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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2002 SF 2001 30

February 28, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,983 words·~1h 10min·5

Summary

vorsätzliche Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 10\x3Cbr\x3E | Leib und Leben

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. bis 28. Februar 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SF 01 30 (mündlich eröffnet am 28. Februar 2002) Urteil Strafkammer Präsident Schmid, Kantonsrichter Jegen, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Cavegn. —————— In der Strafsache des M. R . , Angeklagter, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Postfach, 8026 Zürich, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Dezember 2001, wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. M. R. wurde am S. in C. geboren, wo er bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. In C. besuchte er die Primarschule sowie das

2 Gymnasium und schloss mit der Handelsmatura ab. Danach studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Im Jahre 1976 erwarb M. R. den Doktortitel und 1977 das Bündnerische Anwaltspatent. Bereits im Jahre 1975 hatte M. R. die Stelle eines Untersuchungsrichters bei der Staatsanwaltschaft Graubünden angetreten. Ab 1977 war er als Departementssekretär beim Justiz- und Polizeidepartement Graubünden tätig. Seit 1984 ist M. R. Kommandant der Kantonspolizei. Unter anderem übte er das Amt des Präsidenten der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz aus. Derzeit präsidiert er das Ostschweizer Polizeikonkordat. Seit 18 Jahren ist er Kommandant der Polizeigrenadierkurse des Ostschweizer Polizeikonkordates. Militärisch bekleidet M. R. den Rang eines Oberst im Generalstab. Im Jahre 1975 heiratete M. R. E. Z.. Aus dieser Ehe entspross im Jahre 1975 eine Tochter. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist M. R. nicht verzeichnet. B. Am 30. März 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Klärung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung und Durchführung der Tötung von E. K., geboren am N., eine Strafuntersuchung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde vorerst der Pikett-Untersuchungsrichter betraut. Die Regierung des Kantons Graubünden bestellte auf Antrag des I. Staatsanwaltes durch Beschluss vom 11. April 2000 den Zürcher Staatsanwalt lic. iur. Robert Akeret als ausserordentlichen Staatsanwalt und lic. iur. Jürg Vollenweider, Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon ZH, als ausserordentlichen Untersuchungsrichter. Das Verfahren wurde in der Folge gegen den Kommandanten der Kantonspolizei, Dr. iur. M. R., geführt. Nach der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2000 stellte der Rechtsvertreter der Angehörigen von E. K. am 26. Oktober 2000 mehrere Anträge auf Ergänzung der Strafuntersuchung. Diese wurden mit Verfügung des ausserordentlichen Untersuchungsrichters vom 13. November 2000 abgewiesen, soweit ihnen nicht bereits entsprochen worden war. Mit Verfügung vom 25. November 2000, mitgeteilt am 1. Dezember 2000, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen M. R. ein. Dagegen legten E. K. und R. K., der Vater und der Bruder des Getöteten, am 21. Dezember 2000 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden ein und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung.

3 Mit Entscheid vom 19. Februar 2001, mitgeteilt am 9. August 2001, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden die Beschwerde gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. Oktober 2001 erneut eine Schlussverfügung. Am 1. Dezember 2001 versetzte sie Dr. M. R. wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in den Anklagezustand und überwies den Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 45 StPO dem Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: “1. Schussabgaben durch E. K. 1.1. Schüsse auf das Hotel-Restaurant “R.” Am Sonntag, 26. März 2000, nach ca. 0815 Uhr gab E. K. aus seiner Wohnung im 5. Stockwerk des Mehrfamilienhauses S. in C. mit seinem Sturmgewehr 17 Schüsse auf das Hotel-Restaurant “R.” an der M. in C. ab. Davon durchschlugen zwei ein Saalfenster der P. (act. 8.1. S. 2; 8.2.2.; 8.2.3.). Weitere 13 Einschüsse drangen im Bereiche des Wintergartens ein, zwei Schüsse prallten an der Hausmauer ab (act. 8.1. S. 5; 8.2.3. Photoblatt 5; 8.2.4.; 8.2.5.; 8.3.3.; 8.3.5.). Im Zeitpunkt der Schussabgabe auf das Hotel-Restaurant “R.” hielt sich der Küchenbursche S. A. in der P. auf, und zwar genau in der Schusslinie. Dabei flog eine Kugel über ihn hinweg in die Ausstellungsvitrine. A. warf sich sofort zu Boden und verharrte still, bis keine Schüsse mehr fielen (act. 4.2. S. 1/2). 1.2. Schüsse auf Polizeigrenadiere und ins Treppenhaus 1.2.1. Um ca. 1110 Uhr stürmten Grenadiere der Kantonspolizei die Wohnung E. K.s vom Treppenhaus her. Nachdem die Wohnungstüre gerammt worden war, drangen zuerst ein Polizeihund und anschliessend die ersten Grenadiere vor. E. K. befand sich auf dem Sofa in der vom Eingang her gesehen rechten Ecke des Wohnraumes. Er hatte ein Sturmgewehr im Anschlag und eröffnete sofort und ohne jegliche Vorwarnung das Feuer zuerst auf den Hund, welchen er mit zwei Schüssen tödlich verletzte. Danach richtete K. seine Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und traf den an erster Stelle befindlichen Grenadier C. C. in die Brust (act. 3.2.2. S. 2 - 4; 3.2.3. S. 3.; 3.2.4. S. 2/3; 3.2.9. S. 2; 3.2.12. S. 2; 3.5.2. S. 2/3). Nachdem C. zusammengebrochen war, gab K. weitere Schüsse Richtung Treppenhaus ab, in welches sich die nachfolgenden Grenadiere nach den ersten Schüssen zurückgezogen hatten (act. 3.2.2. S. 4 und 11; 3.2.3. S. 4/5; 3.2.4. S. 3; 3.2.12. S. 2; 3.5.2. S. 4). Dabei wurde Grenadier P. durch einen Splitter am Auge verletzt, weshalb er sich in entsprechende ärztliche

4 Behandlung begeben musste (act. 3.2.4. S. 3/4). Im weiteren gab K. einen gezielten Schuss auf den Kopf des schwerverletzten Grenadiers C. ab. Das Projektil durchschlug dessen Helm am oberen Rande des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab (act. 8.1. S. 7; 8.2.33; 8.2.34). C. C. erlitt eine Schussverletzung im Brustkorb links mit grossflächiger Rippenverletzung (5.-8. Rippe), eine Zertrümmerung des Schulterblattes und einen Pneumothorax (Luftansammlung im Brustfell). Infolge des Spannungspneumothorax’, eines Infektes sowie Atemstillstandes und grossen Blutverlustes bestand Lebensgefahr. Ausserdem bleiben eine Atembehinderung in Form einer paradoxen Beweglichkeit des Brustkastens mit Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bzw. eine vermehrte Druckempfindlichkeit im Bereiche des zertrümmerten linken Schulterblattes als Nachteile zurück. Wegen der Defektheilung im Bereiche des linken Brustkorbes sowie aus Gründen der psychischen Belastbarkeit musste C. C. von seinem Einsatz als Polizeigrenadier entlastet und mit einer rückwärtigen Aufgabe betraut werden (act. 7.1.; 7.4.). 1.2.2. Nachdem der verletzte Grenadier C. abtransportiert worden war, gab E. K. einen weiteren Schuss ins Treppenhaus ab, sodass sich Grenadier G., welcher zu diesem Zeitpunkt die Wohnung K. von der Treppe ins obere Stockwerk aus sicherte, dorthin in Sicherheit bringen musste (act. 3.2.2. S. 5; 3.2.12. S. 3). 1.2.3. Um ca. 1347 Uhr gab E. K. mehrere Schüsse ins Treppenhaus ab. Dabei traf ein Querschläger den Grenadier H. L., welcher zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe vom 4. Stock in die zwischen dem 4. und 5. Stock gelegene Zwischenetage (Abwartswohnung) stand und mit einer Schrotflinte die Wohnung K. sicherte, am linken Arm. Ein Projektilsplitter traf ausserdem die Schutzbrille L.s im Bereiche des linken Auges (act. 8.2.34. Photoblatt 72). H. L. erlitt eine Schutzverletzung des linken Vorderarms mit starker Muskelzerstörung, Zertrümmerung der Speiche und einer Nervenverletzung (act. 7.2). Sicher zu erwartende bleibende Nachteile sind: Das Fehlen eines Knochenteils der Speiche, welcher einen Teil des Ellbogengelenkes bildet; dadurch sind die Drehbewegungen im Vorderarm stark eingeschränkt. Im weiteren sind mehrere Streckmuskeln, welche die Hand- und Fingerbewegungen bewirken, durch den Schuss zerfetzt worden und nicht ersetzbar. Zusätzlich liegt ein beträchtlicher Nervenschaden vor, der höchstens teilweise erholungsfähig ist. Diese Nervenlähmung hat eine bleibende Streckschwäche aller Langfinger und des Handgelenkes zur Folge. Ausserdem besteht eine bleibende Instabilität zwischen Elle und Speiche am Handgelenk. Im übrigen bleibt vermutlich eine lebenslängliche Arbeitsunfähigkeit als Grenadier zurück (act. 7.3; 7.5).

5 1.2.4. Um ca. 1407 Uhr gab E. K. einen weiteren Schuss aus seiner Wohnung heraus ins Treppenhaus ab (act. 5.1., 1407 Uhr; act. 3.2.8. S. 2; act. 3.2.13. S. 2/3). 1.3. Schüsse in der Wohnung K. 1.3.1. Um ca. 1200 Uhr gab E. K. in seiner Wohnung einen einzelnen Schuss ab (act. 5.1., 1200 Uhr; act. 3.2.2. S. 7; 3.2.6. S. 2). 1.3.2. Als um ca. 1513 Uhr das Telephon in seiner Wohnung klingelte, gab E. K. einen weiteren Schuss ab, mit welchem er offenkundig sein Telefon zerschoss (act. 5.1., 1513 Uhr; 3.2.2. S. 10; 3.2.6. S. 6; 3.2.7. S. 3; 3.2.8. S. 4). 1.3.3. Um ca. 1733 Uhr riss E. K. die Wohnungstüre auf. Hierauf wurde ein Schrotschuss auf den Bereich der Türklinke abgegeben. K. wich in die Wohnung zurück und liess “aua” hören. Anschliessend gab E. K. in seiner Wohnung einen weiteren Schuss ab (act. 5.1., 1733 Uhr; 3.2.7. S. 4; 3.2.13. S. 4). E. K. gab im Laufe des ganzen Tages insgesamt 35 Schüssse aus seinem Sturmgewehr ab und verfügte zuletzt noch über 15 weitere Schuss in seiner durchgeladenen Waffe. Darüberhinaus behändigte K. nach der Bergung Grenadier C.s auch dessen mit 13 Schuss (1 Patrone im Patronenlager, 12 im eingesetzten Magazin) durchgeladene Dienstpistole “SIG Sauer 228” (act. 3.5.2. S. 5; act. 3.2.12. S. 4; act. 8.1. S. 4 und 7; 8.2.12.; 8.2.22. Photoblatt 46). 2. Polizeiliche Massnahmen 2.1. Zwangsmittel Nach dem misslungenen Versuch, E. K. in seiner Wohnung zu überwältigen, prüfte die Einsatzleitung der Kantonspolizei, deren Führung der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kommandant innehatte, sehr intensiv verschiedene Möglichkeiten des Zugriffs auf K. zur Beendigung des Amoklaufs. Insbesondere wurden ein erneuter Sturm auf die Wohnung unter Einsatz eines Reizstoffes, der Einsatz eines Granatwerfers zur Ablenkung und ein Eindringen in die Wohnung vom darüberliegenden Balkon erwogen (act. 2.1. S. 7/8; 3.1.1. S. 9; 3.2.10. S. 3/4). Diese Varianten mussten indessen aus verschiedenen Gründen allesamt verworfen werden. 2.2. Kommunikation Gleichzeitig wurden verschiedene Versuche unternommen, mit E. K. Kontakt aufzunehmen. Nach den Schüssen ins Treppenhaus, bei welchen Grenadier L. verletzt worden war, kam ein Gespräch zwischen einem Grendadier und K. zustande. Im wesentlichen versuchte der Grenadier E. K. Hilfe anzubieten, insbesondere mit dem Polizeipsychologen oder mit seiner Familie, was K. indessen kategorisch ablehnte. Er erklärte während des Gesprächs, man solle ihn in Ruhe lassen, wenn die Polizei nicht ginge, gehe es einfach so weiter, die Polizeibeamten sollten nur kommen, er sei

