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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 27.07.2004 SF 2004 32

July 27, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·11,103 words·~56 min·3

Summary

Vergewaltigung, schwere Körperverletzung etc. | Sexuelle Integrität

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 32 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher Aktuarin ad hoc Ziörjen —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juni 2004, wegen Vergewaltigung, schwere Körperverletzung etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 23. Februar 1969 in E./F. geboren und wuchs dort zusammen mit vier Geschwistern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. In E. besuchte er acht Jahre die Schule und anschliessend war er bei seinem Vater als Autolackierer tätig. 1990 begab er sich nach G. und hielt sich dort für einige Jahre auf, wobei er auch immer wieder in H. war. In dieser Zeit arbeitete er nicht. Sein Lebensunterhalt wurde ihm von Verwandten bezahlt. Im Jahre 1997 begab er sich als Asylbewerber nach I., wobei er sich als J. ausgab. Im Juni 1999 kam er von I. in die Schweiz. Dort beantragte er Asyl und wurde dem Durchgangsheim K. in L. zugeteilt. Am 1. Januar 2000 verliess er die Schweiz und kehrte über M. nach E. zurück, wo er bei seinen Eltern wohnte. Ab Frühjahr 2000 hat er während ca. 10 Monaten als Dolmetscher bei der N. gearbeitet und erzielte dabei mindestens DM 500.-- pro Monat. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der N. verblieb er in E., wobei er nicht arbeitete. Sein in O. wohnhafter Bruder hat ihm ab und zu Geld geschickt. X. ist ledig. Er hat eine ca. 8-jährige Tochter, die mit ihrer Mutter in der P. lebt, allerdings leistet er keine Unterhaltszahlungen. Dem schweizerischen Zentralstrafregister ist zu entnehmen, dass X. am 20. Juni 1999 mit Urteil der Bezirksanwaltschaft Q. wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten R. vom 11. November 1999 wurde der Angeklagte wegen eines geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dem deutschen Zentralstrafregister ist zu entnehmen, dass X. unter dem Aliasnamen J. am 23. April 1998 mit Urteil des Amtsgerichts O. wegen unerlaubtem gewerbsmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Diese Strafe wurde unter Ansetzung einer Bewährungszeit von drei Jahren aufgeschoben. Mit Wirkung vom 20. August 2001 wurde die Strafe erlassen. X. wurde am 28. Oktober 2003 in H. am Grenzübergang S. zwischen F. und H. verhaftet und am 16. Januar 2004 in die Schweiz überführt, wo er mit Entscheid des Haftrichters des Haftkreises 3 vom 19. Januar 2004, mitgeteilt am 20. Januar 2004, in Untersuchungshaft genommen wurde. Als Begründung wurde Kollusionsund Fluchtgefahr angegeben. Mit Entscheid vom 6. April 2004, gleichentags mitgeteilt, hielt der Haftrichter des Haftkreises 3 die Untersuchungshaft aufrecht. Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung an.

3 B. Im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens wurde durch Dr. T., Oberarzt forensischer Dienst, Klinik Beverin, 7408 Cazis, am 27. April 2004 ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Gutachter kommt darin zu folgender Beurteilung: Bei dem 35-jährigen aus dem F. stammenden Expl. ist auf Grund der eigenen Angaben, fremdanamestischer Auskünfte und der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei die Diagnose einer Heroinabhängigkeit entsprechend der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu diagnostizieren. Zum Zeitpunkt des zur Last gelegten Deliktes (Nacht vom 31.12.1999 auf 01.01.2000) ist von einer aktiven Heroinabhängigkeit entsprechend ICD-10: F 11.24, verbunden mit exzessivem Alkoholmissbrauch, auszugehen. Da die Störung überdauernd ist, anhält und der Expl. zur Zeit in beschützter Umgebung (Strafanstalt AA.) abstinent lebt, ist aktuell die Diagnose einer Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung; ICD-10; F 11.21 zu stellen. Neben der Abhängigkeitserkrankung ist auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10: F 60.2 zu diagnostizieren: bei dem Expl. ist eine deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in den Funktionsbereichen Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, wie zu vermuten auch in seiner Wahrnehmungsfähigkeit und in seinen Denkmustern, sowie in den Beziehungen zu anderen Menschen festzustellen.“ Die durch den Untersuchungsrichter gestellten Fragen wurden vom Gutachter wie folgt beantwortet: „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Tat aus psychiatrischer Sicht an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nein. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war (Art. 11 StGB)? Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ein? Ja, der Expl. war zum Zeitpunkt der Tat durch die zu diagnostizierende Heroinabhängigkeit und die dissoziale Persönlichkeitsstörung in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Zum Zeitpunkt der Tat war die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat herabgesetzt und die Steuerungsfähigkeit mittelgradig bis schwer beeinträchtigt, womit aus psychiatrischer Sicht nichts gegen die Beurteilung einer mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit spricht. Im Falle einer Verminderung resp. Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit, ist diese auf die Alkoholisierung im konkreten Fall oder auf einen anderweitigen Grund (welchen) zurückzuführen?

4 Die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist zum einen auf die zum Tatzeitpunkt vorgelegte Intoxikation durch Heroin und Alkohol zurückzuführen. Dies aber auf der Grundlage einer langjährigen Heroinabhängigkeit bei einer festzustellenden dissozialen Persönlichkeitsstörung, die im Zusammenhang mit der Tat in untrennbarer Weise mit der akuten Intoxikation berücksichtigt werden muss. 2. Besteht bei der beschuldigten Person aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und wenn ja, welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Ja, bei dem Expl. besteht aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine deutlich erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Delikte i. S. des Betäubungsmittelgesetzes stünden sicher an erster Stelle. Im Weiteren seien delinquente Verhaltensweisen gegen Leib und Leben von Dritten genannt. Aus psychiatrischer Sicht gehen wir zum jetzigen Zeitpunkt von einer weiter bestehenden Gefährlichkeit ausserhalb des Strafvollzuges aus. 3. Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Taten und Störung? Zwischen dem sexuellen Übergriff und dem gewalttätigen Verhalten des Expl. und seiner Heroinabhängigkeit respektive akuten Heroin- und Alkoholintoxikation zum Zeitpunkt der Tat, besteht kein streng kausaler Zusammenhang, wenngleich selbstverständlich auf dem Boden der dissozialen Persönlichkeitsstörung, mit der Tendenz zu normabweichendem und aggressivem Verhalten, bei der entsprechenden Enthemmung durch die Einwirkung der Drogen auszugehen ist. Von daher besteht insofern ein kausaler Zusammenhang, als dass zu vermuten ist, dass die Wahrscheinlichkeit für ein solches delinquentes Verhalten bei völliger Drogen- und Alkoholabstinenz über einen langen Zeitraum nicht mit der gleichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, wie bei Fortbestehen der Heroinabhängigkeit. Auf Grund der dissozialen Persönlichkeitsstörung muss unbehandelt auch weiterhin, bei allfälliger kompletter Drogenabstinenz, von einer erhöhten Gewaltbereitschaft ausgegangen werden. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. Ist der Angeschuldigte trunksüchtig und erscheint die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 6 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Könnte eine solche Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern und wäre X. bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen? Der Expl. ist drogenabhängig. Eine Einweisung in eine Entzugsklinik macht zum aktuellen Zeitpunkt keinen Sinn. Genügt - auch zur Verhinderung allfälliger weiterer Straftaten - eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz bzw. Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzer Satz StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB?

