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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.03.2007 PZ 2007 41

March 21, 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,595 words·~8 min·10

Summary

Eheschutz | Familienrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 41 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Mosca —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 6. Februar 2007, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X., geboren am 13. August 1960 in A., und Z., geboren am 27. Februar 1959 in B., heirateten am 5. Juni 1998. Die Ehe blieb kinderlos. B. Am 20. Dezember 2006 liess Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen, in welchem folgende Begehren gestellt wurden: „1. Es sei festzustellen, dass die Eheleute X. und Z. berechtigt waren, den ehelichen Haushalt aufzuheben und auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung sei während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2006 einen monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 745.-- zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ X. liess in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 folgendes beantragen: „1. Das Gesuch sei im Bezug auf den anbegehrten Unterhaltsbeitrag abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.“ C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 6. Februar 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva: „1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gerechtfertigt ist und die Parteien berechtigt sind, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C. in B. wird für die Dauer der Trennung der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab 01. Oktober 2006 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 510.-zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“

3 D. Gegen diese Verfügung liess X. am 27. Februar 2007 „Beschwerde“ beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichen. Er beantragt: „1. Die angefochtene Eheschutzverfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin bezüglich der Leistung eines Unterhaltsbeitrages abzuweisen bzw. auf höchstens monatlich Fr. 200.-- zu reduzieren. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 liess Z. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2007 auf eine Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 27. Februar 2007 ist demnach einzutreten. Es gereicht X. nicht zum Nachteil, dass er das Rechtsmittel fälschlicherweise als Beschwerde bezeichnet hat. 2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob von X. ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und falls ja, wie hoch dieser ist. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 510.-- zu bezahlen und stützte sich dabei auf folgende Berechnung: Berechnung des monatlichen Minimalbedarfs Ehefrau Ehemann

4 Grundbedarf Fr. 1'100.00 Fr. 1'100.00 Wohnungsmiete Fr. 1'300.00 Fr. 1'300.00 Krankenkasse Fr. 227.00 Fr. 237.00 Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Minimalbedarf Fr. 2'927.00 Fr. 2'937.00 Massgebendes monatliches Einkommen Nettoeinkommen Ehefrau Fr. 2'777.00 Nettoeinkommen Ehemann Fr. 3'815.00 gesamtes Nettoeinkommen Fr. 6'592.00 Berechnung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemeinsames Nettoeinkommen Fr. 6'592.00 ./. Minimalbedarf Ehefrau Fr. 2'927.00 ./. Minimalbedarf Ehemann Fr. 2'937.00 Überschuss Fr. 728.00 Ehefrau Ehemann Minimalbedarf Fr. 2'927.00 Fr. 2'937.00 Anteil Überschuss Fr. 364.00 Fr. 364.00 ./. Eigeneinkommen Fr. 2'777.00 Fr. 3'815.00 Unterhaltsanspruch bzw. Unterhaltsverpflichtung - Fr. 514.00 + Fr. 514.00 Unterhaltsanspruch Ehefrau (gerundet) Fr. 510.00 b) X. macht nun geltend, es sei der Rekursgegnerin – zumindest auf absehbare Zeit – zuzumuten, auf ihre flüssigen Mittel zurückzugreifen, weshalb eine Unterhaltsverpflichtung seinerseits entfalle. Der Steuererklärung 2005 könne entnommen werden, dass Z. über ein Wertschriftenvermögen von rund Fr. 119'000.-verfüge. Davon würden rund Fr. 60'000.-- als flüssige Mittel zur Verfügung stehen. Da das Eheschutzverfahren und die damit verbundene Unterhaltsregelung von kurzer Dauer sein werden, rechtfertige sich diese Lösung. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden.

5 c) Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz anerkannt, dass im Massnahmeverfahren keine Vermögensverschiebung eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt (BGE 121 I 97 E. 3.b). Eine solche Vermögensverschiebung kann bei zu hohen Unterhaltsbeiträgen eintreten, welche Vermögensbildung ermöglichen. Vorweggenommen wird aber die güterrechtliche Auseinandersetzung auch bei Vermögensverzehr zwecks Erbringung von Unterhaltsleistungen auf Seiten des Pflichtigen. Diese Überlegung entbindet nun den Pflichtigen nicht absolut davon, nötigenfalls sein Vermögen anzugreifen (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2.). Die Vermögenssubstanz braucht aber grundsätzlich nicht angetastet zu werden, insbesondere dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige voll leistungsfähig ist (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 zu Art. 125 ZGB). Ein Vermögensverzehr ist auch während bestehender Ehe erst dann zumutbar, wenn die gemeinsamen Einkünfte nicht ausreichen, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen (Rolf Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 31 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Rekursgegnerin über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'677.-- verfügt. Zu diesem Einkommen hat der Vorderrichter sodann einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 100.-- addiert (vgl. Steuererklärung 2005). Gesamthaft ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'777.--. Dies wurde vom Rekurrenten nicht beanstandet. Demgegenüber beläuft sich der monatliche Grundbedarf von Z. auf Fr. 2'927.--. Sie ist somit nicht in der Lage, ihren monatlichen Grundbedarf zu decken. Dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'815.-- des Rekurrenten steht nach Berechnung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 2'937.-- gegenüber. Der Rekurrent hat somit hinreichend Mittel, um seinen Grundbedarf abzudecken, ja er erzielt sogar einen erheblichen Überschuss. Grosszügigerweise hat die Vorinstanz Wohnkosten von monatlich Fr. 1'300.-- berücksichtigt, obwohl die effektiven Wohnkosten tiefer sein dürften (der Rekurrent wohnt offenbar bei seiner Freundin). In Bezug auf den bei beiden Parteien hinzugerechneten Betrag von monatlich Fr. 300.-- für die Steuern rügt der Rekurrent, er habe die gesamte Steuerrechnung 2006 in der Höhe von 3'717.-- erhalten und müsse diese nun auch bezahlen. Abgesehen davon, dass der angerechnete Betrag von monatlich Fr. 300.-- fast ausreichen würde, um die Gesamtsteuern zu zahlen, übersieht der Rekurrent bei seiner Argumentation, dass die Ehegatten für das Jahr 2006 (bei der definitiven Veranlagung) getrennt veranlagt werden, da sie per 31. Dezember 2006 getrennt lebten (vgl. Art. 69 Abs. 2 StG). Demnach wird auch die Ehefrau aufgrund der Trennung für das Jahr 2006 separat veranlagt werden und eine eigene Steuerrechung zu begleichen haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter bei

6 beiden Parteien monatlich Fr. 300.-- für Steuern in die Berechung einbezogen hat. Eine Gegenüberstellung von Gesamteinkommen (Fr. 6'592.--) und Gesamtgrundbedarf (Fr. 5'864.--) ergibt sodann einen Überschuss von Fr. 728.--, welcher bei kinderlosen Ehepaaren grundsätzlich hälftig zu teilen ist (vgl. BGE 126 III 9 E. 3.c). Wird – wie bei der Berechnung der Vorinstanz - zum Grundbedarf eines jeden Ehegatten der hälftige Anteil Überschuss addiert und sodann das Eigeneinkommen subtrahiert, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch beziehungsweise eine Unterhaltspflicht in der Höhe von Fr. 514.-- (Unterhaltsanspruch gerundet: Fr. 510.--). Demnach erhellt, dass der Rekurrent in der Lage ist, aus seinem laufenden Einkommen die Unterhaltszahlung in der Höhe von Fr. 510.-- zu tätigen. Der unterhaltspflichtige Ehemann ist voll leistungsfähig, weshalb die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht zu verpflichten ist, ihr Vermögen zu verzehren, um ihren Grundbedarf zu finanzieren. Wenn der Ehemann weder den fehlenden Grundbedarf seiner Ehefrau decken noch den bestehenden Überschuss mit seiner Ehefrau teilen müsste, würde dem Ehemann eine Vermögensbildung ermöglicht. Wie bereits ausgeführt, soll aber im Massnahmeverfahren keine Vermögensverschiebung eintreten, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt (BGE 121 I 97 E. 3.b). Zu Recht hat somit die Vorinstanz X. verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2006 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 510.-- zu bezahlen. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten des Rekurrenten, welcher die Rekursgegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 122 ZPO, Art. 5 lit. c des Kostentarifs im Zivilverfahren).

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 112.--, total somit Fr. 912.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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