6 bereit, er lege die Waffe nicht weg und nehme die Polizeibeamten mit. Den Polizeibeamten machte K. trotz gewisser Stimmungsschwankungen insgesamt einen ruhigen bzw. orientierten Eindruck; insbesondere schien er nicht unter Drogeneinfluss zu stehen. Er stand dabei im Bereiche der Wohnungstüre und liess den Lauf seines Sturmgewehres sehen (act. 3.2.13. S. 3). E. K. beendete das Gespräch schliesslich mit den Worten “gut, machen wir weiter”, stiess die Wohnungstüre zu und verbarrikadierte sie (act. 3.2.2. S. 8-10; 3.2.3. S. 7/8; 3.2.6. S. 3-5; 3.2.8. S. 3/4; 3.2.12. S. 3-5). 2.3.Einschätzung durch den Polizeipsychologen Der beigezogene Polizeipsychologe konstatierte aufgrund des offensichtlich sehr labilen Zustandes von E. K. eine nicht einschätzbare Gefährdung von allem, was sich K. näherte bzw. in seiner Umgebung befand. Den Polizeikräften und dem Polizeipsychologen war im weiteren bekannt, dass E. K. Konsument von Psilocybinpilzen war, welche eine halluzinogene Wirkung haben und zu sprunghaften Gemütszuständen führen können. Der Psychologe schätzte E. K., auch angesichts von dessen bisherigem und taktisch geschicktem Verhalten, als zu keinem Zeitpunkt berechenbar und zu allem entschlossen ein. Ein Ende der Ausnahmesituation war aus Sicht des Psychologen nicht absehbar, eine allfällige Beruhigung im Laufe der folgenden Stunden oder der Nacht nicht einschätzbar (act. 3.4.1.). 2.4. Passive Massnahmen Unter diesen Umständen bestand, soweit es um die Beendigung des Amoklaufes und die Ergreifung E. K.s ging, die einzige Möglichkeit darin, weiterhin zuzuwarten in der Hoffnung auf eine Deeskalation bzw. Normalisierung der Stimmungslage K.s. Diese Strategie wurde damit eingeschlagen, dass Ablösungen für die Nacht organisiert wurden. Die Polizei richtete sich auf eine längere Entwicklung respektive einen längeren Einsatz ein und bot deshalb auch Kräfte aus dem Ostschweizerischen Polizeikonkordat auf (act. 2.1. S. 8; 3.1.1. S. 9 und 11; 2.3.1. S. 1; 2.3.2.; 3.4.1. S. 9). 3. Schiessbefehl und Schusswaffeneinsatz 3.1. Nachdem E. K. anlässlich des ersten Sturms auf seine Wohnung unvermittelt und ohne jede Vorwarnung das Feuer auf die Polizeigrenadiere eröffnet hatte, erging durch den Angeklagten, welcher um 1030 Uhr erschienen war, über das bereits Geschehene informiert worden war, die weitere Entwicklung selbst mitverfolgt, nach dem misslungenen Stoss in die Wohnung die Einsatzleitung übernommen und in Beratung mit den Fachkräften eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen hatte - welche er in der Folge mit den erwähnten Fachleuten sowie insbesondere auch mit dem kurz nach 1300 Uhr eingetroffenen Polizeipsychologen laufend überprüfte -, an alle eingesetzten Polizeikräfte der Befehl, dass der Täter, wenn er mit der Waffe erscheine, sofort zu neutralisieren sei, um so die Gefahr weiterer Schüsse zu vermeiden, welche Leib und Leben unbeteiligter Dritter

7 gefährden konnten, insbesondere angesichts der Umstände, dass die Liegenschaft S. an erhöhter Stelle in einer Distanz bis zu wenigen hundert Metern östlich der stark besiedelten Wohnquartiere K., Winterberg, Grünberg, Kornquader und Foral mit einer Bevölkerung von mehreren tausend Personen liegt und die kontrollierte Schussdistanz eines Sturmgewehrs zwischen 400 und 500 Meter beträgt, die mögliche Schussbzw. Wirkungsdistanz indessen bei rund 3'500 Metern liegt und damit auch auf diese Entfernung ein Schuss tödlich treffen kann. Soweit es die Präzisionsschützen betraf – deren Gewehre zum damaligen Zeitpunkt zunächst noch nicht eingeschossen waren, weshalb sie lediglich Feuerunterstützung geben konnten -, lautete der Befehl zunächst dahingehend, den Täter zu erschiessen, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten treffe, diese einzusetzen. Dieser letztere Zusatz wurde bei der späteren Bestätigung des Schiessbefehls nicht mehr explizit erwähnt (act. 3.1.1.). 3.2. Der Schiessbefehl stützte sich auf Ziff. 2.1. und 2.2. des Dienstbefehls des Polizeikommandos des Kantons Graubünden betreffend den Schusswaffengebrauch durch die Polizei sowie auf die Bestimmungen des allgemeinen Notwehrrechts. Er wurde vom Angeklagten laufend auf seine Verhältnismässigkeit überprüft und stand unabhängig neben den anderen Massnahmen, welche zur Beendigung des Amoklaufes eingeleitet oder erwogen wurden. 3.3. Nachdem er kurz nach ca. 1733 Uhr in seiner Wohnung einen Schuss abgegeben hatte, betrat E. K. um ca. 1740 Uhr den Balkon seiner Wohnung. Dabei hielt er in der rechten Hand das mit 15 Schuss durchgeladene Sturmgewehr mit ausgeschalteter Seriefeuersperre, längs am Körper anliegend, den Kolben zwischen Körper und Unterarm haltend, die Hand am Pistolengriff. Der Lauf zeigte Richtung Boden. K. bewegte sich auf dem Balkon Richtung M. bzw. B. und suchte mit starrem Blick die Gegend ab. Als er mit Front Richtung Hotel “R.” stand, tötete ein Präzisionsschütze aus seiner Stellung im Hotel in Ausführung des genannten Schiessbefehls E. K. mit einem gezielten Schuss in den Kopf (act. 8.1. S. 4 und 7; act. 8.3.12.; 8.3.14.; 8.3.16.; 8.3.17.; 3.3.1.; 3.3.2.; 3.3.4.; 3.3.5.).” D. Am 2. November 2000 liessen E. K. und R. adhäsionsweise eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung einreichen und was folgt beantragen: “1. Es sei festzustellen, dass der Kanton Graubünden für die Folgen der am 26.3.2000 begangenen Tötung zum Nachteil von E. K. sel. vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 2. Den Klägern sei eine Genugtuung von je Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.3.2000 auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer.”

8 E. Der Kanton Graubünden liess mit Stellungnahme vom 8. Februar 2002 was folgt beantragen: “1. Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Eventuell sei die Adhäsionsklage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – letztere zuzüglich Mehrwertsteuer – zulasten der Adhäsionskläger.” F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. und 26. Februar 2002 waren der Angeklagte, sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, der Rechtsvertreter der Adhäsionskläger, Dr. iur. Jean Pierre Menge, sowie der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, anwesend. Die Anklage wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt lic. iur. Robert Akeret vertreten. G. Der ausserordentliche Staatsanwalt lic. iur. Robert Akeret stellte den Antrag auf Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung in Anwendung von Art. 33 StGB. Kostenfolge sei die gesetzliche. Das beim kriminaltechnischen Dienst lagernde Sturmgewehr sowie die sichergestellte Munition seien dem zuständigen Zeughaus auszuhändigen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, E. K. habe am 26. März 2000 nach 08.15 Uhr von seiner Liegenschaft im 5. Stockwerk am S. 17 Schüsse auf das Hotel R. abgefeuert. Eine Kugel habe den Küchenburschen A. nur knapp verfehlt. Dass keine Menschen verletzt oder getötet worden seien, grenze an ein Wunder und sei nicht zuletzt dem Umstand zu verdanken, dass am fraglichen Morgen der Wechsel von Winter- auf Sommerzeit vollzogen worden sei und das Frühstück sich infolgedessen verzögert habe. Die polizeiliche Führung habe sich in Anbetracht der gefährlichen und unkontrollierten Haltung des Täters zum Stoss in die Wohnung und zur Überwältigung des Täters entschlossen. Nach dem Einsatz einer Blendschockgranate seien Grenadiere hinter einem Polizeihund in die Wohnung gestürmt. E. K. habe auf dem Sofa sitzend mit dem Sturmgewehr 90 im Anschlag sofort das Feuer auf den Hund eröffnet und diesen getötet. Alsdann habe er die Waffe auf die Grenadiere gerichtet und dabei C. C. getroffen. Ein weiterer Grenadier sei am Auge verletzt worden. Dann habe K. einen gezielten Schuss auf den am Boden liegenden Grenadier C. abgegeben. Der Schuss habe den Helm am oberen Rande durchschlagen und sei dann abgeprallt, da Grenadier C. das Helmvisier nicht vollständig geschlossen habe. Grenadier C. habe schwere Verletzungen erlitten und habe in Lebensgefahr geschwebt. Der Polizei habe sich die Situation geboten, dass der Täter ein ausserordentlich hohes Gefahrenpotential aufweise, er ohne

9 Vorwarnung schiesse, ein Grenadier lebensgefährlich verletzt im Spital liege und ein anderer eine Augenverletzung erlitten habe. Um 12.00 Uhr habe der Täter einen weiteren Schuss abgegeben. In dieser Lage habe der Angeklagte den Befehl an die eingesetzten Polizeikräfte erlassen, den Täter zu neutralisieren, also zu erschiessen, wenn dieser mit der Waffe erscheine. Es habe davon ausgegangen werden müssen, der Täter mache unvermittelt Gebrauch von seiner Waffe. Der Versuch einer Kontaktaufnahme sei gescheitert. Um 13.47 Uhr habe der Täter mehrere Schüsse ins Treppenhaus abgegeben, wobei ein Querschläger den Grenadier H. L. am linken Arm getroffen habe. Dieser habe bleibende Nachteile erlitten. Trotz intensiver Bemühungen sei es der Polizei nicht gelungen, K. zu beruhigen oder zur Aufgabe zu bewegen. K. habe vielmehr wissen lassen, dass er schiessen werde, wenn die Polizei in die Wohnung komme. Um 14.07 habe er ein weiteres Mal ins Treppenhaus und um 15.13 Uhr ins Telefon geschossen, als über dieses versucht worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen. In dieser Phase sei der Schiessbefehl bestätigt worden. Um 17.33 Uhr habe K. die Türe aufgerissen. Ein Schrotschuss eines Grenadiers gegen die Türe sei abgeprallt und habe K. im Gesicht getroffen. K. habe leichte Schürfungen erlitten, sei in die Wohnung zurückgewichen und habe erneut einen Schuss abgegeben. 7 Minuten später sei er bewaffnet auf dem Balkon erschienen, worauf es zum Todesschuss gekommen sei. Der Schusswaffengebrauch sei in Graubünden öffentlich-rechtlich geregelt und zwar in dem sich auf die polizeiliche Generalklausel abstützenden Dienstbefehl. Die Bestimmungen der Notwehr gemäss Art. 33 StGB würden aber im Falle einer Abwehr mit der Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit des erteilten Schiessbefehles vorgehen. Art. 33 StGB erfordere einen Angriff oder eine unmittelbare Drohung dazu. Nach der Lehre sei eine unmittelbare Drohung auch dann gegeben, wenn der Angreifer auf den Angriff noch verzichten könne und nicht erst, wenn es kein zurück mehr gebe. Die Notwehrhandlung müsse in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Beim Schusswaffengebrauch sei eine enge Grenze zu ziehen. Eine Abwehr könne schon dann geboten sein, bevor der Angreifer seine Waffe gezogen habe. Das Bundesgericht habe in BGE 122 IV 5 f. festgehalten, dass angesichts einer permanenten Gefahr der Begriff des gegenwärtigen Angriffs weiter ausgelegt werde und sich auf Situationen erstrecke, in denen der Angriff zeitlich weiter entfernt sei als der Angriff, welcher sich aufgrund einer Notwehrsituation ereignen würde. Im konkreten Fall sei von der Situation auszugehen, wie sie sich am fraglichen Sonntag aus der Situation des Angeklagten und seiner Leute präsentiert habe, und nicht nach dem sich heute darstellenden Sachverhalt. Bereits die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes habe ausgeführt, dass die Erteilung des Schiessbefehls nach den Umständen eine

10 adäquate Antwort auf die äusserst gefährlichen und brutalen Angriffe K.s gewesen sei. Dessen Verhältnismässigkeit sei bejaht worden. Zutreffend sei auch, dass ein Schiessbefehl, der den Tod eines Menschen zur Folge habe, laufend überprüft werden müsse, wenn sich eine Lage tatsächlich ändere. Die Situation habe sich vorliegend aber nicht geändert. Die Lage habe sich nach Erteilung des ersten Schiessbefehls sogar verschärft. Der Täter habe weiterhin unberechenbar geschossen. Eine Kontaktaufnahme durch einen Grenadier im Verlaufe des Nachmittages sei erfolglos gewesen. K. habe jede Kontaktaufnahme auch mit Angehörigen und dem Polizeipsychologen abgelehnt und der Polizei gedroht, seine Waffe einzusetzen. Der Polizeipsychologe habe auf eine nicht einschätzbare Bedrohung von allem, was sich K. nähere, geschlossen. K. habe mit einem seriefeuertauglichen Sturmgewehr 90 mit Kriegsmunition und einem Wirkungskreis von kontrolliert 400 bis 500 Meter und unkontrolliert 3,5 Kilometern schiessen können, weshalb die Gefahr tödlicher Treffer virulent gewesen sei. Es habe damit eine nicht einzugrenzende Gefahr für die stark besiedelten Wohnquartiere K., Winterberg, Grünberg, Kornquader und Foral bestanden. Ferner sei bekannt gewesen, dass K. ein Konsument von Psilocybinpilzen gewesen sei, was eine verstärkte Aggressivität möglich gemacht hätte. Damit sei die Erteilung des Schiessbefehls in dieser Phase erst recht geboten gewesen, auch als der Angeklagte den Befehl um 16.45 Uhr erneut gründlich überprüft und bestätigt habe. Der Schiessbefehl sei die ultima ratio gewesen. Bereits die Beschwerdekammer habe die Gründe zusammengefasst und sei zum Schluss gekommen, dass die Polizei die Alternativen genügend abgeklärt habe und ihr kein Fehler vorzuwerfen sei. Ein Todesschuss habe gewählt werden müssen, weil ein entschlossener Täter vorhanden gewesen sei, bei dem damit habe gerechnet werden müssen, dass er bei einer blossen Verletzung die vorhandene Restenergie zu einem lebensbedrohenden Angriff genutzt hätte. In solchen Fällen sei es in- und ausländische Doktrin, die Angriffsunfähigkeit durch die schlagartige Ausschaltung aller Aktivitäten herbeizuführen. Als E. K. um 17.40 Uhr mit der Waffe in der Hand auf dem Balkon erschienen sei, habe sich der Polizei eine Situation geboten, aufgrund welcher der Schiessbefehl erteilt worden sei. Die Situation sei kritisch gewesen, zumal K. sieben Minuten vorher durch die Wohnungstür ins Treppenhaus geschossen habe. Er habe die Waffe derart gehalten, dass er sie schlagartig jederzeit hätte einsetzen können. Die Tragart werde in der Rekrutenschule geübt und im Militär für eben einen solchen Einsatz instruiert. Die Waffe funktioniere in Sekundenbruchteilen nach dem Willen des Angreifers. Auf die Präzisionsschützen habe K. den Eindruck eines jederzeit zum unkontrollierten und gezielten Schuss bereiten Mannes verübt. Damit seien die Anzeichen einer akuten Gefahr vorhanden

11 gewesen. Der Angegriffene habe daher nicht warten müssen, bis es zu spät gewesen sei. Damit habe sich die Notwehrsituation seit der Erteilung des Schiessbefehls nicht mehr verändert und habe nicht noch einmal überprüft werden müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Kommandant nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Situation habe sich in keiner Weise verändert, K. habe gar noch sieben Minuten zuvor geschossen. Bei der Verhältnismässigkeit hänge das zulässige Mass vom Wert des angegriffenen Rechtsgutes und der Art des Angriffes ab. Werde aber festgestellt, dass eine unbestimmte Anzahl von Menschen einer tödlichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei und die Polizei aus ihrer Aufgabe heraus, Gefahren abzuwehren, verpflichtet gewesen sei, zu handeln, Notwehrhilfe zu leisten und den Angreifer zu neutralisieren, sei der Todesschuss das einzig adäquate Mittel dazu gewesen. Selbst Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK lasse eine gewollte Tötung zu, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergebe, um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen. Der Angeklagte habe seinem Auftrag entsprechend gehandelt und als Einsatzleiter weiteres Unheil verhindert. Zu einer allfälligen Strafe, wenn der Angeklagte entgegen seinem Antrag schuldig gesprochen werden sollte, nahm der ausserordentliche Staatsanwalt nicht Stellung. H. Der Rechtsvertreter von E. K. und R. K., Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, bestätigte und begründete seine in der Adhäsionsklage vom 2. November 2000 gestellten Anträge. Im Wesentlichen führte er aus, auch wenn E. K. nicht nur Opfer, sondern auch Täter gewesen sei, sei die tödliche Schussabgabe nicht gerechtfertigt. Es habe im Strafverfahren ein Schuldspruch und im zivilrechtlichen Verfahren eine Verurteilung des Angeklagten zu erfolgen. Art. 10 BV garantiere das Recht auf Leben. Eingriffe dagegen seien nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen, verhältnismässig seien und das Grundrecht nicht seines Wesensgehaltes beraubten. Der UNO-Pakt II verlange auch den gesetzlichen Schutz des Lebens. Die Dienstbefehle über den Schusswaffengebrauch durch die Polizei und die Präzisionsschützen würden für einen dermassen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Integrität nicht ausreichen. Art. 32 StGB könne bei einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht zur Anwendung kommen. Es seien die Bestimmungen der Notwehr nach Art. 33 StGB anwendbar. Die Notwehr verlange einen gegenwärtigen Angriff. Dieser müsse im Gange sein oder unmittelbar bevorstehen. Letzteres verlange, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden seien, die eine Verteidigung nahe legten, etwa wenn der

12 Angreifer eine drohende Haltung annehme, sich zum Kampfe vorbereite oder Bewegungen mache, die in diesem Sinne gedeutet werden könnten. Würden verschiedene Abwehrmöglichkeiten bestehen, sei nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ungefährlichste Art der Verteidigung zu wählen. Bei einem Todesschuss könne eine solche Art der Verteidigung nur gewählt werden, wenn der Angreifer Leib und Leben gefährde. Subsidiarität und Proportionalität der Abwehr müssten nach der Situation beurteilt werden, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt der Tat befinde. Im konkreten Fall sei der Schiessbefehl nach dem misslungenen Vorstoss in die Wohnung ergangen. Die Situation habe sich am Nachmittag dann aber beruhigt. Es habe eine Deeskalation stattgefunden. Selbst als K. um 17.30 Uhr seine Türe aufgerissen habe, habe er von seiner Waffe nicht Gebrauch gemacht. Vielmehr sei er von einem Schrotschuss verletzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Schiessbefehl nicht laufend anderen Gegebenheiten angepasst worden sei. Als K. auf den Balkon getreten sei, sei kein einziger Polizeibeamter mit einem unmittelbaren Angriff bedroht worden. Auch die Präzisionsschützen seien hinter einem Tagesvorhang verborgen und damit für K. nicht sichtbar gewesen. Bei der polizeilichen Abwehr von Angriffen gegen Dritte müsse ebenfalls das Prinzip der Verhältnismässigkeit herangezogen werden, welches sich auf die Bereiche der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne aufteile. Bei der Erforderlichkeit sei stets das Ziel, eine Intervention mit dem mildest möglichen Mittel vorzunehmen. Vorliegend sei aber keine Verbindung zu K. aufgenommen worden, obwohl sich dieser nach der ungezielten Schussabgabe auf das Restaurant R. völlig ruhig verhalten habe. Nichts habe zu diesem Zeitpunkt darauf hingedeutet, dass es sich um einen rücksichtslosen Menschen gehandelt habe, zumal er ja nicht gezielt auf Menschen geschossen habe. Es hätten auch Kontakte zur Familie K. bestanden. K. hätte mit seinen Angehörigen konfrontiert werden sollen, insbesondere mit seiner Stiefmutter, zu der er ein gutes und inniges Verhältnis gepflegt habe. Durch das Eindringen der Grenadiere in die Wohnung sei K. geradezu in die Ecke und in eine Notwehrsituation gedrängt worden. Es sei nachvollziehbar, wenn auch nicht zu billigen, dass er sich mit seiner Waffe zur Wehr gesetzt habe. Es werde bezweifelt, dass der Polizeibeamte S. das notwendige Fachwissen gehabt habe, um den Verzicht auf einen Einsatz von Reiz- oder Tränengas beurteilen zu können. Unter Feuerunterstützung der Präzisionsschützen hätte eine Gasgranate vom sich schräg über dem Balkon K.s befindlichen Balkon abgeschossen werden können. Ein Tränengaseinsatz wäre ebenso möglich gewesen. Der Polizeipsychologe habe gesagt, dass K. zu keinem Zeitpunkt berechenbar gewesen sei. Damit habe die Gefahr einer Provokation keine Rolle mehr gespielt. Ob K. über eine Gasmaske

13 verfügt habe, sei eine reine Spekulation gewesen. Dass die eingesetzte und hinter dem Fenster gezündete Schock-Blendgranate keine Wirkung gezeigt habe, sei verständlich, habe sich K. doch mit dem Rücken zum Fenster befunden und sei das Fenster hoch gewesen. Der Sturm der Wohnung sei wenig durchdacht gewesen, was mit dem Studium des Grundrisses zum voraus hätte festgestellt werden können. Die Rückzugsaktion sei überdies chaotisch verlaufen. Gravierend sei, dass K. nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, er werde bei Betreten des Balkons mit der Waffe erschossen. Wenn ausgeführt werde, dies hätte zu einer Steigerung der Unberechenbarkeit K.s führen können, werde die Fachkompetenz des Psychologen bestritten. Dieser habe auch nicht als unabhängiger Experte gelten können. Seinem Bericht könne daher nicht ein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, zumal er ohne persönlichen Kontakt auf die Gemütslage von K. geschlossen habe. Dies sei unfachmännisch. Eine Warnung hätte umso mehr ausgesprochen werden müssen, als beim Sprechkontakt im Treppenhaus keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Zu den passiven Massnahmen hätte auch die grossräumige Evakuation der Umgebung gehört. Es hätte daher der Sachzwang des Schutzes von unbeteiligten Dritten vermieden werden können. Der Einwand, dies sei nicht notwendig gewesen, da ohnehin ein Schiessbefehl bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar. Bereits als die Grenadiere im Treppenhaus längere Zeit die Hand von K. sowie den Lauf des Gewehres gesehen hätten, wäre es möglich gewesen, einen gezielten Schuss darauf abzugeben und E. K. so angriffsunfähig zu machen, zumal der Schiessbefehl bereits bestanden habe. Für die Präzisionsschützen sei nach dem missglückten Sturm der Wohnung der Befehl ausgegeben worden, K. sei zu erschiessen, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten mache, diese einzusetzen. Dies sei mit noch nicht eingeschossenen Gewehren begründet worden. Umso mehr sei es möglich gewesen, bei eingeschossenen Gewehren zuerst abzuwarten, ob K. Anstalten zum Gebrauch der Waffe treffe. Weiter sei dem Angeklagten vorzuwerfen, dass er den Einsatzort zu Gunsten einer Medienkonferenz und der Begrüssung neuankommender Grenadiere verlassen habe, hätte er doch sonst seinen Einsatzbefehl anhand der aktuellen Gegebenheiten nochmals überprüfen können. Die Ablösung hätte auch beim KP-Front begrüsst werden können. Wenn die Präzisionsschützen bei K. bei dessen Aufenthalt auf dem Balkon eine starre, versteinerte und böse Mimik festgestellt hätten, sei dies angesichts der Schrotkugeln, die ihn getroffen hätten, nicht verwunderlich und habe nichts mit dessen Angriffshaltung zu tun. Dieser Sachverhalt sei der Einsatzleitung gar nicht bekannt gewesen. Es sei nur gemeldet worden, dass K. auf den Balkon getreten sei. Wie er die Waffe gehalten habe, sei nicht weitergemeldet worden. Der Chef Grenadier habe in der Folge den

