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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.03.2026 SBK 2025 125

March 3, 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,496 words·~7 min·4

Summary

Nichtigkeit Zahlungsbefehle | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 3. März 2026 mitgeteilt am 3. März 2026 [Mit Urteil 5A_268/2026 vom 15. Mai 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz SBK 25 125 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Ausstand / Nichtigkeit Zahlungsbefehle Anfechtungsobj. diverse Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden

2 / 7 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 gelangte A._____ an das Betreibungsund Konkursamt der Region Imboden (fortan: Betreibungs- und Konkursamt). Die Eingabe ging am 18. Dezember 2025 in Kopie auch beim Obergericht des Kantons Graubünden ein (Poststempel vom 17. Dezember 2025). Darin macht A._____ "vorrangig" ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsleiterin des Betreibungs- und Konkursamtes sowie ihres Stellvertreters, den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Graubünden sowie Oberrichter B._____ und den Regionalgerichtspräsidenten des Regionalgerichts Imboden geltend. Zudem macht sie sinngemäss Nichtigkeit diverser Betreibungen bzw. Zahlungsbefehle geltend. B. Das Betreibungs- und Konkursamt leitete die an sie gerichtete Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. C. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Erwägungen 1. Ausstandsgesuche / Rüge der Verletzung von Ausstandspflichten 1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs über keine Kompetenzen zur Feststellung eines möglichen Ausstandes eines Regionalrichters verfügt. Das entsprechende Verfahren richtet sich ausschliesslich nach den Vorgaben der ZPO als eidgenössisches Prozessrecht. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter den Ausstand des Obergerichtspräsidenten, des Oberrichters B._____, beides ordentliche Mitglieder des Spruchkörpers der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sowie den Ausstand der Amtsleiterin des Betreibungs- und Konkursamtes Imboden sowie ihres Stellvertreters geltend. Sie begründet die Ausstandsgesuche mit mutmasslich schweren Verfahrensfehlern. Letztere listet sie wie folgt auf: • Mitwirkung trotz fehlender wirksamer Zustellung von Betreibungsurkunden • Mitwirkung trotz falscher Parteibezeichnung (rechtlich nicht existente Entität) • Mitwirkung trotz offener Zustellung unter Verletzung zwingender Geheimhaltungsnormen • Mitwirkung trotz Vorbefassung bzw. Selbstbefassung • Unterlassung der von Amtes wegen zwingenden Nichtigkeitsprüfung.

3 / 7 1.2.2. Es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch unmittelbar an das Amt richtet oder im Rahmen einer Beschwerde vor Obergericht eine Verletzung von Ausstandsvorschriften rügen will. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage kann indessen unterbleiben. Die Begründung des Ausstandsgesuches – auch soweit es sich gegen die genannten Oberrichter richtet – sowie eine allfällige Rüge der Verletzung von Ausstandsvorschriften erweisen sich als unsubstantiiert und gänzlich unverständlich. Sie entbehren jeglicher Grundlage und erscheinen offensichtlich missbräuchlich. Mit gleichartigem oder ähnlichem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte sich die Aufsichtsbehörde bereits in einer Vielzahl früherer Verfahren auseinanderzusetzen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der – zumindest implizit und eventualiter – erhobenen Rüge einer Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die Amtsleiterin und den Amtsleiter-Stellvertreter. In Bezug auf das Ausstandsgesuch betreffend die Oberrichter wird angesichts dessen trölerischen Charakters von einer Weiterleitung an die zuständige Instanz abgesehen. 2. Nichtigkeit 2.1. Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Nichtigkeit einer Verfügung wird meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, hierüber umfassend zu entscheiden (BGE 140 III 175 E. 4.3). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss insofern nicht eingehalten werden, als die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann

4 / 7 jederzeit geltend gemacht werden und ist unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.3. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sei eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 2.4. Die Ausführungen in der Eingabe erweisen sich als unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die Eingabe ist sinngemäss als Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegenzunehmen (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. A.1, S. 1 einleitend sowie Ziff. III), mit welcher die Nichtigkeit diverser "Betreibungsverfahren" geltend gemacht wird. Soweit ersichtlich betrifft dies die Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____ und Z.5._____ sowie einen "Zahlungsbefehl vom 18. November 2025". In Frage gestellt werden offenbar betreibungsamtliche Verfügungen. Die der Beschwerdeführerin spätestens zur Kenntnis gelangte Verfügung betrifft dabei einen Vorgang vom 20. November 2025 (vgl. act. A.1, S. 2: "Zahlungsbefehl vom 19.11.2025 / Vorgang 20.11.2025"). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist folglich hinsichtlich sämtlicher aufgeführter Verfügungen nicht eingehalten worden, zumal die an das Betreibungs- und Konkursamt gerichtete Eingabe ebenfalls vom 16. Dezember 2025 datiert. Damit verbleibt einzig eine von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Nichtigkeit anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hierzu macht sie geltend, es lägen schwere, offensichtliche und unheilbare Mängel vor. Namentlich nennt sie eine "offene Zustellung von Betreibungsurkunden", die Verletzung zwingender Zustell- und Geheimhaltungsvorschriften, eine falsche Parteibezeichnung sowie eine Verletzung des Legalitätsprinzips von Art. 5 BV (act. A.1, S. 2 f.). 2.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als unsubstantiiert und unverständlich. Insbesondere bleibt hinsichtlich der Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ unklar, welche konkreten Verfügungen aus welchen Gründen nichtig sein sollen. Mangels hinreichender Begründung ist darauf nicht einzutreten. Die Nichtigkeit einer Betreibung beziehungsweise des Betreibungsverfahrens käme allenfalls als Folge einer zugrunde liegenden nichtigen betreibungsamtlichen Verfügung in Betracht. Eine solche ist in Bezug auf die

5 / 7 genannten Betreibungen indes nicht eruierbar. Im Übrigen ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch dargelegt – festzuhalten, dass die Begründung der behaupteten Nichtigkeit, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist, jeglicher Grundlage entbehrt und sich als offensichtlich missbräuchlich erweist. Mit gleichartigem oder gar identischem Vorbringen hatte sich die Aufsichtsbehörde bereits in einer Vielzahl früherer Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen, teilweise sogar betreffend die vorliegenden Betreibungsverfahren (vgl. etwa hinsichtlich der Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 14 vom 24. März 2025 sowie betreffend die Betreibung Nr. Z.4._____ den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 11. November 2025). In den genannten Entscheiden wurde dargelegt, dass die erhobenen Rügen grundsätzlich keine Nichtigkeitsgründe zu begründen vermögen. Weitere von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Von der Ansetzung einer Nachfrist ist trotz der Laienstellung der Beschwerdeführerin abzusehen. Angesichts der zahlreichen von ihr bei der hiesigen Aufsichtsbehörde bereits anhängig gemachten Beschwerdeverfahren sind ihr die formellen Mindestanforderungen bekannt. Zudem wurden ihr die – auch vorliegend erneut geltend gemachten – angeblichen Verfahrensfehler bereits mehrfach erläutert und ihre Rügen, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. 3. Bei dieser Ausgangslage ist das Sistierungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gleiches ist hinsichtlich des beantragten Bestätigungsschreibens hinsichtlich der Sistierung und des Fristenstillstandes festzuhalten. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.1. Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 5.2. Angesichts des Ausgeführten erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin als trölerisch und mutwillig. Obschon die Beschwerdeführerin

6 / 7 bereits mehrfach seitens der Aufsichtsbehörde über die geltende Rechtslage (insbesondere hinsichtlich Zustellungen von Zahlungsbefehlen etc.) im Rahmen von Beschwerdeverfahren aufgeklärt wurde, wiederholte sie wiederkehrend und unbeirrt die immer gleichen Rügen (vgl. etwa Entscheide des Kantonsgerichts KSK 23 18 vom 26 April 2023; KSK 23 21 vom 26. April 2023; KSK 23 26 vom 15. Mai 2023; KSK 23 50 vom 12. Juni 2023; KSK 23 53 vom 21. Juni 2023; KSK 24 58 vom 8. August 2024; Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 14 vom 24. März 2025; SBK 25 50 vom 4. September 2025; SBK 25 85 vom 11. November 2025). Mit Entscheid des Obergerichts SBK 25 110 vom 4. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin in ähnlicher Sache auf die Möglichkeit einer Bussenauferlegung gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hingewiesen. Da jener Entscheid indessen nach Eingang der vorliegenden Eingabe datiert, sieht die Beschwerdeinstanz (noch) von einer Auferlegung von Bussen oder Gebühren ab.

7 / 7 Es wird erkannt: 1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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