Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: N., 12. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 31 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt L., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2003, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. X. wuchs zusammen mit fünf Schwestern bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen in L. auf. Als er 15 Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden. In J. absolvierte er während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule. Nach der Schulentlassung begann er bei der Garage M. in N. eine zweijährige Lehre als Autoservicemann, welche er nach einem Jahr wieder abbrach. Daraufhin war er ein Jahr lang seinem Schwager bei einem Hausbau in J. behilflich. Danach arbeitete er von 1984 bis 1988 bei der Firma O. in N.. Von 1988 bis 1990 betrieb er selbständig in N. einen Fahrzeugoccasionshandel. Von 1991 bis 1992 arbeitete er als Zuschneider beim Q. in P.. Anschliessend war er von 1992 bis 1998 bei der Firma R. als Aufzugsmonteur tätig. Aus gesundheitlichen Gründen verliess er diesen Betrieb und ging danach keiner geregelten Arbeit mehr nach. In der Folge bezog er während zwei Jahren Arbeitslosenunterstützung. Seit Oktober 2000 ist X. in L. wohnhaft und betreibt dort eine Gärtnerei/Hanfanbau. Gemäss Auszug der Steuerverwaltung Graubünden erzielt X. ein jährliches Einkommen von Fr. 44'700.--. X. ist Vater von drei Kindern. Er hat monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'300.-- zu leisten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. dreimal verzeichnet: Am 6. November 1997 verurteilte ihn der Kreisgerichtsausschuss N. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und vollendeten Versuchs der Vereitelung der Blutprobe zu 90 Tagen Gefängnis. Am 14. Dezember 1998 wurde er durch den Kreispräsidenten Rhäzüns wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit sechs Tagen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre, bestraft. Am 23. Oktober 2001 verurteilte ihn die Kreispräsidentin Ilanz wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zehn Tagen Gefängnis, Probezeit drei Jahre, und Fr. 200.-- Busse. Zusätzlich weist er aus den Jahren 1987 und 1990 je eine Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auf. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei S. geniesst X. an seinem Wohnort einen rechten Ruf. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2003 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2003 folgender Sachverhalt zugrunde:
3 „1. In den Jahren 2000 und 2001 pflanzte der Angeklagte auf den Feldern in L. Hanf an. Für die im Zusammen mit dem Hanffeld anfallenden Arbeiten, wie Jäten und Ernten, beschäftigte er diverse Personen, die er vornehmlich aus seinem Bekanntenkreis rekrutierte. Nach der jeweils im Spätherbst 2000 bzw. 2001 erfolgten Ernte wurden die Hanfpflanzen in Ställen zum Trocknen aufgehängt und dann zerschnitten. Die getrockneten und zerkleinerten Hanfpflanzen verkaufte X. unter eigenem oder unter dem Namen der ihm gehörenden Einzelfirma „Y.“ an den Hanfladen T. (recte: T.) in Zürich sowie an diverse, ihm nicht weiter bekannte Personen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Angeklagte im Zeitraum 8. Dezember 2000 bis 21. Januar 2002 für total mindestens Fr. 345'883.15 getrocknete, zerschnittene und mit Blüten versehene Hanfpflanzen an den Hanfladen T. (recte: T.) in Zürich verkaufte. Sodann verkaufte er im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 15. März 2002 für total Fr. 5'025.-- meist ebenfalls getrocknete Hanfpflanzen samt Blüten für Fr. 80.-- oder Fr. 90.-- das Stück an eine Vielzahl, ihm nicht näher bekannte Abnehmer, mit denen er sogenannte Anbau- bzw. Kaufverträge abgeschlossen hatte. Durchgeführte Kontrollen ergaben, dass die von X. angebauten und vertriebenen Hanfprodukte einen THC-Gehalt von 1.6 bis 6.9% (für das Anbaujahr 2000) respektive von 0.8 bis 9.0% (für das Anbaujahr 2001) aufwiesen und damit reich an THC waren. Demnach verkaufte X. als Betäubungsmittel geltende Produkte. Dabei interessierte er sich nicht um den THC-Gehalt der gelieferten Produkte, er nahm aber bewusst in Kauf, auch vom Betäubungsmittelgesetz erfassten und rauchbaren Hanf zu verkaufen. Bei all seinen Verkäufen und Abgaben wusste X. sodann oder nahm es zumindest in Kauf, dass die Endabnehmer die von ihm gelieferten Hanfprodukte letztlich durch Rauchen, also als Betäubungsmittel, konsumieren würden. Die genaue Menge des an den Hanfladen +T. (recte: T.) oder die anderen Drittpersonen gelieferten Hanfs liess sich nicht mehr ermitteln, da hierüber keine Unterlagen bestehen und X. keine Angaben machen wollte. Bei Annahme eines durchschnittlichen Verkaufspreises von Fr. 2.-- pro Gramm hat X. aber mindestens 175 kg getrocknetes Hanfkraut an Drittpersonen veräussert. 2. Obwohl gegen X. bereits ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz pendent war und er polizeilich einvernommen wurde, pflanzte er im Frühjahr 2002 in L. erneut 1'700 Stück Hanfpflanzen an, die er als Setzlinge bei der Gärtnerei U. gekauft hatte. Er hatte die Absicht, einen Teil dieser Pflanzen an ihm nicht näher bekannte Personen zu liefern. Dies hat er in der Folge auch getan, indem er im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2002 an zehn Personen, mit welchen er sogenannte Anbau- bzw. Kaufverträge geschlossen hatte, total mindestens 20 solcher Pflanzen in getrocknetem Zustand per Post zustellte. Durchgeführte Kontrollen ergaben, dass die von X. im Jahr 2002 angebauten und verkauften Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von 0.6 bis 3.4 % aufwiesen und damit reich an THC waren. Demnach hat X. als Betäubungsmittel geltende Produkte an Drittpersonen abgegeben, wobei er sich nicht um den THC-Gehalt der gelieferten Produkte interessierte und somit bewusst in Kauf nahm, auch vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Hanf zu verkaufen. Er nahm auch in Kauf, dass die Käufer die von ihm gelieferten Hanfpflanzen letztlich durch Rauchen, also als Betäubungsmittel, konsumieren würden.
4 3. Die gesamten Aktivitäten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Anbau und Verkauf der unerlaubten und dem Betäubungsmittelgesetz unterstellten Produkte sind Ausübung eines Berufs. Er beschäftigte mehrere Personen, und der Verkauf der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanfprodukte führte zu regelmässigem Einkommen, von welchem X. seinen Lebensunterhalt massgeblich bestritt. Der im Zeitraum Dezember 2000 bis Januar 2002 erzielte Umsatz belief sich auf über Fr. 350'000.-- und war somit erheblich. Der Gewinn aus dem Handel mit Betäubungsmittel kann zwar nicht genau beziffert werden, da keine genauen Unterlagen über den Aufwand vorliegen. Die mit der Ernte und Verarbeitung des Hanfs beschäftigten Personen erhielten gemäss Abrechnung mit der AHV-Ausgleichkasse im Jahr 2001 gesamthaft einen Lohn von ca. Fr. 60'000.--. Geht man für das Jahr 2000 von gleichen Zahlen aus, dürfte der Gewinn aber bei über Fr. 200'000.- - gelegen haben. 4. Die Einnahmen aus dem Verkauf der getrockneten Hanfprodukte flossen auf die Konten von X. bei der UBS beziehungsweise bei der Raiffeisenbank Bündner Rheintal. Mit Verfügung vom 21. März 2002 wurden auf diesen Konten folgende Beträge beschlagnahmt: - auf dem Konto Nr. V. bei der Raiffeisenbank Bündner Rheintal: Fr. 1'437.95, - auf dem Konto Nr. W. bei der Raiffeisenbank Bündner Rheintal: Fr. 40'000.--. 5. In den letzten zwei Jahren konsumierte X. an seinem Wohnort in L. und anderswo ab und zu Hanf durch Rauchen.“ C. Am 12. Januar 2004 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Anwesend waren der Angeklagte X. sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt L.. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel mündlich vertreten. Gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befragung bestätigte X. die von ihm in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. a) Der Staatsanwalt stellte die Anträge, X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 ausgefällten Strafe, mit 15 Monaten Gefängnis zu bestrafen. Es sei ihm im weiteren der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von vier Jahren. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Dezember 1998 für die Strafe von 6 Tagen Gefängnis und mit Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 für die Strafe von 10 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Strafen seien zu vollziehen. Die auf den Konten des Angeklagten bei der UBS und der Raiffeisenbank Bündner Rheintal beschlagnahmten Geldbeträge seien gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzuziehen. Über eine allfällige Ersatzleistung habe das Gericht zu
5 entscheiden. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründend führte der Anklagevertreter aus, der Sachverhalt sei ausgewiesen und im wesentlichen eingestanden. Die Kontrollen des von X. vertriebenen Hanfs hätten ergeben, dass dieser einen THC-Gehalt von weit über 0.3% aufgewiesen habe. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Subjektiv genüge Eventualvorsatz. In der Schlusseinvernahme habe X. zugegeben, dass er für ungefähr Fr. 350'000.-- Hanf an die Firma T. in Zürich geliefert habe. Zudem habe er gewusst, dass der THC-Gehalt mehr als 0.3% betragen habe. Auch habe er nicht ausschliessen können, dass der Hanfladen T. in Zürich den gelieferten Hanf an Konsumenten weitergebe, die diesen als Betäubungsmittel konsumierten. Damit sei Eventualvorsatz gegeben. X. habe aufgrund seiner früheren Verurteilungen gewusst, dass sein Verhalten strafbar sei. Weil er immer weiter gehandelt habe, insbesondere während laufender Untersuchung und nach den Strafmandaten, stelle sich sogar die Frage des direkten Vorsatzes. Mit dem Verkauf des Hanfs habe er ein regelmässiges Einkommen erzielt, mit dem er den grössten Teil seines Lebensunterhalts finanziert habe. Der Umsatz habe über Fr. 350'000.-- betragen, der Gewinn sei nicht genau errechenbar, sei aber sicher zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 200'000.-- gelegen. Es bestehe daher kein Zweifel, dass X. gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Bezüglich der Strafzumessung sei festzuhalten, dass die Taten teilweise vor dem Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 verübt worden seien, wofür eine Zusatzstrafe auszufällen sei. Das Verschulden von X. wiege schwer. Er habe über längere Zeit riesige Mengen Hanf verkauft und habe damit einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn erzielt, womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Erhöhend würden die Vorstrafen ins Gewicht fallen, ebenso die Tatsache, dass X. während laufender Probezeit und Untersuchung erneut delinquiert habe. Milderungsgründe würden keine vorliegen, mindernd könne man berücksichtigen, dass bei viel gutem Willen ein Geständnis erkennbar sei. Eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis sei unter diesen Umständen angemessen. Im Weiteren seien die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Subjektiv würden die Länge und Intensität der Delinquenz sowie die Tatsache, dass X. während laufender Probezeit erneut straffällig geworden sei, gegen eine günstige Prognose sprechen. Es sei aber zu bedenken, dass X. die Verbüssung der vorliegend ausgesprochenen Strafe drohe, wenn er sich während der Probezeit etwas zu schulden kommen lasse, und dass er die mit dem Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Dezember 1998 ausgesprochene Strafe von 6 Tagen Gefängnis und die mit dem Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 ausgesprochene Strafe von 10 Tagen Gefängnis werde verbüssen müssen. Mit Bedenken könne unter diesen Umständen der bedingte Strafvollzug doch gewährt werden.
6 Die Probezeit sei auf vier Jahre festzulegen. Da vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden könne, sei die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bezüglich der Strafen, welche der Kreispräsident Rhäzüns mit Strafmandat vom 14. Dezember 1998 und die Kreispräsidentin Ilanz mit Strafmandat vom 23. Oktober 2001 ausgesprochen hätten, zu widerrufen und die Strafen seien zu vollziehen. Schliesslich seien die Geldbeträge auf den Konten des Angeklagten bei der UBS und der Raiffeisenbank Bündner Rheintal richterlich einzuziehen, da das Geld aus dem Verkauf von rauchbarem Hanf stamme. Weil der Gewinn nicht genau errechnet werden könne und auch nicht klar sei, über wie viel Geld X. verfüge, werde der Entscheid über eine allfällige Ersatzabgabe in das Ermessen des Gerichtes gestellt. b) Der Verteidiger von X., Rechtsanwalt L., stellte in seinem Plädoyer den Antrag, sein Mandant sei milde zu bestrafen und es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Ob die Geldbeträge auf den Konten des Angeklagten eingezogen werden sollten, werde dem Gericht überlassen. Von einer Ersatzleistung sei abzusehen. In der Begründung machte der Verteidiger geltend, dass es in der Zeit, als sein Mandant Handel mit Hanf betrieben habe, nach einer Lockerung des Gesetzes ausgesehen habe. Er fügte Überlegungen zur Entstehung des Verbotes, mit rauchbarem Hanf Handel zu treiben, an. Weiter führte er aus, dass die Konsumenten seinem Mandanten gegenüber angegeben hätten, sie würden aus dem Hanf Tee, Kuchen etc. herstellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sein Mandant dies nicht hätte glauben dürfen. Der Grossabnehmer habe angegeben, er stelle aus dem Hanf nur legale Produkte her. Auf diese Zusicherung eines Geschäftsmannes habe er vertrauen dürfen, weshalb ihm kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden könne. Grundsätzlich sei es auch nicht verboten, an THC reichen Hanf anzubauen. Bezüglich des Verkaufs müsse das Gericht entscheiden, ob X. darauf habe vertrauen dürfen, dass der Hanf legalen Verwendungen zugeführt werde. X. habe nicht mitbekommen, was in Zürich mit dem Hanf geschehen sei. Erst später habe sich heraus gestellt, dass der Hanf nicht legal verwendet werde. Im Herbst sei das Feld seines Mandanten überfallen und abgeerntet worden. Nur in diesem Zusammenhang sei er davon ausgegangen, dass der Hanf illegal verwendet werde. Im weiteren habe die Absicht seines Mandanten darin bestanden, mit dem Hanfhandel Geld zu verdienen, und nicht, eine kriminelle Handlung zu begehen. Bezüglich des bedingten Strafvollzuges könne er sich den Ausführungen des Staatsanwaltes anschliessen. Bei der Einziehung der Vermögenswerte sei es dem Gericht überlassen, zu entscheiden, ob das Geld aus kriminellen Handlungen stamme oder sein Mandant einfach gutmütig gewesen sei.
7 c) Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Replik. In seinem Schlusswort hielt X. fest, dass er sich nicht als Kriminellen sehe, absolut nicht. Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert den Begriff Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Ausdrücklich wird damit Cannabis als abhängigkeitserzeugender Stoff unter Art. 1 Abs. 1 BetmG subsumiert. Weiter fällt Hanfkraut als Rohmaterial (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG) sowie als Wirkstoff das Harz der Drüsenhaare (Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG) unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an psychoaktiven Substanzen (bei Hanf insbesondere Delta-Tetrahydrocannabinol). Es schliesst sodann weitere Stoffe ein, die "eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes" (Art. 1 Abs. 2 lit. c BetmG). Handel und Umgang mit Hanfkraut unterstehen der staatlichen Kontrolle (Art. 2 BetmG). Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG hält fest, dass "Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)" nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden darf. Im Verzeichnis der verbotenen Stoffe (Anhang a und d zur Verordnung des Bundesamtes für Gesundheitswesen über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe [BetmV]) sind das Hanfkraut (Cannabis) zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisextrakte zur Betäubungsmittelgewinnung, Cannabisharz etc. und Tetrahydrocannabinol (THC) ebenfalls als Betäubungsmittel aufgeführt. Wann Hanfkraut als Rohmaterial respektive als gebrauchsfertiges Betäubungsmittel zu gelten hat, geht aus dem Betäubungsmittelgesetz zwar nicht hervor, lässt sich nach dem Bundesgericht aber aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft herleiten (BGE 126 IV 199). Der Bundesrat hat in bestimmten Fällen Anbau und Verkauf von Hanf gestattet. So können Hanf und Hanfprodukte zugelassene Bestandteile von Lebensmitteln sein (Art. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 4, S. 88, der Verordnung über Fremd- Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995, gestützt auf Art. 7, 9 Abs. 2 und 16 Abs. 3 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995). Die Vorschriften zur Landwirtschaft erlauben den Anbau einiger namentlich aufgeführter Hanfsorten ("Industriehanf", Art. 4 und Anhang 4, S. 18, der Verordnung des Bundesamtes für
8 Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf vom 7. Dezember 1998; Delegation der Zuständigkeit an das Bundesamt für Landwirtschaft in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vom 7. Dezember 1998, gestützt insbesondere auf Art. 162 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998). In allen genannten Fällen haben die zuständigen Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Bei Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von 0,3 %, bei Lebensmitteln je nach Produkt zwischen 0,2 und 50 mg THC/kg. Diese Grenzwerte dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Massstab dafür, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (BGE 126 IV 200). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen und Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Abs. 1), wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), ebenso wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5), wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6), wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Abs. 7) und wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt (Abs. 8). Die Strafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung Gefängnis oder Busse, in schweren Fällen Zuchtshaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu Fr. 1'000'000.--. Soweit vorerwähnte Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Falle - wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst - Haft oder Busse. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG einmal vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In BGE 117 IV 314 ff. legte das Bundesgericht fest, dass Art. 19 Ziff.
9 2 lit. a BetmG in Fällen, in denen sich die Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG auf Cannabissubstanzen bezieht, nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hielt das Bundesgericht im selben Entscheid aber fest, dass eine qualifizierte Tatbegehung weiterhin anzunehmen ist, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG), oder wenn er durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG). Gewerbsmässig im Sinne von lit. c handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 325 ff., 119 IV 132). Der Täter handelt berufsmässig, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass er sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Als Indiz für die Gewerbsmässigkeit gelten beispielsweise die Anzahl oder Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten oder auch die Entwicklung eines Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode (BGE 116 IV 319 f.). Es ist dabei notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1993, S. 331; BGE 116 IV 325 ff., 119 IV 132). Auf die zusätzlichen Voraussetzungen des grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns findet die in BGE 117 IV 63 entwickelte Rechtsprechung Anwendung, wonach der erzielte Bruttoumsatz beziehungsweise Nettoerlös massgebend ist, wobei ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.-- als grosser Umsatz gilt (BGE 117 IV 64, bestätigt in BGE 122 IV 216 und in BGE 129 IV 188, wo ein Umsatz von Fr. 100'000.-- oder mehr als gross bezeichnet wird). Ein erheblicher Gewinn im Sinne des Gesetzes liegt gemäss dem Kantonsgericht Graubünden bei einer Nettoertragssumme von Fr. 35'000.-- vor (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 22. April 1986 in Sachen P.R.K.; vgl. zum Ganzen sodann SJZ 94 (1998) Nr. 24, S. 541 f.). Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts hat derjenige, welcher durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln Fr. 10'000.-- oder mehr verdient, einen „erheblichen Gewinn“ erzielt (BGE 129 IV 253). b) X. baute in den Jahren 2000 und 2001 auf seinem Feld in L. ungefähr 55 Aaren Hanf an. Im Jahr 2002 bezog er von der Gärtnerei U. 1'700 Hanfsetzlinge, welche er ebenfalls auf seinem Feld pflanzte. Für die im Zusammenhang mit dem Hanffeld und der Ernte der Hanfpflanzen anfallenden Arbeiten beschäftigte er bis
10 zu zehn Personen, vornehmlich aus seinem Bekanntenkreis. Die Hanfpflanzen wurden nach der Ernte getrocknet, teilweise zerschnitten und anschliessend zum grossen Teil an die Firma T. in Zürich sowie an diverse, X. nicht weiter bekannte Personen verkauft. X. hat diesen Sachverhalt anlässlich der zusammenfassenden Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 4. August 2003 (act. 1.10) sowie vor Schranken des Kantonsgerichts anerkannt. Bezüglich des THC-Gehaltes der von ihm aufgezogenen und verkauften Pflanzen sagte X. aus, dass ihm dieser nicht genau bekannt gewesen sei. Er habe aber die Analyseergebnisse des Landwirtschaftsamtes mitgeteilt erhalten. Er habe demnach gewusst, dass sein Hanf einen THC-Gehalt von mehr als 0.3 % aufgewiesen habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2003, act. 1.10, S. 2). Zur Bestimmung der THC-Gehalte wurden im Rahmen der Strafuntersuchung mehrere Proben der Hanfpflanzen an das chemische Laboratorium des Kantons Graubünden geschickt. Gemäss Laborbericht vom 20. Oktober 2000 wiesen die fünf Proben aus dem Jahre 2000 THC- Gehalte zwischen 1.6 und 6.9 % auf (act. 6.9, Anhang, Tabelle Nr. 2). Die vier Proben aus dem Jahre 2001 ergaben gemäss Laborbericht vom 15. November 2001 THC-Gehalte zwischen 0.8 und 9.0 % (act. 6.10, Anhang, Tabelle Nr. 2). Schliesslich zeigten die drei Proben aus dem Jahre 2002 gemäss Laborbericht vom 18. November 2002 THC-Werte zwischen 0.6 und 3.4 % (act. 11.3, Anhang, Tabelle Nr. 2). X. anerkannte die Analyseergebnisse anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. August 2003 ausdrücklich (act. 1.10, S. 2). Die Hanfpflanzen, die X. aufzog und später verkaufte, waren daher von guter bis ausgezeichneter Qualität. Ihr THC-Gehalt lag um ein vielfaches über dem gesetzlich festgesetzten Grenzwert von 0.3 %. Damit ist erstellt, dass X. in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine im Nachhinein nicht mehr ermittelbare Anzahl von Hanfpflanzen, welche einen THC-Gehalt von weit über 0.3 % aufwiesen und damit gemäss Gesetz als Betäubungsmittel zu betrachten waren beziehungsweise zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet waren, an unbekannt viele Personen verkauft hat. X. war - wie bereits erwähnt - nach eigener Aussage bekannt, dass sein Hanf den Grenzwert von 0.3 % THC-Gehalt überschritt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2003, act. 1.10, S. 2). Was die Abnehmer mit den von ihm verkauften Produkten taten, war X. nach eigenen Angaben nicht gleichgültig. Er machte jedoch geltend, dass er nicht kontrollieren könne, was der Käufer letztendlich nach Erhalt der Pflanze damit mache, dies sei auch nicht seine Verantwortung (polizeiliche Einvernahme vom 25. Februar 2002, act. 10.1, S. 3; untersuchungsrichterlicher Einvernahme vom 28. April 2003, act. 10.3, S. 6; untersuchungsrichterliche Einvernahm vom 5. Juni 2003, act. 11.6, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2003, act. 1.10, S. 2 f.). Dieser Auffassung von X. ist in aller Entschiedenheit
11 zu widersprechen. Da er Pflanzen, die als Betäubungsmittel dienen können, vertrieben hat und - auch aufgrund seiner Vorstrafen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelgesetzes - um das grosse Missbrauchspotenzial bezüglich dieser Pflanzen wissen musste, lag es durchaus in seiner Verantwortung, dafür zu sorgen, dass diese nicht einer illegalen Verwendung zugeführt werden. X. hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, er habe die Käufer darauf aufmerksam gemacht, dass Hanf nicht als Betäubungsmittel konsumiert werden dürfe, und er habe Literaturtipps zur Verwendung von Hanf zu medizinischen Zwecken mitgeschickt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. April 2003, act. 10.3, S. 6; polizeiliche Einvernahme vom 19. September 2002, act. 11.4, S. 3; S. 6; untersuchungsrichterliche Einvernahm vom 5. Juni 2003, act. 11.6, S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass es ohne Zweifel nicht genügen kann, die Käufer darauf hinzuweisen, dass eine illegale Verwendung eines Produkts nicht erlaubt sei, und eine allenfalls legale Verwendungsart aufzuzeigen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass solche Hinweise kaum jemanden davon abzuhalten vermögen, trotzdem eine gesetzlich verbotene Anwendung zu wählen. Massnahmen, die den Missbrauch des Hanfs wirklich hätten verhindern können, hat X. keine getroffen, insbesondere hat er es unterlassen, nur THC-arme Hanfsorten anzubauen und/oder die konkrete Verwendung durch die Käufer zu prüfen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. August 2003 musste X. denn auch zugeben, er könne nicht ausschliessen, dass der Hanf geraucht worden sei (act. 1.10, S. 2 unten). - Wie sich aus den Aussagen von verschiedenen Käufern ergibt, wurde der Hanf auch tatsächlich als Betäubungsmittel mittels Rauchen konsumiert (vgl. Dossier 8). - Und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. April 2003 hat X. schliesslich erklärt, dass er sich nie um den Verwendungszweck gekümmert habe, da seine Abnehmer wirklich alt genug gewesen seien (act. 10.3, S. 6). Damit aber war es X. im Grunde genommen egal, was mit seinem Hanf schlussendlich geschah, es kümmerte ihn nicht. X. nahm folglich offensichtlich in Kauf, dass die Käufer den Hanf zum Konsum mittels Rauchen erwarben. Er handelte somit eventualvorsätzlich. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, X. habe sich auf die Zusicherungen der Käufer verlassen und auch verlassen dürfen, sie würden den Hanf legalen Zwecken zuführen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass nur wenige der befragten Käufer ausgesagt haben, sie hätten gegenüber X. einen legalen Verwendungszweck für den Hanf angegeben (vgl. polizeiliche Einvernahme G., act. 8.2, S. 4 oben; polizeiliche Einvernahme F., act. 8.5, S. 3). Mehrere der befragten Käufer aber haben angegeben, sie seien nach dem Verwendungszweck gar nicht gefragt worden und hätten diesen auch nicht selbständig angegeben (vgl. polizeiliche Einvernahme A., act. 8.1, S. 3 Mitte; polizeiliche Einvernahme E., act. 8.3, S. 3 unten; polizeiliche Einver-
12 nahme D., act. 8.6, S. 2; polizeiliche Einvernahme C., act. 8.18, S. 4). B. hat in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2002 sogar ausgesagt, sie habe X. gegenüber erklärt, dass sie den Hanf rauchen wolle; dies alles aus medizinischen Gründen (act. 8.11, S. 2, Antwort zu Frage 10). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass B. den Hanf gemäss eigener Aussage nicht auf Anordnung eines Arztes verwendete (act. 8.11, S. 2, Antwort zu Frage 11), weshalb auch der geltend gemachte medizinische Nutzen nichts daran zu ändern vermag, dass der Hanf illegal konsumiert wurde. B. hat deswegen in der erwähnten polizeilichen Befragung die Frage, ob die Verkäuferschaft habe damit rechnen müssen, dass das gekaufte Marihuana für Betäubungsmittelzwecke erworben worden sei, ganz klar mit ja beantwortet (act. 8.11, S. 2, Antwort zu Frage 9). Andere Käufer wie zum Beispiel D. haben ausgesagt, dass zwar über den Verwendungszweck nicht gesprochen worden sei, dass es aber für alle Beteiligten offensichtlich gewesen sei, dass der Hanf dem Konsum als Betäubungsmittel dienen sollte (act. 8.6, S. 2; vgl. auch polizeiliche Einvernahme Z., act, 8,15, S. 3). Dem Argument der Verteidigung, dass X. auf die Zusicherungen der Käufer, der Hanf werde legal verwendet, habe vertrauen dürfen, ist daher der Boden entzogen, da die Käufer grossenteils gar nicht nach dem Verwendungszweck gefragt wurden und nur sehr wenige eine legale Verwendung geltend gemacht haben. Darüber hinaus waren die meisten privaten Bezüger des Hanfs X. persönlich nicht bekannt. Unter diesen Umständen durfte er in Kenntnis der grossen Missbrauchsmöglichkeit des Hanfs als Betäubungsmittel nicht allein auf mündliche Zusicherungen vertrauen. Er hätte vielmehr den konkreten Verwendungszweck überprüfen müssen. Bezüglich der T. erklärte X., dass er gewusst habe, dass diese in Zürich einen Hanfladen betreibe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Hanf im Hanfladen verkauft werde und zwar als Badezusatz oder Tee (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2003, act. 1.10, S. 2 unten). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts hat X. ausgesagt, er habe zwar nicht überprüft, was die T. mit seinem Hanf mache, er habe sich aber versichern lassen, dass der Hanf nicht für den Konsum als Betäubungsmittel verkauft werde, sondern für andere, legale Zwecke wie zum Beispiel zur Herstellung von Tee. Soweit aus den Akten ersichtlich, kannte X. die Betreiber der T. nicht näher. Es ist zudem allgemein bekannt, dass gerade mit Bezug auf THC-reichen Hanf, wie ihn X. verkauft hat, das Missbrauchspotenzial sehr gross ist. Im Wissen um die Missbrauchsmöglichkeit als Betäubungsmittel durfte X. auch bezüglich der T. nicht einfach auf die Zusicherung von Personen vertrauen, die er nicht näher kannte. Er hätte vielmehr auch hier die konkrete Verwendung prüfen müssen. Aus den Akten (Dossier 7) ergibt sich denn auch mit aller Klarheit, dass die T. bzw. deren Verantwortliche im grossen Stil Hanfprodukte an- und verkauften und ihrerseits wie-
13 der weitere Verkäufer belieferten. X. durfte daher nicht einfach darauf vertrauen, dass sein Hanf von den Käufern auf legale Weise verwendet werde. Im übrigen hat er - wie bereits ausgeführt - in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. April 2003 auf die Frage, ob er sich also nie um den Verwendungszweck gekümmert habe, selbst erklärt: „Nein. Meine Abnehmer sind wirklich alt genug“ (act. 10.3, S. 6). Dies lässt den Schluss zu, dass der eigentliche Verwendungszweck X. egal war. Die Argumente der Verteidigung erweisen sich daher als nicht stichhaltig und widersprechen dem, was X. in der Untersuchung ausgesagt hat. Die Haltung von X., wonach er nicht verantwortlich dafür sei, was mit seinem Hanf gemacht werde, und die dargestellten Umstände weisen in einer Gesamtschau darauf hin, dass er in Kauf genommen hat, seine Ware werde ungesetzlich verwendet. Dass er eventualvorsätzlich handelte, hat er zudem auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausging, die Verantwortung für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz ausschliesslich den Käufern seiner Produkte aufbürden zu können. Die unbefugte Verwendung hat sich als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass das Verhalten von X. - Produktion, Verkauf - nicht anders denn als Billigung der unrechtmässigen Verwendung und damit auch des Konsums ausgelegt werden muss. Hat er doch gerade keine THC-armen Sorten angebaut und verkauft und es im Wissen um die Missbrauchsmöglichkeit als Betäubungsmittel unterlassen, die konkrete Verwendung zu prüfen und dagegen etwas zu tun. X. handelte somit augenscheinlich zumindest mit Eventualvorsatz, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Strafbarkeit des Erwerbs und des Verkaufs von Betäubungsmitteln genügt (BGE 126 IV 60 und 198). Damit ist erstellt, dass X. zumindest eventualvorsätzlich Hanfpflanzen, die als Betäubungsmittel zu gelten hatten, an Personen verkauft hat, die diese Hanfprodukte mittels Rauchen konsumieren wollten. X. hat damit ohne Frage sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. c) Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, X. habe berufsmässig gehandelt sowie einen grossen Umsatz erzielt. Aus dem Gewinn hätten die Angestellten von X. ihr Gehalt bezogen und X. habe ein regelmässiges Einkommen erzielt, womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Es bestehe kein Zweifel, dass er gewerbsmässig im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG gehandelt habe. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass er sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. X. hatte
14 nach eigenen Angaben vor Schranken des Kantonsgerichts zehn Personen angestellt, die ihm beim Jäten, bei der Ernte, beim Zerkleinern und beim Abpacken des Hanfs halfen. Er hat sein Feld in L., wo der Hanf gepflanzt wurde, sowie seinen Stall, der als Trocknungsraum diente, zur Verfügung gestellt. Weiter hat er eine Homepage betrieben, wo er seine Produkte anbot. Mit den privaten Käufern hat er Kaufund Anbauverträge abgeschlossen. X. hat offensichtlich eine geschäftliche Struktur aufgebaut, um seinen Hanf zu vertreiben. Aus dem Erlös hat er sich selbst und seinen Angestellten den Lohn bezahlt. Gemäss eigenen Angaben hat er selbst pro Jahr zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 70'000.-- an Lohn bezogen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2003, act. 1.10, S. 4). Augenscheinlich hatte sich X. darauf eingerichtet, durch den Verkauf der Hanfpflanzen einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu erwirtschaften. Er hat bereits in unbekannt vielen Fällen Hanfprodukte verkauft und er war ohne Zweifel bereit, in unbestimmt vielen weiteren Fällen Hanfprodukte zu verkaufen, was durch die Tatsache, dass er eine Homepage betrieb, auf der er die Hanfpflanzen zum Kauf anbot, eindrücklich belegt wird. Der Verkauf der Hanfprodukte war daher auf Dauer ausgerichtet. X. handelte offenkundig berufs- und damit gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes. Bezüglich des Umsatzes ist festzuhalten, dass dieser in der Untersuchung errechnet wurde, soweit er sich aus den Unterlagen von X. herleiten liess (vgl. zum Beispiel Aktennotiz des Untersuchungsrichter vom 26. Juni 2003, act. 6.15.1, S. 2). X. hat ihn anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. August 2003 ausdrücklich anerkannt (act. 1.10, S. 4 Mitte). Für die Zeit von Dezember 2000 bis Januar 2002 erwirtschaftete X. gemäss dieser Berechnung, die er auch vor Schranken des Gerichts als richtig anerkannte, mit dem Verkauf der Hanfpflanzen einen Umsatz von ungefähr Fr. 350’000.-- (Fr. 345'883.15 aus dem Verkauf von Hanf an die T. [act. 6.15.1] sowie Fr. 5'025.-- aus dem Verkauf von Hanf an private Käufer [act. 6.11 - 13]). Dieser Umsatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross zu bezeichnen (vgl. BGE 129 IV 188: ein Umsatz ab Fr. 100'000.-gilt als gross im Sinne des Gesetzes, unabhängig von der Zeitspanne, in der der Umsatz erzielt wurde). Nachdem bereits die Voraussetzung des gewerbsmässigen Handels bejaht werden musste, ist vorliegend der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen über den von X. mit dem Verkauf von Hanfprodukten mutmasslich erwirtschafteten Gewinn. d) X. hat in der Strafuntersuchung und auch vor Schranken des Gerichts zugestanden, dass er immer wieder in unregelmässigen Abständen selbst Hanf mittels Rauchen konsumierte (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Februar 2002, act.
15 10.1, S. 3 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. April 2003, act. 10.3, S. 8; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2003, act. 1.10, S. 4 unten). Mit diesem Eigenkonsum und den damit zusammenhängenden Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG hat X. die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass X. wusste, dass sowohl der Eigenkonsum als auch die darauf hinführenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verboten sind, war er doch wegen Eigenkonsum bereits früher verurteilt worden (vgl. Vorakten: Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Dezember 1998). X. ist daher auch schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 a Ziff. 1 BetmG. 2. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder -erhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist die in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG vorgesehene Strafe von
16 Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung; sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28). b) Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er hat eine nicht mehr ermittelbare, aber aufgrund des Umsatzes erkennbar sehr grosse Menge Hanfpflanzen, die als Betäubungsmittel angesehen werden müssen, verkauft. Dies über einen Zeitraum von etwa drei Jahren. Er hat damit einen sehr starken, andauernden deliktischen Willen zum Ausdruck gebracht. Erschwerend zu gewichten ist, dass X. auch gemäss Angaben seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts die Betäubungsmittel aus rein finanziellen Erwägungen, also aus rein egoistischen Motiven, verkauft hat. Seine Beteuerungen, er habe darauf geachtet, die Hanfpflanzen nur an über 18-jährige zu verkaufen, und er habe darauf hingewiesen, dass die Hanfpflanzen nicht geraucht werden dürften, helfen ihm - wie dargelegt - nicht. X. hätte zudem ohne weiteres auf den Handel mit THC-reichem Hanf verzichten und die notwendigen Mittel für seinen Lebensunterhalt auf andere, legale Weise erlangen können. Es wäre für ihn augenscheinlich ein Leichtes gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen, weshalb sein Entscheid, trotzdem Betäubungsmittel zu verkaufen, um so schwerer wiegt. Erheblich straferhöhend wertet die Strafkammer die Vorstrafen, insbesondere jene aus den Jahren 1998 und 2001. Diese beiden jüngsten Vorstrafen beschlagen das Gebiet des Betäubungsmittelgesetzes. Offensichtlich bedenkenlos hat X. sich über die Warnwirkung der Vorstrafen hinweggesetzt. Er hat augenscheinlich aus den Verurteilungen die notwendigen Lehren nicht gezogen. In den Jahren 2000 und 2001 hat X. sodann noch während des Strafverfahrens, welches zum Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 führte, weiter delinquiert. Aber auch nach diesem Strafmandat und während der vorliegenden Untersuchung führte X. seinen Hanfhandel offenbar unbeeindruckt weiter, obwohl die Kreispräsidentin Ilanz eine Probezeit von drei Jahren verhängt hatte. Dieses Delinquieren während laufender Probezeit wirkt sich erheblich straferhöhend aus. X. liess sich im Weiteren auch von den Hausdurchsuchungen vom 20. März 2002 in J. und in K. augenscheinlich nicht beeindrucken. Unbeirrt pflanzte er weiter THC reichen Hanf an und verkaufte diesen
17 (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. Juni 2003, act. 11.6, S. 2 unten). Dieses Verhalten von X. offenbart ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit, Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit. Strafmindernd sind das - wenn auch nur zögerliche - Geständnis, der ansonsten gute Leumund und die Tatsache zu werten, dass X. nun offenbar gewillt ist, nur noch legale Hanfprodukte zu verkaufen. Strafschärfend wirkt das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände (Art. 68 StGB) sowie der Rückfall (Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), nachdem X. bereits am 6. November 1997 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt worden ist und er diese Strafe verbüsst hat. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Beachtung, dass für einen Teil der Straftaten eine Zusatzstrafe zum Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 auszufällen ist, erscheint der Strafkammer eine Gefängnisstrafe von 15 Monaten, verbunden mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.--, als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Wird - siehe unten - befürchtet, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse verbunden werden. Da im vorliegenden Fall ökonomische Motive und Konsum eine Rolle gespielt haben, rechtfertigt sich zusätzlich die Ausfällung einer Busse. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse von X. (siehe unten Ziff. 5 b), erscheint eine Busse von Fr. 100.-- als angemessen. Der zusätzlichen Ausfällung der Busse hat die Strafkammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 50 StGB). 3. Im folgenden ist nun zu prüfen, ob dem Angeklagten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. a) Objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als achtzehn Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat. Vorliegend wird eine Gefängnisstrafe von 15 Monaten ausgesprochen. Zudem musste X. in den letzten fünf Jahren vor der Tat zwar eine Gefängnisstrafe verbüssen. Diese hat aber nicht mehr als drei Monate gedauert. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt.