5 Ja, es empfiehlt sich aktuell am ehesten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 StGB. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Ja, der sofortige Vollzug einer Strafe wäre mit einer ambulanten Behandlung vereinbar. Ziel einer solchen sollte die absolute Drogenfreiheit sein, wobei neben medikamentöser Unterstützung auch Abstinenzkontrollen empfehlenswert wären. 4. Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges kann aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nur das oben genannte Vorgehen empfohlen werden. Hierfür sollte Weisung erfolgen und Schutzaufsicht angeordnet werden. 5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Keine.“ C. X. wird wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB, schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte dieser Anklage gemäss Anklageschrift vom 16. Juni 2004 folgenden Sachverhalt zugrunde: „X. kam im Juni 1999 in die Schweiz und hat hier ein Asylgesuch gestellt. Er wurde in der Folge im Durchgangsheim K. in L. untergebracht und lernte die damals 35-jährige U. - sie hat mittlerweile geheiratet und den Namen ihres Ehemannes angenommen - kennen, die als Serviceangestellte im Restaurant Bahnhof arbeitete. Mit der Zeit freundeten sich die beiden an. Später entstand eine Liebesbeziehung, und ab Herbst 1999 kam es zwischen U. und dem Angeklagten auch zum beiderseits gewollten Geschlechtsverkehr, letztmals am 24. Dezember 1999. Akten: 4.1, 5.1, 5.2, 6.1, 6.3, 6.6 Am späteren Nachmittag des 31. Dezember 1999 fuhr der Angeklagte eigenen Angaben zufolge mit dem Zug von L. nach R., wo er für Fr. 20.-- höchstens 0.2 Gramm Heroin gekauft hat. Anschliessend fuhr er wieder zurück nach L.. Dort begab er sich zusammen mit seinem Kollegen V. in die Wohnung von U. hinzu. Anschliessend sass man beisammen und konsumierte alkoholische Getränke, wobei die vom Angeklagten konsumierte Alkoholmenge nicht ermittelt werden konnte. Kurz vor Mitternacht konsumierte der Angeklagte das restliche Heroin, und zwar auf der Toilette. Um Mitternacht servierte U. in der Küche das Essen. Nach dem Essen öffnete sie eine Flasche Champagner und man stiess auf den Jahreswechsel an. Später fing der Angeklagte an zu diskutieren. Er wurde ausfällig, indem er zu U. sagte, er würde ihre Mutter „ficken“. Während V. auf der Toilette war, schlug der

6 Angeklagte U. ohne Grund die Faust ins Gesicht, wodurch diese an der Schläfe verletzt wurde und rückwärts vom Stuhl fiel. Daraufhin flüchtete U. aus der Wohnung und begab sich ins Restaurant, wo sie Eis holte, um die Wunde zu pflegen. Gleichzeitig hatte sie vor, mit dem Fahrzeug zur Polizei zu fahren. V. ist ihr nachgeeilt. Auf sein Drängen kehrte U. in die Wohnung zurück, wo es aber erneut zum Streit mit dem Angeklagten kam. Aus Angst verliess U. um ca. 02.00 Uhr abermals die Wohnung, wurde aber wiederum von V. zur Rückkehr überredet. Zurück in der Wohnung drohte X. ihr, sie umzubringen, falls sie zur Polizei gehen und über das Geschehene berichten würde. U. nahm diese Drohung ernst und wurde dadurch in Angst versetzt. Nachdem es V. gelungen war, den Angeklagten zu beruhigen, entschuldigte sich dieser bei U. für sein Verhalten. Gegen 04.00 Uhr verliess V. die Wohnung. U. und der Angeklagte blieben zurück. Akten: 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.25, 4.31, 4.41, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.6 In der Folge befahl der Angeklagte U., sich zu duschen. Anschliessend begaben sich der Angeklagte und U. ins Schlafzimmer. Während U. mit einem Pyjama oder Bademantel bekleidet war, trug der Angeklagte bloss ein Leibchen. Nachdem man sich nebeneinander ins Bett gelegt hatte, sagte U. zum Angeklagten, dass sie schlafen wolle. Dieser erwiderte, dass das nicht ginge, denn sie müsse tun, was er wolle, und er wolle Sex mit ihr. U. sagte dem Angeklagten, dass sie dies nicht wolle, und zwar auch deshalb nicht, weil sie wegen der ihr versetzten Schläge ins Gesicht Schmerzen hatte. Daraufhin fing X. an zu schreien, betitelte U. als Hure und schlug ihr mit den Händen und Beinen an den Körper und in den Magen. Während U. rücklings im Bett lag, führte X. sein Glied in deren Scheide ein, obschon sie ihm gesagt hatte, dass sie dies nicht wolle und sich durch Schläge auf den Rücken des Angeklagten auch erfolglos dagegen gewehrt hatte. Der Angeklagte wusste somit, dass er gegen den Willen von U. mit ihr Geschlechtsverkehr machte. Ohne dass es zum Samenerguss gekommen ist und nachdem U. ihm erneut gesagt hatte, dass sie Schmerzen hätte, stand der Angeklagte auf, schlug wiederum heftig auf U. ein und befahl ihr, sich zur Seite zu drehen. Weil sie nicht gehorchte, packte der Angeklagte sie und drückte sie zur Seite. X. lag nun hinter ihr. Während er mit einer Hand die Schulter von U. umfasste, fummelte er mit der anderen an seinem steifen Glied herum. Daraufhin führte er die Hand von U. an sein steifes Glied und befahl ihr, ihn zu befriedigen. Sie sagte, dass sie dies nicht wolle. Trotzdem und damit gegen den geäusserten Willen von U. penetrierte der Angeklagte mit seinem Glied von hinten in die Scheide von U. und bewegte sich dann hin und her. Nach wenigen Minuten liess er von ihr ab, stellte sich vor U. auf, drehte sie auf den Rücken und stemmte deren Beine gegen ihren Kopf in der Absicht, noch einmal gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsakt zu vollziehen. Dazu kam es aber nicht, weil es U. gelang, den Angeklagten wegzustossen. Daraufhin fielen beide zu Boden. Akten: 4.1, 4.4, 4.7, 4.15, 4.16, 4.17, 4.42, 4.44, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 6.3, 6.6 In der Absicht erneut den Geschlechtsakt zu vollziehen, stürzte sich X. sogleich auf U., schlug mit der Nachttischlampe an ihren linken Oberschenkel und mit seinen Händen gegen ihren Körper. Anschliessend würgte er U. mit der Hand am Hals, so dass diese ohnmächtig wurde. Dabei erlitt sie Nagelabdrücke, Stauungsblutungen in den Augen, Schluckbeschwerden sowie Heiserkeit, was gemäss Bericht des Rechtsmediziners zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hatte. X. leerte dann den Inhalt einer „Fantaflasche“ über U., so dass sie wieder zu sich kam. Mit der anderen Hand schlug

