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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.03.2004 PZ 2004 39

March 12, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·812 words·~4 min·5

Summary

Amtsbefehl (Ausweisung) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 39 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des H. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 3. Februar 2004, mitgeteilt am 5. Februar 2004, in Sachen der Erbengemeinschaft B. Y. und C. Y., bestehend aus: D. Y., vertreten durch Amtsvormundschaft Kreis Chur, F. und E. Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Allemann Treuhand und Immobilien, Tittwiesenstrasse 66, 7006 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (Ausweisung), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Februar 2004, in die vom Kreisamt Chur zugestellten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin samt Beilagen sowie in Erwägung,

2 - dass der Kreispräsident Chur mit Verfügung vom 3. Februar 2004 H. X. verpflichtet hat, das Ladenlokal und das Magazin an der G.-Strasse in Chur bis spätestens Mittwoch, 31. März 2004, mittags 12.00 zu verlassen und gleichzeitig die Vermieterin, die Erbengemeinschaft B. Y. und C. Y. ermächtigt hat, ab diesem Datum das Ladenlokal und das Magazin auf ihre Kosten nötigenfalls zu räumen, - dass H. X. dagegen am 23. Februar 2004 Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden erhob mit den Begehren, der Amtsbefehl sei aufzuheben und das Gesuch abzuweisen, - dass die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten und das Kreisamt Chur gleichentags auf eine Vernehmlassung verzichtete, - dass I. X. und H. X. am 1. April 1988 mit B. Y. einen Mietvertrag über ein Ladenlokal an der G.-Strasse in Chur abschlossen, - dass dieser Mietvertrag am 27. Juni 2003 von den Vermietern auf 31. März 2004 ordentlich gekündigt wurde, wobei die Kündigung nur H. X. zugestellt wurde, - dass I. X. am 26. Januar 2004 dem Kreisamt Chur mitteilte, sie sei seit 10 Jahren von H. X. geschieden und habe mit dieser Angelegenheit nichts zu tun, - dass somit unbestrittenermassen davon ausgegangen werden kann, dass das Mietverhältnis nur noch zwischen H. X. und den Erben Y. bestand, dass die Kündigung somit formgültig auf den 31. März 2004 erfolgt ist, - dass sich H. X. am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat und die ihm vom Kreisamt an seine Adresse gemäss Mietvertrag an der G.-Strasse in Chur zugestellte Post nicht abgeholt hat, - dass aus den Unterlagen des Kreisamtes hervor geht, dass H. X. am 31. August 2002 ohne Hinterlassung einer neuen Adresse weggezogen ist, - dass das Kreisamt Chur somit davon ausgehen durfte, er sei unbekannten Aufenthaltes,

3 - dass erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Allemann Treuhand und Immobilien sei zur Vertretung der Erbengemeinschaft Y. nicht legitimiert, - dass die Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort somit ohne weiteres Unterlagen zur Entkräftung dieser Behauptung einreichen durften, was sich auch aus Art. 152 Abs. 3 ZPO ergibt, - dass die Erbengemeinschaft Y. mit der Allemann Treuhand und Immobilien am 15. Mai 2003 eine Vereinbarung betreffend Liegenschaftenverwaltung eingegangen ist, - dass gemäss Art. 2 diese Vereinbarung die Verwaltungstätigkeit alle für eine ordentliche Verwaltung notwendigen Aufgaben und Teilleistungen umfasst, - dass darunter auch die Kündigung an Mieter, welche im Zahlungsrückstand sind etc., verstanden werden kann, - dass zudem aus diversen Besprechungsnotizen mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft hervorgeht, dass diese mit der Kündigung an H. X. einverstanden sind, - dass die erfolgte Kündigung somit auch unter diesem Gesichtspunkt formrichtig erfolgt ist und die Allemann Treuhand und Immobilien aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zur Stellung des Ausweisungsgesuchs berechtigt war, - dass H. X. vorbringen lässt, das Ausweisungsgesuch sei ungerechtfertigt, da sich aus seinem Verhalten nicht ergebe, dass er nicht gewillt sei, das Mietobjekt rechtzeitig zu verlassen, - dass eine präventive Besitzesstörungsklage möglich ist, wenn die vom Berechtigten befürchtete Störung objektiv begründet ist (Stark, Berner-Kommentar zum ZGB, N 28 zu Art. 928 ZGB; derselbe, Basler-Kommentar, N 11 zu Art. 928 ZGB), - dass derartige objektive Gründe in der Tat vorlagen, indem H. X. eingestandenermassen mit den Mietzinszahlungen im Rückstand war und sich aus Chur ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet hat,

4 - dass nicht nachgewiesen ist, dass die Gesuchsteller die Adresse des Gesuchsgegners kannten; im Gegenteil aus den Akten hervorgeht, dass Rechtsanwalt Lombardini die Zustellung des Amtsbefehls an sich beantragte und dies auch so erfolgt ist, - dass nunmehr aufgrund der Äusserungen in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen werden kann, dass H. X. bereit ist, die gemieteten Lokalitäten rechtzeitig zu räumen, - dass der Amtsbefehl indessen aufgrund des Gesagten zurecht ergangen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,

5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident

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