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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.01.2008 PZ 2007 198

January 16, 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,851 words·~9 min·8

Summary

Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen | Sachenrecht

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 198 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Rusch —————— Im Rekurs der Z., Gesuchsteller und Rekurrenten, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten W. vom 15. November 2007, mitgeteilt am 19. November 2007, in Sachen der Gesuchsteller und Rekurrenten gegen die Stock werkeigentümergemeinschaft Haus A , X., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, betreffend Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen gemäss Art. 647 ZGB, hat sich ergeben:

2 A. Das Haus A (Parzelle Nr. 3819, Grundbuch der Gemeinde X.) ist in Stockwerkeigentum bestehend aus zwei Stockwerkeinheiten (StWE) aufgeteilt. Die Eheleute Z. sind Eigentümer der StWE Nr. 3819-1. Die StWE Nr. 3819-2 gehört den Eheleuten Y.. B. Nachdem das Ehepaar Z. gegenüber dem Ehepaar Y. mehrfach den Wunsch geäussert hatte, entlang des Zugangsweges zur Liegenschaft aus Sicherheitsgründen ein Geländer montieren zu lassen, diesbezüglich jedoch keine Einigung erzielt werden konnte, ersuchten die Eheleute Z. mit Schreiben vom 7. Juni 2007 beim Kreispräsidenten W. um Anordnung der entsprechenden Massnahmen. D. Anlässlich der Hauptverhandlung und des Augenscheines vom 10. Oktober 2007 erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen. Daraufhin erliess der Kreispräsident W. am 15. November 2007, mitgeteilt am 19. November 2007, folgende Verfügung: "1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien anlässlich des Augenscheines vom 10. Oktober 2007 teilweise geeinigt haben. Danach wird bei den beiden Treppen auf den Zugangsweg zum Haus A, in X., ein Geländer mit Handlauf erstellt. Das Geländer wird am linken Wegrand in Laufrichtung zum Haus angebracht und besteht aus Schmiedeisen. Die Kosten für die Konstruktion und Montage des Geländers sind von den Parteien im Verhältnis ihrer Wertquoten zu übernehmen. 2. Im übrigen wird das Gesuch um Anordnung von notwendigen baulichen Massnahmen abgewiesen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von 500.-gehen zulasten der Gesuchsteller. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." E. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute Z. am 12. Dezember 2007 Rekurs ans Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Sinngemäss beantragten sie die Aufhebung der Verfügung und ersuchten um nachträgliche Einreichung von Beweismitteln. Zur Begründung führten sie aus, die ergangene Verfügung basiere auf nachweislich falschen Annahmen. Es treffe nämlich nicht zu, dass sie im Jahre 2001 ein Geländer errichtet hätten, welches nachträglich wieder entfernt worden sei. Vielmehr sei in diesem Zeitraum das seit über 20 Jahren bestehende Geländer abgebrochen worden mit der Absicht auf Ersatz desselben. Mithin sei auch die für das Geländer verwendete Bezeichnung "neue Anlage" falsch. Ebenfalls unzutref-

3 fend sei die Annahme, der Weg sei im Jahre 2001 verbreitert worden. Weiter fehlten Erwägungen sowohl zum rechtlichen Bestandesschutz des Geländers als auch zu den haftungsrelevanten Sicherheitsbelangen, so zur Haftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber Dritten. Schliesslich seien auch keine Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung der Wiederherstellung des Geländers, welches zweifellos der Sicherheit und dem Zugang sämtlicher Nutzer des Anwesens diene, vorgebracht worden. Für die Rekurrenten sei weder an der Vermittlungsverhandlung noch anlässlich des Augenscheines erkennbar gewesen, dass der Kreispräsident die frühere Existenz des Geländers bezweifle. Daher hätten sie sich auch nicht veranlasst gesehen, zur diesbezüglichen Glaubhaftmachung Nachweise vorzulegen und Zeugen zu nennen. Erst recht seien sie nicht darüber belehrt worden, dass dies innert einer bestimmten Frist zu geschehen habe. F. Der Kreispräsident W. beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Anlässlich der Hauptverhandlung und des Augenscheines sei die Existenz eines Geländers entlang des Zugangsweges, entgegen der Auffassung der Rekurrenten, seitens der Rekursgegner bestritten worden, weshalb er den Rekurrenten eine Frist von 20 Tagen für die Einreichung von Beweismitteln eingeräumt habe. Da innert Frist keine Beweismittel nachgereicht worden seien, habe er das Gesuch der Rekurrenten abweisen müssen. Die Rekursgegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 sinngemäss die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrenten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Rekurs sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Überdies sei das von der Familie Z. eigenhändig errichtete "Unsicherheitsgeländer" von der Eigentümerversammlung nie genehmigt und trotz ihres Ersuchens bis im Jahre 2001 auch nicht wieder entfernt worden. Beim Kauf des Hauses im Jahre 1978 habe kein Geländer existiert. In ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 16. Januar 2008 hielten die Rekurrenten vollumfänglich an ihren Standpunkten fest. Gemäss den Ausführungen der Rekursgegner werde die ehemalige Existenz des Geländers entgegen der Darstellung des Kreispräsidenten nicht bestritten. Die Miteigentümer Y. würden ohne sachlichen Grund jedes ihrer Anliegen, wie die Wiederherstellung des Geländers, verhindern. Durch die Errichtung des Geländers erwachse ihnen kein Nachteil, zumal die Rekurrenten 60% der dadurch entstehenden Kosten übernehmen würden. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit namentlich älterer Nutzer des Anwesens sei ein Geländer gerechtfertigt.

4 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die Erwägungen zur angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Zunächst gilt es in formellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Rekurs fristgerecht eingereicht wurde. Gemäss Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 16 EGzZGB können Verfügungen des Kreispräsidenten über die Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen auf Begehren eines Miteigentümers gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB innert 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Empfang der Verfügung zu laufen. Gemäss Rekursschrift wurde die Verfügung des Kreispräsidenten W. vom 15. November 2007, mitgeteilt am 19. November 2007, am 24. November 2007 in Empfang genommen. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung den Rekurrenten in Deutschland zugestellt wurde, erachtet das Gericht diese Aussage als glaubhaft. Mit Einreichung der formgerechten Rekursschrift vom 12. Dezember 2007 (Aufgabedatum gemäss DHL), eingegangen am 13. Dezember 2007, wurde die Frist folglich gewahrt. Somit ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Weiter haben beide Parteien im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten Urkunden eingereicht. Es stellt sich vorweg die Frage, ob dies im Rekursverfahren gegen eine Verfügung des Kreispräsidenten überhaupt zulässig ist. Gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung können im Beschwerdeverfahren nur neue Beweise zu in erster Instanz behaupteten Tatsachen, nicht jedoch neue Tatsachen und Beweise zu neuen Tatsachen vorgebracht werden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 S. 163 f. und PKG 2005 Nr. 26 S. 164 f.). Die genannte Rechtsprechung betrifft wohl das Befehlsverfahren, sie kann aber inhaltlich auch auf das Rekursverfahren übertragen werden. Demgemäss sind zu bereits erhobenen Behauptungen, wie dies vorliegend der Fall ist, neue Beweismittel im Rekursverfahren zulässig. 2. a) Materiellrechtlich zu prüfen gilt es, ob der Kreispräsident das Gesuch um Anordnung von notwendigen Verwaltungshandlungen zu Recht abgelehnt hat. Wie der Kreispräsident in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, bildet Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 647c ZGB Grundlage für die Beurteilung dieser Frage. Danach ist jeder Miteigentümer von Gesetzes wegen befugt, zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherung der Existenz und der Funktionstüchtigkeit der gemeinschaftlichen Sache bzw. die Vermei-

5 dung der Gefahr, dass das Miteigentumsobjekt im Falle einer mehrheitsunfähigen bzw. mehrheitlich unwilligen Gemeinschaft verwahrlosen würde, weil unter Umständen selbst die notwendigen sach-, wert- und funktionserhaltenden Vorkehren nicht getroffen werden können (vgl. Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 647 ZGB, N 47). Notwendige Verwaltungshandlungen sind nach einhelliger Meinung Massnahmen, die entweder auf Werterhaltung oder Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit gerichtet sind. Die beiden Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Neben dem Wert und der Gebrauchsfähigkeit der Sache muss auch deren Nutzungsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Notwendig erscheinen also in erster Linie Massnahmen, welche das Miteigentumsobjekt vor Zerfall, Verwahrlosung oder Zerstörung bewahren. Notwendige Verwaltungshandlungen können baulicher oder nicht baulicher Art sein. Zu den notwendigen baulichen Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB gehören in erster Linie unabdingbare Unterhalts- und Reparaturarbeiten, die der Werterhaltung und der Gebrauchsfähigkeit bzw. der Nutzungsfähigkeit der Sache dienen. Daneben können aber auch neue Anlagen notwendig im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sein, wenn sie sich für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen deren ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängen. So bildet beispielsweise die Errichtung eines unentbehrlichen Zaunes, eines Dammes oder einer Stützmauer ebenfalls eine notwendige bauliche Massnahme. Nicht erfasst werden dagegen nützliche oder luxuriöse Vorhaben gemäss Art. 647d und 647e ZGB (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, 1. Teilband, Art. 641-654 ZGB, 5. Aufl., Bern 1981, Art. 647 ZGB N 53 ff., 57-62 und 647c ZGB N 9 ff.; Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 647 ZGB N 49 ff. und Art. 647c ZGB N 5, 6 ff.). b) Im konkreten Fall geht es um die Errichtung eines Geländers entlang des Zugangsweges zur Liegenschaft. Es ist seitens der Parteien unbestritten, dass es sich dabei um eine bauliche Massnahme handelt. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ab bzw. in welchem Zeitraum früher am betreffenden Ort ein Geländer bestanden hat. Dies ist aber nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben bzw. die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel sind unerheblich. Nach dem zuvor Gesagten fallen nämlich unter den Begriff notwendige bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 647c ZGB nicht nur Wiederherstellungen, sondern unter Umständen auch Neuerstellungen. Die Rekurrenten gehen also falsch in der Annahme, es bedürfe für die richterliche Gutheissung des

6 Gesuches um Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen allein des Nachweises, dass einmal ein Geländer bestanden habe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vornahme der entsprechenden baulichen Massnahme für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als notwendig erscheint. Mit anderen Worten gilt es vorliegend zu beurteilen, ob sich die Erstellung eines Geländers in Bezug auf die Sicherung und den Erhalt des Zustandes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängt. Der Kreispräsident kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Wie er richtig festhält, ist die Liegenschaft auch ohne die Erstellung eines Geländers weiterhin bewohnbar und damit gebrauchsfähig. Etwaige Sicherheitsaspekte, wie sie von den Rekurrenten geltend gemacht werden, sind für die Beurteilung der Frage, ob die bauliche Massnahme notwendig sei, irrelevant. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal die Rekurrenten dagegen nichts vorbringen, was eine abweichende Beurteilung nahe legen würde. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 647c ZGB vor, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 3. Erweist sich der Rekurs als unbegründet, gehen sämtliche Kosten des Rekursverfahrens gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Rekurrenten. Eine ausseramtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Rekursgegener wird angesichts ihres bescheidenen Aufwandes im vorliegenden Fall nicht zugesprochen.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- einschliesslich Schreibgebühr gehen zu Lasten des Z.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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