14 Schiessbefehl erteilt, obwohl ihm die Präzisionsschützen gar nicht unterstanden hätten. K. habe überdies die linke Hand in der Hosentasche gehalten und sei zu nahe an der Balkonbrüstung gestanden. Eine unmittelbare Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Aufgrund seiner Körpergrösse habe man gesehen, dass sich seine Hand am Pistolengriff befunden habe. Die Präzisionsschützen seien nicht mit einem Angriff bedroht gewesen. K. sei überdies wohl mit einer gesicherten Waffe dort gestanden. Schliesslich sei die falsche Munition verwendet worden. Es wäre angebracht gewesen, Vollmantelmunition einzusetzen. Dies lasse auch Art. 7 des Dienstbefehles für Präzisionsschützen zu. Selbst die Teilmantelmunition hätte bei richtiger Verwendung nicht zum Tode führen müssen. Es hätte leicht in die Schulter geschossen werden können. Mit einer zerfetzten Schulter hätte K. keinen weiteren Schuss mehr abgeben können. Ein gezielter Schuss auf den Kopf sei daher unverhältnismässig gewesen. In der Schulter wäre auch kein lebenswichtiges Organ getroffen worden. Aufgrund der Grösse K.s sei selbst ein Schuss in die Hüfte möglich gewesen. Es werde bestritten, dass K. nach den Schrotschussverletzungen nicht entscheidend in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Sein wirres Verhalten sei dem Genuss von Psilocybinpilzen zuzuschreiben. Wenn der Experte dies nicht habe feststellen können, sei dies auf die zu spät erfolgte Blutentnahme zurückzuführen. Von der Notwehr nicht erfasst seien Handlungen, die darauf gerichtet seien, einem möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen. K. sei ohne Anzeichen von Gewaltbereitschaft auf den Balkon getreten. Er habe das Gewehr nicht in den Anschlag genommen, nachdem er sich auf alle Seiten umgesehen habe. Damit sei niemand durch einen unmittelbar drohenden Angriff gefährdet gewesen, insbesondere nicht die Präzisionsschützen. Die Heftigkeit des gezielten Todesschusses sei unverhältnismässig gewesen. Die Präzisionsschützen hätten auch dann noch eingesetzt werden können, wenn K. wirklich Anstalten zum Gebrauch der Waffe gemacht hätte. Dies sei innert Sekundenbruchteilen gar nicht möglich gewesen, weil K. nahe an der Balkonbrüstung gestanden habe, einen Schritt zurück hätte machen und die Hand aus der Hosentasche hätte holen müssen. Eine extensive Auslegung des unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriffs sei abzulehnen. Ebenso hätte schon vorher die Möglichkeit bestanden, einen Warnruf auszugeben. Es hätte alles Erdenkliche unternommen werden müssen, um den Täter über die Konsequenzen seines Handelns aufmerksam zu machen. Der Wechsel in der Befehlsausgabe weg vom Anstaltentreffen sei nicht verhältnismässig. Zusammenfassend seien Leib und Leben von Polizisten und Drittpersonen nicht gefährdet gewesen. Der Schiessbefehl und dessen Ausführung seien daher unverhältnismässig und nicht von Art. 33 StGB gedeckt. Im Übrigen sei die Gefährdung weiterer Personen durch

15 die Unterlassung einer Evakuation von der Polizei mitgeschaffen worden. E. K. sei durch einen Befehl des Angeklagten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise getötet worden. Schuldmilderungsgründe seien nicht vorhanden, der Angeklagte habe vollumfänglich für sein Verhalten einzustehen. Da keine Notwehrsituation bestanden habe, könne auch kein Exzess ausgeübt worden sein. Ebensowenig sei Putativnotwehr gegeben. Für die Adhäsionsklage sei das Kantonsgericht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VG zuständig. Der Schaden sei zukünftig und nicht absehbar. Das Verhalten des Angeklagten sei schuldhaft und widerrechtlich gewesen. Der Kausalzusammenhang sei offensichtlich. Die immaterielle Unbill der Geschädigten sei hoch und praxisgemäss sei die Rücksichtslosigkeit des Schädigers als erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Das Verschulden des Angeklagten wiege äusserst schwer. Der Vater und der Bruder hätten ein enges Verhältnis zum Getöteten gepflegt. E. K. sei zudem noch jung gewesen, was sich ebenso genugtuungserhöhend auswirke wie die Begleitumstände der Tat. Eine Genugtuung von je Fr. 50'000.-- sei angemessen. I. Der Verteidiger von M. R., Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, stellte und begründete folgenden Antrag: “Dr. M. R. sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.” Der Angeklagte stehe wegen eines Befehls vor Gericht, mit dem er verhindert habe, dass E. K. weitere Personen an Leib und Leben hätte schwer gefährden, verletzen oder gar töten können. Wäre K. nicht rechtzeitig erschossen worden, wäre es schwierig, zu rechtfertigen, weshalb es zu weiteren Opfern gekommen sei. Grundlage des Entscheides könne nur die damalige Situation sein. Im Nachhinein gewonnene Erkenntnisse dürften nicht massgebend sein. Relevant sei viel mehr, was der Beamte im Zeitpunkt, in dem er sich zum Waffengebrauch entschliesse, von der Sachlage habe halten müssen. Der Hintergrund, nach welchem der Entschluss gefasst worden sei, K. zu neutralisieren, seien die zahlreichen Schüsse auf das Restaurant R. gewesen. Es habe weiter damit gerechnet werden müssen, dass mit Seriefeuer geschossen werde. K. habe beim Sturm der Wohnung den Polizeihund erschossen, einen Polizeibeamten niedergeschossen und in der Folge noch auf dessen Kopf gezielt. Damit habe man von einem rücksichtslosen, zu allem entschlossenen, vor nichts zurückschreckenden und absolut unberechenbaren Gewalttäter ausgehen müssen. E. K. habe sich bereits vor dem Schiessbefehl der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der schweren Körperverletzung und des Mordversuchs schuldig gemacht. Dies habe bei der Entschlussfassung berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte habe als Einsatzleiter gar keine

16 andere Wahl gehabt. Den ganzen Nachmittag habe sich trotz laufender Überprüfung der Sachlage kein Anhaltspunkt für eine Modifizierung des Befehls ergeben. Der Schuss um 17.40 Uhr sei ebenfalls rechtmässig. Grundlage hiefür bilde das Notwehrrecht. Auch die Polizei könne sich auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, was in BGE 115 IV 164 f. bestätigt worden sei. Vorausgesetzt sei eine Notwehrlage. Der Angegriffene brauche aber nicht zu warten, bis es zu spät sei. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlange, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden seien, die eine Verteidigung nahe legten. Nicht gerechtfertigt seien Handlungen, die darauf gerichtet seien, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen und jemanden vorsorglich kampfunfähig zu machen. Habe jemand ernsthaften Grund zur Annahme, der Angreifer stehe im Begriff, das Feuer gegen ihn zu eröffnen, brauche er somit nicht zu warten, bis es zu spät sei. Insbesondere müsse nicht das Ziehen der Waffe oder gar ein erster Schuss abgewartet werden. Die Abwehr müsse angemessen sein, wobei nur das leichteste Abwehrmittel gerechtfertigt sei und die mit der Abwehr verbundene Verletzung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angriffes stehe. Angesichts der durch E. K. bedrohten Rechtsgüter sei die Verhältnismässigkeit gegeben. Festzuhalten sei, dass der Angeklagte bei der Erteilung des Schiessbefehles nicht habe voraussehen können, unter welchen konkreten Umständen der Täter mit der Waffe erscheine. Es habe daher grundsätzlich die Gefahr abgeschätzt werden müssen, die sich bei einem Erscheinen K.s mit der Waffe verwirklichen würde. Die konkreten Umstände könnten nur insofern herangezogen werden, als gestützt darauf im Sinne einer zusätzlichen Kontrolle zu überprüfen sei, ob die Voraussetzungen der Notwehr beziehungsweise der Notwehrhilfe im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden hätten. Selbst andernfalls müsse immer noch überprüft werden, ob eine andere Formulierung des Befehls überhaupt möglich gewesen wäre. Der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung nur dann schiessen würden, wenn vom Täter eine Gefahr ausgehe. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Todesschusses nicht vor Ort gewesen sei, könne es für die Beurteilung der Anklage nur darauf ankommen, ob die grundsätzliche Einschätzung richtig gewesen sei, dass das Erscheinen von K. mit der Waffe eine Notwehrlage begründe, die einen gezielten Todesschuss durch Präzisionsschützen gerechtfertigt habe. Eine Notwehrlage sei ausgewiesen. K. habe wiederholt bewiesen, dass er von der Waffe ohne Rücksicht auf das Leben anderer unvermittelt Gebrauch mache. Er sei im Besitze eines Sturmgewehrs mit grosser Reichweite gewesen. Das Gefährdungspotential sei vom Balkon aus auch bei unkontrollierten Schüssen enorm hoch gewesen. Aufgrund des Verhaltens habe mit jederzeitigen weiteren

17 Schüssen gerechnet werden müssen. Die Anzeichen einer Gefahr seien in ausgeprägter Weise vorhanden gewesen und hätten sich bereits verwirklicht, K. habe seinen Kampf bereits angetreten. Polizeibeamte und Dritte hätten diesem Risiko nicht ausgesetzt werden dürfen. Der Angriff habe daher bereits begonnen und angedauert. Er sei nie beendet worden, auch wenn es gewisse Pausen gegeben habe. Es sei nie darum gegangen, einem unsicheren Angriff vorzubeugen. Die Gefahr weiterer Schüsse sei vielmehr über den ganzen Zeitraum vorhanden gewesen. Bei K. als Amokläufer habe man im Unterschied zu einem Geiselnehmer gewusst, was zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht in Frage gestellt werden, dass eine Notwehrlage bestanden habe, als der Angeklagte entschieden habe, K. zu neutralisieren. Dieser Befehl sei an alle Polizeikräfte ergangen. Erst nachdem der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Präzisionsschützen ihre Gewehre noch nicht eingeschossen hätten, sei der Befehl für diese insoweit modifiziert worden, als diese nur hätten schiessen sollen, wenn der Täter Anstalten treffen würde, wieder von seiner Waffe Gebrauch zu machen. Bei den Präzisionsschützen sei der Befehl nur modifiziert worden, weil sie bei Fehlschüssen aus den nicht eingeschossenen Gewehren andere gefährdet hätten. An der Einschätzung, bereits mit dem Erscheinen der Waffe sei von einem drohenden Angriff auszugehen, habe sich freilich nichts geändert. Auch um 17.40 Uhr sei das Gefährdungspotential nicht verringert gewesen. Es habe weiterhin von plötzlich gezielten oder ungezielten Schüssen ausgegangen werden müssen. Die Situation habe sich keinesfalls beruhigt. K. habe im Verlaufe des Nachmittags in unregelmässigen Abständen Schüsse ins Treppenhaus, auf die Wohnungstüre oder in die Wohnung abgegeben und dabei einen Grenadier getroffen. Die Gefährlichkeit der Lage gehe aus den Schilderungen der verschiedenen Grenadiere in der Untersuchung hervor. Die Situation sei äusserst angespannt gewesen. Jederzeit habe mit einem neuen Schlag gerechnet werden müssen. Von grosser Bedeutung sei dabei die Einschätzung des beigezogenen Polizeipsychologen gewesen, mit welchem sich der Angeklagte den ganzen Tag über laufend und intensiv beraten habe. Es wäre unverzüglich reagiert worden, hätte sich über den Tag eine andere Einschätzung der Lage ergeben. Aus dem Bericht des Polizeipsychologen gehe hervor, dass dieser auf ein ungemein rücksichtsloses und brutales Verhalten von K. gegenüber Mensch und Tier geschlossen habe. Danach habe die Rücksichtslosigkeit im Laufe des Tages nicht abgenommen, sondern sei durch ein zunehmend perfideres Verhalten verstärkt worden. Die sprunghaften Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen. Die Zeichen des Kommunikationsabbruches und der Kommunikationsverweigerung hätten dahingehend verstanden werden können,

18 dass sich K. als Einzeltäter verstanden und sich zum letzten Gang gerüstet habe. Diese Einschätzung des Polizeipsychologen sei für den Angeklagten nachvollziehbar gewesen und habe mit dem äusseren Geschehensablauf übereingestimmt. Eine Veränderung habe sich auch nicht um 17.40 Uhr ergeben, als K. mit der Hand am Pistolengriff seiner Waffe auf dem Balkon erschienen sei. Dies habe aufgrund der gesamten Umstände als ein erneuter unmittelbarer Angriff verstanden werden müssen. Unerheblich sei, ob K. in diesem Moment tatsächlich habe schiessen wollen. Er habe das Gewehr aber so gehalten, wie es im Militärdienst in der sogenannten Freihandstellung geübt werde. Diese Stellung werde nur in hoher Gefechtsbereitschaft benutzt und stelle ein Anzeichen von Gefahr dar. K. hätte damit jederzeit schiessen können und habe auch offensichtlich etwas gesucht. Selbst wenn kein Schiessbefehl vorgelegen hätte, wäre der Schuss aufgrund dieser Umstände gerechtfertigt gewesen. Die Notwehrlage sei damit zu bejahen. Wenn ein Präzisionsschütze über Funk nachgefragt habe, sei dies erfolgt, weil die Präzisionsschützen ansonsten auf Kommando schiessen würden. Festzuhalten sei, dass nur der Schiessbefehl und dessen Ausführung Gegenstand des Strafverfahrens seien, nicht aber die von der Polizei beschlossene Strategie. Ein weiterer Stoss von Grenadieren in die Wohnung sei viel zu gefährlich gewesen. Der Einsatz von Reizstoffen sei nicht in Frage gekommen. Ein Zugriff über den Balkon oder die Fenster sei zu gefährlich gewesen. Der Versuch der Aufnahme einer Kommunikation sei gescheitert, obwohl man K. angeboten habe, mit Angehörigen zu sprechen. Dieser habe wissen lassen, dass sie weitermachen würden. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme sei gescheitert. Zu Unrecht seien fehlende Absperrungen beanstandet worden. Die M. sei abgesperrt und der Betrieb der B. eingestellt worden. Absperrungen über das gesamte im Schussbereich befindliche Gebiet seien nicht möglich gewesen. Zudem seien Polizeibeamten rund um den Tatort postiert gewesen und sei es nicht möglich gewesen, sie ausreichend zu schützen. Die Notwehrlage hätte daher selbst dann bestanden, wenn ein grosser Teil von C. evakuiert worden wäre. Solches wäre zu gefährlich gewesen, da jederzeit mit dem Erscheinen K.s auf dem Balkon habe gerechnet werden müssen. Wenn der Befehl, sich in Sicherheit zu halten, nicht von allen Leuten eingehalten worden sei, lasse dies nicht auf eine Entschärfung der Situation schliessen. Es sei zu Recht auf die Strategie des Abwartens gesetzt worden. Für die Angemessenheit des Todesschusses sei zu beachten, dass ein Schuss habe vermieden werden müssen, der es K. erlaubt hätte, von seiner Waffe weiteren Gebrauch zu machen. Ein Schuss in die Schulter hätte diese Gefahr nicht beseitigt, wenn K. damit nicht wie erwartet getötet worden wäre. Nicht zuletzt wäre er dann für die Präzisionsschützen unerreichbar hinter der Balkonbrüstung gewesen. Er hätte unter

19 der seitlichen Plastikbalkonbrüstung weiter schiessen können. Eine Vorwarnung wäre nicht zu verantworten gewesen, sondern hätte K. provozieren und das Gegenteil bewirken können. Ein Vollmantelgeschoss mache den Täter keinesfalls immer angriffsunfähig. Aus der Polizeipraxis seien viele Fälle bekannt, bei welchen der Täter weiter habe agieren können. Entscheidend sei des Weiteren, dass mit der Wahl von Deformationsgeschossen die Gefährdung unbeteiligter Dritter und Polizeibeamter vermieden oder zumindest stark reduziert werden könne. Vollmantelgeschosse würden durchschlagen. Weil nie vorausgesehen werden könne, unter welchen Umständen die Präzisionsschützen schiessen müssten, würden diese immer Teilmantelgeschosse verwenden. Dies gelte auch für Polizeikorps anderer Kantone. Es müsse festgehalten werden, dass die Gefahr von E. K. ausgegangen sei und die Abwehr eines drohenden Angriffs nur dann verhältnismässig gewesen sei, wenn sie zum sofortigen Tod des Täters geführt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte seinen Entscheid nicht allein gefällt habe, sondern nach intensiver Diskussion im Team, in welchem unter anderem der Chef Sicherheitspolizei, der Pikettoffizier, der Chef Fahndungsdienste und der diensthabende Untersuchungsrichter beteiligt gewesen seien. Alle seien zur gleichen Auffassung gelangt und hätten die Meinung geteilt, dass der Schiessbefehl die einzige Möglichkeit dargestellt habe, die vom Täter ausgehende grosse Gefahr zu bannen. J. Der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden, Rechtsanwalt lic. iur. Hans- Ulrich Bürer, stellte und begründete in seinem Plädoyer folgende Anträge: “1. Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Eventuell sei die Adhäsionsklage abzuweisen.” Zur Widerrechtlichkeit und zum Verschulden verwies der Rechtsvertreter auf das Plädoyer der Verteidigung. Werde der Angeklagte freigesprochen, sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. Für das Feststellungsbegehren der Adhäsionskläger fehle es zum vornherein an einem rechtlichen Interesse, könnten sie ihre Begehren doch beziffern. Bei Genugtuungsklagen von Geschwistern müsse Zurückhaltung geübt werden. Im Zeitpunkt des Todesschusses hätten sie bereits getrennte Haushalte geführt. Der Beweis einer besonders intensiven Beziehung des Bruders mit dem getöteten E. K. sei nicht erbracht. Die Beziehung des Getöteten zum Vater sei keinesfalls gut und harmonisch gewesen, habe E. K. doch aus vom Vater zu verantwortenden Gründen im Jahre 1999 das Elternhaus verlassen müssen. Von der nach der Rechtsprechung erforderlichen Intensität der immateriellen Unbill könne daher nicht gesprochen werden. Auch der Vater habe keine weiteren Beweise hiezu offeriert. Die eingeklagten Genugtuungssummen

20 würden zudem weit über der Praxis liegen. Genugtuungserhöhende Umstände seien nicht auszumachen. Demgegenüber lägen genugtuungsreduzierende Elemente vor. K. In der persönlichen Befragung führte Dr. M. R. im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt des ersten Zugriffs sei er noch nicht auf dem Platz gewesen. Der Pikettoffizier W. R. sei als erster anwesend gewesen, ebenso der Chef der Sicherheitspolizei S. R.. Die formelle Leitung habe dem Pikettoffizier oblegen. Der erste Zugriff in die Wohnung zur Bereinigung der Situation sei von Grenadier R. B. angeführt worden. Der Chef Grenadier U. N. habe den Einsatz geleitet. Die Präzisionsschützen seien eine selbständige Einheit und dem Chef Präzisionsschützen unterstellt, dieser wiederum der Einsatzleitung. Über die Unterstellung werde aber wie im konkreten Fall ad hoc entschieden. Ausrüstungsgegenstände der Polizeibeamten seien eine Pistole 9 mm, eine Maschinenpistole sowie eine Schrotflinte. Auf diesen Waffen würden die Polizeibeamten ausgebildet. Es werde separat geprüft, welche Waffen zum Einsatz gelangten, wobei eine Dienstpistole und Schrotwaffen immer mitgeführt würden. Über das Mitführen befinde der Truppenchef, eventuell der Chef Grenadiere. Über den konkreten Gebrauch im Einzelfall hingegen entscheide der Polizeibeamte selber. Dr. M. R. führte weiter aus, bei seinem Erscheinen um 10.30 Uhr sei der Pikettoffizier für den Einsatz verantwortlich gewesen, unterstützt durch den Chef Sicherheitspolizei, den Chef Grenadier, dessen Stellvertreter und einen Vertreter der Fahndung C.. Diese hätten sich 20 bis 30 Meter südlich der K. am S. befunden. Der Stoss der Grenadiere in die Wohnung K.s sei bereits im Gange gewesen. Er habe darauf keinen Einfluss mehr ausgeübt. Vielmehr sei er durch den Pikettoffizier über die Ereignisse orientiert worden. Sie hätten wegen der verwendeten Muntion und der Einschüsse im Restaurant R. davon ausgehen müssen, dass der Täter ein Sturmgewehr verwendet habe. Das Trefferbild habe auf Seriefeuer schliessen lassen. Er habe nach der Orientierung erfahren, dass der Zugriff gescheitert sei, der Polizeihund tot sei und der Grenadier C. schwer verletzt worden sei. Der Pikettoffizier habe versucht, die Lage zu beruhigen. Er selbst habe die Situation vor Ort in Augenschein genommen, das Gefährdungspotential abgeschätzt und die Führungskräfte zum Restaurant R. hinaufbeordert. Alsdann sei die M. gesperrt und die sofortige Einstellung des Betriebs der B. angeordnet worden. Im Restaurant R. sei dann eine Lagebeurteilung vorgenommen worden. Später sei die K. abgesperrt worden. Er habe die Kommandoposten am S. und am R. vereint. Dort hätten sich in der Folge der Pikettoffizier, der Chef Sicherheitspolizei, der Chef Fahndungsdienste, der Stellvertreter Präzisionsschützen, der Stellvertreter des

21 Chefs Sicherheitspolizei sowie der diensthabende Untersuchungsrichter aufgehalten. Des Weiteren sei ein Psychologe eingeschaltet worden. Dann habe er für die Entschlussfassung zum Schiessbefehl Wissen erschlossen. Dafür habe er Informationen über das Umfeld des Täters beschafft, verschiedene Vorgehensweisen mit Vor- und Nachteilen und deren Chancen in Erwägung gezogen. Dies habe er mit Fachleuten besprochen. Insbesondere ein Reizstoffeinsatz sei nach dem Beamten S. technisch nicht möglich gewesen. Ein solcher wirke auch nicht innert Sekunden und könne unberechenbare Reaktionen auslösen. Eine vollständige Evakuation des Mehrfamilienhauses am S. sei bis 17.00 Uhr ausgeschlossen gewesen, da einige Bewohner an der Wohnungstüre K.s hätten vorbeigehen müssen. Für diese seien telefonische Warnungen ausgesprochen worden. Ein zweiter Zugriff sei geprüft worden, habe aber nur über die Eingangstüre vollzogen werden können. Dessen Risiko sei als zu gross erachtet worden. Die Geschehnisse hätten die Grundlage für den Schiessbefehl gebildet, wobei auch die verworfenen Varianten in die Beschlussfassung eingeflochten seien. Ziel des Schiessbefehls sei nicht die Verhaftung K.s gewesen, sondern die Eliminierung der von ihm ausgehenden Gefahr. Dieser Schiessbefehl habe andere Möglichkeiten sozusagen überlagert und nicht ersetzt. Mit dem Befehl, der Täter sei zu neutralisieren, wenn er mit der Waffe erscheine, sei bezweckt worden, dass der Täter mit Sicherheit nicht mehr von seiner Waffe Gebrauch machen könne. Dieser Befehl habe sich auf verschiedene mögliche Örtlichkeiten bezogen, an denen K. hätte erscheinen können. Mit den bestehenden Voraussetzungen sei aber der Tod K.s in Kauf genommen worden. Der Schiessbefehl habe sich an alle Polizeikräfte gerichtet, nämlich an die Grenadiere, die Präzisionsschützen sowie die Polizeikräfte der Fahndung C.. Befehlsempfänger seien die Führungskräfte Chef Grenadier, Pikettoffizier und Chef Sicherheitspolizei gewesen. Über Funk oder mündlich sei der Schiessbefehl alsdann auf die untere Ebene weitergeleitet worden. Der Befehl habe für die Präzisionsschützen gleich gelautet. Danach sei der Stellvertreter Chef Präzisionsschützen an ihn herangetreten und habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Waffen noch nicht eingeschossen seien und der Schiessbefehl von den Präzisionsschützen so nicht erfüllt werden könne. Darauf sei der Befehl für die Präzisionsschützen insoweit angepasst worden, als sie nur zu schiessen hätten, wenn der Täter Anstalten treffe, die Waffe zu gebrauchen. Damit habe verhindert werden sollen, dass weitere Polizisten und Dritte gefährdet würden. Für die anderen Polizeikräfte habe keine Einschränkung bestanden. Das bisherige Täterverhalten habe keinen anderen Schluss zugelassen, als dass beim Erscheinen mit der Schusswaffe nicht abgewartet werden könne, bis der Täter die Waffe im Anschlag habe oder einen Schuss daraus abgebe. Es habe nicht jedem Polizeibeamten

