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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.05.2004 PZ 2004 59

May 6, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·931 words·~5 min·5

Summary

Besitzesschutz/vorsorgliche Massnahme | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Mai 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 59 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, B., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, C. E. und D. E., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, F., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer und der G., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort vom 2. April 2004, mitgeteilt am 5. April 2004, in Sachen des H. J. und I. J., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz, gegen die Beschwerdeführer, betreffend vorsorgliche Massnahme/Besitzesschutz, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. April 2004 samt mitgereichten Akten, die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 19. April 2004 und die vom Kreisamt Belfort zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass H. J. und I. J. Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft K., Stammparzelle L./Plan M. (in N.) sind, - dass zu dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft weitere Miteigentümer gehören, - dass die Beschwerdeführer ihrerseits Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. (Stammparzelle O./Plan M.) in N. sind, - dass die beiden Liegenschaften nebeneinander liegen und die Wohnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. über die Heizanlage der Stockwerkeigentümergemeinschaft K. beheizt werden, - dass kein Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Mitbenützung der Heizungsanlage besteht, - dass H. J. und I. J. am 2. Dezember 2003 an den Kreispräsidenten Belfort gelangten mit dem Hauptbegehren, es sei den Miteigentümern der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. die Mitbenützung der Heizanlage auf Parzelle L./Plan M. der Stockwerkeigentümergemeinschaft K. zu untersagen, - dass der Kreispräsident Belfort nach durchgeführtem Verfahren am 2. April 2004 dem Gesuch rückwirkend per 1. Januar 2004 stattgab und die Mitbenützung der betreffenden Heizanlage durch die Gesuchsgegner verbot, - dass die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft P. dagegen am 8. April 2004 beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden Beschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid des Kreispräsidenten vom 2. April 2004 sei aufzuheben, - dass der Kantonsgerichtspräsident gleichentags auf entsprechendes Begehren hin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, - dass die Beschwerdegegner am 19. April 2004 ihre Vernehmlassung einreichten,

3 - dass der Kreispräsident auf eine Vernehmlassung verzichtete, - dass das an den Kreispräsidenten gerichtete Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme lautete und der Kreispräsident im Betreff seines Entscheides die gleiche Formulierung wählte, - dass die Verfügung indessen weder eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 147 ZPO noch einen provisorischen Amtsbefehl gemäss Art. 151 Ziff. 3, sondern einen gewöhnlichen Amtsbefehl darstellt, - dass dieser Amtsbefehl somit ohne Weiteres gemäss Art. 152 ZPO beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden kann, - dass die Gesuchsteller auch ohne Mitwirkung der übrigen Stockwerkeigentümer als Mitbesitzer der Heizungsanlage grundsätzlich berechtigt sind, Besitzesschutzansprüche geltend zu machen (vgl. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 64 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 24 vor Art. 926-929 ZGB), - dass gemäss Art. 929 ZGB die Klage aus verbotener Eigenmacht nur zulässig ist, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt; dass die Klage nach Ablauf eines Jahres verjährt, das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat (Abs. 2), - dass sich der Beginn der Verwirkungsfrist von der vollendeten Besitzentziehung beziehungsweise vom Beginn der Störung an berechnet, auch wenn die Störung einen Dauerzustand darstellt (Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 13 zu Art. 929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 929 ZGB), - dass aus den Akten hervorgeht, dass die Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. O. in N. die Heizungsanlage schon seit einigen Jahren mitbenützen,

4 - dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung einer Besitzesschutzklage verwirkt ist, - dass im Übrigen gemäss Art. 928 ZGB ein Anspruch auf Besitzesschutz nur besteht, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört worden ist, - dass keine verbotene Eigenmacht vorliegt, wenn der Eingriff mit Einwilligung der Besitzer geschah, - dass eine solche Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. dazu Stark, Berner Kommentar zum ZGB, N 26 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB; derselbe, Basler Kommentar, N 13 vor Art. 926- 929 ZGB), - dass die Mitbenützung der Heizanlage durch die Beschwerdeführer seit einigen Jahren offensichtlich aufgrund einer Einwilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle L. erfolgte; wurden doch gemeinsame Heizkostenabrechnungen erstellt und fanden Versammlungen im Zusammenhang mit der Mitbenützung statt, - dass der Widerruf der Einwilligung ohnehin nur durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft K. selbst erfolgen könnte und nicht durch einzelne Stockwerkeigentümer, - dass sich H. J. und I. J. nicht auf einen derartigen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft K. berufen können, - dass es den Gesuchstellern gemäss den Ausführungen im Gesuch gar nicht darum geht, die Mitbenützung der Heizanlage zu unterbinden, sondern dass sie mit dem Besitzesschutzverfahren zweckwidrig eine monatliche Entschädigung für die Benützung durchsetzen wollen, - dass somit nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Besitzesschutzmassnahme fehlen, so dass der Entscheid des Kreispräsidenten Belfort aufzuheben und das Gesuch abzuweisen ist,

5 - dass unter diesen Umständen die Kosten des Kreisamtes Belfort zu Lasten der Gesuchsteller gehen, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern zu überbinden sind, welche die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,

6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheides in Abweisung des Gesuches aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Gesuchsteller. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführer aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen haben. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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