7 er abermals gegen ihren Kopf und Körper. Sodann schlug er ihren Hinterkopf an die Wand. Dadurch erlitt U. gemäss den eingeholten Arztberichten unter anderem diverse Kontusionsherde und Hämatome im Gesicht und Kopf, massive Blutunterlaufungen, vor allem im Bereich der Kopfhaut und beider Augenhöhlen, Schürfungen am Hals sowie Hautunterblutungen und -einblutungen am ganzen Körper. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war sie gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2000 von Dr. W. während der Zeit vom 1. bis 23. Januar 2000 arbeitsunfähig. Sodann seien vermehrt Stirn- und Hinterkopfschmerzen zurückgeblieben. Akten: 4.1, 4.4, 4.7, 4.15, 4.16, 4.34, 4.35, 4.37, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 6.3, 6.6 In der Folge liess der Angeklagte von U. ab, drohte ihr aber mit Repressalien, falls sie zur Polizei ginge. Er sagte auch zu ihr, er habe nicht geglaubt, dass ihr Gesicht durch die von ihm ausgeführten Schläge derart anschwellen würde. Auf Geheiss des Angeklagten musste sich U. dann um ca. 07.00 Uhr wieder neben ihn ins Bett legen. Sie versuchte immer wieder, die Wohnung zu verlassen, was ihr nicht gelang, weil der Angeklagte bei jedem Geräusch wach wurde und sie daran hinderte. Erst um ca. 09.00 Uhr konnte U. die Wohnung verlassen, nachdem sie einen Telefonanruf erhalten und diesen als Vorwand benützte, aus der Wohnung zu fliehen. Während U. die Polizei avisieren liess, entwendete X. ohne Recht ca. Fr. 500.-- aus dem Serviceportemonnaie von U., verliess dann die Wohnung und gleichentags auch die Schweiz, obschon er gar keine Reisepläne hatte und die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 festgesetzt war. Akten: 2.12, 2.14, 4.1, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 6.3, 6.6 Am 11. Januar 2000 hat U. gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung, Drohung etc. gestellt. Akten: 4.6 Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2003 bzw. 15. April 2004 hat das Justizministerium der Republik H. die Auslieferung X.s an die Schweiz für die hier eingeklagten Delikte bewilligt. Akten 3.9, 3.20, 3.21, 3.34, 3.35 D. U. wurde am 2. Januar 2004 von Rechtsmediziner Y. untersucht. Dabei konnten folgende Verletzungen festgestellt werden: „Spuren von massiven Schlägen gegen das Gesicht, gegen die Brust und gegen alle Extremitäten mit massiven Schwellungen und Blutergüssen. Stauungsblutungen in den Augen als Hinweis auf schwere Gewalt gegen den Hals. Die Geschädigte berichtet über einen Bewusstseinsverlust. Hat Schluckbeschwerden und ist heiser.“ Weiter hält PD Y. in seinem Gutachten vom 3. Februar 2004 unter anderem Folgendes fest: „Gegen den Hals ist offensichtlich Gewalt ausgeübt worden; zum Teil, vor allem links, lassen sich Nagelabdrücke nachweisen (sog. Würgmale). Es besteht heute in der Rechtsmedizin kein Zweifel, dass nach Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen in den Schleimhäuten, Bewusstlosigkeit, Hei-

8 serkeit und Schluckbeschwerden die Strangulation einen Grad erreicht, bei dem der Tod jederzeit und ohne weiteres Vorzeichen eintreten kann.“ E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden vom 27. Juli 2004 waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, anwesend. Die Anklage wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes, insbesondere gegen die Viererbesetzung, wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte die anlässlich der vorherigen Einvernahmen gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Was die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung und Freiheitsberaubung anbelangt, sagte X. aus, dass er Heroin und Alkohol konsumiert habe, und daher nicht mehr wisse, was nachher vorgefallen sei. Er könne aber nicht ausschliessen, dass er U. dies angetan habe. Was den zur Anklage gebrachten Diebstahl betrifft, gab der Angeklagte an, dass U. ihm sagte, dass er soviel Geld nehmen könne wie er bräuchte. F. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der ao Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 274 Tagen zu bestrafen. 3. X. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ In seinem Plädoyer stellte der ao Staatsanwalt in erster Linie auf den Sachverhalt ab, wie ihn das Opfer unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht mehrmals und ohne sich in Widersprüche zu verstricken, geschildert hatte. Über den Ablauf der stundenlangen Erniedrigung durch den Angeklagten habe das Opfer konkrete, detaillierte und anschauliche Angaben gemacht, welche zudem in sich geschlossen erschienen. Insbesondere sei zu erwähnen, dass U. auch im Konfrontverhör mit dem Angeklagten bei ihrer Darstellung geblieben sei. Da die Konfronteinvernahme bekanntlich erst rund 4 Jahre nach der Tat durchgeführt werden konnte, sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass sich in den Aussagen des Opfers gewisse Ungereimtheiten zu ihren früheren Aussagen eingeschlichen haben. Die von ihr ge-

9 schilderten Angriffe würden zudem mit dem von den Ärzten festgestellten Verletzungsbild übereinstimmen. Demgegenüber seien die Aussagen des Angeklagten, insbesondere bezüglich der Vergewaltigung, alles andere als überzeugend ausgefallen. Vor allem die Begründung, warum es gar nie zu einer Vergewaltigung hätte kommen können, sei wenig einleuchtend. Der Angeklagte habe mit dem Opfer zusammen gewohnt und somit habe er keinen Grund gehabt sie zu vergewaltigen. Eine eingehende Beweiswürdigung müsse zum Schluss führen, dass sich der Vorfall nur so zugetragen haben könne, wie ihn U. geschildert habe. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte der Vertreter der Anklage die Tathandlungen als Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB. Aufgrund aller Verletzungen des Opfers habe gemäss der nachvollziehbaren Begründung des Gerichtsmediziners eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer bestanden und nicht nur allein durch das Würgen am Hals. Aus diesem Grunde habe sich der Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung und nicht bloss wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu verantworten. Zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bestehe echte Konkurrenz. Von echter Realkonkurrenz sei auch mit dem Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB auszugehen, da das Opfer über Stunden hinweg daran gehindert worden sei, ihre Wohnung zu verlassen. Ausgewiesen seien auch die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB. Bei der Strafzumessung ging der Anklagevertreter von einem sehr schweren Verschulden aus. Strafschärfend würdigte er das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und bezüglich der Drohung die mehrfache Tatbegehung. Straferhöhend würden die Vorstrafen ins Gewicht fallen. Aufgrund der Lebensführung des Angeklagten müsse zumindest bis zur Tatzeit von einem angeschlagenen Leumund ausgegangen werden. Strafmildernd könne die dem Angeklagten vom Psychiater aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums attestierte verminderte Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade berücksichtigt werden. Die beantragte Strafe von 4 Jahren Zuchthaus erfolge nicht zuletzt nach einem Vergleich mit ähnlichen gelagerten Fällen (SF 7/95 und SF 03/11). Unter dem Gesichtspunkt des Strafzwecks rechtfertige sich zudem eine Landesverweisung von 10 Jahren. Da der Angeklagte kaum persönliche Beziehungen zur Schweiz habe, rechtfertige sich ein Aufschub nicht. G. Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, stellte und begründete im Namen seines Mandanten folgende Anträge: „1. Antrag:

10 1.1 X. sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 1.2 Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten zu verurteilen. 1.3 Die erstandene Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. 2. Eventualantrag: 2.1 X. sei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2 Dafür sei er mit einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 2.3 Die erstandene Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. 2.4 Es sei X. der bedingte Strafvollzug unter Anordnung einer ambulanten Drogenentzugstherapie gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der amtliche Verteidiger führte aus, dass es angesichts der Menge des konsumierten Alkohols bei gleichzeitiger Konsumation von Heroin erstaunlich sei, dass der Gutachter dem Angeklagten nur eine mittel- bis hochgradig herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit attestiere. Da die Frage der Zurechnungs- bzw. Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten für die Beurteilung des vorliegenden Falles von entscheidender Bedeutung sei, erscheine es mithin angezeigt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Des Weiteren handle es sich bei der Aussage des Angeklagten, nichts mehr vom Tathergang zu wissen, offensichtlich nicht um eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte habe von Beginn weg nicht die Tat abgestritten, sondern habe immer wieder beteuert, dass er sich an das angebliche Geschehene nicht erinnern könne. Er könne aber nichts zugeben, das er nicht wisse. Zum Tatbestand der Vergewaltigung und der schweren Körperverletzung wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall nicht zu unterdrückende Zweifel vorhanden und die Tatbestände nicht bewiesen seien. Der Angeklagte könne sich einzig daran erinnern, das Opfer nach Mitternacht mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, was er auch zugebe. Diese Tat stelle indes offensichtlich eine einfache Körperverletzung dar. Weitere Drohungen, als diejenige nach dem Faustschlag ins Gesicht seien nicht erstellt. Es sei auch nicht erstellt, dass der Angeklagte das Opfer daran gehindert haben solle, die Wohnung zu verlassen. Bezüglich des Diebstahls habe U. ihm die ausdrückliche Erlaubnis erteilt, das Geld an sich zu nehmen, falls er es brauchen würde. Bei der Strafzumessung führte der amtliche Verteidiger aus, dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Angeklagten von einer hochgradig herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit auszugehen und diese strafmildernd zu berücksichtigen sei. Strafschärfend wirke sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus.

11 Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheine somit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Angeklagten angemessen. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten werde die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Behandlung beantragt. H. In seiner Replik hält der Staatsanwalt fest, dass bezüglich des Antrages einer Oberexpertise auf die Ausführungen im Plädoyer verwiesen werden könne. Zusätzlich sei anzumerken, dass die Ablehnungsverfügung vom 11. Juni 2004 unangefochten geblieben und stichhaltig sei. Bezüglich der Trinkangaben des Angeklagten sei anzumerken, dass diese von vier Jahren nach der Tat kommen würden. Hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes der Vergewaltigung sei nur anzuführen, dass dieser unabhängig davon erfüllt werden könne, ob eine Waffe benutzt worden sei. Man könne auch auf andere Weise grausam handeln. I. In seiner Duplik hielt der amtliche Verteidiger am Antrag des Obergutachtens fest. Die damalige Ablehnungsverfügung sei nicht angefochten worden, weil der Angeklagte sich bereits in Haft befunden habe und diese nicht durch ein Beschwerdeverfahren hätte verlängert werden sollen. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration sei aufgrund der Trinkangaben von Frau Despotovic erfolgt. Was den qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung angehe, sei noch anzumerken, dass der Wortlaut „namentlich“ nur so verstanden werden könne, dass der Tatbestand nur so erfüllt werden könne. J. In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, dass es ihm leid täte, was passiert sei. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des ao Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers zu den Anträgen - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) X. ist angeklagt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie

12 des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 31. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 U. mehrmals geschlagen, ihr mit der Hand den Hals zugedrückt und sie unter Anwendung von physischer Gewalt vergewaltigt zu haben. Die Anklage geht weiter davon aus, dass er sein Opfer wiederholt mit Repressalien bedroht habe, wenn sie zur Polizei gehen würde. Zudem wird er beschuldigt U. während mehrerer Stunden in der Wohnung festgehalten zu haben. Der Angeklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten zwar nicht, bringt aber vor, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Es ist daher vorerst in tatbeständlicher Hinsicht zu entscheiden, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Q. 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen

13 ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie der Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Q. 1999, S. 2). c) Mit Blick auf die Aussagen des Angeklagten, des Opfers und der Zeugen ist sodann festzuhalten, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht die Glaubwürdigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund steht. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe der Erlebnisse. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition ist die Schilderung des Vorfalles in charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussagen spricht im Weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit der Deposition muss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Q. 1974, S. 311, mit Hinweisen, sowie Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993, S. 15 ff.).

14 2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X. und U. eine intime Beziehung hatten. Fest steht sodann, dass beide in der Nacht vom 31. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in der Wohnung von U. waren. Ihre Wohnung verliess U. so gegen ca. 09.00 Uhr am Morgen des 1. Januar 2000. Was in der Zwischenzeit geschah, ist umstritten. a) U. wurde noch am Abend des 1. Januar 2000 im Kantonsspital R. polizeilich (act. 5.1) und am nächsten Tag auch untersuchungsrichterlich (act. 5.2) befragt. Dabei wurde sie auch auf die Wahrheitspflicht und auf die Folgen einer falschen Aussage hingewiesen. Ohne sich in wesentliche Widersprüche zu verstricken, hat U. in diesen beiden Befragungen die Geschehnisse der fraglichen Nacht geschildert. Die Darstellungen des Tatherganges sind deutlich und klar. Über den Ablauf der stundenlangen Erniedrigungen durch den Angeklagten machte das Opfer konkrete, detaillierte und anschauliche Angaben, welche zudem in sich geschlossen erscheinen. Auch anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 6.3) bestätigte U. ihre Aussagen. Zu berücksichtigten ist in diesem Zusammenhang, dass die Konfronteinvernahme erst am 12. Februar 2004 durchgeführt werden konnte, das bedeutet vier Jahre nach der begangenen Tat. Dass sich daher in den Aussagen des Opfers gewisse Ungereimtheiten eingeschlichen haben, ist unter diesen Umständen verständlich und nachvollziehbar. Entscheidend ist daher allein, dass U. glaubhaft darlegte, dass sie in der fraglichen Nacht über Stunden hinweg dem Terror des Angeklagten ausgesetzt war und dass ihre Aussagen im Konfront im Kernbereich mit ihren früheren Schilderungen übereinstimmen. Es gibt vorliegend auch Indizien, welche die Sachverhaltsdarstellung von U. klar stützen und keine Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen lassen. b) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers wird auch dadurch bekräftigt, dass sie - sobald sie aus dem Einflussbereich des Angeklagten entkommen war - unverzüglich von sich aus die Polizei alarmierte. Dabei schloss sie sich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro des Bahnhofbuffets in L. ein. Beim Eintreffen der Polizei machte das Opfer einen verstörten und geschockten Eindruck (act. 4.1). Bereits dieses Verhalten allein spricht dafür, dass U. ein schlimmes Erlebnis hinter sich hatte. Auch die grosse Unordnung, welche die Polizei anschliessend in der Wohnung vorfand (act. 4.1), bestätigte die späteren Angaben des Opfers über das Geschehen in der fraglichen Nacht.

15 c) Auch die Aussagen von V. decken sich mit den Aussagen des Opfers. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Januar 2000 (act. 5.4) und der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Januar 2000 (act. 5.5) bestätigte er die erste Auseinandersetzung, bei der das Opfer vom Angeklagten geschlagen wurde. Er versuchte in der Folge auch, den Angeklagten zu beruhigen. Übereinstimmung herrscht schliesslich auch zwischen den Aussagen des Opfers und jenen der Zeugin Z.. Die Zeugin bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Januar 2000 (act. 5.3) den nächtlichen Anruf, indem U. sie bat den Frühdienst im Bahnhofbuffet zu übernehmen. U. habe etwas verstört, bedrückt und weinerlich getönt. Nach ihrer Frage, ob etwas passiert sei, habe U. lediglich geantwortet, dass etwas passiert sei, sie aber noch lebe. Zudem deckt sich ihre Aussage über die Ereignisse am Morgen des 1. Januar 2000 09.00 Uhr mit den Aussagen des Opfers. U. habe sich im Büro eingeschlossen, bis nach einigen Minuten die Polizei erschienen sei. d) Entscheidend ist im vorliegenden Fall vor allem, dass die Aussagen des Opfers sich auch mit den ärztlichen Untersuchungsbefunden decken. Der Assistenzarzt im Frauenspital Fontana in R. (act. 4.16) stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 1. Januar 2000 diverse Kontusionsherde und Hämatome im Gesicht, am Kopf, hinter den Ohren beidseits, am linken Oberarm, am linken und rechten Handgelenk, am rechten Ellbogengelenk, am rechten Daumen, am Torso über der linken und rechten Brust. Weitere Kontusionsherde am Thorax beidseits ca. zwischen der 8. bis 10. Rippe, in der linken Lendengegend, in der Mitte des linken und rechten Oberschenkels, am linken Oberschenkel, am linken Knie und in der Mitte des rechten Unterschenkels. Zu guter Letzt noch Würg- und Kratzspuren am Hals. Im Genitalbereich waren keine Verletzungen sichtbar. Im ausführlichen Bericht vom 11. Februar 2000 (act. 4.16) fasst der Arzt zunächst den Sachverhalt zusammen, wie er ihm von der Patientin geschildert wurde. Die Darstellung entspricht im Wesentlichen den Angaben, welche U. auch gegenüber der Polizei gemacht hat. Auch der Rechtsmediziner Y. gibt in seinem Gutachten vom 7. Februar 2000 (act. 4.15) an, dass das Opfer über den Tathergang einheitliches zu Protokoll gegeben habe, sowohl bei der ersten chirurgischen Untersuchung, sowie bei der Untersuchung im Frauenspital Fontana und bei seinen Untersuchungen, wobei sich auch diese Darstellung mit den Angaben gegenüber der Polizei im Wesentlichen decken. Der Rechtsmediziner kommt zum Schluss, dass die geltend gemachte Gewalt aufgrund der multiplen Quetschungen und Blutungen am Körper glaubhaft seien. Die geformten Blutunterlaufungen im Bereich der linken Flanke mit den Mehrfachkonturen seien Hinweise auf Schläge mit einem abgerundeten Gegenstand (Lampe?

16 Schuhe?). Die Farbe der Hämatome würde zu den Angaben des Opfers passen, dass die Verletzungen in den ersten Stunden des 1. Januar 2000 entstanden seien. Gegen den Hals sei offensichtlich Gewalt ausgeübt worden. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Opfers nach den ersten Übergriffen und nach der Tat, die Umstände der ersten Aussagen und die Gemütsverfassung, in welcher sich U. nach übereinstimmender Schilderung der Polizei und der Zeugin Z. befand, ihre Sachverhaltsdarstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. e) Gemäss den Aussagen von X. weiss dieser nichts mehr vom Tathergang. Dennoch gab der Angeklagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. Januar 2004 (act. 6.1) zu, U. geschlagen zu haben. Hingegen bestreitet er energisch das Opfer vergewaltigt zu haben (act. 6.1, S. 2). Im Konfrontverhör vom 12. Februar 2004 (act. 6.3) sagte der Angeklagte immer, dass die Angaben der Zeugin stimmen würden. Lediglich bei der Vergewaltigung gab er an, dass er sich an diese Vorfälle nicht mehr erinnern könne, es aber nicht falsch sei, was die Zeugin ausgesagt habe. In der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2004 (act. 6.6) gab er erneut die Schläge zu, bestritt aber wiederum die Vergewaltigung. Er sagte sogar aus, dass er in dieser Nacht keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Obendrein konnte er sich wieder an einiges mehr erinnern und gab an, dass sie die ganze Nacht diskutiert hätten. Auch die Begründung des Angeklagten, dass er mit dem Opfer zusammengewohnt habe, und daher gar keinen Grund gehabt hätte sie zu vergewaltigen, mag nicht zu überzeugen. Erzwungener Geschlechtsverkehr lässt sich auch in einer Beziehung nicht rechtfertigen. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von U., welche ohne Beeinflussung von aussen entstanden sind, einzeln, aber auch in ihrer Gesamtheit glaubhaft erscheinen. Das Opfer hielt auch in Gegenwart des Angeklagten an ihren Vorwürfen fest. Nennenswerte Widersprüche sind in ihren Aussagen anders als bei den Depositionen des Angeklagten nicht auszumachen. Schliesslich sprechen die Arztberichte, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, übereinstimmend eine klare Sprache. Zwar kann die Vergewaltigung medizinisch nicht nachgewiesen werden. Die ärztlich festgestellten Befunde unterstützen aber die Aussagen des Opfers, sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit den Händen den Hals zugedrückt, wobei Lebensgefahr bestanden habe. Aufgrund all dieser Beweismittel gelangt das Gericht zum Schluss, dass von der Sachverhaltsdarstellung des Opfers auszugehen ist, welche auch der Anklage zugrunde

17 liegt. Dies gilt nicht nur für die Vergewaltigung und für die Körperverletzung, sondern auch für die geschilderte Freiheitsberaubung und die Drohungen. Diese Darstellungen schliessen den Kreis des Ablaufes. Es gibt keinen Grund dafür, dass U. gerade hier gelogen haben sollte. Gewisse Zweifel an einer Sachverhaltsversion bestehen immer. Im vorliegenden Fall sind sie aber derart untergeordneter Natur, dass sie die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern vermögen. 3. a) Nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unter Gewalt fällt in erster Linie Brachialgewalt wie Schlagen und Festhalten. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, N 5 f. zu Art. 190 StGB). Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 190 StGB). Vom Opfer wird nicht ein „Widerstand“ verlangt, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich ist eine ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist, dass es ausser Stande gesetzt wird, sich zu widersetzen (BGE 126 IV 130, E. 3c; BGE 124 IV 154 E. 3b bzw. 3c). Sein Nachgeben muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der Täter muss Gewalt oder psychischen Druck anwenden oder drohen, um den Beischlaf, also eine Vereinigung des männlichen und des weiblichen Geschlechtsteils, zu erzwingen (Basler Kommentar, a.a.O., N 9ff. zu Art. 190 StGB). b) Stellt man auf die Aussagen von U. ab, steht fest, dass der Angeklagte durch körperliche Gewalt die Gegenwehr von U. gebrochen und sie zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat. X. fing an zu schreien, betitelte U. als Hure und schlug ihr mit den Händen und Beinen an den Körper und in den Magen. Während U. rücklings im Bett lag, führte X. sein Glied in deren Scheide ein, obschon sie ihm gesagt hatte, dass sie dies nicht wolle und sich durch Schläge auf den Rücken des Angeklagten auch erfolglos dagegen gewehrt hatte (act. 5.1). Damit ist offensichtlich der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Angesichts der vorangegangenen Ereignisse, den Schlägen, den Drohungen und Beschimpfungen als Hure, wurde

18 das Opfer dermassen eingeschüchtert, dass ohne Weiteres auch das Nötigungsmittel des psychischen Drucks gegeben ist. U. sagte X. wiederholt, dass sie keinen Beischlaf wolle, allein schon wegen der ihr zugefügten Schmerzen. Zudem versuchte sie sich ständig zu wehren, was aber erfolglos blieb. Der Angeklagte musste damit von vornherein bewusst sein, dass sie keine Beischlaf wolle. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung klar erfüllt. 4. a) Hat X. den Grundtatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob eine grausame Tatbegehung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB vorliegt. Nach Art. 190 Abs. 3 StGB beträgt die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter grausam handelt. Dies ist gemäss Gesetzestext namentlich dann der Fall, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet. Das Wort „namentlich“ im Zusammenhang mit der Aufzählung der gefährlichen Waffe oder des gefährlichen Gegenstandes ist so zu verstehen, dass Abs. 3 unabhängig davon erfüllt ist, ob der Täter grausam handelt oder nicht. Wer eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand einsetzt, handelt grausam (Basler Kommentar, a.a.O., N 45 zu Art. 189 StGB). Grausam handelt der Täter, welcher seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um letzteres zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnissmässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Qualen, die über das Mass, welches die Frau bei der Vergewaltigung an sich bereits zu ertragen hat, hinausgehen. Qualen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern Qualen, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt - oder aber ganz einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz andern gegenüber. Die Umschreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die grausame Behandlung des Opfers muss nicht direkt mit der Tat als solche im Zusammenhang stehen, sie kann auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Deliktes erfolgen. Als grausam qualifiziert wurde beispielsweise massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen. Unter Qualen, die nicht direkt mit dem Grunddelikt im Zusammenhang stehen, sind solche zu verstehen, die das Opfer - unabhängig von der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Freiheit - in anderen Bereichen erniedrigen oder schädigen (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, a.a.O., N 46 zu Art. 189 StGB).

19 b) Vorliegend kann die erniedrigende Behandlung des Opfers, die mit der Beschimpfung der Mutter begann, mit Schlägen und Drohungen fortgesetzt und mit dem Würgen des Opfers bis zur Ohnmacht und dem Schmettern des Hinterkopfes gegen die Wand beendet wurde, gesamthaft nur als grausam im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden. Es handelte sich zweifellos um ein brutales und gefühlloses Vorgehen des Angeklagten, wie es in diesem Ausmass selten vorkommt. Obwohl er sie angeblich liebte, betitelte er sie als Hure. Als sie sich gegen die Vergewaltigung wehrte, schlug er ihr die Nachttischlampe an ihren linken Oberschenkel. Danach würgte er sie bis zur Bewusstlosigkeit am Hals. Auch nachdem sie wieder wach war, schlug er sie mit seinen Fäusten weiter. Danach packte er sie erneut am Hals und schlug ihren Hinterkopf an eine Wand (act. 5.3). Ein solches Verhalten kann nicht anders als grausam qualifiziert werden, womit der Angeklagte den Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB erfüllt hat. 5. a) Nach Art. 122 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20). Umgekehrt ist die Dauer der Lebensgefahr nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 122 StGB). b) Insgesamt betrachtet muss das Vorgehen des Angeklagten als schwere Körperverletzung eingestuft werden. Das Opfer wies Spuren von massiven Schlägen gegen das Gesicht, gegen die Brust und gegen alle Extremitäten mit massiven Schwellungen und Blutergüssen auf (act. 4.7). Zudem besteht, wie dies der Rechtsmediziner ausführte, kein Zweifel daran, dass nach Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen in den Schleimhäuten, Bewusstlosigkeit, Heiserkeit und Schluckbeschwerden, die Strangulation einen Grad erreicht hatte, bei dem der Tod jederzeit und ohne weiteres Vorzeichen eintreten kann (act. 4.15). Alle diese Anzeichen für eine derartige Strangulation konnten auch beim Opfer festgestellt werden (act. 4.15). Es ist daher davon auszugehen, dass gesamthaft gesehen, all diese brutalen Einwirkungen des Angeklagten auf das Opfer derart massiv waren, dass es sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Damit ist offensichtlich der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Dem Angeklagten musste klar sein, dass er sein Opfer schwer verletzte, indem er ihren Hals zudrückte, sie mit einer Nachttischlampe auf den Oberschenkel schlug und ihren Kopf gegen die Wand schmetterte.

20 Er handelte damit vorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand des Art. 122 StGB erfüllt. c) Zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB ist von echter Konkurrenz auszugehen. Das geschützte Rechtsgut ist nicht das gleiche. Während es bei der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB um die sexuelle Integrität, namentlich die sexuelle Selbstbestimmung der Frau geht, schützt Art. 122 StGB die körperliche und geistige Unversehrtheit des Menschen. Der weitergehende Angriff auf die körperliche Integrität gemäss Art. 122 StGB ist, im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung, keine typische Begleiterscheinung einer Vergewaltigung (Günter Stratenwerth; Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1995, S. 164). 6. a) Nach Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Nur diejenige Drohung ist schwer, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Basler Kommentar, a.a.O., N 12 und N 18 ff. zu Art. 180 StGB; BGE 120 IV 19). Als schwer sah das Bundesgericht etwa die Drohung mit „casser la gueule“ (BGE 99 IV 216) oder der Tötung eines Angehörigen (PKG 1948 Nr. 8) an (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Q. 1997, N 2 zu Art. 180 StGB). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt ist. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Bedrohende muss sich bewusst sein oder billigend in Kauf nehmen, dass seine Drohung das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt (Basler Kommentar, a.a.O., N 30 und 32 zu Art. 180 StGB). b) X. hat bereits kurz nach Mitternacht in der genannten Nacht angedroht, U. und ihre Familie zu „ficken“. Zudem drohte er auch sie umzubringen, falls sie die Polizei rufen und über diese Geschehnisse informieren würde (act. 5.2, S. 3). Ein weiteres Mal drohte er sie umzubringen, als sie das erste Mal die Wohnung verlassen hatte. Nach dem zweiten Verlassen der Wohnung, sagte der Angeklagte zu ihr, falls sie die Polizei informiere und er vielleicht ins Gefängnis müsse, er Brüder und Kollegen habe, die sie für ihn umbringen würden. Zudem drohte er sie aus dem Fenster zu schmeissen, falls sie versuchen würde, die Wohnung nochmals irgendwohin zu verlassen (act. 5.2, S. 5). Nach der begangenen Vergewaltigung äusserte sich der Angeklagte dem Opfer dahingehend, dass er sie mit Sicherheit umbringen

21 würde und nicht nur mit den leeren Fäusten, sondern mit einer Stange zusammenschlagen würde, wenn sie zur Polizei ginge (Act. 5.2, S. 8). U. hatte grosse Angst vor X. (act. 5.2, S. 8). Die Drohungen waren mit ein Grund dafür, dass sie nicht wagte, die Wohnung sofort zu verlassen, sondern resigniert blieb (act. 5.2, S. 8). X. war sich der Wirkung seiner Drohungen zweifellos bewusst. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (act. 5.2, S. 9; act. 4.6). Der Angeklagte ist auch wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB zu verurteilten. 7. a) Nach Art. 183 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person. Unter Fortbewegungsfreiheit ist die Freiheit des Individuums zu verstehen, sich von dem Ort an dem es sich befindet, an einen anderen Ort seiner Wahl zu begeben (Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 183 StGB mit Hinweis auf BGE 101 IV 154, 160). Dabei muss die Freiheitsberaubung eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen, wobei in der Praxis die Anforderungen an die Dauer nicht sehr hoch sind, so genügten in BGE 89 IV 87 bereits ca. 10 Minuten (Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 183 StGB; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 183 StGB mit Hinweisen). Tatmittel sind jedenfalls Gewalt und Drohung (Basler Kommentar, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 183 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Basler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB). b) X. drohte U. bereits um ca. 01.00 Uhr, nachdem sie das erste Mal wieder in die Wohnung zurückkehrte, er würde sie umbringen, falls sie die Wohnung noch einmal verlassen würde (act. 5.2, S. 4). Nach ihrer zweiten Rückkehr in die Wohnung, drohte er ihr, sie aus dem Fenster zu schmeissen, wenn sie nochmals versuchen würde, die Wohnung zu verlassen (act. 5.2, S. 5). Nachdem V. die Wohnung verlassen hatte, vergewaltigte der Angeklagte U.. Um ca. 07.00 Uhr befahl er ihr sich neben ihn ins Bett zu legen. Danach versuchte sie immer wieder die Wohnung zu verlassen, konnte es aber nicht, weil der Angeklagte immer wieder wach wurde. U. konnte erst die Wohnung verlassen, als ihre Arbeitskollegin Z. anrief. Der Angeklagte hielt sein Opfer damit von ca. 04.00 Uhr, nachdem V. die Wohnung verlassen hatte, bis 09.00 Uhr mittels Drohung wissentlich und willentlich gegen ihren Willen in ihrer Wohnung fest. Damit erfüllte er den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB und ist gestützt auf diese Bestimmung schuldig zu sprechen.

22 c) Zum Verhältnis zwischen Art. 190 StGB und Art. 183 StGB ist anzumerken, dass diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 190 StGB umfasst wird. Echte Konkurrenz liegt dann vor, wenn der Täter das Opfer vor der Tat entführt oder nach der Tat noch festhält (Basler Kommentar, N 18 zu Art. 190 StGB und N 53 zu Art. 189 StGB mit Hinweisen). Nach den Schilderungen des Opfers fand die Vergewaltigung nach 04.00 Uhr und vor 06.00 Uhr statt (act. 5.2, S. 8). Der Täter hielt es aber während rund fünf Stunden fest. Damit ist von echter Realkonkurrenz auszugehen. 8. a) Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Strafe dafür beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Das Tatobjekt kann ausschliesslich in einer fremden, beweglichen Sache bestehen wie z.B. Bargeld, das im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters. Nach herrschender Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines anderen bricht und neuen, meist eigenen Gewahrsam daran gründet. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Sachherrschaft und umfasst zwei Bestandteile, nämlich einerseits die Möglichkeit und andererseits den Willen, die Sache zu beherrschen. Bei der Herrschaftsmöglichkeit kann sich die Sache unter anderem in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person befinden, so z.B. in deren Wohnung. Auch wenn sich der Gewahrsamsinhaber vorübergehend oder auch für längere Zeit von seinem Herrschaftsbereich – wie der Wohnung – entfernt, so geht der Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen nicht unter. Der Herrschaftswille einer Person ist in Bezug auf die seiner Herrschaftsmöglichkeit unterliegenden Sachen regelmässig gegeben. Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn sich jemand gegen den Willen und ohne Einverständnis des Inhabers den entsprechenden Gegenstand behändigt. Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Sache an sich nimmt. Allgemein erfolgt der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams regelmässig in einem Akt, wie es das Wort „wegnehmen“ ausdrückt. Die Wegnahme, und damit der Diebstahl, ist demnach vollendet, sobald an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers der neue getreten ist (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Q. 2003, S. 121 ff., mit Hinweisen; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 2003, S. 287 ff., mit Hinweisen). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei den entwendeten Fr. 500.-- um eine fremde bewegliche Sache handelt. Es mag durchaus zutreffen, dass

23 U. dem Angeklagten in einem früheren Zeitpunkt ihr Einverständnis dazugegeben hat, dass er Geld von ihr nehmen könne, wenn er es brauche. Doch ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sie nach der furchtbaren Nacht dieses Einverständnis ohne Weiteres zurückgezogen hat und der Angeklagte auch nicht mehr damit rechnen konnte, dass ein solches Versprechen noch Gültigkeit hat. Somit hat der Angeklagte das Geld als bewegliche fremde Sache weggenommen und folglich die objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht wird von Art. 139 Ziff. 1 StGB gefordert, dass die Wegnahme der fremden Sache mit Wissen und Willen erfolgt. Zudem ist die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung nötig. Der Angeklagte wusste, dass ihm die Sache nicht gehören würde und dass die Eigentümerin unter den vorangegangenen Ereignissen ihr Einverständnis nicht mehr geben würde und wollte diese trotzdem wegnehmen, mithin in seinen Gewahrsam bringen. Er handelte somit in der Absicht, sich diese Sache bzw. das Bargeld anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern; mit der Einverleibung des Bargeldes in sein Vermögen wollte er sich wirtschaftlich besser stellen, obwohl er wissentlich auf das Geld keinen Rechtsanspruch besass (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 129 f., mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., S. 505 und 484 ff., mit Hinweisen). Demnach ist der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 9. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Die Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zulegen. Weiter wird beim Verschulden zwischen Tat- und Täterkomponente unterschieden. Bei der Tatkomponente wird das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe betrachtet. Die Täterkomponente hingegen umfasst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Straf-

24 schärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er zusätzlich an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 190 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter drei Jahren. b) Das Tatverschulden des Verurteilten wiegt schwer, hat er sich doch auf rücksichtslose Weise an seinem Opfer vergangen und ist auch nicht davor zurückgeschreckt, es stundenlang psychisch unter Druck zu setzen und es gar lebensgefährlich zu verletzen. Jeder gewaltsame Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau stellt ein schweres Verbrechen dar, was aus der strengen Strafandrohung des Art. 190 StGB deutlich hervorgeht. Wer nun wie der Verurteilte die klar geäusserte Weigerung seiner damaligen Freundin zum Geschlechtsverkehr einfach ignoriert, völlig unberechenbar reagiert und schliesslich durch die Anwendung von Brachialgewalt den Widerstand einfach bricht, zeigt einen erheblichen kriminellen Willen. Strafschärfend im Sinne von Art. 68 StGB ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu werten. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Straftatbestand der schweren Körperverletzung. Ebenfalls strafschärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung beim Tatbestand der Drohung aus. Straferhöhend wirken sich sodann auch die Vorstrafen des Angeklagten aus. Nach einer Verurteilung im Jahre 1998 in I. wegen unerlaubtem gerwerbsmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, wurde er während seines kurzen Aufenthaltes in der Schweiz im Jahre 1999 zweimal wegen Vermögensdelikten verurteilt. Aufgrund seiner Lebensführung, zumindest bis zur Tatzeit, muss von einem angeschlagenen Leumund ausgegangen werden. Strafmindernd ist der gute Führungsbericht der Strafanstalt AA. (act. 31.15) zu berücksichtigen. Weiter wirkt sich zudem die psychiatrisch festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit strafmildernd aus. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Gericht nicht in Anlehnung an die Ausführungen des Gutachters von einer

25 verminderten Zurechnungsfähigkeit in mittleren Grad ausgeht, da das Gutachten nicht in allen Teilen schlüssig ist. Der Gutachter führte aus, dass zum Zeitpunkt der Tat die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat herabgesetzt und die Steuerungsfähigkeit mittelgradig bis schwer (Ziff. 5.1.2 S. 21) bzw. mittelgradig, eventuell sogar hochgradig (Ziff. 4.3 S. 19) beeinträchtigt gewesen sei, womit aus psychiatrischer Sicht nichts gegen die Beurteilung einer mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit sprechen würde. Gemäss Gesetzestext ist die Strafe zu mildern, wenn die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war (Art. 11 StGB). Es kann nun nicht wie im Gutachten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemischt werden. Da der Gutachter selbst eine hochgradig herabgesetzte Steuerungsfähigkeit nicht ausschliesst, ist zu Gunsten des Angeklagten von einer solchermassen beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Anders als die Verteidigung sieht das Gericht aber keinen Grund, ein Obergutachten anzuordnen. Eine solche Oberexpertise wäre dann anzuordnen, wenn das Gericht wesentliche Punkte des Gutachtens in Zweifel ziehen müsste (vgl. BGE 118 Ia 144 ff., 146). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zum Einen ist die Alkoholmenge kontrovers und kann nicht weiter verifiziert werden, wobei sich auch der Obergutachter auf die gleichen Angaben stützen müsste. Zum Anderen ist das Gericht lediglich in der Schlussfolgerung vom Gutachten abgewichen und zwar zu Gunsten des Angeklagten. Sicherlich kann keine Unzurechnungsfähigkeit angenommen werden. Zwar geht die Rechtsprechung im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Im konkreten Fall konnte der Verurteilte das Opfer vergewaltigen, mit den Händen und Beinen an den Körper und in den Magen schlagen, die Nachttischlampe an ihren linken Oberschenkel schlagen und sie anschliessend auch noch bis zur Bewusstlosigkeit würgen. Nachdem das Opfer wieder wach war, schlug er sie abermals und schmetterte sogar ihren Hinterkopf an die Wand. Nach der begangenen Tat, war der Verurteilte sogar in der Lage ihr mit Repressalien zu drohen, falls sie zur Polizei gehen würde. Als dies zeigt auf, dass sich der Verurteilte durchaus zielorientiert und kontrolliert in seinem Verhalten gezeigt hat und daher nicht von einer vollen Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

26 Der Richter kann gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Ohne diese ausgewiesene Verminderung der Zurechnungsfähigkeit müsste der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren bestraft werden. Die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten beurteilt die Strafkammer als hochgradig, so dass vorliegend, aufgrund der Praxis, diese zu einer Reduktion des Strafmasses um rund 75 % führt. In Anwendung dieser Reduktion und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, wonach es bei der Strafzumessung und der Strafreduktion nicht um mathematische Genauigkeit gehen kann (vgl. Urteil 6S.282/2002 vom 26. November 2002), erachtet die Strafkammer in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten angemessen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit der Beschuldigte durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 405; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Q. 1994 S. 88). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen, oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241; 103 IV 10; Rehberg, a.a.O., S. 88). X. hat zwar in der Strafuntersuchung die meisten Vorwürfe bestritten und trotz erdrückender Beweislast keinerlei Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt. Er hat jedoch keine Aussagen gemacht, welche die Behörden zu weiteren, unnötigen Ermittlungen verleitet hätten. Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen daher nicht, weshalb X. die erstandene Untersuchungshaft von 274 Tagen gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen ist. d) Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen.

27 10. a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter eine ausländische Person, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 IB 3 f.). Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (BGE 104 Ib 223 f.). Anders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 208). Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Bezüglich der Länge des Landesverweises ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte, weil bei einem schweren Verschulden in der Regel ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis gegeben ist, bei einem leichten Verschulden ein entsprechend geringeres. Zwar braucht bei einer tiefen Hauptstrafe nicht notwendigerweise eine kurze Landesverweisung und bei einer hohen Hauptstrafe eine lange ausgesprochen zu werden. Besteht bei der Dauer der Hauptstrafe und der Landesverweisung keine Übereinstimmung, so hat der Richter dies hinreichend zu begründen (BGE 123 IV 110 f.). Bei X. erfordert sowohl der Straf- als auch der Sicherungszweck eine Verhängung der Landesverweisung. Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt wurde, wiegt das Verschulden des Angeklagten schwer. X. handelte rücksichtslos und brutal und verletzte in grober Weise die sexuelle und körperliche Integrität von U.. Im Hinblick auf die persönlichen Beziehungen zur Schweiz ist festzuhalten, dass er in E./F. geboren ist und sich bis 1990 auch dort aufhielt. Danach ging er nach G., bis er sich 1997 nach I. begab. In der Schweiz hielt er sich lediglich von Juni 1999 bis zum 1. Januar 2000 als Asylbewerber auf. Der Verurteilte hatte und hat, ist er doch nach dem 1. Januar 2000 in seine Heimat abgereist, kaum persönliche Beziehungen zur Schweiz. Damit drängt sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine Zurückhaltung bei der Aussprechung der Landesverweisung auf. Aufgrund der objektiv und subjektiv schweren Verfehlungen und des staatlichen Interesses, ausländische Delinquenten von der Schweiz fernzuhalten, ist daher eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Si-

28 cherungsbedürfnisses und des reduzierten Strafmasses aufgrund der schweren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist auch die Landesverweisung zu reduzieren. X. wird für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. d) Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe ist zu prüfen, ob für die ausgesprochene Landesverweisung der bedingte Vollzug gewährt werden soll. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug der Landesverweisung aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab. Ob der bedingte Vollzug geeignet sei, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden werden (BGE 199 IV 195), wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, nicht aber die Schwere der Tat zu berücksichtigten sind (BGE 123 IV 112; 118 IV 101). Wie aus dem Gutachten vom 29. April 2004 (act. 2.30) ersichtlich ist, besteht bei X. eine deutliche erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. An erster Stelle würden Delikte im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes stehen. Im Weiteren seien aber auch delinquente Verhaltensweisen gegen Leib und Leben von Dritten genannt. Vorliegend gilt es zu auch zu beachten, dass X. in der kurzen Zeitspanne, in der er sich in der Schweiz aufhielt, zweimal wegen Vermögensdelikten und im vorliegenden Fall wegen Vergewaltigung, etc. verurteilt wurde. Damit erhalten die Anhaltspunkte für eine negative Prognose ein deutliches Übergewicht. Verbieten aber Umstände die notwendige günstige Prognose, so ist die Landesverweisung unbedingt auszusprechen. 11. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem früheren Verteidiger von X., Rechtsanwalt Peter Cott, die geltend gemachte Mehrwertsteuer von 7,6 % auf sein Honorar in der vorzeitigen Dispositivmitteilung nicht berücksichtigt worden ist. Der Betrag von Fr. 93.-- ist daher auf sein Honorar von Fr. 1'223.65 zuzuschlagen und somit eine Entschädigung von total Fr. 1'316.65 zuzusprechen.

29 Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und diejenigen des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO).

30 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit 2 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 274 Tagen. 3. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 55 StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 15'858.45 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt Peter Cott von Fr. 1'316.65 - sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt Arno Lombardini von Fr. 4'070.30 total somit Fr. 24‘245.40 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und die allfälligen Kosten der Auslieferungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 5. Der Verurteilte bleibt bis zu einer anderslautenden Verfügung in Sicherheitshaft. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

31 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SF 2004 32 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 27.07.2004 SF 2004 32 — Swissrulings