22 genaue Anweisungen für jede Situation gegeben werden können, sondern sei ein grundsätzlicher Befehl für den Fall einer Notwehr- oder Notwehrhilfesituation ergangen. Die Einschränkung bezüglich eines Anstaltentreffens sei bewusst ausgeschlossen worden. Es seien Teilmantelgeschosse verwendet worden, die sich deformierten und grössere Verletzungen hervorrufen würden und eine grössere Mannstoppwirkung hätten. Das Risiko eines Durchschusses entfalle im wesentlichen. Wenn das Geschoss gleichwohl wieder austrete, entfalte es kaum eine Gefahr mehr. Besonders bei engen Verhältnissen sei diese Munition vorteilhaft. Vollmantelmunition gefährde unbeteiligte Dritte, ermögliche ein Zurückschiessen des Täters und bringe die Gefahr von Querschlägern mit sich. Die Verwendung von Teilmantelmunition liege in der Doktrin von Grenadieren, Präzisionsschützen und anderer Spezialeinheiten und sei seit Jahrzehnten üblich. Darüber seien auch die Präzisionsschützen orientiert gewesen. Dies sei Teil ihres Ausbildungsprogramms. Auch wenn in Ziff. 7 des Dienstbefehls 1998 die Munition im Einzelfall bestimmt werde, liege der Gebrauch von Teilmantelmunition in der Doktrin. Aufgrund des Wortlautes des Schiessbefehls habe kein Zweifel bestanden, dass bei einem Schuss mit Teilmantelmunition mit der Todesfolge gerechnet werden müsse. Alle Beteiligten hätten es auch eindeutig so verstanden. Der um 12.00 Uhr aufgebotene Polizeipsychologe W. sei um 13.00 Uhr beim Kommandoposten eingetroffen. W. sei den ganzen Nachmittag über sein engster Berater gewesen, insbesondere als die Phase der Kontaktaufnahme eingeleitet worden sei. Diesen ins Treppenhaus zu schicken, sei als zu risikoreich erachtet worden, ebenso wie eine direkte Konfrontation von E. K. mit Angehörigen, insbesondere mit der Mutter. Für den Versuch von telefonischen Kontaktaufnahmen habe er sich mit dem Polizeipsychologen ins Auto zurückgezogen. W. sei immer in seiner Begleitung gewesen. Sie hätten sich immer wieder beraten und gegenseitig die Meinung ausgetauscht. Es sei für sie nicht abschätzbar gewesen, welcher Anlass dem Verhalten von K. zugrunde gelegen habe, ob etwa von einem Ausnahmezustand des Täters oder von einem Konsum von Drogen habe ausgegangen werden müssen. Aus psychologischer Sicht habe eine Ausnahmesituation und eine Unberechenbarkeit bestanden. Es habe keine festen Anhaltspunkte für das Verhalten gegeben. Hinsichtlich der Ereignisse nach 17.30 Uhr führte Dr. M. R. aus, der Chef Präzisionsschützen sei ein erfahrener Mann. Jeder Präzisionsschütze sei in einer Grund- und Fortbildung geschult, in welcher auch die Frage der Verhältnismässigkeit behandelt werde. Es würden zweierlei Aufträge an

23 Präzisionsschützen erteilt, nämlich einerseits Niederhaltefeuer, und andererseits Schussabgaben auf einen Täter. Letztere hätten meist den Auftrag, den Täter zu töten. Der Entschluss obliege der Polizeiführung, nämlich dem Leiter Präzisionsschützen und dem Zugriffschef. Jeder Polizeibeamte müsse sich zwar die Frage der Verhältnismässigkeit stellen. Weil Präzisionsschützen jedoch nur diese Teilaufgabe erledigen müssten, könnten sie die Konsequenzen der ihnen erteilten Befehle nicht abschätzen. Bei den Voraussetzungen des Schiessbefehls müssten die Präzisionsschützen daher nicht im Einzelnen überprüfen, ob ein Schuss gerechtfertigt sei, es sei denn, die Situation präsentiere sich anders, etwa wenn ein Täter ohne Waffe erscheine. Daher hätte der Präzisionsschütze vorliegend gar nicht mehr rückfragen müssen. An sich wäre dieser verpflichtet gewesen, sofort zu schiessen, und hätte keine Wahlfreiheit besessen. Hätte sich die Situation aber geändert, hätte er von sich aus auf einen Schuss verzichten können. Der Chef Grenadier U. N. sei gut ausgebildet, verfüge über langjährige Erfahrung und erteile Grenadierkurse beim Ostschweizer Polizeikonkordat. Dr. M. R. machte geltend, der erste Schiessbefehl sei immer wieder überprüft worden. Es habe sich inhaltlich aber nichts geändert. Er selbst habe den Platz um 16.30 bis 17.00 Uhr verlassen, um an eine Medienkonferenz zu gehen und andererseits Ablösungen in Empfang zu nehmen. Die Führung habe er dem Chef Sicherheitspolizei, S. R., übergeben, der immer im KP-Front gewesen sei und alles mitbekommen habe. Sie seien den ganzen Tag über miteinander in Kontakt gewesen. R. habe die volle Funktion übernommen, sei sein Stellvertreter vor Ort gewesen und habe eigenständige Befugnisse für alles gehabt. Bei einer veränderten Situation hätte er den Schiessbefehl selbständig aufheben oder abändern können. Er habe R. keinerlei Auflagen gemacht. Die laufende Überprüfung der Lage habe während seiner Abwesenheit R. oblegen. Solange sich aber keine äusseren Anzeichen der Veränderung ergeben hätten, erachte er sich für den zur Zeit des Todesschusses bestehenden Grundbefehl weiterhin verantwortlich. Er hätte an Stelle R.s nicht anders entschieden. Wenn ihm nun vorgeworfen werde, ungenügende Vorkehrungen bezüglich Absperrungen getroffen zu haben, sei zu beachten, dass die gesamte Gefährdung von der Wohnung K.s, das heisst vom Balkon, dem Küchenfenster oder der Haustüre ausgegangen sei. K. habe über hunderte von Metern gezielte und über Kilometer ungezielte Schüsse abgeben können. Keinesfalls sei ein Schusswaffengebrauch in der Nähe von Schaulustigen geplant gewesen sei. Als er sich zur Medienkonferenz entfernt habe, habe sich die Situation nicht zugespitzt gehabt. Die Schüsse seien erst später gefallen. Er habe überdies auch neu ankommende Grenadiere in Empfang und

24 deren Einsatz organisieren müssen. Die Stellvertretung sei während dieser Zeit vollumfänglich sichergestellt gewesen. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, sein Entschluss zum Schiessbefehl sei nach reiflicher Überlegung und aufgrund einer Beurteilung der Lage erfolgt, die laufend überprüft worden sei. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Das Ziel sei gewesen, die Gefahr zu eliminieren und nicht den Täter zu töten. Er bedaure, dass der Einsatz mit so viel Leid für Angehörige und direktbeteiligte Polizeibeamten verbunden gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Plädoyers und auf die richterliche Befragung des Angeklagten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. M. R. wurde mit Anklageverfügung vom 1. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in den Anklagezustand versetzt. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (PKG 1965 Nr. 41; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., C. 1996, S. 29). Auf die beantragte Strafe kommt es nicht an. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache zuständig. 2.a) Nach Art. 111 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen (Art. 112 f. StGB) der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Als solcher gilt bei Art. 111 StGB auch ein Eventualvorsatz. Eine Tat begeht vorsätzlich, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Willen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58 f.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf

25 nimmt. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 278). b) Dass der objektive Tatbestand mit der Tötung von E. K. durch einen gezielten Schuss eines Präzisionsschützen in den Köpf erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vorsatz zur Tötung klar gegeben ist. Wie sowohl der Angeklagte an der mündlichen Hauptverhandlung als auch die untersuchungsrichterlich einvernommenen Polizeibeamten zu Protokoll gegeben haben, lautete der vom Angeklagten erlassene Befehl dahingehend, dass E. K. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Der Angeklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie in den Einvernahmen selbst aus, dass mit dem Begriff “neutralisieren” ein Kampfunfähigmachen verstanden wird. Unter den gegebenen Umständen habe im Falle des Erscheinens von E. K. mit der Waffe nur ein Todesschuss gemeint sein können (act. 3.1.1. S. 6). Dies geht auch aus der Verwendung von Teilmantelmunition durch die Präzisionsschützen hervor, bei welcher mit der Todesfolge gerechnet werden muss. Folglich war dem Angeklagten und den Polizeikräften bewusst, dass mit einer Schussabgabe auf E. K. mit der Waffe dessen Tod bewirkt werden sollte. Die Tötung war der Zweck der Schussabgabe und wollte damit erreicht werden. Da qualifizierende Merkmale im Sinne von Art. 112 StGB oder Art. 113 StGB nicht vorliegen, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 1 ff.). 3.a) Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist. Dazu muss die Tat auch rechtswidrig sein. Dies ist bei einer Tötung zwar in der Regel der Fall. Aus Art. 32 ff. StGB ergibt sich aber, dass ein normwidriges Verhalten ausnahmsweise durch einen besonderen Rechtssatz, den sogenannten Rechtfertigungsgrund, erlaubt wird. Rechtswidrig ist ein tatbestandsmässiges Verhalten folglich erst, wenn es nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird. b) Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das Gesetz, welches das Gebot oder die Erlaubnis enthält, braucht kein Bundesgesetz, auch kein Gesetz im formellen Sinne zu sein. Zur Rechtfertigung kann sich der Täter vielmehr auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen,

26 zivil- oder öffentlichrechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5 ff., 85 IV 5). Blosse Verwaltungsvorschriften liess das Bundesgericht bisher genügen, da Art. 32 StGB durch Amtspflicht gebotenes Handeln ebenfalls als Rechtsfertigungsgrund anerkennt, die Amtspflichten aber, was dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, bei weitem nicht alle in gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein können. Gerade kantonale Vorschriften über den Waffengebrauch der Polizei sind häufig in blossen Dienstanweisungen oder Dienstreglementen zu finden (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 204; a.M. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Bd. I, Art. 111 - 136 StGB, Bern 1982, S. 72.) Ist eine Situation strafrechtlich zu beurteilen, in der ein Polizeibeamter seine Schusswaffe präventiv gebraucht, weil ein gefährlicher Angriff auf ihn, seine Kollegen oder Dritte durchgeführt wird oder diese mit einem solchen Angriff bedroht werden, stellt dies aber einen Fall der Notwehr dar. Die Zulässigkeit der Notwehr ist auch für Polizeibeamte strafrechtlich ausschliesslich nach Art. 33 StGB zu würdigen (Noll, Die Rechtfertigungsgründe im Gesetz und in der Rechtsprechung, in: ZStrR 80 1964 S. 160; Walder, Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, Art. 111 - 113 StGB, in: ZStrR 96 1979 S. 113 ff., S. 132 f.). Entsprechende Dienstvorschriften haben lediglich die Funktion, die verwaltungsrechtliche Grundlage für einen Waffengebrauch zu schaffen. Art. 33 StGB lässt sich durch das kantonale Recht aber weder ausdehnen noch einschränken (BGE 115 IV 164; Rehberg, Über den Schusswaffengebrauch der Polizei in strafrechtlicher Sicht, Kriminalistik 1976 S. 563 ff., 1977 S. 35 ff., S. 81 ff. und S. 128 ff., 1977 S. 37; Hug, Schusswaffengebrauch durch die Polizei, Diss., Zürich 1980, S. 32 ff.). c)aa) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Für den Polizeibeamten dürfen in Bezug auf den drohenden Angriff und seine Abwehr keine einschränkenderen Voraussetzungen aufgestellt werden. Wenn er von Berufes wegen sich besonderer Gefahren aussetzt, so muss ihm umso mehr zugebilligt werden, sich gegen die Verwirklichung der Gefahr zu wehren, wenn sie in einem unrechtmässigen Angriff auf seine Person oder auf Dritte besteht. bb) Für die Zulässigkeit der Notwehr bedarf es einer Notwehrlage, welche durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff begründet sein muss. Der Angriff kann auf ein beliebiges persönliches Rechtsgut

27 abzielen, wobei der Angreifer das Rechtsgut nicht mit Wissen und Willen beeinträchtigen oder bedrohen muss. Eine Strafbarkeit ist nicht erforderlich, die Rechtswidrigkeit genügt (Dubs, Notwehr, in: ZStrR 89 1973 S. 337 ff., S. 344). Am Notwehrrecht ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bedrohter Anlass zum Angriff durch schuldhaftes Verhalten gegeben hat. Selbst wenn der Angegriffene zudem die Möglichkeit eines Angriffes vorausgesehen hat, ist er nicht verpflichtet, dem Angriff aus dem Wege zu gehen (BGE 104 IV 56, 102 IV 230; Dubs, a.a.O., S. 352). Nur bei einer vorsätzlichen Provokation des Angriffes fehlt es am erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement (Rehberg, Strafrecht I, S. 149; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 33 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, S. 237). Es stellt aber keinerlei Provokation dar, wenn der Angegriffene den Angriff voraussieht und sich zur Verteidigung rüstet, ihn aber nicht durch vorwerfbares Verhalten veranlasst. In solchen Fällen die Notwehr zu beschränken, besteht kein Grund (BGE 102 IV 230; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 237). In zeitlicher Hinsicht ist vorausgesetzt, dass ein Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen dafür jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen, zum Beispiel der Angreifer eine drohende Haltung annimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 83; Rehberg, Strafrecht I, S. 150; Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 37). Der Angegriffene braucht dabei nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 33 StGB; Dubs, a.a.O., S. 343). Die Wirksamkeit der Verteidigung hängt nämlich gerade davon ab, ob der Angegriffene dem Angreifer zuvorkommt (Dubs, a.a.O., S. 342). Die Bestimmung des Zeitpunktes des drohenden oder im Gange befindlichen Angriffes ist aber heikel. Eine Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 33 StGB). Dass der Angreifer in diesem Zeitpunkt an sich durchaus noch auf den Angriff verzichten kann und somit theoretisch nicht feststeht, ob der Angriff eventuell auch bei Fehlen der Abwehr nicht erfolgt wäre, schliesst die Anwendung von Art. 33 StGB nicht aus. Unmittelbar drohend ist ein Angriff nicht erst dann, wenn es für den drohenden Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Dubs, a.a.O., S. 343). Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff in

