bisher entstandene Schaden zu ersetzen. Da sich im heutigen Zeitpunkt der gesamte Schaden weder in medizinischer noch in wirtschaftlicher Sicht abschliessend beurteilen lasse, sei die Schadenersatzpflicht des Adhäsionsbeklagten gegenüber dem Adhäsionskläger sodann in grundsätzlicher Art festzustellen und ein Nachklagerecht bezüglich weiterer Schadenersatzforderungen vorzubehalten. Für die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen sei dem Adhäsionskläger eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. Jener sei durch den brutalen Gewaltakt traumatisiert worden und leide an schwerwiegenden psychischen Problemen. Auch die körperliche Beeinträchtigung sei erheblich und die Lebensqualität entsprechend massiv verschlechtert. Schliesslich sei ihm auch die geplante freiberufliche Tätigkeit als Psychiater nicht mehr möglich. c. Der Adhäsionskläger ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer zu betrachten und gilt als Geschädigter im Sinne der Art. 129 ff. StPO. Ihm steht daher die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und Art. 9 OHG). Werden zivilrechtliche Ansprüche von einem Strafgericht beurteilt, kann dieses die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen
22 bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Körperverletzungen können die Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. In diesem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistungen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256). d. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann das Gericht bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). Dass der Adhäsionskläger durch die von X. verschuldete Tat im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich geschädigt wurde, steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen hinlänglich fest. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. W. vom 21. Juni 2004 führten die Messerstiche des Adhäsionsbeklagten beim Adhäsionskläger zu lebensgefährlichen Verletzungen, die einen längeren Spitalaufenthalt sowie intensive ärztliche Behandlungen erforderten bzw. immer noch erfordern. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. Y. vom 5. Juli 2004 war im damaligen Zeitpunkt schwierig zu beurteilen, wie weit die körperlichen Beschwerden ausheilen würden. Auch die voraussichtliche Dauer der Heilung erwies sich als noch nicht abschliessend beurteilbar. Nach Angaben des Adhäsionsklägers dauern die Folgen der Verletzungen der physischen und psychischen Integrität auch heute noch an; er befindet sich immer noch in ärztlicher Behandlung. Unter diesen Umständen lassen sich im jetzigen Zeitpunkt weder die medizinischen noch die wirtschaftlichen Folgen der Körperverletzung abschliessend beurteilen. Entsprechend erweist sich auch der Schadensnachweis lediglich teilweise als möglich. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden besteht unter den genannten Umständen durchaus, und ein Interesse des
23 Opfers an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von X. für durch dessen Handlungen künftig entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren und anerkannten Schadens ist ohne weiteres gegeben. Im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG ist daher der Schadenersatzanspruch von Dr. R. gegenüber X. dem Grundsatz nach festzustellen. Was die Haftungsquote anbelangt, welche abhängig ist von der Verschuldensfrage, allfälligen Milderungsgründen beim Ersatzpflichtigen und auch von allfälligen tatfremden Faktoren (vgl. hierzu Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 12 zu Art. 9 OHG), so ist vorliegendenfalls auf eine volle Ersatzpflicht des X. zu erkennen. Dem Opfer kann aufgrund der konkreten Umstände nicht der geringste Vorwurf irgendwelchen Mitverschuldens gemacht werden. Ebenso wenig liegen auf Seiten des Täters Gründe vor, welche eine Reduktion der Haftungsquote rechtfertigen würden. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber dem Adhäsionskläger für die Folgen der strafbaren Handlung vom 26. April 2004 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Die dem Adhäsionskläger durch die Straftat bis anhin entstandenen Kosten (Transportkosten, Operations- und Hospitalisierungskosten, Arztkosten) und deren Bezahlung durch den Adhäsionskläger sind durch entsprechende Leistungsabrechnungen sowie entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesen. X. ist für diese Kosten gestützt auf Art. 41 und 46 OR schadenersatzpflichtig. Geschuldet ist hierbei nicht nur der Kostenersatz, sondern auch ein Verzugszins von 5 % seit Eintritt des Schadens, das heisst seit dem Zeitpunkt der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen. Der Adhäsionsbeklagte anerkennt den geltend gemachten Schadenersatz von Fr. 1'916.35. X. wird verpflichtet, dem Adhäsionskläger den bis anhin entstandenen Schaden von Fr. 22.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2004, Fr. 735.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2004 und Fr. 1'158.80 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2004 zu bezahlen. Darüber hinaus wird dem Adhäsionskläger ein Nachklagerecht für weiteren Schadenersatz für die Folgen der strafbaren Handlung vom 26. April 2004 eingeräumt. e. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder psychischen Schmerz. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die be-
24 sonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität (Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Widerrechtlichkeit sowie ein Verschulden des Täters (Brehm, a.a.O., N 17 f. zu Art. 47 OR). Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N 20 f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation des Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.). Das Gericht hat demnach nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch diese bejahendenfalls sein soll. X. hat Dr. R. am 26. April 2004 mit mehreren Messerstiche lebensgefährlich verletzt. Dadurch hat er seinem Opfer unbestrittenermassen widerrechtlich derart schwere physische und psychische Verletzungen zugefügt, dass es in seinem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt war und offenbar noch immer ist. X. trifft hierbei ein schweres Verschulden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit gegeben. Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches sind, wie bereits erwähnt, in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Verletzung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Tatumstände sehr schwer wiegen. Das Opfer erlitt mehrere lebensgefährliche Messerstichverletzungen und leidet noch heute - in Form einer eingeschränkten Lungenfunktion sowie einer arteriellen Verschlusskrankheit - an deren körperlichen Folgen. Zusätzlich ist das Opfer psychisch stark beeinträchtigt und leidet an einem posttraumatischen Stresssyndrom mit Schlafstörungen und Alpträumen. Darüber hinaus besteht eine 100 % - Arbeitsunfähigkeit. Das Verschulden des Adhäsionsbeklagten wiegt schwer; demgegenüber trägt das Opfer keinerlei Verschulden am Geschehenen.
25 Die Rechtsprechung zu bei Körperverletzungen ähnlicher Art ausgesprochenen Genugtuungssummen präsentiert sich sehr unterschiedlich. Einem Mann, welcher durch einen Messerstich in den Oberbauch lebensgefährliche Verletzungen erlitt, sprach die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bern am 19. März 1996 eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/21, 1995-1997, Nr. 17 c.). Eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- wurde am 31. März 1995 vom Geschworenengericht Zürich einer Frau zugesprochen, der von ihrem Ex- Freund Stichwunden am Hals und in den Bauch zugefügt wurden und die an lange dauernden Angsttraumata litt (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/26, 1995- 1997, Nr. 20). Den Betrag von Fr. 15'000.-- sprach das Obergericht Zürich am 11. April 2002 einer Frau zu, welcher vom Ehemann Messerstiche in den Bauch versetzt wurde und die dabei lebensgefährliche Verletzungen erlitt (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/12, 2001 ff., Nr. 32). Schliesslich erhielt ein Mann, der durch einen Schuss in Bauch und Becken Verletzungen erlitt und zu 50 % invalid wurde, vom Bundesgericht am 22. Juli 2002 eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zugesprochen (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/18, 2001 ff., Nr. 42). Angesichts dieser Rechtsprechung sowie unter Würdigung der konkreten Umstände - insbesondere der Schwere der Verletzungen, deren Folgen immer noch andauern und das Opfer wahrscheinlich zeitlebens beeinträchtigen werden - erachtet das Gericht die beantragte Genugtuung von Fr. 30'000.00 als angemessen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftat am 26. April 2004 verübt wurde, ist die Genugtuung ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen. Damit wird X. verpflichtet, dem Adhäsionskläger eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 26. April 2004 zu bezahlen. f. Da der Adhäsionskläger mit seinen Klagebegehren vollumfänglich durchgedrungen ist, hat der Adhäsionsbeklagte diesen in analoger Anwendung von Art. 122 ZPO gemäss der eingereichten detaillierten Honorarnote im Umfang von Fr. 3'244.60 ausseramtlich zu entschädigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
26 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit 3 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 108 Tagen. 3. Die Tatwaffe wird gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten. Die übrigen Waffen, die Munition und die Munitionsbestandteile gemäss Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramts Thusis vom 12. Oktober 2004 werden gestützt auf Art. 31 in Verbindung mit Art. 8 Waffengesetz gerichtlich eingezogen. Diese sind durch die Vollzugsbehörde zu verwerten und der Erlös ist X. nach Abzug der Verwertungskosten herauszugeben. 4. Die Adhäsionsklage des Dr. R. wird wie folgt gutgeheissen: a. Es wird festgestellt, dass X. gegenüber dem Adhäsionskläger für die Folgen der strafbaren Handlung vom 26. April 2004 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. b. X. wird verpflichtet, dem Adhäsionskläger den bis anhin entstandenen Schaden von Fr. 22.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2004, Fr. 735.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2004 und Fr. 1'158.80 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2004 zu bezahlen. c. Es wird dem Adhäsionskläger ein Nachklagerecht für weiteren Schadenersatz für die Folgen der strafbaren Handlung vom 26. April 2004 eingeräumt. d. X. wird verpflichtet, dem Adhäsionskläger eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2004 zu bezahlen. e. X. wird verpflichtet, dem Adhäsionskläger für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'244.60 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
27 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'855.70 - den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'785.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7'909.00 total somit Fr. 21'549.70 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc