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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.03.2003 SF 2003 9

March 31, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·8,822 words·~44 min·5

Summary

mehrfacher Raub, Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 31. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 9 (mündlich eröffnet) SF 03 10 Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, und der Y., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Februar 2003 in Anklagezustand versetzt, wegen Raub, Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat sich ergeben:

2 A. 1. X. wurde am 16. November 1983 in A. geboren. Er hat eine jüngere Schwester und einen jüngeren Bruder. Sie wuchsen zunächst bei ihren Eltern in B., C., D. und A. auf. Im Jahre 1991 trennten sich die Eltern und zwei Jahre später wurde die Ehe gerichtlich geschieden, wobei der Vater in A. blieb und die Mutter mit den Kindern nach F. zog. Weil die Mutter mit der Erziehung von X. zusehends Schwierigkeiten bekam, kehrte er zu seinem Vater nach A. zurück. Bereits im Verlaufe der 6. Klasse wurde er jedoch wegen Alkohol- und Drogenkonsum auffällig, weshalb er von der Schule gewiesen wurde. Es erfolgte eine erneute Versetzung nach F. zur Mutter. So besuchte X. abwechslungsweise die Primarschule in F. und in A.. In der Folge fing er mit dem Konsum von Heroin an. Nach dem Besuch der 1. Realschulklasse wurde er auch in F. von der Schule gewiesen. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Rhäzüns vom 28. Mai 1998 wurde sodann der Mutter die Obhut über X. einstweilen entzogen und gleichzeitig ein Amtsvormund als Beistand ernannt. Nach einer vorübergehenden Plazierung bei einer Familie in G. wurde der Angeklagte Ende August 1998 mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Rhäzüns für die Dauer von 6 Monaten in die Beobachtungsstation des Jugenddorfes AD. eingewiesen. Aufgrund der bestehenden Drogenproblematik erfolgte Mitte Februar 1999 der Übertritt in die Jugendstation der Psychiatrischen Klinik AE.. Nach einigen Entweichungen aus dieser Klinik und weil die Jugendgruppe zeitweilig aufgehoben wurde, wurde für X. im September 1999 ein Therapieplatz im Drogenrehabilitationszentrum AF. gefunden. Im März 2002 verliess er vorzeitig dieses Zentrum, ohne die angefangene Lehre als Druckausrüster beendet zu haben. Nach erneutem Drogenkonsum sowie Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik AH. trat der Angeklagte am 26. Juni 2002 in das Therapiezentrum AG. ein. Doch auch diese Therapie brach er im September 2002 ab. Vom 4. bis am 14. Oktober 2002 befand er sich ein letztes Mal in der psychiatrischen Klinik AH.. Ansonsten hielt er sich bis zu seiner Verhaftung vom 14. November 2002 eigenen Angaben zufolge auf der Gasse sowie in der Notschlafstelle des Vereins Überlebenshilfe in H. auf und konsumierte täglich Heroin oder Methadon. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit folgender Vorstrafe verzeichnet: 4. November 2002: Kreispräsident Chur Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG, 45 Tage Gefängnis, bedingt, Probezeit 2 Jahre, abzüglich 3 Tage Polizeihaft.

3 Bereits mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2000 war X. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 und Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig gesprochen worden, wobei von einer Bestrafung oder Massnahme gestützt auf Art. 98 Abs. 2 StGB abgesehen wurde. Dem Leumundbericht kann entnommen werden, dass der Angeklagte keinen schlechten Ruf geniesst. X. wurde am 14. November 2002 in H. festgenommen und am 18. November 2002 vom Haftrichter des Bezirksgerichtes Plessur in Untersuchungshaft versetzt, die in der Strafanstalt AI. in H. vollzogen wurde. Am 16. Dezember 2002 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und in den vorzeitigen Massnahmevollzug versetzt, welcher ab dem 18. Dezember 2002 im Therapiezentrum AG. erfolgte. Am 9. Februar 2003 entwich der Angeklagte aus diesem Therapiezentrum. Am 10. Februar 2003 konnte er von der Stadtpolizei Zürich am Hauptbahnhof Zürich festgenommen werden. Noch am gleichen Tag wurde er in die Strafanstalt AI. zurückversetzt. Mit Entscheid des zuständigen Haftrichters vom 14. Februar 2003 wurde X. erneut in Untersuchungshaft versetzt. Im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens wurde durch Dr. med. AL. von der Klinik AH. am 29. Januar 2003 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches zu folgendem Schluss gelangt: „Zusammenfassend stellen wir beim Expl. eine Polytoxikomanie und eine Störung des Sozialverhaltens fest. Es zeichnet sich weiter eine beginnende Fehlentwicklung der Persönlichkeit mit dissozialen und emotional instabilen Merkmalen ab. Die Polytoxikomanie entspricht der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit im Sinne des Gesetzes. Eine Persönlichkeitsstörung würde zwar einer geistig mangelhaften Entwicklung entsprechen. Da aber die Kriterien für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen beim Expl. noch nicht voll entwickelt sind, kann höchstens von einer beginnenden mangelhaft geistigen Entwicklung gesprochen werden.“ Die durch die Staatsanwaltschaft gestellten Fragen wurden von der Gutachterin wie folgt beantwortet: „1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)?

4 Beim Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tat eine Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit vorhanden (langjährige Polytoxikomanie). Zum Zeitpunkt der Tat war die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat nicht eingeschränkt, jedoch die Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln, in leichtem Grad herabgesetzt. 2. Ist der Angeschuldigte rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Beim Angeklagten besteht eine Rauschgiftsucht (Polytoxikomanie), und eine Einweisung in eine Drogentherapieanstalt ist zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB ist ungenügend. Die Einweisung in eine stationäre Drogentherapie muss trotz gescheiterter Therapieversuche nochmals angeordnet werden, da der Expl. zurzeit äussert motiviert ist. 3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren: Erscheint nach dem körperlichen und geistigen Zustand des Angeschuldigten sowie im Blick auf dessen Erziehbarkeit zur Arbeit zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zweckmässig (Art. 100bis StGB)? Nein. 4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Wir empfehlen die Errichtung einer Schutzaufsicht.“ Prognose: Aufgrund der vorliegenden Befunde muss die Prognose eher als ungünstig bezeichnet werden. A. 2. Y. wurde am 2. Januar 1984 in H. geboren und wuchs vorerst bei ihren Grosseltern väterlicherseits in I. auf, wo sie auch die Primarschule besuchte. Anschliessend zog sie zu ihrem Vater nach H., wo sie die 1. Klasse der Sekundar-

5 schule und zwei Klassen der Realschule absolvierte. Nach der Schulentlassung im Sommer 2000 trat sie im Coiffeuresalon J. in H. eine Lehre als Coiffeuse an. Infolge Unzuverlässigkeit löste der Lehrmeister das Lehrverhältnis jedoch bereits per Ende Dezember 2000 wieder auf. Eigenen Angaben zufolge betätigte sich die Angeklagte in Jahre 2001 während drei bis vier Monaten in K. als Babysitterin. Seither geht sie keiner geregelten Arbeit mehr nach. Eine Zeit lang wurde sie noch von ihrem Vater finanziell unterstützt und später vom Sozialamt. Zu ihrer Mutter hat sie keine Beziehung. Anfangs Februar 2001 konsumierte Y. zum ersten Mal Heroin. Mit dem Rauchen von Marihuana begann sie hingegen bereits im Winter 1999/2000. Infolge ihrer Drogensucht hielt sie sich ab dem 29. Januar 2002 diverse Male in der Psychiatrischen Klinik AH. in AJ. auf. Im Herbst 2002 fand sie auch Unterschlupf in der Notschlafstelle des Vereins Überlebenshilfe in H.. Y. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Hingegen wurde sie von der Jugendanwaltschaft Graubünden wie folgt bestraft: 26. April 2000: geringfügiger Diebstahl, 2 Halbtage Arbeitsleistung. 2. Oktober 2001 Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG, Fr. 150.-- Busse, Aufschub des Vollzuges der Busse, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und Anordnung von Schutzaufsicht. Dem Leumundbericht kann entnommen werden, dass die Angeklagte keinen schlechten Ruf geniesst. Am 14. November 2002 wurde die Angeklagte aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte festgenommen. Mit Verfügung vom 15. November 2002 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur Y. zur Behandlung ihrer Drogensucht erneut in die Psychiatrische Klinik AH. ein. In der Folge kam es zu mehreren Entweichungen aus der Klinik. Am 17. Februar 2003 trat die Angeklagte in der Therapeutischen Gemeinschaft AK. eine Langzeittherapie an. In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2003 gelangt Dr. med. AL., Kantonale Psychiatrische Klinik AH., AJ., zu folgender Beurteilung: „Aufgrund unserer Untersuchungen können wir bei der Expl. eine Drogensucht (Polytoxikomanie), was einer Beeinträchtigung der geistigen

6 Gesundheit entspricht, feststellen. Die Straftaten stehen in Zusammenhang mit der Drogensucht. Zur Finanzierung der Drogensucht benötigte die Expl. viel Geld, das sie durch fehlende Arbeitstätigkeit nicht selbst aufbringen konnte. Neben der Tätigkeit als Prostituierte hat sie sich Geld unrechtmässig erworben. Zuerst bestahl sie Familienangehörige, zuletzt beging sie mit ihrem Freund und einem weiteren Kollegen die vorgeworfenen Entreissdiebstähle. Vor den Taten konsumierte die Expl. fünf Dosen Bier, was einer leichten Alkoholisierung entspricht. Zudem stand sie unter Methadoneinfluss. Damit beging sie die Taten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, was einer leichten Bewusstseinsbeeinträchtigung entspricht. Da die auffälligen Verhaltensstörungen nur teilweise den Kriterien einer Persönlichkeitsstörung entsprechen, also auch keine mangelhafte geistige Entwicklung vorliegt, haben die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit.“ Die Gutachterin beantwortete die gestellten Fragen folgendermassen: „1. War die Angeschuldigte zur Zeit der Tat in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder war sie geistig mangelhaft entwickelt, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Ja, die Expl. war zur Zeit der Tat in ihrer geistigen Gesundheit und in ihrem Bewusstsein leicht beeinträchtigt, so dass ihre Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat zwar erhalten, jedoch zum Handeln gemäss dieser Einsicht in leichtem bis mittlerem Grad herabgesetzt war. 2. Ist die Angeschuldigte rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Ja, die Expl. ist rauschgiftsüchtig. Die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt zu einer Langzeittherapie erscheint zweckmässig. Wichtig wäre eine berufliche Ausbildung und eine stützende Psychotherapie während der Drogenlangzeittherapie. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Nein. 3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren: Erscheint nach dem körperlichen und geistigen Zustand der Angeschuldigten sowie im Blick auf deren Erziehbarkeit zur Arbeit zur

7 Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zweckmässig (Art. 100bis StGB)? Nein. 4. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z. B. Bevormundung, Verbeiständung? Wir empfehlen zunächst die Errichtung einer Schutzaufsicht. Nach Therapieabschluss sollte die Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen überprüft werden. B. 1. X. und Y. werden angeklagt des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB. Der Anklage liegt gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Februar 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: „1.1 Am Abend des 14. November 2002 hielten sich die Angeklagten sowie E., geb. 23. Januar 1985, beim N. in der Q.-Gasse in H. auf. Y. hatte zu diesem Zeitpunkt zwei kleine Flaschen Bier und 30 oder 40 mg Methadon konsumiert. Ca. um 18.00 Uhr kamen die Angeklagten und E. überein, Überfälle zu begehen, um auf diese Weise Geld für den Ankauf von Drogen zu erlangen. Etwa um 18.40 Uhr begab sich L., geb. 31. August 1955, vom P.-Platz kommend durch die Q.-Gasse Richtung R.-Gasse. Als sie sich auf der Höhe der Angeklagten befand, warf Y. eine leere Bierflasche gegen die Fassade des N.s. Dies veranlasste L. zur Bemerkung, dass man die Flasche auf eine andere Weise hätte entsorgen können. Y. liess sich diese Bemerkung nicht gefallen und beschimpfte L.. Anschliessend folgte sie ihr Richtung R.-Gasse und ergriff plötzlich deren Handtasche, um sie sich anzueignen. Die Geschädigte liess jedoch ihre Handtasche nicht los, worauf auch X. und E. in die Auseinandersetzung eingriffen. Zu dritt drückten sie L. in eine Nische beim Möbelgeschäft M. und zogen gleichzeitig an der Tasche, bis L. sie losliess. Nach diesem Überfall rannten die Täter Richtung R.-Gasse davon, nachdem Y. ihr Opfer noch ermahnt hatte, niemandem vom Überfall zu erzählen, ansonsten sie, L., „drankomme“. Beim Karlihofparkplatz hinter dem Gebäude der Fremdenpolizei teilten sich die Täter die Beute. E. erhielt das Münzgeld im Wert von etwa Fr. 15.--, während sich die beiden Angeklagten Fr. 50.-- in Notengeld aneigneten, womit sie später Kokain kauften und konsumierten. X. behändigte auch die in der Handtasche vorhandenen Kreditkarten, um damit Geld abheben zu können. Da er aber den dazu erforderlichen Code in der Tasche nicht finden konnte, warf er die Kreditkarten später in der Nähe des S. weg.

8 Gemäss Deliktsgutverzeichnis hatte die Handtasche samt Inhalt einen Wert von Fr. 1'575.--. Sie enthielt neben dem erwähnten Geld und den Kreditkarten ein Portemonnaie, ein Mobiltelefon, einen Führerausweis, eine Identitätskarte, eine Kosmetiktasche und zwei Schlüsseletuis. Diese Gegenstände konnten – bis auf den Führerausweis – beigebracht und der Geschädigten erstattet werden. 1.2. Etwa eine Stunde später hielten sich die beiden Angeklagten an der Vazerolgasse in H. auf. Als U., geb. 11. April 1984, an ihnen vorbeiging, bettelte Y. sie an. U. AG.te es ausdrücklich ab, den Angeklagten Geld zu geben, und forderte sie auf, sich im Spiegel anzuschauen. Y. fühlte sich durch diese Äusserung provoziert und ergriff deren Handtasche, in der Absicht, sich diese anzueignen. U. wollte in diesem Augenblick die Liegenschaft an der T.-Gasse betreten. Sie hatte ihre Handtasche um die Schulter gehängt und liess sie nicht los. Y. fasste in der Folge ihr Opfer am Hals an und drückte es gegen die Haustüre. Gleichzeitig ergriff X. den Arm von U. und drehte ihn um, bis diese ihre Handtasche losliess. Sobald sich die Angeklagten der Tasche bemächtigt hatten, rannten sie davon. In der Handtasche befanden sich ein Portemonnaie mit ca. Fr. 7.10 Münzgeld, zwei Kreditkarten, ein Führerausweis, eine Armkette, ein Mobiltelefon sowie Schulbücher und –unterlagen, alles im Gesamtwert von ca. Fr. 600.--. Die Angeklagten eigneten sich aus dieser Tasche das Bargeld und das Mobiltelefon an und liessen die Tasche auf dem Z.-Platz zurück. Das Mobiltelefon tauschten sie später bei einem Schwarzafrikaner gegen ein Kokainkügelchen im Wert von Fr. 40.-- ein.“ B. 2. Y. wird weiter angeklagt des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB und X. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1/ 172 ter StGB. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „2.1. Am 1. November 2002 entwendete Y. im Geschäft V. an der P.-Strasse 30 in H. eine Kuhglocke im Wert von Fr. 93.--. Als eine Verkäuferin auf die Angeklagte aufmerksam wurde, rannte diese mit ihrer Beute davon und konnte vom Verkaufspersonal nicht mehr eingeholt werden. 2.2. Am 5. November 2002 entwendete Y. im Kaufhaus AA. an der AM. in H. ein Parfüm der Marke Estée Lauder und diverse Körperpflegemittel der Marke Weleda im Gesamtwert von Fr. 104.15. 2.3. Am 11. November 2002 eignete sich die Angeklagte im Schuhhaus AB. an der Gäuggelistr. 2 in H. zwölf Paar Damensocken im Wert von Fr. 120.-- an.

9 2.4. Am gleichen Tag behändigte Y. im Kaufhaus AA. an der AM. in H. vier Fingerringe, zwei Halsketten und zwei Armketten im Gesamtwert von Fr. 105.40. 2.5. Am 13. November 2002 betrat die Angeklagte erneut das Kaufhaus AA.. In der Sportabteilung eignete sie sich ein Paar Sportschuhe der Marke Nike im Wert von Fr. 99.-- an. 2.6. Am 14. November 2002 entwendeten die beiden Angeklagten in der Import Parfümerie an der P.-Strasse 22 in H. ein Eau de Toilette (Test- Flacon) der Marke Sculpture im Wert von Fr. 66.90. Die Import Parfümerie stellte noch gleichentags Strafantrag wegen Diebstahls. Abgesehen von der Kuhglocke (vgl. oben Ziff. 2.1.) und dem Eau de Toilette (Ziff. 2.6.) konnte sämtliches Diebesgut sichergestellt und den Geschädigten erstattet werden.“ B. 3. X. und Y. werden schliesslich angeklagt der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zugrunde: „3.1. X. konsumierte zwischen der letzten Verzeigung (3. Oktober 2002) und seiner Festnahme am 14. November 2002 eigenen Angaben zufolge insgesamt mindestens ca. 15 g Heroin, 5 g Kokain und 600 ml Methadon. Für den Ankauf dieser Drogen will er gesamthaft ca. Fr. 2'300.-aufgewendet haben. 3.2. Y. konsumierte ab November 2001 regelmässig Heroin. Eigenen Angaben zufolge injizierte sie sich diese Droge in der Regel zweimal täglich. In den zwei bis drei Monaten vor ihrer Festnahme am 14. November 2002 nahm sie vorwiegend Methadon zu sich, und zwar jeweils 20 – 30 mg pro Tag, wofür sie Fr. 10.-- - Fr. 15.-- bezahlen musste. Sofern Kokain erhältlich war, nahm sie auch diesen Stoff zu sich. Y. war nicht in der Lage, die insgesamt konsumierte Menge Heroin und Kokain zu beziffern.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden waren der Staatsanwalt, Dr. iur. J. Grob, sowie die Angeklagten mit ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Ch. Rathgeb, anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Im Rahmen der richterlichen Befragung bestätigten die beiden Angeklagten im Wesentlichen die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalte und anerkannten die ihnen zur Last gelegten Straftaten.

10 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. J. Grob folgende Anträge: „1. a) X. sei des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. b) Y. sei des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür seien zu bestrafen: a) X. mit 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Massnahmeantritts. b) Y. mit 16 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei für beide Angeklagte aufzuschieben und es sei für beide eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB anzuordnen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ In seinem Plädoyer vertrat der Staatsanwalt die Ansicht, dass der Sachverhalt bereits ausgewiesen und von den Angeklagten anerkannt sei; deshalb beschränkte er sich auf die Begründung der Strafzumessung. Für die beiden Raubdelikte sei den Angeklagten ein schweres Verschulden zur Last zu legen. Die beiden hätten innerhalb von nur etwa einer Stunde zwei Raubdelikte begangen; damit sei eine latente Bereitschaft manifestiert. Wenn Bandenmässigkeit nicht eingeklagt worden sei, so lediglich aus dem Grund, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich die Angeklagten schon vor dem ersten Überfall dazu entschlossen hätten, Raubdelikte fortgesetzt zu begehen. Die schweren Verfehlungen seien keineswegs dadurch gemildert, dass sich die Angeklagten das Geld für den Ankauf von Drogen beschaffen wollten. Ein solches Verhalten rufe vielmehr nach einer hohen Strafe. Zugunsten beider Angeklagten könne das umfassende Geständnis berücksichtigt werden. Strafmindernd falle für beide auch das jugendliche Alter in Betracht. Für X. sollte im Übrigen auch die Vorstrafe als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Er sei zwar noch nicht in Kenntnis des Urteiles gewesen, ihm sei jedoch klar gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Gange war. Strafschärfend falle das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen in Betracht. Strafmildernd sei bei

11 X. die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem Grad und bei Y. in leichtem bis mittlerem Grad zu berücksichtigen, weshalb es sich rechtfertige, die Dauer der Gefängnisstrafe bei Y. um zwei Monate zu reduzieren, das heisst statt 18 Monate, wie für X., 16 Monate anzuordnen. D. Der amtliche Verteidiger anerkannte sowohl den seinen Mandanten zur Last gelegten Sachverhalt wie auch die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion. Bei der Strafzumessung sei sowohl bei Y. wie auch bei X. zu berücksichtigen, dass einzig und alleine ihre Sucht Antrieb für ihr deliktisches Verhalten gewesen sei. Eine Strafmilderung nach Art. 64 StGB sei für beide Angeklagten aufgrund der in schwerer Bedrängnis ausgeführten Taten in Betracht zu ziehen. Es habe nämlich eine finanzielle Notlage aufgrund der Suchtproblematik bestanden. Zur Anwendung gelange jedoch auch ein anderer Strafmilderungsgrund, da die Täter 18 bis 20 Jahre alt gewesen seien und nicht die volle Einsicht in das Unrecht der Tat besessen hätten. Im Übrigen sei, „wenn z. B. eine Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit mit verzögerter Reifung zusammenfällt“, gemäss Lehre eine Kumulation der Strafmilderungsgründe von Art. 11 (verminderte Zurechnungsfähigkeit) und Art. 64 StGB denkbar. Raub sei zwar ein schwerwiegender Tatbestand, das Ausmass des verschuldeten Erfolges sei jedoch nicht zu überschätzen. Es habe sich nicht um einen überaus hohen Deliktsbetrag gehandelt und eine ernsthafte Gefahr von Leib und Leben für die Opfer habe auch nicht bestanden. Zu den Täterkomponenten sei bei beiden Angeklagten eine ausserordentlich schwere Kindheit und Jugendzeit zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat sei im Übrigen ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. In erster Linie sei das umfassende Geständnis zu werten, jedoch auch die Einsicht in das Unrecht und die Reue, welche sich aus den an die Geschädigten gerichteten Entschuldigungsschreiben ergebe. In Würdigung dieser Kriterien könne das Mass der persönlichen Vorwerfbarkeit bei den Angeklagten nicht als schwer bezeichnet werden. Bei beiden Angeklagten sei die Anordnung einer stationären Massnahme angezeigt. Dafür würden sich mehrere Berichte über die Angeklagten positiv äus-sern. Ausserdem seien die beiden auch dazu motiviert. Der Verteidiger stellte deshalb folgende Anträge: „1. Y. sei mit höchstens 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der Polizeihaft sowie des vorzeitigen Massnahmevollzuges.

12 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB anzuordnen. 3. X. sei mit höchstens 14 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Massnahmevollzuges. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB anzuordnen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E. In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass eine finanzielle Notlage eine Tat nur unter den Voraussetzungen rechtfertigen würde, dass die Notlage nicht auf andere Weise abzuwenden und die Tat verhältnismässig wäre. In casu sei dies jedoch sicherlich nicht der Fall. Des weiteren sei eine Kumulation der Strafmilderungsgründe gemäss Art. 11 und Art. 64 al. 9 StGB zwar möglich; für die Anwendung des Art. 64 al. 9 StGB müsse jedoch gerade das Alter für die fehlende Einsicht ausschlaggebend sein. Vorliegendenfalls könne dies jedoch nicht angenommen werden, deshalb falle die Kumulation ausser Betracht. Schliesslich fügte er noch an, dass die geringe Beute nicht zu einer Strafreduktion führen könne. Für Raubdelikte sei nämlich die Gefährdung der Menschen und nicht der Wert der Beute massgebend. In der Duplik beteuerte der Verteidiger nochmals, dass gemäss der neueren Lehre eine Kumulation möglich sei. Relevant sei lediglich die Tatsache, dass die Angeklagten ein Alter zwischen 18 und 20 Jahre haben würden und dies sei in diesem konkreten Fall erfüllt. In seinem Schlusswort erklärte X., dass ihm die ganze Sache leid tue. Er wünsche sich nun noch eine letzte Chance, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Y. erklärte ebenfalls, dass ihr die ganze Sache leid tue. Sie habe bereits eine Therapie angefangen; sie würde gerne diese Möglichkeit nutzen und weitermachen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers zu den Anträgen - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie auf die richterliche Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

13 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Täter muss also zunächst alternativ eine der Nötigungshandlungen vornehmen, welche den Diebstahl erst ermöglichen, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss dem Opfer sinngemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird. Der Täter muss sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziffer 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 123 ff.). b) Nach der Anklageschrift wird beiden Angeklagten zur Last gelegt, zusammen zwei Raubüberfälle verwirklicht zu haben. X. und Y. sind überführt und geständig (act. 6.3, act. 6.4, Dossier 7), am 14. November 2002 um ca. 18.40 Uhr zusammen mit einem dritten Kollegen, E., gegen den ein separates Strafverfahren geführt wird, L. beraubt zu haben. An diesem Abend folgte Y. L. in Richtung R.- Gasse, nachdem letztere ihr vorgeworfen hatte, dass sie die leere Bierflasche auch anders hätte entsorgen können. Y. hatte nämlich die Flasche gegen die Fassade des N.s geworfen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits mindestens zwei kleine Flaschen Bier und 30 oder 40 mg Methadon konsumiert. Auch X. hatte, wie er in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, Drogen konsumiert. Während der Verfolgung ergriff Y. plötzlich die Handtasche von L., um sie sich anzueignen. Dabei griffen auch X. und E. sofort ein, da die Geschädigte die Handtasche nicht losliess. Zu dritt drückten sie sodann letztere in eine Nische, bis sie die Tasche losliess. Schliesslich ermahnte Y. noch L., niemandem vom Überfall zu erzählen, ansonsten sie „drankomme“. Danach rannten die Täter Richtung R.-Gasse davon. Aus den Akten ergibt sich sodann (act. 6.3, act. 6.4, Dossier 8), dass die Angeklagten gleichentags um ca. 19.40 Uhr eine zweite Frau, U., beraubt haben. E. war diesmal nicht mehr dabei. Nachdem Y. bei U. gebettelt und von ihr kein Geld erhalten hatte, ergriff sie die Handtasche von U.. Letztere wollte sodann sofort die

14 Liegenschaft an der T.-Gasse betreten. An dieser Stelle wurde sie von Y. am Hals gefasst und gegen die Haustüre gedrückt. Sodann ergriff X. ihren Arm und drehte ihn um, bis diese ihre Handtasche losliess. Sobald sich die Angeklagten der Tasche bemächtigt hatten, rannten sie davon. c) In subjektiver Hinsicht ist zunächst der Vorsatz des Täters, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel widerstandsunfähig zu machen, erforderlich. Dies hat sodann in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache wegzunehmen, um sich diese anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Die beiden Angeklagten wussten, dass sie die Opfer mit ihrer Vorgehensweise widerstandsunfähig machten. Ihre Absicht dabei war, das Opfer anschliessend zu berauben, um mit dem erbeuteten Geld Drogen zu beschaffen. Dabei kommt es nicht an, dass in beiden Fällen nur wenig Geld vorhanden war. Massgebend für solche Delikte ist einzig die Tatsache, dass sie mit Wissen und Wille mit Gewalt und Drohung gegen zwei Personen vorgegangen sind, um einen Diebstahl zu begehen. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfüllt. d) Die Praxis des Bundesgerichtes bezeichnet als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 ff. vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In neueren Urteilen wird zudem danach gefragt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (Trechsel, a.a.O., N 11 zu vor Art. 24 StGB; BGE 120 IV 272; 118 IV 399). Am gleichen Abend, das heisst am 14. November 2002 vereinbarten Y. und X. Entreissdiebstähle zu begehen, um sich auf diese Weise Geld für den Kauf von Drogen zu beschaffen. Die beiden Angeklagten planten die Überfälle damit gemeinsam, führten sie auch gemeinschaftlich aus und teilten schliesslich den Erlös untereinander auf. Sie sind deshalb Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die beiden Angeklagten haben sich damit in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

15 2. a) Y. wird des weiteren des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB und X. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1/ 172 ter StGB angeklagt. b) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziffer 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem wird die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verlangt. Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Die Angeklagte Y. ist überführt wie auch geständig, in der Zeit vom 1. November 2002 bis 14. November 2002 zum Nachteil verschiedener Geschädigter sechs entsprechende Vermögensdelikte begangen zu haben (Anklageschrift Ziffer 2.1. bis Ziffer 2.6; Dossier 9 bis Dossier 14). Der Deliktsbetrag der weggenommen fremden Sachwerte beläuft sich gesamthaft auf Fr. 633.45. Da sie in all diesen Fällen offensichtlich vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern, gehandelt hat, hat Y. den Tatbestand von Art. 139 Ziffer 1 StGB objektiv und subjektiv in mehrfacher Hinsicht erfüllt. c) Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Bei Sachen mit einem Marktwert beziehungsweise einem objektiv bestimmbaren Wert ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein dieser entscheidend. In BGE 121 IV 261 ff. hat das Bundesgericht dabei einen Grenzwert von Fr. 300.-- festgesetzt (vgl. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 172 ter StGB). X. ist ebenfalls überführt und geständig, am 14. November 2002 einen Diebstahl in der AC. in H. mit Y. zusammen begangen zu haben. Dabei haben die beiden einen Parfüm-Tester der Marke Sculpture im Deliktsbetrag von Fr. 66.90 entwendet (act. 6.4; Dossier 14). Die Parfüm-Flasche weist damit einen geringen Wert im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB auf. Der Angeklagte verübte die Tat vorsätzlich und in der Absicht, sich die Sache anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Der für die Bestrafung erforderliche Strafantrag liegt bei den Akten (act. 14.4). X. hat somit den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1

16 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3. a) X. und Y. werden ferner der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG angeklagt. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche schliesslich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5), oder wer hiezu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt bei vorsätzlicher Tatbegehung Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Falle - wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst - Haft oder Busse. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur eine Beschaffungshandlung, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dient und somit eine Gefährdung Dritter ausschliesst (BGE 118 IV 202). b) In der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2002 (act. 15.2) und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. November 2002 (act. 6.4) gab X. zu Protokoll, zwischen seiner letzten Verzeigung (3. Oktober 2002) und seiner Festnahme am 14. November 2002 insgesamt mindestens 15 Gramm Heroin, 5 Gramm Kokain und 600 ml Methadon konsumiert zu haben. Für den Ankauf dieser Drogen will er gesamthaft Fr. 2'300.-- aufgewendet haben. Diese Angaben bestätigte er an der mündlichen Hauptverhandlung. c) Y. ist überführt und geständig, ab November 2001 regelmässig Heroin konsumiert zu haben. Sofern Kokain erhältlich war, nahm sie auch diesen Stoff zu sich. Sie war jedoch nicht in der Lage, die insgesamt konsumierte Menge Heroin und Kokain zu beziffern. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2002