18 b) Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Vielmehr sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.: PKG 1994 Nr. 28; PKG 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133; 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvorhersage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. Vorliegend erschweren die Vorstrafen, die Tatsache, dass der Angeklagte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist, sowie die Länge und Schwere der Delinquenz eine günstige Prognose. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, hat X. den Handel mit Betäubungsmitteln nun aber aufgegeben. Er hat auch vor Gericht erklärt, dass er keine Hanfpflanzen mehr verkaufe, sondern aus dem angepflanzten Hanf Hanftee, Hanfcreme, Hanfmost, ätherische Öle und Vitalgel herstelle. Diese Produkte verkaufe er anschliessend, wobei der Erlös nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche. Er bemühe sich daher um eine Arbeitsstelle. Es scheint, dass X. aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens nun
19 eingesehen hat, dass der Verkauf von Hanfpflanzen, die der Gewinnung von Betäubungsmitteln dienen sollen, verboten ist, und dass er in Zukunft dieses Verbot respektieren will. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass der bedingte Strafvollzug, den der Kreispräsident Rhäzüns mit Strafmandat vom 14. Dezember 1998 für eine Strafe von 6 Tagen Gefängnis und die Kreispräsidentin Ilanz mit Strafmandat vom 23. Oktober 2001 für eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis gewährten, widerrufen wird und diese Strafen somit vollzogen werden müssen (vgl. unten Ziff. 4). Kommt hinzu, dass auch die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich X. während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen. X. steht somit unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Die Strafkammer kommt daher zum Schluss, dass X. gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass X. der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vorstrafen, die Tatsache, dass der Angeklagte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist, sowie die Länge und Schwere der Delinquenz gegen eine günstige Prognose. Die Strafkammer trägt diesen Tatsachen Rechnung, indem sie die Probezeit auf fünf Jahre festsetzt. 4. Mit Strafmandat vom 14. Dezember 1998 verurteilte der Kreispräsident Rhäzüns X. zu sechs Tagen Gefängnis bei einer Probzeit von zwei Jahren. Mit Strafmandat vom 23. Oktober 2001 verurteilte die Kreispräsidentin Ilanz X. zu 10 Tagen Gefängnis, Probezeit drei Jahre. X. hat die vorliegend zur Verurteilung gelangenden strafbaren Handlungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 begangen. Er wurde daher sowohl während laufender Probezeit des Strafmandates des Kreispräsidenten Rhäzüns als auch während der Probezeit des Strafmandates der Kreispräsidentin Ilanz erneut straffällig. Es stellt sich folglich die Frage des Widerrufs des mit den Strafmandaten gewährten bedingten Strafvollzuges für 6 Tage Gefängnis (Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Dezember 1998) beziehungsweise 10 Tage Gefängnis (Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001).
20 a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die Annahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann beispielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rückfall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten hat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezogen (Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E 1c, zitiert in Roland M. Schneider, Basler Kommentar, N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles jedoch verneint (BGE 122 IV 156 E 3c). b) Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen. Damit liegt die Strafe ganz erheblich über der zulässigen Grenze für die Annahme eines leichten Falles, mithin nicht mehr in deren Nähe. Die Höhe der ausgefällten Strafe zeigt zudem deutlich, dass - wie bereits im Rahmen der Strafzumessung einlässlich dargelegt - von einem recht schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Es kann daher nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden. Unter diesen Umständen aber erübrigt es sich, die Aussicht auf Bewährung zu prüfen. Denn gemäss Gesetz kann bei erneuter Delinquenz innerhalb der Probezeit vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur abgesehen werden, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und kumulativ ein leichter Fall vorliegt. Da im hier zu beurteilenden Fall bereits das Vorliegen eines leichten Falles verneint werden muss, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Dezember 1998 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 6 Tagen sowie für die mit Strafmandat
21 der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Tagen folglich zu widerrufen und die Strafen sind zu vollziehen. 5. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 der Bestimmung erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Indessen kann der Richter von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). a) Mit Verfügung vom 21. März 2002 liess der Untersuchungsrichter die beiden bei der Raiffeisenbank Bündner Rheintal geführten Konten Nr. V. und Nr. W., lautend auf X., sperren (act. 4.1). Per 21. März 2002 wies das Konto Nr. V. einen Saldo von Fr. 1'437.95 auf (Kontoauszug, act. 4.4), das Konto Nr. W. einen solchen von Fr. 40'000.-- (Kontoauszug, act. 4.5). Wie sich dem Kontoauszug für das Konto Nr. V. (act. 4.4) entnehmen lässt, war die erste Einzahlung eine Überweisung von der UBS. Mit dieser Überweisung wurde einerseits der Negativsaldo ausgeglichen, andererseits liess sich X. den grössten Teil ausbezahlen. Die weiteren Einzahlungen auf dieses Konto stammten alle von H. beziehungsweise von der T.. In act. 6.15.2 wiederum finden sich sämtliche Lieferscheine und Rechnungen der Y., die den Einzahlungen auf das Konto Nr. V. zu Grunde lagen. Aus diesen Lieferscheinen und Rechnungen ist klar ersichtlich, dass allein Hanf geliefert worden war. Bei den Eingängen auf dem Konto Nr. V. handelt es sich somit um Zahlungen an X. für gelieferte Hanfpflanzen. Die T. hat, wie sich aus den Akten klar ergibt (vgl. Dossier 7), den Hanf als Betäubungsmittel weiterverkauft. Wie bereits einlässlich dargelegt, nahm X. dies in Kauf. Das Geld stammt folglich aus dem Drogenhandel des Angeklagten. X. hat sich den überwiegenden Teil des einbezahlten Geldes wieder ausbezahlen lassen. Aus den Kontoauszügen für die beiden Konten Nr. V. (act. 4.4) und Nr. W. (act. 4.5) ergibt sich im weiteren, dass am 22. Februar 2002 Fr. 40'000.-von Konto Nr. V. auf Konto Nr. W. übertragen wurden. Das Geld auf Konto Nr. W. stammt daher vollständig von dem Geld, das H. beziehungsweise die T. für gelieferten Hanf bezahlt haben. Es handelt sich daher auch beim Betrag auf Konto Nr. W. um Geld aus dem Drogenhandel des Angeklagten. Das Geld auf den beiden
