Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 8. Juli 2026 mitgeteilt am 9. Juli 2026 Referenz SBK 26 63 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Burkart nigon Rechtsanwälte Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 12. Februar 2025, mitgeteilt am 12. Februar 2025 (Proz. Nr. 335-2024-43)
2 / 8 Sachverhalt A. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair erteilte am 12. Februar 2025 B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31'542.85 nebst Verzugszins von 5 % seit 24. April 2019. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 (SBK 25 10) wies das Obergericht die Beschwerde ab. C. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2026 (4A_480/2025) den Entscheid des Obergerichts vom 7. Mai 2025 auf. Es wies das Gesuch von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair ab. Weiter wies es die Sache zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an das Obergericht zurück. D. Zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wurde das Dossier SBK 26 63 angelegt. Die Akten des Beschwerdeverfahrens SBK 25 10, einschliesslich der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 335-2024-43, wurden beigezogen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2026 (unaufgefordert) eine Eingabe ein, worin er beantragte, den Gerichtskostenvorschuss zurückzuerstatten und eine Parteientschädigung von CHF 3'068.00 zu verfügen. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2026 beantragte der Beschwerdegegner, die Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren SBK 26 63 kostenfällig abzuweisen. F. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht hatten, bleiben gültig. Ob die kantonale Instanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss je nach dem Inhalt des
3 / 8 Rückweisungsentscheids im konkreten Fall. Allgemein erscheint eine erneute Anhörung dann als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (Urteile des Bundesgerichts 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3.1; 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3). 1.2. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Das Bundesgericht hat so entschieden, wie dies der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vor erster Instanz geltend gemacht hatte und womit die Parteien somit von Beginn weg als möglichen Ausgang des Prozesses rechnen mussten. Die Parteien hatten sodann vor erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit, sich jeweils auch zu den Prozesskosten zu äussern und dazugehörige Beweismittel einzureichen. Heute geht es lediglich noch um die Neufestsetzung der Prozesskosten im kantonalen Verfahren, nachdem das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners definitiv abgewiesen worden ist. Diese Festsetzung ist zwar mit Ermessen verbunden, doch wird das Ermessen nicht durch den Rückweisungsentscheid eingeräumt, sondern durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 104 ff. ZPO). Die Ausgangslage hat sich somit nicht in einer Weise geändert, dass den Parteien nochmals das rechtliche Gehör hätte eingeräumt werden müssen. 1.3. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts, am 8. Mai 2026, unaufgefordert beim Obergericht eine Eingabe eingereicht, in der er nebst der Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 3'068.00 beantragt. Dem Beschwerdegegner wurde gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche dieser in der Folge, mit Eingabe vom 12. Juni 2026, wahrnahm. Die dem Beschwerdeführer daraufhin ebenfalls in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO angesetzte Frist zur Stellungnahme lief unbenutzt ab, womit Verzicht anzunehmen ist. 2. Der Streitwert bestimmt sich nach der Hauptsache. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der ursprünglich vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz streitige Betrag massgebend, nicht der Betrag, über den die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid noch zu entscheiden hat. Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden ist
4 / 8 (Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020 E. 1). Der strittige Forderungsbetrag, um dessen Vollstreckung es im Rechtsöffnungsverfahren gegangen ist, beträgt CHF 31'542.85. 3. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Nachdem das Regionalgericht und das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners gutgeheissen hatten, hat das Bundesgericht dieses nun letztinstanzlich abgewiesen, wie dies der Beschwerdeführer von Anfang an beantragt hatte. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer damit vollständig obsiegt. Die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens, also sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens, gehen folglich zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4. Das Regionalgericht legte die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 500.00 fest (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 4 [SBK 25 10]). Das Obergericht bezifferte die Kosten des Beschwerdeverfahrens für den Fall eines vollständig ausgefertigten Entscheids auf CHF 750.00 (act. F.1 und F.2, jeweils Dispositiv-Ziffer 2 [SBK 25 10]). Diese Beträge erscheinen im Hinblick auf den Streitwert und den erforderlichen Aufwand in den jeweiligen Verfahren nach wie vor als angemessen und sind somit zu bestätigen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückzuerstatten; der Fehlbetrag wird beim Beschwerdegegner nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5. Der Beschwerdeführer liess sich im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Gleichwohl hat er die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. 5.1. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn nach gewissen Autoren auch andere Konstellationen Anlass zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben
5 / 8 könnten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.w.H.). 5.2. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.3.1. Was das erstinstanzliche Verfahren betrifft, beantragte der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Stellungnahme vor dem Regionalgericht die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» zulasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung führte er aus, der Aufwand habe in erheblichem Umfang in der Recherche und dem Auffinden der vom Beschwerdegegner zurückbehaltenen Unterlagen bestanden. Dieser werde unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausdrücklich geltend gemacht. Die Aufstellung werde nachgereicht, da externe Kosten noch ausstünden (RG-act. I/3 S. 2 f. [SBK 25 10]). In der Duplik vor Regionalgericht wiederholte er diesen Antrag, wobei er neu ausführte, der Zeitaufwand betrage mittlerweile 9.5 Stunden, die in Anlehnung an die kantonale Honorarverordnung mit CHF 250.00 pro Stunde, somit CHF 2'375.00, geltend gemacht würden. Aufgrund seiner Ausbildung gebe es keinen Grund, einen niedrigeren Ansatz zu wählen (RGact. I/5 S. 3 [SBK 25 10]). Mit diesen Ausführungen, die sich auf den Umfang der Bemühungen und die Höhe des Stundenansatzes beschränken, ist kein
6 / 8 begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, insbesondere kein Verdienstausfall, dargetan. Folglich kann für das erstinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. 5.3.2. Damit besteht im erstinstanzlichen Verfahren einzig ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer bezifferte die Auslagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht und tat dies auch nicht in der Beschwerde vor Obergericht. Insbesondere reichte er keine Aufstellung über die «externen Kosten» ein, wie er dies in der ersten Stellungnahme vor Regionalgericht noch angekündigt hatte. Erst am 8. Mai 2026, nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils (im Dispositiv), reichte er unaufgefordert eine «Kostenaufstellung» zu den Akten (act. B.2 [SBK 26 63]). Auf diese Aufstellung kann nicht abgestellt werden. Zum einen listet sie als «Aufwand (Obergericht und Regionalgericht)» neben einer Position für den Zeitaufwand (Umtriebsentschädigung) lediglich pauschal eine Position «Auslagen, Porti etc.» von CHF 68.00 auf, differenziert also nicht zwischen den Auslagen im erst- und jenen im zweitinstanzlichen Verfahren, wie dies aus Gründen der Nachvollziehbarkeit erforderlich wäre. Zum anderen erfolgte die Einreichung verspätet. Ob die Beschwerdeinstanz im Lichte des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO eine erst in ihrem Verfahren eingereichte Kostenaufstellung betreffend das vorinstanzliche Verfahren berücksichtigen dürfte und inwieweit eine entsprechende Ausnahme vom Novenverbot zu begründen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführer hätte die betreffenden Kosten jedenfalls nicht erst nach Kenntnis des Bundesgerichtsurteils beziffern dürfen, ansonsten die Gefahr bestünde, dass eine Partei, zu deren Gunsten sich der Prozess gewendet hat, dies im späteren Verlauf für eine höhere Entschädigung ausnützt. Die Auslagen sind somit vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Der Beschwerdeführer hat beim Regionalgericht eine Stellungnahme und eine Duplik (je mit Urkunden) eingereicht, wofür ein Auslagenersatz von total CHF 25.00 als angemessen erscheint. 5.4. Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. In der Beschwerde vor Obergericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren» (act. A.1 [SBK 25 10]). Weshalb ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt, führte er dabei wiederum nicht aus. Entsprechende Angaben fehlen auch in der Eingabe vom 8. Mai 2026 (act. A.2 [SBK 26 63]), führte er darin doch lediglich aus, der Umstand, dass die Eingaben nicht durch einen in der Schweiz zugelassenen Anwalt erledigt
7 / 8 worden seien, ändere deren Qualität nicht, wie der Verfahrensausgang belege, und könne nicht zu einer geringeren Entschädigung führen. Somit sind dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren lediglich die Auslagen für die Einreichung seiner Eingaben (samt Urkunden) zuzusprechen, für die ermessensweise ebenfalls ein Betrag von CHF 25.00 gerechtfertigt erscheint. 6. Für den vorliegenden Entscheid sind praxisgemäss keine weiteren Gerichtskosten zu erheben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 26 16 vom 3. Juni 2025 E. 8; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 24 vom 9. November 2022 E. 6; ZK2 20 8 vom 29. Oktober 2020 E. 4.1).
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 2. B._____ hat A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zulasten von B._____. Der von A._____ in Höhe von CHF 750.00 geleistete Kostenvorschuss wird ihm vom Obergericht erstattet. 4. B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]