Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.11.2008 PZ 2008 217

November 21, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,024 words·~5 min·9

Summary

Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 217 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— Im der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kreispräsidentin Avers vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Eduard Klucker, Veia da Sut Munts 75A, 7440 Andeer, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl/Besitzesstörung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. November 2008, in die Vernehmlassung der Kreispräsidentin Avers vom 10. November 2008 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 11. November 2008 sowie in Erwägung,  dass Y. am 8. September 2008 beim Kreisamt Avers gegen X. ein Amtsbefehlsgesuch betreffend Besitzesschutz einreichte mit dem Begehren, es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB kreisamtlich zu verbieten, die Parzelle Nr._ in A. des Gesuchstellers talseits des öffentlichen Brunnens vor dem Haus zu befahren oder durch Beauftragte befahren zu lassen,  dass das Gesuch insbesondere damit begründet wurde, der Gesuchsgegner habe kein Recht, die Parzelle Nr._ an dieser Stelle zu befahren; ein Wegrecht bestehe seit je her ausschliesslich bergseits über die im Erschliessungsplan der Gemeinde Avers eingetragene Erschliessungsstrasse,  dass der Gesuchsgegner in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 an das Kreisamt Avers insbesondere beantragte, das Gesuch von Y. sei abzuweisen und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen,  dass in der Begründung anerkannt wurde, dass im Grundbuch ein entsprechendes Dienstbarkeitsrecht nicht eingetragen sei; dass der bestehende Weg für das Landwirtschaftsfahrzeug mit Ladewagen des Gesuchsgegner jedoch zu schmal sei und er deshalb dringend auf die streitige Durchfahrt angewiesen sei,  dass die Kreispräsidentin in der Folge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete und mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 X. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verbot, die Parzelle Nr._ in A. des Gesuchstellers talseits des öffentlichen Brunnens vor dem Haus zu befahren oder durch Beauftragte befahren zu lassen,  dass X. dagegen am 5. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangte; im Weiteren sei die Kreispräsidentin anzuweisen, einen Augenschein durchzuführen,  dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, der Gesuchsgegner habe im vorinstanzlichen Verfahren vor der Kreispräsidentin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein beantragt, was die Kreispräsidentin abgelehnt habe, sodass sie einen Verfahrensfehler begangen habe; die mögli-

3 chen Zufahrten hätten so besprochen werden können, zumal auch Y. unberechtigterweise über die Parzelle Nr._ von B. fahre,  dass die Kreispräsidentin in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde antrug,  dass Y. in seiner Stellungnahme vom 11. November 2008 beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,  dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden kann,  dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, einen Antrag und eine Begründung enthält, so dass darauf eingetreten werden kann,  dass das Amtsbefehlsverfahren insbesondere zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes gemäss Art. 928 ZGB gegeben ist (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO),  dass eine Besitzesstörung gemäss der genannten Gesetzesbestimmung dann gegeben ist, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird,  dass aufgrund des Grundbuchauszuges und dem Zugeständnis des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung ans Kreisamt Avers unbestrittenermassen feststeht, dass X. keinerlei eingetragene Rechte hat, um die Parzelle Nr._ in A. an der fraglichen Stelle talseits des öffentlichen Brunnens zu befahren,  dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Grösse seines landwirtschaftlichen Fahrzeugs auf diese Zufahrt angewiesen, selbstredend noch keinen entsprechenden Anspruch begründet,  dass ohne weiteres auch die einmalige Erlaubnis von Y., dass X., diese Durchfahrt benutzen dürfe, kein entsprechendes dauerhaftes Recht schafft und es Y. freistand, eine derartige Bewilligung nicht mehr zu erteilen,  dass unter den gegebenen Umständen zweifelsfrei feststeht, dass X. die fragliche Zufahrt in verbotener Eigenmacht gemäss Art. 928 ZGB benutzt, so dass Y. gestützt auf diese Gesetzesbestimmung die Unterbindung dieser Besitzesstörung bei der Kreispräsidentin verlangen konnte,

4  dass in diesem Verfahren keine Rolle spielt, ob - gemäss Behauptung des Beschwerdeführers – Y. seinerseits gegenüber B. eine Besitzesstörung begeht,  dass der Kreispräsidentin vorgeworfen wird, sie habe in Verletzung von Verfahrensvorschriften keinen Augenschein und keine mündliche Verhandlung durchgeführt,  dass dieser Vorwurf unberechtigt ist, da nach allgemeinen Beweisregeln nur jene Beweise zu erheben sind, welche für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können (vgl. Art. 96 ZPO),  dass einerseits die Örtlichkeit der Kreispräsidentin bereits bekannt war und zudem durch Fotoaufnahmen und Pläne in den Akten hinreichend dokumentiert ist und anderseits die Rechtslage derart klar war, dass auf die Durchführung eines Augenscheines ohne weiteres verzichtet werden konnte,  dass im Amtsbefehlsverfahren auch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, wenn den Parteien im Verlaufe des Verfahrens Gelegenheit gegeben wurde, sich entsprechend zu äussern,  dass X. Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme einzureichen, was er auch tat,  dass aus den Akten hervorgeht, dass X. eine mündliche Verhandlung lediglich deshalb wünschte, um allenfalls durch Vermittlung der Kreispräsidentin zum gewünschten Recht zu kommen,  dass die Kreispräsidentin aber dieses Ansinnen mit hinreichenden Gründen abwies, da sie unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit für eine gütliche Lösung sah,  dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als unbegründet erweist und abzuweisen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,  dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet wird, da Y. nicht anwaltlich vertreten ist und auch nicht davon auszugehen ist, dass der ihn vertretende Vater von ihm eine Entschädigung verlangt,

5

6 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

PZ 2008 217 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.11.2008 PZ 2008 217 — Swissrulings