22 Konten Nr. V. und Nr. W. wurde folglich durch eine deliktische Handlung erlangt, weshalb es gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB gerichtlich einzuziehen ist. b) Es steht fest, dass X. durch den Handel mit dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Hanfpflanzen einen Erlös erwirtschaftete, den er zur Bezahlung der laufenden Kosten und der Löhne seiner Angestellten sowie zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendete. Fest steht auch, dass diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich steht nun dem Staat für den nicht mehr vorhandenen Erlös eine Ersatzforderung in Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt. Nachdem X. den Handel mit illegalen Hanfprodukten eingestellt hat, erzielt er nach eigenen Angaben an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts durch den Verkauf von Salben, ätherischen Ölen, Hanfmost und Hanfteemischungen jährlich etwa einen Erlös von Fr. 25'000.--. Was zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten fehle, habe er bis anhin aus Erspartem ersetzt. Zudem könne er bei seiner Mutter kostenlos wohnen und essen. Das Ersparte sei nun aber aufgebraucht, weshalb er sich um eine Arbeitsstelle bemühe. Da der Verkauf der Hanfpflanzen offensichtlich die Haupteinnahmequelle von X. dargestellt hat, erscheinen seine Ausführungen glaubhaft. Die aktuelle Einkommenssituation von X. lässt die Erhebung einer Ersatzabgabe nicht zu. Wie sich sein Einkommen in Zukunft entwickeln wird, ist ungewiss. Vermögen ist ebenfalls keines vorhanden, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Ersatzabgabe zu verzichten. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Resozialisierung des Angeklagten, der im übrigen die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, durch die Verpflichtung zur Ersatzabgabe gefährdet werden könnte. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr und die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat eine Honorarnote eingereicht (act. 12). Unter dem Datum vom 11. Dezember 2003 findet sich der Eintrag „Instruktion - Securitas Anfrage betreffend Überfall vor ca. 4 Wochen“, wofür eine Stunde in Rechnung gestellt wird. Dabei geht es offensichtlich um den Überfall auf das Hanffeld von X., welchen der Verteidiger in seinem Plädoyer erwähnt hat. Diese Verrichtung des Verteidigers hat jedoch klarerweise nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun, weshalb sie in diesem Verfahren nicht in Rechnung gestellt werden kann. Weiter hat der Verteidiger für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts am 12. Januar 2004
23 insgesamt 4 ¾ Stunden in Rechnung gestellt. Die Hauptverhandlung hat jedoch weniger als drei Stunden gedauert. Rechtsanwalt L. hat seine Anwaltskanzlei in N., er kann das Gerichtsgebäude in wenigen Minuten erreichen. Für den Weg zum und vom Gericht, den der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2004 je zweimal gehen musste, benötigte er ohne Zweifel insgesamt nicht mehr als eine halbe Stunde. Für die Hauptverhandlung am 12. Januar 2004 können daher höchstens 3 ½ Stunden eingesetzt werden. Für das Aktenstudium hat der Verteidiger gemäss Honorarnote seit Übernahme der amtlichen Verteidigung am 31. Oktober 2003 mehr als sieben Stunden verrechnet. Rechtsanwalt L. hat X. im vorliegenden Strafverfahren aber bereits vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger als privater Verteidiger vertreten. Obwohl sein Mandant die Termine beim Untersuchungsrichter und bei der Polizei gemäss Aktenlage alleine wahrnahm, wurde Rechtsanwalt L. nach seiner eigenen Feststellung von seinem Mandanten und vom Untersuchungsrichter auf dem Laufenden gehalten (vgl. Gesuch um Zuteilung als amtlicher Verteidiger vom 31. Oktober 2003, act. 04). Mit der Schlussverfügung erhielt Rechtsanwalt L. am 27. August 2003 zudem sämtliche Akten und Vorakten zur Einsichtnahme zugeschickt (vgl. Schreiben des Untersuchungsrichters vom 27. August 2003, act. 1.12) und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Namen seines Mandanten innert zehn Tagen Anträge auf Ergänzung der Akten zu stellen. Allein schon um entscheiden zu können, ob Ergänzungsanträge notwendig und sinnvoll sind, war eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten notwendig. Nach dem Erlass der Schlussverfügung wurde nur noch eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, nämlich die untersuchungsrichterliche Einvernahme von X. vom 10. Oktober 2003 (act. 10.4). Eine Kopie des Einvernahmeprotokolls wurde Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Mary vom Untersuchungsrichter am 14. Oktober 2003 zugeschickt (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2003, act. 1.15). Die Strafkammer ist unter diesen Umständen der Auffassung, dass Rechtsanwalt L. die Akten bereits vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger gekannt hat. Den in der Honorarnote aufgeführten Aufwand für das Aktenstudium seit Übernahme der amtlichen Verteidigung erachtet die Strafkammer daher als zu hoch; er ist leicht zu kürzen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Honorarnote zu kürzen ist. Die Strafkammer kommt zum Schluss, dass der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) anstatt Fr. 4'796.70 zuzusprechen ist. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
24 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er - teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 ausgefällten Strafe - mit 15 Monaten Gefängnis und Fr. 100.-- Busse bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Dezember 1998 für die Strafe von 6 Tagen Gefängnis und mit Strafmandat der Kreispräsidentin Ilanz vom 23. Oktober 2001 für die Strafe von 10 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Strafen sind zu vollziehen. 5. a) Die mit Verfügung vom 21. März 2002 bei der Raiffeisenbank Bündner Rheintal auf dem Konto Nr. V. beschlagnahmten Fr. 1'437.95 sowie auf dem Konto Fr. W. beschlagnahmten Fr. 40'000.-- werden gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden eingezogen. b) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'977.-- - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.-total somit Fr. 10'977.-gehen zu Lasten von X.. Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-
25 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: