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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2026 SBK 2026 30

February 25, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·525 words·~3 min·9

Summary

Entbindung vom Amtsgeheimnis | Aufsicht Direktes Gesuch

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 25. Februar 2026 mitgeteilt am 26. Februar 2026 Referenz SBK 26 30 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc Parteien Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ Gesuchsteller in Sachen A._____ Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

2 / 4 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 20. Februar 2026 das Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ (nachfolgend Betreibungsamt O.1._____) um Zustellung sämtlicher A._____ betreffenden Akten in Kopie oder für kurze Zeit zur Einsicht ersuchte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden dies damit begründete, dass sie eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. führe, wobei sie darüber Kenntnis habe, dass A._____ auch Vorgänge beim Betreibungsamt gehabt habe oder immer noch habe, und dass die Einsichtnahme zur Beurteilung der entsprechenden Person diene, – dass das Betreibungsamt O.1._____ das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom 23. Februar 2026 um Entbindung vom Amtsgeheimnis ersuchte, – dass gemäss Art. 44 StPO Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet sind, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden, – dass die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren beizieht, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Personen erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO), – dass Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO), – dass die ersuchte Behörde nicht befugt ist zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet oder ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig oder notwendig ist (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 194 N. 15), – dass sich Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche Akten in Anwendung dieser Bestimmung herausgeben, in jeder Hinsicht rechtmässig verhalten und insbesondere das Amtsgeheimnis nicht verletzen (DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 16 f.),

3 / 4 – dass die gestützt auf ein Begehren nach Art. 194 StPO von der Staatsanwaltschaft anbegehrte Herausgabe von Akten folglich zum Vornherein keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis bedarf (vgl. auch OBERHOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 320 N. 14), – dass auf das Gesuch des Betreibungsamts O.1._____ folglich nicht einzutreten ist, – dass die Frage, ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse der Einsichtnahme in Akten entgegensteht, von der Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis zu unterscheiden ist, – dass die Abwägung, ob derartige Geheimhaltungsinteressen einer Einsichtnahme entgegenstehen, durch die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vorzunehmen ist, an welche das Gesuch um Aktenherausgabe gerichtet wird und welche die Akten auch kennen, – dass die Akten beim Betreibungsamt O.1._____ liegen und die Interessenabwägung gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO durch das Betreibungsamt O.1._____ selber und nicht durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorzunehmen ist, – dass sich das Obergericht demnach dazu nicht zu äussern hat, – dass folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Carl

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