28 präventiver Weise vorzubeugen (BGE 93 IV 81). Eine Notwehrlage wiederum besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder aber die mit dem Angriff verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. Wann ein Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut als abgeschlossen zu gelten hat, lässt sich freilich nicht einheitlich beurteilen und kann im Einzelfall fraglich sein. Nach der Rechtsprechung hat der Angriff etwa so lange als gegenwärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 4; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 291; Rehberg, Strafrecht I, S. 151). Zu beachten ist, dass sich die Notwehr nur gegen den Angreifer richten und nur zum Zwecke der Abwehr des Angriffes verübt werden darf. Der sich auf die Notwehr berufende Täter muss sich überdies der Notwehrlage bewusst sein und mit dem Willen zur Verteidigung handeln (Rehberg, Strafrecht I, S. 154). cc) Eine Notwehrhandlung muss in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Einerseits muss die Abwehr insoweit angemessen sein, als die Mittel verhältnismässig sind, die es braucht, um den Angriff zurückzuschlagen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach dem Grund und der Art der Massnahme sowie den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Zulässig ist nur das mildeste erfolgversprechende Mittel, das heisst, dasjenige, das den Angreifer am wenigsten verletzt (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). Weniger gefährliche Mittel dürfen dem Angegriffenen nicht zur Verfügung stehen (BGE 107 IV 15; Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 33 StGB). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei der Abwehr mit gefährlichen Werkzeugen, deren Verwendung stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt wie bei Schusswaffen. Angemessen ist die Abwehr mit einer Schusswaffe, wenn der Angriff nicht mit anderen weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter soweit möglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor Einsatz des gefährlichen Werkzeuges das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat (BGE 107 IV 15). Ihm muss es aber gestattet sein, statt unsicherer sogleich voraussichtlich sichere Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). In diesem Zusammenhang sind auch die Fähigkeiten des Notwehrtäters in die Überlegungen miteinzubeziehen (vgl. BGE 102 IV 68).

29 dd) Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und des vom Verteidiger verletzten Rechtsgutes angemessen ist (BGE 107 IV 15). Selbst wenn der Notwehrtäter sich der ungefährlichsten oder einzig erfolgversprechenden Verteidigungsart bedient, muss die Abwehrhandlung dem Grundsatz der Proportionalität wenigstens insofern entsprechen, als die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen (Rehberg, Strafrecht I, S. 155). ee) In der Beurteilung der Abwehr darf jedoch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten oder gewollten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend sind die Schädigungen, mit welchen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Situation im Zusammenhang mit dem Angriff beziehungsweise als Folge seiner Abwehr zu rechnen hat. Dies muss nach der Situation beurteilt werden, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt der Tat befindet; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass einem Angegriffenen in einer bedrängten Lage oft nur wenig Zeit zur Überlegung und zur Wahl seiner Mittel verbleibt (Dubs, a.a.O., S. 344; Noll, a.a.O., S. 160 ff.). Angemessenheit und Rechtfertigung des Verhaltens beurteilen sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Beamte im Zeitpunkt, als er sich zum Gebrauch der Waffe entschlossen hat, von der Sachlage hat halten müssen (BGE 94 IV 9; Hug, a.a.O., S. 36). Nur wenn es für den Notwehrtäter offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Notwendige hinausgeht oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (BGE 107 IV 15; Rehberg, Strafrecht I, S. 156). d) Wie bereits erwähnt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines gezielten Todesschusses als präventive Notwehrhandlung immer nur nach Art. 33 Abs. 1 StGB. Die Berechtigung zu einer entsprechenden Notwehr steht dabei jedem Angegriffenen, aber auch jedem anderen, der Notwehrhilfe leistet, zu. Die Abwehr von Angriffen auf Dritte wird gerade bei Schusswaffengebrauch meist von der Polizei geleistet. Diese ist bereits ihrer Aufgabe entsprechend verpflichtet, die polizeiliche Notwehrhilfe im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf Drittpersonen zu leisten. Es handelt sich strafrechtlich gesehen um einen Fall von Notwehrhilfe. Damit sind die Voraussetzungen der Notwehr auch auf die Abwehr von Angriffen durch die Polizei anzuwenden. Die in den Kantonen erlassenen Musterdienstreglemente spielen in diesem Zusammenhang wie erwähnt nur

30 insoweit eine Rolle, als sie letztlich eine Wiedergabe der Verhältnismässigkeit darstellen. Die Zulässigkeit der Notwehr richtet sich unabhängig davon immer nach den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 StGB. 4. Vorliegend wurde gegenüber E. K. ein gezielter Todesschuss abgegeben. Es fragt sich vorab, ob die Tötung eines Menschen als schwerster Eingriff in seine Rechtsgüter überhaupt im Rahmen einer zulässigen Notwehr liegen kann. a) Das Leben ist das höchste Rechtsgut des Menschen und durch Art. 10 BV geschützt. Das heisst aber nicht, dass in dieses Rechtsgut in keinem Fall eingegriffen werden darf. Der Inhalt und zugleich Kerngehalt des Rechts auf Leben besteht darin, dass der Tod eines Menschen nie das primäre Ziel eines staatlichen Handelns sein darf (Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel/Genf/München 2000, S. 107). In Notwehr- oder Notstandsfragen kann die Tötung eines Menschen jedoch das einzig verfügbare Mittel sein, um eine unmittelbare, schwere Gefahr für das Leben eines anderen Menschen abzuwenden. In solchen Fällen widersprechen sich die Ansprüche zweier Menschen, zu leben, unversöhnlich. Ein grundrechtlicher Kerngehalt kann diese Problematik nicht lösen. Daher berührt die absichtliche Tötung in Notwehr den Kerngehalt des Rechts auf Leben nicht (Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 406 f.). Die bewusste Tötung eines Menschen durch die Polizei bei Ausübung von Notwehr und Notwehrhilfe bildet daher nicht zum vornherein einen Verstoss gegen das verfassungsmässig geschützte Recht auf Leben. Auch Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK erachtet den gezielten Todesschuss beim Schusswaffengebrauch durch die Polizei dann als zulässig, wenn er absolut notwendig und verhältnismässig ist, er sich mit anderen Worten aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 60; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 269 f.; Lagodny, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 5. Lieferung 2002, N 64 ff. zu Art. 2 EMRK; Trechsel, a.a.O., N 10; Hug, a.a.O., S. 234; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236). b) Die Abwehr eines Angriffes durch den Gebrauch einer Schusswaffe muss den Umständen angemessen sein. Es darf im Sinne der Subsidiarität kein weniger gefährliches Mittel zur Verfügung stehen. Die Verteidigung mit einer Schusswaffe

31 muss sich grundsätzlich darauf beschränken, den Angreifer angriffsunfähig zu machen (Hug, a.a.O., S. 257). Was unter Angriffsunfähigkeit zu verstehen ist, hängt dabei von der Art und den konkreten Umständen des Angriffes ab. Macht der Angreifer von seiner Schusswaffe Gebrauch oder droht ein entsprechender Angriff, kann seine Angriffsunfähigkeit je nach Situation nur mit seiner sofortigen Tötung herbeigeführt werden. Eine Angriffs- bzw. Kampfunfähigkeit ist dann realisiert, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Waffe eine gezielte Schussabgabe vorzunehmen. Insbesondere die Waffe des Angreifers sowie die örtlichen Gegebenheiten sind von ausschlaggebender Bedeutung. Wird zur Durchführung eines Angriffs vom Täter eine Schusswaffe verwendet, so stellt sich regelmässig die Frage, ob diesem mit einem gezielten Schuss in die Beine zu begegnen ist und dadurch die Angriffsunfähigkeit des Angreifers herbeigeführt werden kann. Verwendet ein Angreifer eine Schusswaffe, so wird ihn ein Treffer in die Beine möglicherweise nicht davon abhalten, gezielte Schüsse gegenüber der Polizei oder Drittpersonen abzugeben. Die einigermassen sichere Angriffsunfähigkeit kann unter Umständen nur durch einen lebensgefährlichen oder tödlichen Treffer in den Rumpf erreicht werden, wobei selbst bei einer lebensgefährlichen Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angreifer seinen Angriff mit einer Schusswaffe verwirklichen beziehungsweise fortsetzen kann. Der gezielte Todesschuss als grösster Eingriff in das Rechtsgut eines Menschen darf fraglos nur in extremen Ausnahmesituationen als ultima ratio vorgenommen werden, wenn ein weniger weit gehender Waffengebrauch des Notwehrtäters den angestrebten Erfolg zum Schutz gewisser Rechtsgüter nicht sicherzustellen vermag (Hug, a.a.O., S. 70). Eine gewollte Tötung muss letztes und einzig erfolgversprechendes Mittel sein und darf nur durchgeführt werden, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden milderen Mittel versagen oder nach den Umständen nicht in Betracht fallen (Hug, a.a.O., S. 273). Das Gut des Angreifers, in welches zur Verteidigung eingegriffen wird, muss nach dem Grundsatz der Proportionalität in einem angemessenen Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut stehen. Was die bedrohten Rechtsgüter anbelangt, so ist eine gewollte Tötung nur zulässig, wenn damit die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder ein Angriff auf das Leben abgewendet werden kann (Hug, a.a.O., S. 273; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236). c) Die Lehre hat soweit ersichtlich, für die Fälle des gezielten Todesschusses zur präventiven Notwehr immer nur den Fall der Geiselnahme als klassische Lage

32 der Notwehrhilfe verwendet, in welchem der Geiselnehmer die Tötung oder schwere Körperverletzung seiner Geisel ankündigt, für den Fall, dass seine Forderungen unerfüllt bleiben und eine dafür gesetzte Frist abgelaufen ist. Da der Geiselnehmer oftmals in der Lage sein wird, seine Drohung innert kürzester Zeit zu verwirklichen, kann seine sofortige Handlungs- und Angriffsunfähigkeit und damit eine wirksame Abwehr vielfach nur durch eine sofortige Tötung herbeigeführt werden, wobei die Geisel unter Umständen selbst in Gefahr gebracht wird. Um das gefährdete Leben der Geisel zu retten, wird es in solchen Fällen als zulässig erachtet, dass der Geiselnehmer mit Sicherheit durch gezielte Schüsse mit tödlichen Folgen augenblicklich zum Angriff unfähig gemacht werden kann (Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 39; vgl. Walder, a.a.O., S. 132 f.). Es wird freilich vorausgesetzt, dass der Geiselnehmer eine diesbezügliche Drohung ausgesprochen oder durch seine Haltung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen, dass er auch in der Lage ist, sie zu verwirklichen (Hug, a.a.O., S. 153). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn sich ein Angreifer als sogenannter Amokschütze betätigt oder amokähnliche Handlungen verübt oder verüben will, indem er wahl- und skrupellos mit einer Schusswaffe auf andere Menschen zielt. Ein solcher Täter stellt ein noch höheres Gefährdungspotential für Leib und Leben anderer Menschen dar als ein Geiselnehmer, ist er doch meist unberechenbar und schon von Anfang an gewillt, wahl- und skrupellos das Leben anderer zu gefährden. Seine Hemmschwelle zum Angriff auf das Leben anderer ist von Anfang an sehr tief. In solchen Fällen kann es sich selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit aufdrängen, den Angreifer augenblicklich und mit Sicherheit zum Angriff unfähig zu machen. 5. Das Bewirken einer sofortigen und vollständigen Angriffsunfähigkeit eines eine Schusswaffe bedienenden Täters hängt nicht zuletzt mit der dafür verwendeten Munition zusammen (Hug, a.a.O., S. 226). Zur Herbeiführung einer sofortigen Angriffsunfähigkeit eher ungeeignet sind die sogenannten Vollmantelgeschosse. Dies sind Geschosse, deren Kern von einem Mantel härteren Materials umschlossen ist. Diese weisen zwar eine hohe Durchschlagskraft auf. Dadurch wird das Risiko von Querschlägern und Splittern und die Gefährdung Unbeteiligter durch einen Durchschuss höher (Scholzen, Neue Munition für die deutsche Polizei, in: Kriminalistik 8/2000, S. 556 ff., S. 558). Da jedoch keine Geschossverformung im Zielkörper auftritt, werden Gewebe und Knochen in grösserem Umkreis des Schusskanals nicht zerstört. Ebenso geben Vollmantelgeschosse nur beschränkt Energie im getroffenen Körper ab. Dementsprechend sind die Verletzungen unter Umständen und je nach getroffenen Körperteilen oder Organen relativ gering,

33 ebenso auch die sogenannte Mannstoppwirkung. Ein getroffener Angreifer kann daher seine Attacken möglicherweise ohne weiteres fortsetzen (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Demgegenüber weisen Deformationsgeschosse (Teilmantelgeschosse) andere Eigenschaften auf. Sie haben eine geringere Durchschlagswirkung, führen hingegen durch eine Aufpilzung nach dem Eindringen in den Körper und eine hohe Energieabgabe im Körper eine grössere Verformbarkeit der Weichteile herbei. Die Wirksamkeit von Deformationsgeschossen hat für die getroffene Person eher ungünstige Verletzungsbilder zur Folge (Pfister/Kneubühl, Die Munitionswahl beim bewaffneten Dienst der Polizei, Kriminalistik 5/2001, S. 357 ff., S. 361). Aufgrund der geringen Durchschlagskraft ist die potentielle Gefährdung Dritter deutlich vermindert. Den Körper trotzdem durchdringende Deformationsgeschosse besitzen nämlich eine deutlich verringerte Restenergie (Pfister/Kneubühl, a.a.O., S. 361; vgl. zum Ganzen auch Hug, a.a.O., S. 227 ff.). 6.a) Vorliegend wurde E. K. am 26. März 2000 um 17.40 Uhr mit einem gezielten Schuss eines Präzisionsschützen getötet, nachdem er mit seinem Sturmgewehr 90 auf den Balkon seiner Wohnung getreten war. Bei der von den Präzisionsschützen verwendeten Munition handelte es sich um ein Fabrikat der Firma RWS mit einem 10,7 Gramm schweren Kegelspitzgeschoss. Es ist ein übliches Teilmantelgeschoss, wie es für Jagdzwecke zum Einsatz gelangt (act. 8.4.1.). Es stellt sich die Frage, ob für diesen gezielten Todesschuss ein Rechtfertigungsgrund bestand. Ein solcher kann einzig unter dem Aspekt der Notwehr in Frage kommen. Der gezielte Todesschuss wurde vom Präzisionsschützen abgegeben, weil der Angeklagte bereits ungefähr um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl erlassen und diesen aufrecht erhalten hatte und K. mit seinem Sturmgewehr auf dem Balkon erschienen war. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erteilung des Schiessbefehls, insbesondere aber im Zeitpunkt der Schussabgabe die Voraussetzungen der Notwehr bzw. Notwehrhilfe gegeben waren. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, a.a.O., N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird viel mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in

34 dubio pro reo” darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln anhand der vorgelegten Beweise und Indizien die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Massgebend ist allein die Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, § 53 N 5). c) Der Angeklagte erliess um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl. Nach den Aussagen des Angeklagten vor Schranken lautete dieser an die eingesetzten Polizeikräfte dahingehend, dass E. K. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Nachdem der Stellvertreter Chef Präzisionsschützen ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Gewehre der Präzisionsschützen noch nicht eingeschossen seien, habe er für die Präzisionsschützen den Befehl dahingehend abgeändert, dass der Täter erschossen werden solle, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten treffe, diese einzusetzen. Der Angeklagte verstand den Begriff “neutralisieren” dabei derart, dass der Täter kampfunfähig zu machen sei, so dass er in keinem Falle mehr von seiner Waffe Gebrauch machen könne (act. 3.1.1. S. 5). Nachdem die Präzisionsschützen ihre Gewehre eingeschossen hätten, hätten sie den gleichen Befehl erhalten wie die Grenadiere. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Präzisionsschützen Teilmantelmunition verwendeten, die wahrscheinlich keinen Durchschuss bewirken und durch die von ihr verursachten Verletzungen im Körper von E. K. den sofortigen Tod herbeiführen würde. Dies hiess im Klartext, dass der Täter bei Erscheinen mit der Waffe auf dem Balkon erschossen werden sollte (act. 3.1.1. S. 6). Dies verstand auch der Chef Präzisionsschützen so (act.

35 3.3.3. S. 3). An eine weitere Voraussetzung, etwa hinsichtlich des Haltens der Waffe, wurde der Schiessbefehl nicht geknüpft (act. 3.2.1. S. 5). d) Es bleibt zu prüfen, ob zur Zeit des Erlasses des Schiessbefehls davon ausgegangen werden musste, dass im Falle des Erscheinens von E. K. mit der Waffe eine Notwehrlage bestehe und ein gezielter Todesschuss dem Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entspreche. Notwehrlage und Angemessenheit der Notwehrhandlung beurteilen sich dabei nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich und nach Ablauf des Beweisverfahrens dem Richter darstellt. Entscheidend ist, was zum Zeitpunkt, als der Schiessbefehl ergangen ist, der Angeklagte von der Sachlage nach seinen vorhandenen Kenntnissen hat halten müssen. Hiezu rechtfertigt es sich, die Ereignisse bis zum Erlass des ersten Schiessbefehls näher zu betrachten. 7.a) E. K. wohnte im 5. Stock des Mehrfamilienhaus am S. in C.. Am Sonntag, 26. März 2000, nach 08.15 Uhr gab er aus seinem Sturmgewehr 90 insgesamt 17 Schüsse auf das geöffnete Hotel-Restaurant R. an der M. in C. ab. Dieses liegt etwas mehr als 50 Meter von der Wohnung K.s entfernt (act. 8.3.12.). Zwei der Schüsse durchschlugen das Saalfenster der P.. Davon drang einer am rechten Fensterrand durch den Vorhang und die Holzverschalung in das Restaurant ein, durchquerte die P. und schlug über die Bartheke in Ausstellvitrinen ein. Der andere drang durch die Fenstermitte ein, durchschlug den Steigbügel eines an einem Querbalken aufgehängten Pferdesattels und prallte über der Bartheke unterhalb der ersten Vitrine am Holzaufbau ab (act. 8.2.2.-3.). 13 Schüsse drangen in den Bereich des Wintergartens ein, 9 davon in die östliche Verglasung, drei in die südlichen Frontverglasung und einer oberhalb der seitlichen Verglasung durch die Wand. Zwei Schüsse schliesslich prallten an der Hausmauer ab. Aufgrund der Lage und des Trefferbildes konnte nach Angaben des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Schüsse in Seriefeuer abgegeben wurden. Dies erscheint angesichts der vorhandenen Beweise glaubwürdig (vgl. act. 8.2.4.). Im Zeitpunkt der Schussabgabe hielt sich einzig der Küchenbursche S. A. in der P. auf. Nach seiner Aussage sei eine Kugel über ihn hinweg in die Ausstellvitrine geflogen. Er habe sich sofort zu Boden geworfen und still verharrt, bis keine Schüsse mehr gefallen seien (act. 4.2. S. 1). Weitere Gäste befanden sich nicht im Restaurant. Nach Angaben von S. A. sei dies dem Umstand zu verdanken, dass es Sonntag gewesen sei und die Hotelgäste infolge der Zeitverschiebung erst später aufgestanden seien (act. 4.2. S. 1).

36 b) In der Folge konnte eruiert werden, dass die Schüsse von der Wohnung E. K.s aus abgegeben worden waren. U. N., Chef Grenadiere, ordnete daher unverzüglich die Schliessung der Strasse vom Restaurant Z. bis zur M. an. Schliesslich beschloss er in Absprache mit dem zuständigen Pikettoffizier W. R., einen ersten Stoss mit Grenadieren in die Wohnung von E. K. zu versuchen. Die Absicht war, die Wohnung in dem Moment zu stürmen, in welchem eine Schockblendgranate auf dem Balkon explodieren würde. Als erstes sollte ein Polizeihund hineingeschickt werden, worauf nachfolgend die Grenadiere eindrängen sollten (act. 3.2.1., S. 2). Um 11.10 Uhr drangen Grenadiere der Kantonspolizei nach dem Rammen der Wohnungstüre vom Treppenhaus her in die Wohnung von E. K. ein. Zuvor war zwecks Ablenkung eine Blendschockgranate auf den Balkon geworfen worden. Darauf wurde ein Polizeihund in die Wohnung geschickt. Anschliessend stiessen die Grenadiere nach. E. K. befand sich zu dieser Zeit auf dem Sofa in der vom Eingang her gesehen rechten Ecke des Wohnraumes. Mit dem Sturmgewehr 90 im Anschlag eröffnete er unvermittelt und ohne Vorwarnung das Feuer (3.2.1. S. 3, 3.2.2. S. 2, 3.2.3. S 2, 3.2.4. S. 2). Zuerst tötete er den Polizeihund mit zwei Schüssen. Danach richtete er die Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und schoss auf den an erster Stelle befindlichen Grenadier C. C.. Diesen traf er in die Brust. C. brach zusammen und kam mit dem Gesicht nach vorne in Richtung der Wohnungstüre zu liegen. Die Grenadiere gingen in der Folge in Deckung. K. gab hierauf weitere Schüsse auf die Grenadiere ab (act. 3.2.2. S. 4). Schliesslich gab er einen gezielten Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. C. ab. Der Schuss durchschlug dessen Helm am oberen Rand des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab (act. 8.2.31.-34.). Den Grenadieren gelang es in der Folge, C. am Kragen aus der Wohnung hinauszuziehen. Bei der Bergungsaktion verlor C. seine Dienstpistole. E. K. gelang es kurz darauf, diese zu behändigen, obwohl Grenadier U. G. einen Schuss aus seiner Dienstpistole auf die Beine K.s abgegeben hatte. Noch während der Bergungsaktion und danach gab K. weitere Schüsse in das Treppenhaus ab. Durch einen Splitter wurde dabei der Grenadier T. P. am Auge verletzt (act. 3.2.4. S. 3). Gegen U. G. wurde ebenfalls ein Schuss abgegeben. Dieser konnte sich aber in das obere Stockwerk zurückziehen. Grenadier U. N. versuchte alsdann, mündlich Kontakt mit K. aufzunehmen. Dies misslang aber, da K. darauf nicht reagierte (act. 3.2.1. S. 4). c) C. C. erlitt bei diesem Stoss eine Schussverletzung im Brustkorb links mit grossflächiger Rippenverletzung, eine Zertrümmerung des Schulterblattes und einen Pneumothorax (Luftansammlung im Brustfell). Infolge des

37 Spannungspneumothorax, eines Infektes sowie wegen Atemstillstandes und grossen Blutverlustes bestand Lebensgefahr (act. 7.1.). d) Um 12.00 Uhr feuerte E. K. in seiner Wohnung erneut einen Schuss ab (act. 3.2.2. S. 7, 3.2.6. S. 2). e) Der Angeklagte war um 10.30 Uhr bei den leitenden Kräften eingetroffen. Auf den um 11.10 Uhr ausgeübten Stoss hatte er keinen Einfluss mehr. Nach dem misslungenen Stoss übernahm der Angeklagte eigenen Angaben zufolge die Führung des Einsatzes (act. 3.1.1. S. 2). Er ordnete an, dass Hintergrundinformationen von K. eingeholt würden, und begab sich mit dem ganzen Stab zu einer Lagebeurteilung. Er liess sich vonK., Chef Spezialdienst 1, schildern, was alles vorgefallen war. Der Pikettoffizier, der Chef Sicherheitspolizei und der Stellvertreter des Chefs Präzisionsschützen wie auch der später hinzugekommene Untersuchungsrichter berieten mit dem Angeklagten die Situation. Der Angeklagte wusste aufgrund der ihm zugetragenen Informationen, dass am Morgen in kurzer Zeit 17 Schüsse auf das Restaurant abgegeben worden waren. Ebenso war festgestellt worden, dass es sich um Sturmgewehrmunition handeln musste. Es war bekannt, dass E. K. in der Wohnung war und einen Hund erschossen sowie einen Grenadier möglicherweise lebensgefährlich verletzt hatte. Ebenso wusste er, dass E. K. einen gezielten S

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