17 (act. 16.2) und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 22. November 2002 (act. 6.3) gab sie zu Protokoll, dass sie sich diese Droge in der Regel zweimal täglich injiziert habe. In den zwei bis drei Monaten vor ihrer Festnahme am 14. November 2002 habe sie vorwiegend Methadon zu sich genommen, und zwar jeweils 20 – 30 mg pro Tag, wofür sie Fr. 10.-- bis Fr. 15.-- bezahlen musste. Sie bestätigte ebenfalls an der mündlichen Hauptverhandlung diese Ausführungen. d) Die Angaben der beiden Angeklagten zu ihrem Erwerb und Konsum der Betäubungsmittel sind im Wesentlichen widerspruchsfrei, weshalb in Würdigung der Beweise davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagten in den besagten Zeitspannen in verschiedenen Malen Heroin, Kokain und Methadon gekauft und konsumiert haben. Der objektive Tatbestand von Art. 19a Ziffer 1 BetmG wurde daher von beiden Angeklagten mehrfach erfüllt. e) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Wie den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist, wussten beide Angeklagten über den ganzen Zeitraum um den Konsum von Heroin und Kokain sowie Methadon in der genannten Menge. Die Einnahme dieser Betäubungsmittel kann nicht anders verstanden werden, als dass der Konsum gewollt war. Somit haben beide Angeklagten fraglos auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, weshalb sie sich entsprechend der Anklageschrift der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig gemacht haben. 4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112, mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56; BGE 118 IV 16). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungs-

18 gründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet für beide Angeklagten der in Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen für Raub von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass der Raub als schweres Delikt zu qualifizieren ist. b) Für die Bemessung der Strafe ist vorliegend in erster Linie, wie bereits erwähnt, der Raub von Bedeutung. Bei den weiteren strafbaren Handlungen – Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – handelt es sich vorliegend indessen eher um untergeordnete Delikte, die sich nur unwesentlich auf die Strafzumessung auswirken. Beim Hauptanklagepunkt des Raubes muss das Verschulden von X. und Y. als schwer bezeichnet werden. Die beiden Angeklagten haben innerhalb von nur etwa einer Stunde zwei Raubdelikte begangen; damit haben sie eine latente Bereitschaft manifestiert. Nicht die Anwendung von Gewalt war die Triebfeder für die Verübung der Tat, sondern bei beiden Angeklagten die Finanzierung ihrer Drogensucht. Dieser Umstand darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich beim Raub nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein Delikt gegen die körperliche Integrität und damit um ein schweres Delikt handelt. Das Argument – es sei nur ein kleiner Betrag in den geraubten Taschen vorhanden gewesen – hilft daher nicht weiter. Die finanzielle Notlage der Angeklagten kann ebenfalls nicht als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 64 al. 2 StGB berücksichtigt werden. Erforderlich dazu wäre vielmehr eine Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet. Dieser Strafmilderungsgrund setzt im Übrigen voraus, dass der Täter einigermassen verhältnismässig vorgeht. Daran fehlt es, wenn die Tat in deutlichem Missverhältnis zur Bedrängnis steht (vgl. Trechsel, a.a.O., N

19 9 f. zu Art. 64 StGB). Die Begehung von zwei Raubdelikten zur Finanzierung der Drogensucht erfüllt vorliegend bestimmt nicht die vorerwähnten Voraussetzungen zur Annahme einer finanziellen Notlage. Strafmindernd sind das von Anfang an umfassende Geständnis der Angeklagten, ihre Einsicht und Reue sowie ihr korrektes und sehr kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung zu werten. Im gleichen Sinne muss ebenfalls die persönliche Situation der beiden Angeklagten gewichtet werden. Beide stammen nämlich aus schwierigen Familienverhältnissen. Schliesslich sind auch die an die Geschädigten gerichteten Entschuldigungsschreiben positiv zu werten. Weiter wirkt sich zudem strafmildernd die psychiatrisch festgestellte Beeinträchtigung der Fähigkeit aus, entsprechend der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Strafmildernd wirkt sich demnach bei X. die vom Gutachter festgestellte leichtgradige und bei Y. die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf das Strafmass aus. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Kumulation der Strafmilderungsgründe gemäss Art. 11 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) und Art. 64 al. 9 StGB im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht angemessen ist. Die letztere Bestimmung fällt nur in Betracht, wenn gerade das Alter des Täters die Ursache dafür ist, dass er nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass. Dafür bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte; auch die Gutachten enthalten keinen Hinweis auf diese Komponente. Liegt die Ursache in einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, dann ist ausschliesslich Art. 11 StGB anwendbar (BGE 103 IV 146 ff.). Straferhöhend sind bei beiden Angeklagten die Vorstrafen zu berücksichtigen. X. wurde im Schweizerischen Zentralstrafregister im Jahre 2002 zum ersten mal erfasst. Dabei betrug die Strafe 45 Tage Gefängnis bedingt. Von der Jugendanwaltschaft Graubünden wurde er jedoch bereits im Jahre 2000 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Damals wurde jedoch von einer Bestrafung abgesehen. Y. ist von der Jugendanwaltschaft Graubünden im Jahre 2000 und 2001 bestraft worden. Dabei wurde sie zu zwei Halbtage Arbeitsleistung verpflichtet beziehungsweise zur Bezahlung einer Busse von Fr. 150.--, deren Vollzug jedoch aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und Anordnung von einer Schutzaufsicht. Strafschärfend im Sinne von Art. 68 StGB wirken sich schliesslich die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Bei X. wirken sich daher die Vorstrafen bei der Strafzumessung etwas ungünstiger aus als bei Y.. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verminderung der Zurech-

20 nungsfähigkeit. Demgegenüber hat Y. mehrere Diebstähle begangen. Bei X. ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er einen geringen Teil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten Chur vom 4. November 2002 begangen hat (act. 1.8 der Vorakten). Die vorliegendenfalls auszufällende Strafe ist daher teilweise als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 68 Ziffer 2 StGB zu verhängen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und im Hinblick auf die Feststellung im Gutachten von Y. vom 31. Januar 2003 (act. 4.11, S. 10), wonach sie in der Beziehung mit ihrem Freund (X.) sicher die treibende Kraft gewesen sei, erachtet die Strafkammer die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten als angemessen. 5. Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit der Beschuldigte durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 405; Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 88). Grundsätzlich fällt in Bezug auf die Anrechnung jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Christoph Mettler, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, N 13 ff. zu Art. 69 StGB). Anrechnungsfähig sind demzufolge neben der Untersuchungshaft sowohl der vorzeitige Massnahmevollzug als auch die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die Anrechnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist, in AnAG.ung an die deutsche Regelung, dann befürwortet, wenn sie aus Anlass der Tat verfügt wurde (vgl. Christoph Mettler, a.a.O., N 18 zu Art. 69 StGB). Vorliegend hat zwar die Schutzaufsicht der Stadt Chur bereits am 13. November 2002 den Antrag für die Einweisung von Y. in die Psychiatrische Klinik AH. zum Drogenentzug und für die Abklärung weiterer Massnahmen im Sucht- oder/und pädagogischen Bereich mit fürsorgerischem Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ZGB an die Vormundschaftsbehörde eingereicht (act. 4.4). Die Festnahme von Y. aufgrund der vorerwähnten Delikte (vgl. Erwägungen 1, 2 und 3 hievor) hat zwar am

21 14. November 2002 stattgefunden (act. 5.1). Als die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde am 15. November 2002 die fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt hat (act. 5.3), war sie sicherlich bereits in Kenntnis ihrer Festnahme. Aus der Begründung der Verfügung geht jedoch hervor, dass primär der Antrag Anlass zur Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben hat und nicht die begangenen Delikte. Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, was angeordnet worden wäre, falls die Schutzaufsicht keinen Antrag gestellt hätte. In einem solchen Fall rechtfertigt sich jedoch trotzdem die Dauer der fürsorgerischen Freiheitsentziehung anzurechnen. Es wäre unverhältnismässig, die betreffende Dauer lediglich aufgrund eines rein formellen Problems nicht zu berücksichtigen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre nämlich Y. in Untersuchungshaft versetzt worden, deren Dauer voll anrechnungsfähig ist (vgl. Christoph Mettler, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 69 StGB). X. wurde bereits am 14. November 2002 festgenommen (act. 3.1) und vom Haftrichter in Untersuchungshaft versetzt (act. 3.6). Am 17. Dezember 2002 erfolgte der Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzuges (act. 3.10 und act. 3.11). Am 9. Februar 2003 entwich X. aus der Therapiestation AG.. Bereits am 10. Februar 2003 wurde er von der Stadtpolizei Zürich festgenommen und erneut in Untersuchungshaft versetzt (act. 3.18). Anzurechnen ist demnach X. die erstandene Untersuchungshaft von 83 Tagen und der vorzeitige Massnahmevollzug von 55 Tagen. Y. wurde ebenfalls am 14. November 2002 festgenommen (act. 5.1). Mit Verfügung vom 15. November 2002 der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur wurde sie gestützt auf Art. 397a ff. ZGB zur Behandlung ihrer Drogensucht in die Psychiatrische Klinik AH. in AJ. eingewiesen (act. 5.3). Am 1. Januar 2003 entwich Y. sodann aus der vorerwähnten Klinik (act. 5.5 und act. 5.6); sie kam erst am 6. Januar 2003 zurück (act. 5.7). Am 4. Februar 2003 trat die Angeschuldigte immer noch auf Grund der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die therapeutische Gemeinschaft AK., für eine Langzeitdrogentherapie ein (act. 5.8 und act. 5.9). Anfangs Februar entwich sie auch aus dieser Gemeinschaft, wobei sie am 10. Februar 2003 zusammen mit X. polizeilich aufgegriffen wurde (act. 5.10). Am 17. Februar 2003 trat sie wieder in die Gemeinschaft AK. ein. Bei Y. rechtfertigt sich somit die Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft und von 132 Tagen fürsorgerischem Freiheitsentzug. 6. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich der Richter noch nicht zur Frage des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB auszusprechen. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden (vgl. E. 7 hiernach), sind X. und Y. stark drogenabhängig, weshalb bei ihnen eine Massnahmebedürftigkeit zu bejahen ist. Diese ausgewiesene Massnahmebedürftigkeit steht aber einer Ge-

22 währung des bedingten Strafvollzuges von vornherein entgegen. Denn über den Vollzug der Freiheitsstrafe ist bei Anordnung einer solchen Massnahme erst in einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Ziffer 3 des Art. 44 StGB (wenn sich die Massnahme als nicht geeignet oder als wirkungslos erweist) oder gestützt auf Ziffer 5 des Art. 44 StGB (wenn der Verurteilte als geheilt aus der Heilanstalt entlassen wird) zu entscheiden (vgl. PKG 1983 Nr. 12; Roland M. Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, N 48 zu Art. 41 StGB). Bei Anordnung einer sichernden Massnahme nach Art. 43 StGB beziehungsweise Art. 44 StGB sieht nämlich bereits Art. 43 Ziffer 2 Abs. 1 StGB die Möglichkeit des Strafaufschubes vor, weshalb die Praxis eine Kombination mit bedingtem Strafvollzug nicht zulässt. 7. Das strafbare Verhalten der beiden Angeklagten steht mit dem Konsum von Drogen und der damit entstandenen Abhängigkeit in direktem Zusammenhang. Es stellt sich deshalb – wie bereits erwähnt – zwingend die Frage, ob anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anzuordnen sind. Auszugehen ist von Art. 44 Ziffer 1 StGB, der gemäss Ziffer 6 der Bestimmung auf Rauschgiftsüchtige sinngemäss anwendbar ist. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. a) Gemäss Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB kann der Richter, wenn der Täter rauschgiftsüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, zur Vermeidung künftiger Delinquenz seine Einweisung in eine Heilanstalt oder eine ambulante Massnahme anordnen. Ausschlaggebend für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 StGB sind einerseits die Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit, sowie andererseits eine entsprechende Massnahmewilligkeit des Verurteilten. b) Prüft man nun, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB im vorliegenden Fall erfüllt sind, so ist unbestritten, dass das strafbare Verhalten der beiden Angeklagten mit dem Konsum von Betäubungsmittel und der daraus entstandenen Abhängigkeit in engem Zusammenhang steht. Für X. steht gemäss psychiatrischem Gutachten vom 29. Januar 2003 des weiteren fest, dass beim Angeklagten erhebliche Störungen der charakterlichen Entwicklung bestehen würden. Allerdings seien diese nicht so weit ausgeprägt, dass sie einer Persönlichkeitsstörung entsprechen würden; es handle sich vielmehr um eine behebbare Entwicklungsstörung (vgl. act. 2.17, S. 11). Wegen der bestehenden Rauschgiftsucht sei die Einweisung in eine

23 Drogentherapieanstalt zweckmässig. Eine ambulante Behandlung sei ungenügend. Bei Y. stellte die Gutachterin, Dr. AL., fest, dass wegen der Rauschgiftsucht der Angeklagten sowie zur Nachreifung ihrer Persönlichkeit eine stationäre Drogentherapie notwendig und zweckmässig sei. Laut Gutachten sei eine stationäre Massnahme verbunden mit dem gleichzeitigen Erwerb einer beruflichen Ausbildung anzustreben, um die Defizite der Angeklagten zu beheben und sie auf ein Leben ohne Drogen vorzubereiten (vgl. act. 4.11, S. 10 f.); eine ambulante Behandlung sei ungenügend. Bezüglich der Frage der Massnahmebedürftigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der körperlichen und der psychischen Abhängigkeit unterschieden werden muss. Selbst dann, wenn die Angeklagten den körperlichen Entzug hinter sich gebracht haben werden, wird es mit Gewissheit noch einige Zeit dauern, bis X. und Y. ihre psychische Stabilität wiedergefunden haben werden. Infolgedessen muss das Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit bei den Angeklagten bejaht werden. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn es um eine stationäre geht, setzt neben der Behandlungsbedürftigkeit jedoch zusätzlich – wie bereits erwähnt – die Massnahmewilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden. Gerade diesbezüglich können vorliegend berechtigte Zweifel aufkommen, wenn man sich vor Augen führt, dass der bisherige Therapieversuch von X. gescheitert ist. Es würde jedoch von einer kurzsichtigen Betrachtungsweise zeugen, wenn man allein das bisherige Scheitern als massgebliches Kriterium für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme gelten liesse. Während der Hauptverhandlung gaben die beiden zudem an, dass eine stationäre Massnahme notwendig und wichtig für ihre Zukunft sei. X. führte an, dass er zwar aus der Therapie entwichen sei, jedoch sei es ihm jetzt klar, dass dies nicht mehr möglich sei. Y. hingegen äusserte sich positiv bezüglich ihres Aufenthaltes in der therapeutischen Gemeinschaft AK.. Sie habe sich gut eingelebt und dort würde die Möglichkeit bestehen, eine Ausbildung zu absolvieren, was für sie sehr wichtig sei. Dem Therapiebericht der Gemeinschaft AK. vom 2. März 2003 kann ebenfalls entnommen werden, dass der bisherige Aufenthalt von Y. positiv gewertet werden könne. Der therapeutische Prozess habe gerade erst begonnen, bei der Angeklagten seien die ersten Entwicklungsschritte jedoch bereits beobachtbar (vgl. act. 06/1). In diesem Zusammenhang gilt es zur Kenntnis zu nehmen, dass die Massnahmewilligkeit für eine stationäre Entwöhnungstherapie sich ebenfalls aus den Gutachten der beiden Angeklagten ergibt. Schliesslich ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Angeklagten eine stationäre Mass-

24 nahme vorziehen, obwohl sie damit rechnen müssen, dass die Durchführung einer Massnahme mehr Zeit als der Strafvollzug sowie eine erhebliche Anstrengung ihrerseits beanspruchen wird. Der ernsthafte Behandlungswille der Angeklagten vermag zu überzeugen. Insgesamt erscheint der Wille der beiden Angeklagten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, um auf diesem Wege von den Drogen loszukommen und ein geordnetes Leben führen zu können, dem Gericht als ernsthaft und damit glaubwürdig. Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme als gut. In Anbetracht der Umstände erachtet es das Gericht somit als angezeigt, dem Willen der beiden Angeklagten nachzukommen und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anzuordnen und den Vollzug der ausgesprochenen Hauptstrafe aufzuschieben, um ihnen damit die Chance zu geben, auf diesem Weg von der Drogensucht loszukommen. Allerdings müssen sich die beiden Angeklagten im Klaren sein, dass sie bei einem weiteren Scheitern der Massnahme nicht mehr mit Nachsicht werden rechnen können. 8. Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass, obwohl X. den grössten Teil der ihm zur Last gelegten Handlungen während der Probezeit der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur am 4. November 2002 ausgesprochenen Gefängnisstrafe begangen hat, sich vorliegend die Frage nicht stellt, ob der gewährte bedingte Vollzug der Strafe von 45 Tagen Gefängnis zu widerrufen ist. X. hat nämlich erst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. November 2002 das vorerwähnte Strafmandat erhalten (act. 6.4, S. 4). Voraussetzung für den Widerruf ist jedoch, dass der Täter vom früheren Urteil überhaupt Kenntnis hatte (Trechsel, a.a.O., N 46 zu Art. 41 StGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; es rechtfertigt sich deshalb nicht, den gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen. 9. Die Errichtung einer Schutzaufsicht im Sinne von Art. 47 StGB ist im vorliegenden Fall sowohl bei X. als auch bei Y. nicht erforderlich. Bei beiden Angeklagten wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. In solchen Fällen ist das Institut der Schutzaufsicht nicht gegeben. Erst im Zeitpunkt der Entlassung kommt die Anordnung einer solchen in Frage (vgl. Art. 43 Ziffer 4 Abs. 2 StGB; Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, N 250 zu Art. 43 StGB).

25 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens, des Massnahmevollzuges sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung zu Lasten der beiden Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO und Art. 189 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

26 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. a) X. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. b) Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 4. November 2002 ausgefällten Strafe – mit 15 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 83 Tagen und des vorzeitigen Massnahmevollzuges von 55 Tagen. c) Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB angeordnet. 2. a) Y. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. b) Dafür wird sie mit 15 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen und des fürsorgerischen Freiheitsentzuges von 132 Tagen. c) Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB angeordnet. 3. a) X. trägt: - die Hälfte der Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'880.90 - die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.— - das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'994.90 total somit Fr.6‘375.80 Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten von X..

27 b) Y. trägt: - die Hälfte der Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'880.90 - die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.— - das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'769.65 total somit Fr.6‘150.55 Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten von Y.. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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